Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6636/2016 Urteil vom 23. November 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 30. Mai 2013 ein Asylgesuch stellte und hierbei vorbrachte, seit August 2012 für den Geheimdienst (Name des Geheimdienstes) gearbeitet zu haben und beauftragt worden zu sein, sich bei den (...)-Milizen in B._______ einzuschleusen und Informationen über diese zu sammeln, dass er im Zusammenhang mit dem Angriff der (...)-Milizen auf C._______ am 23. März 2012 und dem Auffinden gestohlener Waffen bei ihm verhaftet worden sei wegen des Vorwurfs, ein Doppelagent zu sei, dass er inhaftiert und gefoltert worden sei und mit Hilfe von Priestern über D._______ habe fliehen können, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Februar 2014 die Vorbringen wegen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten als konstruiert und unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) erachtete und das Asylgesuch ablehnte, wobei es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, dass der Beschwerdeführer dagegen am 17. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass das Gericht mit Urteil D-1431/2014 vom 22. April 2014 wegen verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat, dass er am 13. Juni 2014 ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einreichte, wobei er sich auf neue beigelegte Original-Beweismittel samt Zustellumschlag bezog, dass es sich hierbei um einen Suchbefehl (...) des (Name des Geheimdienstes) vom 20. Mai 2013 handle, wonach der Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben sei, und um eine am 12. Dezember 2013 ausgestellte Todesurkunde seines Vaters, der einen Herzinfarkt nach wiederholten Belästigungen durch Mitarbeiter des (Name des Geheimdienstes) erlitten habe, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 3. Juli 2014 ausführte, es sei nicht nachvollziehbar, dass der bereits am 20. Mai 2013 ausgestellte Suchbefehl angeblich erst jetzt entdeckt und eingereicht worden sei, wobei dessen Beweiswert ohnehin fragwürdig sei, da ein solches Dokument leicht käuflich erhältlich sei, dass angesichts der massiven Unglaubhaftigkeit der Vorbringen gar von einer Fälschung ausgegangen werden müsse, dass der eingereichten Todesurkunde des Vaters kein Beweiswert zukomme, da sie keine Ursache des Herzinfarktes enthalte, dass die Vorinstanz deshalb das Wiedererwägungsgesuch mit Entscheid vom 3. Juli 2014 abwies und verfügte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer dagegen am 28. Juli 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, wobei er an der Echtheit der Dokumente festhielt, dass das Gericht mit Urteil D-4242/2014 vom 1. September 2014 auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des (vollständigen) Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2016 durch Schreiben seines neu mandatierten Rechtsvertreters ein weiteres Asylgesuch stellte und hierbei vorbrachte, er stehe seit 2001 in freundschaftlichem Kontakt zum Polizeikommandeur E._______, dem ehemaligen Sicherheitskommandeur des früheren Gouverneurs von F._______, G._______, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise noch in Kontakt zu E._______ gestanden und seit dem Jahr 2014 geschäftliche Beziehungen zu diesem geführt habe, indem er in dessen Auftrag Gebrauchtfahrzeuge in der Schweiz erworben und ins Heimatland verschifft habe, dass G._______ des Staatsstreichs angeklagt und dessen Verbündete, wie E._______, verhaftet worden seien, wobei auch der Beschwerdeführer verdächtigt werde, in diese oppositionellen Aktivitäten verwickelt zu sein, dass der (Name des Geheimdienstes) im Juni 2016 zum Wohnsitz des Beschwerdeführers gekommen sei, um ihm eine Vorladung auszuhändigen, dass die Geheimdienst-Mitarbeiter den Bruder des Beschwerdeführers, der sich zuvor dort zu Besuch aufgehalten habe, mit dem Beschwerdeführer verwechselt hätten, dass die Agenten des (Name des Geheimdienstes) herausgefunden hätten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 Geschäfte mit E._______ führe, und er verdächtigt werde, als Verbindungsmann in der Schweiz im Hinblick auf einen geplanten Staatsstreich durch G._______ und dessen Verbündete zu fungieren, dass der Geheimdienst vermute, in den aus der Schweiz verschifften Containern und Fahrzeugen würden Waffen nach Kongo (Kinshasa) geschmuggelt, dass er als Beweismittel eine Vorladung (...) des (Name des Geheimdienstes) vom 20. Juni 2016 sowie einen Suchbefehl (...) vom 1. Juli 2016 einreichte, die ihm ein Angehöriger beschafft habe, dass diese Dokumente aus Sicherheitsgründen nicht per Post hätten verschickt werden können und sich der Beschwerdeführer bemühe, die Originaldokumente nachzureichen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. September 2016 mit Verfügung vom 27. September 2016 - eröffnet am folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es die Vorbringen als unglaubhaft erachtete und die eingereichten Beweismittel keiner materiellen Prüfung unterzog, da diese im Heimatland des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss leicht käuflich erworben werden könnten und zudem nur Kopien vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2016 (Poststempel: 27. Oktober 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, dass subeventualiter die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben des Gerichts vom 3. November 2016 bestätigt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der gesamte neu vorgebrachte Sachverhalt konstruiert erscheint und der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche, sich mit dem neuen Sachvortrag als Angehöriger des Kreises der tatsächlich existierenden und der Regierung missliebigen Oppositionspolitiker darzustellen, dass tatsächlich ein Haftbefehl gegen den Oppositionspolitiker G._______ ausgestellt wurde und dieser der Gefährdung der inneren und äussern Sicherheit des Landes beschuldigt wird (vgl. Neue Zürcher Zeitung [...]), dass auch zahlreiche G._______ nahestehende Oppositionelle zwischen April und Mai 2016 verhaftet wurden, darunter auch der vermeintliche Freund des Beschwerdeführers, E._______ (vgl. Human Rights Watch [...]), dass allerdings wenig glaubhaft ist, der Beschwerdeführer, der bereits im ersten Verfahren keine Verfolgung durch den (Name des Geheimdienstes) glaubhaft machen konnte, wolle als enger Freund von E._______ ebenfalls in den Fokus der Behörden gelangt sein, dass das SEM zu Recht anmerkt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsschilderung, wonach die kongolesischen Behörden ihn verdächtigten, als Verbindungsmann für einen geplanten Staatsputsch zu fungieren, indem er Munition in verschifften Containern für den Gebrauchtwagen-Handel ins Heimatland liefere, erscheine konstruiert, dass es realitätsfern anmutet, die Behörden seien auf die Idee gekommen, die gelieferten Gebrauchtfahrzeuge enthielten Munition für einen Staatsstreich, und zudem nicht überzeugt, wieso die Behörden die ihnen angeblich suspekt erscheinenden Container nicht durchsucht und gegebenenfalls beschlagnahmt haben, dass sodann der vagen Sachverhaltsschilderung nicht entnommen werden kann, seit wann ihn die Behörden verdächtigen sollen, Munition für einen Staatsstreich zu liefern, dass er in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 15. September 2016 erstmals vorbringt, er sei seit 2001 ein enger Freund von E._______ und unterhalte seit 2014 geschäftliche Beziehungen mit diesem, dass er sich sodann in dem Monat der Verhaftung dieses vermeintlichen Freundes irrt, da dieser nicht, wie behauptet, im April, sondern am 4. Mai 2016 verhaftet wurde (vgl. Human Rights Watch [...]), dass er zudem in seinem neuen Asylgesuch behauptet hat, sein kleiner Bruder mit Namen H._______, wohnhaft in I._______, sei seit Juni 2016 für einen Ferienaufenthalt in J._______ gewesen und von den Geheimdienst-Mitarbeitern mit ihm verwechselt worden, dass der im Asylgesuch angegebene Name und der Wohnort (I._______) des Bruders von den Angaben im ersten Asylverfahren abweichen, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen verstärkt, da er damals zu Protokoll gegeben hatte, sein Bruder heisse K._______ und wohne im Heimatland bei den Eltern (vgl. act. A4, S. 5), dass das SEM sodann den eingereichten Beweismitteln, der Vorladung und dem Suchbefehl, zu Recht wenig Beweiswert zugesprochen hat, da diese im Heimatland ohne weiteres käuflich erworben werden können und zudem nur als Kopien vorliegen, dass die Behauptung im schriftlichen Asylgesuch vom 15. September 2016, aus Sicherheitsgründen seien die Kopien nicht per Post aus dem Heimatland versandt worden, sondern er habe diese über einen Angehörigen erhalten, verwundert, hatte er doch vorher mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juni 2014 einen (Suchbefehl) im Original samt Zustellumschlag eingereicht, welchen er per Post erhalten habe, dass überdies auffällt, dass sich das (vermeintliche) Original des (Suchbefehl) vom 20. Mai 2013 aus dem Wiedererwägungsverfahren (vgl. act. A32) in Form und Aufbau von dem am 15. September 2016 eingereichten (Suchbefehl) vom 1. Juli 2016 (vgl. act. B2) wesentlich unterscheidet, dass sodann im jetzt eingereichten (Suchbefehl) vom 1. Juli 2016 keine vermeintlich verletzten Strafgesetznormen aufgeführt sind, dass ins Auge fällt, dass beide jetzt eingereichten Dokumente (Vorladung vom 20. Juni 2016 und Suchbefehl vom 1. Juli 2016, vgl. act. B2) unvollständig ausgefüllt sind, weder Vorladung noch Suchbefehl von den ausstellenden Personen unterschrieben wurden und unter den jeweiligen Datumsstempeln nur lückenhafte Dokumentennummern enthalten, weshalb weitere Zweifel an der Echtheit hervorgerufen werden, dass in der Vorladung auch am Ende des Dokumentes das vorgesehene Ausstellungsdatum nicht aufgeführt ist, dass in einer solchen Vorladung naturgemäss auch enthalten sein muss, wann der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse zu erscheinen hat, aber im vorliegenden Fall eine solche Datumsangabe fehlt (vgl. dazu Immigration and Refugee Board of Canada, Democratic Republic of Congo [...]), dass zudem ein (Suchbefehl) eine amtsinterne Notiz darstellt, weshalb es bereits fraglich ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses in Kopie vorliegenden Dokumentes gelangt sein will, und die unbestimmte Erklärung, über einen Angehörigen das Dokument erhalten zu haben, keine Klärung der Frage bringt, dass sodann der Vorladung und dem Suchbefehl kein konkreter Grund der Suche nach dem Beschwerdeführer entnommen werden kann, weshalb die behauptete Verdächtigung wegen Verwicklung in einen Staatsstreich durch Schmuggeln von Munition in Schiffsladungen auch von daher unbewiesen bleibt, dass aufgrund dieser Erwägungen kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK und für eine Gefahr künftiger Benachteiligungen durch eine mögliche Gewaltanwendung der ehemaligen Arbeitskollegen als Drittpersonen ersichtlich sind, da vorliegend nicht anzunehmen ist, dass eine entsprechende Gefahr tatsächlich besteht, und zudem im Heimatstaat wirksamer Schutz gegen eine entsprechende Gefahr vorhanden wäre, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf die allgemeine Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auf die von der ARK publizierte Lageanalyse verwiesen werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33), die das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen als weiterhin zutreffend erachtet (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6409/2014 vom 9. Juni 2015 E. 7.5 und D-6016/2014 vom 16. Februar 2015 E. 7.7), dass demnach davon auszugehen ist, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass indessen nur dann die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts als zumutbar gilt, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt, dass trotz Vorliegens dieser Kriterien der Vollzug der Wegweisung jedoch in der Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar gilt, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden und - soweit aktenkundig - gesunden Mann handelt, der mehrere Jahre in J._______ gelebt, elf Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zum Polymechaniker gemacht hat (vgl. act. A4, S. 4), sowie den Akten zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz in J._______ verfügt (vgl. act. A4, S. 5), dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort in Kongo (Kinshasa) in eine existenzbedrohende Lage geraten, dass der Wegweisungsvollzug demnach sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren sind, dass es sich angesichts der Aussichtslosigkeit erübrigt, einen bisher nicht eingereichten Beleg über die prozessuale Bedürftigkeit vom Beschwerdeführer nachzufordern, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Mareile Lettau Versand: