opencaselaw.ch

D-2714/2013

D-2714/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) ist Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) und stammt aus der Stadt Kinshasa. Gemäss ihren eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 10. Dezember 2012 in Richtung der Republik Kongo (Kongo-Brazzaville). Über Kenia und Frankreich reiste sie am 17. Dezember 2012 illegal in die Schweiz ein. Am 2. Februar 2013 stellte sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte sie am 25. Februar 2013 summarisch sowie am 7. März 2013 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat aufgrund von Problemen verlassen, die sie wegen ihres Lebenspartners, C._______, gehabt habe. Jener habe als Presse-Attaché des kongolesischen Staatspräsidenten gearbeitet. Am 23. November 2012 sei C._______ zu einer privaten Reise in den Osten des Landes aufgebrochen. Am 26. November 2012 sei die Beschwerdeführerin des Nachts durch bewaffnete und uniformierte Männer überfallen worden. Die Bewaffneten hätten eine Person, die sie als Wächter angestellt habe, getötet und sie, die Beschwerdeführerin, mitgenommen. Sie sei an einen unbekannten Ort gebracht worden, an dem bereits andere Personen gefangen gehalten worden seien. Nach zwei Wochen habe ihr einer ihrer Bewacher, den sie durch ihren Lebenspartner gekannt habe, schliesslich zur Flucht verholfen, indem er sie mit einem Schnellboot über den Kongofluss in die Republik Kongo (Kongo-Brazzaville) gebracht habe. Später, als sie auf der Durchreise in Kenia gewesen sei, habe sie erfahren, dass ihr Lebenspartner am 28. November 2012 im Osten des Landes bei Kämpfen mit der Rebellenbewegung M23 ums Leben gekommen sei. Ihr Lebenspartner habe neben der kongolesischen Staatsangehörigkeit auch die ruandische Staatsbürgerschaft gehabt und mit dem M23 kollaboriert. Sie selbst sei deswegen in ihrem Wohnquartier verdächtigt worden, eine Ruanderin zu sein. C. Mit Verfügung vom 12. April 2013 (eröffnet am 15. April 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das Bundesamt damit, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge in Kinshasa über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug zumutbar sei. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 3. Mai 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Das Bundesamt entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 7. Mai 2013. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Mai 2013 (Datum des Poststempels: 13. Mai 2013) focht die Beschwerdeführerin den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel eine kongolesische behördliche Vorladung sowie die Kopie eines Haftbefehls eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 24. Mai 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 10. Juni 2013 gutgeheissen. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 wurde die verlangte Fürsorgebestätigung eingereicht. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. August 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Des Weiteren liess sie mitteilen, dass sie schwanger sei und reichte diesbezüglich ein ärztliches Zeugnis ein. K. Am 9. Oktober 2013 wurde das Kind der Beschwerdeführerin geboren. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich unter Beilage allfälliger Beweismittel möglichst ausführlich dazu zu äussern, wie das Vaterschaftsverhältnis zwischen ihrem Kind B._______ und dessen Vater, D._______, geregelt sei. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Juni 2014 gab die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ab.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht­lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 3.4 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die genannten Kriterien der Glaubhaftmachung angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Befragungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Wie durch das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, vermochte die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben zur Person ihres Lebenspartners, C._______, zu machen, welcher angeblich als Presse-Attaché des kongolesischen Staatspräsidenten gearbeitet haben soll. Zwar will sie mit diesem während etwa dreier Jahre zusammengelebt haben. Indessen behauptete sie, nicht einmal die minimalsten Kenntnisse über dessen persönlichen Hintergrund und berufliche Tätigkeiten zu haben, was sie mit ihrem mangelnden Interesse an solchen Dingen zu erklären versuchte. Auch zu sonstigen Aspekten ihrer Fluchtgeschichte, so die Festnahme durch bewaffnete und uniformierte Männer, vermochte sie keinerlei Aussagen zu machen, die über simple Gemeinplätze hinausgehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch zu erwähnen, dass ihre Aussagen auch offensichtliche Widersprüche aufweisen: So gab sie zunächst an, sie habe bis zum Tag ihrer Ausreise, dem 26. November 2012, an ihrer letzten Adresse in Kinshasa gewohnt (Protokoll der Erstbefragung, S. 5). Indessen behauptete sie im weiteren Verlauf, am 26. November 2012 sei sie durch die bewaffneten Männer überfallen worden (ebd., S. 11), und sie sei am 10. Dezember 2012 aus ihrem Heimatstaat ausgereist (ebd., S. 9).

E. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin als Beweismittel eine kongolesische behördliche Vorladung sowie die Kopie eines Haftbefehls eingereicht hat, ist zunächst festzustellen, dass die genannten Dokumente eine formelle Beschaffenheit aufweisen, die keinerlei Rückschlüsse auf ihre Echtheit zulässt. Angesichts dessen, dass die Asylvorbringen, mit welchen eine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin begründet werden soll, als offensichtlich unglaubhaft zu erachten sind, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den genannten Beweismitteln um Fälschungen handelt.

E. 3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).

E. 5.3.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, die Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), ist gestützt auf eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs­kommission (EMARK 2004 Nr. 33), die im Wesentlichen als weiterhin zutreffend zu erachten ist (vgl. bspw. die Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, E-89/2013 vom 12. Februar 2013 E. 7.5, D 4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-6087/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2.1 f., D-874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3.2 ff.), in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Zwar spielen sich in einigen Regionen des Landes, so insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch beruhigt. Somit ist festzustellen, dass in der Demokratischen Republik Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat nur unter bestimmten Umständen als zumutbar. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).

E. 5.3.3 Es erweist sich somit von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin, die am 9. Oktober 2013 ihr Kind B._______ geboren hat, in ihrer Herkunftsstadt über ein ausreichendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügt. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen zu Protokoll, sie habe in Kinshasa zuletzt mit ihrem damaligen Lebenspartner, C._______, sowie mit ihrem ersten Kind E._______ (geboren 15. No­vember 2000), ihrer jüngeren Schwester und deren dreijährigen Sohn in einem Haus im Quartier Mama Mobutu in der Commune Mont Ngafula zusammengelebt. Bei ihrer Ausreise habe sie ihr erstes Kind in der Obhut ihrer Schwester zurückgelassen. In Kinshasa würden ausserdem ihre Eltern sowie drei Brüder und eine weitere Schwester leben. Sie selbst habe in schulischer Hinsicht die Maturität erlangt und anschliessend zwei verschiedene Studiengänge begonnen, die sie jedoch beide, den letzten im Jahr 2008 oder 2009, erfolglos abgebrochen habe. Danach habe sie mit Unterstützung ihrer Eltern und später ihres Lebenspartners gelebt. Daneben habe sie einen Laden geführt, in dem sie Stoffe und Kleider verkauft habe. Sie wisse nicht, was aus diesem Laden nach ihrer Ausreise geworden sei. Ansonsten ist den vorhandenen Akten in Bezug auf die Lebensumstände der Beschwerdeführerin und deren Familie in Kinshasa nichts Konkretes zu entnehmen. Seitens des BFM wurden im vorinstanzlichen Verfahren keine spezifischen Abklärungen in Bezug auf die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in deren Heimatstaat veranlasst, etwa indem die schweizerische Botschaft in Kinshasa mit der Einholung entsprechender Informationen beauftragt worden wäre.

E. 5.3.4 Nach dem Gesagten verfügt die Beschwerdeführerin zwar in der Stadt Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz. Jedoch ist den vor­instanzlichen Akten hinsichtlich der konkreten Lebensumstände (wie Wohnsituation und wirtschaftliche Existenzgrundlagen) der Familienangehörigen und mithin über die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin nichts weiter zu entnehmen. Somit ist festzustellen, dass die derzeit vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um schlüssig beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin und ihr Kind B._______ - das zum heutigen Zeitpunkt ein Jahr alt ist - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat konkrete Existenzbedingungen (wie ausreichende, den besonderen Bedürfnissen eines Kleinkinds angemessene Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz) vorfinden werden, welche zumal unter Berücksichtigung des Kindeswohls den unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderten minimalen Voraussetzungen genügen.

E. 5.3.5 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Dabei dürfte es sich als erforderlich erweisen, nach einer erneuten, auf die entscheidwesentlichen Aspekte fokussierten Anhörung der Beschwerdeführerin auch entsprechende Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Kinshasa zu veranlassen.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betreffenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 7.1 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Da die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs teilweise obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um die Hälfte gekürzt sind den Beschwerdeführenden Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 12. April 2013 werden aufgehoben.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend - im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2714/2013/sfc Urteil vom 17. Oktober 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], und deren Kind B._______, geboren [...], Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N_______ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) ist Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) und stammt aus der Stadt Kinshasa. Gemäss ihren eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 10. Dezember 2012 in Richtung der Republik Kongo (Kongo-Brazzaville). Über Kenia und Frankreich reiste sie am 17. Dezember 2012 illegal in die Schweiz ein. Am 2. Februar 2013 stellte sie beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte sie am 25. Februar 2013 summarisch sowie am 7. März 2013 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Anschliessend wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat aufgrund von Problemen verlassen, die sie wegen ihres Lebenspartners, C._______, gehabt habe. Jener habe als Presse-Attaché des kongolesischen Staatspräsidenten gearbeitet. Am 23. November 2012 sei C._______ zu einer privaten Reise in den Osten des Landes aufgebrochen. Am 26. November 2012 sei die Beschwerdeführerin des Nachts durch bewaffnete und uniformierte Männer überfallen worden. Die Bewaffneten hätten eine Person, die sie als Wächter angestellt habe, getötet und sie, die Beschwerdeführerin, mitgenommen. Sie sei an einen unbekannten Ort gebracht worden, an dem bereits andere Personen gefangen gehalten worden seien. Nach zwei Wochen habe ihr einer ihrer Bewacher, den sie durch ihren Lebenspartner gekannt habe, schliesslich zur Flucht verholfen, indem er sie mit einem Schnellboot über den Kongofluss in die Republik Kongo (Kongo-Brazzaville) gebracht habe. Später, als sie auf der Durchreise in Kenia gewesen sei, habe sie erfahren, dass ihr Lebenspartner am 28. November 2012 im Osten des Landes bei Kämpfen mit der Rebellenbewegung M23 ums Leben gekommen sei. Ihr Lebenspartner habe neben der kongolesischen Staatsangehörigkeit auch die ruandische Staatsbürgerschaft gehabt und mit dem M23 kollaboriert. Sie selbst sei deswegen in ihrem Wohnquartier verdächtigt worden, eine Ruanderin zu sein. C. Mit Verfügung vom 12. April 2013 (eröffnet am 15. April 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das Bundesamt damit, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge in Kinshasa über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug zumutbar sei. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 3. Mai 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Das Bundesamt entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 7. Mai 2013. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Mai 2013 (Datum des Poststempels: 13. Mai 2013) focht die Beschwerdeführerin den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel eine kongolesische behördliche Vorladung sowie die Kopie eines Haftbefehls eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 24. Mai 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 10. Juni 2013 gutgeheissen. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2013 wurde die verlangte Fürsorgebestätigung eingereicht. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. August 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Des Weiteren liess sie mitteilen, dass sie schwanger sei und reichte diesbezüglich ein ärztliches Zeugnis ein. K. Am 9. Oktober 2013 wurde das Kind der Beschwerdeführerin geboren. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich unter Beilage allfälliger Beweismittel möglichst ausführlich dazu zu äussern, wie das Vaterschaftsverhältnis zwischen ihrem Kind B._______ und dessen Vater, D._______, geregelt sei. M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Juni 2014 gab die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht­lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 3.4 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die genannten Kriterien der Glaubhaftmachung angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Befragungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Wie durch das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, vermochte die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben zur Person ihres Lebenspartners, C._______, zu machen, welcher angeblich als Presse-Attaché des kongolesischen Staatspräsidenten gearbeitet haben soll. Zwar will sie mit diesem während etwa dreier Jahre zusammengelebt haben. Indessen behauptete sie, nicht einmal die minimalsten Kenntnisse über dessen persönlichen Hintergrund und berufliche Tätigkeiten zu haben, was sie mit ihrem mangelnden Interesse an solchen Dingen zu erklären versuchte. Auch zu sonstigen Aspekten ihrer Fluchtgeschichte, so die Festnahme durch bewaffnete und uniformierte Männer, vermochte sie keinerlei Aussagen zu machen, die über simple Gemeinplätze hinausgehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich noch zu erwähnen, dass ihre Aussagen auch offensichtliche Widersprüche aufweisen: So gab sie zunächst an, sie habe bis zum Tag ihrer Ausreise, dem 26. November 2012, an ihrer letzten Adresse in Kinshasa gewohnt (Protokoll der Erstbefragung, S. 5). Indessen behauptete sie im weiteren Verlauf, am 26. November 2012 sei sie durch die bewaffneten Männer überfallen worden (ebd., S. 11), und sie sei am 10. Dezember 2012 aus ihrem Heimatstaat ausgereist (ebd., S. 9). 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin als Beweismittel eine kongolesische behördliche Vorladung sowie die Kopie eines Haftbefehls eingereicht hat, ist zunächst festzustellen, dass die genannten Dokumente eine formelle Beschaffenheit aufweisen, die keinerlei Rückschlüsse auf ihre Echtheit zulässt. Angesichts dessen, dass die Asylvorbringen, mit welchen eine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin begründet werden soll, als offensichtlich unglaubhaft zu erachten sind, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den genannten Beweismitteln um Fälschungen handelt. 3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). 5.3.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, die Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), ist gestützt auf eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs­kommission (EMARK 2004 Nr. 33), die im Wesentlichen als weiterhin zutreffend zu erachten ist (vgl. bspw. die Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, E-89/2013 vom 12. Februar 2013 E. 7.5, D 4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-6087/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2.1 f., D-874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3.2 ff.), in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Zwar spielen sich in einigen Regionen des Landes, so insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch beruhigt. Somit ist festzustellen, dass in der Demokratischen Republik Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat nur unter bestimmten Umständen als zumutbar. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). 5.3.3 Es erweist sich somit von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin, die am 9. Oktober 2013 ihr Kind B._______ geboren hat, in ihrer Herkunftsstadt über ein ausreichendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügt. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen zu Protokoll, sie habe in Kinshasa zuletzt mit ihrem damaligen Lebenspartner, C._______, sowie mit ihrem ersten Kind E._______ (geboren 15. No­vember 2000), ihrer jüngeren Schwester und deren dreijährigen Sohn in einem Haus im Quartier Mama Mobutu in der Commune Mont Ngafula zusammengelebt. Bei ihrer Ausreise habe sie ihr erstes Kind in der Obhut ihrer Schwester zurückgelassen. In Kinshasa würden ausserdem ihre Eltern sowie drei Brüder und eine weitere Schwester leben. Sie selbst habe in schulischer Hinsicht die Maturität erlangt und anschliessend zwei verschiedene Studiengänge begonnen, die sie jedoch beide, den letzten im Jahr 2008 oder 2009, erfolglos abgebrochen habe. Danach habe sie mit Unterstützung ihrer Eltern und später ihres Lebenspartners gelebt. Daneben habe sie einen Laden geführt, in dem sie Stoffe und Kleider verkauft habe. Sie wisse nicht, was aus diesem Laden nach ihrer Ausreise geworden sei. Ansonsten ist den vorhandenen Akten in Bezug auf die Lebensumstände der Beschwerdeführerin und deren Familie in Kinshasa nichts Konkretes zu entnehmen. Seitens des BFM wurden im vorinstanzlichen Verfahren keine spezifischen Abklärungen in Bezug auf die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in deren Heimatstaat veranlasst, etwa indem die schweizerische Botschaft in Kinshasa mit der Einholung entsprechender Informationen beauftragt worden wäre. 5.3.4 Nach dem Gesagten verfügt die Beschwerdeführerin zwar in der Stadt Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz. Jedoch ist den vor­instanzlichen Akten hinsichtlich der konkreten Lebensumstände (wie Wohnsituation und wirtschaftliche Existenzgrundlagen) der Familienangehörigen und mithin über die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin nichts weiter zu entnehmen. Somit ist festzustellen, dass die derzeit vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um schlüssig beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin und ihr Kind B._______ - das zum heutigen Zeitpunkt ein Jahr alt ist - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat konkrete Existenzbedingungen (wie ausreichende, den besonderen Bedürfnissen eines Kleinkinds angemessene Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz) vorfinden werden, welche zumal unter Berücksichtigung des Kindeswohls den unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderten minimalen Voraussetzungen genügen. 5.3.5 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Dabei dürfte es sich als erforderlich erweisen, nach einer erneuten, auf die entscheidwesentlichen Aspekte fokussierten Anhörung der Beschwerdeführerin auch entsprechende Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Kinshasa zu veranlassen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betreffenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. 7.1 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Da die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs teilweise obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um die Hälfte gekürzt sind den Beschwerdeführenden Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 12. April 2013 werden aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend - im Sinne der Erwägungen überwiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: