Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: DRK; auch Kongo [Kinshasa]) mit Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa - suchte am 17. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank durch die Vorinstanz ergab, dass er am (...) 2016 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 29. Januar 2018 wurde ihm daher zur allfälligen Zuständigkeit Griechenlands das rechtliche Gehör gewährt. Gemäss anschliessenden Abklärungen durch das SEM bei den griechischen Behörden hatte der Beschwerdeführer in Griechenland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. C. Am 23. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertretung ein Formular "Medizinische Informationen" zu den Akten. Mit Schreiben vom 12. April 2018 stellte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM sodann fünf Berichte von psychiatrischen Konsultationen des Beschwerdeführers bei Dr. med. C._______ zu. D. Die Erstbefragung / (erste) Anhörung des Beschwerdeführers fand am 17. April 2018 statt. E. Am 19. April 2018 reichte die vormalige Rechtsvertretung einen Austrittsbericht der (...) vom (...) 2018 zu den Akten. Am 2. und 15. Mai 2018 wurden sodann zwei weitere Formulare "Medizinische Informationen" eingereicht. F. F.a Am 23. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei - sowie bereits anlässlich der Erstbefragung - zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei seit 2011 Mitglied der UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social). Am 26. Mai 2016 habe er an einem Demonstrationsmarsch in Kinshasa teilgenommen. Im Anschluss daran sei er von zivilen Sicherheitskräften festgenommen worden, da er ein Polo-Shirt getragen habe, das mit gegen Kabila gerichteten Parolen bedruckt gewesen sei. Er sei von den Sicherheitskräften am Bein verletzt worden und habe daher zuerst medizinisch versorgt werden müssen. Auf dem Polizeiposten sei er von einem Magister verhört worden. Nachdem dieser herausgefunden habe, dass er ein Judo-Kämpfer sei, sei ihm vorgeworfen worden, dass "sie" eine terroristische Gruppierung seien, welche Unruhe stiften würde. Er sei dann zur DEMIAP (Détection Militaire des Activités Anti-Patrie; Anmerkung des Gerichts) transferiert worden, wo er geschlagen und erneut verhört worden sei. In seiner Zelle sei er von einigen Insassen misshandelt worden. Am 13. Juli 2016 sei er in ein Gebäude der ANR (Agence National de Renseignements; Anmerkung des Gerichts) nach Lubumbashi transferiert worden. Anlässlich eines Verhörs habe er auf seinen Onkel verwiesen, der (...) einer der Regierung nahestehenden Partei namens "Congo positif" sei. Daraufhin sei es zum Kontakt zwischen seinem Onkel und einer oder mehrerer Amtspersonen gekommen. Sein Onkel habe Geld bezahlt, so dass er (der Beschwerdeführer) am 15. Juli 2016, als er mit anderen Häftlingen ins Gefängnis von Kasapa hätte transferiert werden sollen, vom offiziellen Transport separiert und zu einem Privathaus gefahren worden sei. Die dort lebende Frau sei angewiesen worden, ihn aus dem Land zu schaffen. So sei er mit ihr und dem Reisepass ihres Ehemannes auf dem Luftweg in die Türkei gelangt. Von dort sei er weiter nach Griechenland gereist. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. F.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren zum Nachweis seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen seine Wählerkarte und einen UDPS-Mitgliederausweis zu den Akten. G. Am 25. April 2018 holte das SEM ein medizinisches Consulting zur Behandelbarkeit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit depressiver Reaktion sowie zur Erhältlichkeit zweier Medikamente in Kinshasa ein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 gewährte das SEM der vormaligen Rechtsvertretung Einsicht in das entsprechende Aktenstück. H. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 nahm die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 30. Mai 2018 Stellung. Mit der Stellungnahme wurde eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Mai 2018 übergeben. I. Am 5. Juni 2018 wurde erneut ein Bericht einer psychiatrischen Konsultation des Beschwerdeführers bei Dr. med. C._______ zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. K. In der Folge zeigte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 8. Juni 2018 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. L. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, (sub)eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Ferner sei ihm zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Mit der Beschwerde wurden Kopien von mehreren bereits in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Unterlagen zu den Akten gereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. N. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 10. Juli 2018 - unter Einreichung von Fotografien einer Vorladung und eines Suchbefehls - um wiedererwägungsweise Änderung der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 ersuchen. O. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 - eröffnet am 16. Juli 2018 - wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 750.- an, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert der angesetzten Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Am 19. Juli 2018 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Vorweg ist auf die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einzugehen, da diese allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Zwar wird die Rüge in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisiert, dennoch ist dazu der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass angesichts der Ausführungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (insb. auch der Erwägungen zur medizinischen Rückkehrhilfe) nicht ersichtlich ist, weshalb es diesbezüglich weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen respektive inwiefern es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt haben soll. Teilweise sind die entsprechenden Ausführungen im Abschnitt vor der Prüfung des Wegweisungsvollzugs enthalten, in welchen auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf Bezug genommen wird (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Dies ist zwar systematisch nicht korrekt, stellt aber keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, und im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Sodann ist festzuhalten, dass das SEM den letzten Bericht einer psychiatrischen Konsultation (vgl. Bst. I vorstehend) in seiner Verfügung nicht explizit erwähnte. Es ging jedoch auf die darin und ebenfalls in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Hinweise auf Suizidabsichten des Beschwerdeführers im Falle einer Ausschaffung ein.
E. 4.3 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwiesen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.2 Das SEM führte zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zusammengefasst an, es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration vom 26. Mai 2016 teilgenommen habe und es in diesem Rahmen zu einer Festnahme gekommen sein dürfte. Die Schilderung seines Aufenthalts in Lubumbashi sowie seiner Flucht falle demgegenüber wenig konkret und stereotyp aus. Daher würden starke Zweifel daran aufkommen, die durch Widersprüche in seinen Aussagen untermauert würden. Es liege der Schluss nahe, dass er nicht zur ANR überwiesen worden sei und unter anderen als den von ihm angegebenen Umständen wieder aus der Haft entlassen worden sei. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund seines wenig exponierten Profils sei davon auszugehen, dass die kongolesischen Behörden kein weitergehendes Verfolgungsinteresse an seiner Person hegen würden. Diese Einschätzung werde gestützt durch den Umstand, dass gegen ihn nie eine Anklage erhoben worden sei und er selbst offensichtlich auch keine Reflexverfolgung seiner Verwandten befürchte. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass auch die griechischen Behörden, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers denselben Sachverhalt zu beurteilen gehabt hätten, sein Asylgesuch abgelehnt hätten.
E. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen, in welchen auch die Stellungnahme zum Entscheidentwurf berücksichtigt wird, als zutreffend. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Nicht (explizit) geäussert hat sich das SEM zu den vom Beschwerdeführer geschilderten, anlässlich der Festnahme und kurz darauf erlittenen Misshandlungen (Schläge, Messerstich ins Bein mit anschliessender Behandlung im Spital, Tritte; vgl. Akten SEM A35 F92). Der Vollständigkeit halber ist dazu festzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen während der Festnahme und in Haft nicht zu bagatellisieren und bedauerlich sind, es ihnen aber dennoch an der notwendigen Intensität fehlt, um asylrechtlich erheblich zu sein. Insofern kann offen bleiben, ob sie in allen Einzelheiten als glaubhaft zu erachten wären. In der Beschwerdeschrift findet keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des SEM statt. Es wird lediglich - zum ersten Mal - auf nicht näher bezeichnete Verfolgungsmassnahmen hingewiesen, die "Angehörige" des Beschwerdeführers aufgrund seiner Asylgründe erlitten hätten und aufgrund derer sie in eine andere Gemeinde in Kinshasa hätten flüchten müssen. Dieses Vorbringen ist allerdings unglaubhaft, zumal es unsubstanziiert ausgefallen und darüber hinaus als unbegründet nachgeschoben zu erachten ist. Zwar brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vor, er habe seit seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat mit niemandem Kontakt (vgl. A28 F66). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen angesichts der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten wenig glaubhaft erscheint, telefonierte der Beschwerdeführer von der Schweiz aus zumindest mit seiner Frau (resp. der Mutter seiner beiden Kinder; vgl. A28 F60 ff.), was ihm auch in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 entgegengehalten wurde. In der Eingabe vom 10. Juli 2018 wird nicht dargelegt, weshalb er trotzdem nichts über die angeblichen Reflexverfolgungsmassnahmen gewusst haben soll. Auch findet darin keine (weitere) Konkretisierung dieses Vorbringens statt. Die nachgereichten Beweismittel (Fotografien einer Vorladung und eines Suchbefehls, die Dokumente datierend vom Juli/August 2016) vermögen ebenfalls nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Zunächst erstaunt, dass diese Dokumente beziehungsweise Fotografien nicht bereits früher oder spätestens mit der Beschwerdeschrift eingereicht und darin nicht mit der zutreffenden Bezeichnung (es wird lediglich von einem "offiziellen Dokument" gesprochen, das die "Angehörigen" des Beschwerdeführers besitzen würden) erwähnt wurden. In der Eingabe vom 10. Juli 2018 wird sodann nicht dargelegt, weshalb und bei wem sich die Mutter des Beschwerdeführers diese Dokumente erst "beschaffen" musste. Zudem ist festzuhalten, dass solchen Dokumenten - auch im Original - generell wenig Beweiswert zukommt, da diese im Heimatland des Beschwerdeführers ohne weiteres käuflich erworben werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6636/2016 vom 23. November 2016 S. 7). Die in Aussicht gestellte Nachreichung der "Originale" dieser Dokumente sowie einer Echtheitsbestätigung durch die Mutter des Beschwerdeführers, der angesichts der Verwandtschaft ebenfalls wenig Beweiswert beizumessen wäre, ist daher nicht abzuwarten.
E. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). Es fehlen insbesondere - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die DRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht.
E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich sodann - nach Prüfung der Akten durch das Gericht und unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die DRK (vgl. Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33) sowie der individuellen Umstände des Beschwerdeführers (insb. dessen gesundheitlicher Zustand) - als zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. In der Beschwerde wird insbesondere nicht bestritten, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS mit depressiver Reaktion in Kinshasa behandelbar ist. Es wird lediglich auf die hohen Kosten einer entsprechenden Behandlung verwiesen. Diesbezüglich ist zunächst die vorinstanzliche Erwägung hervorzuheben, wonach der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer eine Flugreise nach Europa beziehungsweise in die Türkei zu finanzieren vermochte, darauf hinweise, dass er durchaus die Möglichkeit habe, grössere Ausgaben zu decken. Sodann ist mit Nachdruck auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und es der betroffenen Person zuzumuten ist, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf dem über eine abgeschlossene zwölfjährige Schulbildung, Französischkenntnisse sowie Arbeitserfahrung verfügenden Beschwerdeführer (vgl. A28 F8 ff.) längerfristig betrachtet grundsätzlich zugemutet werden.
E. 7.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3564/2018 Urteil vom 6. September 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: DRK; auch Kongo [Kinshasa]) mit Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa - suchte am 17. Januar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank durch die Vorinstanz ergab, dass er am (...) 2016 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 29. Januar 2018 wurde ihm daher zur allfälligen Zuständigkeit Griechenlands das rechtliche Gehör gewährt. Gemäss anschliessenden Abklärungen durch das SEM bei den griechischen Behörden hatte der Beschwerdeführer in Griechenland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. C. Am 23. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertretung ein Formular "Medizinische Informationen" zu den Akten. Mit Schreiben vom 12. April 2018 stellte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM sodann fünf Berichte von psychiatrischen Konsultationen des Beschwerdeführers bei Dr. med. C._______ zu. D. Die Erstbefragung / (erste) Anhörung des Beschwerdeführers fand am 17. April 2018 statt. E. Am 19. April 2018 reichte die vormalige Rechtsvertretung einen Austrittsbericht der (...) vom (...) 2018 zu den Akten. Am 2. und 15. Mai 2018 wurden sodann zwei weitere Formulare "Medizinische Informationen" eingereicht. F. F.a Am 23. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei - sowie bereits anlässlich der Erstbefragung - zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei seit 2011 Mitglied der UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social). Am 26. Mai 2016 habe er an einem Demonstrationsmarsch in Kinshasa teilgenommen. Im Anschluss daran sei er von zivilen Sicherheitskräften festgenommen worden, da er ein Polo-Shirt getragen habe, das mit gegen Kabila gerichteten Parolen bedruckt gewesen sei. Er sei von den Sicherheitskräften am Bein verletzt worden und habe daher zuerst medizinisch versorgt werden müssen. Auf dem Polizeiposten sei er von einem Magister verhört worden. Nachdem dieser herausgefunden habe, dass er ein Judo-Kämpfer sei, sei ihm vorgeworfen worden, dass "sie" eine terroristische Gruppierung seien, welche Unruhe stiften würde. Er sei dann zur DEMIAP (Détection Militaire des Activités Anti-Patrie; Anmerkung des Gerichts) transferiert worden, wo er geschlagen und erneut verhört worden sei. In seiner Zelle sei er von einigen Insassen misshandelt worden. Am 13. Juli 2016 sei er in ein Gebäude der ANR (Agence National de Renseignements; Anmerkung des Gerichts) nach Lubumbashi transferiert worden. Anlässlich eines Verhörs habe er auf seinen Onkel verwiesen, der (...) einer der Regierung nahestehenden Partei namens "Congo positif" sei. Daraufhin sei es zum Kontakt zwischen seinem Onkel und einer oder mehrerer Amtspersonen gekommen. Sein Onkel habe Geld bezahlt, so dass er (der Beschwerdeführer) am 15. Juli 2016, als er mit anderen Häftlingen ins Gefängnis von Kasapa hätte transferiert werden sollen, vom offiziellen Transport separiert und zu einem Privathaus gefahren worden sei. Die dort lebende Frau sei angewiesen worden, ihn aus dem Land zu schaffen. So sei er mit ihr und dem Reisepass ihres Ehemannes auf dem Luftweg in die Türkei gelangt. Von dort sei er weiter nach Griechenland gereist. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. F.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren zum Nachweis seiner Identität respektive zur Untermauerung seiner Vorbringen seine Wählerkarte und einen UDPS-Mitgliederausweis zu den Akten. G. Am 25. April 2018 holte das SEM ein medizinisches Consulting zur Behandelbarkeit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit depressiver Reaktion sowie zur Erhältlichkeit zweier Medikamente in Kinshasa ein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 gewährte das SEM der vormaligen Rechtsvertretung Einsicht in das entsprechende Aktenstück. H. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 nahm die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf des SEM vom 30. Mai 2018 Stellung. Mit der Stellungnahme wurde eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. Mai 2018 übergeben. I. Am 5. Juni 2018 wurde erneut ein Bericht einer psychiatrischen Konsultation des Beschwerdeführers bei Dr. med. C._______ zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. K. In der Folge zeigte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 8. Juni 2018 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. L. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, (sub)eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Ferner sei ihm zu erlauben, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Mit der Beschwerde wurden Kopien von mehreren bereits in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Unterlagen zu den Akten gereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. N. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 10. Juli 2018 - unter Einreichung von Fotografien einer Vorladung und eines Suchbefehls - um wiedererwägungsweise Änderung der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 ersuchen. O. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 - eröffnet am 16. Juli 2018 - wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von Fr. 750.- an, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert der angesetzten Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Am 19. Juli 2018 wurde der Kostenvorschuss geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Vorweg ist auf die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einzugehen, da diese allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Zwar wird die Rüge in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisiert, dennoch ist dazu der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass angesichts der Ausführungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (insb. auch der Erwägungen zur medizinischen Rückkehrhilfe) nicht ersichtlich ist, weshalb es diesbezüglich weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen respektive inwiefern es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt haben soll. Teilweise sind die entsprechenden Ausführungen im Abschnitt vor der Prüfung des Wegweisungsvollzugs enthalten, in welchen auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf Bezug genommen wird (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Dies ist zwar systematisch nicht korrekt, stellt aber keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, und im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Sodann ist festzuhalten, dass das SEM den letzten Bericht einer psychiatrischen Konsultation (vgl. Bst. I vorstehend) in seiner Verfügung nicht explizit erwähnte. Es ging jedoch auf die darin und ebenfalls in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Hinweise auf Suizidabsichten des Beschwerdeführers im Falle einer Ausschaffung ein. 4.3 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwiesen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Das SEM führte zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zusammengefasst an, es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration vom 26. Mai 2016 teilgenommen habe und es in diesem Rahmen zu einer Festnahme gekommen sein dürfte. Die Schilderung seines Aufenthalts in Lubumbashi sowie seiner Flucht falle demgegenüber wenig konkret und stereotyp aus. Daher würden starke Zweifel daran aufkommen, die durch Widersprüche in seinen Aussagen untermauert würden. Es liege der Schluss nahe, dass er nicht zur ANR überwiesen worden sei und unter anderen als den von ihm angegebenen Umständen wieder aus der Haft entlassen worden sei. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund seines wenig exponierten Profils sei davon auszugehen, dass die kongolesischen Behörden kein weitergehendes Verfolgungsinteresse an seiner Person hegen würden. Diese Einschätzung werde gestützt durch den Umstand, dass gegen ihn nie eine Anklage erhoben worden sei und er selbst offensichtlich auch keine Reflexverfolgung seiner Verwandten befürchte. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass auch die griechischen Behörden, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers denselben Sachverhalt zu beurteilen gehabt hätten, sein Asylgesuch abgelehnt hätten. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen, in welchen auch die Stellungnahme zum Entscheidentwurf berücksichtigt wird, als zutreffend. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Nicht (explizit) geäussert hat sich das SEM zu den vom Beschwerdeführer geschilderten, anlässlich der Festnahme und kurz darauf erlittenen Misshandlungen (Schläge, Messerstich ins Bein mit anschliessender Behandlung im Spital, Tritte; vgl. Akten SEM A35 F92). Der Vollständigkeit halber ist dazu festzustellen, dass diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen während der Festnahme und in Haft nicht zu bagatellisieren und bedauerlich sind, es ihnen aber dennoch an der notwendigen Intensität fehlt, um asylrechtlich erheblich zu sein. Insofern kann offen bleiben, ob sie in allen Einzelheiten als glaubhaft zu erachten wären. In der Beschwerdeschrift findet keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des SEM statt. Es wird lediglich - zum ersten Mal - auf nicht näher bezeichnete Verfolgungsmassnahmen hingewiesen, die "Angehörige" des Beschwerdeführers aufgrund seiner Asylgründe erlitten hätten und aufgrund derer sie in eine andere Gemeinde in Kinshasa hätten flüchten müssen. Dieses Vorbringen ist allerdings unglaubhaft, zumal es unsubstanziiert ausgefallen und darüber hinaus als unbegründet nachgeschoben zu erachten ist. Zwar brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vor, er habe seit seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat mit niemandem Kontakt (vgl. A28 F66). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen angesichts der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten wenig glaubhaft erscheint, telefonierte der Beschwerdeführer von der Schweiz aus zumindest mit seiner Frau (resp. der Mutter seiner beiden Kinder; vgl. A28 F60 ff.), was ihm auch in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 entgegengehalten wurde. In der Eingabe vom 10. Juli 2018 wird nicht dargelegt, weshalb er trotzdem nichts über die angeblichen Reflexverfolgungsmassnahmen gewusst haben soll. Auch findet darin keine (weitere) Konkretisierung dieses Vorbringens statt. Die nachgereichten Beweismittel (Fotografien einer Vorladung und eines Suchbefehls, die Dokumente datierend vom Juli/August 2016) vermögen ebenfalls nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Zunächst erstaunt, dass diese Dokumente beziehungsweise Fotografien nicht bereits früher oder spätestens mit der Beschwerdeschrift eingereicht und darin nicht mit der zutreffenden Bezeichnung (es wird lediglich von einem "offiziellen Dokument" gesprochen, das die "Angehörigen" des Beschwerdeführers besitzen würden) erwähnt wurden. In der Eingabe vom 10. Juli 2018 wird sodann nicht dargelegt, weshalb und bei wem sich die Mutter des Beschwerdeführers diese Dokumente erst "beschaffen" musste. Zudem ist festzuhalten, dass solchen Dokumenten - auch im Original - generell wenig Beweiswert zukommt, da diese im Heimatland des Beschwerdeführers ohne weiteres käuflich erworben werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6636/2016 vom 23. November 2016 S. 7). Die in Aussicht gestellte Nachreichung der "Originale" dieser Dokumente sowie einer Echtheitsbestätigung durch die Mutter des Beschwerdeführers, der angesichts der Verwandtschaft ebenfalls wenig Beweiswert beizumessen wäre, ist daher nicht abzuwarten. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). Es fehlen insbesondere - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die DRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich sodann - nach Prüfung der Akten durch das Gericht und unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die DRK (vgl. Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33) sowie der individuellen Umstände des Beschwerdeführers (insb. dessen gesundheitlicher Zustand) - als zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. In der Beschwerde wird insbesondere nicht bestritten, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS mit depressiver Reaktion in Kinshasa behandelbar ist. Es wird lediglich auf die hohen Kosten einer entsprechenden Behandlung verwiesen. Diesbezüglich ist zunächst die vorinstanzliche Erwägung hervorzuheben, wonach der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer eine Flugreise nach Europa beziehungsweise in die Türkei zu finanzieren vermochte, darauf hinweise, dass er durchaus die Möglichkeit habe, grössere Ausgaben zu decken. Sodann ist mit Nachdruck auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist der Wegweisungsvollzug auch zumutbar, wenn die medizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und es der betroffenen Person zuzumuten ist, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dies darf dem über eine abgeschlossene zwölfjährige Schulbildung, Französischkenntnisse sowie Arbeitserfahrung verfügenden Beschwerdeführer (vgl. A28 F8 ff.) längerfristig betrachtet grundsätzlich zugemutet werden. 7.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: