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D-1465/2014

D-1465/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein Mukongo mit letztem Wohnsitz in B._______, gab an, seine Heimat am 21. Mai 2013 verlassen zu haben. Er gelangte am 10. Juni 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 24. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten durchgeführt wurde, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in C._______ (D._______) geboren worden. Nachdem seine Eltern verstorben seien, als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei er von einem Freund seines Vaters (Papa E._______) aufgenommen und nach B._______ gebracht worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Papa E._______ sei im Jahr 2011 verstorben; danach sei er von dessen Bruder, Papa F._______, aufgenommen worden. Während dieser auf einer Geschäftsreise gewesen sei, seien am 20. Mai 2013 drei Soldaten und drei Personen in Zivil in ihre Wohnung eingedrungen und hätten diese durchsucht. Sie hätten eine Waffe und in seinem Zimmer CD's und Videos über Massaker in Nord-Kivu und Sitzungen von Oppositionsparteien gefunden. Man habe ihn und den Sohn von Papa G._______, H._______, beschuldigt, Mitglieder der Rebellengruppe M23 zu sein. H._______ und er seien geschlagen, gefesselt und in ein Zeltlager gebracht worden, von wo aus ihnen die Flucht gelungen sei. Sie seien jedoch verfolgt und H._______ sei angeschossen worden. Er habe ihn zurücklassen müssen und sei zu einem Freund von Papa G._______ gegangen, der ihm gesagt habe, dieser sei nach Kongo Brazzaville geflohen. Am 21. Mai 2013 sei er nach Kongo Brazzaville gereist und habe sich mit Papa G._______ getroffen. Dieser habe ihm gesagt, er gehöre den Rebellen an. Da Papa G._______ und er von den Behörden gesucht worden seien und sie sich in Kongo Brazzaville nicht sicher gefühlt hätten, hätten sie gemeinsam weiterreisen wollen. Papa G._______ sei aber bei der Passkontrolle am Flughafen festgenommen worden. Der Beschwerdeführer gab eine Geburtsurkunde und einen Schülerausweis zu den Akten. A.c Bereits am 17. Juni 2013 führte ein vom BFM beauftragter Arzt beim Beschwerdeführer mittels Handröntgen eine Knochenaltersbestimmung durch. Das BFM gewährte ihm am 9. Dezember 2013 das rechtliche Gehör zum Ergebnis und der Beschwerdeführer reichte am 13. Dezember 2013 eine Stellungnahme ein. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 25. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. März 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 14. März 2014 bei.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Nicht einzutreten ist indessen auf den nicht weiter begründeten Eventualantrag, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers einer materiellen Prüfung unterzogen hat.

E. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.

E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Dokumente, die die behauptete Minderjährigkeit belegen könnten, eingereicht habe. Es sei davon auszugehen, dass die Eintragungen in den eingereichten Dokumenten nicht verlässlich seien, da er selbst gesagt habe, es sei bei deren Ausstellung zu Unregelmässigkeiten gekommen. Die Geburtsurkunde sei in B._______ und nicht in seinem Geburtsort ausgestellt worden. Er habe bei der BzP gesagt, Papa E._______ habe die Dokumente ausstellen lassen. Die Geburtsurkunde sei im August 2012 und der Schülerausweis im November 2012 ausgestellt worden, er habe aber gesagt, Papa E._______ sei im Jahr 2011 verstorben. Aufgrund der Ungereimtheiten sei an seinen Angaben zu Herkunft und Alter zu zweifeln. Die Knochenaltersbestimmung habe ergeben, dass er mindestens 19 Jahre alt sei und seine Schwester, die sich auch in der Schweiz befinde, habe in ihrem Asylverfahren angegeben, er sei am (...) geboren worden. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er die Asylbehörden mit falschen Altersangaben zu täuschen versuche. Die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und die Herkunft aus D._______ könnten demnach nicht geglaubt werden.

E. 5.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung basierten auf Zufälligkeiten. Papa F._______ habe sich auf einer Geschäftsreise befunden, als man ihn habe festnehmen wollen. Seine Aussagen, weshalb er trotz Flucht seine Dokumente habe abgeben können, erschienen konstruiert. So habe er diese angeblich kurz vor seiner Festnahme bei einem Kollegen vergessen. Gerade am Tag, als er diese habe abholen wollen, sei er festgenommen worden. Zudem erscheine die geschilderte Flucht realitätsfremd. Er habe geltend gemacht, zusammen mit H._______ in einem Zelt festgehalten worden zu sein. Nach einigen Stunden hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Obwohl es sich um ein Armeecamp gehandelt habe, hätten sie sich vom Zelt entfernen können und seien erst auf der Flucht verfolgt worden. Es erscheine auch realitätsfremd, dass Papa G._______ auf dem Flughafen festgenommen worden sei, er jedoch problemlos habe ausreisen können, obwohl er auch gesucht worden sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Art und Weise, wie er die eingereichten Dokumente erhalten habe, werde im Entscheid zu viel Gewicht beigemessen. Tatsache sei, dass Papa G._______ die Geburtsurkunde für ihn im Jahr 2012 besorgt habe. Er habe genaue Angaben zu seiner Festnahme und zu seiner Flucht gemacht. Dass er bei der Passkontrolle im Gegensatz zu Papa G._______ nicht festgenommen worden sei, liege daran, dass er einen gefälschten Pass gehabt habe, weshalb man nicht bemerkt habe, um wen es sich bei ihm handle. Er habe in seiner Heimat niemanden mehr, zu dem er gehen könne. Seine einzige nahe Angehörige sei die in der Schweiz lebende Schwester. Er würde sich in der Schweiz gerne eine Existenz aufbauen. Hinsichtlich der Unklarheit über sein Alter, weise er darauf hin, dass das von seiner Schwester angegebene Geburtsjahr (...) nicht ihn, sondern seinen älteren Bruder, I._______, betreffe. Er bitte darum, dass die Unklarheit bezüglich seines Alters im Anhörungsprotokoll seiner Schwester überprüft werde.

E. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, da er bis heute keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere (vgl. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) eingereicht hat. Seine Angaben zu Geburtsdatum und zum Lebenslauf sind - wie nachfolgend aufgezeigt wird - ungereimt und widersprüchlich. Angesichts dieser Ausgangslage ist hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers, bei der in der Schweiz lebenden J._______ (N (...)) handle es sich um seine Schwester, ein Vorbehalt anzubringen.

E. 6.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das BFM den Ungereimtheiten zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit keine übermässige Bedeutung beigemessen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei am (...) in K._______ geboren worden (vgl. act. A7/15 S. 3), während der eingereichten Geburtsurkunde zu entnehmen ist, er sei an diesem Datum in B._______ geboren worden. Er sagte aus, die von ihm eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde, Schülerausweis) seien von Papa E._______ besorgt worden (vgl. act. A7/15 S. 3); da die Dokumente im August beziehungsweise November 2012 ausgestellt wurden, Papa E._______ aber im Jahr 2011 verstorben sein soll (vgl. act. A7/15 S. 6), ist diese Aussage nicht glaubhaft. Bei der Erklärung in der Beschwerde, Papa F._______ habe ihm die Geburtskurkunde im Jahr 2012 besorgt, handelt es sich um eine nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt. Unter den vorliegend geltend gemachten Umständen darf erwartet werden, dass jemand, der sich Dokumente besorgen lässt, weiss, wer dies getan hat. Zudem erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich im August 2012 eine neue Geburtsurkunde ausstellen lassen, weil sie die Adresse geändert hätten (vgl. act. A7/15 S. 11); bei der BzP erklärte er indessen ebenso, er habe von 2011 bis zu seiner Ausreise am 21. Mai 2013 an derselben Adresse gewohnt (vgl. act. A7/15 S. 5).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei zwei Jahre alt gewesen, als seine Eltern verstorben seien. Er sei von Papa E._______ nach B._______ mitgenommen worden, wo er zwölf Jahre lang die Schule besucht habe. Im Alter von fünf Jahren habe er die Primarschule begonnen, im Mai 2013 habe er den Schulbesuch wegen seinen Problemen aufgeben müssen. Er habe drei Geschwister, wisse aber nicht, wo sie sich aufhielten. Er habe sie nach seiner Reise nach B._______ nie mehr gesehen (vgl. Protokoll der BzP). Die Schwester des Beschwerdeführers gab bei ihrer ersten Befragung vom 23. Juli 2001 an, sie habe bis am 17. Juli 2001 in K._______ gelebt. Seit ihre Eltern im Jahr 1995 verstorben seien, habe sie zusammen mit ihren Brüdern bei einem Pastor gelebt (vgl. N (...), act. A1/8 S. 1). Bei der Anhörung zu den Asylgründen gab sie an, ihr Bruder L._______ sei am (...) geboren worden, ihr Bruder M._______ am (...). Sie wiederholte, dass ihre Eltern 1995 verstorben seien und sagte, sie habe ihre Geschwister letztmals am 17. Juli 2001 gesehen, bevor sie ihre Heimat verlassen habe (vgl. N (...), act. A9/23 S. 2 f. und S. 22). Der vom Beschwerdeführer beantragte Vergleich der Aussagen seiner Schwester mit den seinigen ergibt somit weitere offensichtliche Ungereimtheiten. Er gab an, im Jahr (...) geboren zu sein, während sie übereinstimmend sagte, ihre gemeinsamen Eltern seien bereits 1995 verstorben. Er behauptete im Alter von zwei Jahren nach B._______ gebracht worden zu sein (was gemäss seinen Angaben somit 1998, nach den Angaben seiner Schwester 1994 gewesen wäre), während sie angab, ihn im Juli 2001 letztmals in K._______ gesehen zu haben. Er machte geltend, er sei kurz nach dem Tod seiner Eltern von Papa E._______ mitgenommen und aufgezogen worden, während sie schilderte, ihre Geschwister und sie hätten mehrere Jahre lang bei einem Pastor in K._______ gelebt. Insofern der Beschwerdeführer behauptet, seine Schwester habe das Geburtsjahr (...) in Bezug auf seinen Bruder I._______ genannt, ist festzuhalten, dass seine Schwester unmissverständlich angab, ihr Bruder L._______ (also der Beschwerdeführer; Anmerkung des Gerichts) sei am (...) geboren worden. Des Weiteren nannte sie einen Bruder namens M._______ - und nicht I._______ - der am (...) geboren worden sei. Die Schwester des Beschwerdeführers hatte anlässlich ihrer Befragungen im Jahr 2001 keinerlei Veranlassung, zum Todeszeitpunkt ihrer Eltern, zu ihrem und ihrer Geschwister Aufenthalt nach deren Tod und zu den Geburtsdaten ihrer Geschwister unwahre Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer hingegen hätte versucht sein können, sich als Minderjähriger auszugeben, um von den Verfahrensgarantien für Minderjährige zu profitieren und einen Wegweisungsvollzug zu erschweren.

E. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen sowie den Widersprüchen zu den Angaben seiner Schwester weder gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen noch, seine Lebensgeschichte überzeugend zu schildern. Aufgrund der gesamten Aktenlage erscheint die Schlussfolgerung im Bericht zur Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2013, das chronologische Alter betrage 19 Jahre oder mehr, vorliegend als zutreffend.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe aufgrund der Aktivitäten von Papa G._______ für die Rebellen Schwierigkeiten gehabt. Da die Angaben des Beschwerdeführers, er sei im Alter von zwei Jahren vom Bruder von Papa G._______ nach B._______ mitgenommen worden, sich als unglaubhaft erwiesen haben, sind erhebliche Zweifel an der von ihm vorgebrachten Verfolgungsgeschichte anzubringen. Diese werde durch voneinander abweichende Aussagen des Beschwerdeführers bestärkt. So sagte er bei der BzP, seine Hände seien bei der Festnahme mit einem schwarzen Tuch zusammengebunden worden (vgl. act. A7/15 S. 9). Bei der Anhörung gab er indessen an, er sei mit Handschellen gefesselt worden (vgl. act. A11/12 S. 7). Bei der BzP brachte er vor, sie hätten nach ein paar Stunden aus dem Zelt, in dem sie festgehalten worden seien, fliehen können. Nach einigen Metern habe er festgestellt, dass sie verfolgt würden; er habe Schüsse gehört und H._______ sei zu Boden gefallen (vgl. act. A7/15 S.10). Bei der Anhörung gab er an, H._______ habe ihm vorgeschlagen, sie sollten fliehen und er - der Beschwerdeführer - habe plötzlich den Moment dazu gesehen. Sie seien ziellos geflohen, er habe gehört wie sie verfolgt worden seien; dann habe er Schüsse gehört, und H._______ sei am Boden gelegen und habe geblutet (vgl. act. A11/12 S. 3). Sie seien in der Abenddämmerung geflohen (vgl. act. A11/12 S. 5). Als sie am Ort, wo sie festgehalten worden seien, angekommen seien, sei es schon Abend gewesen, sie seien lange im Zelt geblieben (vgl. act. A11/12 S. 6). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu machte, womit seine Hände bei der Festnahme gefesselt worden seien, machte er auch zur angeblichen Flucht ungereimte Angaben. So gab er einerseits an, es sei Abend gewesen, als sie am Ort eingetroffen seien, wo sie in ein Zelt gebracht worden seien, anderseits behauptete er, sie seien einige Stunden beziehungsweise lange im Zelt gewesen, bevor sie geflohen seien, was nicht mit seiner Angabe, die Flucht habe sich in der Abenddämmerung - sie seien noch am gleichen Tag geflohen - zugetragen, übereinstimmen kann. Einerseits sagte er, er habe bereits nach einigen Metern Flucht festgestellt, dass sie verfolgt würden, anderseits gab er an, sie seien ziellos geflüchtet und er habe in der Ferne Soldaten reden gehört. Hätte er bereits nach einigen Metern Flucht bemerkt, dass sie verfolgt würden, wären ihnen die Soldaten auf den Fersen gewesen und er hätte sie wohl kaum in der Ferne sprechen hören können. Schliesslich vermag nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer und H._______ nicht gefesselt in einem Zelt zurückgelassen worden wären, aus dem ihnen so einfach wie geschildert die Flucht hätte gelingen können, falls sie von den Behörden tatsächlich als Rebellen eingestuft worden wären. Der Beschwerdeführer gab weder an, dass der Ort, an dem sie festgehalten worden seien, umzäunt gewesen sei, noch dass sie bewacht worden seien.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in Anbetracht der gesamten Aktenlage als überwiegend unglaubhaft erscheinen, weshalb es ihm nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind demnach nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in fortgeschrittenem Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet. Ebenso erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einer alleinstehenden, über kein soziales oder familiäres Netz verfügenden Frau als grundsätzlich unzumutbar (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.4.2 Die individuellen Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der be-schwerdeführenden Person, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen beziehungsweise mitzuwirken (Art. 8 AsylG); sie trägt im Übrigen auch die Substanziie-rungslast (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Vorliegend ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da ihm insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass er in B._______, wo er sich mehrere Jahre lang aufgehalten habe und zur Schule gegangen sei, über kein Beziehungsnetz mehr verfügt.

E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe vor seiner Ausreise im Jahr 2013 viele Jahre in B._______ gelebt. Angesichts dieses Vorbringens ist davon auszugehen, dass er dort weiterhin zumindest über ein tragfähiges Beziehungsnetz im weiteren Sinne verfügt. Angesichts seiner unglaubhaften Angaben zum Lebenslauf steht nicht fest, über welche Schulbildung und berufliche Erfahrung er verfügt, es ist angesichts des Umstandes, dass er mehrere Jahre älter als von ihm angegeben ist, davon auszugehen, dass er über eine abgeschlossene Schulbildung und Berufserfahrung verfügt. Es müsste ihm demnach möglich sein, sich in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass er unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der ausgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte.

E. 10.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird durch den vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1465/2014 Urteil vom 25. März 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben gemäss ein Mukongo mit letztem Wohnsitz in B._______, gab an, seine Heimat am 21. Mai 2013 verlassen zu haben. Er gelangte am 10. Juni 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 24. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten durchgeführt wurde, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in C._______ (D._______) geboren worden. Nachdem seine Eltern verstorben seien, als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei er von einem Freund seines Vaters (Papa E._______) aufgenommen und nach B._______ gebracht worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Papa E._______ sei im Jahr 2011 verstorben; danach sei er von dessen Bruder, Papa F._______, aufgenommen worden. Während dieser auf einer Geschäftsreise gewesen sei, seien am 20. Mai 2013 drei Soldaten und drei Personen in Zivil in ihre Wohnung eingedrungen und hätten diese durchsucht. Sie hätten eine Waffe und in seinem Zimmer CD's und Videos über Massaker in Nord-Kivu und Sitzungen von Oppositionsparteien gefunden. Man habe ihn und den Sohn von Papa G._______, H._______, beschuldigt, Mitglieder der Rebellengruppe M23 zu sein. H._______ und er seien geschlagen, gefesselt und in ein Zeltlager gebracht worden, von wo aus ihnen die Flucht gelungen sei. Sie seien jedoch verfolgt und H._______ sei angeschossen worden. Er habe ihn zurücklassen müssen und sei zu einem Freund von Papa G._______ gegangen, der ihm gesagt habe, dieser sei nach Kongo Brazzaville geflohen. Am 21. Mai 2013 sei er nach Kongo Brazzaville gereist und habe sich mit Papa G._______ getroffen. Dieser habe ihm gesagt, er gehöre den Rebellen an. Da Papa G._______ und er von den Behörden gesucht worden seien und sie sich in Kongo Brazzaville nicht sicher gefühlt hätten, hätten sie gemeinsam weiterreisen wollen. Papa G._______ sei aber bei der Passkontrolle am Flughafen festgenommen worden. Der Beschwerdeführer gab eine Geburtsurkunde und einen Schülerausweis zu den Akten. A.c Bereits am 17. Juni 2013 führte ein vom BFM beauftragter Arzt beim Beschwerdeführer mittels Handröntgen eine Knochenaltersbestimmung durch. Das BFM gewährte ihm am 9. Dezember 2013 das rechtliche Gehör zum Ergebnis und der Beschwerdeführer reichte am 13. Dezember 2013 eine Stellungnahme ein. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 25. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. März 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 14. März 2014 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Nicht einzutreten ist indessen auf den nicht weiter begründeten Eventualantrag, die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers einer materiellen Prüfung unterzogen hat. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Dokumente, die die behauptete Minderjährigkeit belegen könnten, eingereicht habe. Es sei davon auszugehen, dass die Eintragungen in den eingereichten Dokumenten nicht verlässlich seien, da er selbst gesagt habe, es sei bei deren Ausstellung zu Unregelmässigkeiten gekommen. Die Geburtsurkunde sei in B._______ und nicht in seinem Geburtsort ausgestellt worden. Er habe bei der BzP gesagt, Papa E._______ habe die Dokumente ausstellen lassen. Die Geburtsurkunde sei im August 2012 und der Schülerausweis im November 2012 ausgestellt worden, er habe aber gesagt, Papa E._______ sei im Jahr 2011 verstorben. Aufgrund der Ungereimtheiten sei an seinen Angaben zu Herkunft und Alter zu zweifeln. Die Knochenaltersbestimmung habe ergeben, dass er mindestens 19 Jahre alt sei und seine Schwester, die sich auch in der Schweiz befinde, habe in ihrem Asylverfahren angegeben, er sei am (...) geboren worden. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er die Asylbehörden mit falschen Altersangaben zu täuschen versuche. Die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit und die Herkunft aus D._______ könnten demnach nicht geglaubt werden. 5.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung basierten auf Zufälligkeiten. Papa F._______ habe sich auf einer Geschäftsreise befunden, als man ihn habe festnehmen wollen. Seine Aussagen, weshalb er trotz Flucht seine Dokumente habe abgeben können, erschienen konstruiert. So habe er diese angeblich kurz vor seiner Festnahme bei einem Kollegen vergessen. Gerade am Tag, als er diese habe abholen wollen, sei er festgenommen worden. Zudem erscheine die geschilderte Flucht realitätsfremd. Er habe geltend gemacht, zusammen mit H._______ in einem Zelt festgehalten worden zu sein. Nach einigen Stunden hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Obwohl es sich um ein Armeecamp gehandelt habe, hätten sie sich vom Zelt entfernen können und seien erst auf der Flucht verfolgt worden. Es erscheine auch realitätsfremd, dass Papa G._______ auf dem Flughafen festgenommen worden sei, er jedoch problemlos habe ausreisen können, obwohl er auch gesucht worden sei. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Art und Weise, wie er die eingereichten Dokumente erhalten habe, werde im Entscheid zu viel Gewicht beigemessen. Tatsache sei, dass Papa G._______ die Geburtsurkunde für ihn im Jahr 2012 besorgt habe. Er habe genaue Angaben zu seiner Festnahme und zu seiner Flucht gemacht. Dass er bei der Passkontrolle im Gegensatz zu Papa G._______ nicht festgenommen worden sei, liege daran, dass er einen gefälschten Pass gehabt habe, weshalb man nicht bemerkt habe, um wen es sich bei ihm handle. Er habe in seiner Heimat niemanden mehr, zu dem er gehen könne. Seine einzige nahe Angehörige sei die in der Schweiz lebende Schwester. Er würde sich in der Schweiz gerne eine Existenz aufbauen. Hinsichtlich der Unklarheit über sein Alter, weise er darauf hin, dass das von seiner Schwester angegebene Geburtsjahr (...) nicht ihn, sondern seinen älteren Bruder, I._______, betreffe. Er bitte darum, dass die Unklarheit bezüglich seines Alters im Anhörungsprotokoll seiner Schwester überprüft werde. 6. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, da er bis heute keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere (vgl. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) eingereicht hat. Seine Angaben zu Geburtsdatum und zum Lebenslauf sind - wie nachfolgend aufgezeigt wird - ungereimt und widersprüchlich. Angesichts dieser Ausgangslage ist hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers, bei der in der Schweiz lebenden J._______ (N (...)) handle es sich um seine Schwester, ein Vorbehalt anzubringen. 6.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das BFM den Ungereimtheiten zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit keine übermässige Bedeutung beigemessen. 6.2.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei am (...) in K._______ geboren worden (vgl. act. A7/15 S. 3), während der eingereichten Geburtsurkunde zu entnehmen ist, er sei an diesem Datum in B._______ geboren worden. Er sagte aus, die von ihm eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde, Schülerausweis) seien von Papa E._______ besorgt worden (vgl. act. A7/15 S. 3); da die Dokumente im August beziehungsweise November 2012 ausgestellt wurden, Papa E._______ aber im Jahr 2011 verstorben sein soll (vgl. act. A7/15 S. 6), ist diese Aussage nicht glaubhaft. Bei der Erklärung in der Beschwerde, Papa F._______ habe ihm die Geburtskurkunde im Jahr 2012 besorgt, handelt es sich um eine nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt. Unter den vorliegend geltend gemachten Umständen darf erwartet werden, dass jemand, der sich Dokumente besorgen lässt, weiss, wer dies getan hat. Zudem erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich im August 2012 eine neue Geburtsurkunde ausstellen lassen, weil sie die Adresse geändert hätten (vgl. act. A7/15 S. 11); bei der BzP erklärte er indessen ebenso, er habe von 2011 bis zu seiner Ausreise am 21. Mai 2013 an derselben Adresse gewohnt (vgl. act. A7/15 S. 5). 6.2.2 Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei zwei Jahre alt gewesen, als seine Eltern verstorben seien. Er sei von Papa E._______ nach B._______ mitgenommen worden, wo er zwölf Jahre lang die Schule besucht habe. Im Alter von fünf Jahren habe er die Primarschule begonnen, im Mai 2013 habe er den Schulbesuch wegen seinen Problemen aufgeben müssen. Er habe drei Geschwister, wisse aber nicht, wo sie sich aufhielten. Er habe sie nach seiner Reise nach B._______ nie mehr gesehen (vgl. Protokoll der BzP). Die Schwester des Beschwerdeführers gab bei ihrer ersten Befragung vom 23. Juli 2001 an, sie habe bis am 17. Juli 2001 in K._______ gelebt. Seit ihre Eltern im Jahr 1995 verstorben seien, habe sie zusammen mit ihren Brüdern bei einem Pastor gelebt (vgl. N (...), act. A1/8 S. 1). Bei der Anhörung zu den Asylgründen gab sie an, ihr Bruder L._______ sei am (...) geboren worden, ihr Bruder M._______ am (...). Sie wiederholte, dass ihre Eltern 1995 verstorben seien und sagte, sie habe ihre Geschwister letztmals am 17. Juli 2001 gesehen, bevor sie ihre Heimat verlassen habe (vgl. N (...), act. A9/23 S. 2 f. und S. 22). Der vom Beschwerdeführer beantragte Vergleich der Aussagen seiner Schwester mit den seinigen ergibt somit weitere offensichtliche Ungereimtheiten. Er gab an, im Jahr (...) geboren zu sein, während sie übereinstimmend sagte, ihre gemeinsamen Eltern seien bereits 1995 verstorben. Er behauptete im Alter von zwei Jahren nach B._______ gebracht worden zu sein (was gemäss seinen Angaben somit 1998, nach den Angaben seiner Schwester 1994 gewesen wäre), während sie angab, ihn im Juli 2001 letztmals in K._______ gesehen zu haben. Er machte geltend, er sei kurz nach dem Tod seiner Eltern von Papa E._______ mitgenommen und aufgezogen worden, während sie schilderte, ihre Geschwister und sie hätten mehrere Jahre lang bei einem Pastor in K._______ gelebt. Insofern der Beschwerdeführer behauptet, seine Schwester habe das Geburtsjahr (...) in Bezug auf seinen Bruder I._______ genannt, ist festzuhalten, dass seine Schwester unmissverständlich angab, ihr Bruder L._______ (also der Beschwerdeführer; Anmerkung des Gerichts) sei am (...) geboren worden. Des Weiteren nannte sie einen Bruder namens M._______ - und nicht I._______ - der am (...) geboren worden sei. Die Schwester des Beschwerdeführers hatte anlässlich ihrer Befragungen im Jahr 2001 keinerlei Veranlassung, zum Todeszeitpunkt ihrer Eltern, zu ihrem und ihrer Geschwister Aufenthalt nach deren Tod und zu den Geburtsdaten ihrer Geschwister unwahre Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer hingegen hätte versucht sein können, sich als Minderjähriger auszugeben, um von den Verfahrensgarantien für Minderjährige zu profitieren und einen Wegweisungsvollzug zu erschweren. 6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen sowie den Widersprüchen zu den Angaben seiner Schwester weder gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen noch, seine Lebensgeschichte überzeugend zu schildern. Aufgrund der gesamten Aktenlage erscheint die Schlussfolgerung im Bericht zur Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2013, das chronologische Alter betrage 19 Jahre oder mehr, vorliegend als zutreffend. 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe aufgrund der Aktivitäten von Papa G._______ für die Rebellen Schwierigkeiten gehabt. Da die Angaben des Beschwerdeführers, er sei im Alter von zwei Jahren vom Bruder von Papa G._______ nach B._______ mitgenommen worden, sich als unglaubhaft erwiesen haben, sind erhebliche Zweifel an der von ihm vorgebrachten Verfolgungsgeschichte anzubringen. Diese werde durch voneinander abweichende Aussagen des Beschwerdeführers bestärkt. So sagte er bei der BzP, seine Hände seien bei der Festnahme mit einem schwarzen Tuch zusammengebunden worden (vgl. act. A7/15 S. 9). Bei der Anhörung gab er indessen an, er sei mit Handschellen gefesselt worden (vgl. act. A11/12 S. 7). Bei der BzP brachte er vor, sie hätten nach ein paar Stunden aus dem Zelt, in dem sie festgehalten worden seien, fliehen können. Nach einigen Metern habe er festgestellt, dass sie verfolgt würden; er habe Schüsse gehört und H._______ sei zu Boden gefallen (vgl. act. A7/15 S.10). Bei der Anhörung gab er an, H._______ habe ihm vorgeschlagen, sie sollten fliehen und er - der Beschwerdeführer - habe plötzlich den Moment dazu gesehen. Sie seien ziellos geflohen, er habe gehört wie sie verfolgt worden seien; dann habe er Schüsse gehört, und H._______ sei am Boden gelegen und habe geblutet (vgl. act. A11/12 S. 3). Sie seien in der Abenddämmerung geflohen (vgl. act. A11/12 S. 5). Als sie am Ort, wo sie festgehalten worden seien, angekommen seien, sei es schon Abend gewesen, sie seien lange im Zelt geblieben (vgl. act. A11/12 S. 6). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu machte, womit seine Hände bei der Festnahme gefesselt worden seien, machte er auch zur angeblichen Flucht ungereimte Angaben. So gab er einerseits an, es sei Abend gewesen, als sie am Ort eingetroffen seien, wo sie in ein Zelt gebracht worden seien, anderseits behauptete er, sie seien einige Stunden beziehungsweise lange im Zelt gewesen, bevor sie geflohen seien, was nicht mit seiner Angabe, die Flucht habe sich in der Abenddämmerung - sie seien noch am gleichen Tag geflohen - zugetragen, übereinstimmen kann. Einerseits sagte er, er habe bereits nach einigen Metern Flucht festgestellt, dass sie verfolgt würden, anderseits gab er an, sie seien ziellos geflüchtet und er habe in der Ferne Soldaten reden gehört. Hätte er bereits nach einigen Metern Flucht bemerkt, dass sie verfolgt würden, wären ihnen die Soldaten auf den Fersen gewesen und er hätte sie wohl kaum in der Ferne sprechen hören können. Schliesslich vermag nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer und H._______ nicht gefesselt in einem Zelt zurückgelassen worden wären, aus dem ihnen so einfach wie geschildert die Flucht hätte gelingen können, falls sie von den Behörden tatsächlich als Rebellen eingestuft worden wären. Der Beschwerdeführer gab weder an, dass der Ort, an dem sie festgehalten worden seien, umzäunt gewesen sei, noch dass sie bewacht worden seien. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in Anbetracht der gesamten Aktenlage als überwiegend unglaubhaft erscheinen, weshalb es ihm nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind demnach nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in fortgeschrittenem Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet. Ebenso erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einer alleinstehenden, über kein soziales oder familiäres Netz verfügenden Frau als grundsätzlich unzumutbar (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-874/2013 vom 25. September 2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 8.4.2 Die individuellen Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der be-schwerdeführenden Person, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen beziehungsweise mitzuwirken (Art. 8 AsylG); sie trägt im Übrigen auch die Substanziie-rungslast (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Vorliegend ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da ihm insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass er in B._______, wo er sich mehrere Jahre lang aufgehalten habe und zur Schule gegangen sei, über kein Beziehungsnetz mehr verfügt. 8.4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe vor seiner Ausreise im Jahr 2013 viele Jahre in B._______ gelebt. Angesichts dieses Vorbringens ist davon auszugehen, dass er dort weiterhin zumindest über ein tragfähiges Beziehungsnetz im weiteren Sinne verfügt. Angesichts seiner unglaubhaften Angaben zum Lebenslauf steht nicht fest, über welche Schulbildung und berufliche Erfahrung er verfügt, es ist angesichts des Umstandes, dass er mehrere Jahre älter als von ihm angegeben ist, davon auszugehen, dass er über eine abgeschlossene Schulbildung und Berufserfahrung verfügt. Es müsste ihm demnach möglich sein, sich in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass er unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der ausgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte. 10.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird durch den vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: