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D-5252/2018

D-5252/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 17. Januar 2018 mit Verfügung vom 7. Juni 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3564/2018 vom 6. September 2018 abgewiesen. B. Das SEM teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. September 2018 die Neuansetzung seiner Ausreisefrist auf den 5. Oktober 2018 mit. C. Mit Eingabe vom 14. September 2018 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, es sei das Beschwerdeurteil D-3564/2018 vom 6. September 2018 in Revision zu ziehen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er darum, es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und die zuständigen Vollzugsorgane seien unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Eingabe waren eine Vorladung vom (...), ein Suchbefehl vom (...), ein handschriftliches Schreiben vom 20. August 2018 (je im Original) sowie ein DHL-Formular und ein Ausschnitt eines Briefumschlags beigelegt. D. Am 17. September 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil D-3564/2018 vom 6. September 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist festzustellen, dass dies nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Überdies ist die Rechtzeitigkeit im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.4 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und legt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Das Revisionsgesuch ist hinreichend begründet.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG).

E. 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).

E. 4.1 Im Urteil D-3564/2018 vom 6. September 2018 (E. 5.3) wurde ausgeführt, es werde in der Beschwerdeschrift lediglich - zum ersten Mal - auf nicht näher bezeichnete Verfolgungsmassnahmen hingewiesen, die "Angehörige" des Beschwerdeführers (Gesuchsteller) aufgrund seiner Asylgründe erlitten hätten und aufgrund derer sie in eine andere Gemeinde in B._______ hätten flüchten müssen. Dieses Vorbringen wurde als unsubstanziiert und darüber hinaus als nachgeschoben und damit als unglaubhaft erachtet, zumal keine Konkretisierung der angeblichen Reflexverfolgungsmassnahmen erfolgt sei. Der Gesuchsteller wiederholt in seiner Revisionseingabe vom 14. September 2018, seine Familie sei gezwungen gewesen, den Wohnort nach seiner Ausreise zu wechseln, um einer Reflexverfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates auf der Suche nach ihm zu entgehen. Dabei ist festzustellen, dass er dieses Vorbringen nach wie vor nicht konkretisiert. Soweit er diesbezüglich als neues Beweismittel das angebliche Schreiben seiner Mutter vom 20. August 2018 einreicht, ist festzuhalten, dass im erwähnten Schreiben zwar eine Bedrohung durch die Behörden anlässlich von Hausdurchsuchungen erwähnt wird, welche dazu geführt haben soll, dass die Familie das ehemalige Wohnhaus habe verlassen müssen. Die solchermassen dargelegten Bedrohungen werden jedoch weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht näher beschrieben, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Dokument nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Überdies ist dem Schreiben angesichts der angegebenen Verwandtschaft (Mutter) wenig Beweiswert beizumessen und es erscheint insgesamt auch nicht überzeugend, dass sich Verfolgungsmassnahmen (...) ohne weiteres durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes umgehen lassen. Das Schreiben vom 20. August 2018 ist damit revisionsrechtlich nicht erheblich.

E. 4.2 Der Gesuchsteller reicht ferner die Originale der Vorladung vom (...) und des Suchbefehls vom (...), beide angeblich stammend (...), ein. Im Urteil D-3564/2018 vom 6. September 2018 (E. 5.3) wurde zu diesen - dannzumal bereits als Scan-Kopie beziehungsweise "Fotografie" eingereichten - Dokumenten ausgeführt, zunächst erstaune es, dass diese nicht bereits früher eingereicht und überdies nicht mit der zutreffenden Bezeichnung erwähnt worden seien. Auch sei nicht dargelegt worden, weshalb und bei wem sich die Mutter des Beschwerdeführers diese Dokumente erst hätte beschaffen müssen. Überdies komme solchen Dokumenten - auch im Original - generell wenig Beweiswert zu, da diese ohne weiteres käuflich erwerbbar seien. Das Gericht kam deshalb zum Schluss, dass auf die in Aussicht gestellte Nachreichung der "Originale" verzichtet werden könne. Vor diesem Hintergrund sind die hier eingereichten Originale der Vorladung und des Suchbefehls im revisionsrechtlichen Sinn nicht neu.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils D-3564/2018 vom 6. September 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 6.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. September 2018 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwvG und Art. 68 Abs. 2 VwVG und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5252/2018 Urteil vom 26. September 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3564/2018 vom 6. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 17. Januar 2018 mit Verfügung vom 7. Juni 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3564/2018 vom 6. September 2018 abgewiesen. B. Das SEM teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. September 2018 die Neuansetzung seiner Ausreisefrist auf den 5. Oktober 2018 mit. C. Mit Eingabe vom 14. September 2018 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, es sei das Beschwerdeurteil D-3564/2018 vom 6. September 2018 in Revision zu ziehen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er darum, es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und die zuständigen Vollzugsorgane seien unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Der Eingabe waren eine Vorladung vom (...), ein Suchbefehl vom (...), ein handschriftliches Schreiben vom 20. August 2018 (je im Original) sowie ein DHL-Formular und ein Ausschnitt eines Briefumschlags beigelegt. D. Am 17. September 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil D-3564/2018 vom 6. September 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist festzustellen, dass dies nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Überdies ist die Rechtzeitigkeit im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.4 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und legt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Das Revisionsgesuch ist hinreichend begründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). 3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48). 4. 4.1 Im Urteil D-3564/2018 vom 6. September 2018 (E. 5.3) wurde ausgeführt, es werde in der Beschwerdeschrift lediglich - zum ersten Mal - auf nicht näher bezeichnete Verfolgungsmassnahmen hingewiesen, die "Angehörige" des Beschwerdeführers (Gesuchsteller) aufgrund seiner Asylgründe erlitten hätten und aufgrund derer sie in eine andere Gemeinde in B._______ hätten flüchten müssen. Dieses Vorbringen wurde als unsubstanziiert und darüber hinaus als nachgeschoben und damit als unglaubhaft erachtet, zumal keine Konkretisierung der angeblichen Reflexverfolgungsmassnahmen erfolgt sei. Der Gesuchsteller wiederholt in seiner Revisionseingabe vom 14. September 2018, seine Familie sei gezwungen gewesen, den Wohnort nach seiner Ausreise zu wechseln, um einer Reflexverfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates auf der Suche nach ihm zu entgehen. Dabei ist festzustellen, dass er dieses Vorbringen nach wie vor nicht konkretisiert. Soweit er diesbezüglich als neues Beweismittel das angebliche Schreiben seiner Mutter vom 20. August 2018 einreicht, ist festzuhalten, dass im erwähnten Schreiben zwar eine Bedrohung durch die Behörden anlässlich von Hausdurchsuchungen erwähnt wird, welche dazu geführt haben soll, dass die Familie das ehemalige Wohnhaus habe verlassen müssen. Die solchermassen dargelegten Bedrohungen werden jedoch weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht näher beschrieben, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Dokument nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Überdies ist dem Schreiben angesichts der angegebenen Verwandtschaft (Mutter) wenig Beweiswert beizumessen und es erscheint insgesamt auch nicht überzeugend, dass sich Verfolgungsmassnahmen (...) ohne weiteres durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes umgehen lassen. Das Schreiben vom 20. August 2018 ist damit revisionsrechtlich nicht erheblich. 4.2 Der Gesuchsteller reicht ferner die Originale der Vorladung vom (...) und des Suchbefehls vom (...), beide angeblich stammend (...), ein. Im Urteil D-3564/2018 vom 6. September 2018 (E. 5.3) wurde zu diesen - dannzumal bereits als Scan-Kopie beziehungsweise "Fotografie" eingereichten - Dokumenten ausgeführt, zunächst erstaune es, dass diese nicht bereits früher eingereicht und überdies nicht mit der zutreffenden Bezeichnung erwähnt worden seien. Auch sei nicht dargelegt worden, weshalb und bei wem sich die Mutter des Beschwerdeführers diese Dokumente erst hätte beschaffen müssen. Überdies komme solchen Dokumenten - auch im Original - generell wenig Beweiswert zu, da diese ohne weiteres käuflich erwerbbar seien. Das Gericht kam deshalb zum Schluss, dass auf die in Aussicht gestellte Nachreichung der "Originale" verzichtet werden könne. Vor diesem Hintergrund sind die hier eingereichten Originale der Vorladung und des Suchbefehls im revisionsrechtlichen Sinn nicht neu.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils D-3564/2018 vom 6. September 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 6.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. September 2018 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwvG und Art. 68 Abs. 2 VwVG und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: