Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Heimatland am (...) verlassen zu haben und von Brazzaville über Frankreich am (...) in die Schweiz eingereist zu sein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe wurde sie am 5. November 2012 summarisch zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen befragt (BzP, Protokoll in den Akten BFM: A5/12). Am 22. November 2013 fand die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den Akten BFM: A13/18) statt. B. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, seit der Geburt bis (...) in Kinshasa gelebt zu haben. Danach sei sie zum Vater ihres Kindes nach B._______ gezogen. Im Rahmen der Wahlen 2011 habe ihr Partner mit Soldaten Problemen bekommen, da er verdächtigt worden sei, für eine Menschenrechtsorganisation zu arbeiten. Er sei deshalb mehrfach verhört und auf der Heimreise von einer Geschäftsreise im (...) von Soldaten getötet worden. Diese seien anschliessend zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr Haus durchsucht, mehrere Gegenstände beschlagnahmt und sie festgenommen. Sie sei in ein Gefängnis gebracht und dort drei Monate lang festgehalten und mehrmals verhört worden. Mehrfach sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Als man sie zusammen mit anderen Häftlingen in ein anderes Gefängnis habe transferieren wollen, habe ihr ein Polizist anlässlich einer Pause während der Fahrt zur Flucht verholfen, indem er ihr gesagt habe sie solle weiter in den Wald hinein laufen und sich in einem Erdloch verstecken. Später habe er sie zu sich nach Hause geholt, von wo aus sie sich am nächsten Tag auf die Flucht in die Schweiz begeben habe. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht Stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde und gut ausgebildete Frau handle und sie in ihrem Herkunftsort über ein Familien- und Beziehungsnetz verfüge. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird auf die einlässliche Begründung in den Erwägungen eingegangen. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 2. Dezember 2013. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen seien entgegen der Meinung der Vorinstanz sehr wohl glaubhaft. Auf Details in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Rechtsmitteleingabe auf. E.b Nach fristgerechter Beschwerdeverbesserung forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2014 auf, einen Vorschuss an die Verfahrenskosten einzuzahlen. E.c Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 suchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes des Kanton Aargau vom 20. Dezember 2012 um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach. E.d Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. E.e Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [ SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und - nach fristgerechter Nachreichung der Originalunterschrift - formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen beurteilen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt begründet die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu erachten seien, namentlich seien ihre Aussagen nicht hinreichend begründet, wenig konkret und widersprüchlich ausgefallen oder als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu werten.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. So zeigt das BFM zutreffend auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in mehreren Punkten, teilweise sogar massiv, widersprüchlich und insgesamt wenig detailliert und stereotyp ausgefallen sind. Ein unauflösbarer Widerspruch in einem zentralen Punkt der Asylbegründung besteht etwa, wenn die Beschwerdeführerin in der BzP einerseits ausführt, sie sei während der dreimonatigen Haft alle 2-3 Tage verhört worden (vgl. A5/12, S. 7) und in der Anhörung andererseits zu Protokoll gibt, nur während zweier Wochen verhört worden zu sein. Nachdem die befragende Person der Beschwerdeführerin diesen Widerspruch umgehend aufgezeigt hatte, vermochte sie ihn nicht etwa aufzulösen, sondern verdeutlichte ihn noch, indem sie festhalten liess, in der Zeit, in der sie dort gewesen sei, habe es zwei Wochen gedauert, bis man aufgehört habe, sie zu verhören (vgl. A13/18, S. 10). Mit dem Hinweis in der Beschwerde, die Protokollstellen seien nochmals durchzulesen, löst sie den Widerspruch gerade nicht auf. Zu Recht beurteilt das BFM auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Waffenhandel als nachgeschoben und damit unglaubhaft. Dass sie dies, wie sie in der Anhörung vorgibt, nicht gesagt habe, weil man sie nicht zur Präzisierung aufgefordert habe (vgl. A13/18, S. 9), überzeugt schon deshalb nicht, weil sie andererseits ohne entsprechende Aufforderung sehr präzise aufgelistet hatte, was alles genau die Polizisten beschlagnahmt hätten (vgl. A5/12, S. 7). In ihrer Rechtsmitteleingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihrer Behauptungen und vermag damit den Vorhalten des BFM nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Vielmehr verstrickt sich die Beschwerdeführerin erneut in dieselben Widersprüche, etwa wenn sie wiederum nur ausführt, sie könne nicht bestätigen, aus welchem Gefängnis die Männer, die mit ihr auf dem LKW transportiert worden seien, gekommen seien (Beschwerdeeingabe S. 3), nachdem ihr das BFM zu Recht entgegengehalten hatte, sie habe einmal über Männer sowohl in dem Gefängnis als auch während dem Transport gesprochen und einmal ausgesagt, auf dem LKW seien ausschliesslich Frauen transportiert worden. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, ergänzend kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.1.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht gelungen, da die Verfolgungsvorbringen übereinstimmend mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu beurteilen sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2.1 In der Demokratischen Republik Kongo herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in fortgeschrittenem Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet. Ebenso erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einer alleinstehenden, über kein soziales oder familiäres Netz verfügenden Frau als grundsätzlich unzumutbar (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben in Kinshasa geboren und hat dort bis 2009 gelebt. Sie verfügt über einen höheren Schulabschluss und hat mit einer (...) begonnen. Bis zur Geburt ihrer Tochter sei sie als (...) für ihren Lebensaufenthalt aufgekommen. Danach habe sie bis zu ihrer Ausreise im (...) beim Vater ihres Kindes in B._______, einer Stadt in der Provinz Bas-Kongo im Westen des Landes, die über den Flughafen C._______ erreichbar ist, gelebt. Ob sich ihr Kind in B._______ befinde, wisse sie nicht, sie habe aber erfahren, dass der Freund des Vaters auf dieses aufpasse. Freunde ihres verstorbenen Mannes hätten ihr auch bei der Ausreise geholfen. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz, so lebten nebst den Eltern zahlreiche Geschwister im Heimatland, darunter fünf in Kinshasa. Das BFM verweist zu Recht auf diese begünstigenden Umstände. Insgesamt ist damit den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien genüge getan, zumal die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelstufe keinerlei Einwände erhebt. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG, zumal es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 wurde jedoch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Nachdem auch im heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7309/2013 Urteil vom 19. Juni 2014 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Heimatland am (...) verlassen zu haben und von Brazzaville über Frankreich am (...) in die Schweiz eingereist zu sein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe wurde sie am 5. November 2012 summarisch zu den Personalien, dem Reiseweg und den Ausreisegründen befragt (BzP, Protokoll in den Akten BFM: A5/12). Am 22. November 2013 fand die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den Akten BFM: A13/18) statt. B. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, seit der Geburt bis (...) in Kinshasa gelebt zu haben. Danach sei sie zum Vater ihres Kindes nach B._______ gezogen. Im Rahmen der Wahlen 2011 habe ihr Partner mit Soldaten Problemen bekommen, da er verdächtigt worden sei, für eine Menschenrechtsorganisation zu arbeiten. Er sei deshalb mehrfach verhört und auf der Heimreise von einer Geschäftsreise im (...) von Soldaten getötet worden. Diese seien anschliessend zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr Haus durchsucht, mehrere Gegenstände beschlagnahmt und sie festgenommen. Sie sei in ein Gefängnis gebracht und dort drei Monate lang festgehalten und mehrmals verhört worden. Mehrfach sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Als man sie zusammen mit anderen Häftlingen in ein anderes Gefängnis habe transferieren wollen, habe ihr ein Polizist anlässlich einer Pause während der Fahrt zur Flucht verholfen, indem er ihr gesagt habe sie solle weiter in den Wald hinein laufen und sich in einem Erdloch verstecken. Später habe er sie zu sich nach Hause geholt, von wo aus sie sich am nächsten Tag auf die Flucht in die Schweiz begeben habe. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht Stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde und gut ausgebildete Frau handle und sie in ihrem Herkunftsort über ein Familien- und Beziehungsnetz verfüge. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird auf die einlässliche Begründung in den Erwägungen eingegangen. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 2. Dezember 2013. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen seien entgegen der Meinung der Vorinstanz sehr wohl glaubhaft. Auf Details in der Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Rechtsmitteleingabe auf. E.b Nach fristgerechter Beschwerdeverbesserung forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2014 auf, einen Vorschuss an die Verfahrenskosten einzuzahlen. E.c Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 suchte die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes des Kanton Aargau vom 20. Dezember 2012 um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach. E.d Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. E.e Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [ SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und - nach fristgerechter Nachreichung der Originalunterschrift - formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen beurteilen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt begründet die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu erachten seien, namentlich seien ihre Aussagen nicht hinreichend begründet, wenig konkret und widersprüchlich ausgefallen oder als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu werten. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. So zeigt das BFM zutreffend auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in mehreren Punkten, teilweise sogar massiv, widersprüchlich und insgesamt wenig detailliert und stereotyp ausgefallen sind. Ein unauflösbarer Widerspruch in einem zentralen Punkt der Asylbegründung besteht etwa, wenn die Beschwerdeführerin in der BzP einerseits ausführt, sie sei während der dreimonatigen Haft alle 2-3 Tage verhört worden (vgl. A5/12, S. 7) und in der Anhörung andererseits zu Protokoll gibt, nur während zweier Wochen verhört worden zu sein. Nachdem die befragende Person der Beschwerdeführerin diesen Widerspruch umgehend aufgezeigt hatte, vermochte sie ihn nicht etwa aufzulösen, sondern verdeutlichte ihn noch, indem sie festhalten liess, in der Zeit, in der sie dort gewesen sei, habe es zwei Wochen gedauert, bis man aufgehört habe, sie zu verhören (vgl. A13/18, S. 10). Mit dem Hinweis in der Beschwerde, die Protokollstellen seien nochmals durchzulesen, löst sie den Widerspruch gerade nicht auf. Zu Recht beurteilt das BFM auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Waffenhandel als nachgeschoben und damit unglaubhaft. Dass sie dies, wie sie in der Anhörung vorgibt, nicht gesagt habe, weil man sie nicht zur Präzisierung aufgefordert habe (vgl. A13/18, S. 9), überzeugt schon deshalb nicht, weil sie andererseits ohne entsprechende Aufforderung sehr präzise aufgelistet hatte, was alles genau die Polizisten beschlagnahmt hätten (vgl. A5/12, S. 7). In ihrer Rechtsmitteleingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihrer Behauptungen und vermag damit den Vorhalten des BFM nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Vielmehr verstrickt sich die Beschwerdeführerin erneut in dieselben Widersprüche, etwa wenn sie wiederum nur ausführt, sie könne nicht bestätigen, aus welchem Gefängnis die Männer, die mit ihr auf dem LKW transportiert worden seien, gekommen seien (Beschwerdeeingabe S. 3), nachdem ihr das BFM zu Recht entgegengehalten hatte, sie habe einmal über Männer sowohl in dem Gefängnis als auch während dem Transport gesprochen und einmal ausgesagt, auf dem LKW seien ausschliesslich Frauen transportiert worden. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, ergänzend kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr nicht gelungen, da die Verfolgungsvorbringen übereinstimmend mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu beurteilen sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 In der Demokratischen Republik Kongo herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in fortgeschrittenem Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet. Ebenso erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einer alleinstehenden, über kein soziales oder familiäres Netz verfügenden Frau als grundsätzlich unzumutbar (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 6.2.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben in Kinshasa geboren und hat dort bis 2009 gelebt. Sie verfügt über einen höheren Schulabschluss und hat mit einer (...) begonnen. Bis zur Geburt ihrer Tochter sei sie als (...) für ihren Lebensaufenthalt aufgekommen. Danach habe sie bis zu ihrer Ausreise im (...) beim Vater ihres Kindes in B._______, einer Stadt in der Provinz Bas-Kongo im Westen des Landes, die über den Flughafen C._______ erreichbar ist, gelebt. Ob sich ihr Kind in B._______ befinde, wisse sie nicht, sie habe aber erfahren, dass der Freund des Vaters auf dieses aufpasse. Freunde ihres verstorbenen Mannes hätten ihr auch bei der Ausreise geholfen. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz, so lebten nebst den Eltern zahlreiche Geschwister im Heimatland, darunter fünf in Kinshasa. Das BFM verweist zu Recht auf diese begünstigenden Umstände. Insgesamt ist damit den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien genüge getan, zumal die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelstufe keinerlei Einwände erhebt. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG, zumal es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2014 wurde jedoch das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Nachdem auch im heutigen Zeitpunkt von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand: