Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein kongolesischer Staatsangehöriger aus Kinshasa (Demokratische Republik Kongo) - seinen Heimatstaat zwischen dem 24. und 25. Dezember 2012 und gelangte via die C._______ und D._______ am 11. Januar 2013 illegal in die Schweiz, wo er am 13. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 24. Januar 2013 fand im EVZ F._______ die Befragung zur Person statt und am 8. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer beim BFM in Bern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2008 Mitglied der Oppositionspartei G._______ ([...]) und habe der "(...)" angehört. Am 16. Februar 2012 sei er in Kinshasa an einer Demonstration beteiligt gewesen, welche an den 20. Jahrestag der "marche des chrétiens" habe erinnern sollen. Die Priester hätten die Leute aufgerufen, zur Kirche St. Joseph zu marschieren. Während des Marsches, bei dem auch mit Plakaten gegen den Wahlsieg von Präsident Kabila demonstriert worden sei, habe die Polizei auf der Höhe des Rond-point Victoire Schüsse abgefeuert. Er sei von der Polizei umzingelt, geschlagen und festgenommen worden. Nach drei Tagen Haft bei der PIR (Police d' Intervention Rapide) sei er ins Gefängnis von H._______ transferiert worden, wo man ihn ungefähr zehn Monate festgehalten habe. Dabei sei er wiederholt bedroht worden. Als ein anderer Insasse freigekommen sei, habe er dieser Person die Adresse seines Schwagers I._______ gegeben, woraufhin dieser ihn öfters im Gefängnis besucht habe und eine Frau namens J._______ erwähnt habe, welche im Stadtteil K._______ am Gericht arbeite. Der Schwager habe angedeutet, dass diese Frau bei der Flucht aus dem Gefängnis behilflich sein könne. Eines Tages sei ein Wärter vorbeigekommen und habe ihn angewiesen, Feldarbeit verrichten zu gehen. Beim Ausgang habe ihm derselbe Wärter gesagt, er solle durch das Feld bis zu einem Jeep laufen. In diesem Jeep hätten sein Schwager I._______ und zwei Polizisten auf ihn gewartet. Zwei Tage später, in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2012, sei ihm die Flucht aus dem Heimatland gelungen. Zur Identifikation gab der Beschwerdeführer dem BFM eine "Attestation de perte des pièces d' identité" zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 4. November 2013 - eröffnet am 5. November 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 13. Januar 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. November 2013 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Ihm sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Im Falle der Nichtstattgabe dieses Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen, ihm eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG beantragt. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Kopie der am 31. Dezember 2009 abgelaufenen Mitgliederkarte der G._______, eine Unterstützungsbestätigung vom 26. November 2013 und eine Honorarnote vom 5. Dezember 2013 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe an, quasi der Führer der "(...)", der (...) der G._______, gewesen zu sein. Er lege jedoch seine Position sowie seine Aufgaben innerhalb der Partei nicht genau dar, sondern spreche nur davon, dass es sein Ziel gewesen sei, Jugendliche zu rekrutieren und zu motivieren, an Demonstrationen teilzunehmen. Zum politischen Programm der Partei gebe er lediglich an, das Ziel sei es, dass die Demokratie zurückkehre und die Leute frei sprechen könnten. Es wäre jedoch zu erwarten, dass er als Chef der (...) einer wichtigen Oppositionspartei wie der G._______, welche beispielsweise den Herausforderer bei den letzten Präsidentschaftswahlen gestellt habe, seine konkreten Aufgaben innerhalb der Partei und die politischen Ziele konzis darlegen könne. In den wesentlichen Punkten bleibe er ungenau und vage. Das BFM gehe folglich davon aus, dass er kein derart gewichtiges politisches Profil aufweise, aufgrund dessen er einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, persönlich durch die staatlichen Behörden bedroht zu werden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM habe die Polizei zwar die Demonstration vom 16. Februar 2012 mit einem Tränengaseinsatz aufgelöst, wobei sie sicherlich auch teilweise gewalttätig vorgegangen sei. Einzelne Teilnehmer seien auch festgehalten, allerdings bereits kurze Zeit später wieder freigelassen worden, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer sich wegen der Teilnahme an dieser Demonstration auf unbestimmte Zeit in Haft befunden habe. Im Weiteren erkläre er nicht, welche Rolle die Gerichtsangestellte bezüglich seiner Flucht ausgeübt habe, was indessen ein zentrales Element seines Vorhabens darstelle. Ausserdem schildere er die eigentliche Flucht auf eine wenig detaillierte Weise. So werde nicht klar, warum er unbehelligt durch das Feld habe laufen können, welches zum Gefängnisgelände gehöre. Schwer nachvollziehbar sei zudem, wie es möglich gewesen sei, dass sein Schwager innerhalb des Geländes in einem Polizeiwagen mit zwei Polizisten auf ihn habe warten können. Insgesamt beschreibe er die Flucht wenig differenziert, so dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte nicht selbst bzw. nicht auf diese Weise erlebt. Eine Gesamtwürdigung seiner Schilderung führe zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Begründung abstütze. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere geltend gemacht, die Vorinstanz begründe die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem Verweis auf "gesicherte Erkenntnisse", ohne jedoch ihre Quelle offenzulegen. Mit diesem Vorgehen werde die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Allgemein zugänglichen Quellen (zitiert wird AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Democratic Republic Of The Congo, 23. Mai 2013, http://www.ecoi.net/local_link/247935/374063_de.html, Zugriff am 3. Dezember 2013) sei zu entnehmen, dass es im Jahr 2012 in ganz Kongo weiterhin zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen gekommen sei. Namentlich seien Mitglieder der politischen Opposition nach den Wahlen willkürlich festgenommen worden und Sicherheitskräfte hätten im Februar 2012 einen führenden Oppositionspolitiker in Gewahrsam genommen. Bevor sie diesen nach einigen Tagen wieder freigelassen hätten, solle er gefoltert und anderweitig misshandelt worden sein. Die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flucht möge in der Tat etwas abenteuerlich anmuten, doch die Flucht aus kongolesischen Gefängnissen sei üblich (zitiert wird USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, 19. April 2013, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html, Zugriff am 3. Dezember 2013). Vor dem Hintergrund, dass das BFM für seine "gesicherten Erkenntnisse" keine Quellen genannt habe, in der Beschwerde jedoch auf Herkunftsländerinformationen verwiesen werde, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden, sei festzustellen, dass die Gründe, die für die Darstellung der Asylvorbringen sprechen würden, bei weitem zu überwiegen vermöchten. Folglich sei auf den Sachverhalt abzustellen, wie er vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde. Im Weiteren müsse seit der Festnahme des Beschwerdeführers am 16. Februar 2012 und der anschliessenden willkürlichen Inhaftierung aufgrund seiner Identifikation als Mitglied der G._______ davon ausgegangen werden, dass er wegen seiner Parteizugehörigkeit zur Zielscheibe staatlicher Repression geworden sei. Spätestens nach der Flucht aus dem Gefängnis und der Flucht aus der Heimat sei davon auszugehen, dass die kongolesischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Infolgedessen müsse eine mögliche Rückkehrgefährdung abgeklärt werden. Sollte das Vorliegen einer solchen Gefahr erhärtet werden, wäre der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es wäre ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Vollzug wäre auch kaum zumutbar. Öffentliche Interessen, welche die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Nichtrückführung überwiegen würden, seien keine erkennbar. Hinsichtlich der Bekanntgabe von Personendaten wird ausgeführt, mit einer Datenweitergabe an die Heimatbehörden drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Persönlichkeit oder gar eine konkrete Gefährdung im Falle einer erzwungenen Rückschaffung. Um die Persönlichkeitsrechte und die Sicherheit des Beschwerdeführers sowie seiner im Kongo zurückgebliebenen Familie nicht zu gefährden, sei die Datenweitergabe an den Heimatstaat bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren.
E. 5.3.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob die in formeller Hinsicht erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie auf "gesicherte Erkenntnisse" verwiesen habe, ohne ihre Quelle offenzulegen, begründet ist.
E. 5.3.1.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.).
E. 5.3.1.2 Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bzw. als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine konkreten Quellen benannte und sich solche auch nicht in den Akten finden, war sie nicht gehalten, dem Beschwerdeführer weitergehende Akteneinsicht zu gewähren. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 5.3.2 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. In casu hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. November 2013 abgelehnt, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Folglich ist der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, abzuweisen. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben hat (ein Behördenkontakt fand nur mit Frankreich statt), weshalb auf das Eventualbegehren, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat sei dem Beschwerdeführer offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.
E. 5.4 Zur Begründung seines Asylgesuchs erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe am 16. Februar 2012 in Kinshasa an einer Demonstration ("marche des chrétiens") teilgenommen. Dabei sei er verhaftet und anschliessend während rund zehn Monaten festgehalten worden, bevor ihm die Flucht gelungen sei. Wie sich aus öffentlich zugänglichen Internetberichten ergibt, hat die Polizei anlässlich des erwähnten "marche des chrétiens" in verschiedenen Stadtteilen Tränengas zum Einsatz gebracht, um die Menge von Gläubigen aufzulösen. Dabei wurden namentlich Priester und Nonnen verhaftet. Einzelne Demonstrierende wurden in der Kirche eingeschlossen, bevor sie mit Hilfe der MONUSCO (United Nations Organization Stabilization Mission in the DR Congo) befreit wurden. Abgesehen von diesen Vorfällen ist jedoch keinem der Berichte zu entnehmen, dass einzelne Teilnehmende für mehrere Monate in ein Gefängnis gebracht worden wären. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er wegen der Demonstrationsteilnahme mehrere Monate in Haft verbracht habe, nicht den Tatsachen entspricht, mithin nicht geglaubt werden kann. Infolgedessen erweist sich die angebliche Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis gleichermassen als unglaubhaft. Der Vollständigkeit halber ist indessen darauf hinzuweisen, dass ihm selbst bei Wahrunterstellung der Haft die angebliche Flucht mit Hilfe eines Wächters, einer Gerichtsangestellten, zweier Polizisten und seines Schwagers nicht geglaubt werden könnte, zumal davon auszugehen ist, dass er als Häftling unter entsprechender Beobachtung gestanden hätte bzw. das Gefängnis die nötigen Vorkehrungsmassnahmen getroffen hätte, um die Gefangenen am Ausbrechen zu hindern. Im Übrigen hätten sich die Fluchthelfer durch ihre Hilfeleistung selbst strafrechtlich belastet, weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund sie ein solches Risiko auf sich hätten nehmen sollen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis immer wieder bedroht worden sein will, was ihm einfach sehr Angst gemacht habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 8. Mai 2013, A14 S. 6), darf zudem davon ausgegangen werden, er hätte sich vor allfälligen Konsequenzen zu sehr gefürchtet und von einer Flucht abgesehen. Bei dieser Sachlage gibt es insgesamt keine Veranlassung, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat zur Zielscheibe staatlicher Repression wurde bzw. bei einer Rückkehr dorthin asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Dies umso weniger, als er angab, er sei nie vor Gericht gestanden (vgl. Befragungsprotokoll vom 24. Januar 2013, A3 S. 10) und habe vor dem 16. Februar 2012 keinerlei Probleme gehabt (vgl. A3 S. 9). Hätten die heimatlichen Behörden wegen seines politischen Engagements für die G._______ (gemäss Mitgliederkarte in der Funktion als "mobilisateur") ein besonderes Interesse an seiner Person gehabt, hätten sie ihn vermutungsweise schon zu einem früheren Zeitpunkt behelligt, will er doch bereits seit dem Jahr 2008 Parteimitglied sein (vgl. A14 S. 5 F40). Sein Vorbringen, soviel er wisse, werde er vom Geheimdienst gesucht (vgl. A14 S. 10), ist nach dem Gesagten als blosse Vermutung zu bewerten. Eine allfällige Rückkehrgefährdung braucht unter diesen Umständen nicht abgeklärt zu werden.Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich somit, die Akten zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Im Übrigen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seine Heimat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1626/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 6.4.2 S. 8,D-874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3.2 S. 10, E-4050/2011 vom 20. August 2013 E. 7.4.1 S. 14 f. m.w.H. und D-1129/2011 vom 14. August 2013 E. 5.3.2 S. 13 f.). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
E. 7.3.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zunächst um einen jungen, gemäss den Akten gesunden Mann, der die Schule besuchte und als Geldwechsler tätig war (vgl. A3 S. 4), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Im Weiteren lebte er von Geburt an bis zur Ausreise in Kinshasa (vgl. A3 S. 12), weshalb er mit diesem Umfeld bestens vertraut ist. Da sich mehrere Angehörige in seiner Heimat aufhalten (Partnerin mit zwei Töchtern, zwei Schwestern, ein Onkel und eine Tante [Kinshasa] / ein Onkel und zwei Tanten [Bas-Congo], A3 S. 6), darf auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Ausserdem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - auch zumutbar ist.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Unterstützungsbestätigung vom 26. November 2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.3 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6856/2013 Urteil vom 7. Februar 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein kongolesischer Staatsangehöriger aus Kinshasa (Demokratische Republik Kongo) - seinen Heimatstaat zwischen dem 24. und 25. Dezember 2012 und gelangte via die C._______ und D._______ am 11. Januar 2013 illegal in die Schweiz, wo er am 13. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Am 24. Januar 2013 fand im EVZ F._______ die Befragung zur Person statt und am 8. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer beim BFM in Bern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2008 Mitglied der Oppositionspartei G._______ ([...]) und habe der "(...)" angehört. Am 16. Februar 2012 sei er in Kinshasa an einer Demonstration beteiligt gewesen, welche an den 20. Jahrestag der "marche des chrétiens" habe erinnern sollen. Die Priester hätten die Leute aufgerufen, zur Kirche St. Joseph zu marschieren. Während des Marsches, bei dem auch mit Plakaten gegen den Wahlsieg von Präsident Kabila demonstriert worden sei, habe die Polizei auf der Höhe des Rond-point Victoire Schüsse abgefeuert. Er sei von der Polizei umzingelt, geschlagen und festgenommen worden. Nach drei Tagen Haft bei der PIR (Police d' Intervention Rapide) sei er ins Gefängnis von H._______ transferiert worden, wo man ihn ungefähr zehn Monate festgehalten habe. Dabei sei er wiederholt bedroht worden. Als ein anderer Insasse freigekommen sei, habe er dieser Person die Adresse seines Schwagers I._______ gegeben, woraufhin dieser ihn öfters im Gefängnis besucht habe und eine Frau namens J._______ erwähnt habe, welche im Stadtteil K._______ am Gericht arbeite. Der Schwager habe angedeutet, dass diese Frau bei der Flucht aus dem Gefängnis behilflich sein könne. Eines Tages sei ein Wärter vorbeigekommen und habe ihn angewiesen, Feldarbeit verrichten zu gehen. Beim Ausgang habe ihm derselbe Wärter gesagt, er solle durch das Feld bis zu einem Jeep laufen. In diesem Jeep hätten sein Schwager I._______ und zwei Polizisten auf ihn gewartet. Zwei Tage später, in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2012, sei ihm die Flucht aus dem Heimatland gelungen. Zur Identifikation gab der Beschwerdeführer dem BFM eine "Attestation de perte des pièces d' identité" zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 4. November 2013 - eröffnet am 5. November 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 13. Januar 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 4. November 2013 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Die Vorinstanz sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen. Ihm sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe seiner Daten an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Im Falle der Nichtstattgabe dieses Begehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde anzuweisen, ihm eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen und dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG beantragt. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Kopie der am 31. Dezember 2009 abgelaufenen Mitgliederkarte der G._______, eine Unterstützungsbestätigung vom 26. November 2013 und eine Honorarnote vom 5. Dezember 2013 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe an, quasi der Führer der "(...)", der (...) der G._______, gewesen zu sein. Er lege jedoch seine Position sowie seine Aufgaben innerhalb der Partei nicht genau dar, sondern spreche nur davon, dass es sein Ziel gewesen sei, Jugendliche zu rekrutieren und zu motivieren, an Demonstrationen teilzunehmen. Zum politischen Programm der Partei gebe er lediglich an, das Ziel sei es, dass die Demokratie zurückkehre und die Leute frei sprechen könnten. Es wäre jedoch zu erwarten, dass er als Chef der (...) einer wichtigen Oppositionspartei wie der G._______, welche beispielsweise den Herausforderer bei den letzten Präsidentschaftswahlen gestellt habe, seine konkreten Aufgaben innerhalb der Partei und die politischen Ziele konzis darlegen könne. In den wesentlichen Punkten bleibe er ungenau und vage. Das BFM gehe folglich davon aus, dass er kein derart gewichtiges politisches Profil aufweise, aufgrund dessen er einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, persönlich durch die staatlichen Behörden bedroht zu werden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM habe die Polizei zwar die Demonstration vom 16. Februar 2012 mit einem Tränengaseinsatz aufgelöst, wobei sie sicherlich auch teilweise gewalttätig vorgegangen sei. Einzelne Teilnehmer seien auch festgehalten, allerdings bereits kurze Zeit später wieder freigelassen worden, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer sich wegen der Teilnahme an dieser Demonstration auf unbestimmte Zeit in Haft befunden habe. Im Weiteren erkläre er nicht, welche Rolle die Gerichtsangestellte bezüglich seiner Flucht ausgeübt habe, was indessen ein zentrales Element seines Vorhabens darstelle. Ausserdem schildere er die eigentliche Flucht auf eine wenig detaillierte Weise. So werde nicht klar, warum er unbehelligt durch das Feld habe laufen können, welches zum Gefängnisgelände gehöre. Schwer nachvollziehbar sei zudem, wie es möglich gewesen sei, dass sein Schwager innerhalb des Geländes in einem Polizeiwagen mit zwei Polizisten auf ihn habe warten können. Insgesamt beschreibe er die Flucht wenig differenziert, so dass der Eindruck entstehe, er habe das Geschilderte nicht selbst bzw. nicht auf diese Weise erlebt. Eine Gesamtwürdigung seiner Schilderung führe zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte Begründung abstütze. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere geltend gemacht, die Vorinstanz begründe die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem Verweis auf "gesicherte Erkenntnisse", ohne jedoch ihre Quelle offenzulegen. Mit diesem Vorgehen werde die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Allgemein zugänglichen Quellen (zitiert wird AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Democratic Republic Of The Congo, 23. Mai 2013, http://www.ecoi.net/local_link/247935/374063_de.html, Zugriff am 3. Dezember 2013) sei zu entnehmen, dass es im Jahr 2012 in ganz Kongo weiterhin zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen gekommen sei. Namentlich seien Mitglieder der politischen Opposition nach den Wahlen willkürlich festgenommen worden und Sicherheitskräfte hätten im Februar 2012 einen führenden Oppositionspolitiker in Gewahrsam genommen. Bevor sie diesen nach einigen Tagen wieder freigelassen hätten, solle er gefoltert und anderweitig misshandelt worden sein. Die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flucht möge in der Tat etwas abenteuerlich anmuten, doch die Flucht aus kongolesischen Gefängnissen sei üblich (zitiert wird USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, 19. April 2013, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html, Zugriff am 3. Dezember 2013). Vor dem Hintergrund, dass das BFM für seine "gesicherten Erkenntnisse" keine Quellen genannt habe, in der Beschwerde jedoch auf Herkunftsländerinformationen verwiesen werde, welche die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden, sei festzustellen, dass die Gründe, die für die Darstellung der Asylvorbringen sprechen würden, bei weitem zu überwiegen vermöchten. Folglich sei auf den Sachverhalt abzustellen, wie er vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde. Im Weiteren müsse seit der Festnahme des Beschwerdeführers am 16. Februar 2012 und der anschliessenden willkürlichen Inhaftierung aufgrund seiner Identifikation als Mitglied der G._______ davon ausgegangen werden, dass er wegen seiner Parteizugehörigkeit zur Zielscheibe staatlicher Repression geworden sei. Spätestens nach der Flucht aus dem Gefängnis und der Flucht aus der Heimat sei davon auszugehen, dass die kongolesischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Infolgedessen müsse eine mögliche Rückkehrgefährdung abgeklärt werden. Sollte das Vorliegen einer solchen Gefahr erhärtet werden, wäre der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es wäre ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Vollzug wäre auch kaum zumutbar. Öffentliche Interessen, welche die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Nichtrückführung überwiegen würden, seien keine erkennbar. Hinsichtlich der Bekanntgabe von Personendaten wird ausgeführt, mit einer Datenweitergabe an die Heimatbehörden drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Persönlichkeit oder gar eine konkrete Gefährdung im Falle einer erzwungenen Rückschaffung. Um die Persönlichkeitsrechte und die Sicherheit des Beschwerdeführers sowie seiner im Kongo zurückgebliebenen Familie nicht zu gefährden, sei die Datenweitergabe an den Heimatstaat bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren. 5.3 5.3.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob die in formeller Hinsicht erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie auf "gesicherte Erkenntnisse" verwiesen habe, ohne ihre Quelle offenzulegen, begründet ist. 5.3.1.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; Stephan C. Brunner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). 5.3.1.2 Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bzw. als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine konkreten Quellen benannte und sich solche auch nicht in den Akten finden, war sie nicht gehalten, dem Beschwerdeführer weitergehende Akteneinsicht zu gewähren. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5.3.2 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. In casu hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. November 2013 abgelehnt, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Folglich ist der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren, abzuweisen. Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben hat (ein Behördenkontakt fand nur mit Frankreich statt), weshalb auf das Eventualbegehren, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat sei dem Beschwerdeführer offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist. 5.4 Zur Begründung seines Asylgesuchs erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe am 16. Februar 2012 in Kinshasa an einer Demonstration ("marche des chrétiens") teilgenommen. Dabei sei er verhaftet und anschliessend während rund zehn Monaten festgehalten worden, bevor ihm die Flucht gelungen sei. Wie sich aus öffentlich zugänglichen Internetberichten ergibt, hat die Polizei anlässlich des erwähnten "marche des chrétiens" in verschiedenen Stadtteilen Tränengas zum Einsatz gebracht, um die Menge von Gläubigen aufzulösen. Dabei wurden namentlich Priester und Nonnen verhaftet. Einzelne Demonstrierende wurden in der Kirche eingeschlossen, bevor sie mit Hilfe der MONUSCO (United Nations Organization Stabilization Mission in the DR Congo) befreit wurden. Abgesehen von diesen Vorfällen ist jedoch keinem der Berichte zu entnehmen, dass einzelne Teilnehmende für mehrere Monate in ein Gefängnis gebracht worden wären. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er wegen der Demonstrationsteilnahme mehrere Monate in Haft verbracht habe, nicht den Tatsachen entspricht, mithin nicht geglaubt werden kann. Infolgedessen erweist sich die angebliche Flucht des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis gleichermassen als unglaubhaft. Der Vollständigkeit halber ist indessen darauf hinzuweisen, dass ihm selbst bei Wahrunterstellung der Haft die angebliche Flucht mit Hilfe eines Wächters, einer Gerichtsangestellten, zweier Polizisten und seines Schwagers nicht geglaubt werden könnte, zumal davon auszugehen ist, dass er als Häftling unter entsprechender Beobachtung gestanden hätte bzw. das Gefängnis die nötigen Vorkehrungsmassnahmen getroffen hätte, um die Gefangenen am Ausbrechen zu hindern. Im Übrigen hätten sich die Fluchthelfer durch ihre Hilfeleistung selbst strafrechtlich belastet, weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund sie ein solches Risiko auf sich hätten nehmen sollen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis immer wieder bedroht worden sein will, was ihm einfach sehr Angst gemacht habe (vgl. Anhörungsprotokoll vom 8. Mai 2013, A14 S. 6), darf zudem davon ausgegangen werden, er hätte sich vor allfälligen Konsequenzen zu sehr gefürchtet und von einer Flucht abgesehen. Bei dieser Sachlage gibt es insgesamt keine Veranlassung, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat zur Zielscheibe staatlicher Repression wurde bzw. bei einer Rückkehr dorthin asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Dies umso weniger, als er angab, er sei nie vor Gericht gestanden (vgl. Befragungsprotokoll vom 24. Januar 2013, A3 S. 10) und habe vor dem 16. Februar 2012 keinerlei Probleme gehabt (vgl. A3 S. 9). Hätten die heimatlichen Behörden wegen seines politischen Engagements für die G._______ (gemäss Mitgliederkarte in der Funktion als "mobilisateur") ein besonderes Interesse an seiner Person gehabt, hätten sie ihn vermutungsweise schon zu einem früheren Zeitpunkt behelligt, will er doch bereits seit dem Jahr 2008 Parteimitglied sein (vgl. A14 S. 5 F40). Sein Vorbringen, soviel er wisse, werde er vom Geheimdienst gesucht (vgl. A14 S. 10), ist nach dem Gesagten als blosse Vermutung zu bewerten. Eine allfällige Rückkehrgefährdung braucht unter diesen Umständen nicht abgeklärt zu werden.Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich somit, die Akten zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Im Übrigen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würde. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seine Heimat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.1 - 8.3 S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1626/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 6.4.2 S. 8,D-874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3.2 S. 10, E-4050/2011 vom 20. August 2013 E. 7.4.1 S. 14 f. m.w.H. und D-1129/2011 vom 14. August 2013 E. 5.3.2 S. 13 f.). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 7.3.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nach wie vor nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zunächst um einen jungen, gemäss den Akten gesunden Mann, der die Schule besuchte und als Geldwechsler tätig war (vgl. A3 S. 4), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Im Weiteren lebte er von Geburt an bis zur Ausreise in Kinshasa (vgl. A3 S. 12), weshalb er mit diesem Umfeld bestens vertraut ist. Da sich mehrere Angehörige in seiner Heimat aufhalten (Partnerin mit zwei Töchtern, zwei Schwestern, ein Onkel und eine Tante [Kinshasa] / ein Onkel und zwei Tanten [Bas-Congo], A3 S. 6), darf auch von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Ausserdem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - auch zumutbar ist. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Unterstützungsbestätigung vom 26. November 2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: