Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Gesuchstellerin suchte am 29. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Gesuchstellerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. B.a Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess im Wesentlichen beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. B.b Mit Urteil E-6289/2014 vom 10. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. Oktober 2014 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 liess die Gesuchstellerin von ihrem neuen Rechtsvertreter (vgl. Vollmacht vom 22. Dezember 2015) bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch einreichen und im Wesentlichen beantragen, es sei darauf einzutreten und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Ergehen des Entscheids über das zweite Asylgesuch auszusetzen und es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin und ihr in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannter Rechtsvertreter führten seit 2014 eine stabile Beziehung und seien seit dem 30. September 2014 nach Brauch verheiratet, was nach kongolesischem Zivilgesetzbuch als Form der Eheschliessung anerkannt sei. Aufgrund dieser Beziehung der Gesuchstellerin zu einer im Kongo (Kinshasa) verfolgten Person hätte sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat selbst eine Reflexverfolgung zu befürchten. Ferner erwarte die Gesuchstellerin von ihrem Rechtsvertreter und Lebenspartner ein Kind, weshalb ihre Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) Art. 8 EMRK verletzen würde. C.b Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 überwies das SEM die Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. Dezember 2015 ans Bundesverwaltungsgericht und führte zur Erklärung aus, dass diese darin keine grundlegende Veränderung der Situation, welche nach dem Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2015 eingetreten wäre, geltend mache, weshalb die Eingabe nicht als zweites Asylgesuch respektive als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen werden könne. Indes könnte die Eingabe vom 22. Dezember 2015 revisionsrechtlich von Belang sein. D. D.a Mit Telefax vom 24. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG respektive Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus, bis nach Eingang der Akten über das weitere Vorgehen befunden werden könne. D.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde. Ferner hielt es fest, dass der mit Telefax vom 24. Dezember 2015 verfügte Vollzugsstopp bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Gerichts aufrechterhalten bleibe. E. Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 kam die Gesuchstellerin der Aufforderung zur Einreichung einer Revisionsverbesserung nach und liess im Wesentlichen ausführen, dass sie im Bezug zu ihrem Vorbringen betreffend ihre Heirat nach Brauch mit ihrem Rechtsvertreter eingestehe, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) nicht nachgekommen sei. So habe sich dieses Ereignis tatsächlich vor dem Entscheid des Gerichts vom 10. Dezember 2015 zugetragen. Da sie als Asylsuchende während des ordentlichen Verfahrens aber noch vom Recht auf Verbleib in der Schweiz profitiert habe und vor Ergehen des Urteils nicht mit einer Abweisung ihrer Beschwerde habe rechnen müssen, sei es ihr nicht zweckmässig erschienen, das Gericht noch während des ordentlichen Verfahrens über ihre Heirat zu unterrichten. Unabhängig davon sei ihr Revisionsgesuch gemäss Praxis aber gutzuheissen, weil sie angesichts der Heirat mit einer im Kongo (Kinshasa) verfolgten Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat selbst eine Reflexverfolgung zu befürchten habe und in ihrem Fall folglich ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliege. Ferner sei sie schwanger. Dabei handle es sich zwar ebenfalls um eine Tatsache, die bereits vor dem Entscheid des Gerichts vom 10. Dezember 2015 bestanden habe. Indes habe sie von ihrer Schwangerschaft erst nachträglich erfahren. In prozessualer Hinsicht liess die Gesuchstellerin um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ersuchen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Gesuchstellerin eine Einladung zur Schwangerschaftskontrolle der [Klinik für Geburtshilfe] vom 24. Dezember 2015 sowie ein Schreiben des Sekretariats der [Klinik für Geburtshilfe] vom 4. Januar 2016 bezüglich der Anmeldung für eine Geburt im besagten Spital einreichen. F. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 liess die Gesuchstellerin in Ergänzung zu ihrer Eingabe vom 7. Januar 2016 beantragen, es sei mit Blick auf die einschlägigen Entscheide der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2004 Nr. 33, 2004 Nr. 10 und 2003 Nr. 24, von ihrer Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) abzusehen, da dies unzumutbar wäre. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 forderte das Gericht die Gesuchstellerin dazu auf, ein ärztliches Zeugnis nachzureichen, welches darüber Auskunft gibt, seit wann sie schwanger sei, wann der voraussichtliche Geburtstermin sei und ob bei ihr eine Risikoschwangerschaft vorliege. Ferner ersuchte das Gericht sie darum, die Ärzte den Bundes-Asylbehörden gegenüber mit entsprechendem Formular von deren Schweigepflicht zu entbinden. H. Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 kam die Gesuchstellerin dieser Aufforderung nach und reichte diverse Unterlagen der [Klinik für Geburtshilfe] ein, aus denen hervorgeht, dass der Geburtstermin voraussichtlich auf den 18. August 2016 fällt und der 5. Februar 2016 der erste Tag der 13. Schwangerschaftswoche ist. Bezüglich des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft ist den eingereichten Dokumenten nichts zu entnehmen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.
E. 1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren habe. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gegeben. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
E. 2.1 Es ist zu prüfen, ob die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihren Eingaben vom 22. Dezember 2015 sowie vom 7., 8. und 19. Januar 2016 den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. Wie erwähnt beruft sie sich mit ihren Vorbringen, sie habe ihren aktuellen Rechtsvertreter und Lebensgefährten nach Brauch geheiratet (vgl. E. 2.2) und sei nun von ihm schwanger (vgl. E. 2.3), auf den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen erheblichen Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Nachträglich erfahrene Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.
E. 2.2 Das Vorbringen, die Gesuchstellerin sei seit dem 30. September 2014 mit ihrem aktuellen Rechtsvertreter und Lebensgefährten nach Brauch verheiratet, vermag diesen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen. So ist nicht ersichtlich, weshalb sie dieses Ereignis, das mehr als ein Jahr vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2015 stattgefunden hatte, im ordentlichen Verfahren nicht vorbringen konnte. Die in ihrer Revisionsverbesserung vom 7. Januar 2016 vorgebrachte Argumentation - es sei ihr nicht zweckmässig erschienen, das Gericht noch während des ordentlichen Verfahrens über ihre Heirat zu unterrichten, weil sie als Asylsuchende während des ordentlichen Verfahrens noch vom Recht auf Verbleib in der Schweiz profitiert habe und vor Ergehen des Urteils nicht mit einer Abweisung ihrer Beschwerde habe rechnen müssen - vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich dabei doch in jedem Fall nicht um einen entschuldbaren Grund für eine Verspätung. Auch das Argument, angesichts der Tatsache, dass sie die Ehefrau einer im Kongo (Kinshasa) verfolgten Person sei, habe sie selbst eine Reflexverfolgung zu befürchten, weshalb ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliege, ist nicht stichhaltig, zumal aufgrund der in der Revision gemachten Vorbringen nicht ersichtlich ist, inwiefern irgendjemand im Kongo (Kinshasa) von der behaupteten Eheschliessung erfahren haben sollte. So wurden denn auch keinerlei Beweismittel eingereicht, um die behauptete Heirat - welcher ohnehin keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Chau/Kurt, Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Heirat und Migration, 2013, S. 16) - zu belegen.
E. 2.3 Anders verhält es sich mit dem Vorbringen, die Gesuchstellerin sei kurze Zeit vor Ergehen des Entscheides vom 10. Dezember 2015 schwanger geworden, habe aber erst nach dem Urteilsdatum davon erfahren. Gemäss den mit Eingabe vom 19. Januar 2016 eingereichten Unterlagen der [Klinik für Geburtshilfe] handelt es sich beim 5. Februar 2016 um den ersten Tag der 13. Schwangerschaftswoche, weshalb die Gesuchstellerin ungefähr am 12. November 2015 schwanger wurde und am 10. Dezember 2015 mithin in der vierten Schwangerschaftswoche war. Folglich erscheint es plausibel, dass sie erst nach dem Urteilsdatum davon erfuhr, dass sie ein Kind erwartet, weshalb sie diese Tatsache im ordentlichen Verfahren aus entschuldbaren Gründen nicht geltend machen konnte. Des Weiteren ist die Schwangerschaft der Gesuchstellerin - vor dem Hintergrund der auch im angefochtenen Urteil E-6289/2014 vom 10. Dezember 2015 (E. 7.3.1) zitierten Erwägung 8.3, 1. Absatz, des Entscheides EMARK 2004 Nr. 33 betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo (Kinshasa) (vgl. ferner etwa Urteile des BVGer D-2714/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 5.3.2 und D-1820/2014 vom 19. August 2015 E. 6.2.1) - geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil betreffend den Wegweisungsvollzug allenfalls anders ausfällt.
E. 3 Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist aufgrund der Schwangerschaft der Gesuchstellerin mithin erfüllt, weshalb das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Gesuchstellerin im Verfahren E 6289/2014 die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, weshalb mit Urteil vom 10. Dezember 2015 keine Verfahrenskosten erhoben wurden respektive das Honorar des damaligen Rechtsvertreters vergütet wurde. Folglich sind der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren keine Prozesskosten zurückzuerstatten und ist auch keine weitere Entschädigung zuzusprechen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang sind der Gesuchstellerin keine Verfahrenskosten bezüglich des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesuchstellerin - abzüglich der Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren - seitens des Gerichts eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. II. Im Beschwerdeverfahren
E. 6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 7 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8 Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin im Rahmen ihres Revisionsgesuchs nichts Stichhaltiges gegen den ursprünglichen, vom Gericht mit Urteil vom 10. Dezember 2015 geschützten Entscheid der Vorinstanz betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl vorgebracht hat (vgl. E. 2.2), ist die Beschwerde bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl mit Verweis auf die Begründung im Urteil vom 10. Dezember 2015 (E. 5) von vorneherein abzuweisen. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs besteht demgegenüber angesichts der im Rahmen des Revisionsgesuchs vorgebrachten, neuen Tatsachen (vgl. E. 2.3) noch Instruktionsbedarf, weshalb das Beschwerdeverfahren - beschränkt auf die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs - unter der Verfahrensnummer E-731/2016 neu aufgenommen wird.
E. 9 Der mit Telefax vom 24. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzte Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin bleibt bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis auf weiteres ausgesetzt.
E. 10 Über die Kosten und Entschädigungen betreffend das Beschwerdeverfahren wird im Urteil E-731/2016 entschieden.
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6289/2014 vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
- Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Der Gesuchstellerin ist seitens des Gerichts für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250.- auszurichten.
- Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl abgewiesen.
- Betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug wird das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E-731/2016 neu aufgenommen.
- Über die Kosten und Entschädigungen betreffend das Beschwerdeverfahren wird im Urteil E-731/2016 befunden.
- Der mit Telefax vom 24. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzte Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin bleibt bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis auf weiteres ausgesetzt.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8372/2015 Urteil vom 10. Februar 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch B._______ (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision (Urteil des BVGer E 6289/2014 vom 10. Dezember 2015) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin suchte am 29. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Gesuchstellerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. B.a Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess im Wesentlichen beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. B.b Mit Urteil E-6289/2014 vom 10. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. Oktober 2014 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 liess die Gesuchstellerin von ihrem neuen Rechtsvertreter (vgl. Vollmacht vom 22. Dezember 2015) bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch einreichen und im Wesentlichen beantragen, es sei darauf einzutreten und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Ergehen des Entscheids über das zweite Asylgesuch auszusetzen und es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellerin und ihr in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl anerkannter Rechtsvertreter führten seit 2014 eine stabile Beziehung und seien seit dem 30. September 2014 nach Brauch verheiratet, was nach kongolesischem Zivilgesetzbuch als Form der Eheschliessung anerkannt sei. Aufgrund dieser Beziehung der Gesuchstellerin zu einer im Kongo (Kinshasa) verfolgten Person hätte sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat selbst eine Reflexverfolgung zu befürchten. Ferner erwarte die Gesuchstellerin von ihrem Rechtsvertreter und Lebenspartner ein Kind, weshalb ihre Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) Art. 8 EMRK verletzen würde. C.b Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 überwies das SEM die Eingabe der Gesuchstellerin vom 22. Dezember 2015 ans Bundesverwaltungsgericht und führte zur Erklärung aus, dass diese darin keine grundlegende Veränderung der Situation, welche nach dem Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2015 eingetreten wäre, geltend mache, weshalb die Eingabe nicht als zweites Asylgesuch respektive als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen werden könne. Indes könnte die Eingabe vom 22. Dezember 2015 revisionsrechtlich von Belang sein. D. D.a Mit Telefax vom 24. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG respektive Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus, bis nach Eingang der Akten über das weitere Vorgehen befunden werden könne. D.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Gesuchstellerin auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt werde. Ferner hielt es fest, dass der mit Telefax vom 24. Dezember 2015 verfügte Vollzugsstopp bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Gerichts aufrechterhalten bleibe. E. Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 kam die Gesuchstellerin der Aufforderung zur Einreichung einer Revisionsverbesserung nach und liess im Wesentlichen ausführen, dass sie im Bezug zu ihrem Vorbringen betreffend ihre Heirat nach Brauch mit ihrem Rechtsvertreter eingestehe, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) nicht nachgekommen sei. So habe sich dieses Ereignis tatsächlich vor dem Entscheid des Gerichts vom 10. Dezember 2015 zugetragen. Da sie als Asylsuchende während des ordentlichen Verfahrens aber noch vom Recht auf Verbleib in der Schweiz profitiert habe und vor Ergehen des Urteils nicht mit einer Abweisung ihrer Beschwerde habe rechnen müssen, sei es ihr nicht zweckmässig erschienen, das Gericht noch während des ordentlichen Verfahrens über ihre Heirat zu unterrichten. Unabhängig davon sei ihr Revisionsgesuch gemäss Praxis aber gutzuheissen, weil sie angesichts der Heirat mit einer im Kongo (Kinshasa) verfolgten Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat selbst eine Reflexverfolgung zu befürchten habe und in ihrem Fall folglich ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliege. Ferner sei sie schwanger. Dabei handle es sich zwar ebenfalls um eine Tatsache, die bereits vor dem Entscheid des Gerichts vom 10. Dezember 2015 bestanden habe. Indes habe sie von ihrer Schwangerschaft erst nachträglich erfahren. In prozessualer Hinsicht liess die Gesuchstellerin um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ersuchen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Gesuchstellerin eine Einladung zur Schwangerschaftskontrolle der [Klinik für Geburtshilfe] vom 24. Dezember 2015 sowie ein Schreiben des Sekretariats der [Klinik für Geburtshilfe] vom 4. Januar 2016 bezüglich der Anmeldung für eine Geburt im besagten Spital einreichen. F. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 liess die Gesuchstellerin in Ergänzung zu ihrer Eingabe vom 7. Januar 2016 beantragen, es sei mit Blick auf die einschlägigen Entscheide der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2004 Nr. 33, 2004 Nr. 10 und 2003 Nr. 24, von ihrer Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) abzusehen, da dies unzumutbar wäre. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 forderte das Gericht die Gesuchstellerin dazu auf, ein ärztliches Zeugnis nachzureichen, welches darüber Auskunft gibt, seit wann sie schwanger sei, wann der voraussichtliche Geburtstermin sei und ob bei ihr eine Risikoschwangerschaft vorliege. Ferner ersuchte das Gericht sie darum, die Ärzte den Bundes-Asylbehörden gegenüber mit entsprechendem Formular von deren Schweigepflicht zu entbinden. H. Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 kam die Gesuchstellerin dieser Aufforderung nach und reichte diverse Unterlagen der [Klinik für Geburtshilfe] ein, aus denen hervorgeht, dass der Geburtstermin voraussichtlich auf den 18. August 2016 fällt und der 5. Februar 2016 der erste Tag der 13. Schwangerschaftswoche ist. Bezüglich des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft ist den eingereichten Dokumenten nichts zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. Im Revisionsverfahren 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren habe. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gegeben. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Es ist zu prüfen, ob die Ausführungen der Gesuchstellerin in ihren Eingaben vom 22. Dezember 2015 sowie vom 7., 8. und 19. Januar 2016 den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. Wie erwähnt beruft sie sich mit ihren Vorbringen, sie habe ihren aktuellen Rechtsvertreter und Lebensgefährten nach Brauch geheiratet (vgl. E. 2.2) und sei nun von ihm schwanger (vgl. E. 2.3), auf den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen erheblichen Tatsachen gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Nachträglich erfahrene Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. 2.2 Das Vorbringen, die Gesuchstellerin sei seit dem 30. September 2014 mit ihrem aktuellen Rechtsvertreter und Lebensgefährten nach Brauch verheiratet, vermag diesen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen. So ist nicht ersichtlich, weshalb sie dieses Ereignis, das mehr als ein Jahr vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember 2015 stattgefunden hatte, im ordentlichen Verfahren nicht vorbringen konnte. Die in ihrer Revisionsverbesserung vom 7. Januar 2016 vorgebrachte Argumentation - es sei ihr nicht zweckmässig erschienen, das Gericht noch während des ordentlichen Verfahrens über ihre Heirat zu unterrichten, weil sie als Asylsuchende während des ordentlichen Verfahrens noch vom Recht auf Verbleib in der Schweiz profitiert habe und vor Ergehen des Urteils nicht mit einer Abweisung ihrer Beschwerde habe rechnen müssen - vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich dabei doch in jedem Fall nicht um einen entschuldbaren Grund für eine Verspätung. Auch das Argument, angesichts der Tatsache, dass sie die Ehefrau einer im Kongo (Kinshasa) verfolgten Person sei, habe sie selbst eine Reflexverfolgung zu befürchten, weshalb ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliege, ist nicht stichhaltig, zumal aufgrund der in der Revision gemachten Vorbringen nicht ersichtlich ist, inwiefern irgendjemand im Kongo (Kinshasa) von der behaupteten Eheschliessung erfahren haben sollte. So wurden denn auch keinerlei Beweismittel eingereicht, um die behauptete Heirat - welcher ohnehin keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Chau/Kurt, Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Heirat und Migration, 2013, S. 16) - zu belegen. 2.3 Anders verhält es sich mit dem Vorbringen, die Gesuchstellerin sei kurze Zeit vor Ergehen des Entscheides vom 10. Dezember 2015 schwanger geworden, habe aber erst nach dem Urteilsdatum davon erfahren. Gemäss den mit Eingabe vom 19. Januar 2016 eingereichten Unterlagen der [Klinik für Geburtshilfe] handelt es sich beim 5. Februar 2016 um den ersten Tag der 13. Schwangerschaftswoche, weshalb die Gesuchstellerin ungefähr am 12. November 2015 schwanger wurde und am 10. Dezember 2015 mithin in der vierten Schwangerschaftswoche war. Folglich erscheint es plausibel, dass sie erst nach dem Urteilsdatum davon erfuhr, dass sie ein Kind erwartet, weshalb sie diese Tatsache im ordentlichen Verfahren aus entschuldbaren Gründen nicht geltend machen konnte. Des Weiteren ist die Schwangerschaft der Gesuchstellerin - vor dem Hintergrund der auch im angefochtenen Urteil E-6289/2014 vom 10. Dezember 2015 (E. 7.3.1) zitierten Erwägung 8.3, 1. Absatz, des Entscheides EMARK 2004 Nr. 33 betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo (Kinshasa) (vgl. ferner etwa Urteile des BVGer D-2714/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 5.3.2 und D-1820/2014 vom 19. August 2015 E. 6.2.1) - geeignet, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil betreffend den Wegweisungsvollzug allenfalls anders ausfällt. 3. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist aufgrund der Schwangerschaft der Gesuchstellerin mithin erfüllt, weshalb das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist.
4. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte der Gesuchstellerin im Verfahren E 6289/2014 die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, weshalb mit Urteil vom 10. Dezember 2015 keine Verfahrenskosten erhoben wurden respektive das Honorar des damaligen Rechtsvertreters vergütet wurde. Folglich sind der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren keine Prozesskosten zurückzuerstatten und ist auch keine weitere Entschädigung zuzusprechen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang sind der Gesuchstellerin keine Verfahrenskosten bezüglich des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesuchstellerin - abzüglich der Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren - seitens des Gerichts eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. II. Im Beschwerdeverfahren
6. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 7. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. Angesichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin im Rahmen ihres Revisionsgesuchs nichts Stichhaltiges gegen den ursprünglichen, vom Gericht mit Urteil vom 10. Dezember 2015 geschützten Entscheid der Vorinstanz betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl vorgebracht hat (vgl. E. 2.2), ist die Beschwerde bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl mit Verweis auf die Begründung im Urteil vom 10. Dezember 2015 (E. 5) von vorneherein abzuweisen. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs besteht demgegenüber angesichts der im Rahmen des Revisionsgesuchs vorgebrachten, neuen Tatsachen (vgl. E. 2.3) noch Instruktionsbedarf, weshalb das Beschwerdeverfahren - beschränkt auf die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs - unter der Verfahrensnummer E-731/2016 neu aufgenommen wird. 9. Der mit Telefax vom 24. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzte Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin bleibt bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis auf weiteres ausgesetzt. 10. Über die Kosten und Entschädigungen betreffend das Beschwerdeverfahren wird im Urteil E-731/2016 entschieden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6289/2014 vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.
2. Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Der Gesuchstellerin ist seitens des Gerichts für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250.- auszurichten.
3. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl abgewiesen.
4. Betreffend die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug wird das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E-731/2016 neu aufgenommen.
5. Über die Kosten und Entschädigungen betreffend das Beschwerdeverfahren wird im Urteil E-731/2016 befunden.
6. Der mit Telefax vom 24. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzte Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin bleibt bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis auf weiteres ausgesetzt.
7. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: