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E-745/2014

E-745/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-07 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Mukongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, suchte am 29. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Am 5. Dezember 2012 wurde sie zur Person und am 4. Januar 2013 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2013 betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung ab. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges hielt es fest, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und den Entscheid nicht hinreichend begründet. Aus diesem Grund hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt auf und wies das BFM an, nach der Vornahme weiterer Abklärungen erneut zu verfügen. B. Am 7. August 2013 beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Kinshasa mit Abklärungen hinsichtlich des letzten Wohnsitzes und der familiären Beziehungen sowie der Ausreise der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 20. September 2013 stellte die Botschaft der Vorinstanz den Bericht eines Vertrauensanwaltes vom 10. September 2013 zu. C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Bericht des Vertrauensanwaltes. D. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Oktober 2013 eine Stellungnahme zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 - eröffnet am 14. Januar 2014 - ordnete die Vorinstanz erneut den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin an und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz. F. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde vom 11. Februar 2014 (Datum Poststempel: 12. Februar 2014) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und das BFM sei einzuladen, eine humanitäre Prüfung vorzunehmen. Schliesslich sei Art. 18 AsylG anzuwenden, um ihren Aufenthalt in der Schweiz zu regeln. G. Am 13. Februar 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren betreffend Wegweisungsvollzug vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden, da die Flüchtlingseigenschaft nicht Anfechtungsgegenstand bildet. Sodann lässt die Beschwerdeführerin eventualiter beantragen, es sei Art. 18 AsylG anzuwenden, um ihren Aufenthalt in der Schweiz zu regeln. Dieser Ausführung lässt sich keine klare Willensäusserung dahingehend entnehmen, dass sie ein zweites Asylgesuch zu stellen beabsichtige. Ein solches wäre ohnehin direkt bei der Vorinstanz einzureichen. Auf den Eventualantrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Schliesslich ist auch auf den formellen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. die Beschwerde S. 3) nicht einzutreten, da die Vorinstanz diese nicht entzogen hat. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als vollziehbar erachtet hat.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin - wie mit Urteil vom 18. Juni 2013 festgestellt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus ihren Vorbringen ergeben sich zudem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.3.1 In der Demokratischen Republik Kongo herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allge­meiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Haupt­stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vor­liegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zu­rückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in fortgeschrittenem Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet. Ebenso erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einer alleinstehenden, über kein soziales oder familiäres Netz verfügenden Frau als grundsätzlich unzumutbar (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3.2 Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen gab die Beschwer­de­­führe­rin an, ihre Eltern und ihre Schwester seien verstorben. Der On­kel, der sie bis 2003 finanziell unterstützt habe, sei im Gefängnis (vgl. die vor-instanzliche Akte A4/15 Ziff. 3.01 S. 6). Ansonsten verfüge sie in Kin­shasa mit Ausnahme ihrer minderjährigen Nichte über kein familiäres Netz. Nach dem Tod ihre Mutter im Mai 2010 habe sie sich, da sie keine Arbeit gefunden habe, prostituieren müssen. Aus dem Botschaftsbericht vom 10. September 2013 geht insbeson­dere hervor, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise im Jahre 2011 im Haus ihrer Tante gewohnt habe. Sie habe ihr Studium am (...) [weiterführende Schule] abgeschlossen, jedoch noch nicht gearbeitet. Ihre Mutter, mit der sie zusammengewohnt habe, sei 2003 oder 2004 (...) gestorben. Ihr Vater und ihre Schwester mit deren Sohn lebten im Stadtteil B._______. Über den von der Beschwerdeführerin bei der Schilderung der Asylgründe erwähnten Onkel mütterlicherseits habe nichts in Erfah­rung gebracht werden können. Laut Auskunft einer Cousine bestehe die Familie der Beschwerdeführerin mütterlicherseits ausschliesslich aus Frauen. Den von der Beschwerde­führerin für ihren Onkel angegebenen Vornamen trage einzig ihr Bruder, welcher im Stadtteil C._______ wohnhaft sei. In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 erwiderte die Beschwerde­führerin, den Ausführungen des Vertrauensanwalts könne nicht geglaubt werden. So sei darin beispielsweise behauptet worden, sie habe am (...) studiert, während sie ihr Studium am (...) in D._______ absolviert habe. Daher dürfe vorliegend in ana­lo­ger Anwendung des Prinzips "in dubio pro reo" nicht auf den Bericht ab­gestellt werden. Schliesslich leide sie an psychischen Be­ein­träch­ti­gung­en und habe geschlechtsspezifische Verfolgung erlebt.

E. 4.3.3 Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin verfüge mit ihrer Schwester und deren Sohn, ihrem Vater, dem Bruder und ihrer Tante und Cousine in Kinshasa über ein Beziehungsnetz, welches sie nach der Rückkehr unterstützen könne. Ferner habe sie eine (...)jährige Schul­bildung und einen Abschluss einer höheren Schule, was ihr den Berufseinstieg und entsprechend die Sicherung des Lebensunterhaltes erleichtern werde. Aus den Akten seien zudem keine gesundheitlichen Pro­ble­me er­sicht­lich, welche eine Rückkehr erschweren könnten. Ihre Stel­lung­nahme vom 14. Oktober 2013 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie sich dort in keiner Weise auf die Botschaftsabklärung beziehe und ihre Asylvorbringen bereits mit der Verfügung vom 6. Februar 2013 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013 als un­glaub­haft erachtet worden seien.

E. 4.3.4 In der Beschwerdeeingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs sei zwingend der Gesundheits­zu­stand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Sie sei psychisch beeinträchtigt und vor Kurzem wegen (...) operiert worden. Wäre sie in Kinshasa daran erkrankt, hätte dies fatale Aus­wirkungen haben können. Es sei allgemein bekannt, dass die medizinische Versorgung in Kinshasa sehr schlecht sei. Im Übrigen mache es sich das BFM zu einfach, wenn es - ohne diesen zu hinterfragen - auf den Botschaftsbericht abstelle. Die Beschwer-deführerin sei eine junge Frau ohne Eltern, deren Aus­bil­dung keine Garantie dafür sei, dass sie eine Stelle finden werde.

E. 4.3.5 Mit der Einholung des Botschaftsberichts vom 10. September 2013 hat das BFM den Sachverhalt im Weg­wei­sungs­vollzugspunkt vollständig abgeklärt. Die pauschalen Ein­wände der Be­schwerdeführerin gegen die vorgenom­me­nen Ab­klä­rungen erweisen sich als unbehelflich. Insbesondere stellt der angebliche Umstand, dass sie eine andere weiterführende Schule besucht haben soll als jene, die im Bericht genannt wird, die Erkenntnisse betreffend die in Kinshasa lebenden Ver­wand­ten nicht in Frage. Gemäss Akten stammt die Beschwerdeführerin aus Kinshasa und hat bis zur Ausreise ihr ganzes Leben dort verbracht (vgl. A4/15 und A24/4 S. 1). Weiter ist davon auszugehen, dass sie mit ihrem Vater, ihrer Schwester, ihrem Bruder sowie ihrer Tante und deren Familie in Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Sie hat zudem - wie sie in der Eingabe vom 14. Oktober 2013 nachträglich selbst bestätigte - nach der Beendung der Schule mit der Maturität eine weiterführende Schule (Institut Supérieur) besucht und abgeschlossen, so dass sie sich auf dem Arbeitsmarkt in einer ver­gleichs­weise günstigen Stellung befinden dürfte. Betreffend die Gesundheit er­wähn­te die Beschwer­de­führerin in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2013 an das BFM eine psychische Be­ein­trächti­gung und brachte mit der Be­schwer­de vor, sie sei kürzlich aufgrund (...) operiert wor­den. Diese - unbelegten und nicht als gravierend erscheinenden - ge­sundheitlichen Beeinträchtigungen wurden nur oberflächlich dargelegt und ver­mögen bereits deshalb nicht die Un­zu­mut­barkeit des Weg­weisungs­vollzugs zu begründen. Mit der Vorinstanz ist fest­zuhalten, dass sich aus den Akten keine gesund­heit­li­chen Be­ein­trächti­­gungen ergeben, welche der Zumutbarkeit des Weg­wei­sungs­­voll­­­zugs entgegenstehen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 4.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese lässt in ihrer Beschwerde von ihrer Rechtsvertretung auf Art. 65 Abs. 1 VwVG hinweisen und ausführen, ihre Beschwerde sei nicht zum Vornherein zum Scheitern verurteilt. Mangels eines konkreten Antrags kann darin kein rechtsgenügliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erblickt werden. Ein solches würde indes ohnehin an der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens scheitern. Daher sind die auf insgesamt Fr. 600.­- festzusetzenden Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-745/2014 Urteil vom 7. März 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Demokratische Republik Kongo, vertreten durch N. Nkele Siku, SoCH-ACA, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Mukongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, suchte am 29. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Am 5. Dezember 2012 wurde sie zur Person und am 4. Januar 2013 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2013 betreffend Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung ab. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges hielt es fest, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und den Entscheid nicht hinreichend begründet. Aus diesem Grund hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt auf und wies das BFM an, nach der Vornahme weiterer Abklärungen erneut zu verfügen. B. Am 7. August 2013 beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Kinshasa mit Abklärungen hinsichtlich des letzten Wohnsitzes und der familiären Beziehungen sowie der Ausreise der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 20. September 2013 stellte die Botschaft der Vorinstanz den Bericht eines Vertrauensanwaltes vom 10. September 2013 zu. C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Bericht des Vertrauensanwaltes. D. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Oktober 2013 eine Stellungnahme zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 - eröffnet am 14. Januar 2014 - ordnete die Vorinstanz erneut den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin an und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz. F. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde vom 11. Februar 2014 (Datum Poststempel: 12. Februar 2014) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und das BFM sei einzuladen, eine humanitäre Prüfung vorzunehmen. Schliesslich sei Art. 18 AsylG anzuwenden, um ihren Aufenthalt in der Schweiz zu regeln. G. Am 13. Februar 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren betreffend Wegweisungsvollzug vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden, da die Flüchtlingseigenschaft nicht Anfechtungsgegenstand bildet. Sodann lässt die Beschwerdeführerin eventualiter beantragen, es sei Art. 18 AsylG anzuwenden, um ihren Aufenthalt in der Schweiz zu regeln. Dieser Ausführung lässt sich keine klare Willensäusserung dahingehend entnehmen, dass sie ein zweites Asylgesuch zu stellen beabsichtige. Ein solches wäre ohnehin direkt bei der Vorinstanz einzureichen. Auf den Eventualantrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Schliesslich ist auch auf den formellen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. die Beschwerde S. 3) nicht einzutreten, da die Vorinstanz diese nicht entzogen hat. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als vollziehbar erachtet hat. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerin - wie mit Urteil vom 18. Juni 2013 festgestellt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus ihren Vorbringen ergeben sich zudem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.1 In der Demokratischen Republik Kongo herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allge­meiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Haupt­stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vor­liegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zu­rückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in fortgeschrittenem Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet. Ebenso erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einer alleinstehenden, über kein soziales oder familiäres Netz verfügenden Frau als grundsätzlich unzumutbar (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 4.3.2 Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen gab die Beschwer­de­­führe­rin an, ihre Eltern und ihre Schwester seien verstorben. Der On­kel, der sie bis 2003 finanziell unterstützt habe, sei im Gefängnis (vgl. die vor-instanzliche Akte A4/15 Ziff. 3.01 S. 6). Ansonsten verfüge sie in Kin­shasa mit Ausnahme ihrer minderjährigen Nichte über kein familiäres Netz. Nach dem Tod ihre Mutter im Mai 2010 habe sie sich, da sie keine Arbeit gefunden habe, prostituieren müssen. Aus dem Botschaftsbericht vom 10. September 2013 geht insbeson­dere hervor, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise im Jahre 2011 im Haus ihrer Tante gewohnt habe. Sie habe ihr Studium am (...) [weiterführende Schule] abgeschlossen, jedoch noch nicht gearbeitet. Ihre Mutter, mit der sie zusammengewohnt habe, sei 2003 oder 2004 (...) gestorben. Ihr Vater und ihre Schwester mit deren Sohn lebten im Stadtteil B._______. Über den von der Beschwerdeführerin bei der Schilderung der Asylgründe erwähnten Onkel mütterlicherseits habe nichts in Erfah­rung gebracht werden können. Laut Auskunft einer Cousine bestehe die Familie der Beschwerdeführerin mütterlicherseits ausschliesslich aus Frauen. Den von der Beschwerde­führerin für ihren Onkel angegebenen Vornamen trage einzig ihr Bruder, welcher im Stadtteil C._______ wohnhaft sei. In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 erwiderte die Beschwerde­führerin, den Ausführungen des Vertrauensanwalts könne nicht geglaubt werden. So sei darin beispielsweise behauptet worden, sie habe am (...) studiert, während sie ihr Studium am (...) in D._______ absolviert habe. Daher dürfe vorliegend in ana­lo­ger Anwendung des Prinzips "in dubio pro reo" nicht auf den Bericht ab­gestellt werden. Schliesslich leide sie an psychischen Be­ein­träch­ti­gung­en und habe geschlechtsspezifische Verfolgung erlebt. 4.3.3 Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin verfüge mit ihrer Schwester und deren Sohn, ihrem Vater, dem Bruder und ihrer Tante und Cousine in Kinshasa über ein Beziehungsnetz, welches sie nach der Rückkehr unterstützen könne. Ferner habe sie eine (...)jährige Schul­bildung und einen Abschluss einer höheren Schule, was ihr den Berufseinstieg und entsprechend die Sicherung des Lebensunterhaltes erleichtern werde. Aus den Akten seien zudem keine gesundheitlichen Pro­ble­me er­sicht­lich, welche eine Rückkehr erschweren könnten. Ihre Stel­lung­nahme vom 14. Oktober 2013 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie sich dort in keiner Weise auf die Botschaftsabklärung beziehe und ihre Asylvorbringen bereits mit der Verfügung vom 6. Februar 2013 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013 als un­glaub­haft erachtet worden seien. 4.3.4 In der Beschwerdeeingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs sei zwingend der Gesundheits­zu­stand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Sie sei psychisch beeinträchtigt und vor Kurzem wegen (...) operiert worden. Wäre sie in Kinshasa daran erkrankt, hätte dies fatale Aus­wirkungen haben können. Es sei allgemein bekannt, dass die medizinische Versorgung in Kinshasa sehr schlecht sei. Im Übrigen mache es sich das BFM zu einfach, wenn es - ohne diesen zu hinterfragen - auf den Botschaftsbericht abstelle. Die Beschwer-deführerin sei eine junge Frau ohne Eltern, deren Aus­bil­dung keine Garantie dafür sei, dass sie eine Stelle finden werde. 4.3.5 Mit der Einholung des Botschaftsberichts vom 10. September 2013 hat das BFM den Sachverhalt im Weg­wei­sungs­vollzugspunkt vollständig abgeklärt. Die pauschalen Ein­wände der Be­schwerdeführerin gegen die vorgenom­me­nen Ab­klä­rungen erweisen sich als unbehelflich. Insbesondere stellt der angebliche Umstand, dass sie eine andere weiterführende Schule besucht haben soll als jene, die im Bericht genannt wird, die Erkenntnisse betreffend die in Kinshasa lebenden Ver­wand­ten nicht in Frage. Gemäss Akten stammt die Beschwerdeführerin aus Kinshasa und hat bis zur Ausreise ihr ganzes Leben dort verbracht (vgl. A4/15 und A24/4 S. 1). Weiter ist davon auszugehen, dass sie mit ihrem Vater, ihrer Schwester, ihrem Bruder sowie ihrer Tante und deren Familie in Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Sie hat zudem - wie sie in der Eingabe vom 14. Oktober 2013 nachträglich selbst bestätigte - nach der Beendung der Schule mit der Maturität eine weiterführende Schule (Institut Supérieur) besucht und abgeschlossen, so dass sie sich auf dem Arbeitsmarkt in einer ver­gleichs­weise günstigen Stellung befinden dürfte. Betreffend die Gesundheit er­wähn­te die Beschwer­de­führerin in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2013 an das BFM eine psychische Be­ein­trächti­gung und brachte mit der Be­schwer­de vor, sie sei kürzlich aufgrund (...) operiert wor­den. Diese - unbelegten und nicht als gravierend erscheinenden - ge­sundheitlichen Beeinträchtigungen wurden nur oberflächlich dargelegt und ver­mögen bereits deshalb nicht die Un­zu­mut­barkeit des Weg­weisungs­vollzugs zu begründen. Mit der Vorinstanz ist fest­zuhalten, dass sich aus den Akten keine gesund­heit­li­chen Be­ein­trächti­­gungen ergeben, welche der Zumutbarkeit des Weg­wei­sungs­­voll­­­zugs entgegenstehen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese lässt in ihrer Beschwerde von ihrer Rechtsvertretung auf Art. 65 Abs. 1 VwVG hinweisen und ausführen, ihre Beschwerde sei nicht zum Vornherein zum Scheitern verurteilt. Mangels eines konkreten Antrags kann darin kein rechtsgenügliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erblickt werden. Ein solches würde indes ohnehin an der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens scheitern. Daher sind die auf insgesamt Fr. 600.­- festzusetzenden Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: