Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ suchte am 8. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 13. Juli 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. A.a.a Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im Dorf D._______ in der Provinz Bandundu geboren, jedoch schon als Kind mit ihrer Eltern in die Hauptstadt Kinshasa gezogen, wo sie bis zur fünften Klasse die Schule besucht und danach als Strassenverkäuferin gearbeitet habe. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1985 habe sie mit ihrer älteren Schwester F. und ihrem jüngeren Bruder K.M. in der Gemeinde E._______ (Kinshasa) gewohnt. Ihre beiden in den Jahren 2006 und 2008 geborenen Töchter F._______ und G._______ lebten nach wie vor bei F. und K.M. in Kinshasa. Alle anderen Angehörigen lebten noch in D._______. Am 25. April 2012 habe sie bei einem vom Gouverneur H._______ organisierten Fest im "Hôtel de Ville" von Kinshasa im Service mitgeholfen. Nach Abschluss des Festes sei sie zwecks Auszahlung des Lohnes von H._______ in dessen Büro bestellt worden. Dort habe der Gouverneur sie bedrängt und schliesslich vergewaltigt. Auch habe er sie als Prostituierte beschimpft und ihr gedroht, er würde sie und ihre Familie umbringen lassen, falls sie jemandem von diesem Vorfall erzählen würde. Ihr Bruder K.M. habe sie ins Büro der UNO gebracht, von wo aus sie eine Frau ins Spital I._______ gebracht habe. Die sie im Spital untersuchenden Personen hätten ihr die Vergewaltigung bestätigt. Sie habe sich daraufhin umgehend zur Flucht entschieden. Am Strand von J._______ sei sie aber von Soldaten festgenommen worden. Die Soldaten hätten ihr die Tasche, in denen sich auch Beweismittel befunden hätten, abgenommen und sie ins Gefängnis von K._______ gebracht. Ein Priester habe sie dann aus dem Gefängnis geholt. Auf einer Piroge sei sie nach Brazzaville (Kongo [Brazzaville]) gelangt, von wo aus sie am 1. Juli 2012 in Begleitung katholischer Nonnen auf dem Luftweg via Marokko nach Italien gereist sei. Auf der Reise habe sie selber ebenfalls "Nonnenkleider" getragen und die Nonnen hätten für sie einen ihr nicht zustehenden italienischen Reisepass bei sich gehabt. Am 7. Juli 2012 sei sie von Italien her in Begleitung zweier weisser Männer unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Für die ganze Reise habe sie nichts bezahlen müssen. A.a.b Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine am 24. März 2009 von der Stadt Kinshasa ausgestellte Bestätigung für den Verlust der Identitätskarte und der "carte médicale" zu den Akten. A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie am 17. Juli 2012 dem Kanton L._______ zugewiesen. A.c Am 12. Dezember 2013 wurde A._______ vom BFM (heute: SEM) in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits anlässlich der Erstbefragung gemachten Vorbringen und machte im Weiteren geltend, nach der Vergewaltigung durch H._______ sei sie von dessen Leibwächtern in einem Auto nach M._______ am Stadtrand von Kinshasa gefahren und dort auf die Strasse geworfen worden. Mitarbeiter der UNO, an welche sie sich gewandt habe, hätten sie zwar ins Spital gebracht, ihr aber gleichzeitig gesagt, diese Angelegenheit übersteige ihre Möglichkeiten und sie könnten sonst nichts für sie tun. Da H._______ Leute jedoch bereits nach ihr gesucht hätten, sei sie von UNO-Mitarbeitern immerhin zu einer katholischen Kirche gefahren worden. Zwei Wochen später hätte sie von Priestern nach Kongo (Brazzaville) gebracht werden sollen. Am Strand von J._______ sei sie aber von Leuten H._______ festgenommen worden. Im Gefängnis sei sie geschlagen worden und man habe ihr alle Dokumente, auch die ärztlichen Berichte des Spitals I._______, weggenommen. Nach drei Tagen sei es Priestern gelungen, sie aus dem Gefängnis zu holen und nach Brazzaville zu bringen, von wo aus sie dann - stets mit der Hilfe katholischer Priester und katholischer Nonnen - bis nach Europa gelangt sei. Die zwei Schwestern ihrer Mutter seien nach Kinshasa, in die Nähe ihres Bruders K.M., gezogen, während ihre Schwester F. wieder nach D._______ zurückgekehrt sei. Während ihres Aufenthalts in der katholischen Kirche in Kinshasa habe sie erfahren, dass die Freundin, die ihr den Arbeitseinsatz am Fest vom 26. April 2012 vermittelt gehabt habe, umgebracht worden sei. Später, in Brazzaville, habe sie überdies die Information erhalten, dass ihr Bruder K.M. und eine ihrer Tanten festgenommen worden seien. Seit sie sich in der Schweiz befinde, habe sie nichts mehr von ihrer Familie gehört. B. Mit Verfügung vom 4. März 2014 - eröffnet am 11. März 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. April 2014 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Subeventualiter sei der angeordnete Vollzug der Wegweisung aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine Kopie der Ergebnisse einer Ultraschalluntersuchung vom 13. Januar 2014, gemäss welcher die Beschwerdeführerin auf August 2014 ein Kind erwarte, zu den Akten gegeben. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, seine Mandantin dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 28. April 2014 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen und Advokat Dieter Roth der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. D.b Am 24. April 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 22. April 2014 von der N._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei im fünften Monat schwanger und möchte sich mit dem Vater des Kindes, der in der Schweiz niedergelassen sei, verheiraten, führte das BFM aus, dieser Umstand spreche ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss ihren Angaben in ihrer Heimat über eine gute Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz, sie habe sich ihren Lebensunterhalt selber verdienen können und ihre Angehörigen kümmerten sich um ihre beiden anderen, in der Heimat verbliebenen Kinder; im Übrigen sei in Kinshasa im Fall von Komplikationen in der Schwangerschaft oder bei der Geburt eine ausreichende medizinische Versorgung vorhanden. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland eine Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Heirat mit ihrem aus Angola stammenden, über die italienische Staatsbürgerschaft verfügenden Verlobten beantragen. E.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihren Rechtsvertreter am 27. Mai 2014 zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat wäre sie erneut einer Verfolgungssituation ausgesetzt. Ausserdem sei das Gesundheitssystem in Kongo (Kinshasa) in einem "erbärmlichen Zustand" und die medizinische Versorgung der Bevölkerung "alles andere als gewährleistet"; einer normalen Bürgerin ohne finanzielle Mittel und ohne jegliche Krankenversicherung werde keinerlei medizinische Hilfe gewährt. Im Übrigen stehe aufgrund der angestrebten Verheiratung mit einem EU-Bürger ohnehin eine Regelung des Aufenthalts in der Schweiz bevor. F. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in O._______ den Sohn B._______ zur Welt. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2014 auf, eine Kopie des amtlichen Ausweises des angeblichen Verlobten einzureichen und gleichzeitig mittels entsprechender Dokumente den Nachweis zu erbringen, dass der Verlobte auf dem zuständigen Zivilstandsamt ein Gesuch um Anerkennung des Kindes B._______ eingereicht habe und andererseits ein Ehevorbereitungsverfahren für Frau A._______ und den angeblichen Kindsvater am Laufen sei. G.b Am 30. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter - jeweils in Kopie - verschiedene, ihre Identität betreffende Unterlagen (unter anderem eine Geburtsurkunde, eine Ledigkeitsbestätigung sowie eine Seite aus dem am 26. Oktober 2013 ausgestellten Reisepass) sowie die C-Bewilligung von P._______ zu den Akten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin A._______ hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher - wie auch ihr am (...) geborener Sohn B._______ - zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Arbeitseinsatz bei einem Fest des Gouverneurs H._______, die Vergewaltigung durch den Gouverneur, ihre bei der UNO deswegen erstattete Meldung sowie die anschliessende Flucht seien durchwegs unsubstanziiert, plakativ, widersprüchlich und ohne Realkennzeichen geblieben und widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns.
E. 4.1.1 In der Tat machte die Beschwerdeführerin, welche anlässlich der Anhörung von 12. Dezember 2013 (vgl. Vorakten A21 S. 7 ff.) zur genauen Schilderung des Ablaufs vor Beginn des Arbeitseinsatzes am Fest im "Hôtel de Ville", der Vorfälle im Büro des Gouverneurs und der Ereignisse bis zur Festnahme am Strand von J._______ aufgefordert worden war, auch auf wiederholtes Nachfragen hin nur ungenaue, ausweichende und in verschiedenen Bereichen sich widersprechende Angaben. Zudem ergänzte sie ihre Ausführungen immer wieder und passte ihre Aussagen der jeweiligen Nachfrage an (vgl. zu den Einzelheiten insbesondere Vorakten A21 S. 12 ff. sowie angefochtene Verfügung S. 3 zweitletzter Abschnitt). Sodann kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Schilderung des Aufenthalts im Gefängnis von K._______ und der bereits drei Tage später dank der Hilfe katholischer Priester erfolgten Flucht sei realitätsfremd beziehungsweise der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechend ausgefallen.
E. 4.1.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 f.) wird geltend gemacht, von der Beschwerdeführerin "als einfacher Frau mit verhältnismässig schlechter Schulbildung" könne nicht erwartet werden, "dass sie nach hiesiger Logik und mit den hier gebräuchlichen Erklärungsmodellen" argumentiere, weshalb "ohne weiteres von ihren glaubhaften Ausführungen auszugehen" sei. Im Übrigen habe sie die Namen des Gouverneurs von Kinshasa und von Angestellten der UNO sowie auch örtliche Begebenheiten nennen können, was "klar auf einen realen Hintergrund" hindeute. Mit diesen Darlegungen lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen indessen nicht beseitigen. In Bezug auf den Hinweis, katholische Schwestern hätten der Beschwerdeführerin zum "Ausflug nach Europa" verholfen (vgl. Beschwerde S. 6 oben, sowie Vorakten A6 S. 7 und A21 S. 7), ist zu bemerken, dass nicht nur der geschilderte (und durch keine entsprechenden Dokumente belegte) Reiseweg, sondern auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe für die ganze Reise bis in die Schweiz nichts bezahlen müssen, die Schwestern hätten ihr wegen ihrer Probleme geholfen und für sie auch einen italienischen Pass vorgewiesen (vgl. Vorakten A 6 S. 7 f.), nicht glaubhaft erscheint.
E. 4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden durch den Umstand erhärtet, dass die Beschwerdeführerin wesentliche, nicht lediglich eine Konkretisierung bereits geschilderter Ereignisse darstellende Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens darlegte. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, machte die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 12. Dezember 2013 geltend, sie habe während ihres Aufenthalts in der katholischen Kirche beziehungsweise in der katholischen Mission von Kinshasa erfahren, dass ihre Freundin, welche ihr den Arbeitseinsatz am Fest im "Hôtel de Ville" vermittelt habe, umgebracht worden sei (vgl. Vorakten A21 S. 9). Dieses - für die Weiterreise nach Europa doch zentral erscheinende - Ereignis wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Erstbefragung vom 13. Juli 2012 noch in der freien Schilderung der Ereignisse anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2013 (zu deren Abschluss sie noch nach alllfälligen weiteren Ausreisegründen gefragt wurde, was sie jedoch verneint hatte [vgl. Vorakten A21 S. 7]) erwähnt. Auch gab sie erst auf die Frage hin, ob sie etwas von ihrer Familie oder von sie betreffenden Neuigkeiten gehört habe, zu Protokoll, ihr Bruder und ihre Tante seien verhaftet worden (vgl. Vorakten A21 S. 24).
E. 4.3 Schliesslich ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - wie aus den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 30. Januar 2015 in Kopie eingereichten Dokumenten ersichtlich ist - über einen Onkel Kontakt mit den heimatlichen Behörden aufgenommen hatte und sich offenbar nebst einer Geburtsurkunde und einer Ledigkeitsbescheinigung am 26. Oktober 2013 auch einen Reisepass ausstellen liess, welches Verhalten jedoch demjenigen einer tatsächlich behördlich beziehungsweise von einem Behördenvertreter verfolgten Person widerspricht.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vor-instanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Festhalten am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgungssituation) einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 m.w.H.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass einerseits der angebliche Vater von B._______, der mit einer Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz lebt, ein Gesuch um Kindesanerkennung eingereicht haben und andererseits ein Ehevorbereitungsverfahren für die Beschwerdeführerin A._______ und den angeblichen Kindsvater am Laufen sein soll.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine sie oder ihr Kind betreffende asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Sohn für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin, die keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, oder ihrem Kind würden bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.1.3 Art. 8 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens. Gemäss den Angaben in der Beschwerde vom 4. April 2014 (vgl. S. 4) sowie in der Stellungnahme vom 27. Mai 2014 (vgl. S. 2) handelt es sich beim Vater von B._______ um einen in der Schweiz niedergelassenen EU-Bürger namens Q._______. Die Beschwerdeführerin A._______ und Q._______ hätten bereits die Heiratspapiere beim Zivilstandsamt deponiert (vgl. Beschwerde S. 4). Gestützt auf diese Aussagen forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 auf, die Kopie eines amtlichen Ausweises von Q._______ einzureichen, und mittels entsprechender Dokumente den Nachweis zu erbringen, dass seitens der Verlobten beim zuständigen Zivilstandsamt ein Gesuch um Anerkennung des Kindes eingereicht worden und ein Ehevorbereitungsverfahren am Laufen sei. Am 30. Januar 2015 gab die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter - jeweils in Kopie - die Niederlassungsbewilligung C des angeblichen Verlobten sowie verschiedene, von ihr im Hinblick auf eine Eheschliessung besorgte Unterlagen zu den Akten. Im Weiteren wurde ausgeführt, die Verlobten hätten sich darum bemüht, "eine Kindsanerkennung und gehörige zivilstandsamtliche Registrierung von B._______ zu erlangen" was aber bisher nicht erfolgt sei. Innerhalb der angesetzten Frist hätten die "entsprechenden Informationen nicht vom zuständigen Amt" eingeholt werden können. Mittlerweile ist mehr als ein halbes Jahr vergangen und die Beschwerdeführerin hat keinerlei Unterlagen eingereicht, welche die Vaterschaft des italienischen Staatsangehörigen Q._______ (nicht - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - P._______), ein tatsächlich eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren oder ein dauerhaftes eheähnliches Zusammenleben belegen oder zumindest glaubhaft machen könnten. Demnach stehen weder Art. 8 noch das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK einem Wegweisungsvollzug entgegen, zumal ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin und des angeblich Verlobten in der Schweiz voraussetzen würde (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in der Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6409/2014 vom 9. Juni 2015 E. 7.6 und D-6016/2014 vom 16. Februar 2015 E. 7.8 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.4).
E. 6.2.2 Die seit ihrer Kindheit in der Hauptstadt Kinshasa wohnhafte Beschwerdeführerin ist noch relativ jung, verfügt über eine gewisse Schulbildung und war gemäss ihren Angaben in der Lage, als Strassenhändlerin in Kinshasa ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. Vorakten A6 S. 4). Auch verfügt sie - wie in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 zu Recht bemerkt wurde - in ihrer Heimat über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz (insbesondere Geschwister und Tanten; vgl. Vorakten A6 S. 5). In Bezug auf die in der Stellungnahme vom 27. Mai 2014 enthaltenen Hinweise auf die mangelhafte medizinische Versorgung in Kongo (Kinshasa) ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bei der Beschwerdeführerin oder ihrem mittlerweile einjährigen Sohn bestehende gesundheitliche Probleme ergeben. Nachdem die beiden 2006 und 2008 geborenen Töchter der Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise im Jahre 2012 von ihrem Bruder K.M. und ihrer Schwester F. in Kinshasa beziehungsweise von K.M. betreut werden (vgl. Vorakten A6 S. 5 und A21 S. 5), ist davon auszugehen, dass nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden K.M. oder andere nahe Angehörige sich auch um deren Wohl kümmern werden. Angesichts dieser Umstände muss nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
E. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für sich und ihren Sohn die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8.2 Sodann ordnete das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 den Rechtsvertreter Dieter Roth als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bei. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, doch kann auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bestimmt werden kann und auf Fr. 1800.- festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 1800.-
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1820/2014 Urteil vom 19. August 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), beide vertreten durch Advokat Dieter Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2014 / (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ suchte am 8. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 13. Juli 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. A.a.a Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im Dorf D._______ in der Provinz Bandundu geboren, jedoch schon als Kind mit ihrer Eltern in die Hauptstadt Kinshasa gezogen, wo sie bis zur fünften Klasse die Schule besucht und danach als Strassenverkäuferin gearbeitet habe. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1985 habe sie mit ihrer älteren Schwester F. und ihrem jüngeren Bruder K.M. in der Gemeinde E._______ (Kinshasa) gewohnt. Ihre beiden in den Jahren 2006 und 2008 geborenen Töchter F._______ und G._______ lebten nach wie vor bei F. und K.M. in Kinshasa. Alle anderen Angehörigen lebten noch in D._______. Am 25. April 2012 habe sie bei einem vom Gouverneur H._______ organisierten Fest im "Hôtel de Ville" von Kinshasa im Service mitgeholfen. Nach Abschluss des Festes sei sie zwecks Auszahlung des Lohnes von H._______ in dessen Büro bestellt worden. Dort habe der Gouverneur sie bedrängt und schliesslich vergewaltigt. Auch habe er sie als Prostituierte beschimpft und ihr gedroht, er würde sie und ihre Familie umbringen lassen, falls sie jemandem von diesem Vorfall erzählen würde. Ihr Bruder K.M. habe sie ins Büro der UNO gebracht, von wo aus sie eine Frau ins Spital I._______ gebracht habe. Die sie im Spital untersuchenden Personen hätten ihr die Vergewaltigung bestätigt. Sie habe sich daraufhin umgehend zur Flucht entschieden. Am Strand von J._______ sei sie aber von Soldaten festgenommen worden. Die Soldaten hätten ihr die Tasche, in denen sich auch Beweismittel befunden hätten, abgenommen und sie ins Gefängnis von K._______ gebracht. Ein Priester habe sie dann aus dem Gefängnis geholt. Auf einer Piroge sei sie nach Brazzaville (Kongo [Brazzaville]) gelangt, von wo aus sie am 1. Juli 2012 in Begleitung katholischer Nonnen auf dem Luftweg via Marokko nach Italien gereist sei. Auf der Reise habe sie selber ebenfalls "Nonnenkleider" getragen und die Nonnen hätten für sie einen ihr nicht zustehenden italienischen Reisepass bei sich gehabt. Am 7. Juli 2012 sei sie von Italien her in Begleitung zweier weisser Männer unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Für die ganze Reise habe sie nichts bezahlen müssen. A.a.b Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine am 24. März 2009 von der Stadt Kinshasa ausgestellte Bestätigung für den Verlust der Identitätskarte und der "carte médicale" zu den Akten. A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie am 17. Juli 2012 dem Kanton L._______ zugewiesen. A.c Am 12. Dezember 2013 wurde A._______ vom BFM (heute: SEM) in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits anlässlich der Erstbefragung gemachten Vorbringen und machte im Weiteren geltend, nach der Vergewaltigung durch H._______ sei sie von dessen Leibwächtern in einem Auto nach M._______ am Stadtrand von Kinshasa gefahren und dort auf die Strasse geworfen worden. Mitarbeiter der UNO, an welche sie sich gewandt habe, hätten sie zwar ins Spital gebracht, ihr aber gleichzeitig gesagt, diese Angelegenheit übersteige ihre Möglichkeiten und sie könnten sonst nichts für sie tun. Da H._______ Leute jedoch bereits nach ihr gesucht hätten, sei sie von UNO-Mitarbeitern immerhin zu einer katholischen Kirche gefahren worden. Zwei Wochen später hätte sie von Priestern nach Kongo (Brazzaville) gebracht werden sollen. Am Strand von J._______ sei sie aber von Leuten H._______ festgenommen worden. Im Gefängnis sei sie geschlagen worden und man habe ihr alle Dokumente, auch die ärztlichen Berichte des Spitals I._______, weggenommen. Nach drei Tagen sei es Priestern gelungen, sie aus dem Gefängnis zu holen und nach Brazzaville zu bringen, von wo aus sie dann - stets mit der Hilfe katholischer Priester und katholischer Nonnen - bis nach Europa gelangt sei. Die zwei Schwestern ihrer Mutter seien nach Kinshasa, in die Nähe ihres Bruders K.M., gezogen, während ihre Schwester F. wieder nach D._______ zurückgekehrt sei. Während ihres Aufenthalts in der katholischen Kirche in Kinshasa habe sie erfahren, dass die Freundin, die ihr den Arbeitseinsatz am Fest vom 26. April 2012 vermittelt gehabt habe, umgebracht worden sei. Später, in Brazzaville, habe sie überdies die Information erhalten, dass ihr Bruder K.M. und eine ihrer Tanten festgenommen worden seien. Seit sie sich in der Schweiz befinde, habe sie nichts mehr von ihrer Familie gehört. B. Mit Verfügung vom 4. März 2014 - eröffnet am 11. März 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. April 2014 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Subeventualiter sei der angeordnete Vollzug der Wegweisung aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine Kopie der Ergebnisse einer Ultraschalluntersuchung vom 13. Januar 2014, gemäss welcher die Beschwerdeführerin auf August 2014 ein Kind erwarte, zu den Akten gegeben. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, seine Mandantin dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 28. April 2014 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen und Advokat Dieter Roth der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. D.b Am 24. April 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 22. April 2014 von der N._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei im fünften Monat schwanger und möchte sich mit dem Vater des Kindes, der in der Schweiz niedergelassen sei, verheiraten, führte das BFM aus, dieser Umstand spreche ebenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss ihren Angaben in ihrer Heimat über eine gute Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz, sie habe sich ihren Lebensunterhalt selber verdienen können und ihre Angehörigen kümmerten sich um ihre beiden anderen, in der Heimat verbliebenen Kinder; im Übrigen sei in Kinshasa im Fall von Komplikationen in der Schwangerschaft oder bei der Geburt eine ausreichende medizinische Versorgung vorhanden. Schliesslich könne die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland eine Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Heirat mit ihrem aus Angola stammenden, über die italienische Staatsbürgerschaft verfügenden Verlobten beantragen. E.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihren Rechtsvertreter am 27. Mai 2014 zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat wäre sie erneut einer Verfolgungssituation ausgesetzt. Ausserdem sei das Gesundheitssystem in Kongo (Kinshasa) in einem "erbärmlichen Zustand" und die medizinische Versorgung der Bevölkerung "alles andere als gewährleistet"; einer normalen Bürgerin ohne finanzielle Mittel und ohne jegliche Krankenversicherung werde keinerlei medizinische Hilfe gewährt. Im Übrigen stehe aufgrund der angestrebten Verheiratung mit einem EU-Bürger ohnehin eine Regelung des Aufenthalts in der Schweiz bevor. F. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in O._______ den Sohn B._______ zur Welt. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2014 auf, eine Kopie des amtlichen Ausweises des angeblichen Verlobten einzureichen und gleichzeitig mittels entsprechender Dokumente den Nachweis zu erbringen, dass der Verlobte auf dem zuständigen Zivilstandsamt ein Gesuch um Anerkennung des Kindes B._______ eingereicht habe und andererseits ein Ehevorbereitungsverfahren für Frau A._______ und den angeblichen Kindsvater am Laufen sei. G.b Am 30. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter - jeweils in Kopie - verschiedene, ihre Identität betreffende Unterlagen (unter anderem eine Geburtsurkunde, eine Ledigkeitsbestätigung sowie eine Seite aus dem am 26. Oktober 2013 ausgestellten Reisepass) sowie die C-Bewilligung von P._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin A._______ hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher - wie auch ihr am (...) geborener Sohn B._______ - zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Arbeitseinsatz bei einem Fest des Gouverneurs H._______, die Vergewaltigung durch den Gouverneur, ihre bei der UNO deswegen erstattete Meldung sowie die anschliessende Flucht seien durchwegs unsubstanziiert, plakativ, widersprüchlich und ohne Realkennzeichen geblieben und widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. 4.1.1 In der Tat machte die Beschwerdeführerin, welche anlässlich der Anhörung von 12. Dezember 2013 (vgl. Vorakten A21 S. 7 ff.) zur genauen Schilderung des Ablaufs vor Beginn des Arbeitseinsatzes am Fest im "Hôtel de Ville", der Vorfälle im Büro des Gouverneurs und der Ereignisse bis zur Festnahme am Strand von J._______ aufgefordert worden war, auch auf wiederholtes Nachfragen hin nur ungenaue, ausweichende und in verschiedenen Bereichen sich widersprechende Angaben. Zudem ergänzte sie ihre Ausführungen immer wieder und passte ihre Aussagen der jeweiligen Nachfrage an (vgl. zu den Einzelheiten insbesondere Vorakten A21 S. 12 ff. sowie angefochtene Verfügung S. 3 zweitletzter Abschnitt). Sodann kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Schilderung des Aufenthalts im Gefängnis von K._______ und der bereits drei Tage später dank der Hilfe katholischer Priester erfolgten Flucht sei realitätsfremd beziehungsweise der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechend ausgefallen. 4.1.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 f.) wird geltend gemacht, von der Beschwerdeführerin "als einfacher Frau mit verhältnismässig schlechter Schulbildung" könne nicht erwartet werden, "dass sie nach hiesiger Logik und mit den hier gebräuchlichen Erklärungsmodellen" argumentiere, weshalb "ohne weiteres von ihren glaubhaften Ausführungen auszugehen" sei. Im Übrigen habe sie die Namen des Gouverneurs von Kinshasa und von Angestellten der UNO sowie auch örtliche Begebenheiten nennen können, was "klar auf einen realen Hintergrund" hindeute. Mit diesen Darlegungen lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen indessen nicht beseitigen. In Bezug auf den Hinweis, katholische Schwestern hätten der Beschwerdeführerin zum "Ausflug nach Europa" verholfen (vgl. Beschwerde S. 6 oben, sowie Vorakten A6 S. 7 und A21 S. 7), ist zu bemerken, dass nicht nur der geschilderte (und durch keine entsprechenden Dokumente belegte) Reiseweg, sondern auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe für die ganze Reise bis in die Schweiz nichts bezahlen müssen, die Schwestern hätten ihr wegen ihrer Probleme geholfen und für sie auch einen italienischen Pass vorgewiesen (vgl. Vorakten A 6 S. 7 f.), nicht glaubhaft erscheint. 4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden durch den Umstand erhärtet, dass die Beschwerdeführerin wesentliche, nicht lediglich eine Konkretisierung bereits geschilderter Ereignisse darstellende Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens darlegte. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, machte die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 12. Dezember 2013 geltend, sie habe während ihres Aufenthalts in der katholischen Kirche beziehungsweise in der katholischen Mission von Kinshasa erfahren, dass ihre Freundin, welche ihr den Arbeitseinsatz am Fest im "Hôtel de Ville" vermittelt habe, umgebracht worden sei (vgl. Vorakten A21 S. 9). Dieses - für die Weiterreise nach Europa doch zentral erscheinende - Ereignis wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Erstbefragung vom 13. Juli 2012 noch in der freien Schilderung der Ereignisse anlässlich der Anhörung vom 12. Dezember 2013 (zu deren Abschluss sie noch nach alllfälligen weiteren Ausreisegründen gefragt wurde, was sie jedoch verneint hatte [vgl. Vorakten A21 S. 7]) erwähnt. Auch gab sie erst auf die Frage hin, ob sie etwas von ihrer Familie oder von sie betreffenden Neuigkeiten gehört habe, zu Protokoll, ihr Bruder und ihre Tante seien verhaftet worden (vgl. Vorakten A21 S. 24). 4.3 Schliesslich ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - wie aus den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 30. Januar 2015 in Kopie eingereichten Dokumenten ersichtlich ist - über einen Onkel Kontakt mit den heimatlichen Behörden aufgenommen hatte und sich offenbar nebst einer Geburtsurkunde und einer Ledigkeitsbescheinigung am 26. Oktober 2013 auch einen Reisepass ausstellen liess, welches Verhalten jedoch demjenigen einer tatsächlich behördlich beziehungsweise von einem Behördenvertreter verfolgten Person widerspricht. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vor-instanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen Festhalten am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Verfolgungssituation) einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 m.w.H.). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass einerseits der angebliche Vater von B._______, der mit einer Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz lebt, ein Gesuch um Kindesanerkennung eingereicht haben und andererseits ein Ehevorbereitungsverfahren für die Beschwerdeführerin A._______ und den angeblichen Kindsvater am Laufen sein soll.
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine sie oder ihr Kind betreffende asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Sohn für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin, die keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, oder ihrem Kind würden bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.3 Art. 8 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens. Gemäss den Angaben in der Beschwerde vom 4. April 2014 (vgl. S. 4) sowie in der Stellungnahme vom 27. Mai 2014 (vgl. S. 2) handelt es sich beim Vater von B._______ um einen in der Schweiz niedergelassenen EU-Bürger namens Q._______. Die Beschwerdeführerin A._______ und Q._______ hätten bereits die Heiratspapiere beim Zivilstandsamt deponiert (vgl. Beschwerde S. 4). Gestützt auf diese Aussagen forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 auf, die Kopie eines amtlichen Ausweises von Q._______ einzureichen, und mittels entsprechender Dokumente den Nachweis zu erbringen, dass seitens der Verlobten beim zuständigen Zivilstandsamt ein Gesuch um Anerkennung des Kindes eingereicht worden und ein Ehevorbereitungsverfahren am Laufen sei. Am 30. Januar 2015 gab die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter - jeweils in Kopie - die Niederlassungsbewilligung C des angeblichen Verlobten sowie verschiedene, von ihr im Hinblick auf eine Eheschliessung besorgte Unterlagen zu den Akten. Im Weiteren wurde ausgeführt, die Verlobten hätten sich darum bemüht, "eine Kindsanerkennung und gehörige zivilstandsamtliche Registrierung von B._______ zu erlangen" was aber bisher nicht erfolgt sei. Innerhalb der angesetzten Frist hätten die "entsprechenden Informationen nicht vom zuständigen Amt" eingeholt werden können. Mittlerweile ist mehr als ein halbes Jahr vergangen und die Beschwerdeführerin hat keinerlei Unterlagen eingereicht, welche die Vaterschaft des italienischen Staatsangehörigen Q._______ (nicht - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - P._______), ein tatsächlich eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren oder ein dauerhaftes eheähnliches Zusammenleben belegen oder zumindest glaubhaft machen könnten. Demnach stehen weder Art. 8 noch das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK einem Wegweisungsvollzug entgegen, zumal ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin und des angeblich Verlobten in der Schweiz voraussetzen würde (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in der Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6409/2014 vom 9. Juni 2015 E. 7.6 und D-6016/2014 vom 16. Februar 2015 E. 7.8 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.4). 6.2.2 Die seit ihrer Kindheit in der Hauptstadt Kinshasa wohnhafte Beschwerdeführerin ist noch relativ jung, verfügt über eine gewisse Schulbildung und war gemäss ihren Angaben in der Lage, als Strassenhändlerin in Kinshasa ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. Vorakten A6 S. 4). Auch verfügt sie - wie in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 zu Recht bemerkt wurde - in ihrer Heimat über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz (insbesondere Geschwister und Tanten; vgl. Vorakten A6 S. 5). In Bezug auf die in der Stellungnahme vom 27. Mai 2014 enthaltenen Hinweise auf die mangelhafte medizinische Versorgung in Kongo (Kinshasa) ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bei der Beschwerdeführerin oder ihrem mittlerweile einjährigen Sohn bestehende gesundheitliche Probleme ergeben. Nachdem die beiden 2006 und 2008 geborenen Töchter der Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise im Jahre 2012 von ihrem Bruder K.M. und ihrer Schwester F. in Kinshasa beziehungsweise von K.M. betreut werden (vgl. Vorakten A6 S. 5 und A21 S. 5), ist davon auszugehen, dass nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden K.M. oder andere nahe Angehörige sich auch um deren Wohl kümmern werden. Angesichts dieser Umstände muss nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten. 6.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für sich und ihren Sohn die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Sodann ordnete das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 den Rechtsvertreter Dieter Roth als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bei. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, doch kann auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bestimmt werden kann und auf Fr. 1800.- festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 1800.-
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: