Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Dort wurde sie am 13. Juli 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 8. August 2013 im Beisein einer Vertrauensperson statt. Sie brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie stamme aus B._______ und sei als kleines Kind nach C._______ gezogen, wo sie bis im Alter von (...) Jahren zur Schule gegangen sei. Sie habe am (...) tagsüber bei einem (...) gearbeitet. Dabei habe D._______, damals (...), sie gefragt, ob sie diese Arbeit auch am gleichen Abend in seiner (...) machen würde, was sie bejaht habe. Als sie abends dort angekommen sei, habe es jedoch keinen (...) und keine anderen Leute gegeben. Stattdessen habe D._______ sie gefragt, ob sie seine Geliebte sein könne. Sie habe abgelehnt, worauf er sie festgehalten und vergewaltigt habe. Dabei habe sie das Bewusstsein verloren. Am (...) sei sie auf dem (...) erwacht. Sie habe viel Blut verloren. Leute hätten sie gefunden, mitgenommen und ihr ermöglicht, mit den Eltern zu telefonieren. Diese hätten sie ins (...), welches für (...) zuständig sei, gebracht. Die dort für sie zuständige Frau habe ihr Dossier an einen (...) weitergeleitet, welcher sie dann zum (...) geführt habe, wo sie bis zum (...) hospitalisiert gewesen sei. Anschliessend habe sie sich bis zum (...) in der (...) aufgehalten. Sie habe während dieser Zeit erfahren, dass die kongolesischen Behörden sie gesucht hätten. Es sei ihr vorgeworfen worden, dass sie als Mitglied der (...) versucht habe, den Ruf von D._______ zu schädigen und ihn deshalb der Vergewaltigung angeschuldigt habe. Sie sei in der Folge zu E._______ gegangen, habe sich bis am (...) dort aufgehalten und sei dann nach F._______ gelangt, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise am (...) in einem (...) versteckt gehalten habe. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente zu den Akten: (...) (je im Original) und zwei Schreiben des Anwalts G._______ (je in Kopie). B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 - eröffnet am 4. Oktober 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellen eines Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. Weiter beantragte sie, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ein Gutachten über ihr Alter und zur Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts eine Abklärung durch die (...) zu veranlassen und eine Expertise über die Echtheit der eingereichten Beweise durchzuführen beziehungsweise durchführen zu lassen. D. Mit Verfügung vom 19. November 2014 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Vernehmlassung ein, welche innert erstreckter Frist am 22. Dezember 2014 beim Gericht einging. E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 6. Januar 2015. F. Am 11. Februar 2015 gingen beim Gericht ein Schreiben des (...) und ein Schreiben (...) ein. G. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2015 nahm das SEM Stellung. H. Die Triplik der Beschwerdeführerin ging am 26. März 2015 beim Gericht ein. I. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 9. April 2015 mit, es sei ihrer Kontaktperson in C._______ nicht gelungen, eine Bestätigung der (...) über die Registrierung ihres Vorfalls zu bekommen. Sie legte eine Bestätigung der AOZ vom 10. Februar 2015 betreffend eine Teilnahme an einem Integrationsangebot bei.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]) kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden.
E. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Das Erwachen auf dem (...), der Gang zum (...), der Besuch beim (...) und der Gang zum Krankenhaus habe ihren Angaben zufolge am gleichen Tag stattgefunden. Dies könne nicht geglaubt werden, weil diese Ereignisse Zeit, Abklärungen und Kontakte beansprucht hätten. Dies sei für eine Person, welche derart geblutet und Schmerzen gehabt hätte, nicht nachvollziehbar. Auch die geltend gemachten Ereignisse mit der behördlichen Suche nach ihr seien unglaubhaft. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim angeblichen Täter um eine bekannte Persönlichkeit handle, wäre zu erwarten gewesen, dass der Vorfall tatsächlich bekannt geworden wäre und sich Informationen dazu finden würden, insbesondere wenn die (...) sich mit diesem Fall beschäftigt hätte. Schliesslich wäre es für die involvierten Personen wie den (...) und den (...) leicht gewesen, sie erst einmal zu befragen und allenfalls wegen Rufschädigung anzuzeigen, statt sie erst danach zu suchen. Zum Aufenthalt in der (...) habe sie kaum Angaben gemacht und das Dossier, welches die (...) angeblich von ihr gehabt habe, sei nicht zu den Akten gereicht worden. Hingegen habe sie ein Schreiben eines bisher nie erwähnten Anwalts eingereicht. Obwohl sie angeblich mit ihren Eltern und Geschwistern ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe, habe sie diese laut erster Aussage nach dem Krankenhausaufenthalt nicht mehr gesehen. Auf Nachfrage hin habe sie angegeben, ihre Eltern hätten sie ab und zu in der (...) besucht. Dass sie danach vom Aufenthaltsort ihrer Eltern keine Kenntnis mehr gehabt hätte, sei ebenfalls unglaubhaft. Sie habe weiter angegeben, dass sie erst in F._______ mit einem Psychologen hätte sprechen können. Die (...) hätten jedoch sicherlich therapeutische Massnahmen für sie ergriffen, wenn sie tatsächlich wegen eines Gewaltverbrechens während fünf Monaten dort gewesen wäre. Sie habe sich zudem widersprüchlich dazu geäussert, wie sie die "Attestation de perte des pièces d'identité erhalten habe. Auf der Karte stehe, dass sie diese wegen Verlust ihrer Wählerkarte erhalten habe, was aber bei einer minderjährigen Person gar nicht möglich wäre. Aufgrund ihres Antworteverhaltens rund um die Karte und ihr Alter und des augenscheinlich manipulierten Geburtsdatums auf der Karte bestehe der Verdacht, dass die Karte gefälscht sei oder die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs nicht minderjährig gewesen sei. Die "Attestation de naissance" nenne zwar auch das Geburtsjahr, aber es sei bekannt, dass solche Dokumente leicht käuflich erhältlich seien. Bei den abgegebenen Dokumenten würden sich massive Unklarheiten und Widersprüche ergeben. So stehe auf dem ersten Arztbericht, dass sie Opfer einer Vergewaltigung von einer Gruppe geworden sei. Die vom Anwalt verfasste Anzeige sei auf den (...) datiert, somit einen Tag nach der angeblichen Vergewaltigung, und erwähne Aspekte, die nicht den Aussagen der Beschwerdeführerin entsprechen würden. Das Schreiben des Anwalts vom (...) sei als erfolgloser Versuch zur Begründung, weshalb das versprochene (...) nicht eingereicht werden könne, zu erachten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vor-instanz habe in der Anhörung weder ihre Minderjährigkeit noch die von ihr erfahrene sexuelle Gewalt berücksichtigt. Die Atmosphäre in der Befragung sei angespannt gewesen. Dies habe ihre Antworten negativ beeinflusst. Sie habe beim Vorlegen der Fotos ihren Peiniger gleich erkannt, jedoch mit ihrer Antwort gezögert, weil sie aus besagten Gründen zur befragenden Person kein Vertrauen mehr gehabt habe. Sie sei beim Auffinden auf dem (...) in einem Schockzustand gewesen und habe deshalb nicht bemerken können, wie die Polizei informiert worden sei. Die Entscheidungen zum weiteren Ablauf seien von ihren Eltern und der zuständigen Person der (...) getroffen worden. Es sei darum gegangen, den Vorfall schriftlich zu erfassen und registrieren. Ihre Eltern hätten keine Anzeige bei der Polizei eingereicht, weil sie zu dieser kein Vertrauen gehabt hätten. Die Erwartung, dass sich wegen der Bekanntheit von D._______ Informationen zu ihrer Vergewaltigung finden lassen sollten, entspreche nicht den Gegebenheiten von Kongo; in jenem Land würden Menschenrechte kaum beachtet und Vergewaltigung sei dort ein sehr verbreitetes Phänomen, eine strafrechtliche Verfolgung erfolge selten. Ihre Angabe, dass sie ihre Eltern nicht mehr gesehen habe, gelte nur für die Zeit, die sie bei E._______ verbracht habe. Von (...) sei sie ab und zu von ihren Eltern in der (...) besucht worden; während dieser Zeit seien ihre Eltern an deren alter Adresse wohnhaft gewesen. Die Suche beziehungsweise der Besuch der Soldaten habe erst nach ihrer Entlassung aus dem Spital stattgefunden. Sie bestreite nicht, dass ihre Angaben über die Abfolge der Ereignisse ungenau seien. Dies sei jedoch auf ihre Traumatisierung zurückzuführen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die "Attestation de perte des pièces d' identité" gefälscht sei, da sie selber diese Karte nicht bestellt habe. Sie sei jedoch zum Zeitpunkt der Stellung ihres Asylgesuchs minderjährig gewesen, weshalb sie die Überprüfung ihres Alters beantrage. Die Vorinstanz wäre bei gegenteiliger Annahme gehalten gewesen, die Altersangabe mittels Expertise zu überprüfen. Sie hätte zur Feststellung des asylrelevanten Sachverhaltes zudem weitere Abklärungen, namentlich (...), im Sinne von Art. 12 VwVG anordnen müssen, wie sie dies in ähnlichen Fällen wie im Urteil des BVGer D-874/2014 vom 25. September 2013 auch getan habe. Die Vorinstanz habe durch die unterlassene Abklärung das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV verletzt. Sie sei durch mehrere Personen vergewaltigt worden. Weil sie aber nach der ersten Vergewaltigung durch D._______ das Bewusstsein verloren habe, habe sie nicht gewusst, was danach passiert sei. Sie habe vor ihrer Ausreise vom beauftragten Anwalt keine Kenntnis gehabt. Dieser sei von ihrem Vater beauftragt worden. Die Vorinstanz hätte mittels einer (...) von (...) in C._______ einfach in Erfahrung bringen können, ob sich dort ein Dossier auf ihren Namen befinde. Sie habe mit dem Einreichen des Schreibens des Anwalts vom (...) ihrer Mitwirkungspflicht genüge getan. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig. Es bestehe die Gefahr einer Verhaftung wegen angeblicher Rufschädigung eines (...) und weil sie eine Frau sei, die im Ausland erfolglos um Asyl ersucht habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem nicht zumutbar. Es bestehe die Gefahr, dass sie im Fall einer Rückkehr einer Stigmatisierung ausgesetzt sei. Mit der Unterstützung ihrer Eltern könne sie nicht rechnen, da sie deren aktuellen Wohnort nicht kenne. Sie sei zudem traumatisiert und leide unter posttraumatischen Belastungsstörungen und es grassiere auch im Kongo die tödliche Viruserkrankung Ebola.
E. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem angeblich für ihre Flucht ausschlaggebenden Ereignis insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind. Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mehrere Unstimmigkeiten aufweisen.
E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Einwände in der Rechtsmittelschrift, wonach die Unstimmigkeiten auf eine mangelhafte Befragungstechnik sowie eine angespannte Atmosphäre und ein beeinträchtigtes Vertrauensverhältnis zur befragenden Person zurückzuführen seien, sich mit Blick auf den Protokollverlauf (vgl. A8/12 und A23/25) als offenkundige Schutzbehauptungen entpuppen. So gab die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung an, es gehe ihr gut (vgl. A23/25 F4) und während der Befragung tat sie verschiedentlich kund, wenn sie eine Frage nicht verstand, stellte Gegenfragen, unterbrach eine Frage oder verlangte das Vorlegen einer weiteren Fotografie zwecks besserer Erkennbarkeit (vgl. beispielsweise a.a.O. F7, 9, 11, 27, 30, 99, 101, 118, 121, 123, 124 f. 128 f., 144, 151, 156). Insgesamt entsteht keineswegs der Eindruck, sie sei bei der Befragung unsicher oder gar eingeschüchtert gewesen oder habe den Sinn der Fragen nicht erfassen können. Insofern ist für das vorliegende Verfahren auch nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin zur Zeit der Anhörung minderjährig gewesen sei, weshalb diesbezügliche Abklärungen unterbleiben können. Bezeichnenderweise sind auch keine Einwände der Hilfswerkvertretung angemeldet oder weitere Abklärungen angeregt worden (vgl. A23/25 S. 25). Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Angaben seien ungenau ausgefallen, weil sie traumatisiert sei. Eine psychische Erkrankung lässt sich den Akten - abgesehen von den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin - nicht entnehmen, namentlich hat sie keine entsprechenden ärztlichen Zeugnisse eingereicht, wozu sie gegebenenfalls aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG gehalten gewesen wäre.
E. 5.3 Schwerwiegende Zweifel an den fluchtauslösenden Vorbringen ergeben sich - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Peiniger auf den Fotos nicht sofort beziehungsweise gar als letzten der abgebildeten sechs (...) erkannt hat. Ihr Einwand, sie habe nur deshalb mit ihrer Antwort gezögert, weil sie kein Vertrauen zur befragenden Person gehabt habe, überzeugt aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht. D._______ wurde zudem erst im (...). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Angabe der Beschwerdeführerin, er sei zum Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls am (...) (...) gewesen (vgl. A23/25 F43, F158), als falsch und bestärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen erheblich. Dieselbe Schlussfolgerung ist aus dem Umstand zu ziehen, dass sie die Abfolge der fluchtauslösenden Ereignisse widersprüchlich dargestellt hat (vgl. A8/12 S.9, A23/25 F144-152). Eine überzeugende Erklärung vermochte sie dafür nicht vorzubringen (vgl. a.a.O., F153). Es ist zu erwarten, dass sie sich an den Ablauf des Kernvorbringens auch aus zeitlicher Distanz zu erinnern vermag. Auch den Widerspruch ihrer Angaben, wann sie ihre Eltern letztmals gesehen habe (vgl. A8/12 S.; A23/25 F87 beziehungsweise F89), vermag sie in der Beschwerdeschrift nicht aufzulösen. Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spricht schliesslich auch der Umstand, dass es ihr nicht gelungen ist, eine Bestätigung der (...) betreffend den angeblich dort verbrachten (...) Aufenthalt oder das zu ihrem Vorfall erstellte Dossier beizubringen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die (...) der Beschwerdeführerin nicht eine entsprechende Bestätigung hätte zustellen sollen. Ein solches Verhalten der (...) ist umso weniger plausibel, als die (...) der Kontaktperson der Beschwerdeführerin das Aushändigen der entsprechenden Dokumente angeblich in Aussicht gestellt hat (vgl. Eingaben des Rechtsvertreters an das BVGer vom 6. Januar 2015, S. 2 und vom 25. März 2015, S. 1). Vor diesem Hintergrund und mit Hinweis auf die in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierte Mitwirkungspflicht für Asylsuchende ist die Auffassung der Vorinstanz, es sei nicht ihre Aufgabe, mittels (...) herauszufinden, ob ein entsprechendes Dossier bestehe, nicht zu beanstanden.
E. 5.4 Auch bei den zu den Akten gereichten Dokumenten ergeben sich nicht auflösbare Unstimmigkeiten. Ergänzend zu den sich als zutreffend erweisenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. 3 S. 5 f.) ist festzuhalten, dass das Schreiben des Anwalts G._______ vom (...) inhaltlich wesentlich von den Schilderungen der Beschwerdeführerin abweicht. So stellt der Anwalt einleitend sein Mandatsverhältnis zum (...) klar; abweichend wird in der Rechtsmittelschrift (vgl. dort S. 9) allerdings festgehalten, der betreffende Anwalt sei vom Vater der Beschwerdeführerin beauftragt worden. Weiter wird im Schreiben des Anwalts ausgeführt, D._______ habe die Beschwerdeführerin nach dem Ende eines (...) vergewaltigt, wogegen es gemäss deren eigenen Angaben gar keinen (...) gegeben hat (vgl. A23/25 F43). Zudem soll die Beschwerdeführerin nach der Vergewaltigung von einer (...) aufgefunden worden sein, wogegen die Beschwerdeführerin bloss von "Leuten" gesprochen hat (vgl. a.a.O. F. 43). Weiter wird in der im Beschwerdeverfahren eingereichten (...) angegeben, die Beschwerdeführerin habe keine ständige Adresse ("sans adresse fixe"), wogegen diese vorgebracht hat, sie hätten in allen Büros ihre Adresse angeben müssen (vgl. A8/12 S.9). Auch die in der (...) aufgeführte Zeitangabe, wonach die Beschwerdeführerin am (...) um etwa 20 Uhr aufgefunden worden sein soll, ist unstimmig (vgl. abweichend die Angabe der Beschwerdeführerin: A23/25 F43, wonach sie am (...) abends vergewaltigt worden und vom (...) hospitalisiert gewesen sei). Es erübrigt sich dem Gesagten zufolge, die Dokumente auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Festhalten am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgungssituation) einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Indes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde nach der Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) allein aufgrund ihres Frauseins und der Asylgesuchstellung in der Schweiz in menschenrechtswidriger Weise festgehalten und bestraft. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in der Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6409/2014 vom 9. Juni 2015 E. 7.6 und D-6016/2014 vom 16. Februar 2015 E. 7.8 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.4).
E. 7.3.2 Die seit ihrer Kindheit in C._______ wohnhafte Beschwerdeführerin ist jung, verfügt über eine solide Schulbildung und hat gemäss ihren Angaben bereits gearbeitet, um die Schule für sich und ihre Geschwister mitzufinanzieren (vgl. A23/25 F43). Das BFM stellt sich sodann zu Recht auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Der Einwand, dass sie im Falle einer Rückkehr einer Stigmatisierung ausgesetzt wäre und den aktuellen Wohnort ihrer Eltern nicht kenne, vermag angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen (vgl. E. 5.4 f.) nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist selbst dann, wenn der Kontakt zu ihrer Familie zur Zeit nicht bestehen würde, davon auszugehen, dass sie in der Lage wäre, diesen wiederherzustellen, sei es über den angeblich von ihrem Vater beauftragten Anwalt (vgl. Beschwerdeschrift S. 11 f.) oder - wie die Vorinstanz zutreffend angeführt hat - über ihre in der Schweiz lebende Tante oder ihre im Beschwerdeverfahren nicht namentlich genannte Kontaktperson, welche ihr bei der Beschaffung der Dokumente aus dem Heimatland behilflich gewesen ist. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, über kein soziales Netz zu verfügen, nicht durchzudringen. Zudem ist angesichts ihrer Ausbildung zu erwarten, dass sie in der Lage sein wird, sich in Kinshasa eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine existentielle Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG geraten wird.
E. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der vorinstanzlichen Befragung sowie bei der Anhörung psychische Probleme und äusserte den Wunsch, zu einem Psychologen gehen zu können. Auf Intervention der Vorinstanz hin stellte die bei der Anhörung anwesende Vertrauensperson in Aussicht, dieser Problematik nachzugehen (vgl. A23/25 F143). Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass sich den Akten keine Hinweise auf eine zwischenzeitlich erfolgte psychotherapeutische Behandlung entnehmen lassen, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nicht von gravierenden psychischen Problemen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.
E. 7.3.4 Der Ausbruch von Ebola, der im August 2014 im Norden der Demokratischen Republik Kongo verzeichnet worden war, konnte bis im November 2014 eingedämmt werden (vgl. Medecins sans Frontières, Congo-Kinshasa: Ebola Intervention Comes to an End in Democratic Republic of Congo, <http://allafrica.com/stories/201411172259.html>, abgerufen am 24.11.2015). Auch wenn seither vereinzelte Ebola-Erkrankungen aufgetreten sind (vgl. Independent, Hospitals alert as Ebola fear grips Kinshasa, vom 6.10.2015 <http://www.independent.co.uk/news/world/hospitals-alert-as-ebola-fear-grips-kinshasa-1619706.html>; abgerufen am 24.11.2015), ist von einer Übertragung der Krankheit in der Bevölkerung bisher nicht berichtet worden, weshalb sich daraus kein Wegweisungshindernis ergibt.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. November 2014 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, weshalb dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar zuzusprechen ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 6. Januar 2015 eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen auf 14.65 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 89.- aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen und ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren entsprechend zu kürzen. Unter Einbezug der zusätzlichen Bemühungen zur Verfassung der Replik und der Eingabe vom 9. April 2015 - auf die Einforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der Aufwand für die beiden letzten Eingaben hinreichend zuverlässig abschätzen lässt - ist insgesamt von einem Aufwand in der Höhe von Fr. 2414.- auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2414.-.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6289/2014 Urteil vom 10. Dezember 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & -Vertretung, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Dort wurde sie am 13. Juli 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 8. August 2013 im Beisein einer Vertrauensperson statt. Sie brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie stamme aus B._______ und sei als kleines Kind nach C._______ gezogen, wo sie bis im Alter von (...) Jahren zur Schule gegangen sei. Sie habe am (...) tagsüber bei einem (...) gearbeitet. Dabei habe D._______, damals (...), sie gefragt, ob sie diese Arbeit auch am gleichen Abend in seiner (...) machen würde, was sie bejaht habe. Als sie abends dort angekommen sei, habe es jedoch keinen (...) und keine anderen Leute gegeben. Stattdessen habe D._______ sie gefragt, ob sie seine Geliebte sein könne. Sie habe abgelehnt, worauf er sie festgehalten und vergewaltigt habe. Dabei habe sie das Bewusstsein verloren. Am (...) sei sie auf dem (...) erwacht. Sie habe viel Blut verloren. Leute hätten sie gefunden, mitgenommen und ihr ermöglicht, mit den Eltern zu telefonieren. Diese hätten sie ins (...), welches für (...) zuständig sei, gebracht. Die dort für sie zuständige Frau habe ihr Dossier an einen (...) weitergeleitet, welcher sie dann zum (...) geführt habe, wo sie bis zum (...) hospitalisiert gewesen sei. Anschliessend habe sie sich bis zum (...) in der (...) aufgehalten. Sie habe während dieser Zeit erfahren, dass die kongolesischen Behörden sie gesucht hätten. Es sei ihr vorgeworfen worden, dass sie als Mitglied der (...) versucht habe, den Ruf von D._______ zu schädigen und ihn deshalb der Vergewaltigung angeschuldigt habe. Sie sei in der Folge zu E._______ gegangen, habe sich bis am (...) dort aufgehalten und sei dann nach F._______ gelangt, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise am (...) in einem (...) versteckt gehalten habe. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente zu den Akten: (...) (je im Original) und zwei Schreiben des Anwalts G._______ (je in Kopie). B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 - eröffnet am 4. Oktober 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellen eines Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. Weiter beantragte sie, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ein Gutachten über ihr Alter und zur Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts eine Abklärung durch die (...) zu veranlassen und eine Expertise über die Echtheit der eingereichten Beweise durchzuführen beziehungsweise durchführen zu lassen. D. Mit Verfügung vom 19. November 2014 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Vernehmlassung ein, welche innert erstreckter Frist am 22. Dezember 2014 beim Gericht einging. E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 6. Januar 2015. F. Am 11. Februar 2015 gingen beim Gericht ein Schreiben des (...) und ein Schreiben (...) ein. G. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2015 nahm das SEM Stellung. H. Die Triplik der Beschwerdeführerin ging am 26. März 2015 beim Gericht ein. I. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 9. April 2015 mit, es sei ihrer Kontaktperson in C._______ nicht gelungen, eine Bestätigung der (...) über die Registrierung ihres Vorfalls zu bekommen. Sie legte eine Bestätigung der AOZ vom 10. Februar 2015 betreffend eine Teilnahme an einem Integrationsangebot bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]) kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Das Erwachen auf dem (...), der Gang zum (...), der Besuch beim (...) und der Gang zum Krankenhaus habe ihren Angaben zufolge am gleichen Tag stattgefunden. Dies könne nicht geglaubt werden, weil diese Ereignisse Zeit, Abklärungen und Kontakte beansprucht hätten. Dies sei für eine Person, welche derart geblutet und Schmerzen gehabt hätte, nicht nachvollziehbar. Auch die geltend gemachten Ereignisse mit der behördlichen Suche nach ihr seien unglaubhaft. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim angeblichen Täter um eine bekannte Persönlichkeit handle, wäre zu erwarten gewesen, dass der Vorfall tatsächlich bekannt geworden wäre und sich Informationen dazu finden würden, insbesondere wenn die (...) sich mit diesem Fall beschäftigt hätte. Schliesslich wäre es für die involvierten Personen wie den (...) und den (...) leicht gewesen, sie erst einmal zu befragen und allenfalls wegen Rufschädigung anzuzeigen, statt sie erst danach zu suchen. Zum Aufenthalt in der (...) habe sie kaum Angaben gemacht und das Dossier, welches die (...) angeblich von ihr gehabt habe, sei nicht zu den Akten gereicht worden. Hingegen habe sie ein Schreiben eines bisher nie erwähnten Anwalts eingereicht. Obwohl sie angeblich mit ihren Eltern und Geschwistern ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe, habe sie diese laut erster Aussage nach dem Krankenhausaufenthalt nicht mehr gesehen. Auf Nachfrage hin habe sie angegeben, ihre Eltern hätten sie ab und zu in der (...) besucht. Dass sie danach vom Aufenthaltsort ihrer Eltern keine Kenntnis mehr gehabt hätte, sei ebenfalls unglaubhaft. Sie habe weiter angegeben, dass sie erst in F._______ mit einem Psychologen hätte sprechen können. Die (...) hätten jedoch sicherlich therapeutische Massnahmen für sie ergriffen, wenn sie tatsächlich wegen eines Gewaltverbrechens während fünf Monaten dort gewesen wäre. Sie habe sich zudem widersprüchlich dazu geäussert, wie sie die "Attestation de perte des pièces d'identité erhalten habe. Auf der Karte stehe, dass sie diese wegen Verlust ihrer Wählerkarte erhalten habe, was aber bei einer minderjährigen Person gar nicht möglich wäre. Aufgrund ihres Antworteverhaltens rund um die Karte und ihr Alter und des augenscheinlich manipulierten Geburtsdatums auf der Karte bestehe der Verdacht, dass die Karte gefälscht sei oder die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs nicht minderjährig gewesen sei. Die "Attestation de naissance" nenne zwar auch das Geburtsjahr, aber es sei bekannt, dass solche Dokumente leicht käuflich erhältlich seien. Bei den abgegebenen Dokumenten würden sich massive Unklarheiten und Widersprüche ergeben. So stehe auf dem ersten Arztbericht, dass sie Opfer einer Vergewaltigung von einer Gruppe geworden sei. Die vom Anwalt verfasste Anzeige sei auf den (...) datiert, somit einen Tag nach der angeblichen Vergewaltigung, und erwähne Aspekte, die nicht den Aussagen der Beschwerdeführerin entsprechen würden. Das Schreiben des Anwalts vom (...) sei als erfolgloser Versuch zur Begründung, weshalb das versprochene (...) nicht eingereicht werden könne, zu erachten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei deren Asylrelevanz nicht zu prüfen 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vor-instanz habe in der Anhörung weder ihre Minderjährigkeit noch die von ihr erfahrene sexuelle Gewalt berücksichtigt. Die Atmosphäre in der Befragung sei angespannt gewesen. Dies habe ihre Antworten negativ beeinflusst. Sie habe beim Vorlegen der Fotos ihren Peiniger gleich erkannt, jedoch mit ihrer Antwort gezögert, weil sie aus besagten Gründen zur befragenden Person kein Vertrauen mehr gehabt habe. Sie sei beim Auffinden auf dem (...) in einem Schockzustand gewesen und habe deshalb nicht bemerken können, wie die Polizei informiert worden sei. Die Entscheidungen zum weiteren Ablauf seien von ihren Eltern und der zuständigen Person der (...) getroffen worden. Es sei darum gegangen, den Vorfall schriftlich zu erfassen und registrieren. Ihre Eltern hätten keine Anzeige bei der Polizei eingereicht, weil sie zu dieser kein Vertrauen gehabt hätten. Die Erwartung, dass sich wegen der Bekanntheit von D._______ Informationen zu ihrer Vergewaltigung finden lassen sollten, entspreche nicht den Gegebenheiten von Kongo; in jenem Land würden Menschenrechte kaum beachtet und Vergewaltigung sei dort ein sehr verbreitetes Phänomen, eine strafrechtliche Verfolgung erfolge selten. Ihre Angabe, dass sie ihre Eltern nicht mehr gesehen habe, gelte nur für die Zeit, die sie bei E._______ verbracht habe. Von (...) sei sie ab und zu von ihren Eltern in der (...) besucht worden; während dieser Zeit seien ihre Eltern an deren alter Adresse wohnhaft gewesen. Die Suche beziehungsweise der Besuch der Soldaten habe erst nach ihrer Entlassung aus dem Spital stattgefunden. Sie bestreite nicht, dass ihre Angaben über die Abfolge der Ereignisse ungenau seien. Dies sei jedoch auf ihre Traumatisierung zurückzuführen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die "Attestation de perte des pièces d' identité" gefälscht sei, da sie selber diese Karte nicht bestellt habe. Sie sei jedoch zum Zeitpunkt der Stellung ihres Asylgesuchs minderjährig gewesen, weshalb sie die Überprüfung ihres Alters beantrage. Die Vorinstanz wäre bei gegenteiliger Annahme gehalten gewesen, die Altersangabe mittels Expertise zu überprüfen. Sie hätte zur Feststellung des asylrelevanten Sachverhaltes zudem weitere Abklärungen, namentlich (...), im Sinne von Art. 12 VwVG anordnen müssen, wie sie dies in ähnlichen Fällen wie im Urteil des BVGer D-874/2014 vom 25. September 2013 auch getan habe. Die Vorinstanz habe durch die unterlassene Abklärung das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV verletzt. Sie sei durch mehrere Personen vergewaltigt worden. Weil sie aber nach der ersten Vergewaltigung durch D._______ das Bewusstsein verloren habe, habe sie nicht gewusst, was danach passiert sei. Sie habe vor ihrer Ausreise vom beauftragten Anwalt keine Kenntnis gehabt. Dieser sei von ihrem Vater beauftragt worden. Die Vorinstanz hätte mittels einer (...) von (...) in C._______ einfach in Erfahrung bringen können, ob sich dort ein Dossier auf ihren Namen befinde. Sie habe mit dem Einreichen des Schreibens des Anwalts vom (...) ihrer Mitwirkungspflicht genüge getan. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig. Es bestehe die Gefahr einer Verhaftung wegen angeblicher Rufschädigung eines (...) und weil sie eine Frau sei, die im Ausland erfolglos um Asyl ersucht habe. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem nicht zumutbar. Es bestehe die Gefahr, dass sie im Fall einer Rückkehr einer Stigmatisierung ausgesetzt sei. Mit der Unterstützung ihrer Eltern könne sie nicht rechnen, da sie deren aktuellen Wohnort nicht kenne. Sie sei zudem traumatisiert und leide unter posttraumatischen Belastungsstörungen und es grassiere auch im Kongo die tödliche Viruserkrankung Ebola. 5. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu dem angeblich für ihre Flucht ausschlaggebenden Ereignis insgesamt als unglaubhaft zu bewerten sind. Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mehrere Unstimmigkeiten aufweisen. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Einwände in der Rechtsmittelschrift, wonach die Unstimmigkeiten auf eine mangelhafte Befragungstechnik sowie eine angespannte Atmosphäre und ein beeinträchtigtes Vertrauensverhältnis zur befragenden Person zurückzuführen seien, sich mit Blick auf den Protokollverlauf (vgl. A8/12 und A23/25) als offenkundige Schutzbehauptungen entpuppen. So gab die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung an, es gehe ihr gut (vgl. A23/25 F4) und während der Befragung tat sie verschiedentlich kund, wenn sie eine Frage nicht verstand, stellte Gegenfragen, unterbrach eine Frage oder verlangte das Vorlegen einer weiteren Fotografie zwecks besserer Erkennbarkeit (vgl. beispielsweise a.a.O. F7, 9, 11, 27, 30, 99, 101, 118, 121, 123, 124 f. 128 f., 144, 151, 156). Insgesamt entsteht keineswegs der Eindruck, sie sei bei der Befragung unsicher oder gar eingeschüchtert gewesen oder habe den Sinn der Fragen nicht erfassen können. Insofern ist für das vorliegende Verfahren auch nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin zur Zeit der Anhörung minderjährig gewesen sei, weshalb diesbezügliche Abklärungen unterbleiben können. Bezeichnenderweise sind auch keine Einwände der Hilfswerkvertretung angemeldet oder weitere Abklärungen angeregt worden (vgl. A23/25 S. 25). Unbehelflich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Angaben seien ungenau ausgefallen, weil sie traumatisiert sei. Eine psychische Erkrankung lässt sich den Akten - abgesehen von den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin - nicht entnehmen, namentlich hat sie keine entsprechenden ärztlichen Zeugnisse eingereicht, wozu sie gegebenenfalls aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG gehalten gewesen wäre. 5.3 Schwerwiegende Zweifel an den fluchtauslösenden Vorbringen ergeben sich - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren angeblichen Peiniger auf den Fotos nicht sofort beziehungsweise gar als letzten der abgebildeten sechs (...) erkannt hat. Ihr Einwand, sie habe nur deshalb mit ihrer Antwort gezögert, weil sie kein Vertrauen zur befragenden Person gehabt habe, überzeugt aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht. D._______ wurde zudem erst im (...). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Angabe der Beschwerdeführerin, er sei zum Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls am (...) (...) gewesen (vgl. A23/25 F43, F158), als falsch und bestärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen erheblich. Dieselbe Schlussfolgerung ist aus dem Umstand zu ziehen, dass sie die Abfolge der fluchtauslösenden Ereignisse widersprüchlich dargestellt hat (vgl. A8/12 S.9, A23/25 F144-152). Eine überzeugende Erklärung vermochte sie dafür nicht vorzubringen (vgl. a.a.O., F153). Es ist zu erwarten, dass sie sich an den Ablauf des Kernvorbringens auch aus zeitlicher Distanz zu erinnern vermag. Auch den Widerspruch ihrer Angaben, wann sie ihre Eltern letztmals gesehen habe (vgl. A8/12 S.; A23/25 F87 beziehungsweise F89), vermag sie in der Beschwerdeschrift nicht aufzulösen. Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen spricht schliesslich auch der Umstand, dass es ihr nicht gelungen ist, eine Bestätigung der (...) betreffend den angeblich dort verbrachten (...) Aufenthalt oder das zu ihrem Vorfall erstellte Dossier beizubringen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die (...) der Beschwerdeführerin nicht eine entsprechende Bestätigung hätte zustellen sollen. Ein solches Verhalten der (...) ist umso weniger plausibel, als die (...) der Kontaktperson der Beschwerdeführerin das Aushändigen der entsprechenden Dokumente angeblich in Aussicht gestellt hat (vgl. Eingaben des Rechtsvertreters an das BVGer vom 6. Januar 2015, S. 2 und vom 25. März 2015, S. 1). Vor diesem Hintergrund und mit Hinweis auf die in Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG statuierte Mitwirkungspflicht für Asylsuchende ist die Auffassung der Vorinstanz, es sei nicht ihre Aufgabe, mittels (...) herauszufinden, ob ein entsprechendes Dossier bestehe, nicht zu beanstanden. 5.4 Auch bei den zu den Akten gereichten Dokumenten ergeben sich nicht auflösbare Unstimmigkeiten. Ergänzend zu den sich als zutreffend erweisenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. 3 S. 5 f.) ist festzuhalten, dass das Schreiben des Anwalts G._______ vom (...) inhaltlich wesentlich von den Schilderungen der Beschwerdeführerin abweicht. So stellt der Anwalt einleitend sein Mandatsverhältnis zum (...) klar; abweichend wird in der Rechtsmittelschrift (vgl. dort S. 9) allerdings festgehalten, der betreffende Anwalt sei vom Vater der Beschwerdeführerin beauftragt worden. Weiter wird im Schreiben des Anwalts ausgeführt, D._______ habe die Beschwerdeführerin nach dem Ende eines (...) vergewaltigt, wogegen es gemäss deren eigenen Angaben gar keinen (...) gegeben hat (vgl. A23/25 F43). Zudem soll die Beschwerdeführerin nach der Vergewaltigung von einer (...) aufgefunden worden sein, wogegen die Beschwerdeführerin bloss von "Leuten" gesprochen hat (vgl. a.a.O. F. 43). Weiter wird in der im Beschwerdeverfahren eingereichten (...) angegeben, die Beschwerdeführerin habe keine ständige Adresse ("sans adresse fixe"), wogegen diese vorgebracht hat, sie hätten in allen Büros ihre Adresse angeben müssen (vgl. A8/12 S.9). Auch die in der (...) aufgeführte Zeitangabe, wonach die Beschwerdeführerin am (...) um etwa 20 Uhr aufgefunden worden sein soll, ist unstimmig (vgl. abweichend die Angabe der Beschwerdeführerin: A23/25 F43, wonach sie am (...) abends vergewaltigt worden und vom (...) hospitalisiert gewesen sei). Es erübrigt sich dem Gesagten zufolge, die Dokumente auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Festhalten am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgungssituation) einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Indes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde nach der Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) allein aufgrund ihres Frauseins und der Asylgesuchstellung in der Schweiz in menschenrechtswidriger Weise festgehalten und bestraft. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in der Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6409/2014 vom 9. Juni 2015 E. 7.6 und D-6016/2014 vom 16. Februar 2015 E. 7.8 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.4). 7.3.2 Die seit ihrer Kindheit in C._______ wohnhafte Beschwerdeführerin ist jung, verfügt über eine solide Schulbildung und hat gemäss ihren Angaben bereits gearbeitet, um die Schule für sich und ihre Geschwister mitzufinanzieren (vgl. A23/25 F43). Das BFM stellt sich sodann zu Recht auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in Kinshasa über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Der Einwand, dass sie im Falle einer Rückkehr einer Stigmatisierung ausgesetzt wäre und den aktuellen Wohnort ihrer Eltern nicht kenne, vermag angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen (vgl. E. 5.4 f.) nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist selbst dann, wenn der Kontakt zu ihrer Familie zur Zeit nicht bestehen würde, davon auszugehen, dass sie in der Lage wäre, diesen wiederherzustellen, sei es über den angeblich von ihrem Vater beauftragten Anwalt (vgl. Beschwerdeschrift S. 11 f.) oder - wie die Vorinstanz zutreffend angeführt hat - über ihre in der Schweiz lebende Tante oder ihre im Beschwerdeverfahren nicht namentlich genannte Kontaktperson, welche ihr bei der Beschaffung der Dokumente aus dem Heimatland behilflich gewesen ist. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, über kein soziales Netz zu verfügen, nicht durchzudringen. Zudem ist angesichts ihrer Ausbildung zu erwarten, dass sie in der Lage sein wird, sich in Kinshasa eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine existentielle Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG geraten wird. 7.3.3 Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der vorinstanzlichen Befragung sowie bei der Anhörung psychische Probleme und äusserte den Wunsch, zu einem Psychologen gehen zu können. Auf Intervention der Vorinstanz hin stellte die bei der Anhörung anwesende Vertrauensperson in Aussicht, dieser Problematik nachzugehen (vgl. A23/25 F143). Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass sich den Akten keine Hinweise auf eine zwischenzeitlich erfolgte psychotherapeutische Behandlung entnehmen lassen, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nicht von gravierenden psychischen Problemen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen. 7.3.4 Der Ausbruch von Ebola, der im August 2014 im Norden der Demokratischen Republik Kongo verzeichnet worden war, konnte bis im November 2014 eingedämmt werden (vgl. Medecins sans Frontières, Congo-Kinshasa: Ebola Intervention Comes to an End in Democratic Republic of Congo, , abgerufen am 24.11.2015). Auch wenn seither vereinzelte Ebola-Erkrankungen aufgetreten sind (vgl. Independent, Hospitals alert as Ebola fear grips Kinshasa, vom 6.10.2015 ; abgerufen am 24.11.2015), ist von einer Übertragung der Krankheit in der Bevölkerung bisher nicht berichtet worden, weshalb sich daraus kein Wegweisungshindernis ergibt. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. November 2014 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, weshalb dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar zuzusprechen ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 6. Januar 2015 eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich seine Bemühungen auf 14.65 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 89.- aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen und ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren entsprechend zu kürzen. Unter Einbezug der zusätzlichen Bemühungen zur Verfassung der Replik und der Eingabe vom 9. April 2015 - auf die Einforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der Aufwand für die beiden letzten Eingaben hinreichend zuverlässig abschätzen lässt - ist insgesamt von einem Aufwand in der Höhe von Fr. 2414.- auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2414.-.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: