Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 2. November 2015 für sich und ihre beiden Kinder in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei wurde ihr Verfahren nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und dem Testphasenverfahren zugeordnet. Am 17. November 2015 fand im Verfahrenszentrum D._______ eine erste Befragung zwecks Erfassung der Personalien statt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass allenfalls Deutschland für die Prüfung und Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. A.b Nach Eingang einer Auskunft der deutschen Behörden vom 22. Dezember 2015 beendete das SEM am Folgetag das Dublin-Verfahren und eröffnete das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren. B. B.a Am 8. Februar 2016 fand gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Testphasen-verordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) die Erst-befragung und am 7. März 2016 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen statt. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte diese im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Ethnie der Kasaie an, sei in Lubumbashi geboren, lebe jedoch seit (...) in Kinshasa. Sie habe nach dem (...)-Studium zunächst in einer Anstellung, danach bis zur Ausreise als freischaffende (...) gearbeitet. Im Jahr 2009 habe sie E._______ kennengelernt und diesen (...) geheiratet. Ihr Ehemann sei (...) im Militär. Am Abend des (...) 2015 sei er zu einer Versammlung gegangen. Kurz danach habe er sie telefonisch aufgefordert, mit Erspartem und Dokumenten sofort das Haus zu verlassen und zu einer Tante zu fahren. Dort angekommen habe sie von einem Cousin erfahren, dass ihr Ehemann in einen Putschversuch involviert gewesen und enttarnt worden sei. Am (...) 2015 sei sie mit den Kindern von einem Freund des Cousins abgeholt und zum Cousin gefahren worden, wo sie ihren Ehemann angetroffen habe. Gemeinsam seien sie nach F._______ ausgereist, wo sie bei Verwandten Aufnahme gefunden hätten. Am (...) 2015 sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern mit Hilfe eines Bekannten ihres Mannes auf dem Luftweg ausgereist. Sie wisse nicht, unter welcher Identität sie gereist seien. Sie seien in Deutschland angekommen, hätten dort problemlos einreisen können und seien später mit dem Auto in die Schweiz gebracht worden. Ihr Ehemann sei in F._______ verblieben. B.c Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer Vorbringen zwei Schreiben betreffend ihren Ehemann zu den Akten: Ein Schreiben vom (...) 2004 zu einer Beförderung und ein Schreiben vom (...) 2013 betreffend einen militärischen Dienstauftrag. Weitere Dokumente, namentlich Reise- oder Identitätspapiere, reichte sie bisher nicht zu den Akten. C. Das BFM stellte den Entscheidentwurf im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV der Beschwerdeführerin am 15. März 2016 zur Stellungnahme zu. Mit Eingabe vom 16. März 2016 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit Verfügung vom 17. März 2016 - der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, weshalb sie nicht als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. März 2016 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Der Instruktionsrichter bestätigte am 31. März 2016 den Eingang des Rechtsmittels und stellte unter Hinweis auf Art. 42 AsylG fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 17. März 2016 (Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Richtigkeit der ausführlichen Argumentation, mit der das SEM die vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft qualifiziert hatte, wird in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 5.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und die diesbezüglichen Dispositivpunkte (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) vorliegend auch nicht angefochten worden, mithin in Rechtskraft erwachsen sind, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin, die keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, oder ihren beiden Kinder würden bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.1 In Kongo (Kinshasa) herrschen keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in der Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6409/2014 vom 9. Juni 2015 E. 7.6 und D-6016/2014 vom 16. Februar 2015 E. 7.8 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.4).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Millionenstadt Lubumbashi geboren. (...) zog sie mit dem Vater nach Kinshasa, wo sie die Schulen absolvierte und an der Universität (...) studierte und dieses Studium im Jahr (...) abschloss. Sie habe dann von (...) bis (...) eine Anstellung als (...) innegehabt, bevor sie als selbstständige (...) (bis zur Ausreise im [...] 2015) gearbeitet habe.
E. 6.3 Bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) ist die Beschwerdeführerin mit ihrer guten Ausbildung und mehrjährigen Berufserfahrung in einer günstigen Ausgangslage. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sie in ihrer Heimat auch über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Insbesondere leben ihr Vater, zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern sowie zwei Onkel und eine Tante in Kinshasa (vgl. Befragung zu den Personalien vom 17. November 2015 S. 4 f.). Der Vater ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in leitender Position bei einer Grossfirma tätig gewesen und lebt in begüterten Verhältnissen ([...]; vgl. Protokoll vom 8. Februar 2016 S. 9). Sodann erwähnte die Beschwerdeführerin einen Onkel in G._______ und eine Schwester in H._______.
E. 6.4 Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass das Wohl der beiden gemäss Akten gesunden Kinder (vgl. Protokoll vom 8. Februar 2016 S. 9) bei einer Rückkehr nach Kinshasa gefährdet wäre. Die Beschwerdeführerin hat mit den beiden noch nicht eingeschulten Kindern das vertraute Umfeld erst vor gut acht Monaten verlassen. Eine Rückkehr und Wiedereingliederung in dieses familiäre Beziehungsnetz dürfte sich daher insbesondere für die Kinder ohne weitere Probleme und verhältnismässig einfach gestalten. Angesichts dieser besonderen Umstände muss nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine ihre existenzbedrohende Situation geraten.
E. 6.5 An diesen Feststellungen vermögen die Ausführungen und Hinweise auf die Rechtsprechung (vgl. Beschwerde S. 4 f.) nichts zu ändern. Es trifft zu, dass - wie oben aufgeführt - der Vollzug der Wegweisung in der Regel insbesondere dann als nicht zumutbar beurteilt wird, wenn eine zurückzuführende Person unter anderem (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat. Ob diese Rechtsprechung angesichts der veränderten Umstände im Heimatland generell noch Geltung hat, kann vorliegend offen bleiben, denn diese als Grundsatz - "in der Regel" - formulierte Rechtsprechung des Gerichts lässt in der Praxis bereits Ausnahmen und Raum für eine einzelfallbezogene, individuelle Prüfung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit mehrmals Verfügungen des SEM bestätigt, mit denen der Vollzug der Wegweisung von Familien respektive alleinerziehenden Müttern mit ihren Kindern nach Kongo (Kinshasa) als durchführbar qualifiziert worden waren (vgl. etwa die Urteile E-6453/2015 und E 6463/2015 vom 15. Januar 2016, D-3114/2015 vom 23. September 2015 oder D-1820/2014 vom 19. August 2015).
E. 6.6 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt sich dabei, wie gesagt, das Bild einer in begüterten Verhältnissen und in einem gefestigten sozialen Umfeld aufgewachsenen Frau, die ihrerseits über einen Hochschulabschluss und mehrjährige berufliche Erfahrung als Selbständigerwerbende verfügt und damit ihren beiden Kindern auch in Kinshasa ein existenzgesichertes und betreutes Aufwachsen wird ermöglichen können.
E. 6.7 Dass medizinische Gründe gegen die Annahme der Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Solches wäre auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 6).
E. 6.8 Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist auch diesbezüglich hinreichend erstellt. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde S. 5 und 6) kann keine Rede sein. Für die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 6.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar.
E. 7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Die Beschwerdeführerin hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachgesucht. Nachdem gemäss Akten von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden darf und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung dieses Gesuchs von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1927/2016 Urteil vom 12. April 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 2. November 2015 für sich und ihre beiden Kinder in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei wurde ihr Verfahren nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und dem Testphasenverfahren zugeordnet. Am 17. November 2015 fand im Verfahrenszentrum D._______ eine erste Befragung zwecks Erfassung der Personalien statt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass allenfalls Deutschland für die Prüfung und Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. A.b Nach Eingang einer Auskunft der deutschen Behörden vom 22. Dezember 2015 beendete das SEM am Folgetag das Dublin-Verfahren und eröffnete das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren. B. B.a Am 8. Februar 2016 fand gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Testphasen-verordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) die Erst-befragung und am 7. März 2016 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV die ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen statt. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte diese im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Ethnie der Kasaie an, sei in Lubumbashi geboren, lebe jedoch seit (...) in Kinshasa. Sie habe nach dem (...)-Studium zunächst in einer Anstellung, danach bis zur Ausreise als freischaffende (...) gearbeitet. Im Jahr 2009 habe sie E._______ kennengelernt und diesen (...) geheiratet. Ihr Ehemann sei (...) im Militär. Am Abend des (...) 2015 sei er zu einer Versammlung gegangen. Kurz danach habe er sie telefonisch aufgefordert, mit Erspartem und Dokumenten sofort das Haus zu verlassen und zu einer Tante zu fahren. Dort angekommen habe sie von einem Cousin erfahren, dass ihr Ehemann in einen Putschversuch involviert gewesen und enttarnt worden sei. Am (...) 2015 sei sie mit den Kindern von einem Freund des Cousins abgeholt und zum Cousin gefahren worden, wo sie ihren Ehemann angetroffen habe. Gemeinsam seien sie nach F._______ ausgereist, wo sie bei Verwandten Aufnahme gefunden hätten. Am (...) 2015 sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern mit Hilfe eines Bekannten ihres Mannes auf dem Luftweg ausgereist. Sie wisse nicht, unter welcher Identität sie gereist seien. Sie seien in Deutschland angekommen, hätten dort problemlos einreisen können und seien später mit dem Auto in die Schweiz gebracht worden. Ihr Ehemann sei in F._______ verblieben. B.c Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer Vorbringen zwei Schreiben betreffend ihren Ehemann zu den Akten: Ein Schreiben vom (...) 2004 zu einer Beförderung und ein Schreiben vom (...) 2013 betreffend einen militärischen Dienstauftrag. Weitere Dokumente, namentlich Reise- oder Identitätspapiere, reichte sie bisher nicht zu den Akten. C. Das BFM stellte den Entscheidentwurf im Sinn von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV der Beschwerdeführerin am 15. März 2016 zur Stellungnahme zu. Mit Eingabe vom 16. März 2016 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Mit Verfügung vom 17. März 2016 - der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, weshalb sie nicht als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. März 2016 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Der Instruktionsrichter bestätigte am 31. März 2016 den Eingang des Rechtsmittels und stellte unter Hinweis auf Art. 42 AsylG fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 des Dispositivs der Verfügung vom 17. März 2016 (Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Richtigkeit der ausführlichen Argumentation, mit der das SEM die vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft qualifiziert hatte, wird in der Beschwerde mit keinem Wort bestritten. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und die diesbezüglichen Dispositivpunkte (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) vorliegend auch nicht angefochten worden, mithin in Rechtskraft erwachsen sind, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin, die keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen vermochte, oder ihren beiden Kinder würden bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 6. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.1 In Kongo (Kinshasa) herrschen keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch in der Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6409/2014 vom 9. Juni 2015 E. 7.6 und D-6016/2014 vom 16. Februar 2015 E. 7.8 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.4). 6.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Millionenstadt Lubumbashi geboren. (...) zog sie mit dem Vater nach Kinshasa, wo sie die Schulen absolvierte und an der Universität (...) studierte und dieses Studium im Jahr (...) abschloss. Sie habe dann von (...) bis (...) eine Anstellung als (...) innegehabt, bevor sie als selbstständige (...) (bis zur Ausreise im [...] 2015) gearbeitet habe. 6.3 Bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) ist die Beschwerdeführerin mit ihrer guten Ausbildung und mehrjährigen Berufserfahrung in einer günstigen Ausgangslage. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sie in ihrer Heimat auch über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Insbesondere leben ihr Vater, zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern sowie zwei Onkel und eine Tante in Kinshasa (vgl. Befragung zu den Personalien vom 17. November 2015 S. 4 f.). Der Vater ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in leitender Position bei einer Grossfirma tätig gewesen und lebt in begüterten Verhältnissen ([...]; vgl. Protokoll vom 8. Februar 2016 S. 9). Sodann erwähnte die Beschwerdeführerin einen Onkel in G._______ und eine Schwester in H._______. 6.4 Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass das Wohl der beiden gemäss Akten gesunden Kinder (vgl. Protokoll vom 8. Februar 2016 S. 9) bei einer Rückkehr nach Kinshasa gefährdet wäre. Die Beschwerdeführerin hat mit den beiden noch nicht eingeschulten Kindern das vertraute Umfeld erst vor gut acht Monaten verlassen. Eine Rückkehr und Wiedereingliederung in dieses familiäre Beziehungsnetz dürfte sich daher insbesondere für die Kinder ohne weitere Probleme und verhältnismässig einfach gestalten. Angesichts dieser besonderen Umstände muss nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine ihre existenzbedrohende Situation geraten. 6.5 An diesen Feststellungen vermögen die Ausführungen und Hinweise auf die Rechtsprechung (vgl. Beschwerde S. 4 f.) nichts zu ändern. Es trifft zu, dass - wie oben aufgeführt - der Vollzug der Wegweisung in der Regel insbesondere dann als nicht zumutbar beurteilt wird, wenn eine zurückzuführende Person unter anderem (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat. Ob diese Rechtsprechung angesichts der veränderten Umstände im Heimatland generell noch Geltung hat, kann vorliegend offen bleiben, denn diese als Grundsatz - "in der Regel" - formulierte Rechtsprechung des Gerichts lässt in der Praxis bereits Ausnahmen und Raum für eine einzelfallbezogene, individuelle Prüfung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit mehrmals Verfügungen des SEM bestätigt, mit denen der Vollzug der Wegweisung von Familien respektive alleinerziehenden Müttern mit ihren Kindern nach Kongo (Kinshasa) als durchführbar qualifiziert worden waren (vgl. etwa die Urteile E-6453/2015 und E 6463/2015 vom 15. Januar 2016, D-3114/2015 vom 23. September 2015 oder D-1820/2014 vom 19. August 2015). 6.6 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt sich dabei, wie gesagt, das Bild einer in begüterten Verhältnissen und in einem gefestigten sozialen Umfeld aufgewachsenen Frau, die ihrerseits über einen Hochschulabschluss und mehrjährige berufliche Erfahrung als Selbständigerwerbende verfügt und damit ihren beiden Kindern auch in Kinshasa ein existenzgesichertes und betreutes Aufwachsen wird ermöglichen können. 6.7 Dass medizinische Gründe gegen die Annahme der Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Solches wäre auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 6). 6.8 Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist auch diesbezüglich hinreichend erstellt. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Beschwerde S. 5 und 6) kann keine Rede sein. Für die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 6.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar.
7. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Die Beschwerdeführerin hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachgesucht. Nachdem gemäss Akten von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden darf und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung dieses Gesuchs von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay