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D-1129/2011

D-1129/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 21. Juli 2010 zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am 3. August 2010 dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 29. September 2010 wurde er von einem Mitarbeiter des BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der F._______ an und habe im Grossraum Kinshasa gewohnt. Er sei ledig, habe aber drei Kinder, die mit ihren Müttern in der Provinz G._______, in H._______ sowie in I._______ lebten. Seine Eltern seien im März {.......} während eines Massakers in J._______ getötet worden. Am {.......} habe er zusammen mit seinem Cousin und drei Freunden eine Versammlung zur Gründung der Gruppierung K._______ abgehalten. Dabei sei beschlossen worden, künftig auf jeden zweiten Samstag eine Versammlung einzuberufen. An der dritten Versammlung vom {.......} hätten zehn Personen teilgenommen, darunter zwei Personen aus L._______, die er nicht wirklich gekannt habe. Eine dieser Personen habe vorgeschlagen, die nächste Versammlung bei ihr zu Hause in L._______ durchzuführen, um dort weitere junge Leute zu mobilisieren. An dieser Versammlung vom {.......} hätten er und sein Cousin die Regierung Kabila heftig kritisiert und eine regierungskritische DVD abgespielt. Plötzlich seien Polizisten erschienen und hätten ihn sowie seinen Cousin abgeführt und zu zwei verschiedenen Polizeiposten gefahren. Dort habe ein Soldat in der Nacht versucht, ihn zu vergewaltigen. Nach seiner erfolgreichen Gegenwehr sei er mit einem ihm unbekannten Gegenstand penetriert worden. Am nächsten Vormittag sei er bei einem Verhör zusammengebrochen, worauf er auf Anordnung des Kommandanten in eine Poliklinik überwiesen worden sei. Mit Hilfe einer Krankenschwester habe er die Verlobte seines Cousins informieren können und diese gebeten, ihm das bei ihr zurückgelassene Geld zukommen zu lassen. Am folgenden Dienstag seien sein Nachbar P. und Pastor M. vorbeigekommen. P. habe ihm mitgeteilt, dass seinem Cousin die Flucht gelungen sei. Am folgenden Tag sei er auf Anordnung eines Arztes in ein anderes Spital verlegt worden. Nach dem Transfer sei ihm mit Hilfe des Arztes gelungen, den sie begleitenden Wächter abzuschütteln und zu fliehen. Danach seien sie nach M._______ gefahren, wo er seinen Cousin und P. getroffen habe. Anschliessend hätten sie sich im Haus eines Offiziers der Präsidentengarde versteckt. Am {.......} habe ihnen der Offizier mitgeteilt, sie seien bei ihm nicht mehr sicher, und habe ihnen die Überfahrt nach R._______ sowie ein neues Versteck organisiert. Am {.......} habe der Offizier sie dort informiert, dass die Polizei in I._______ eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei unter anderem Fotos von ihnen mitgenommen habe, welche sie nun zur Fahndung benutze. Als er (der Beschwerdeführer) am {.......} mit der Frau ihres Logisgebers einkaufen gegangen sei, hätten sie unterwegs telefonisch erfahren, dass die Polizei an ihrem neuen Versteck erschienen sei und seinen Cousin habe festnehmen wollen. Dieser sei bei einem Fluchtversuch erschossen worden. Er selber sei zu einem anderen Versteck gebracht worden. Am {.......} habe ihn sein Logisgeber dort aufgesucht und ihm mitgeteilt, er könne ihm einen Pass mit einem Visum beschaffen. Nach Zahlung eines grösseren Geldbetrages habe der Logisgeber auch noch ein Flugticket gekauft. Am {.......} sei er (der Beschwerdeführer) weggeflogen und via N._______ nach O._______ gereist. Zwei Tage später sei er in die Schweiz gelangt. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 - eröffnet am 19. Januar 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. Februar 2011 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und sinngemäss die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer Aussetzung des Wegweisungsvollzuges zu treffen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mangels Nachweises einer Bedürftigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhoben. Dieser wurde am 28. März 2011 geleistet.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe er angegeben, sie hätten es vermieden, zu viele Personen zu ihren heimlich durchgeführten Versammlungen einzuladen, um nicht zu riskieren, festgenommen zu werden. Gleichwohl habe seine Gruppierung akzeptiert, dass zwei nicht eingeladene, nicht näher bekannte Personen aus einem andern Dorf ihrer Versammlung beigewohnt hätten. Dabei sei der Vorschlag angenommen worden, die nächste Versammlung bei diesen Personen zu Hause durchzuführen, ohne deren Herkunft abzuklären. Dieses unvorsichtige Verhalten deute auf eine konstruierte Schilderung hin. Laut Aussagen des Beschwerdeführers sei der Vater dieser beiden Personen Mitglied der Regierungspartei und habe Kontakt mit dem Staatschef. Der Vater habe seine Söhne die regimekritische Gruppierung infiltrieren und zu sich nach Hause einladen lassen. Ein solches Vorgehen erscheine nicht adäquat und wirke konstruiert, weil der Vater nicht mit genügender Sicherheit hätte ausschliessen können, dass die Gruppierung die Herkunft der beiden Neulinge überprüfen würde. Um den Abklärungserfolg sicherzustellen, hätte er folglich andere Personen als seine Söhne mit der Infiltration betraut. Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, der Offizier habe ihm mitgeteilt, dass ihm lebenslange Haft oder der Tod drohe. In Anbetracht der Schwere dieser Angelegenheit sei nicht plausibel, dass die Behörden den Besuch eines Nachbarn zugelassen hätten. Ebenso unglaubhaft sei, dass ein Offizier das Risiko eingegangen wäre, den Beschwerdeführer und dessen Cousin zu verstecken. Da die Logisgeber in R._______ von der Gefährdungssituation gewusst hätten, sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einmal die Frau des Logisgebers auf deren Bitte hin zum Einkaufen begleitet habe. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, die Polizei habe den Logisgeber nach dem Aufspüren des Cousins und dessen Tötung nicht zu einem Verhör mitgenommen. Der Logisgeber habe der Polizei gesagt, er habe nur den Cousin gesehen. Diese Angaben wirkten konstruiert, da die Polizei habe vermuten müssen, der Beschwerdeführer und sein Cousin seien zusammen auf der Flucht. Erwartungsgemäss hätten sie den Logisgeber des einen Flüchtigen eingehend verhört, um zu Informationen über den anderen Flüchtigen zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe zudem zwei verschiedene Daten angegeben, wann er sein Heimatland in Richtung R._______ verlassen habe ({.......} bzw. {.......}). Er habe behauptet, nie eine Identitätskarte besessen zu haben. Dennoch habe er eine Bestätigung eingereicht, die den Verlust der Identitätskarte bescheinige, was Zweifel am Beweiswert dieses Dokumentes wecke. Dieses habe ohnehin keine genügende Beweiskraft, weil allgemein bekannt sei, dass in Kongo (Kinshasa) solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Folglich stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass dieser sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die zwei Personen, M.A. und M., die an der Versammlung vom {.......} teilgenommen hätten, seien andern Mitgliedern ihrer Gruppierung bekannt gewesen; namentlich seien sie Freunde eines Freundes der Gruppierung gewesen. Da eines deren Ziele darin bestanden habe, nach und nach neue Mitglieder zu gewinnen, seien Bekannte von Mitgliedern zur Teilnahme an Sitzungen eingeladen worden. Die Einladung dieser beiden Personen zu einer Sitzung in L._______ sei einstimmig von den Gruppierungsmitgliedern angenommen worden, weshalb kein unvorsichtiges Vorgehen bestanden habe. Zudem habe dadurch die Gelegenheit bestanden, bei den jungen Leuten in L._______ das Bewusstsein für die Situation in ihrem Land zu wecken. Sie hätten die Funktion des Vaters von M.A. erst in Erfahrung gebracht, als die Polizei sie verhaftet habe. In der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in Kinshasa, sei es schwierig, die Aktivitäten einer Person zu kennen. Der Offizier, der ihnen geholfen habe, stamme aus der gleichen Region wie sie und ihr Nachbar, weshalb es völlig normal sei, dass er sie gerettet habe. Er besitze mehrere Häuser in der Stadt I._______. Sie seien nur kurze Zeit in einem seiner Häuser gewesen, weshalb es für die Polizisten oder Angehörigen des Nachrichtendienstes schwierig gewesen sei, sie zu entdecken. Der Offizier selber habe ihnen den Ratschlag erteilt, möglichst rasch das Land zu verlassen. Der Logisgeber in R._______ sei ein Freund dieses Offiziers, weshalb er trotz der damit verbundenen Gefahren damit einverstanden gewesen sei, sie zu schützen. Das Verhalten des Logisgebers, den Sicherheitskräften das neue Versteck des Beschwerdeführers nach dem Tod seines Cousins nicht zu verraten, sei nicht unrealistisch, weil er dadurch ein weiteres Blutvergiessen habe verhindern wollen. Das BFM stütze sich in seinen Erwägungen lediglich auf das logische Verhalten und die allgemeine Erfahrung. Dabei sei allerdings dem Ort des Geschehens Rechnung zu tragen. Was in der Schweiz logisch sei, sei nicht unbedingt in Kongo (Kinshasa) oder R._______ logisch. Der Widerspruch in seinen Aussagen zum Ausreisedatum sei auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen. Das Protokoll im EVZ sei {.......}. Tatsache sei jedenfalls, dass er Kongo (Kinshasa) am {.......} verlassen habe.

E. 3.3 Diese Einwände vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. So bestätigte der Beschwerdeführer einerseits sowohl am Schluss der Befragung als auch der Anhörung die Wahrheit und Korrektheit seiner Aussagen - nach der Rückübersetzung in seine Muttersprache Lingala - durch seine Unterschrift und bejahte andererseits, dass er die vom BFM eingesetzten Übersetzer gut verstanden habe (vgl. Akten BFM act. A3/10 S. 8 und A10/15 S. 1). In grundsätzlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der Befragung im EVZ oder der direkten Anhörung zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorgebracht und insbesondere bei der Anhörung durch eine Vielzahl gezielter Nachfragen näher erläutert und vertieft. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den entsprechenden Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, die an der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle Zweifel aufkommen lassen könnten, sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Eine Durchsicht der in Frage stehenden Protokolle ergibt zudem, dass die Fragen und Antworten chronologisch und kohärent aufgeführt wurden und keine sprachlichen Schwierigkeiten oder diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers während der Befragungen angegeben sind. Weiter kommt dem Protokoll des EVZ angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich zwar nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Da der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen zwei verschiedene Daten der Ausreise aus Kongo (Kinshasa) nannte - dies ist im Rahmen der vorgebrachten Verfolgung als wesentliches Sachverhaltselement zu erachten - durfte die Vorinstanz diesen Widerspruch zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde ihm am Schluss der Anhörung nach der Rückübersetzung Gelegenheit gewährt, allfällige Korrekturen am Protokoll anzubringen. Er bestätigte unterschriftlich, dieses sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. 10/15 S. 14). Auch der anwesende Hilfswerkvertreter hatte keine Einwände gegen die Protokollierung (vgl. act. 10/15 S. 15). Der Beschwerdeführer hat sich somit auf seine Aussagen behaften zu lassen. Auch wenn das Protokoll der Anhörung - im Gegensatz zu demjenigen der Kurzbefragung (Französisch) - auf Deutsch verfasst ist, bedeutet dies nicht, dass dessen Inhalt nicht den Aussagen des Beschwerdeführers entspricht. Gemäss Vorbringen in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer der Protokollierung im EVZ besser folgen können, weil diese in französischer Sprache abgefasst ist. Indessen zeigt sich im Protokoll der Kurzbefragung, dass unabhängig von der Sprache Ungereimtheiten vorkommen. Darin wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe nie eine Identitätskarte besessen. Dieser gab als Begründung an, er habe im Jahre {.......} eine Wählerkarte gehabt, die er als Identitätskarte gebraucht habe. Als er die Wählerkarte verloren habe, habe er sich eine Bestätigung des Verlustes ausstellen lassen (vgl. act. A3/10 S. 3 Ziff. 13.2). Er gab jedoch eine Karte zu den Akten, die den Verlust seiner Identitätskarte bestätigt, nicht denjenigen seiner Wählerkarte. Abgesehen davon, dass die Verlustbestätigung den Nachweis seiner Identität nicht erbringt, weil dieses Dokument nicht zu diesem Zwecke ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7), sind diese Angaben - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - als widersprüchlich zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass das unvorsichtige Vorgehen des Beschwerdeführers, unbekannte Personen zu einer Versammlung ihrer Gruppierung zuzulassen, auf eine konstruierte Schilderung deutet. In Anbetracht des Umfeldes, in dem die Gruppierung agiert habe, und des Risikos, verhaftet zu werden, ist es nicht nachvollziehbar, dass aussenstehende Fremde an der Sitzung teilnehmen konnten, ohne deren Herkunft abzuklären. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es habe sich um Freunde eines Freundes der Gruppierung gehandelt, zeigt, dass es offenbar nicht einmal ein Mitglied der Gruppierung war, das die beiden Personen aus L._______ gekannt haben soll, sondern ein Freund ihrer Gruppierung. Ein solches Verhalten ist aufgrund der geltend gemachten Vorsichtsmassnahmen und der vorgebrachten Heimlichkeit der Versammlungen nicht realistisch. So ist es nicht glaubhaft, dass Aussenstehende ohne Prüfung ihrer Herkunft, ihres Umfeldes und ihrer Gesinnung an Versammlungen der Gruppierung hätten teilnehmen können. Deren einstimmiger Beschluss, die nächste Versammlung in L._______ bei den beiden interessierten Personen abzuhalten, hätte eine solche Prüfung nicht ersetzen können, und auch das Bestreben, die Tätigkeit der Gruppierung auf andere Gebiete auszudehnen, hätte sie nicht davon entbunden, rudimentäre Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer musste nach seinen Erfahrungen in Kongo (Kinshasa) nach der Flucht nach R._______ damit rechnen, auch dort allenfalls gesucht zu werden. Gleichwohl habe er die Ehefrau des Logisgebers zum Einkaufen begleitet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ein solches Verhalten nicht realistisch. Ebenso unrealistisch ist der Umstand, dass ein Offizier der Präsidentengarde den Beschwerdeführer und dessen Cousin bei sich versteckt haben soll. Unbesehen der persönlichen Motivation des Offiziers - dieser habe es satt gehabt, immer Befehle auszuführen, die böse Handlungen beinhaltet hätten - ist nicht nachvollziehbar, dass in Anbetracht der dem Beschwerdeführer angeblich drohenden Strafen - lebenslange Haft oder sogar der Tod - der Offizier das Risiko eingegangen wäre, den beiden Regimekritikern zu helfen, musste er selbst doch befürchten, bei einer allfälligen Entdeckung die gleichen Strafen zu erleiden. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe der Offizier ihre Ausreise nach R._______ unter anderem auch deshalb organisiert, weil weitere Mitglieder der Gruppe verhaftet worden seien (vgl. act. 3/10 S. 6). In diesem Zusammenhang erstaunt, dass der Beschwerdeführer keine Informationen über das Schicksal dieser Personen hat oder sich wenigstens während des Asylverfahrens darum bemüht hätte, diesbezügliche Auskünfte zu erhalten, um so die eigene Gefährdungslage besser einschätzen zu können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen ist deshalb zu verneinen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 sowie EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.

E. 5.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 3.3 der Erwägungen festgehalten wurde - auch nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.3.2 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. In den ersten Monaten des Jahres 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist noch nicht abgeschlossen) beruhigte sich die Lage wieder. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28. November 2011 lösten jedoch neue Unruhen aus. Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im Westen des Landes kam es zu gewalttätigen Protesten gegen einen möglichen Wahlbetrug und zu blutigen Zusammenstössen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen. Joseph Kabila erzielte bei den Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent der Stimmen und wurde am 20. Dezember 2011 - trotz Protesten seitens der Opposition - erneut in seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wurden schliesslich auch die definitiven Resultate der Parlamentswahlen bekanntgegeben. Dabei soll Kabilas "People's Party for Reconstruction and Democracy" (PPRD) gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive Verluste erlitten haben; die PRPD und die mit ihr verbündeten Parteien sollen nunmehr zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen. Die Vereidigung Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila nahe stehenden Parteien führten vorübergehend zu erneuten Protest- und Streikaktionen (vor allem in Mbuji-Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga [Provinz Kasai Occidental], den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler Etienne Tshisekedi). Weiterhin sehr unstabil stellt sich indessen die Lage im Osten des Landes dar. In den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen, die sich jederzeit auch auf die umliegenden Provinzen ausdehnen können. Zuletzt wurden im Grenzgebiet zum Sudan Übergriffe von Rebellengruppen der "Lord's Resistance Army" (LRA) gemeldet. Dessen ungeachtet kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kongo (Kinshasa) nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.

E. 5.3.3 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Der im Jahre P._______ geborene Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Q._______ und lebte seit seiner Geburt im Grossraum Kinshasa. Auch wenn seine Eltern gestorben sein sollen, ist von einem familiären (vgl. act. A.3/10 S. 3 Ziff. 12) und - nicht zuletzt aufgrund der beruflichen Tätigkeit - sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird und sich in Kongo (Kinshasa) eine neue Existenz wird aufbauen können.

E. 5.3.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1129/2011 Urteil vom 14. August 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Kongo (Kinshasa), C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 21. Juli 2010 zu seinen Personalien und summarisch zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am 3. August 2010 dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 29. September 2010 wurde er von einem Mitarbeiter des BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der F._______ an und habe im Grossraum Kinshasa gewohnt. Er sei ledig, habe aber drei Kinder, die mit ihren Müttern in der Provinz G._______, in H._______ sowie in I._______ lebten. Seine Eltern seien im März {.......} während eines Massakers in J._______ getötet worden. Am {.......} habe er zusammen mit seinem Cousin und drei Freunden eine Versammlung zur Gründung der Gruppierung K._______ abgehalten. Dabei sei beschlossen worden, künftig auf jeden zweiten Samstag eine Versammlung einzuberufen. An der dritten Versammlung vom {.......} hätten zehn Personen teilgenommen, darunter zwei Personen aus L._______, die er nicht wirklich gekannt habe. Eine dieser Personen habe vorgeschlagen, die nächste Versammlung bei ihr zu Hause in L._______ durchzuführen, um dort weitere junge Leute zu mobilisieren. An dieser Versammlung vom {.......} hätten er und sein Cousin die Regierung Kabila heftig kritisiert und eine regierungskritische DVD abgespielt. Plötzlich seien Polizisten erschienen und hätten ihn sowie seinen Cousin abgeführt und zu zwei verschiedenen Polizeiposten gefahren. Dort habe ein Soldat in der Nacht versucht, ihn zu vergewaltigen. Nach seiner erfolgreichen Gegenwehr sei er mit einem ihm unbekannten Gegenstand penetriert worden. Am nächsten Vormittag sei er bei einem Verhör zusammengebrochen, worauf er auf Anordnung des Kommandanten in eine Poliklinik überwiesen worden sei. Mit Hilfe einer Krankenschwester habe er die Verlobte seines Cousins informieren können und diese gebeten, ihm das bei ihr zurückgelassene Geld zukommen zu lassen. Am folgenden Dienstag seien sein Nachbar P. und Pastor M. vorbeigekommen. P. habe ihm mitgeteilt, dass seinem Cousin die Flucht gelungen sei. Am folgenden Tag sei er auf Anordnung eines Arztes in ein anderes Spital verlegt worden. Nach dem Transfer sei ihm mit Hilfe des Arztes gelungen, den sie begleitenden Wächter abzuschütteln und zu fliehen. Danach seien sie nach M._______ gefahren, wo er seinen Cousin und P. getroffen habe. Anschliessend hätten sie sich im Haus eines Offiziers der Präsidentengarde versteckt. Am {.......} habe ihnen der Offizier mitgeteilt, sie seien bei ihm nicht mehr sicher, und habe ihnen die Überfahrt nach R._______ sowie ein neues Versteck organisiert. Am {.......} habe der Offizier sie dort informiert, dass die Polizei in I._______ eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei unter anderem Fotos von ihnen mitgenommen habe, welche sie nun zur Fahndung benutze. Als er (der Beschwerdeführer) am {.......} mit der Frau ihres Logisgebers einkaufen gegangen sei, hätten sie unterwegs telefonisch erfahren, dass die Polizei an ihrem neuen Versteck erschienen sei und seinen Cousin habe festnehmen wollen. Dieser sei bei einem Fluchtversuch erschossen worden. Er selber sei zu einem anderen Versteck gebracht worden. Am {.......} habe ihn sein Logisgeber dort aufgesucht und ihm mitgeteilt, er könne ihm einen Pass mit einem Visum beschaffen. Nach Zahlung eines grösseren Geldbetrages habe der Logisgeber auch noch ein Flugticket gekauft. Am {.......} sei er (der Beschwerdeführer) weggeflogen und via N._______ nach O._______ gereist. Zwei Tage später sei er in die Schweiz gelangt. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Verlusts der Identitätspapiere in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 - eröffnet am 19. Januar 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 16. Februar 2011 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und sinngemäss die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer Aussetzung des Wegweisungsvollzuges zu treffen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mangels Nachweises einer Bedürftigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhoben. Dieser wurde am 28. März 2011 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 3. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe er angegeben, sie hätten es vermieden, zu viele Personen zu ihren heimlich durchgeführten Versammlungen einzuladen, um nicht zu riskieren, festgenommen zu werden. Gleichwohl habe seine Gruppierung akzeptiert, dass zwei nicht eingeladene, nicht näher bekannte Personen aus einem andern Dorf ihrer Versammlung beigewohnt hätten. Dabei sei der Vorschlag angenommen worden, die nächste Versammlung bei diesen Personen zu Hause durchzuführen, ohne deren Herkunft abzuklären. Dieses unvorsichtige Verhalten deute auf eine konstruierte Schilderung hin. Laut Aussagen des Beschwerdeführers sei der Vater dieser beiden Personen Mitglied der Regierungspartei und habe Kontakt mit dem Staatschef. Der Vater habe seine Söhne die regimekritische Gruppierung infiltrieren und zu sich nach Hause einladen lassen. Ein solches Vorgehen erscheine nicht adäquat und wirke konstruiert, weil der Vater nicht mit genügender Sicherheit hätte ausschliessen können, dass die Gruppierung die Herkunft der beiden Neulinge überprüfen würde. Um den Abklärungserfolg sicherzustellen, hätte er folglich andere Personen als seine Söhne mit der Infiltration betraut. Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, der Offizier habe ihm mitgeteilt, dass ihm lebenslange Haft oder der Tod drohe. In Anbetracht der Schwere dieser Angelegenheit sei nicht plausibel, dass die Behörden den Besuch eines Nachbarn zugelassen hätten. Ebenso unglaubhaft sei, dass ein Offizier das Risiko eingegangen wäre, den Beschwerdeführer und dessen Cousin zu verstecken. Da die Logisgeber in R._______ von der Gefährdungssituation gewusst hätten, sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einmal die Frau des Logisgebers auf deren Bitte hin zum Einkaufen begleitet habe. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, die Polizei habe den Logisgeber nach dem Aufspüren des Cousins und dessen Tötung nicht zu einem Verhör mitgenommen. Der Logisgeber habe der Polizei gesagt, er habe nur den Cousin gesehen. Diese Angaben wirkten konstruiert, da die Polizei habe vermuten müssen, der Beschwerdeführer und sein Cousin seien zusammen auf der Flucht. Erwartungsgemäss hätten sie den Logisgeber des einen Flüchtigen eingehend verhört, um zu Informationen über den anderen Flüchtigen zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe zudem zwei verschiedene Daten angegeben, wann er sein Heimatland in Richtung R._______ verlassen habe ({.......} bzw. {.......}). Er habe behauptet, nie eine Identitätskarte besessen zu haben. Dennoch habe er eine Bestätigung eingereicht, die den Verlust der Identitätskarte bescheinige, was Zweifel am Beweiswert dieses Dokumentes wecke. Dieses habe ohnehin keine genügende Beweiskraft, weil allgemein bekannt sei, dass in Kongo (Kinshasa) solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Folglich stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass dieser sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die zwei Personen, M.A. und M., die an der Versammlung vom {.......} teilgenommen hätten, seien andern Mitgliedern ihrer Gruppierung bekannt gewesen; namentlich seien sie Freunde eines Freundes der Gruppierung gewesen. Da eines deren Ziele darin bestanden habe, nach und nach neue Mitglieder zu gewinnen, seien Bekannte von Mitgliedern zur Teilnahme an Sitzungen eingeladen worden. Die Einladung dieser beiden Personen zu einer Sitzung in L._______ sei einstimmig von den Gruppierungsmitgliedern angenommen worden, weshalb kein unvorsichtiges Vorgehen bestanden habe. Zudem habe dadurch die Gelegenheit bestanden, bei den jungen Leuten in L._______ das Bewusstsein für die Situation in ihrem Land zu wecken. Sie hätten die Funktion des Vaters von M.A. erst in Erfahrung gebracht, als die Polizei sie verhaftet habe. In der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in Kinshasa, sei es schwierig, die Aktivitäten einer Person zu kennen. Der Offizier, der ihnen geholfen habe, stamme aus der gleichen Region wie sie und ihr Nachbar, weshalb es völlig normal sei, dass er sie gerettet habe. Er besitze mehrere Häuser in der Stadt I._______. Sie seien nur kurze Zeit in einem seiner Häuser gewesen, weshalb es für die Polizisten oder Angehörigen des Nachrichtendienstes schwierig gewesen sei, sie zu entdecken. Der Offizier selber habe ihnen den Ratschlag erteilt, möglichst rasch das Land zu verlassen. Der Logisgeber in R._______ sei ein Freund dieses Offiziers, weshalb er trotz der damit verbundenen Gefahren damit einverstanden gewesen sei, sie zu schützen. Das Verhalten des Logisgebers, den Sicherheitskräften das neue Versteck des Beschwerdeführers nach dem Tod seines Cousins nicht zu verraten, sei nicht unrealistisch, weil er dadurch ein weiteres Blutvergiessen habe verhindern wollen. Das BFM stütze sich in seinen Erwägungen lediglich auf das logische Verhalten und die allgemeine Erfahrung. Dabei sei allerdings dem Ort des Geschehens Rechnung zu tragen. Was in der Schweiz logisch sei, sei nicht unbedingt in Kongo (Kinshasa) oder R._______ logisch. Der Widerspruch in seinen Aussagen zum Ausreisedatum sei auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen. Das Protokoll im EVZ sei {.......}. Tatsache sei jedenfalls, dass er Kongo (Kinshasa) am {.......} verlassen habe. 3.3 Diese Einwände vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. So bestätigte der Beschwerdeführer einerseits sowohl am Schluss der Befragung als auch der Anhörung die Wahrheit und Korrektheit seiner Aussagen - nach der Rückübersetzung in seine Muttersprache Lingala - durch seine Unterschrift und bejahte andererseits, dass er die vom BFM eingesetzten Übersetzer gut verstanden habe (vgl. Akten BFM act. A3/10 S. 8 und A10/15 S. 1). In grundsätzlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der Befragung im EVZ oder der direkten Anhörung zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe zunächst in freier Erzählform vorgebracht und insbesondere bei der Anhörung durch eine Vielzahl gezielter Nachfragen näher erläutert und vertieft. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den entsprechenden Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, die an der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle Zweifel aufkommen lassen könnten, sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Eine Durchsicht der in Frage stehenden Protokolle ergibt zudem, dass die Fragen und Antworten chronologisch und kohärent aufgeführt wurden und keine sprachlichen Schwierigkeiten oder diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers während der Befragungen angegeben sind. Weiter kommt dem Protokoll des EVZ angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich zwar nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen aber für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Da der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen zwei verschiedene Daten der Ausreise aus Kongo (Kinshasa) nannte - dies ist im Rahmen der vorgebrachten Verfolgung als wesentliches Sachverhaltselement zu erachten - durfte die Vorinstanz diesen Widerspruch zu Recht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranziehen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde ihm am Schluss der Anhörung nach der Rückübersetzung Gelegenheit gewährt, allfällige Korrekturen am Protokoll anzubringen. Er bestätigte unterschriftlich, dieses sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. 10/15 S. 14). Auch der anwesende Hilfswerkvertreter hatte keine Einwände gegen die Protokollierung (vgl. act. 10/15 S. 15). Der Beschwerdeführer hat sich somit auf seine Aussagen behaften zu lassen. Auch wenn das Protokoll der Anhörung - im Gegensatz zu demjenigen der Kurzbefragung (Französisch) - auf Deutsch verfasst ist, bedeutet dies nicht, dass dessen Inhalt nicht den Aussagen des Beschwerdeführers entspricht. Gemäss Vorbringen in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer der Protokollierung im EVZ besser folgen können, weil diese in französischer Sprache abgefasst ist. Indessen zeigt sich im Protokoll der Kurzbefragung, dass unabhängig von der Sprache Ungereimtheiten vorkommen. Darin wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe nie eine Identitätskarte besessen. Dieser gab als Begründung an, er habe im Jahre {.......} eine Wählerkarte gehabt, die er als Identitätskarte gebraucht habe. Als er die Wählerkarte verloren habe, habe er sich eine Bestätigung des Verlustes ausstellen lassen (vgl. act. A3/10 S. 3 Ziff. 13.2). Er gab jedoch eine Karte zu den Akten, die den Verlust seiner Identitätskarte bestätigt, nicht denjenigen seiner Wählerkarte. Abgesehen davon, dass die Verlustbestätigung den Nachweis seiner Identität nicht erbringt, weil dieses Dokument nicht zu diesem Zwecke ausgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/7), sind diese Angaben - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - als widersprüchlich zu betrachten. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass das unvorsichtige Vorgehen des Beschwerdeführers, unbekannte Personen zu einer Versammlung ihrer Gruppierung zuzulassen, auf eine konstruierte Schilderung deutet. In Anbetracht des Umfeldes, in dem die Gruppierung agiert habe, und des Risikos, verhaftet zu werden, ist es nicht nachvollziehbar, dass aussenstehende Fremde an der Sitzung teilnehmen konnten, ohne deren Herkunft abzuklären. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es habe sich um Freunde eines Freundes der Gruppierung gehandelt, zeigt, dass es offenbar nicht einmal ein Mitglied der Gruppierung war, das die beiden Personen aus L._______ gekannt haben soll, sondern ein Freund ihrer Gruppierung. Ein solches Verhalten ist aufgrund der geltend gemachten Vorsichtsmassnahmen und der vorgebrachten Heimlichkeit der Versammlungen nicht realistisch. So ist es nicht glaubhaft, dass Aussenstehende ohne Prüfung ihrer Herkunft, ihres Umfeldes und ihrer Gesinnung an Versammlungen der Gruppierung hätten teilnehmen können. Deren einstimmiger Beschluss, die nächste Versammlung in L._______ bei den beiden interessierten Personen abzuhalten, hätte eine solche Prüfung nicht ersetzen können, und auch das Bestreben, die Tätigkeit der Gruppierung auf andere Gebiete auszudehnen, hätte sie nicht davon entbunden, rudimentäre Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer musste nach seinen Erfahrungen in Kongo (Kinshasa) nach der Flucht nach R._______ damit rechnen, auch dort allenfalls gesucht zu werden. Gleichwohl habe er die Ehefrau des Logisgebers zum Einkaufen begleitet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ein solches Verhalten nicht realistisch. Ebenso unrealistisch ist der Umstand, dass ein Offizier der Präsidentengarde den Beschwerdeführer und dessen Cousin bei sich versteckt haben soll. Unbesehen der persönlichen Motivation des Offiziers - dieser habe es satt gehabt, immer Befehle auszuführen, die böse Handlungen beinhaltet hätten - ist nicht nachvollziehbar, dass in Anbetracht der dem Beschwerdeführer angeblich drohenden Strafen - lebenslange Haft oder sogar der Tod - der Offizier das Risiko eingegangen wäre, den beiden Regimekritikern zu helfen, musste er selbst doch befürchten, bei einer allfälligen Entdeckung die gleichen Strafen zu erleiden. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe der Offizier ihre Ausreise nach R._______ unter anderem auch deshalb organisiert, weil weitere Mitglieder der Gruppe verhaftet worden seien (vgl. act. 3/10 S. 6). In diesem Zusammenhang erstaunt, dass der Beschwerdeführer keine Informationen über das Schicksal dieser Personen hat oder sich wenigstens während des Asylverfahrens darum bemüht hätte, diesbezügliche Auskünfte zu erhalten, um so die eigene Gefährdungslage besser einschätzen zu können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen ist deshalb zu verneinen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 sowie EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 5.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 3.3 der Erwägungen festgehalten wurde - auch nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2005 und die zweite Runde (Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. In den ersten Monaten des Jahres 2007 kam es im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010 und ist noch nicht abgeschlossen) beruhigte sich die Lage wieder. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28. November 2011 lösten jedoch neue Unruhen aus. Auch in der Hauptstadt Kinshasa und im Westen des Landes kam es zu gewalttätigen Protesten gegen einen möglichen Wahlbetrug und zu blutigen Zusammenstössen zwischen rivalisierenden politischen Gruppen. Joseph Kabila erzielte bei den Präsidentschaftswahlen fast 50 Prozent der Stimmen und wurde am 20. Dezember 2011 - trotz Protesten seitens der Opposition - erneut in seinem Amt vereidigt. Am 2. Februar 2012 wurden schliesslich auch die definitiven Resultate der Parlamentswahlen bekanntgegeben. Dabei soll Kabilas "People's Party for Reconstruction and Democracy" (PPRD) gegenüber den letzten Parlamentswahlen massive Verluste erlitten haben; die PRPD und die mit ihr verbündeten Parteien sollen nunmehr zusammen nur noch über 260 der 500 Sitze verfügen. Die Vereidigung Kabilas und der erwartete Wahlsieg der Kabila nahe stehenden Parteien führten vorübergehend zu erneuten Protest- und Streikaktionen (vor allem in Mbuji-Mayi [Provinz Kasai Oriental] und Kananga [Provinz Kasai Occidental], den Hochburgen von Kabilas Gegenspieler Etienne Tshisekedi). Weiterhin sehr unstabil stellt sich indessen die Lage im Osten des Landes dar. In den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen, die sich jederzeit auch auf die umliegenden Provinzen ausdehnen können. Zuletzt wurden im Grenzgebiet zum Sudan Übergriffe von Rebellengruppen der "Lord's Resistance Army" (LRA) gemeldet. Dessen ungeachtet kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich Kongo (Kinshasa) nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 5.3.3 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Der im Jahre P._______ geborene Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Q._______ und lebte seit seiner Geburt im Grossraum Kinshasa. Auch wenn seine Eltern gestorben sein sollen, ist von einem familiären (vgl. act. A.3/10 S. 3 Ziff. 12) und - nicht zuletzt aufgrund der beruflichen Tätigkeit - sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Sodann ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme. Angesichts dieser Umstände steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird und sich in Kongo (Kinshasa) eine neue Existenz wird aufbauen können. 5.3.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. März 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: