Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. Dezember 2012 und gelangte nach einem einmonatigen Aufenthalt in Nepal auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land, von wo aus er am 22. Februar 2013 illegal in die Schweiz gelangte. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch. Am 11. März 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 11. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Tibeter an und sei am 15. Januar 1989 in D._______ respektive E._______, Gemeinde E._______ (F._______), Kreis D._______, Präfektur G._______, Autonome Region Tibet, Volksrepublik China, geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Am 10. Dezember 2012 habe er gesehen, wie ein Chinese einem Mönch einen Zigarettenstummel beziehungsweise Zigarettenasche angeworfen habe. Nachdem der Mönch auf den Chinesen zugegangen sei, habe der Chinese den Mönch umgestossen, so dass sich dieser am Arm verletzt habe. Danach habe er mit dem Chinesen reden wollen, worauf sie sich gestritten hätten, und es zu einer Schlägerei gekommen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer dem Chinesen ins Gesicht geschlagen, woraufhin dieser umgefallen sei und im Gesicht geblutet habe, respektive sei es zu einem Handgemenge gekommen, wobei der Chinese zu Boden gefallen sei und der Beschwerdeführer ihm dann mit ganzer Kraft ins Gesicht geschlagen habe, so dass der Chinese geblutet habe. Zudem sei der Chinese ohnmächtig beziehungsweise fast ohnmächtig geworden. Dann sei der Beschwerdeführer nach Hause geflohen und habe seiner Familie von dem Vorfall berichtet. Sein Vater sei besorgt gewesen und habe deshalb die Flucht des Beschwerdeführers organisiert. Mit Hilfe seines Cousins mütterlicherseits sei er nach H._______, Nepal, marschiert. Dann sei er mit einem Bus nach I._______ gefahren. Nach fünf Tagen sei sein Onkel mütterlicherseits gekommen und habe ihm gesagt, dass die Familie des Beschwerdeführers von den chinesischen Behörden festgenommen worden sei. Am 20. Februar 2013 sei er mit dem Flugzeug, welches er zweimal gewechselt habe, an einen ihm unbekannten Ort geflogen. Mit dem Zug sei er dann in die Schweiz gefahren. B. Im Auftrag des BFM wurde am 18. Juni 2013 mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen Herkunftsgutachten vom 1. Juli 2013 zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig ausserhalb der Autonomen Region Tibet beziehungsweise der Republik China erfolgt sei. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. C. C.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 - eröffnet am 24. Juli 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C.b Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, der sachverständige Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass die landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht genügend detailliert seien, um die Herkunft aus Tibet und aus der behaupteten Region zu belegen. Dessen Kenntnisse über die administrative Einteilung seines angeblichen Herkunftsortes E._______ und über weitere Namen dieses Ortes seien nur ungenügend gewesen. Auch habe er im Widerspruch dazu bei der BzP angegeben, dass er aus D._______ stamme. Seine Aufzählung von Nachbarorten von E._______ sei ebenfalls lückenhaft gewesen. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen, korrekte Angaben zur Lage des Flusses J._______ beziehungsweise K._______ zu machen oder den Namen der örtlichen Schule zu nennen. Als der Beschwerdeführer zum Restaurant, welches seine Familie besitze, befragt worden sei, habe er zu hohe Preise für eine Nudelsuppe angegeben. Auch seine Aussagen zu den Modalitäten des Tee-Verkaufs seien unglaubhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs den Abklärungsergebnissen der Lingua-Analyse nichts entgegensetzen können. Vielmehr habe er seine bereits im Gespräch mit der sachverständigen Person gemachten Aussagen wiederholt, dessen Kenntnisse angezweifelt oder ausweichende Antworten gegeben. Somit würden die aus der Lingua-Analyse gezogenen Schlüsse den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entziehen. Diese würden zudem dadurch bestätigt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner überaus substanzlosen und realitätsfremden Aussagen auch seine Reise von seinem Heimatort nach Nepal nicht geglaubt werden könne (vgl. BFM-Akten A19/12 F. 43 - F. 48 S. 6 und F. 53 f. S. 7). Seine Erklärung, er habe nicht viel gesehen, weil er in Tibet immer nachts marschiert sei und tagsüber im Wald geschlafen habe (vgl. A19/12 F. 44 S. 6), könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Dem Beschwerdeführer könne aufgrund seiner gehaltlosen Schilderungen ohnehin nicht geglaubt werden, dass er tagsüber im Wald geschlafen habe (vgl. A19/12 F. 45 ff. S. 6). Zudem habe er auch über seine Reise im nepalesischen Staatsgebiet, welche er tagsüber absolviert haben wolle (vgl. A19/12 F. 43 S. 6), keine ausführlichen und konkreten Ausführungen machen können. Auch die substanzlosen, widersprüchlichen und gegen jegliche Logik des menschlichen Handelns sprechenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen würden die aus dem Gutachten gezogenen Schlüssen bestätigen. So habe er beispielsweise in der Anhörung zuerst angegeben, der Mönch habe den Chinesen gefragt, weshalb ihm dieser Zigarettenasche angeworfen habe (vgl. A19/12 F. 13 S. 3), um dann nach dem Wortlaut dieses Gesprächs geltend zu machen, er habe nicht hören können, was für ein Gespräch die beiden geführt hätten (vgl. A19/12 F. 15 S. 3) beziehungsweise der Mönch und der Chinese hätten kein Gespräch geführt (vgl. A19/12 F. 17 S. 3), und in der gleichen Antwort zu Protokoll gegeben, er habe gesehen, wie die beiden gestritten hätten (vgl. A19/12 F. 17 S. 3). Der Beschwerdeführer habe auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schlägerei widersprüchliche Angaben bezüglich deren Ablauf gemacht (vgl. A19/12 F. 25 - 33 S. 4 f.), das Ereignis überaus substanzlos und pauschal geschildert (vgl. A19/12 F. 21 - 26 S. 4 sowie F. 34 - 38 S. 5), und ausweichende Antworten gegeben. Auf die Frage, was in ihm vorgegangen sei, als er gesehen habe, wie der Mönch geschubst worden sei, habe er nur in oberflächlicher Art und Weise antworten können (vgl. A19/12 F. 18 ff. S. 3 f.). Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum er keine Neuigkeiten bezüglich seiner inhaftierten Familie respektive keinen Kontakt zu seinem Onkel haben wolle (A19/12 F. 39 f. S. 5 f.). Seine Erklärung, er habe die Telefonnummer seines Onkels nicht aufgeschrieben, weil es ihm aus lauter Angst nicht in den Sinn gekommen sei, (vgl. A19/12 F. 41 S. 6), müsse als Ausflucht bezeichnet werden. Wäre die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich inhaftiert worden, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er auch die Telefonnummer seines Onkels aufgeschrieben hätte, um allenfalls später weitere Informationen über die Haft seiner Familie erhalten zu können. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid ferner auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäss BVGE 2009/29 stünden illegal ausgereiste Tibeter und Tibeterinnen unter dem Verdacht, den Dalai Lama unterstützt zu haben. Sie würden Gefahr laufen, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten. Bei einer Rückkehr müssten sie Haft oder Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass befürchten. Im Lichte dieser Rechtsprechung hätte der Beschwerdeführer, welcher geltend gemacht habe, chinesischer Staatsbürger und illegal aus China ausgereist zu sein, demnach bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat begründete Furcht, flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Wie bereits festgestellt, sei dessen Hauptsozialisation aber nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt. Mangels Aussagen des Beschwerdeführers, welche seine offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel hätten erklären können, sei davon auszugehen, dass er in seinem Leben nie einen Fuss auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet gesetzt habe und er somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behörden auch nicht als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar und es würden keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. C.c Es bleibe die Frage zu klären, ob die geltend gemachte Staatsbürgerschaft allenfalls trotzdem geglaubt werden könne. Hierzu sei Folgendes festzuhalten: Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung bezüglich des Ortes der Hauptsozialisation per se noch keinen Beweis darstelle, dass ein Gesuchsteller zugleich bezüglich der behaupteten Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe. Trotzdem würden in der Praxis entsprechende Nichteintretensentscheide des BFM gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) aufgrund versuchter Identitätstäuschung vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geschützt. Dies erscheine nur logisch, da es gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 den Asylsuchenden obliege, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnisse als die Behörden hätten, offen zu legen. Sie würden die Folgen der Beweislosigkeit tragen, wobei nicht ein strikter Beweis erforderlich sei, sondern wie der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Glaubhaftmachung ausreiche. Beim Fehlen von Identitätspapieren seien, wie im vorliegenden Fall, in erster Linie die Aussagen des Beschwerdeführers als Beweismittel zur berücksichtigen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesischen Staatsangehörigkeit im Exil beibehalten würden, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt auch die indische Staatsangehörigkeit beantragten und diese auch erhalten würden, zumal es in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehören würden und in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe (u.a. Ladakh in Indien und Mustang in Nepal). Diesbezüglich sei zusätzlich festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Papierbeschaffung unternommen habe (vgl. A19/12 S. 2 f. F. 7 - F. 12). Auch deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden seine wahre Identität und Staatsagehörigkeit vorzuenthalten versucht habe. Es sei ihm somit nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. D. Mit Beschwerde vom 16. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen. Es sei das Lingua-Gutachten zu edieren und so zusammenzufassen, dass über dessen Inhalt Klarheit bestehe. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2013 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde das BFM zu Einreichung einer Stellungnahme unter Beilage der gesamten Akten eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 16. September 2013 liess sich der Beschwerdeführer diesbezüglich vernehmen. H. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten reichen [...].
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das Bundesamt unvollständige Akteneinsicht gewährt habe. Die angefochtene Verfügung stütze sich auf das Lingua-Gutachten (A15/5), welches dem Beschwerdeführer nicht ediert worden sei. Deshalb habe das BFM die Pflicht, den Inhalt sorgfältig zusammenzufassen. Es sei jedoch nicht möglich, fünf Seiten in nur neun Zeilen zusammenzufassen. Die Begründung, weshalb die sachverständige Person davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert worden sei, gehe aus dem Gutachten beziehungsweise der Zusammenfassung nicht hervor. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der BzP bewiesen, dass er erstaunliche Kenntnisse über Tibet besitze. Die sachverständige Person stehe erst seit sechs Monaten bei Lingua unter Vertrag. Sie dürfte deshalb bei der Erstellung von Lingua-Gutachten noch nicht über viel Erfahrung verfügen. Die vorinstanzliche Verfügung sei deshalb aufzuheben und an das BFM zurückzuweisen. Das BFM müsse das Gutachten edieren oder dessen Inhalt so zusammenzufassen, dass Klarheit darüber bestehe.
E. 4.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen sowie fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Demnach kann auch aus einer relativ kurzen Anstellung beim BFM beziehungsweise bei der Lingua-Fachstelle nicht auf mangelnde fachliche Qualifikation geschlossen werden. Vielmehr geht aus den aktenkundigen Qualifikationen der erwähnten sachverständigen Person hervor, dass diese über die notwendigen sprachlichen und geografischen Kenntnisse der vom Beschwerdeführer angeführten Herkunftsregion verfügt. Im Übrigen ist es für die Experten weder zwingend im Heimatdorf des Beschwerdeführers gelebt zu haben noch dessen Muttersprache zu beherrschen. Vielmehr müssen sie befähigt sein, aufgrund ihrer Qualifikationen und ihres Wissens schlüssige und nachvollziehbare Erkenntnisse zu den sprachlichen und landeskundlich-kulturellen Begebenheiten der Heimatregion des Beschwerdeführers zu besitzen und dementsprechend die diesbezüglichen Angaben und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers einordnen und beurteilen zu können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
E. 4.2 Im Rahmen der Offenlegung der Lingua-Analyse hat sich das BFM bei der Anwendung von Art. 27 und Art. 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten. Insbesondere wurde das Erfordernis von Art. 28 VwVG erfüllt, wonach, falls einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur dann abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen. Bereits mit Vernehmlassung vom 28. August 2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das fünfseitige Gutachten (A15/5) nicht auf fünf Seiten materielle Ausführungen enthält. Vielmehr beinhalten zwei Seiten (A15/5 S. 4.f.) lediglich die Kopie des Auftrags für die Lingua-Analyse via Fax. Einer Seite lässt sich nur die einzeilige Schlussfolgerung sowie das Datum der Analyse, der Stempel und die Unterschrift entnehmen (A15/5 S. 3), und die erste Seite der Analyse besteht fast zur Hälfte aus formellen Angaben. Folglich fanden die materiellen Ausführungen tatsächlich auf gerade einmal eineinhalb Seiten Platz. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung vom 11. Juli 2013 zum Ergebnis des Lingua-Gutachtens das rechtliche Gehör gewährt. In diesem Zusammenhang wurde er auf seine falschen beziehungsweise widersprüchlichen Aussagen aufmerksam gemacht und über den Werdegang und den Herkunftsort der sachverständigen Person orientiert. Auch machte ihn der Befrager darauf aufmerksam, dass seine Aussagen von auffallendem Nichtwissen gekennzeichnet seien. So habe er weder über Alltagskenntnisse noch über geografische Grundkenntnisse (er kannte keine Nachbardörfer von E._______, wusste den Namen der Schule in E._______ nicht oder wo der Fluss [...] liegt) verfügt oder rudimentäre Kenntnisse seines Arbeitsplatzes vorweisen können (vgl. A19/12 F. 60-64 S. 8). Somit wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Gutachtens vollständig und korrekt wiedergegeben und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 4.3 Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht verletzt hat, ist vorderhand festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich wiederlegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2798/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.1 m. w. H.).
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher Begründung - so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf und auf die Vernehmlassung vom 28. August 2013 verwiesen werden kann - festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Gewichtige Zweifel entstehen insbesondere aufgrund des Lingua-Gutachtens, wonach der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion (E._______ beziehungsweise D._______), wo er sein Leben lang gewohnt haben will, stamme. Das Beharren in seiner Beschwerdeschrift auf der Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seines Herkunftsortes sowie den topographischen Verhältnissen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere der Einwand, wonach er bereits bei der BzP unter Beweis gestellt habe, dass er erstaunliche Kenntnisse über Tibet besitze, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer bei der BzP zu Protokoll gab, er komme aus dem Dorf D._______, L._______, M._______ (vgl. A6/11 S. 4), währendem er bei der Lingua-Analyse geltend machte, er stamme aus E._______ und im Rahmen des ihm bei der Anhörung zu seinen Asylgründen gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, nie geltend gemacht zu haben, dass er aus D._______ stamme (vgl. A19/12 S. 8 F. 65).
E. 5.2 Auch der Hinweis in der Replik vom 16. September 2013 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 12. August 2012, welches EMARK 2005 Nr. 1 berücksichtigt habe, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. E-2981/2012 E. 5.9 f.).
E. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Replik noch die mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 zu den Akten gereichten Bestätigungen etwas ändern, zumal es sich bei letzteren lediglich um private Schreiben handelt, denen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20).
E. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BFM-Verfügung vom 19. Juli 2013, S. 6 E. 2), dieser Ausschluss wurde jedoch nicht in das Dispositiv aufgenommen. An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der erwähnten Erwägung der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist.
E. 7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Hingegen erlaubt die Herkunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" die Annahme, welchem Land beziehungsweise welcher Region der Beschwerdeführer aufgrund seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1). Aufgrund des ausführlichen Lingua-Gutachtens und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs sowie seiner unsubstanziierten Ausführungen, ist seine angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit ergeben. 7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissenstests - wie vorne dargelegt - nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, wodurch er die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen er insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden.
E. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wird ausgeschlossen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4630/2013 Urteil vom 10. Juli 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Nationalität unbekannt, alias B._______, geboren (...), China (Volksrepublik), alias C._______, geboren (...), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. Dezember 2012 und gelangte nach einem einmonatigen Aufenthalt in Nepal auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land, von wo aus er am 22. Februar 2013 illegal in die Schweiz gelangte. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch. Am 11. März 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 11. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Tibeter an und sei am 15. Januar 1989 in D._______ respektive E._______, Gemeinde E._______ (F._______), Kreis D._______, Präfektur G._______, Autonome Region Tibet, Volksrepublik China, geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Am 10. Dezember 2012 habe er gesehen, wie ein Chinese einem Mönch einen Zigarettenstummel beziehungsweise Zigarettenasche angeworfen habe. Nachdem der Mönch auf den Chinesen zugegangen sei, habe der Chinese den Mönch umgestossen, so dass sich dieser am Arm verletzt habe. Danach habe er mit dem Chinesen reden wollen, worauf sie sich gestritten hätten, und es zu einer Schlägerei gekommen sei. Dabei habe der Beschwerdeführer dem Chinesen ins Gesicht geschlagen, woraufhin dieser umgefallen sei und im Gesicht geblutet habe, respektive sei es zu einem Handgemenge gekommen, wobei der Chinese zu Boden gefallen sei und der Beschwerdeführer ihm dann mit ganzer Kraft ins Gesicht geschlagen habe, so dass der Chinese geblutet habe. Zudem sei der Chinese ohnmächtig beziehungsweise fast ohnmächtig geworden. Dann sei der Beschwerdeführer nach Hause geflohen und habe seiner Familie von dem Vorfall berichtet. Sein Vater sei besorgt gewesen und habe deshalb die Flucht des Beschwerdeführers organisiert. Mit Hilfe seines Cousins mütterlicherseits sei er nach H._______, Nepal, marschiert. Dann sei er mit einem Bus nach I._______ gefahren. Nach fünf Tagen sei sein Onkel mütterlicherseits gekommen und habe ihm gesagt, dass die Familie des Beschwerdeführers von den chinesischen Behörden festgenommen worden sei. Am 20. Februar 2013 sei er mit dem Flugzeug, welches er zweimal gewechselt habe, an einen ihm unbekannten Ort geflogen. Mit dem Zug sei er dann in die Schweiz gefahren. B. Im Auftrag des BFM wurde am 18. Juni 2013 mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen Herkunftsgutachten vom 1. Juli 2013 zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig ausserhalb der Autonomen Region Tibet beziehungsweise der Republik China erfolgt sei. Anlässlich der Anhörung vom 11. Juli 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. C. C.a Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 - eröffnet am 24. Juli 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C.b Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, der sachverständige Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass die landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht genügend detailliert seien, um die Herkunft aus Tibet und aus der behaupteten Region zu belegen. Dessen Kenntnisse über die administrative Einteilung seines angeblichen Herkunftsortes E._______ und über weitere Namen dieses Ortes seien nur ungenügend gewesen. Auch habe er im Widerspruch dazu bei der BzP angegeben, dass er aus D._______ stamme. Seine Aufzählung von Nachbarorten von E._______ sei ebenfalls lückenhaft gewesen. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen, korrekte Angaben zur Lage des Flusses J._______ beziehungsweise K._______ zu machen oder den Namen der örtlichen Schule zu nennen. Als der Beschwerdeführer zum Restaurant, welches seine Familie besitze, befragt worden sei, habe er zu hohe Preise für eine Nudelsuppe angegeben. Auch seine Aussagen zu den Modalitäten des Tee-Verkaufs seien unglaubhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs den Abklärungsergebnissen der Lingua-Analyse nichts entgegensetzen können. Vielmehr habe er seine bereits im Gespräch mit der sachverständigen Person gemachten Aussagen wiederholt, dessen Kenntnisse angezweifelt oder ausweichende Antworten gegeben. Somit würden die aus der Lingua-Analyse gezogenen Schlüsse den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entziehen. Diese würden zudem dadurch bestätigt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner überaus substanzlosen und realitätsfremden Aussagen auch seine Reise von seinem Heimatort nach Nepal nicht geglaubt werden könne (vgl. BFM-Akten A19/12 F. 43 - F. 48 S. 6 und F. 53 f. S. 7). Seine Erklärung, er habe nicht viel gesehen, weil er in Tibet immer nachts marschiert sei und tagsüber im Wald geschlafen habe (vgl. A19/12 F. 44 S. 6), könne an dieser Einschätzung nichts ändern. Dem Beschwerdeführer könne aufgrund seiner gehaltlosen Schilderungen ohnehin nicht geglaubt werden, dass er tagsüber im Wald geschlafen habe (vgl. A19/12 F. 45 ff. S. 6). Zudem habe er auch über seine Reise im nepalesischen Staatsgebiet, welche er tagsüber absolviert haben wolle (vgl. A19/12 F. 43 S. 6), keine ausführlichen und konkreten Ausführungen machen können. Auch die substanzlosen, widersprüchlichen und gegen jegliche Logik des menschlichen Handelns sprechenden Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen würden die aus dem Gutachten gezogenen Schlüssen bestätigen. So habe er beispielsweise in der Anhörung zuerst angegeben, der Mönch habe den Chinesen gefragt, weshalb ihm dieser Zigarettenasche angeworfen habe (vgl. A19/12 F. 13 S. 3), um dann nach dem Wortlaut dieses Gesprächs geltend zu machen, er habe nicht hören können, was für ein Gespräch die beiden geführt hätten (vgl. A19/12 F. 15 S. 3) beziehungsweise der Mönch und der Chinese hätten kein Gespräch geführt (vgl. A19/12 F. 17 S. 3), und in der gleichen Antwort zu Protokoll gegeben, er habe gesehen, wie die beiden gestritten hätten (vgl. A19/12 F. 17 S. 3). Der Beschwerdeführer habe auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schlägerei widersprüchliche Angaben bezüglich deren Ablauf gemacht (vgl. A19/12 F. 25 - 33 S. 4 f.), das Ereignis überaus substanzlos und pauschal geschildert (vgl. A19/12 F. 21 - 26 S. 4 sowie F. 34 - 38 S. 5), und ausweichende Antworten gegeben. Auf die Frage, was in ihm vorgegangen sei, als er gesehen habe, wie der Mönch geschubst worden sei, habe er nur in oberflächlicher Art und Weise antworten können (vgl. A19/12 F. 18 ff. S. 3 f.). Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum er keine Neuigkeiten bezüglich seiner inhaftierten Familie respektive keinen Kontakt zu seinem Onkel haben wolle (A19/12 F. 39 f. S. 5 f.). Seine Erklärung, er habe die Telefonnummer seines Onkels nicht aufgeschrieben, weil es ihm aus lauter Angst nicht in den Sinn gekommen sei, (vgl. A19/12 F. 41 S. 6), müsse als Ausflucht bezeichnet werden. Wäre die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich inhaftiert worden, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er auch die Telefonnummer seines Onkels aufgeschrieben hätte, um allenfalls später weitere Informationen über die Haft seiner Familie erhalten zu können. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid ferner auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Gemäss BVGE 2009/29 stünden illegal ausgereiste Tibeter und Tibeterinnen unter dem Verdacht, den Dalai Lama unterstützt zu haben. Sie würden Gefahr laufen, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten. Bei einer Rückkehr müssten sie Haft oder Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass befürchten. Im Lichte dieser Rechtsprechung hätte der Beschwerdeführer, welcher geltend gemacht habe, chinesischer Staatsbürger und illegal aus China ausgereist zu sein, demnach bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat begründete Furcht, flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Wie bereits festgestellt, sei dessen Hauptsozialisation aber nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt. Mangels Aussagen des Beschwerdeführers, welche seine offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel hätten erklären können, sei davon auszugehen, dass er in seinem Leben nie einen Fuss auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet gesetzt habe und er somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behörden auch nicht als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar und es würden keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. C.c Es bleibe die Frage zu klären, ob die geltend gemachte Staatsbürgerschaft allenfalls trotzdem geglaubt werden könne. Hierzu sei Folgendes festzuhalten: Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung bezüglich des Ortes der Hauptsozialisation per se noch keinen Beweis darstelle, dass ein Gesuchsteller zugleich bezüglich der behaupteten Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe. Trotzdem würden in der Praxis entsprechende Nichteintretensentscheide des BFM gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) aufgrund versuchter Identitätstäuschung vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geschützt. Dies erscheine nur logisch, da es gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 den Asylsuchenden obliege, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnisse als die Behörden hätten, offen zu legen. Sie würden die Folgen der Beweislosigkeit tragen, wobei nicht ein strikter Beweis erforderlich sei, sondern wie der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Glaubhaftmachung ausreiche. Beim Fehlen von Identitätspapieren seien, wie im vorliegenden Fall, in erster Linie die Aussagen des Beschwerdeführers als Beweismittel zur berücksichtigen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass er tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesischen Staatsangehörigkeit im Exil beibehalten würden, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt auch die indische Staatsangehörigkeit beantragten und diese auch erhalten würden, zumal es in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehören würden und in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe (u.a. Ladakh in Indien und Mustang in Nepal). Diesbezüglich sei zusätzlich festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine umgehenden und ernsthaften Bemühungen zur Papierbeschaffung unternommen habe (vgl. A19/12 S. 2 f. F. 7 - F. 12). Auch deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden seine wahre Identität und Staatsagehörigkeit vorzuenthalten versucht habe. Es sei ihm somit nicht gelungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, und seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. D. Mit Beschwerde vom 16. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen. Es sei das Lingua-Gutachten zu edieren und so zusammenzufassen, dass über dessen Inhalt Klarheit bestehe. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2013 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde das BFM zu Einreichung einer Stellungnahme unter Beilage der gesamten Akten eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 16. September 2013 liess sich der Beschwerdeführer diesbezüglich vernehmen. H. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten reichen [...]. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, dass das Bundesamt unvollständige Akteneinsicht gewährt habe. Die angefochtene Verfügung stütze sich auf das Lingua-Gutachten (A15/5), welches dem Beschwerdeführer nicht ediert worden sei. Deshalb habe das BFM die Pflicht, den Inhalt sorgfältig zusammenzufassen. Es sei jedoch nicht möglich, fünf Seiten in nur neun Zeilen zusammenzufassen. Die Begründung, weshalb die sachverständige Person davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert worden sei, gehe aus dem Gutachten beziehungsweise der Zusammenfassung nicht hervor. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der BzP bewiesen, dass er erstaunliche Kenntnisse über Tibet besitze. Die sachverständige Person stehe erst seit sechs Monaten bei Lingua unter Vertrag. Sie dürfte deshalb bei der Erstellung von Lingua-Gutachten noch nicht über viel Erfahrung verfügen. Die vorinstanzliche Verfügung sei deshalb aufzuheben und an das BFM zurückzuweisen. Das BFM müsse das Gutachten edieren oder dessen Inhalt so zusammenzufassen, dass Klarheit darüber bestehe. 4.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen sowie fachlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Demnach kann auch aus einer relativ kurzen Anstellung beim BFM beziehungsweise bei der Lingua-Fachstelle nicht auf mangelnde fachliche Qualifikation geschlossen werden. Vielmehr geht aus den aktenkundigen Qualifikationen der erwähnten sachverständigen Person hervor, dass diese über die notwendigen sprachlichen und geografischen Kenntnisse der vom Beschwerdeführer angeführten Herkunftsregion verfügt. Im Übrigen ist es für die Experten weder zwingend im Heimatdorf des Beschwerdeführers gelebt zu haben noch dessen Muttersprache zu beherrschen. Vielmehr müssen sie befähigt sein, aufgrund ihrer Qualifikationen und ihres Wissens schlüssige und nachvollziehbare Erkenntnisse zu den sprachlichen und landeskundlich-kulturellen Begebenheiten der Heimatregion des Beschwerdeführers zu besitzen und dementsprechend die diesbezüglichen Angaben und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers einordnen und beurteilen zu können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 4.2 Im Rahmen der Offenlegung der Lingua-Analyse hat sich das BFM bei der Anwendung von Art. 27 und Art. 28 VwVG an den durch die Rechtsprechung festgelegten Umfang gehalten. Insbesondere wurde das Erfordernis von Art. 28 VwVG erfüllt, wonach, falls einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, auf dieses nur dann abgestellt werden darf, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu nennen. Bereits mit Vernehmlassung vom 28. August 2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das fünfseitige Gutachten (A15/5) nicht auf fünf Seiten materielle Ausführungen enthält. Vielmehr beinhalten zwei Seiten (A15/5 S. 4.f.) lediglich die Kopie des Auftrags für die Lingua-Analyse via Fax. Einer Seite lässt sich nur die einzeilige Schlussfolgerung sowie das Datum der Analyse, der Stempel und die Unterschrift entnehmen (A15/5 S. 3), und die erste Seite der Analyse besteht fast zur Hälfte aus formellen Angaben. Folglich fanden die materiellen Ausführungen tatsächlich auf gerade einmal eineinhalb Seiten Platz. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung vom 11. Juli 2013 zum Ergebnis des Lingua-Gutachtens das rechtliche Gehör gewährt. In diesem Zusammenhang wurde er auf seine falschen beziehungsweise widersprüchlichen Aussagen aufmerksam gemacht und über den Werdegang und den Herkunftsort der sachverständigen Person orientiert. Auch machte ihn der Befrager darauf aufmerksam, dass seine Aussagen von auffallendem Nichtwissen gekennzeichnet seien. So habe er weder über Alltagskenntnisse noch über geografische Grundkenntnisse (er kannte keine Nachbardörfer von E._______, wusste den Namen der Schule in E._______ nicht oder wo der Fluss [...] liegt) verfügt oder rudimentäre Kenntnisse seines Arbeitsplatzes vorweisen können (vgl. A19/12 F. 60-64 S. 8). Somit wurde dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt des Gutachtens vollständig und korrekt wiedergegeben und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.3 Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht verletzt hat, ist vorderhand festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich wiederlegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2798/2014 vom 2. Juni 2014 E. 6.1 m. w. H.). 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht und mit ausführlicher Begründung - so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf und auf die Vernehmlassung vom 28. August 2013 verwiesen werden kann - festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Gewichtige Zweifel entstehen insbesondere aufgrund des Lingua-Gutachtens, wonach der Beschwerdeführer nicht aus der von ihm angegebenen Herkunftsregion (E._______ beziehungsweise D._______), wo er sein Leben lang gewohnt haben will, stamme. Das Beharren in seiner Beschwerdeschrift auf der Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seines Herkunftsortes sowie den topographischen Verhältnissen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere der Einwand, wonach er bereits bei der BzP unter Beweis gestellt habe, dass er erstaunliche Kenntnisse über Tibet besitze, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer bei der BzP zu Protokoll gab, er komme aus dem Dorf D._______, L._______, M._______ (vgl. A6/11 S. 4), währendem er bei der Lingua-Analyse geltend machte, er stamme aus E._______ und im Rahmen des ihm bei der Anhörung zu seinen Asylgründen gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, nie geltend gemacht zu haben, dass er aus D._______ stamme (vgl. A19/12 S. 8 F. 65). 5.2 Auch der Hinweis in der Replik vom 16. September 2013 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 12. August 2012, welches EMARK 2005 Nr. 1 berücksichtigt habe, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. E-2981/2012 E. 5.9 f.). 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG genügen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Replik noch die mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 zu den Akten gereichten Bestätigungen etwas ändern, zumal es sich bei letzteren lediglich um private Schreiben handelt, denen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20). 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist jedoch nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatangehörigkeit vorliegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BFM-Verfügung vom 19. Juli 2013, S. 6 E. 2), dieser Ausschluss wurde jedoch nicht in das Dispositiv aufgenommen. An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der erwähnten Erwägung der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist. 7.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht und auch seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Hingegen erlaubt die Herkunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" die Annahme, welchem Land beziehungsweise welcher Region der Beschwerdeführer aufgrund seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. EMARK, a.a.O. E. 3.2.1). Aufgrund des ausführlichen Lingua-Gutachtens und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen Gehörs sowie seiner unsubstanziierten Ausführungen, ist seine angebliche Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat, wodurch sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit ergeben. 7.4.1 Im zur Publikation bestimmten Länderurteil E-2981/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in E. 5 ausgeführt, dass seine Rechtsprechung in Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Personen tibetischer Ethnie (EMARK, a.a.O., E. 4.3) insoweit zu präzisieren sei, als dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 7.4.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der tibetischer Ethnie ist, keine Identitätspapiere eingereicht. Zudem erscheint seine behauptete chinesische Staatsangehörigkeit aufgrund des Alltagswissenstests - wie vorne dargelegt - nicht glaubhaft. Sodann sind seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanziiert ausgefallen und somit ebenfalls unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Es kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche Staatsangehörigkeit er besitzt, wodurch er die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, deren Folgen er insofern zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaubhaften Hinweise geltend gemacht hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. 7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht als aussichtslos erwiesen haben.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wird ausgeschlossen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: