Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine aus Kinshasa stammende Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) - stellte am 11. April 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM, heute: SEM) vom 18. Januar 2013 wurde das Gesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzugs abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-874/2013 vom 25. September 2013 ab. B. Am 28. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 22. September 2015 abgewiesen wurde. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses mit Urteil D-6790/2015 vom 11. Dezember 2015 nicht ein. C. Am 16. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie sehr krank sei, sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, ein Suizidrisiko bestehe und sie sich dringend einer Operation unterziehen müsse. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 - eröffnet wohl am 9. Mai 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 18. Januar 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe datiert vom 8. Mai [recte: 8. Juni] 2018 liess die Beschwerdeführerin diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Ferner sei ihr im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu gestatten, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 12. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Am 13. Juni 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin formelle Rügen (unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Ermessensfehler) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vor-instanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn vorgebracht wird, die Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können.
E. 6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass den eingereichten Arztberichten nicht entnommen werden könne, dass es sich bei den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden um gravierende medizinische Probleme handle. So seien bei der Beschwerdeführerin mehrere (...) diagnostiziert worden. Diese gutartigen (...) seien nicht selten, sondern würden bei etwa einem Fünftel der über 35-jährigen Frauen auftreten. Verursachten sie Beschwerden - was häufig nicht der Fall sei - sei eine medikamentöse, seltener eine operative Behandlung möglich. In einem der eingereichten Arztberichte werde keine Medikation erwähnt und der untersuchende Arzt beurteile eine Intervention dann als notwendig, falls die (...) bei einer schnellen Vergrösserung eine Schwangerschaft verhindern würden. Aus einem anderen Bericht sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin zwei sehr gebräuchliche und weit verbreitete Schmerzmittel ([...]) verschrieben worden seien. Insgesamt würden die festgestellten medizinischen Probleme keinen Anlass dazu geben, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Auf keinen Fall sei von einem kurz bevorstehenden Tod der Beschwerdeführerin auszugehen, wie dies in einem Schreiben der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden sei. Bezüglich des im einen Arztbericht erwähnten depressiven Zustandsbildes der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass man sich dazu bereits im letzten Wiedererwägungsentscheid vom 22. September 2015 geäussert habe. Anzufügen sei, dass in Kongo Kinshasa die Behandlung psychischer Erkrankungen möglich sei, beispielsweise im B._______ oder im C._______. Zusammenfassend würden deshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Januar 2013 beseitigen könnten.
E. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin eine äusserst schwierige Situation durchlebe und die Vorinstanz ihr gegenüber äusserst zynisch gewesen sei. Bis zum heutigen Tag weigere sich der behandelnde Arzt, den verlangten Arztbericht auszustellen. Um das Pflegepersonal zu sehen, brauche die Beschwerdeführerin eine besondere Genehmigung. Gegenwärtig wolle der Sozialdienst nicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Arzt treffe. Am 17. April 2018, als die Beschwerdeführerin über stechende Schmerzen geklagt habe, habe der Sozialdienst den Fall bagatellisiert und ihr eine Tablette gegeben. Nach kurzer Zeit sei sie zusammengebrochen und in die Notaufnahme des Spitals D._______ eingeliefert worden. Anlässlich dieses Krankenhausaufenthalts sei ein Arztbericht erstellt worden, welcher jedoch unvollständig sei und eindeutig erkennen lasse, dass weitere Abklärungen erforderlich seien. Laut diesem Bericht seien der Beschwerdeführerin die zwei Medikamente (...) und (...) verschrieben worden. Die Vorinstanz habe gesagt, dass diese zwei Medikamente nicht ausreichend seien, ohne die im Bericht aufgeführten erforderlichen Handlungen und die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung zu berücksichtigen. Angesichts dieser Umstände liege eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere wegen Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts vor. Die Beschwerdeführerin sei erschöpft und deprimiert. Angesichts ihres Zustandes könne das Unwiederbringliche jederzeit passieren. Angesichts der geschilderten Umstände habe man sich entschlossen, der Beschwerdeführerin eine alternative Versorgung im Spital E._______ zu ermöglichen, wo allerdings der Sozialdienst ohne vorherige Genehmigung die Rechnungen nicht übernehme und die Beschwerdeführerin von Drittpersonen abhängig sei, die ihr diese Behandlung ermöglichen würden. Die Beschwerdeführerin sei sehr krank und müsse in der Schweiz noch weiter medizinisch betreut werden. Dr. F._______ vom E._______ Spital, der ein grosser Kenner von Krankheiten afrikanischer Herkunft sei, weil er auch dort gearbeitet habe, gehe von einem (...) aus, das eine Torsion und Subtorsion verursachen könne. Die Beschwerdeführerin weise auch ein (...) auf, welches an Grösse zunehmen könne. Ein Eingreifen sei dann notwendig, wenn das (...) derart schnell wachse, dass es eine Grösse erreiche, die eine zukünftige Schwangerschaft beeinträchtige. In Anbetracht der Entwicklung der Situation seit dem Ausspruch des Wegweisungsvollzugs werde klar, dass in der Interessenabwägung der humanitäre Aspekt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchführung überwiege. Es sei daher notwendig der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren, um die Risiken, die sie im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen habe, zu vermeiden.
E. 7.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine wesentlich veränderte Sachlage seit dem 11. Dezember 2015, dem Inkrafttreten des ersten Wiedererwägungsentscheides vom 22. September 2015, oder, da diese Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht nicht materiell beurteilt worden ist, Revisionsgründe betreffend diesen Wiedererwägungsentscheid geltend machen kann. Sie macht keine Revisionsgründe geltend. Hingegen beruft sie sich auf eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten ergeben sich folgende gesundheitliche Beschwerden: Rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung sowie (...) ([...]). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin eine wiedererwägungsrechtlich wesentliche Veränderung der Sachlage darstellen. Dies ist betreffend die psychischen Beschwerden zu verneinen, da laut ärztlichem Bericht vom 15. September 2015 ([...]) bereits seit März 2013 eine Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgte und diese Beschwerden bereits im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens vorgetragen wurden. Soweit allenfalls eine akute Suizidgefahr besteht, so ist auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. auch den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Betreffend die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten (...) wies die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass den Arztberichten keine gravierenden medizinischen Probleme zu entnehmen seien, zumal es sich bei (...) um bei Frauen häufig auftretende, gutartige (...) handle, die nicht immer Beschwerden verursachten und weil der Beschwerdeführerin lediglich zwei sehr gebräuchliche und weitverbreitete Schmerzmittel verschrieben worden seien. Nach dem Gesagten liegt vorliegend keine erhebliche veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellt und Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegenden Entscheid fällt der am 13. Juni 2018 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin.
E. 9 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3365/2018 Urteil vom 2. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine aus Kinshasa stammende Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) - stellte am 11. April 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamtes für Migration (BFM, heute: SEM) vom 18. Januar 2013 wurde das Gesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzugs abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-874/2013 vom 25. September 2013 ab. B. Am 28. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 22. September 2015 abgewiesen wurde. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses mit Urteil D-6790/2015 vom 11. Dezember 2015 nicht ein. C. Am 16. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie sehr krank sei, sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, ein Suizidrisiko bestehe und sie sich dringend einer Operation unterziehen müsse. D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 - eröffnet wohl am 9. Mai 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 18. Januar 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe datiert vom 8. Mai [recte: 8. Juni] 2018 liess die Beschwerdeführerin diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei unter Kostenfolge aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Ferner sei ihr im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu gestatten, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 12. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Am 13. Juni 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Soweit die Beschwerdeführerin formelle Rügen (unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Ermessensfehler) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vor-instanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn vorgebracht wird, die Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. 6. 6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass den eingereichten Arztberichten nicht entnommen werden könne, dass es sich bei den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden um gravierende medizinische Probleme handle. So seien bei der Beschwerdeführerin mehrere (...) diagnostiziert worden. Diese gutartigen (...) seien nicht selten, sondern würden bei etwa einem Fünftel der über 35-jährigen Frauen auftreten. Verursachten sie Beschwerden - was häufig nicht der Fall sei - sei eine medikamentöse, seltener eine operative Behandlung möglich. In einem der eingereichten Arztberichte werde keine Medikation erwähnt und der untersuchende Arzt beurteile eine Intervention dann als notwendig, falls die (...) bei einer schnellen Vergrösserung eine Schwangerschaft verhindern würden. Aus einem anderen Bericht sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin zwei sehr gebräuchliche und weit verbreitete Schmerzmittel ([...]) verschrieben worden seien. Insgesamt würden die festgestellten medizinischen Probleme keinen Anlass dazu geben, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Auf keinen Fall sei von einem kurz bevorstehenden Tod der Beschwerdeführerin auszugehen, wie dies in einem Schreiben der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden sei. Bezüglich des im einen Arztbericht erwähnten depressiven Zustandsbildes der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass man sich dazu bereits im letzten Wiedererwägungsentscheid vom 22. September 2015 geäussert habe. Anzufügen sei, dass in Kongo Kinshasa die Behandlung psychischer Erkrankungen möglich sei, beispielsweise im B._______ oder im C._______. Zusammenfassend würden deshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Januar 2013 beseitigen könnten. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin eine äusserst schwierige Situation durchlebe und die Vorinstanz ihr gegenüber äusserst zynisch gewesen sei. Bis zum heutigen Tag weigere sich der behandelnde Arzt, den verlangten Arztbericht auszustellen. Um das Pflegepersonal zu sehen, brauche die Beschwerdeführerin eine besondere Genehmigung. Gegenwärtig wolle der Sozialdienst nicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Arzt treffe. Am 17. April 2018, als die Beschwerdeführerin über stechende Schmerzen geklagt habe, habe der Sozialdienst den Fall bagatellisiert und ihr eine Tablette gegeben. Nach kurzer Zeit sei sie zusammengebrochen und in die Notaufnahme des Spitals D._______ eingeliefert worden. Anlässlich dieses Krankenhausaufenthalts sei ein Arztbericht erstellt worden, welcher jedoch unvollständig sei und eindeutig erkennen lasse, dass weitere Abklärungen erforderlich seien. Laut diesem Bericht seien der Beschwerdeführerin die zwei Medikamente (...) und (...) verschrieben worden. Die Vorinstanz habe gesagt, dass diese zwei Medikamente nicht ausreichend seien, ohne die im Bericht aufgeführten erforderlichen Handlungen und die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung zu berücksichtigen. Angesichts dieser Umstände liege eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere wegen Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts vor. Die Beschwerdeführerin sei erschöpft und deprimiert. Angesichts ihres Zustandes könne das Unwiederbringliche jederzeit passieren. Angesichts der geschilderten Umstände habe man sich entschlossen, der Beschwerdeführerin eine alternative Versorgung im Spital E._______ zu ermöglichen, wo allerdings der Sozialdienst ohne vorherige Genehmigung die Rechnungen nicht übernehme und die Beschwerdeführerin von Drittpersonen abhängig sei, die ihr diese Behandlung ermöglichen würden. Die Beschwerdeführerin sei sehr krank und müsse in der Schweiz noch weiter medizinisch betreut werden. Dr. F._______ vom E._______ Spital, der ein grosser Kenner von Krankheiten afrikanischer Herkunft sei, weil er auch dort gearbeitet habe, gehe von einem (...) aus, das eine Torsion und Subtorsion verursachen könne. Die Beschwerdeführerin weise auch ein (...) auf, welches an Grösse zunehmen könne. Ein Eingreifen sei dann notwendig, wenn das (...) derart schnell wachse, dass es eine Grösse erreiche, die eine zukünftige Schwangerschaft beeinträchtige. In Anbetracht der Entwicklung der Situation seit dem Ausspruch des Wegweisungsvollzugs werde klar, dass in der Interessenabwägung der humanitäre Aspekt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchführung überwiege. Es sei daher notwendig der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren, um die Risiken, die sie im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen habe, zu vermeiden. 7. 7.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine wesentlich veränderte Sachlage seit dem 11. Dezember 2015, dem Inkrafttreten des ersten Wiedererwägungsentscheides vom 22. September 2015, oder, da diese Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht nicht materiell beurteilt worden ist, Revisionsgründe betreffend diesen Wiedererwägungsentscheid geltend machen kann. Sie macht keine Revisionsgründe geltend. Hingegen beruft sie sich auf eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten ergeben sich folgende gesundheitliche Beschwerden: Rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung sowie (...) ([...]). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin eine wiedererwägungsrechtlich wesentliche Veränderung der Sachlage darstellen. Dies ist betreffend die psychischen Beschwerden zu verneinen, da laut ärztlichem Bericht vom 15. September 2015 ([...]) bereits seit März 2013 eine Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgte und diese Beschwerden bereits im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens vorgetragen wurden. Soweit allenfalls eine akute Suizidgefahr besteht, so ist auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. auch den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Betreffend die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten (...) wies die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass den Arztberichten keine gravierenden medizinischen Probleme zu entnehmen seien, zumal es sich bei (...) um bei Frauen häufig auftretende, gutartige (...) handle, die nicht immer Beschwerden verursachten und weil der Beschwerdeführerin lediglich zwei sehr gebräuchliche und weitverbreitete Schmerzmittel verschrieben worden seien. Nach dem Gesagten liegt vorliegend keine erhebliche veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellt und Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegenden Entscheid fällt der am 13. Juni 2018 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin.
9. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: