Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 20. Januar 2009 und gelangte über Frankreich am 17. Februar 2009 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ihr Asylgesuch stellte. B. Am 25. Februar 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kongolesische Staatsangehörige aus Kinshasa (Demokratische Republik Kongo). C. C.a Am 17. Juli 2009 sowie am 9. September 2009 fanden die direkten Anhörungen (erste und zweite Anhörung) der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe mit Hilfe einer Bekannten eine Arbeit [bei einer Fernsehkette] bekommen. Später habe sie auch für die "Mouvement de libération du Congo" (MLC) gearbeitet. Sie sei die Freundin von C._______, einem Vertrauten von D._______, gewesen. C._______, der sie auch finanziell unterstützt habe, sei im Mai 2008 verhaftet worden, woraufhin auch die Leute in seinem nahen Umfeld untersucht und verdächtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei zweimal in ihrem Haus von Personen in Zivil aufgesucht worden. Im Juli 2008 hätten zwei Zivilisten ihr Haus aufgesucht, ihre Schwester vergewaltigt und sie und ihren Bruder zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Sie sei damals schwanger gewesen und habe in der Folge das Kind verloren. Im Anschluss an diese Vorfälle hätten sie und ihre Familie nicht mehr zu Hause übernachtet. Am 18. August 2008 sei ihr Haus in ihrer Abwesenheit durchsucht worden. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Bekannten aufgehalten, die ihr damals die Arbeit bei [der Fernsehkette] vermittelt habe, und die schliesslich auch ihre Ausreise organisiert habe. C.b Die Beschwerdeführerin reichte folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie ihrer "Attestation de Perte des Pièces d'Identité" sowie zwei Diplome in Kopie. D. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt. E. E.a Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 - eröffnet am 27. Februar 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. E.b Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Juli 2009 habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können, wann genau sich dieser Vorfall ereignet habe. Sie habe weder das Datum noch einen Wochentag angeben können (vgl. BFM-Akten A11/17 S. 17; A14/10 S. 5). Sie habe lediglich erklärt, der Vorfall habe sich im Juli 2008 zugetragen. Dies sei umso erstaunlicher, als sie die geltend gemachte Hausdurchsuchung genau habe datieren können (18. August 2008). Auf entsprechenden Vorhalt hin, habe sie nur unverständliche Angaben machen können (vgl. A14/10 S. 8). Auch als sie ein zweites Mal aufgefordert worden sei, sich an das Datum zu erinnern, habe sie keine plausibleren Angaben machen können, sondern sei auf die Spitaldokumente ausgewichen (A14/10 S. 8). Indessen wäre von einer Person, die solche Übergriffe erlebt haben wolle, zu erwarten, dass sie zum Zeitpunkt des Übergriffes genauere Angaben machen könnte, da solche Begebenheiten im Leben eines Menschen einschneidend seien. Weiter habe sie keine auch nur annähernd genauen und detaillierten Angaben zu den besagten zwei Tätern machen können. Bei der ersten Anhörung habe sie auf die Frage, wie die Männer gekleidet gewesen seien, und ob sie sich vorgestellt hätten, lediglich die stereotype Antwort zu Protokoll gegeben, der eine sei gross und schlank und der andere klein gewesen (vgl. A11/17 S. 16). An die Kleider könne sie sich nicht mehr erinnern (vgl. A11/17 S. 16). Auch bei der zweiten Anhörung habe sie keine detaillierten Angaben machen können. Vielmehr habe sie lediglich zu Protokoll gegeben, die Männer hätten keine Uniform getragen, seien aber bewaffnet gewesen (vgl. A14/10 S. 7). Ferner habe sie nicht angeben können, wie lange die beiden Personen bei ihnen geblieben seien (vgl. A14/10 S. 6). Sie habe auch nicht beschreiben können, wie es ihr gefühlsmässig ergangen sei, als sie mit ihrem Bruder habe schlafen müssen. Sie habe nur zu Protokoll gegeben, dass sie es nicht beschreiben könne und geweint habe. (vgl. A14/10 S. 6). Auch zu diesem Punkt wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie konkretere Angaben über ihr Gefühle und Emotionen hätte machen können. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der ersten Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, sie sei zweimal von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden. Das erste Mal habe sie vorgegeben, sie würde mit ihnen zusammenarbeiten. Das zweite Mal seien sie nachts gekommen und hätten sich bei ihren Nachbarn nach ihr erkundigt (vgl. A11/17 S. 14). Diese hätten ihnen die gewünschten Informationen erteilt. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin bei der zweiten Anhörung zu Protokoll gegeben, die Männer hätten auf ihre Frage, was sie denn wollten oder suchen würden, geantwortet, sie wisse genau, wen sie suchen würden. Darauf habe sie geantwortet, die von ihnen gesuchte Person sei nicht anwesend (vgl. A14/10 S. 5). Ferner habe sich die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der Person beziehungsweise den Personen, von denen sie von der Verhaftung ihres Lebensgefährten erfahren haben wolle, widersprochen. Bei der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, ihr Lebensgefährte sei im Mai verhaftet worden. Davon habe sie Ende Juli von einer Person namens E._______ Kenntnis erhalten (vgl. A4/12 S. 6). In der ersten Anhörung habe sie hingegen erklärt, einige Informationen von den Leuten der "Agence nationale de renseignements" (ANR) erhalten zu haben. Sie hätten sich mit dem Geheimdienst getroffen. Sie hätten sich jedoch nicht direkt bei ihr getroffen, sondern sie habe die Informationen, dass ihr Lebensgefährte verhaftet worden sei, erhalten (vgl. A11/17 S. 12). Eine Gesamtwürdigung all dieser widersprüchlichen, unlogischen und unbegründeten Aussagen führe zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze und sie das Geschilderte nicht erlebt oder zumindest nicht im geltend gemachten Kontext erlebt haben könne. Dies gelte insbesondere auch für die geltend gemachten sexuellen Übergriffe. Aufgrund dessen erübrige es sich, auf weitere Aussagen der Beschwerdeführerin überhaupt näher einzugehen. F. Die Beschwerdeführenden beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. März 2013 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 - eröffnet am 6. April 2013 - teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Begründung bezüglich des Antrags zur Gewährung von Asyl) eingeräumt. Bei unbenutztem Fristablauf werde nur über den Vollzug der Wegweisung befunden. Über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Ablauf der angesetzten Frist befunden. G.b Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. H. Mit Eingabe vom 22. April 2013 (Poststempel) erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, diese würden noch immer über keine Beweismittel für ihre Asylgründe verfügen, und beantragte, die Beschwerde vom 26. März 2013 sei nur unter dem Gesichtspunkt der Wegweisung zu behandeln und es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die vorliegende Eingabe richtet sich lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Flüchtlingseigenschaft und Asyl sind damit nicht Prozessgegenstand. Da das Rechtsbegehren sodann aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist vorliegend einzig die Frage Wegweisungsvollzugs zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend indes nicht der Fall ist.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3.2 S. 10, E-4050/2011 vom 20. August 2013 E. 7.4.1 S. 14 f. m.w.H sowie D-1129/2011 vom 14. August 2013 E. 5.3.2 S. 13 f.). Zusammenfassend ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
E. 6.4.3 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Die im Jahre 1971 geborene Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt im Grossraum Kinshasa und hat im Anschluss an ihre zwölfjährige Schulbildung drei Jahre die Universität in F._______ besucht, wo sie Betriebswirtschaft (Gestion financière) und Journalismus studiert hat. Den beiden eingereichten Diplomen zufolge hat sie beide Ausbildungen abgeschlossen. Danach arbeitete sie mehrere Monate bei der Fernsehkette [...]. Ihren Aussagen zufolge leben ausser ihrer Mutter ihre vier Schwestern und einer ihrer Brüder in ihrem Heimatstaat (vgl. A4/12 S. 4). Nicht zuletzt aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ist neben ihrem familiären auch von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten werden und die Beschwerdeführerin angesichts ihrer familiären Situation und ihrer sehr guten Ausbildung in der Lage sein wird, in Kongo (Kinshasa) für sich und ihr Kind eine neue Existenz aufbauen können. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist knapp zwei Jahre alt und somit in einem Alter, in dem er noch stark an seine Mutter gebunden und von ihr abhängig ist. Ausserdem kann er in diesem Alter noch keine Beziehungen zu seiner näheren Umgebung ausbilden. Er ist zudem gemäss Aktenlage gesund und weist keinerlei Verhaltensauffälligkeiten auf noch benötigt er eine besondere Betreuung. Somit erweist sich der Vollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1626/2013 Urteil vom 4. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kind B._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), beide vertreten durch Ngoyi wa Mwanza Alfred, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 20. Januar 2009 und gelangte über Frankreich am 17. Februar 2009 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ihr Asylgesuch stellte. B. Am 25. Februar 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kongolesische Staatsangehörige aus Kinshasa (Demokratische Republik Kongo). C. C.a Am 17. Juli 2009 sowie am 9. September 2009 fanden die direkten Anhörungen (erste und zweite Anhörung) der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe mit Hilfe einer Bekannten eine Arbeit [bei einer Fernsehkette] bekommen. Später habe sie auch für die "Mouvement de libération du Congo" (MLC) gearbeitet. Sie sei die Freundin von C._______, einem Vertrauten von D._______, gewesen. C._______, der sie auch finanziell unterstützt habe, sei im Mai 2008 verhaftet worden, woraufhin auch die Leute in seinem nahen Umfeld untersucht und verdächtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei zweimal in ihrem Haus von Personen in Zivil aufgesucht worden. Im Juli 2008 hätten zwei Zivilisten ihr Haus aufgesucht, ihre Schwester vergewaltigt und sie und ihren Bruder zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Sie sei damals schwanger gewesen und habe in der Folge das Kind verloren. Im Anschluss an diese Vorfälle hätten sie und ihre Familie nicht mehr zu Hause übernachtet. Am 18. August 2008 sei ihr Haus in ihrer Abwesenheit durchsucht worden. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Bekannten aufgehalten, die ihr damals die Arbeit bei [der Fernsehkette] vermittelt habe, und die schliesslich auch ihre Ausreise organisiert habe. C.b Die Beschwerdeführerin reichte folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie ihrer "Attestation de Perte des Pièces d'Identité" sowie zwei Diplome in Kopie. D. Am (...) kam der Sohn der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt. E. E.a Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 - eröffnet am 27. Februar 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. E.b Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Juli 2009 habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können, wann genau sich dieser Vorfall ereignet habe. Sie habe weder das Datum noch einen Wochentag angeben können (vgl. BFM-Akten A11/17 S. 17; A14/10 S. 5). Sie habe lediglich erklärt, der Vorfall habe sich im Juli 2008 zugetragen. Dies sei umso erstaunlicher, als sie die geltend gemachte Hausdurchsuchung genau habe datieren können (18. August 2008). Auf entsprechenden Vorhalt hin, habe sie nur unverständliche Angaben machen können (vgl. A14/10 S. 8). Auch als sie ein zweites Mal aufgefordert worden sei, sich an das Datum zu erinnern, habe sie keine plausibleren Angaben machen können, sondern sei auf die Spitaldokumente ausgewichen (A14/10 S. 8). Indessen wäre von einer Person, die solche Übergriffe erlebt haben wolle, zu erwarten, dass sie zum Zeitpunkt des Übergriffes genauere Angaben machen könnte, da solche Begebenheiten im Leben eines Menschen einschneidend seien. Weiter habe sie keine auch nur annähernd genauen und detaillierten Angaben zu den besagten zwei Tätern machen können. Bei der ersten Anhörung habe sie auf die Frage, wie die Männer gekleidet gewesen seien, und ob sie sich vorgestellt hätten, lediglich die stereotype Antwort zu Protokoll gegeben, der eine sei gross und schlank und der andere klein gewesen (vgl. A11/17 S. 16). An die Kleider könne sie sich nicht mehr erinnern (vgl. A11/17 S. 16). Auch bei der zweiten Anhörung habe sie keine detaillierten Angaben machen können. Vielmehr habe sie lediglich zu Protokoll gegeben, die Männer hätten keine Uniform getragen, seien aber bewaffnet gewesen (vgl. A14/10 S. 7). Ferner habe sie nicht angeben können, wie lange die beiden Personen bei ihnen geblieben seien (vgl. A14/10 S. 6). Sie habe auch nicht beschreiben können, wie es ihr gefühlsmässig ergangen sei, als sie mit ihrem Bruder habe schlafen müssen. Sie habe nur zu Protokoll gegeben, dass sie es nicht beschreiben könne und geweint habe. (vgl. A14/10 S. 6). Auch zu diesem Punkt wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie konkretere Angaben über ihr Gefühle und Emotionen hätte machen können. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der ersten Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, sie sei zweimal von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden. Das erste Mal habe sie vorgegeben, sie würde mit ihnen zusammenarbeiten. Das zweite Mal seien sie nachts gekommen und hätten sich bei ihren Nachbarn nach ihr erkundigt (vgl. A11/17 S. 14). Diese hätten ihnen die gewünschten Informationen erteilt. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin bei der zweiten Anhörung zu Protokoll gegeben, die Männer hätten auf ihre Frage, was sie denn wollten oder suchen würden, geantwortet, sie wisse genau, wen sie suchen würden. Darauf habe sie geantwortet, die von ihnen gesuchte Person sei nicht anwesend (vgl. A14/10 S. 5). Ferner habe sich die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der Person beziehungsweise den Personen, von denen sie von der Verhaftung ihres Lebensgefährten erfahren haben wolle, widersprochen. Bei der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, ihr Lebensgefährte sei im Mai verhaftet worden. Davon habe sie Ende Juli von einer Person namens E._______ Kenntnis erhalten (vgl. A4/12 S. 6). In der ersten Anhörung habe sie hingegen erklärt, einige Informationen von den Leuten der "Agence nationale de renseignements" (ANR) erhalten zu haben. Sie hätten sich mit dem Geheimdienst getroffen. Sie hätten sich jedoch nicht direkt bei ihr getroffen, sondern sie habe die Informationen, dass ihr Lebensgefährte verhaftet worden sei, erhalten (vgl. A11/17 S. 12). Eine Gesamtwürdigung all dieser widersprüchlichen, unlogischen und unbegründeten Aussagen führe zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze und sie das Geschilderte nicht erlebt oder zumindest nicht im geltend gemachten Kontext erlebt haben könne. Dies gelte insbesondere auch für die geltend gemachten sexuellen Übergriffe. Aufgrund dessen erübrige es sich, auf weitere Aussagen der Beschwerdeführerin überhaupt näher einzugehen. F. Die Beschwerdeführenden beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. März 2013 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2013 - eröffnet am 6. April 2013 - teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Begründung bezüglich des Antrags zur Gewährung von Asyl) eingeräumt. Bei unbenutztem Fristablauf werde nur über den Vollzug der Wegweisung befunden. Über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Ablauf der angesetzten Frist befunden. G.b Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. H. Mit Eingabe vom 22. April 2013 (Poststempel) erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, diese würden noch immer über keine Beweismittel für ihre Asylgründe verfügen, und beantragte, die Beschwerde vom 26. März 2013 sei nur unter dem Gesichtspunkt der Wegweisung zu behandeln und es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Eingabe richtet sich lediglich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Flüchtlingseigenschaft und Asyl sind damit nicht Prozessgegenstand. Da das Rechtsbegehren sodann aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu betrachten ist, ist vorliegend einzig die Frage Wegweisungsvollzugs zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend indes nicht der Fall ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3.2 S. 10, E-4050/2011 vom 20. August 2013 E. 7.4.1 S. 14 f. m.w.H sowie D-1129/2011 vom 14. August 2013 E. 5.3.2 S. 13 f.). Zusammenfassend ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 6.4.3 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Die im Jahre 1971 geborene Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt im Grossraum Kinshasa und hat im Anschluss an ihre zwölfjährige Schulbildung drei Jahre die Universität in F._______ besucht, wo sie Betriebswirtschaft (Gestion financière) und Journalismus studiert hat. Den beiden eingereichten Diplomen zufolge hat sie beide Ausbildungen abgeschlossen. Danach arbeitete sie mehrere Monate bei der Fernsehkette [...]. Ihren Aussagen zufolge leben ausser ihrer Mutter ihre vier Schwestern und einer ihrer Brüder in ihrem Heimatstaat (vgl. A4/12 S. 4). Nicht zuletzt aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit ist neben ihrem familiären auch von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten werden und die Beschwerdeführerin angesichts ihrer familiären Situation und ihrer sehr guten Ausbildung in der Lage sein wird, in Kongo (Kinshasa) für sich und ihr Kind eine neue Existenz aufbauen können. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist knapp zwei Jahre alt und somit in einem Alter, in dem er noch stark an seine Mutter gebunden und von ihr abhängig ist. Ausserdem kann er in diesem Alter noch keine Beziehungen zu seiner näheren Umgebung ausbilden. Er ist zudem gemäss Aktenlage gesund und weist keinerlei Verhaltensauffälligkeiten auf noch benötigt er eine besondere Betreuung. Somit erweist sich der Vollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: