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D-6016/2014

D-6016/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist kongolesische Staatsangehörige und gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. August 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 4. September 2012 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 10. Mai 2013 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie gegen Bezahlung aufgefordert worden sei, D.________ (einer strafbaren Handlung) zu bezichtigen. Sie habe sich nach Erhalt der Hälfte des Geldes jedoch dagegen entschieden und sei geflohen. C. Mit Verfügung vom 12. September 2014 (Eröffnung am 16. September 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welchen sie am 31. Oktober 2014 beibrachte. F. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2014 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie in Kinshasa gelebt habe. Dort habe sie im B._______ als (...) gearbeitet. Am (...) oder (...) sei sie nach der Arbeit von einem Agenten zu einem Gespräch mit C._______ eingeladen respektive dazu aufgefordert worden. C._______ habe sie dazu gedrängt, (D._______ gegenüber der Presse einer strafbaren Handlung zu bezichtigen). Dafür seien ihr USD 20'000.- versprochen worden. Die Hälfte davon habe sie unmittelbar nach dem Treffen in bar erhalten. Sie habe nach Rücksprache mit ihrer Schwester schliesslich doch nicht gegen diese Person aussagen wollen und habe sich zur Flucht entschlossen.

E. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Sie habe in der BzP ausgeführt, C._______ am Nachmittag getroffen zu haben, während sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, es sei am Abend respektive in der Nacht gewesen. Diesen Widerspruch habe sie nicht aufzulösen vermocht, sondern auf Vorhalt lediglich wiederholt, das Treffen habe sich in der Nacht ereignet. Zudem habe sie in der Anhörung zuerst erwähnt, sie habe den Tag vergessen, an welchem sie vom Agenten des C._______ zum Treffen aufgefordert worden sei, aber sie wisse, dass sie am (...) oder (...) C._______ im Restaurant getroffen habe. Dies impliziere, dass die Aufforderung durch den Agenten nicht am selben Tag stattgefunden habe, wie das anschliessende Treffen. Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie jedoch dem widersprechend ausgeführt, sie sei noch am gleichen Tag vom Agenten zum C._______ gebracht worden. Über das eigentliche Gespräch habe sie nur spärliche und vage Angaben gemacht. So habe sie zwar zu erklären vermocht, was von ihr verlangt worden sei. Darüber hinausgehende Umstände und Einzelheiten habe sie hingegen nicht nennen können. Schliesslich habe sie trotz mehrmaliger Aufforderung keine Unterlagen über ihre Identität eingereicht. Dazu habe sie erklärt, ihre Schwester habe sämtliche Spuren verwischt. Dies sei als Schutzbehauptung zu werten und lege den Schluss nahe, dass sie etwas zu verheimlichen versuche. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen.

E. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, das BFM habe den Aspekt der persönlichen Glaubwürdigkeit zu wenig berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe während den Befragungen sechsmal geweint. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin eine gute Schauspielerin sei, wodurch davon ausgegangen werden könne, die zum Ausdruck gebrachten Emotionen hätten einen direkten Zusammenhang zu den geschilderten Erlebnissen und würden ihre diesbezüglichen Emotionen ausdrücken. Das erste Mal habe sie geweint, als sie ihre verstorbene Mutter erwähnt habe. Das zweite Mal offensichtlich aus Angst, ob ihre Fluchtgründe denn auch diskret behandelt würden. Ein weiteres Mal habe sie geweint, als die Befragerin wiederholt auf die Identitätsdokumente zu sprechen gekommen sei, obschon sie sich diesbezüglich bereits erklärt habe. Somit sei es ihre Verzweiflung über die Tatsache gewesen, dass die Befragerin diese Aussagen schlicht ignoriere. Die nächste Passage betreffe ihre Gemütslage hinsichtlich der möglichen Folgen, hätte sie das Angebot des C._______ Angesicht zu Angesicht abgelehnt. Das BFM habe offenbar keine Vorstellung von der Person des C._______, welcher den Übernamen "E._______" trage. Schliesslich sei sie auch ganz zu Schluss der Anhörung in Tränen ausgebrochen; dies wohl aus Erschöpfung. Somit habe die Beschwerdeführerin offenbar zwei grosse Ängste: Einerseits habe sie Angst vor einer Rückkehr in die Heimat, zumal sie mit dem erhaltenen Geld geflüchtet sei. Andererseits habe sie Angst davor, ihre Aussagen würden in die Hände der Behörden des Heimatlandes gelangen. Letztere Angst erschliesse sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin die Vornamen ihrer vier Kolleginnen nur zurückhaltend angegeben habe. Da das BFM diese Elemente der persönlichen Glaubwürdigkeit beim Entscheid nicht berücksichtigt habe, sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM werfe der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie hätte keine Erklärung für die widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des Treffens angegeben. So habe sie ganz zum Schluss der Anhörung ausgeführt, dass es in der BzP eventuell Missverständnisse gegeben habe. Die Beschwerdeführerin spreche einen anderen Dialekt als der Dolmetscher in der BzP, wodurch Missverständnisse entstanden sein könnten, welche nicht sofort bemerkt worden seien. Diesem Widerspruch könne somit keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Zum Widerspruch hinsichtlich des Tages, an welchem der Agent die Beschwerdeführerin angesprochen habe, sei zu bemerken, dass die Schlussfolgerungen des BFM nicht zwingend seien. So würden die Aussagen auch die Interpretation zulassen, dass sich die Beschwerdeführerin anfänglich nicht mehr daran hätte erinnern können und die Erinnerung erst im Verlaufe der Anhörung wieder klar ins Gedächtnis gerückt sei. Ebenfalls unzutreffend sei der Vorwurf der mangelhaften Substanziiertheit der Beschreibung des Treffens. Die Beschwerdeführerin habe durchaus Details genannt. So habe C._______ sie nach dem Alter gefragt, sie habe einen Saft getrunken und niemand habe etwas gegessen. Der Vorwurf des BFM, sie habe etwa ihre Ängste nicht zum Ausdruck gebracht, sei schlicht unglaublich, zumal die Beschwerdeführerin auf die Frage, was ihr hätte passieren können, wenn sie das Angebot ausgeschlagen hätte, derart in Tränen ausgebrochen sei, dass die Befragerin eine kurze Pause angeboten habe. Das BFM habe die Erklärung, wieso es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, Identitätsdokumente beizubringen, zu Unrecht als Schutzbehauptung angesehen. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie habe versucht, mit Hilfe einer Kirchenmitarbeiterin an diese Dokumente zu gelangen, was jedoch nicht erfolgreich gewesen sei, da die Schwester der Beschwerdeführerin am bisherigen Wohnort nicht mehr anzutreffen gewesen sei. Für die Glaubhaftigkeit spreche ferner, dass es kurze Zeit nachdem die Beschwerdeführerin den Kongo verlassen habe, tatsächlich zu Anschuldigungen gegen (...) D._______ gekommen sei, (...) und unabhängige Beobachter von einer politisch motivierten Bestrafung sprächen. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr massiv gefährdet sei, zumal sie von einem dem Staatschef nahestehenden (...) zu einer Falschaussage gedrängt worden sei und geflohen sei, nachdem sie die Hälfte des versprochenen Geldes erhalten habe. 5.1 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Die Feststellung, der Beschwerdeführerin sei die Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen nicht gelungen, ist unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend. Die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des Treffens lassen sich mit den vorgebrachten Übersetzungsschwierigkeiten nicht hinreichend erklären, zumal die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben hat, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A4 Bst. h). Die angeblichen Verständigungsprobleme aufgrund unterschiedlicher Dialekte finden daher in den Akten keine Bestätigung. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Einwand, die Beschwerdeführerin habe sich anfänglich nicht mehr daran zu erinnern vermocht, dass das Treffen mit dem Agenten und dasjenige mit C._______ am selben Tag stattgefunden hätten, zumal sich die Schlussfolgerung des BFM aufgrund der diesbezüglichen Protokollstelle (act. A15 F162) geradezu aufdrängt, während es sich beim Einwand der Beschwerdeführerin lediglich um eine wenig überzeugende Spitzfindigkeit handelt. Ferner bemängelt das BFM zu Recht die Unsubstanziiertheit der Beschreibung des Treffens. Abgesehen von einer rudimentär geschilderten Rahmenhandlung nennt die Beschwerdeführerin lediglich vage Details und dies auch erst auf diesbezügliche Nachfragen (vgl. ebd. F160 und F179 bis F196). Es ist auch kaum ersichtlich, wieso sie über die vorzunehmende Anschuldigung nur derart vage Instruktionen erhalten haben soll. Bei der Aussage der Beschwerdeführerin auf diesbezügliche Vertiefungsfragen, sie hätte am (...) sowohl die erste Aussage gegenüber der Presse machen sollen, an diesem Tag dann aber auch mehr Details für weitere Aussagen mitgeteilt erhalten, ist als nachgeschobenes Zurechtrücken des Sachverhalts zu werten (vgl. ebd. F201 bis F203). Zum zentralen Argument der Beschwerde, das BFM habe zu Unrecht die Emotionen der Beschwerdeführerin ausgeklammert, ist zu bemerken, dass insbesondere Weinen (genauso wie auch das Ausbleiben erwarteter Emotionen) nur mit Vorbehalten in die Analysen der Glaubhaftigkeit einzubeziehen ist (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1422). Somit ist diesem Argument innerhalb der Gesamtwürdigung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nur geringes Gewicht beizumessen. Die Nichtberücksichtigung dieser Emotionen in der angefochtenen Verfügung stellt daher auch keinen Grund dar, die Sache wegen einer mangelhaften Begründung respektive einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass die Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat das BFM genügend dargelegt, weshalb die fraglichen Vorbringen als unglaubhaft zu taxieren sind. Schliesslich vermag auch der Hinweis, dass tatsächlich ein Strafverfahren (...) gegen D.________ eingeleitet worden sei, kurz nachdem die Beschwerdeführerin Kinshasa verlassen habe, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht per se zu begründen. Denn dieser Umstand alleine sagt noch nichts über die persönliche Involvierung der Beschwerdeführerin in eben diese Vorkommnisse aus. Daraus ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffend für unglaubhaft befunden hat. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be­schwerde­führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa über zwei Onkel und eine Tante verfüge. Sie habe dort mit der Familie der Schwester zusammengewohnt und es könne davon ausgegangen werden, dass diese sie wieder aufnehmen würde. Die Beschwerdeführerin habe die Matura abgeschlossen und bereits Arbeitserfahrung gesammelt. Es könne davon ausgegangen werden, sie habe aufgrund ihrer Arbeit und Ausbildungszeit ein soziales Netz in Kinshasa. Es sei ihr somit ohne Weiteres möglich, in Kinshasa wieder Fuss zu fassen; wenn nötig mit Unterstützung ihrer Verwandten.

E. 7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, die Schwester der Beschwerdeführerin lebe nicht mehr in Kinshasa, was aus den Akten eindeutig hervorgehe, und die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr mit ihr. Sie verfüge in ihrem Heimatstaat auch sonst über kein soziales Netz. Insbesondere könne sie nicht bei ihrem Onkel unterkommen, da sie mit diesem seit Längerem keinen Kontakt mehr habe. Somit könne sie als alleinstehende Frau nicht nach Kinshasa zurück.

E. 7.7 In der Demokratischen Republik Kongo herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allge­meiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Haupt­stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vor­liegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zu­rückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Urteile des BVGer E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014, E. 7.1, D-2714/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 5.3.2, E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 E. 9.3 sowie EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.4).

E. 7.8 Das BFM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, während die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen. Einerseits sind hinsichtlich der Angabe, die Schwester sei weggezogen, gewisse Zweifel angebracht, zumal diese Aussage im Kontext der Papierbeschaffung gemacht wurde. Letztere Vorbringen sind, insbesondere bezüglich des Umstandes, wieso es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sein soll, mit ihrer Schwester in Kontakt zu treten, ausweichend erfolgt und somit nicht überzeugend (vgl. act. A4 S. 7 und act. A15 F21 bis F25). Zudem hat die Beschwerdeführerin in der BzP nicht erwähnt, mit den Verwandten in Kinshasa keinen Kontakt mehr zu haben, dies im Gegensatz zu den Cousins und Grosseltern und dem Onkel in Angola, bezüglich derer sie explizit ausführte, seit Längerem keinen Kontakt zu pflegen. Somit erscheint die Behauptung auf Beschwerdeebene, mit den zwei Onkeln und der Tante in Kinshasa seit Langem nicht mehr in Verbindung zu stehen, als nicht stichhaltig. Überdies wies das BFM zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wohl aufgrund (ihrer Ausbildung) und der Arbeitstätigkeit über ein soziales Netz ausserhalb der eigenen Familienangehörigen verfügt. Darauf lassen auch ihre Aussagen im Rahmen der Schilderung der Fluchtgründe schliessen. So erwähnte sie etwa den Bruder des Ehemannes der Schwester, der ebenfalls im gleichen Haus wie sie gewohnt habe (act. A15 F28 bis F41). Es kann angenommen werde, dass es sich dabei um denjenigen Bruder handelt, welchen sie ebenfalls im Zusammenhang mit der Suche nach der angeblich verschwundenen Schwester erwähnt hat (vgl. ebd. F21), und sich dieser somit selbst gemäss Angaben der Beschwerdeführerin weiterhin in Kinshasa befinde. Ferner erwähnte sie diverse Kolleginnen (vgl. ebd. F94, F169 und F176). Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin mit der nicht weiter substanziierten Behauptung, über kein soziales Netz zu verfügen, nicht durchzudringen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be­schwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6016/2014 Urteil vom 16. Februar 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Fürsprecher, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist kongolesische Staatsangehörige und gelangte gemäss eigenen Angaben am 25. August 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 4. September 2012 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 10. Mai 2013 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie gegen Bezahlung aufgefordert worden sei, D.________ (einer strafbaren Handlung) zu bezichtigen. Sie habe sich nach Erhalt der Hälfte des Geldes jedoch dagegen entschieden und sei geflohen. C. Mit Verfügung vom 12. September 2014 (Eröffnung am 16. September 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welchen sie am 31. Oktober 2014 beibrachte. F. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2014 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie in Kinshasa gelebt habe. Dort habe sie im B._______ als (...) gearbeitet. Am (...) oder (...) sei sie nach der Arbeit von einem Agenten zu einem Gespräch mit C._______ eingeladen respektive dazu aufgefordert worden. C._______ habe sie dazu gedrängt, (D._______ gegenüber der Presse einer strafbaren Handlung zu bezichtigen). Dafür seien ihr USD 20'000.- versprochen worden. Die Hälfte davon habe sie unmittelbar nach dem Treffen in bar erhalten. Sie habe nach Rücksprache mit ihrer Schwester schliesslich doch nicht gegen diese Person aussagen wollen und habe sich zur Flucht entschlossen. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Sie habe in der BzP ausgeführt, C._______ am Nachmittag getroffen zu haben, während sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, es sei am Abend respektive in der Nacht gewesen. Diesen Widerspruch habe sie nicht aufzulösen vermocht, sondern auf Vorhalt lediglich wiederholt, das Treffen habe sich in der Nacht ereignet. Zudem habe sie in der Anhörung zuerst erwähnt, sie habe den Tag vergessen, an welchem sie vom Agenten des C._______ zum Treffen aufgefordert worden sei, aber sie wisse, dass sie am (...) oder (...) C._______ im Restaurant getroffen habe. Dies impliziere, dass die Aufforderung durch den Agenten nicht am selben Tag stattgefunden habe, wie das anschliessende Treffen. Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie jedoch dem widersprechend ausgeführt, sie sei noch am gleichen Tag vom Agenten zum C._______ gebracht worden. Über das eigentliche Gespräch habe sie nur spärliche und vage Angaben gemacht. So habe sie zwar zu erklären vermocht, was von ihr verlangt worden sei. Darüber hinausgehende Umstände und Einzelheiten habe sie hingegen nicht nennen können. Schliesslich habe sie trotz mehrmaliger Aufforderung keine Unterlagen über ihre Identität eingereicht. Dazu habe sie erklärt, ihre Schwester habe sämtliche Spuren verwischt. Dies sei als Schutzbehauptung zu werten und lege den Schluss nahe, dass sie etwas zu verheimlichen versuche. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, das BFM habe den Aspekt der persönlichen Glaubwürdigkeit zu wenig berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe während den Befragungen sechsmal geweint. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin eine gute Schauspielerin sei, wodurch davon ausgegangen werden könne, die zum Ausdruck gebrachten Emotionen hätten einen direkten Zusammenhang zu den geschilderten Erlebnissen und würden ihre diesbezüglichen Emotionen ausdrücken. Das erste Mal habe sie geweint, als sie ihre verstorbene Mutter erwähnt habe. Das zweite Mal offensichtlich aus Angst, ob ihre Fluchtgründe denn auch diskret behandelt würden. Ein weiteres Mal habe sie geweint, als die Befragerin wiederholt auf die Identitätsdokumente zu sprechen gekommen sei, obschon sie sich diesbezüglich bereits erklärt habe. Somit sei es ihre Verzweiflung über die Tatsache gewesen, dass die Befragerin diese Aussagen schlicht ignoriere. Die nächste Passage betreffe ihre Gemütslage hinsichtlich der möglichen Folgen, hätte sie das Angebot des C._______ Angesicht zu Angesicht abgelehnt. Das BFM habe offenbar keine Vorstellung von der Person des C._______, welcher den Übernamen "E._______" trage. Schliesslich sei sie auch ganz zu Schluss der Anhörung in Tränen ausgebrochen; dies wohl aus Erschöpfung. Somit habe die Beschwerdeführerin offenbar zwei grosse Ängste: Einerseits habe sie Angst vor einer Rückkehr in die Heimat, zumal sie mit dem erhaltenen Geld geflüchtet sei. Andererseits habe sie Angst davor, ihre Aussagen würden in die Hände der Behörden des Heimatlandes gelangen. Letztere Angst erschliesse sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin die Vornamen ihrer vier Kolleginnen nur zurückhaltend angegeben habe. Da das BFM diese Elemente der persönlichen Glaubwürdigkeit beim Entscheid nicht berücksichtigt habe, sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM werfe der Beschwerdeführerin zu Unrecht vor, sie hätte keine Erklärung für die widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des Treffens angegeben. So habe sie ganz zum Schluss der Anhörung ausgeführt, dass es in der BzP eventuell Missverständnisse gegeben habe. Die Beschwerdeführerin spreche einen anderen Dialekt als der Dolmetscher in der BzP, wodurch Missverständnisse entstanden sein könnten, welche nicht sofort bemerkt worden seien. Diesem Widerspruch könne somit keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Zum Widerspruch hinsichtlich des Tages, an welchem der Agent die Beschwerdeführerin angesprochen habe, sei zu bemerken, dass die Schlussfolgerungen des BFM nicht zwingend seien. So würden die Aussagen auch die Interpretation zulassen, dass sich die Beschwerdeführerin anfänglich nicht mehr daran hätte erinnern können und die Erinnerung erst im Verlaufe der Anhörung wieder klar ins Gedächtnis gerückt sei. Ebenfalls unzutreffend sei der Vorwurf der mangelhaften Substanziiertheit der Beschreibung des Treffens. Die Beschwerdeführerin habe durchaus Details genannt. So habe C._______ sie nach dem Alter gefragt, sie habe einen Saft getrunken und niemand habe etwas gegessen. Der Vorwurf des BFM, sie habe etwa ihre Ängste nicht zum Ausdruck gebracht, sei schlicht unglaublich, zumal die Beschwerdeführerin auf die Frage, was ihr hätte passieren können, wenn sie das Angebot ausgeschlagen hätte, derart in Tränen ausgebrochen sei, dass die Befragerin eine kurze Pause angeboten habe. Das BFM habe die Erklärung, wieso es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, Identitätsdokumente beizubringen, zu Unrecht als Schutzbehauptung angesehen. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie habe versucht, mit Hilfe einer Kirchenmitarbeiterin an diese Dokumente zu gelangen, was jedoch nicht erfolgreich gewesen sei, da die Schwester der Beschwerdeführerin am bisherigen Wohnort nicht mehr anzutreffen gewesen sei. Für die Glaubhaftigkeit spreche ferner, dass es kurze Zeit nachdem die Beschwerdeführerin den Kongo verlassen habe, tatsächlich zu Anschuldigungen gegen (...) D._______ gekommen sei, (...) und unabhängige Beobachter von einer politisch motivierten Bestrafung sprächen. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr massiv gefährdet sei, zumal sie von einem dem Staatschef nahestehenden (...) zu einer Falschaussage gedrängt worden sei und geflohen sei, nachdem sie die Hälfte des versprochenen Geldes erhalten habe. 5.1 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Die Feststellung, der Beschwerdeführerin sei die Glaubhaftmachung ihrer Vorbringen nicht gelungen, ist unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend. Die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des Treffens lassen sich mit den vorgebrachten Übersetzungsschwierigkeiten nicht hinreichend erklären, zumal die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben hat, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A4 Bst. h). Die angeblichen Verständigungsprobleme aufgrund unterschiedlicher Dialekte finden daher in den Akten keine Bestätigung. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Einwand, die Beschwerdeführerin habe sich anfänglich nicht mehr daran zu erinnern vermocht, dass das Treffen mit dem Agenten und dasjenige mit C._______ am selben Tag stattgefunden hätten, zumal sich die Schlussfolgerung des BFM aufgrund der diesbezüglichen Protokollstelle (act. A15 F162) geradezu aufdrängt, während es sich beim Einwand der Beschwerdeführerin lediglich um eine wenig überzeugende Spitzfindigkeit handelt. Ferner bemängelt das BFM zu Recht die Unsubstanziiertheit der Beschreibung des Treffens. Abgesehen von einer rudimentär geschilderten Rahmenhandlung nennt die Beschwerdeführerin lediglich vage Details und dies auch erst auf diesbezügliche Nachfragen (vgl. ebd. F160 und F179 bis F196). Es ist auch kaum ersichtlich, wieso sie über die vorzunehmende Anschuldigung nur derart vage Instruktionen erhalten haben soll. Bei der Aussage der Beschwerdeführerin auf diesbezügliche Vertiefungsfragen, sie hätte am (...) sowohl die erste Aussage gegenüber der Presse machen sollen, an diesem Tag dann aber auch mehr Details für weitere Aussagen mitgeteilt erhalten, ist als nachgeschobenes Zurechtrücken des Sachverhalts zu werten (vgl. ebd. F201 bis F203). Zum zentralen Argument der Beschwerde, das BFM habe zu Unrecht die Emotionen der Beschwerdeführerin ausgeklammert, ist zu bemerken, dass insbesondere Weinen (genauso wie auch das Ausbleiben erwarteter Emotionen) nur mit Vorbehalten in die Analysen der Glaubhaftigkeit einzubeziehen ist (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1422). Somit ist diesem Argument innerhalb der Gesamtwürdigung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nur geringes Gewicht beizumessen. Die Nichtberücksichtigung dieser Emotionen in der angefochtenen Verfügung stellt daher auch keinen Grund dar, die Sache wegen einer mangelhaften Begründung respektive einer Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass die Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat das BFM genügend dargelegt, weshalb die fraglichen Vorbringen als unglaubhaft zu taxieren sind. Schliesslich vermag auch der Hinweis, dass tatsächlich ein Strafverfahren (...) gegen D.________ eingeleitet worden sei, kurz nachdem die Beschwerdeführerin Kinshasa verlassen habe, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht per se zu begründen. Denn dieser Umstand alleine sagt noch nichts über die persönliche Involvierung der Beschwerdeführerin in eben diese Vorkommnisse aus. Daraus ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffend für unglaubhaft befunden hat. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be­schwerde­führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa über zwei Onkel und eine Tante verfüge. Sie habe dort mit der Familie der Schwester zusammengewohnt und es könne davon ausgegangen werden, dass diese sie wieder aufnehmen würde. Die Beschwerdeführerin habe die Matura abgeschlossen und bereits Arbeitserfahrung gesammelt. Es könne davon ausgegangen werden, sie habe aufgrund ihrer Arbeit und Ausbildungszeit ein soziales Netz in Kinshasa. Es sei ihr somit ohne Weiteres möglich, in Kinshasa wieder Fuss zu fassen; wenn nötig mit Unterstützung ihrer Verwandten. 7.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, die Schwester der Beschwerdeführerin lebe nicht mehr in Kinshasa, was aus den Akten eindeutig hervorgehe, und die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr mit ihr. Sie verfüge in ihrem Heimatstaat auch sonst über kein soziales Netz. Insbesondere könne sie nicht bei ihrem Onkel unterkommen, da sie mit diesem seit Längerem keinen Kontakt mehr habe. Somit könne sie als alleinstehende Frau nicht nach Kinshasa zurück. 7.7 In der Demokratischen Republik Kongo herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allge­meiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Haupt­stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vor­liegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zu­rückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Urteile des BVGer E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014, E. 7.1, D-2714/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 5.3.2, E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 E. 9.3 sowie EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.4). 7.8 Das BFM stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, während die Einwände in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen. Einerseits sind hinsichtlich der Angabe, die Schwester sei weggezogen, gewisse Zweifel angebracht, zumal diese Aussage im Kontext der Papierbeschaffung gemacht wurde. Letztere Vorbringen sind, insbesondere bezüglich des Umstandes, wieso es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sein soll, mit ihrer Schwester in Kontakt zu treten, ausweichend erfolgt und somit nicht überzeugend (vgl. act. A4 S. 7 und act. A15 F21 bis F25). Zudem hat die Beschwerdeführerin in der BzP nicht erwähnt, mit den Verwandten in Kinshasa keinen Kontakt mehr zu haben, dies im Gegensatz zu den Cousins und Grosseltern und dem Onkel in Angola, bezüglich derer sie explizit ausführte, seit Längerem keinen Kontakt zu pflegen. Somit erscheint die Behauptung auf Beschwerdeebene, mit den zwei Onkeln und der Tante in Kinshasa seit Langem nicht mehr in Verbindung zu stehen, als nicht stichhaltig. Überdies wies das BFM zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin wohl aufgrund (ihrer Ausbildung) und der Arbeitstätigkeit über ein soziales Netz ausserhalb der eigenen Familienangehörigen verfügt. Darauf lassen auch ihre Aussagen im Rahmen der Schilderung der Fluchtgründe schliessen. So erwähnte sie etwa den Bruder des Ehemannes der Schwester, der ebenfalls im gleichen Haus wie sie gewohnt habe (act. A15 F28 bis F41). Es kann angenommen werde, dass es sich dabei um denjenigen Bruder handelt, welchen sie ebenfalls im Zusammenhang mit der Suche nach der angeblich verschwundenen Schwester erwähnt hat (vgl. ebd. F21), und sich dieser somit selbst gemäss Angaben der Beschwerdeführerin weiterhin in Kinshasa befinde. Ferner erwähnte sie diverse Kolleginnen (vgl. ebd. F94, F169 und F176). Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin mit der nicht weiter substanziierten Behauptung, über kein soziales Netz zu verfügen, nicht durchzudringen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be­schwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: