Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) und stammt aus der Stadt Kinshasa. Gemäss ihren eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 10. April 2011 auf dem Luftweg in Richtung Frankreich. Am 11. April 2011 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte sie am 3. Mai 2011 summarisch sowie am 6. September 2011 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Thurgau zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Befragungen zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat wegen eines Vorfalls verlassen, der sich am 27. September 2010 abgespielt habe. An jenem Tag sei sie bei ihrer Freundin B._______, der Tochter des Generals C._______, zu Besuch gewesen, wobei sie auch dort übernachtet habe. Während der Nacht seien alle im Haus anwesenden Personen durch Soldaten verhaftet und mitgenommen worden. Sie sei in ein Gefängnis gebracht worden, wo sie in den folgenden Tagen wiederholt nach dem Aufenthaltsort des Generals C._______ gefragt worden sei, wobei man sie geschlagen und vergewaltigt habe. Nach einiger Zeit sei sie durch einen Soldaten, der mit ihr Mitleid gehabt habe, aus dem Gefängnis gebracht worden. Dieser unbekannte Soldat habe sie zum Flughafen gefahren, sei mit ihr nach Paris geflogen und habe sie bis in die Schweiz begleitet. Des Weiteren führte sie aus, dass sie krank sei und deswegen ärztliche Behandlung benötige. Anlässlich ihrer Befragungen gab die Beschwerdeführerin als Beweismittel eine kongolesische Verlustbescheinigung bezüglich ihrer Identitätspapiere ab. C. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 forderte das BFM die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines medizinischen Berichts in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf. Mit Eingabe an das Bundesamt vom 16. September 2011 wurde ein entsprechendes ärztliches Zeugnis übermittelt. D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Kinshasa um Abklärung verschiedener Fragen in Bezug auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und deren Lebensumstände in ihrem Heimatstaat. E. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 übermittelte die schweizerische Botschaft in Kinshasa dem BFM einen Bericht der von ihr mit der Durchführung der Abklärungen beauftragten lokalen Vertrauensperson. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer ehemaligen Wohnadresse und der dort lebenden Personen nicht zutreffend seien. Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufenthalt im Haus des Generals C._______ nicht den Tatsachen entsprächen. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 erteilte das BFM der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Botschaftsabklärungen das rechtliche Gehör. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 20. September 2012 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen Stellung. Dabei rügte sie unter anderem, die Einsicht in die Akten betreffend die Botschaftsabklärungen sei nicht rechtskonform erfolgt. Mit der Eingabe wurde als Beweismittel ein Exemplar der kongolesischen Zeitung "La Référence Plus" vom 3. Dezember 2010 übermittelt. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2012 erteilte das BFM der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Botschaftsabklärungen erneut das rechtliche Gehör, unter Beilage von Kopien der betreffenden Aktenstücke. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 25. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen eine weitere Stellungnahme ein. Dabei übermittelte sie als Beweismittel drei Photographien sowie eine schriftliche Erklärung einer Drittperson. J. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das Bundesamt damit, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, in Kinshasa bei ihrer Mutter und ihren jüngeren Geschwistern gewohnt zu haben; darüber hinaus aber habe sie versucht, ihre wahre Identität und ihre Lebensumstände in Kinshasa zu verheimlichen. Nachdem auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht erheblicher Natur seien, sei der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten. K. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein ärztliches Zeugnis, eine schriftliche Erklärung einer Drittperson sowie zwei Berichte bezüglich der politischen Situation in der Demokratischen Republik Kongo ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 27. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert, mit Frist bis zum 14. März 2013. M. Mit Einzahlung vom 14. März 2013 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. N. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde davon mit Schreiben vom 10. April 2013 Kenntnis gegeben. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. April 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. P. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 24. April 2013 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Rechtsvertreters an ihre Ärztin sowie zwei ärztliche Zeugnisse ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bun-desverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objekti-vierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 3.4 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Anhörungen nicht erfüllt sind. Wie durch das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, vermochte die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben zur Person ihrer angeblichen Freundin B._______, der Tochter des Generals C._______, zu machen. Zwar will sie B._______ seit längerer Zeit gekannt haben und oft im Haus der Familie C._______ gewesen sein, wobei sie auch öfters dort übernachtet habe. Jedoch wusste sie auf entsprechende Fragen hin (Protokoll der Zweitbefragung, S. 5 f., 10) weder zu sagen, wie alt ihre Freundin sei, noch ob diese gearbeitet oder studiert habe, noch ob sie Geschwister habe. Des Weiteren sind auch ihre Angaben zu den Umständen ihrer angeblichen Flucht aus dem Gewahrsam der kongolesischen Sicherheitskräfte - wonach ihr ein Soldat, der mit ihr Mitleid gehabt habe, zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen und sie unverzüglich per Flugzeug aus dem Land gebracht und bis in die Schweiz begleitet habe - als weit überwiegend unwahrscheinlich und somit unglaubhaft zu erachten. Angesichts des soeben Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin einzugehen, und es ist diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen.
E. 3.5 Ergänzend ist festzustellen, dass auch die Ergebnisse der auf Veranlassung des BFM durchgeführten Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Kinshasa gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sprechen. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass eine Schwester des Generals C._______ ausgesagt habe, die Beschwerdeführerin nicht zu kennen. Weiter befinde sich auf dem Gelände des Hauses kein Schwimmbad, wie durch die Beschwerdeführerin behauptet, und auch die angegebene Adresse sei nicht korrekt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren wie auch mit der Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen in Zweifel gezogen beziehungsweise Erklärungen für die genannten Unstimmigkeiten vorgebracht hat. Indessen beziehen sich diese Vorbringen auf Details - so die genaue Adresse des Hauses des Generals C._______; die Frage, ob es sich bei jener Person, die aussagte, die Beschwerdeführerin nie im Haus des Generals gesehen zu haben, um dessen Schwester oder um eine Cousine handle -, die nichts daran zu ändern vermögen, dass die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen eindeutig gegen die Annahme sprechen, die Beschwerdeführerin sei mit der Tochter des Generals C._______ befreundet gewesen und habe in dessen Haus verkehrt.
E. 3.6 Weiter ist hinsichtlich des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Exemplars der kongolesischen Zeitung "La Référence Plus" vom 3. Dezember 2010 festzustellen, dass darin zwar unter dem Titel "avis de recherche - insécurité à Kinshasa" ein Text enthalten ist, der im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungsgeschichte wiedergibt. Angesichts dessen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Mängel und Unstimmigkeiten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen entsprechen, ergeben sich jedoch erhebliche Zweifel am Aussagegehalt dieses Beweismittels. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände - so auch des in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Hinweises, dass es sich beim fraglichen Text um eine fiktive Suchanzeige handeln dürfte - ist festzustellen, dass dem genannten Zeitungsexemplar keine Beweistauglichkeit zukommt.
E. 3.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.3.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, die Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), ist gestützt auf eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 33), die im Wesentlichen als weiterhin zutreffend zu erachten ist (vgl. bspw. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, E-89/2013 vom 12. Februar 2013 E. 7.5, D 4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-6087/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2.1 f.), in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Zwar spielen sich in einigen Regionen des Landes, so insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch beruhigt. Somit ist festzustellen, dass in der Demokratischen Republik Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat nur unter bestimmten Umständen als zumutbar. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt.
E. 5.3.3 Es erweist sich somit von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsstadt über ein ausreichendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügt. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen zu Protokoll, sie habe in Kinshasa zuletzt mit ihrer Mutter und ihren beiden jüngeren Geschwistern zusammengelebt. Ihre Mutter sei Verkäuferin und für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. In Kinshasa würden ausserdem zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits leben. Gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Kinshasa soll sich zwar herausgestellt haben, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Wohnadresse in Kinshasa nicht korrekt ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen des betreffenden rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene in ausführlicher Weise darum bemüht hat, zu belegen, dass sie tatsächlich mit ihrer Mutter an der von ihr angegebenen Adresse in Kinshasa lebte. So reichte sie Photographien des betreffenden Wohnhauses sowie zwei schriftliche Erklärungen von Drittpersonen ein - unter anderem der Eigentümerin des Wohnhauses -, die bestätigen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin auch zum heutigen Zeitpunkt an der fraglichen Adresse wohnhaft sei. Angesichts dieser wiederholten, mit Beweismitteln unterlegten Versicherungen der Beschwerdeführerin besteht für das Gericht kein Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, und es ist somit von einer gesicherten Unterkunft in Kinshasa auszugehen. Nachdem von der Mutter vor der Ausreise der Beschwerdeführerin der Lebensunterhalt der Familie sichergestellt wurde und zudem in Kinshasa weitere Verwandte leben, ist das Vorhandensein eines ausreichenden familiären Netzes zu bejahen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich unter diesem Aspekt als zumutbar zu bezeichnen.
E. 5.3.4 Weiter ist im vorliegenden Fall auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzugehen.
E. 5.3.4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide unter Schmerzen im Unterleib. Wie sich aus dem diesbezüglich eingereichten ärztlichen Zeugnis ergibt, gingen diese Schmerzen auf verschiedene Infektionen zurück, die medikamentös erfolgreich behandelt wurden. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgestellt, dass diese Probleme - die in der Zwischenzeit erfolgreich behandelt worden sein dürften - nicht gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
E. 5.3.4.2 Auf Beschwerdeebene wurde mit Eingabe vom 30. April 2013 vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Problemen, die gegen den Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat sprechen würden. Aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln, zwei medizinischen Berichten des Externen Psychiatrischen Diensts Sirnach vom 10. und vom 23. April 2013, geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Am 19. März 2013 sei die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf eine Angststörung dem Dienst zur Behandlung zugewiesen worden. Sie habe berichtet, dass sie seit zwei bis drei Monaten unter starken Schlafstörungen leide, wobei sie Angstträume und starkes Herzklopfen habe. Als Belastungsfaktor nenne sie, dass sie von ihrer besten kongolesischen Freundin verdächtigt werde, ihr im Januar 2013 das Portemonnaie gestohlen zu haben. Dabei wurden durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erhebung des Krankheitsverlaufs auch ihre Asylgründe wiedergegeben. Als Diagnose wurde eine posttraumatische Belastungsstörung, verbunden mit einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom, festgestellt. Die Beschwerdeführerin erscheine in wöchentlichen Abständen zu psychiatrischen, psychotherapeutischen und sozialdienstlichen Gesprächen. Sie werde medikamentös behandelt, wobei immer wieder Suizidgedanken präsent seien.
E. 5.3.4.3 Es ist zunächst festzuhalten, dass unklar erscheint, worauf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin überhaupt zurückzuführen sind. Einerseits wurde im Rahmen der psychiatrischen Abklärungen des Gesundheitszustands auf die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin abgestellt, die sich allerdings, wie zuvor ausgeführt, als unglaubhaft erwiesen hat. Andererseits ist von einem Konflikt der Beschwerdeführerin mit ihrer besten Freundin als ursächliche Belastung die Rede. Dabei werden zwar in einer Nebenbemerkung Suizidgedanken der Beschwerdeführerin angesprochen, aber ohne weitere Ausführungen zur Intensität und zur Ernsthaftigkeit damit verbundener Risiken. Im Übrigen geht aus der vorliegenden Diagnose hervor, dass es sich um eine mittelgradige psychische Belastungssituation handelt, die mittlerweile seit rund einem halben Jahr durch Gesprächstherapie und unter Einsatz eines Antidepressivums behandelt wird. Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung erneut mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass solche Probleme hauptsächlich auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo zurückzuführen wären. Einer solchen psychischen Belastungssituation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat anhalten, so hätte die Beschwerdeführerin - gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Derartige Möglichkeiten bestehen in Kinshasa etwa durch das Centre Neuro-Psycho-Pathologique du Mont Amba, das über eine psychiatrische Abteilung verfügt und auch Gratisbehandlungen anbietet, durch das von katholischen Nonnen unterhaltene Zentrum TELEMA oder durch Angebote verschiedener internationaler Organisationen (vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011 sowie E-6087/2010 vom 15. Mai 2013). Auch insofern erscheint somit im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo keine auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführende konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b).
E. 5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 5.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-874/2013 Urteil vom 25. September 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Philippe Degoumois, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) und stammt aus der Stadt Kinshasa. Gemäss ihren eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 10. April 2011 auf dem Luftweg in Richtung Frankreich. Am 11. April 2011 reiste sie illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte sie am 3. Mai 2011 summarisch sowie am 6. September 2011 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Thurgau zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Befragungen zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat wegen eines Vorfalls verlassen, der sich am 27. September 2010 abgespielt habe. An jenem Tag sei sie bei ihrer Freundin B._______, der Tochter des Generals C._______, zu Besuch gewesen, wobei sie auch dort übernachtet habe. Während der Nacht seien alle im Haus anwesenden Personen durch Soldaten verhaftet und mitgenommen worden. Sie sei in ein Gefängnis gebracht worden, wo sie in den folgenden Tagen wiederholt nach dem Aufenthaltsort des Generals C._______ gefragt worden sei, wobei man sie geschlagen und vergewaltigt habe. Nach einiger Zeit sei sie durch einen Soldaten, der mit ihr Mitleid gehabt habe, aus dem Gefängnis gebracht worden. Dieser unbekannte Soldat habe sie zum Flughafen gefahren, sei mit ihr nach Paris geflogen und habe sie bis in die Schweiz begleitet. Des Weiteren führte sie aus, dass sie krank sei und deswegen ärztliche Behandlung benötige. Anlässlich ihrer Befragungen gab die Beschwerdeführerin als Beweismittel eine kongolesische Verlustbescheinigung bezüglich ihrer Identitätspapiere ab. C. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2011 forderte das BFM die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines medizinischen Berichts in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf. Mit Eingabe an das Bundesamt vom 16. September 2011 wurde ein entsprechendes ärztliches Zeugnis übermittelt. D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Kinshasa um Abklärung verschiedener Fragen in Bezug auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und deren Lebensumstände in ihrem Heimatstaat. E. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 übermittelte die schweizerische Botschaft in Kinshasa dem BFM einen Bericht der von ihr mit der Durchführung der Abklärungen beauftragten lokalen Vertrauensperson. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer ehemaligen Wohnadresse und der dort lebenden Personen nicht zutreffend seien. Des Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufenthalt im Haus des Generals C._______ nicht den Tatsachen entsprächen. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 erteilte das BFM der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Botschaftsabklärungen das rechtliche Gehör. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 20. September 2012 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen Stellung. Dabei rügte sie unter anderem, die Einsicht in die Akten betreffend die Botschaftsabklärungen sei nicht rechtskonform erfolgt. Mit der Eingabe wurde als Beweismittel ein Exemplar der kongolesischen Zeitung "La Référence Plus" vom 3. Dezember 2010 übermittelt. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2012 erteilte das BFM der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Botschaftsabklärungen erneut das rechtliche Gehör, unter Beilage von Kopien der betreffenden Aktenstücke. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 25. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen eine weitere Stellungnahme ein. Dabei übermittelte sie als Beweismittel drei Photographien sowie eine schriftliche Erklärung einer Drittperson. J. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das Bundesamt damit, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, in Kinshasa bei ihrer Mutter und ihren jüngeren Geschwistern gewohnt zu haben; darüber hinaus aber habe sie versucht, ihre wahre Identität und ihre Lebensumstände in Kinshasa zu verheimlichen. Nachdem auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht erheblicher Natur seien, sei der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten. K. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein ärztliches Zeugnis, eine schriftliche Erklärung einer Drittperson sowie zwei Berichte bezüglich der politischen Situation in der Demokratischen Republik Kongo ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 27. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufgefordert, mit Frist bis zum 14. März 2013. M. Mit Einzahlung vom 14. März 2013 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. N. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde davon mit Schreiben vom 10. April 2013 Kenntnis gegeben. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. April 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, es seien ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. P. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 24. April 2013 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Rechtsvertreters an ihre Ärztin sowie zwei ärztliche Zeugnisse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bun-desverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objekti-vierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 3.4 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Anhörungen nicht erfüllt sind. Wie durch das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, vermochte die Beschwerdeführerin keinerlei konkrete Angaben zur Person ihrer angeblichen Freundin B._______, der Tochter des Generals C._______, zu machen. Zwar will sie B._______ seit längerer Zeit gekannt haben und oft im Haus der Familie C._______ gewesen sein, wobei sie auch öfters dort übernachtet habe. Jedoch wusste sie auf entsprechende Fragen hin (Protokoll der Zweitbefragung, S. 5 f., 10) weder zu sagen, wie alt ihre Freundin sei, noch ob diese gearbeitet oder studiert habe, noch ob sie Geschwister habe. Des Weiteren sind auch ihre Angaben zu den Umständen ihrer angeblichen Flucht aus dem Gewahrsam der kongolesischen Sicherheitskräfte - wonach ihr ein Soldat, der mit ihr Mitleid gehabt habe, zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen und sie unverzüglich per Flugzeug aus dem Land gebracht und bis in die Schweiz begleitet habe - als weit überwiegend unwahrscheinlich und somit unglaubhaft zu erachten. Angesichts des soeben Gesagten erübrigt es sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin einzugehen, und es ist diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. 3.5 Ergänzend ist festzustellen, dass auch die Ergebnisse der auf Veranlassung des BFM durchgeführten Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Kinshasa gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sprechen. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass eine Schwester des Generals C._______ ausgesagt habe, die Beschwerdeführerin nicht zu kennen. Weiter befinde sich auf dem Gelände des Hauses kein Schwimmbad, wie durch die Beschwerdeführerin behauptet, und auch die angegebene Adresse sei nicht korrekt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren wie auch mit der Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen in Zweifel gezogen beziehungsweise Erklärungen für die genannten Unstimmigkeiten vorgebracht hat. Indessen beziehen sich diese Vorbringen auf Details - so die genaue Adresse des Hauses des Generals C._______; die Frage, ob es sich bei jener Person, die aussagte, die Beschwerdeführerin nie im Haus des Generals gesehen zu haben, um dessen Schwester oder um eine Cousine handle -, die nichts daran zu ändern vermögen, dass die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen eindeutig gegen die Annahme sprechen, die Beschwerdeführerin sei mit der Tochter des Generals C._______ befreundet gewesen und habe in dessen Haus verkehrt. 3.6 Weiter ist hinsichtlich des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Exemplars der kongolesischen Zeitung "La Référence Plus" vom 3. Dezember 2010 festzustellen, dass darin zwar unter dem Titel "avis de recherche - insécurité à Kinshasa" ein Text enthalten ist, der im Wesentlichen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungsgeschichte wiedergibt. Angesichts dessen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund zahlreicher Mängel und Unstimmigkeiten mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen entsprechen, ergeben sich jedoch erhebliche Zweifel am Aussagegehalt dieses Beweismittels. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände - so auch des in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Hinweises, dass es sich beim fraglichen Text um eine fiktive Suchanzeige handeln dürfte - ist festzustellen, dass dem genannten Zeitungsexemplar keine Beweistauglichkeit zukommt. 3.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, die Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), ist gestützt auf eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 33), die im Wesentlichen als weiterhin zutreffend zu erachten ist (vgl. bspw. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, E-89/2013 vom 12. Februar 2013 E. 7.5, D 4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-6087/2010 vom 15. Mai 2013 E. 8.2.1 f.), in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Zwar spielen sich in einigen Regionen des Landes, so insbesondere im rohstoffreichen Osten, seit längerer Zeit bewaffnete Konflikte ab. Im Westen des Landes und insbesondere in der Region um die Hauptstadt Kinshasa haben sich die politische Situation und die Sicherheitslage in den letzten Jahren jedoch beruhigt. Somit ist festzustellen, dass in der Demokratischen Republik Kongo keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat nur unter bestimmten Umständen als zumutbar. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. 5.3.3 Es erweist sich somit von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsstadt über ein ausreichendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügt. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen zu Protokoll, sie habe in Kinshasa zuletzt mit ihrer Mutter und ihren beiden jüngeren Geschwistern zusammengelebt. Ihre Mutter sei Verkäuferin und für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. In Kinshasa würden ausserdem zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits leben. Gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Kinshasa soll sich zwar herausgestellt haben, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Wohnadresse in Kinshasa nicht korrekt ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen des betreffenden rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene in ausführlicher Weise darum bemüht hat, zu belegen, dass sie tatsächlich mit ihrer Mutter an der von ihr angegebenen Adresse in Kinshasa lebte. So reichte sie Photographien des betreffenden Wohnhauses sowie zwei schriftliche Erklärungen von Drittpersonen ein - unter anderem der Eigentümerin des Wohnhauses -, die bestätigen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin auch zum heutigen Zeitpunkt an der fraglichen Adresse wohnhaft sei. Angesichts dieser wiederholten, mit Beweismitteln unterlegten Versicherungen der Beschwerdeführerin besteht für das Gericht kein Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, und es ist somit von einer gesicherten Unterkunft in Kinshasa auszugehen. Nachdem von der Mutter vor der Ausreise der Beschwerdeführerin der Lebensunterhalt der Familie sichergestellt wurde und zudem in Kinshasa weitere Verwandte leben, ist das Vorhandensein eines ausreichenden familiären Netzes zu bejahen. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich unter diesem Aspekt als zumutbar zu bezeichnen. 5.3.4 Weiter ist im vorliegenden Fall auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzugehen. 5.3.4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide unter Schmerzen im Unterleib. Wie sich aus dem diesbezüglich eingereichten ärztlichen Zeugnis ergibt, gingen diese Schmerzen auf verschiedene Infektionen zurück, die medikamentös erfolgreich behandelt wurden. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgestellt, dass diese Probleme - die in der Zwischenzeit erfolgreich behandelt worden sein dürften - nicht gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 5.3.4.2 Auf Beschwerdeebene wurde mit Eingabe vom 30. April 2013 vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Problemen, die gegen den Vollzug der Wegweisung in ihren Heimatstaat sprechen würden. Aus den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln, zwei medizinischen Berichten des Externen Psychiatrischen Diensts Sirnach vom 10. und vom 23. April 2013, geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Am 19. März 2013 sei die Beschwerdeführerin wegen Verdachts auf eine Angststörung dem Dienst zur Behandlung zugewiesen worden. Sie habe berichtet, dass sie seit zwei bis drei Monaten unter starken Schlafstörungen leide, wobei sie Angstträume und starkes Herzklopfen habe. Als Belastungsfaktor nenne sie, dass sie von ihrer besten kongolesischen Freundin verdächtigt werde, ihr im Januar 2013 das Portemonnaie gestohlen zu haben. Dabei wurden durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erhebung des Krankheitsverlaufs auch ihre Asylgründe wiedergegeben. Als Diagnose wurde eine posttraumatische Belastungsstörung, verbunden mit einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom, festgestellt. Die Beschwerdeführerin erscheine in wöchentlichen Abständen zu psychiatrischen, psychotherapeutischen und sozialdienstlichen Gesprächen. Sie werde medikamentös behandelt, wobei immer wieder Suizidgedanken präsent seien. 5.3.4.3 Es ist zunächst festzuhalten, dass unklar erscheint, worauf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin überhaupt zurückzuführen sind. Einerseits wurde im Rahmen der psychiatrischen Abklärungen des Gesundheitszustands auf die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin abgestellt, die sich allerdings, wie zuvor ausgeführt, als unglaubhaft erwiesen hat. Andererseits ist von einem Konflikt der Beschwerdeführerin mit ihrer besten Freundin als ursächliche Belastung die Rede. Dabei werden zwar in einer Nebenbemerkung Suizidgedanken der Beschwerdeführerin angesprochen, aber ohne weitere Ausführungen zur Intensität und zur Ernsthaftigkeit damit verbundener Risiken. Im Übrigen geht aus der vorliegenden Diagnose hervor, dass es sich um eine mittelgradige psychische Belastungssituation handelt, die mittlerweile seit rund einem halben Jahr durch Gesprächstherapie und unter Einsatz eines Antidepressivums behandelt wird. Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung erneut mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychischen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass solche Probleme hauptsächlich auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo zurückzuführen wären. Einer solchen psychischen Belastungssituation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat anhalten, so hätte die Beschwerdeführerin - gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG - die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Derartige Möglichkeiten bestehen in Kinshasa etwa durch das Centre Neuro-Psycho-Pathologique du Mont Amba, das über eine psychiatrische Abteilung verfügt und auch Gratisbehandlungen anbietet, durch das von katholischen Nonnen unterhaltene Zentrum TELEMA oder durch Angebote verschiedener internationaler Organisationen (vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011 sowie E-6087/2010 vom 15. Mai 2013). Auch insofern erscheint somit im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo keine auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführende konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). 5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 5.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: