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D-2273/2011

D-2273/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-07 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2273/2011 Urteil vom 7. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2011 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]), eigenen Angaben zufolge in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2010 aus Kongo (Kinshasa) ausreiste, auf dem Luftweg nach C._______ (...) reiste und daraufhin auf dem Landweg am 30. November 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 3. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 14. Dezember 2010 sowie anlässlich der direkten Anhörung vom 7. März 2011 vor dem BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er im Jahre 2010 an einem Demonstrationszug teilgenommen habe um damit gegen die Ungerechtigkeiten in seinem Land zu demonstrieren, deshalb gesucht werde und befürchte, umgebracht zu werden, dass er ein Spruchband hochhaltend zuvorderst an dieser Demonstration teilgenommen habe, er jedoch nicht wisse, was auf seinem Spruchband geschrieben gewesen sei, da der Text in französischer Sprache verfasst gewesen sei, dass einer der Demonstrierenden namens E._______ Steine gegen den Präsidenten geworfen habe, worauf die Soldaten angefangen hätten, auf die Demonstrierenden zu schiessen, dass viele der Demonstrierenden von den Schüssen getroffen worden seien und er drei Demonstrierende mit eigenen Augen habe sterben sehen, er selber jedoch habe fliehen können, dass man anschliessend angefangen habe, ihn zu suchen, und die Sicherheitskräfte ihn von einem früheren Streit her gekannt hätten, dass er sich ausserdem sicher sei, während der Demonstration fotografiert worden zu sein, dass er sich nach der Demonstration versteckt und ihn seine Familie jeweils vorgewarnt habe und er sich so einer Festnahme habe entziehen können, dass mehrere Teilnehmer und auch der Organisator der Demonstration umgebracht worden seien und er sich deshalb entschlossen habe, ausser Landes zu fliehen, dass er zudem während sieben Monaten einer politischen Gruppierung, deren Namen er nicht zu nennen vermöge, angehört habe und diese Gruppierung möglicherweise durch Regierungsspione infiltriert gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2011 - eröffnet am 18. März 2011 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 3. Dezember 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2011 per E-Mail beziehungsweise auf dem Postweg am 19. April 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde betreffend den Wegweisungsvollzug erhob und beantragte, er sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und in prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er es dabei unterliess, die eingereichte Beschwerde zu unterschreiben, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. April 2011 - eröffnet am 3. Mai 2011 - dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer weiter mitteilte, dass die von ihm eingereichte Beschwerdeschrift den Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) aufgrund der fehlenden Unterschrift nicht genüge, weshalb ihm zur Einreichung einer den Anforderungen genügenden Rechtsschrift Frist angesetzt werde (Art. 110 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass der Beschwerdeführer den Mangel verbesserte und am 9. Mai 2011 (Poststempel) fristgerecht eine den Anforderungen genügende Rechtsschrift in französischer Sprache einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass vorliegend die Verfügung des BFM vom 15. März 2011 in deutscher Sprache erging und somit das Beschwerdeverfahren ebenfalls in deutscher Sprache geführt wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet, womit die Verfügung des BFM vom 15. März 2011, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betrifft (Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Frage bildet, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides ausführte, die unglaubhaften und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, der Gesuchsteller demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, zumal in Kongo (Kinshasa) trotz der vor allem im Osten des Landes vorkommenden Spannungen nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass ein Vollzug der Wegweisung keine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer bedeute, da es sich bei ihm um einen jüngeren Mann handle, der in B._______ geboren sei, dort bis zur Ausreise gelebt habe und dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass aus den Akten zu schliessen sei, dass er den Asylbehörden die tatsächlichen Ausreiseumstände zu verheimlichen beabsichtige, er legal ausgereist sein und die Reisekosten selbst bestritten oder durch sein familiäres Umfeld bezahlen lassen haben dürfte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machte, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, da er an einer Demonstration teilgenommen habe, nun von der Polizei gesucht werde und in Anbetracht der Menschenrechtsverletzungen in seinem Heimatland jetzt Angst habe, ebenfalls wie andere Demonstranten getötet zu werden, dass in Kongo (Kinshasa) eine sozio-ökonomische Krise herrsche und es allgemein an der notwendigen Versorgung fehle, um ihm eine minimale Lebensgrundlage zu ermöglichen, dass er zudem krank sei und die medizinische Grundversorgung in Kongo (Kinshasa) nicht gewährleistet sei, dass er Einzelkind sei, nur über sechs Jahre Grundschulausbildung sowie über keine Arbeit verfüge und vor seiner Ausreise nur ein kleines Arbeitspensum als (...) wahrgenommen habe, dass sein Grossvater, welcher mit seinen Kindern zurückgeblieben sei, gestorben sei, seine Frau und Mutter seiner Kinder erneut geheiratet habe und nun an einem ihm unbekannten Aufenthaltsort verweile, sein Vater schon lange verstorben sei und seine Mutter mit ihrer jüngeren Schwester nach F._______ ausgereist sei und er nicht wisse, ob seine Mutter noch am Leben sei, dass es ihm hier in der Schweiz sehr gut gehe, da er ein Dach über dem Kopf habe, Sozialhilfe bekomme und gegen Krankheiten versichert sei, was für sein Leben und seine Würde sehr wichtig sei, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstand wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, was heisst, dass sie zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es - wie rechtskräftig feststeht - dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), ihm dies jedoch nicht gelungen ist, da die Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz als nicht glaubhaft beurteilen wurden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) vorab auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen ist, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet und davon ausgeht, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass es Ende März 2007 im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen kam, nach der Niederlage von Jean-Pierre Bemba und dessen Reise ins Exil nach Portugal sich die Lage wieder beruhigte, es danach in Kinshasa zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr kam und in Bezug auf den Westen des Landes und der Hauptstadt Kinshasa nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011 zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet wurden, die befürchteten grossen Unruhen jedoch ausblieben und somit festzustellen ist, dass in Kongo (Kinshasa) trotz der aktuellen Ereignisse keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) indes gemäss den Ausführungen in EMARK 2004, Nr. 33 nur dann als zumutbar zu bezeichnen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann handelt, der in B._______ geboren sowie aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) Wohnsitz hatte, dass er nebst Lingala auch über wenige Portugiesisch- und Französisch-Kenntnisse verfügt, dass aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in B._______ sowie seiner Äusserungen anlässlich der Befragungen davon auszugehen ist, dass er dort Freundschaften aufgebaut hat und bei einer Rückkehr bei Bedarf darauf zurückgreifen kann, dass gemäss seinen Aussagen die ganze Familie und die Grosseltern in B._______ an jenem Ort gewesen seien, an welchem er gewohnt und sich nach der Demonstration versteckt habe (act. A21/11 S. 6, ferner act. A1/12, S. 6), dass die Schwestern seiner Mutter Kinder hätten und er somit auch Cousinen und Cousins in seiner Familie hat (act. A21/11 S. 6), dass er sich bei seinem Vorbringen, seine Mutter und der Grossvater seien gestorben und er verfüge über kein familiäres Beziehungsnetz, in Widersprüche verwickelte, dass, da sich die von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erwiesen haben, gewichtige Zweifel bestehen, dass er in seinem Heimatland über kein familiäres Beziehungsnetz verfügen soll, dass demzufolge entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers anzunehmen ist, dass er in Kongo (Kinshasa) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein wird, dass der Beschwerdeführer weiter aussagte, dass ihm seine Mutter die Schule für (...) bezahlt habe, sie dann jedoch auf Reise gegangen sei und ihm die Schule danach niemand mehr habe weiterfinanzieren können (act. A21/11, S. 4), dass, auch wenn er die Schule für (...) nicht hätte beenden können, doch über ein minimales Wissen verfügen sollte, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus Kongo (Kinshasa) Gelegenheitsarbeiten als (Auflistung der verschiedenen Arbeiten) wahrnahm (vgl. Rechtsmitteleingabe; act. A1/12, S. 2; act. A21/11, S. 4 f.), dass deshalb davon ausgegangen wird, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._______ auch beruflich wieder integrieren und sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann, dass in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz verwiesen wird, die dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner Rechtsmitteleingabe vorbrachte, krank zu sein, dass darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rechtsmitteleingabe weder Ausführungen über die Krankheit, an welcher er angeblich leidet, anbrachte noch das Vorliegen einer Krankheit genügend substantiiert darlegte, dass es dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen, abgesehen von einem Zahnbruch, dem kalten Wasser in der Schweiz (act. A21/11 S. 7) und Schmerzen im linken Bein (act. A12/12), gesundheitlich gut geht und aus den Akten weiter nicht ersichtlich ist, dass er an einer Krankheit leidet, dass er sich in seiner Rechtsmitteleingabe gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG die Einreichung von weiteren Beweismitteln vorbehielt, weshalb davon auszugehen ist, er hätte seine angebliche Krankheit betreffende Dokumente eingereicht, sofern solche vorhanden gewesen wären, und ihm deshalb diesbezüglich keine Frist zu deren Einreichung anzusetzen war, dass sodann keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass sein Vorbringen bezüglich der schwierigen allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) beziehungsweise bezüglich der sozio-ökonomischen Krise in der zu beurteilenden Sache nicht als massgebend zu bezeichnen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591), dass sich aus den Akten keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen, wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass somit weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle der Rückkehr schliessen lassen, dass nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass die Vorinstanz den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete und nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: