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E-7462/2014

E-7462/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein aus Kinshasa stammender Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo reiste gemäss seiner Darstellung am 3. August 2014 in die Schweiz ein und stellte am 6. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) C._______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde. Am 29. Oktober 2014 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ C._______, zu seiner Vertretung im Asylverfahren. Am 19. August 2014 fand die Befragung zur Person und am 3. Dezember 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV im VZ C._______ statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe bis im November 2011 in verschiedenen Gemeinden der Stadt Kinshasa gelebt. Während dieser Zeit sei er Sympathisant der Partei "Mouvement de Libération du Congo" (MLC) gewesen. Während eines Studienaufenthalts in D._______ von November 2011 bis (...) 2013 habe er als "Combattant" oppositionelle Aktivitäten gegen das Regime von Joseph Kabila entfaltet. Er habe eine eigene Oppositionsgruppe namens "E._______" gegründet und die Website www. E._______ kreiert, auf welcher er seine Überzeugungen publik gemacht habe. Zudem habe er an Demonstrationsmärschen und Sit-ins in F._______ teilgenommen. Im Sommer 2013 sei er in den Kongo zurückgekehrt und am (...) Oktober 2013 zu einem in G._______, wohnhaften Onkel gereist, um Abklärungen zum Zweck des Aufbaus einer Consultingfirma für Kommunikation zu treffen. Zu jener Zeit habe die Rebellenbewegung M23 (...) beherrscht. Sein Onkel sei früher Mitglied der "Union pour la Démocratie et le Progrès Social" (UDPS) gewesen und habe dann für die M23 als (...) in dem von dieser beherrschten Gebiet (...). Neben seinen geschäftlichen Aktivitäten habe er (Beschwerdeführer) in G._______ Vertreter der M23, mit welchen er durch seinen Onkel in Kontakt gekommen sei, über die Aktivitäten der "Combattants" im Exil informiert und sie hinsichtlich des Vorgehens zur Entfachung eines Volksaufstandes sowie in Kommunikationsangelegenheiten beraten. Nach Kämpfen in der Nacht vom (...) Oktober 2013 sei die Regierungsarmee (Forces Armées de la République Démocra­tique du Congo [FARDC]) zusammen mit Milizionären der Mai-Mai am (...) Oktober 2013 in der Stadt G._______ einmarschiert, und es sei anschliessend zu Vergeltungsakten gegen Kollaborateure der M23 gekommen. Sein Onkel habe nach einer telefonischen Warnung am Morgen des (...) Oktober 2013 nach H._______, an der Grenze zu Uganda, fliehen wollen, sei aber auf dem Weg dorthin von Soldaten umgebracht worden. Am (...) November 2013 seien Soldaten der FARDC und einige Mai-Mai-Leute in das Haus seines Onkels eingedrungen. Sie hätten ihm (Beschwerdeführer) und seinen Angehörigen Geld und andere Wertsachen geraubt und seine Schwester vergewaltigt. Als er seiner Schwester habe helfen wollen, sei er von den Soldaten daran gehindert und geschlagen worden. Sie hätten ihn festgenommen und seine Sachen beschlagnahmt, unter anderem seine Identitätsdokumente, sowie seinen (...) und einen (...), auf welchen (...). Die Soldaten hätten ihn in einen Wald im I._______ verbracht, wo er zusammen mit anderen Gefangenen in eine hölzerne Zelle gesteckt worden sei. Er sei beschuldigt worden, als "Combattant" mit der M23 kollaboriert und für diese neue Mitglieder rekrutiert zu haben. Als er sich der Aufforderung, ein vorformuliertes Protokoll zu unterzeichnen, widersetzt habe, sei er geschlagen und gefoltert worden. Er habe schliesslich die ihm vorgeworfenen Aktivitäten eingestanden und das ihm vorgelegte Schriftstück unterzeichnet. Einige Tage danach hätten ihn mehrere Soldaten vergewaltigt und ihm (...). In der Folgezeit sei er wiederholt geschlagen und es seien Scheinhinrichtungen an ihm verübt worden. Ausserdem habe er Zwangsarbeiten verrichten müssen. Schliesslich habe er am (...) 2013 beim (...) aus der Gefangenschaft entweichen können und sei über die Grenze nach Uganda geflohen. Dort habe er sich eine Weile im Flüchtlingslager J._______ aufgehalten. Er habe sich dort aber nicht sicher gefühlt, weil der kongolesische Geheimdienst auch in Uganda aktiv sei. Am (...) 2014 hätten ihn drei Polizisten in Zivilkleidung auf der Strasse angesprochen und seine Papiere kontrolliert. Da sie Lingala gesprochen hätten, sei er davon ausgegangen, dass sie Angehörige der Agence National du Renseignement du Congo (ANR) seien. Aufgrund dieses Vorfalls habe er sich schliesslich entschlossen, Uganda zu verlassen und sei am (...) 2014 auf dem Luftweg mit einem einer anderen Person gehörenden ugandischen Reisepass via F._______ in die Schweiz gereist. Im Übrigen habe er auch in der Schweiz an einem Demonstrationsmarsch der "Combattants" teilgenommen. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein kongolesisches Identitätsdokument (Attestation de Perte de Pièce d'Identité), ausgestellt am (...) 2005, eine "Residential Identity Card" des "Village Council" von K._______, eine ugandische "Asylum Registration Card", ein durch das (...) ausgestelltes Identitätsdokument, einen Bericht der "Uganda Police Force" vom (...) 2014 sowie ein Unterstützungsschreiben des Direktors des "(...)" vom 7. Februar 2014 zu den Akten. C. Am 10. Dezember 2014 übergab das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung, gemäss welchem die Asylvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien, zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein, wobei sie ausführte, der mehr­wöchige Aufenthalt des Beschwerdeführers in G._______ lasse sich dadurch erklären, das sein Onkel dort gelebt habe und ihn bei seinen geschäftlichen Plänen habe unterstützten wollen. Neben der Consulting-Tätigkeit habe er auch Handel mit Gold in L._______ betreiben wollen. In dieser Zeit sei die Lage in L._______ zwar relativ ruhig gewesen; er habe aber nicht beabsichtigt, sich definitiv dort niederzulassen. Die Consulting-Tätigkeit habe er nur als zweites Standbein neben dem Goldhandel betreiben wollen. Ein solches Unternehmen in Kinshasa zu gründen wäre nicht möglich gewesen, da dort schon viele ähnlich Firmen bestehen würden. Es sei also aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll gewesen, eine wirtschaftliche Existenz in der Region M._______ aufzubauen. Dass er den Wochentag des Einmarsches der Soldaten in G._______ nicht habe angeben können, sei nachvollziehbar, da in Zeiten der Unruhen jeder Tag wie der andere sei. Immerhin habe er das Datum dieses Ereignisses ohne Zweifel angeben können. Er könne keine genaueren Angaben zur früheren politischen Tätigkeit seines Onkels für die UDPS machen, weil er zu dieser Zeit nicht mit diesem zusammengelebt habe. Über die späteren Aktivitäten des Onkels habe er aber sehr wohl Auskunft geben können. Die Angaben zur Vergewaltigung seiner Schwester seien nicht widersprüchlich. Es sei plausibel, dass sie vor der Ohnmacht noch geschrien habe, und dass in den eingereichten Dokumenten nur von der Ohnmacht die Rede sei. D. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 12. Dezember 2014 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zum Beleg seiner Ausführungen reichte er einen Ausdruck einer Google-Suche zum Begriff "www.E._______", einen Ausdruck einer Suche auf der Website der Domainregistrierungsstelle "(...)", Ausdrucke von der Website www.E._______, sowie Kopien von drei Schul- und Universitätsdiplomen ein. F. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einen ausführlichen Reisebericht ("Notes de voyage") betreffend den Zeitraum vom 9. bis 27. Oktober 2013 ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Poststempel) machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, da sie in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet, widersprüchlich oder realitätsfremd seien. So überrasche es, dass er seine Consultingfirma im unsicheren und umkämpften M._______ und nicht an seinem früheren Wohnort Kinshasa habe aufbauen wollen. Er habe auch keine fundierten Angaben zu seinen angeblichen Bemühungen zur Akquisition von Kunden für sein zukünftiges Unternehmen während des Aufenthalts bei seinem Onkel in G._______ machen können. Da er viele Ereignisse genau datieren könne, sei es erstaunlich, dass er sich nicht an den Wochentag des Einmarschs der Soldaten in G._______ erinnern könne, zumal es sich um einen (...) gehandelt habe und dieser Wochentag für die kongolesische Bevölkerung wichtig sei. Ebenso erstaune es angesichts seines politischen Interesses, dass er nur wenige Angaben zur politischen Vergangenheit seines Onkels machen könne. Seine Erklärung dafür, dass er - mangels der Möglichkeit eines Zugriffs auf diese Daten - über kein Bildmaterial zum Beleg seines politischen Engagements mehr verfüge, sei als Schutzbehauptung zu bewerten, da von ihm aufgrund seiner IT-Kenntnisse ein anderer Umgang mit Daten und Passwörtern zu erwarten wäre. Angesichts der Stellung des Onkels des Beschwerdeführers bei der M23 erscheine es als seltsam, dass dieser geflohen sein solle, ohne Vorkehrungen zum Schutz seiner Familienangehörigen zu treffen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer es für sicherer gehalten habe, in G._______ zu verweilen, als selber zu fliehen. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zum Besuch der Regierungssoldaten im Haus seines Onkels gemacht. Seine Schilderungen des Ablaufs der Vergewaltigung seiner Schwester seien nicht vereinbar mit den Angaben im entsprechenden Polizeibericht sowie im Schreiben des (...), und er habe widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, ob die Soldaten nur seine Sachen oder auch diejenigen seines Neffen beschlagnahmt hätten. Der Beweiswert der vom Beschwerdeführer zum Beweis seines Aufenthalts in Uganda eingereichten Dokumente sei äusserst gering, da sie über keine Sicherheitsmerkmale verfügen würden und derartige Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Auf eine eingehende Würdigung der Beweismittel könne verzichtet werden. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2014, in welcher im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholt und an deren Glaubhaftigkeit festgehalten werde, seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Es sei namentlich weiterhin schwer nachvollziehbar, wie er überhaupt hätte bemerken können, dass seine Schwester in Ohnmacht gefallen sei.

E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe brachte der Beschwerdeführer vor, er könne nun weitere Beweismittel vorlegen, zum Beleg, dass er die Web­site www.E._______ betrieben habe und Inhaber der entsprechenden Domain gewesen sei. Seine Ausführungen zu seiner Festnahme seien sehr ausführlich, detailliert und lebensnah. Er habe Originaldokumente eingereicht, welche seinen Aufenthalt in Flüchtlingslagern in Uganda und damit auch seine Flucht aus Kongo (Kinshasa) belegen würden. Das SEM hätte die Echtheit dieser Dokumente ohne weiteres überprüfen können. Mit der Behauptung, solche Dokumente könnten leicht gekauft werden, sei der Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt worden, zumal er ja sonst keine gefälschten Papiere eingereicht oder die Behörden getäuscht habe. Demnach seien seine Asylvorbringen als überwiegend glaubhaft zu erachten. Angesichts des grossen Verfolgungs­risikos im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat hätte die Vor­instanz sich bei der Beurteilung seiner Vorbringen nicht auf blosse Vermutungen stützen dürfen. Die Sache sei zu einer erneuten sorgfältigen Prüfung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.

E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer zu dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Reisebericht gekommen sein solle. Er habe zu Protokoll gegeben, sämtliche Notizen auf seinem konfiszierten PC erstellt und auch alle Passwörter verloren zu haben. Zudem könne er sich an keine Namen und Details erinnern. Es sei demnach davon auszugehen, dass es sich beim Reisebericht um ein Artefakt handle. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass dieser auch inhaltliche Widersprüche zu den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers aufweise, so zu den Fragen, ob er die benötigen Kontaktadressen von seinem Onkel erhalten und ob das Telefon funktioniert habe. Die ausführliche Wiedergabe eines Gesprächs mit dem Onkel über die Frage, weshalb dieser sich der M23 angeschlossen habe, stehe im Widerspruch zu seiner Aussage, keine Kenntnis darüber zu haben. Angesichts der zahlreichen im Bericht erwähnten Kontakte des Beschwerdeführers zu Kadermitgliedern der M23 - darunter auch ein öffentlicher Auftritt sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach dem Einmarsch der FARDC nicht befürchtet habe, als Kollaborateur enttarnt und verfolgt zu werden. Es sei ebenso nicht klar, weshalb der Onkel trotz seiner engen Beziehungen zu M23-Kadern nicht rechtzeitig über die Entwicklung der Lage informiert worden sein solle. Schliesslich stehe die Tatsache, dass das letzte Update der Website des Beschwerdeführers am (...) erfolgt sei, im Widerspruch zu seiner Aussage, er habe diese vor der Rückkehr in den Kongo im Sommer 2013 geschlossen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten seinen Aufenthalt in G._______ und sein politisches Engagement zu belegen. Er habe den Reisebericht als Entwurf einer E-Mail verfasst, welche er an eine Bekannte in Kinshasa zu senden beabsichtigt habe. Als er von seiner Rechtsvertreterin aufgefordert worden sei, weitere Beweismittel beizubringen, habe er sich an den Bericht erinnert und schliesslich auch die Zugangsdaten für den entsprechenden E-Mail-Account wiedergefunden. Er könne sich nicht an die Zugangsdaten der Passwortverwaltung erinnern, die er auf seinem PC installiert gehabt habe. Er habe nicht alle Passwörter komplett vergessen, es falle ihm aber eher schwer, sie wieder zu finden. Betreffend Erhalt der Kontaktdaten von seinem Onkel liege kein Widerspruch vor; vielmehr sei bei der Anhörung ein Teil seiner Aussagen weggelassen worden. Er sei nicht eher nach L._______ gegangen, weil der Onkel ihm die Liste seiner dortigen Kontaktpersonen erst am Vortag des Beginns der Auseinandersetzungen zwischen der FARDC und der M23 gegeben habe. Er habe im Reisebericht nicht geschrieben, dass es keine Telefonverbindung mehr gegeben habe. Die Verbindungen seien nicht unterbrochen, sondern nur gestört gewesen. Er habe auf dem Netz seines Telefonanbieters zeit­weise keine Verbindung mehr gehabt. Sein Onkel, welcher das Netz eines anderen Anbieters benutzt habe, habe aber noch Anrufe empfangen können. Er habe im Bericht auch nirgends ausgesagt, sein Onkel habe ihm die Gründe für seinen Beitritt zur M23 dargelegt. Das SEM habe seinen Onkel offenbar mit dem Colonel N._______ verwechselt. Er und sein Onkel hätten ihre Aktivitäten für die M23 stets diskret ausgeübt, so dass die übrigen Quartierbewohner nichts davon mitbekommen hätten. Wer sich mit M23-Kadern gezeigt und mit diesen diskutiert habe, habe in den Augen der Bevölkerung aber noch nicht als Kollaborateur gegolten, da diese Leute dem Volk sehr nahegestanden seien. Sein erster öffentlicher Auftritt zusammen mit einem M23-Kader habe in H._______ stattgefunden, und damit so weit weg von G._______, dass ihre Nachbarn davon nicht hätten Kenntnis nehmen können. Weil er sich stets diskret verhalten habe und nicht Mitglied der M23 gewesen sei, habe er sich nicht vor Verfolgung gefürchtet und sei beim Einmarsch der FARDC nicht geflohen. Sein Onkel habe sich auch nicht gefürchtet, sei aber schliesslich trotzdem geflohen, nachdem ein Freund ihn dazu gedrängt gehabt habe. Trotz seiner Kontakte zu M23-Kadern, sei sein Onkel ein einfacher ziviler Mitarbeiter gewesen und habe nicht über alle Angelegenheiten des militärischen Arms der Bewegung Bescheid gewusst. Im Weiteren sei aus dem eingereichten Auszug aus der Site www.O._______ ersichtlich, dass die letzte Speicherung seiner Website www.E._______ am (...) 2013 erfolgt sei, und sie sei daraufhin gelöscht worden. Am (...) 2014 habe er durch einen Freund den Domainnamen erneuern lassen, damit dieser nicht verfalle. Er sei immer noch im Besitz dieses Domainnamens, die entsprechende Website habe er bisher aber nicht wiederherstellen können.

E. 5 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.1 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeits­prüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind.

E. 5.1.1 Vorab ist festzustellen, dass die von ihm vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten währen seines Aufenthalts in Belgien nicht geeignet sind, ein Verfolgungsinteresse der kongolesischen Behörden zu wecken. Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass er der Betreiber der Website www.E._______ war. Da diese aber gemäss seinen Angaben nur während sechs Monaten ([...]) aufgeschaltet war und die eingereichten Unterlagen nicht auf einen pointiert regimekritischen Inhalt der auf dieser Seite publizierten Berichte schliessen lassen, besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer deswegen von den kongolesischen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner eingestuft worden sein könnte. Ebenso lässt seine angebliche Teilnahme an mehreren Demonstrationen in D._______ und in der Schweiz, wofür er im Übrigen keinerlei Beweismittel eingereicht hat, nicht auf ein ausgeprägtes exilpolitisches Engagement schliessen.

E. 5.1.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich während seines Aufenthalts in G._______ erlebten Übergriffe durch Regierungskräfte erscheinen insgesamt wenig überzeugend. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist seine Darstellung, dass einerseits sein Onkel angeblich geflohen sei, ohne sich um das Schicksal der übrigen Familienmitglieder zu kümmern, und andererseits, dass der Beschwerdeführer und die anderen Familienmitglieder G._______ nicht verlassen hätten, auch nachdem sie vom Tod des Onkels erfahren hatten, als realitätsfremd und nicht nachvollziehbar zu erachten. Der Beschwerdeführer hat mehrere Erklärungen für sein Zuwarten mit der Flucht vorgebracht (der Onkel habe ihm die Telefonnummern von Kontaktpersonen in L._______ nicht gegeben; eine frühere Flucht hätte den Verdacht der Regierungskräfte geweckt; er und sein Onkel hätten sich nur in diskreter Weise politisch betätigt), welche aber allesamt nicht zu überzeugen vermögen. Die Tätigkeit des Onkels als (...) für die M23 lässt darauf schliessen, dass dessen Zugehörigkeit zu den Rebellen durchaus öffentlich bekannt war. Zudem hatte der Beschwerdeführer selber nach seiner Darstellung Kontakt zu etlichen - teilweise hochrangigen - Mitgliedern der M23 und machte sein Engagement gegen das Regime seines Heimatstaats publik. Dass der Beschwerdeführer, trotz dieser von ihm vorgebrachten Ausgangslage, nach dem Einmarsch der Regierungstruppen in G._______ verblieb und sich nicht als gefährdet erachtete, ist nicht nachvollziehbar. Die Aussage, er und seine Familienangehörigen hätten erst zwei Wochen nach dem Tod des Onkels weggehen wollen, um keinen Verdacht zu erregen (vgl. A30, S. 15 F 147), ist realitätsfremd und lässt sich überdies nicht damit vereinbaren, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers in G._______ angeblich am (...) 2013, mithin (...) Tage nach dem Tod des Onkels erfolgt sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Replik, übergab ihm der Onkel die Kontaktadressen in L._______ noch vor seiner Flucht, so dass auch diese für den Verbleib in G._______ vorgebrachte Begründung nicht stichhaltig ist.

E. 5.1.3 Anlass zu Zweifeln an dem angeblichen oppositionellen Engagement des Beschwerdeführers gibt auch, dass er hierzu nur sehr spärliche Beweismittel eingereicht hat und seine Begründung dafür, dass er auf angeblich existierende weitere Unterlagen hierzu keinen Zugriff mehr habe, nicht zu überzeugen vermag. Die Erklärung, er könne sich an das für das Abrufen dieser Daten notwendige Passwort nicht mehr erinnern, ist nicht überzeugend.

E. 5.1.4 Aufgrund dieser Ungereimtheiten sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen regimekritischen Profil sowie zu seinem Verhalten nach dem Einmarsch der Regierungsarmee in G._______ als unglaubhaft zu erachten. Demnach ist auch der von ihm vorgebrachten Festnahme durch Vertreter der Regierungskräfte sowie der nachfolgenden Inhaftierung mit Misshandlungen unter dem Vorwurf der Unterstützung der Opposition die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Sodann lässt sich auch aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Kontrolle durch mutmassliche Angehörige des kongolesischen Nachrichtendiensts in Uganda nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden schliessen.

E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen aus Uganda (Flüchtlingsausweise, Berichte des (...) sowie der Uganda Police Force) vermögen allenfalls seinen Aufenthalt in diesem Land zu belegen, nicht aber die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden seines Heimatstaats. Die Berichte des (...) vom (...) 2014 sowie der P._______ Police Station der Uganda Police Force vom (...) 2014, in welchen auf die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, beruhen augenscheinlich auf dessen Aussagen und stellen somit keine unabhängige Bestätigung dieser Ereignisse dar. Die Einschätzung der fehlenden Beweiskraft dieser Dokumente wird dadurch verstärkt, dass die darin enthaltene Aussage, die Schwester des Beschwerdeführers sei bei dessen Festnahme in Ohnmacht gefallen, nicht vereinbar ist mit dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geschilderten Ablauf dieser Ereignisse. Gemäss seiner Darstellung wurde er nämlich von den Soldaten daran gehindert, den Raum zu betreten, wo seine Schwester war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte Druckqualität des Wappens der "Uganda Police Force" im Briefkopf des Polizeiberichts (respektive die unterschiedliche Schriftqualität dieses Briefkopfs) sowie des Stempels bei der Unterschrift auffällt und Anlass zu Zweifeln an der Echtheit dieses Dokuments gibt. In Anbetracht der fehlenden Beweiskraft kann diese Frage aber letztlich offengelassen werden. Nachdem das SEM im Ergebnis zu Recht diesen Dokumenten die Beweistauglichkeit abgesprochen hat, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt zu wenig gründlich abgeklärt, als unbegründet. Für die beantragte Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Im Weiteren kann auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten, den Zeitraum vom (...) Oktober 2013 umfassenden tagebuchartigen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers keine massgebliche Beweis­tauglichkeit beigemessen werden. Es erscheint unplausibel, dass er diesen Bericht im geschilderten Zusammenhang verfasst hat, und auch die dargelegte Art und Weise des Wiederauffindens dieses Dokuments mutet konstruiert und unrealistisch an. In Übereinstimmung mit dem SEM ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses Schriftstück vom Beschwerdeführer nachträglich, im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens verfasst wurde.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allge­meiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Haupt­stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vor­liegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zu­rückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014, E. 7.1, D-2714/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 5.3.2 und E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 E. 9.3 sowie EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.4).

E. 7.6 Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers leben (...) und (...) in Kinshasa, und er gab anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll, seine "offizielle Adresse" sei immer noch diejenige seiner (...) in Kinshasa. Da der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2011 in Kinshasa lebte, kann davon ausgegangen werden, dass er dort über den engen Familienkreis hinaus auch über ein weiteres soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem ist angesichts seiner überdurchschnittlich guten Ausbildung zu erwarten, dass er in der Lage ist, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kinshasa in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7462/2014 Urteil vom 12. Mai 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus Kinshasa stammender Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo reiste gemäss seiner Darstellung am 3. August 2014 in die Schweiz ein und stellte am 6. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) C._______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde. Am 29. Oktober 2014 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ C._______, zu seiner Vertretung im Asylverfahren. Am 19. August 2014 fand die Befragung zur Person und am 3. Dezember 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV im VZ C._______ statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe bis im November 2011 in verschiedenen Gemeinden der Stadt Kinshasa gelebt. Während dieser Zeit sei er Sympathisant der Partei "Mouvement de Libération du Congo" (MLC) gewesen. Während eines Studienaufenthalts in D._______ von November 2011 bis (...) 2013 habe er als "Combattant" oppositionelle Aktivitäten gegen das Regime von Joseph Kabila entfaltet. Er habe eine eigene Oppositionsgruppe namens "E._______" gegründet und die Website www. E._______ kreiert, auf welcher er seine Überzeugungen publik gemacht habe. Zudem habe er an Demonstrationsmärschen und Sit-ins in F._______ teilgenommen. Im Sommer 2013 sei er in den Kongo zurückgekehrt und am (...) Oktober 2013 zu einem in G._______, wohnhaften Onkel gereist, um Abklärungen zum Zweck des Aufbaus einer Consultingfirma für Kommunikation zu treffen. Zu jener Zeit habe die Rebellenbewegung M23 (...) beherrscht. Sein Onkel sei früher Mitglied der "Union pour la Démocratie et le Progrès Social" (UDPS) gewesen und habe dann für die M23 als (...) in dem von dieser beherrschten Gebiet (...). Neben seinen geschäftlichen Aktivitäten habe er (Beschwerdeführer) in G._______ Vertreter der M23, mit welchen er durch seinen Onkel in Kontakt gekommen sei, über die Aktivitäten der "Combattants" im Exil informiert und sie hinsichtlich des Vorgehens zur Entfachung eines Volksaufstandes sowie in Kommunikationsangelegenheiten beraten. Nach Kämpfen in der Nacht vom (...) Oktober 2013 sei die Regierungsarmee (Forces Armées de la République Démocra­tique du Congo [FARDC]) zusammen mit Milizionären der Mai-Mai am (...) Oktober 2013 in der Stadt G._______ einmarschiert, und es sei anschliessend zu Vergeltungsakten gegen Kollaborateure der M23 gekommen. Sein Onkel habe nach einer telefonischen Warnung am Morgen des (...) Oktober 2013 nach H._______, an der Grenze zu Uganda, fliehen wollen, sei aber auf dem Weg dorthin von Soldaten umgebracht worden. Am (...) November 2013 seien Soldaten der FARDC und einige Mai-Mai-Leute in das Haus seines Onkels eingedrungen. Sie hätten ihm (Beschwerdeführer) und seinen Angehörigen Geld und andere Wertsachen geraubt und seine Schwester vergewaltigt. Als er seiner Schwester habe helfen wollen, sei er von den Soldaten daran gehindert und geschlagen worden. Sie hätten ihn festgenommen und seine Sachen beschlagnahmt, unter anderem seine Identitätsdokumente, sowie seinen (...) und einen (...), auf welchen (...). Die Soldaten hätten ihn in einen Wald im I._______ verbracht, wo er zusammen mit anderen Gefangenen in eine hölzerne Zelle gesteckt worden sei. Er sei beschuldigt worden, als "Combattant" mit der M23 kollaboriert und für diese neue Mitglieder rekrutiert zu haben. Als er sich der Aufforderung, ein vorformuliertes Protokoll zu unterzeichnen, widersetzt habe, sei er geschlagen und gefoltert worden. Er habe schliesslich die ihm vorgeworfenen Aktivitäten eingestanden und das ihm vorgelegte Schriftstück unterzeichnet. Einige Tage danach hätten ihn mehrere Soldaten vergewaltigt und ihm (...). In der Folgezeit sei er wiederholt geschlagen und es seien Scheinhinrichtungen an ihm verübt worden. Ausserdem habe er Zwangsarbeiten verrichten müssen. Schliesslich habe er am (...) 2013 beim (...) aus der Gefangenschaft entweichen können und sei über die Grenze nach Uganda geflohen. Dort habe er sich eine Weile im Flüchtlingslager J._______ aufgehalten. Er habe sich dort aber nicht sicher gefühlt, weil der kongolesische Geheimdienst auch in Uganda aktiv sei. Am (...) 2014 hätten ihn drei Polizisten in Zivilkleidung auf der Strasse angesprochen und seine Papiere kontrolliert. Da sie Lingala gesprochen hätten, sei er davon ausgegangen, dass sie Angehörige der Agence National du Renseignement du Congo (ANR) seien. Aufgrund dieses Vorfalls habe er sich schliesslich entschlossen, Uganda zu verlassen und sei am (...) 2014 auf dem Luftweg mit einem einer anderen Person gehörenden ugandischen Reisepass via F._______ in die Schweiz gereist. Im Übrigen habe er auch in der Schweiz an einem Demonstrationsmarsch der "Combattants" teilgenommen. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein kongolesisches Identitätsdokument (Attestation de Perte de Pièce d'Identité), ausgestellt am (...) 2005, eine "Residential Identity Card" des "Village Council" von K._______, eine ugandische "Asylum Registration Card", ein durch das (...) ausgestelltes Identitätsdokument, einen Bericht der "Uganda Police Force" vom (...) 2014 sowie ein Unterstützungsschreiben des Direktors des "(...)" vom 7. Februar 2014 zu den Akten. C. Am 10. Dezember 2014 übergab das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung, gemäss welchem die Asylvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien, zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein, wobei sie ausführte, der mehr­wöchige Aufenthalt des Beschwerdeführers in G._______ lasse sich dadurch erklären, das sein Onkel dort gelebt habe und ihn bei seinen geschäftlichen Plänen habe unterstützten wollen. Neben der Consulting-Tätigkeit habe er auch Handel mit Gold in L._______ betreiben wollen. In dieser Zeit sei die Lage in L._______ zwar relativ ruhig gewesen; er habe aber nicht beabsichtigt, sich definitiv dort niederzulassen. Die Consulting-Tätigkeit habe er nur als zweites Standbein neben dem Goldhandel betreiben wollen. Ein solches Unternehmen in Kinshasa zu gründen wäre nicht möglich gewesen, da dort schon viele ähnlich Firmen bestehen würden. Es sei also aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll gewesen, eine wirtschaftliche Existenz in der Region M._______ aufzubauen. Dass er den Wochentag des Einmarsches der Soldaten in G._______ nicht habe angeben können, sei nachvollziehbar, da in Zeiten der Unruhen jeder Tag wie der andere sei. Immerhin habe er das Datum dieses Ereignisses ohne Zweifel angeben können. Er könne keine genaueren Angaben zur früheren politischen Tätigkeit seines Onkels für die UDPS machen, weil er zu dieser Zeit nicht mit diesem zusammengelebt habe. Über die späteren Aktivitäten des Onkels habe er aber sehr wohl Auskunft geben können. Die Angaben zur Vergewaltigung seiner Schwester seien nicht widersprüchlich. Es sei plausibel, dass sie vor der Ohnmacht noch geschrien habe, und dass in den eingereichten Dokumenten nur von der Ohnmacht die Rede sei. D. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 12. Dezember 2014 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zum Beleg seiner Ausführungen reichte er einen Ausdruck einer Google-Suche zum Begriff "www.E._______", einen Ausdruck einer Suche auf der Website der Domainregistrierungsstelle "(...)", Ausdrucke von der Website www.E._______, sowie Kopien von drei Schul- und Universitätsdiplomen ein. F. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer einen ausführlichen Reisebericht ("Notes de voyage") betreffend den Zeitraum vom 9. bis 27. Oktober 2013 ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Poststempel) machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, da sie in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet, widersprüchlich oder realitätsfremd seien. So überrasche es, dass er seine Consultingfirma im unsicheren und umkämpften M._______ und nicht an seinem früheren Wohnort Kinshasa habe aufbauen wollen. Er habe auch keine fundierten Angaben zu seinen angeblichen Bemühungen zur Akquisition von Kunden für sein zukünftiges Unternehmen während des Aufenthalts bei seinem Onkel in G._______ machen können. Da er viele Ereignisse genau datieren könne, sei es erstaunlich, dass er sich nicht an den Wochentag des Einmarschs der Soldaten in G._______ erinnern könne, zumal es sich um einen (...) gehandelt habe und dieser Wochentag für die kongolesische Bevölkerung wichtig sei. Ebenso erstaune es angesichts seines politischen Interesses, dass er nur wenige Angaben zur politischen Vergangenheit seines Onkels machen könne. Seine Erklärung dafür, dass er - mangels der Möglichkeit eines Zugriffs auf diese Daten - über kein Bildmaterial zum Beleg seines politischen Engagements mehr verfüge, sei als Schutzbehauptung zu bewerten, da von ihm aufgrund seiner IT-Kenntnisse ein anderer Umgang mit Daten und Passwörtern zu erwarten wäre. Angesichts der Stellung des Onkels des Beschwerdeführers bei der M23 erscheine es als seltsam, dass dieser geflohen sein solle, ohne Vorkehrungen zum Schutz seiner Familienangehörigen zu treffen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer es für sicherer gehalten habe, in G._______ zu verweilen, als selber zu fliehen. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zum Besuch der Regierungssoldaten im Haus seines Onkels gemacht. Seine Schilderungen des Ablaufs der Vergewaltigung seiner Schwester seien nicht vereinbar mit den Angaben im entsprechenden Polizeibericht sowie im Schreiben des (...), und er habe widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, ob die Soldaten nur seine Sachen oder auch diejenigen seines Neffen beschlagnahmt hätten. Der Beweiswert der vom Beschwerdeführer zum Beweis seines Aufenthalts in Uganda eingereichten Dokumente sei äusserst gering, da sie über keine Sicherheitsmerkmale verfügen würden und derartige Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Auf eine eingehende Würdigung der Beweismittel könne verzichtet werden. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2014, in welcher im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholt und an deren Glaubhaftigkeit festgehalten werde, seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Es sei namentlich weiterhin schwer nachvollziehbar, wie er überhaupt hätte bemerken können, dass seine Schwester in Ohnmacht gefallen sei. 4.2 In der Beschwerdeeingabe brachte der Beschwerdeführer vor, er könne nun weitere Beweismittel vorlegen, zum Beleg, dass er die Web­site www.E._______ betrieben habe und Inhaber der entsprechenden Domain gewesen sei. Seine Ausführungen zu seiner Festnahme seien sehr ausführlich, detailliert und lebensnah. Er habe Originaldokumente eingereicht, welche seinen Aufenthalt in Flüchtlingslagern in Uganda und damit auch seine Flucht aus Kongo (Kinshasa) belegen würden. Das SEM hätte die Echtheit dieser Dokumente ohne weiteres überprüfen können. Mit der Behauptung, solche Dokumente könnten leicht gekauft werden, sei der Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt worden, zumal er ja sonst keine gefälschten Papiere eingereicht oder die Behörden getäuscht habe. Demnach seien seine Asylvorbringen als überwiegend glaubhaft zu erachten. Angesichts des grossen Verfolgungs­risikos im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat hätte die Vor­instanz sich bei der Beurteilung seiner Vorbringen nicht auf blosse Vermutungen stützen dürfen. Die Sache sei zu einer erneuten sorgfältigen Prüfung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer zu dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Reisebericht gekommen sein solle. Er habe zu Protokoll gegeben, sämtliche Notizen auf seinem konfiszierten PC erstellt und auch alle Passwörter verloren zu haben. Zudem könne er sich an keine Namen und Details erinnern. Es sei demnach davon auszugehen, dass es sich beim Reisebericht um ein Artefakt handle. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass dieser auch inhaltliche Widersprüche zu den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers aufweise, so zu den Fragen, ob er die benötigen Kontaktadressen von seinem Onkel erhalten und ob das Telefon funktioniert habe. Die ausführliche Wiedergabe eines Gesprächs mit dem Onkel über die Frage, weshalb dieser sich der M23 angeschlossen habe, stehe im Widerspruch zu seiner Aussage, keine Kenntnis darüber zu haben. Angesichts der zahlreichen im Bericht erwähnten Kontakte des Beschwerdeführers zu Kadermitgliedern der M23 - darunter auch ein öffentlicher Auftritt sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach dem Einmarsch der FARDC nicht befürchtet habe, als Kollaborateur enttarnt und verfolgt zu werden. Es sei ebenso nicht klar, weshalb der Onkel trotz seiner engen Beziehungen zu M23-Kadern nicht rechtzeitig über die Entwicklung der Lage informiert worden sein solle. Schliesslich stehe die Tatsache, dass das letzte Update der Website des Beschwerdeführers am (...) erfolgt sei, im Widerspruch zu seiner Aussage, er habe diese vor der Rückkehr in den Kongo im Sommer 2013 geschlossen. 4.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die von ihm eingereichten Beweismittel vermöchten seinen Aufenthalt in G._______ und sein politisches Engagement zu belegen. Er habe den Reisebericht als Entwurf einer E-Mail verfasst, welche er an eine Bekannte in Kinshasa zu senden beabsichtigt habe. Als er von seiner Rechtsvertreterin aufgefordert worden sei, weitere Beweismittel beizubringen, habe er sich an den Bericht erinnert und schliesslich auch die Zugangsdaten für den entsprechenden E-Mail-Account wiedergefunden. Er könne sich nicht an die Zugangsdaten der Passwortverwaltung erinnern, die er auf seinem PC installiert gehabt habe. Er habe nicht alle Passwörter komplett vergessen, es falle ihm aber eher schwer, sie wieder zu finden. Betreffend Erhalt der Kontaktdaten von seinem Onkel liege kein Widerspruch vor; vielmehr sei bei der Anhörung ein Teil seiner Aussagen weggelassen worden. Er sei nicht eher nach L._______ gegangen, weil der Onkel ihm die Liste seiner dortigen Kontaktpersonen erst am Vortag des Beginns der Auseinandersetzungen zwischen der FARDC und der M23 gegeben habe. Er habe im Reisebericht nicht geschrieben, dass es keine Telefonverbindung mehr gegeben habe. Die Verbindungen seien nicht unterbrochen, sondern nur gestört gewesen. Er habe auf dem Netz seines Telefonanbieters zeit­weise keine Verbindung mehr gehabt. Sein Onkel, welcher das Netz eines anderen Anbieters benutzt habe, habe aber noch Anrufe empfangen können. Er habe im Bericht auch nirgends ausgesagt, sein Onkel habe ihm die Gründe für seinen Beitritt zur M23 dargelegt. Das SEM habe seinen Onkel offenbar mit dem Colonel N._______ verwechselt. Er und sein Onkel hätten ihre Aktivitäten für die M23 stets diskret ausgeübt, so dass die übrigen Quartierbewohner nichts davon mitbekommen hätten. Wer sich mit M23-Kadern gezeigt und mit diesen diskutiert habe, habe in den Augen der Bevölkerung aber noch nicht als Kollaborateur gegolten, da diese Leute dem Volk sehr nahegestanden seien. Sein erster öffentlicher Auftritt zusammen mit einem M23-Kader habe in H._______ stattgefunden, und damit so weit weg von G._______, dass ihre Nachbarn davon nicht hätten Kenntnis nehmen können. Weil er sich stets diskret verhalten habe und nicht Mitglied der M23 gewesen sei, habe er sich nicht vor Verfolgung gefürchtet und sei beim Einmarsch der FARDC nicht geflohen. Sein Onkel habe sich auch nicht gefürchtet, sei aber schliesslich trotzdem geflohen, nachdem ein Freund ihn dazu gedrängt gehabt habe. Trotz seiner Kontakte zu M23-Kadern, sei sein Onkel ein einfacher ziviler Mitarbeiter gewesen und habe nicht über alle Angelegenheiten des militärischen Arms der Bewegung Bescheid gewusst. Im Weiteren sei aus dem eingereichten Auszug aus der Site www.O._______ ersichtlich, dass die letzte Speicherung seiner Website www.E._______ am (...) 2013 erfolgt sei, und sie sei daraufhin gelöscht worden. Am (...) 2014 habe er durch einen Freund den Domainnamen erneuern lassen, damit dieser nicht verfalle. Er sei immer noch im Besitz dieses Domainnamens, die entsprechende Website habe er bisher aber nicht wiederherstellen können. 5. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.1 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeits­prüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind. 5.1.1 Vorab ist festzustellen, dass die von ihm vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten währen seines Aufenthalts in Belgien nicht geeignet sind, ein Verfolgungsinteresse der kongolesischen Behörden zu wecken. Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass er der Betreiber der Website www.E._______ war. Da diese aber gemäss seinen Angaben nur während sechs Monaten ([...]) aufgeschaltet war und die eingereichten Unterlagen nicht auf einen pointiert regimekritischen Inhalt der auf dieser Seite publizierten Berichte schliessen lassen, besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer deswegen von den kongolesischen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner eingestuft worden sein könnte. Ebenso lässt seine angebliche Teilnahme an mehreren Demonstrationen in D._______ und in der Schweiz, wofür er im Übrigen keinerlei Beweismittel eingereicht hat, nicht auf ein ausgeprägtes exilpolitisches Engagement schliessen. 5.1.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich während seines Aufenthalts in G._______ erlebten Übergriffe durch Regierungskräfte erscheinen insgesamt wenig überzeugend. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist seine Darstellung, dass einerseits sein Onkel angeblich geflohen sei, ohne sich um das Schicksal der übrigen Familienmitglieder zu kümmern, und andererseits, dass der Beschwerdeführer und die anderen Familienmitglieder G._______ nicht verlassen hätten, auch nachdem sie vom Tod des Onkels erfahren hatten, als realitätsfremd und nicht nachvollziehbar zu erachten. Der Beschwerdeführer hat mehrere Erklärungen für sein Zuwarten mit der Flucht vorgebracht (der Onkel habe ihm die Telefonnummern von Kontaktpersonen in L._______ nicht gegeben; eine frühere Flucht hätte den Verdacht der Regierungskräfte geweckt; er und sein Onkel hätten sich nur in diskreter Weise politisch betätigt), welche aber allesamt nicht zu überzeugen vermögen. Die Tätigkeit des Onkels als (...) für die M23 lässt darauf schliessen, dass dessen Zugehörigkeit zu den Rebellen durchaus öffentlich bekannt war. Zudem hatte der Beschwerdeführer selber nach seiner Darstellung Kontakt zu etlichen - teilweise hochrangigen - Mitgliedern der M23 und machte sein Engagement gegen das Regime seines Heimatstaats publik. Dass der Beschwerdeführer, trotz dieser von ihm vorgebrachten Ausgangslage, nach dem Einmarsch der Regierungstruppen in G._______ verblieb und sich nicht als gefährdet erachtete, ist nicht nachvollziehbar. Die Aussage, er und seine Familienangehörigen hätten erst zwei Wochen nach dem Tod des Onkels weggehen wollen, um keinen Verdacht zu erregen (vgl. A30, S. 15 F 147), ist realitätsfremd und lässt sich überdies nicht damit vereinbaren, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers in G._______ angeblich am (...) 2013, mithin (...) Tage nach dem Tod des Onkels erfolgt sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Replik, übergab ihm der Onkel die Kontaktadressen in L._______ noch vor seiner Flucht, so dass auch diese für den Verbleib in G._______ vorgebrachte Begründung nicht stichhaltig ist. 5.1.3 Anlass zu Zweifeln an dem angeblichen oppositionellen Engagement des Beschwerdeführers gibt auch, dass er hierzu nur sehr spärliche Beweismittel eingereicht hat und seine Begründung dafür, dass er auf angeblich existierende weitere Unterlagen hierzu keinen Zugriff mehr habe, nicht zu überzeugen vermag. Die Erklärung, er könne sich an das für das Abrufen dieser Daten notwendige Passwort nicht mehr erinnern, ist nicht überzeugend. 5.1.4 Aufgrund dieser Ungereimtheiten sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen regimekritischen Profil sowie zu seinem Verhalten nach dem Einmarsch der Regierungsarmee in G._______ als unglaubhaft zu erachten. Demnach ist auch der von ihm vorgebrachten Festnahme durch Vertreter der Regierungskräfte sowie der nachfolgenden Inhaftierung mit Misshandlungen unter dem Vorwurf der Unterstützung der Opposition die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Sodann lässt sich auch aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Kontrolle durch mutmassliche Angehörige des kongolesischen Nachrichtendiensts in Uganda nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht der heimatlichen Behörden schliessen. 5.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen aus Uganda (Flüchtlingsausweise, Berichte des (...) sowie der Uganda Police Force) vermögen allenfalls seinen Aufenthalt in diesem Land zu belegen, nicht aber die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden seines Heimatstaats. Die Berichte des (...) vom (...) 2014 sowie der P._______ Police Station der Uganda Police Force vom (...) 2014, in welchen auf die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, beruhen augenscheinlich auf dessen Aussagen und stellen somit keine unabhängige Bestätigung dieser Ereignisse dar. Die Einschätzung der fehlenden Beweiskraft dieser Dokumente wird dadurch verstärkt, dass die darin enthaltene Aussage, die Schwester des Beschwerdeführers sei bei dessen Festnahme in Ohnmacht gefallen, nicht vereinbar ist mit dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geschilderten Ablauf dieser Ereignisse. Gemäss seiner Darstellung wurde er nämlich von den Soldaten daran gehindert, den Raum zu betreten, wo seine Schwester war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte Druckqualität des Wappens der "Uganda Police Force" im Briefkopf des Polizeiberichts (respektive die unterschiedliche Schriftqualität dieses Briefkopfs) sowie des Stempels bei der Unterschrift auffällt und Anlass zu Zweifeln an der Echtheit dieses Dokuments gibt. In Anbetracht der fehlenden Beweiskraft kann diese Frage aber letztlich offengelassen werden. Nachdem das SEM im Ergebnis zu Recht diesen Dokumenten die Beweistauglichkeit abgesprochen hat, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt zu wenig gründlich abgeklärt, als unbegründet. Für die beantragte Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Im Weiteren kann auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten, den Zeitraum vom (...) Oktober 2013 umfassenden tagebuchartigen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers keine massgebliche Beweis­tauglichkeit beigemessen werden. Es erscheint unplausibel, dass er diesen Bericht im geschilderten Zusammenhang verfasst hat, und auch die dargelegte Art und Weise des Wiederauffindens dieses Dokuments mutet konstruiert und unrealistisch an. In Übereinstimmung mit dem SEM ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses Schriftstück vom Beschwerdeführer nachträglich, im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens verfasst wurde. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allge­meiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Haupt­stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vor­liegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zu­rückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014, E. 7.1, D-2714/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 5.3.2 und E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 E. 9.3 sowie EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.4). 7.6 Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers leben (...) und (...) in Kinshasa, und er gab anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll, seine "offizielle Adresse" sei immer noch diejenige seiner (...) in Kinshasa. Da der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2011 in Kinshasa lebte, kann davon ausgegangen werden, dass er dort über den engen Familienkreis hinaus auch über ein weiteres soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem ist angesichts seiner überdurchschnittlich guten Ausbildung zu erwarten, dass er in der Lage ist, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kinshasa in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: