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E-4656/2014

E-4656/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der aus B._______ (nahe C._______, Provinz Al-Hasaka) stammende, kurdische Beschwerdeführer stellte am 22. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 12. August 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP), mit Nachbefragung vom 23. August 2013, und am 13. März 2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen seine Herkunft aus einer politischen Grossfamilie, eine Inhaftierung im Jahre 2004 wegen regierungsfeindlicher Volksaufhetzung, seine seitherige Fichierung mit Ausreiseverbot, den Bürgerkrieg, seine Entfernung aus dem für ihn sehr belastenden Militärdienst im umkämpften Homs im Jahre 2012 mit anschliessender Gefangennahme durch die "Katiba", seine langjährige Mitgliedschaft bei der kurdischen Takadumi-Partei beziehungsweise der Kurdisch-Syrisch-Demokratischen Vorwärtspartei sowie sein politisches Engagement in Syrien und in der Schweiz gegen die syrische Regierung geltend. Erstmals sei er im Jahre 2008 ausgereist. Nach einem negativ verlaufenen Asylverfahren in D._______ sei er im Jahre 2012 nach Syrien zurückgekehrt, Anfang September 2012 erneut illegal in die Türkei ausgereist und am 22. Juli 2013 in die Schweiz gelangt, wo bereits sein Bruder E._______ (N [...]; anerkannter Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme durch Asylentscheid vom [...] 2012) und zwei Cousin (F._______, N [...], und G._______, N [...], beide anerkannte Flüchtlinge) lebten. Ergänzend machte er auf seine in Syrien verbliebene Verlobte (H._______) aufmerksam. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte, die Passkopie seiner Verlobten und zahlreiche weitere Beweismittel betreffend seine Vor- und vor allem Nachfluchtgründe zu den Akten. Sein Reisepass befinde sich bei den türkischen Behörden. Trotz Aufenthalten und Daktyloskopierungen des Beschwerdeführers in verschiedenen europäischen Ländern beendete das damalige BFM am 29. November 2013 ein zwischenzeitlich eingeleitetes Dublin-Verfahren. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 - eröffnet am 24. Juli 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). C. Mit Eingabe vom 20. August 2014 (sowie Ergänzungen vom 27. August und 8. September 2014 sowie vom 16. September 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Entscheid vom 22. Januar 2015 wies das SEM das Asylgesuch der in Bst. A oben erwähnten Verlobten des Beschwerdeführers (ebenfalls N [...]) vom 25. November 2015 ab. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde ihr jedoch die vorläufige Aufnahme gewährt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In diesem Verfahren wurde insbesondere eine syrische Heiratsurkunde vom (...) 2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer und seine Verlobte am (...) 2014 die Ehe in Abwesenheit des (vertretenen) Beschwerdeführers geschlossen haben. In der Folge wurden zudem das Familienbüchlein und weitere zivilstandsamtliche Dokumente zu den Akten gegeben. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2016 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Mit innert Frist eingereichter Vernehmlassung vom 11. März 2016 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. März 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Am (...) 2016 wurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (I._______) geboren. Durch Mitteilung des SEM vom 21. September 2016 wurde dieser in den rechtskräftigen Entscheid der Mutter vom 22. Januar 2015 einbezogen. H. Für den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der von der Vorinstanz beziehungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird auf die Akten und, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 gab der Rechtsvertreter eine Aufstellung über seine Aufwendungen und Auslagen zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den eventualiter gestellten Antrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da der Beschwerdeführer im Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist, besteht hierzu nach konstanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemplarisch das Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 [dort E. 9.2]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So habe der Beschwerdeführer die Haftdauer vom Jahre 2004 (zwei bzw. zweieinhalb Monate) und das Bestehen einer Verfolgungslage seit der damaligen Freilassung (keine Probleme bzw. wieder gesucht) widersprüchlich geschildert. Weiter habe er den Zeitpunkt des Erhalts seines Militärbüchleins und seine Festnahme zwecks Einberufung in den Militärdienst zu wenig konkret und detailliert und die nachfolgende Festhaltung in ihrer Dauer ungenau (zwei Nächte bzw. circa zwei Nächte) geschildert. Der Glaubhaftigkeit der Vorbringen abträglich sei weiter der Umstand, dass er zwar seine Identitätskarte, nicht aber sein Militärbüchlein und weitere Beweismittel einzureichen vermocht habe. Sodann seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit Beweismitteln unterlegten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz gegen die syrische Regierung (Teilnahme an Sitzungen und Kundgebungen) mangels Qualifiziertheit nicht geeignet, das Interesse syrischer Regierungsorgane auf sich zu ziehen und damit eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Die syrischen Behörden würden zwar die exilpolitische Szene im westeuropäischen Ausland beobachten. Diese Überwachung geschehe aber angesichts der riesigen Datenmenge im Internet vermutungsweise nicht umfassend, sondern beschränke sich auf Personen, die vom syrischen Machtapparat als Gefahr für den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System Syriens wahrgenommen werde. Ein solches praxisgemäss gefordertes politisch exponiertes Profil weise der Beschwerdeführer nicht auf. Hinzu komme, dass er seine Vorfluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können und mithin den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei, sondern unbescholten ausgereist sei. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung seien daher vorliegend nicht erfüllt, woran die eingereichten Unterlagen nichts änderten. Die gesetzliche Regelfolge sei die Wegweisung.

E. 4.2 In der Beschwerde und den nachfolgenden Ergänzungseingaben wird zunächst eine mangelhafte, insbesondere ungenügende Sachverhaltsfeststellung und damit eine Verletzung von Art. 12 VwVG gerügt. Der festgestellte Sachverhalt präsentiere sich äusserst kurz. Wesentliche Vorbringen (z.B. Herkunft aus regimekritischer kurdischer Familie, politische Aktivitäten für kurdische Bewegung und Parteimitgliedschaft in Syrien, erste Flucht, Ereignisse nach der Flucht aus dem Militärdienst 2012) seien nicht aufgeführt. Der Sachverhalt gemäss Verfügung sei keine ausreichende Grundlage für eine sachliche, nachvollziehbare Begründung eines Asylentscheids. Weiter betont er, dass keinerlei Hinweise bestünden oder von der Vorinstanz angeführt würden, die seine persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter Bezugnahme auf die ihm vorgeworfenen Widersprüche macht er geltend, dass jener betreffend die Haftdauer 2004 kaum ernstlich als massgebend gewertet werden könne, das Ereignis im Zeitpunkt der Befragungen rund zehn Jahre zurückgelegen habe und er im Übrigen das Vorbringen gar nie als fluchtauslösend dargestellt habe. Beim behauptungsgemässen Widerspruch betreffend das Bestehen einer Verfolgungslage seit der damaligen Freilassung (keine Probleme bzw. wieder gesucht) reisse die Vorinstanz eine einzige protokollierte Aussage aus dem gesamten Zusammenhang und verabsolutiere diese in unzulässiger Weise. Ferner räumt der Beschwerdeführer eine gewisse Substanzarmut in der Schilderung seiner Festnahme und Inhaftierung im Jahre 2012 ein, was aber durch länderspezifische Umstände erklärbar sei (verschiedene Geheimdienste und Polizeiabteilungen mit je eigenen Haftkompetenzen und Gefängnissen, behördliche Praxis der Incomunicado-Haft), welche die Vorinstanz nicht in die Beurteilung miteinbezogen habe. Das Militärbüchlein habe er wie üblich bei der Aushebung, d.h. ein Jahr vor dem Einrücken in die Rekrutenschule erhalten. Das Fehlen einer genaueren Zeitangabe tangiere aber weder die durchaus glaubhaften Angaben zur Leistung seines Militärdienstes noch sei dieser weit zurückliegende Umstand für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen massgebend. Die Gründe für das Nichtbeibringen des Militärbüchleins habe er im Verfahren dargelegt; was daran unglaubhaft erscheine und seine Vorbringen korrumpieren soll, könne nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und er habe die nötigen Beweismittel beschafft und eingereicht. Insgesamt sei von einer überzeugend dargelegten Verfolgungskonstellation aufgrund seiner kontinuierlichen politischen Oppositionstätigkeit und aufgrund seiner Abstammung aus einer regierungsfeindlich gesinnten Familie auszugehen, die eine asylrelevante Furcht vor behördlicher Verfolgung begründe. In diesem Zusammenhang ersuche er um Beizug der Asylakten seiner drei in der Schweiz lebenden Geschwister beziehungsweise Cousins. Eine begründete Furcht vor Verfolgung und mithin einen Anspruch auf Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ergebe sich aber auch aus subjektiven Nachfluchtgründen in Form seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz gegen die Assad-Regierung. Seine vielschichtigen Aktivitäten (Teilnahme an Konferenzen und Verhandlungen, Begleitung hochrangiger Parteimitglieder, Verteilen von Propagandamaterial und Flugblättern, Rekrutierung von neuen Parteimitgliedern, Verfassen von Slogans, Herstellung von Plakaten, Teilnahme und Triebkraft bei Grosskundgebungen und Demonstrationen) seien hinreichend durch erst- und zweitinstanzlich eingereichte Beweismittel (insb. Fotos und Parteibestätigungen) belegt und zeigten seinen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad. Die syrischen Behörden hätten ihn als solchermassen exponierten regimekritischen Exilaktivisten identifiziert. Im Falle einer Rückkehr hätte er mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst den oben erwähnten eine deutsche Übersetzung von syrischen Strafgesetzesbestimmungen betreffend Dienstverweigerungsdelikte, Handyfotos seines Militärbüchleins und ein Mobilisierungsaufgebot des Beschwerdeführers als Armeereservist (Original mit Übersetzung) zu den Akten.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung qualifiziert das SEM die Authentizität des mit der Beschwerde eingereichten Aufgebots als unbestimmt, zumal der Stempel nicht lesbar sei und der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt habe, nach Abschluss des Militärdienstes nie ein Aufgebot erhalten zu haben. Weiter liege das Militärbüchlein nur in Form von Handyfotos vor, "womit alle Möglichkeiten offenbleiben". Angesichts des Umstandes, dass er sein Familienbüchlein und weitere Zivilstandsdokumente einzureichen imstande gewesen sei, erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er die angeblich zu Hause befindlichen militärischen Beweismittel nicht im Original vorlegen könne. Sodann hält das SEM an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe fest und bezeichnet die behauptete Abstammung aus einer der Regierung feindlich gesinnten Familie als nachgeschoben, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden sei. Aus dem Umstand der Asylgewährung an Verwandte von ihm könne der Beschwerdeführer im Übrigen nichts für sich ableiten, da seine Vorbringen individuell zu würdigen seien. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf seine bisherigen Erwägungen, an denen sie festhalte.

E. 4.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen, Vorbringen und Standpunkten fest. Im Besonderen weist er darauf hin, dass die schlechte Stempelqualität auf dem Reservistenaufgebot nicht ihm anzulasten sei und das Dokument wie auch die Ehedokumente durch seine nachgereiste Ehefrau beschafft und überbracht worden seien. Er verfüge über keine Kontakte mehr nach Syrien und sei nicht in der Lage, Originaldokumente zu beschafften. Mit den Handyfotos sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und er befinde sich im Weiteren im Beweisnotstand. Das vorinstanzliche Festhalten an der Unglaubhaftigkeit seiner Oppositionstätigkeit erscheine sodann nur logisch, da dies im vorliegenden Verfahren Beweisthema sei. Willkürlich sei hingegen der Vorwurf des Nachschiebens von Fluchtgründen in Form seiner geltend gemachten Zugehörigkeit zu einer regierungsfeindlichen Familie, denn das SEM allein verfüge über die Kenntnis über die Anerkennung der Verwandten als Flüchtlinge und hätte zumindest die Frage einer Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung prüfen sollen. Der Verzicht darauf stelle eine Unvollständigkeit in der Sachverhaltserhebung dar und könne ihm nicht angelastet werden.

E. 5.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüft, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend als teilweise verletzt, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das SEM vorliegend - mit Ausnahme der sogleich zu erörternden Ausnahme - als vollständig. Insbesondere die Protokolle der BzP (vorinstanzliche Aktenstücke A5 und A6) und der Anhörung (A14) sowie die vorgelegten Beweismittel erweisen sich im Hinblick auf die Feststellung der rechtswesentlichen Sachverhaltsteile und deren Würdigung als genügende Grundlagen. Dies gilt nicht für das Vorbringen der Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politischen und regierungsfeindlich gesinnten Familie beziehungsweise Verwandtschaft. Diesbezüglich ignoriert die Vorinstanz nicht nur die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement bereits im erstinstanzlichen Verfahren deponiert hat (vgl. dazu A14 F12 und ferner A5 Ziff. 3.02 [Nennung von einem Bruder und zwei Cousins je im Asylverfahren]) und somit der diesbezügliche Vorwurf des Nachschiebens von Fluchtgründen in keiner Weise gerechtfertigt ist. Da dieses Sachverhaltselement aber nur im Ansatz vorgebracht wurde, wären Nachfragen in diesem Zusammenhang und/oder eine Konsultation der betreffenden Asylverfahrensdossiers - im Asylverfahren des Bruders E._______ machte dieser denn auch auf das politische Engagement von Familienangehörigen und insbesondere des Beschwerdeführers aufmerksam - angezeigt gewesen. Dies gilt umso mehr, als das SEM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise in der Vernehmlassung vorhält, er habe seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen können, sei mithin den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt, sondern unbescholten ausgereist, und aus dem Umstand der Asylgewährung an Verwandte von ihm könne er nichts für sich ableiten.

E. 5.3 Aus der zuvor gewonnenen Erkenntnis einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung betreffend die vorgebrachte Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politischen und regierungsfeindlich gesinnten Familie beziehungsweise Verwandtschaft ergibt sich ohne Weiteres auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt. Diese Rechtsverletzung eines unvollständig festgestellten Sachverhalts trifft aber auch auf den restlichen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend abgeklärten Sachverhalt zu. Das SEM beschränkt sich darauf, die vorgebrachten und teilweise mit Beweismitteln gestützten Vorbringen (vgl. die angesichts des Kassationsausgangs bloss in groben Grundzügen wiedergegebene Zusammenstellung gemäss Bst. A oben) in der angefochtenen Verfügung auf wenige Zeilen zu reduzieren und dabei entscheidwesentliche und rechtsrelevante Sachumstände zu unterschlagen. Dies gilt nebst der vorgebrachten Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politischen und regierungsfeindlich gesinnten Familie insbesondere für seine weiteren Vorbringen einer Fichierung mit Ausreiseverbot, des Militärdiensteinsatzes im umkämpften Homs mit anschliessender Desertion beziehungsweise Gefangennahme, seiner Mitgliedschaft bei der Takadumi-Partei sowie seines politischen Engagements in Syrien. Eine Nachbesserung des bloss bruchstückhaft festgestellten Sachverhalts unterbleibt auch in der Vernehmlassung weitestgehend, weshalb sich eine Diskussion über die Frage der Heilbarkeit einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung auf Vernehmlassungsstufe vorliegend zum Vornherein erübrigt.

E. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen E. 5.2 und E. 5.3 ergibt sich bereits der Kassationsausgang im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge teilweise ungenügender Sachverhaltsabklärung und (vor allem) unvollständiger Sachverhaltsfeststellung. Damit wird eine Überprüfung der (Un-)Glaubhaftigkeitserwägungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung E. II/1 und E. II/2) an sich hinfällig. Die Glaubhaftigkeitsprüfung beinhaltet indessen nicht nur den Aspekt der Sachverhaltswürdigung nach Massgabe von Art. 7 AsylG, sondern ebenso den Aspekt der Sachverhaltsfeststellung. Wird nämlich die Unglaubhaftigkeit eines Sachvortrags (oder von Teilen davon) erkannt, liegt insoweit keine unter Art. 3 AsylG subsumierbare Sachverhaltsbasis vor. Im Hinblick auf die vom SEM zu treffende neue Entscheidung in der Sache ist es daher auf die in der Beschwerde und in der Replik erhobenen Rügen und Einwände des Beschwerdeführers betreffend die vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse aufmerksam zu machen. Diese Argumentationsteile entbehren keineswegs zum Vornherein jeder Berechtigung und das SEM wird sich damit auseinanderzusetzen und zudem die Beweismassanforderungen und das Erfordernis einer abwägenden Gesamtwürdigung gemäss oben E. 3.2 zu berücksichtigen haben.

E. 5.5 Soweit sich der weitere Beschwerdeinhalt mit der Frage der Asylrelevanz erlittener beziehungsweise befürchteter Nachteile unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG befasst (vgl. angefochtene Verfügung E. II/3), ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter darauf einzugehen. Im Hinblick auf die neue Entscheidung ist das SEM immerhin gehalten, eine Richtigstellung jenes (vermutlichen) Redaktionsversehens vorzunehmen, wonach die Vorbringen den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG standhalten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4; recte wohl: nicht standhalten).

E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Die vorliegend angefochtene Verfügung weist nach dem in E. 5 Erwogenen mehrere, zum Teil schwerwiegende und nicht heilbare Sachverhaltsfeststellungsfehler und Bundesrechtsverletzungen auf (Art. 106 Abs. 1 AsylG), die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist dabei gehalten, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu wahren, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und festzustellen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde- und Replikeingaben einen neuen Entscheid zu fällen. Es ist, auch angesichts der nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, vorliegend nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die aufgetretenen Mängel und Versäumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, unter Umständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bewirken würde. Im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens werden die vorliegenden Beschwerdeakten dem SEM bei Bedarf und auf Bestellung zur Verfügung gestellt.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der am 28. August 2014 zum amtlichen Rechtsbeistand ernannte Rechtsvertreter hat am 9. Januar 2017 eine Aufstellung seiner Aufwendungen (8 Stunden Arbeit zum Stundenansatz von Fr. 240.-) und Barauslagen (Fr. 162.-) eingereicht. Die aufgeführten Arbeitsschritte und Auslagenpositionen sind aufgrund ihrer extrem abgekürzten Beschreibung inhaltlich kaum eruierbar. Die Totale der Arbeitsstunden und des Auslagenbetrags erscheinen gesamthaft leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer vorliegend zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde insoweit gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 5 und 6) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4656/2014 Urteil vom 28. Februar 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus B._______ (nahe C._______, Provinz Al-Hasaka) stammende, kurdische Beschwerdeführer stellte am 22. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 12. August 2013 erfolgte die Befragung zur Person (BzP), mit Nachbefragung vom 23. August 2013, und am 13. März 2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen seine Herkunft aus einer politischen Grossfamilie, eine Inhaftierung im Jahre 2004 wegen regierungsfeindlicher Volksaufhetzung, seine seitherige Fichierung mit Ausreiseverbot, den Bürgerkrieg, seine Entfernung aus dem für ihn sehr belastenden Militärdienst im umkämpften Homs im Jahre 2012 mit anschliessender Gefangennahme durch die "Katiba", seine langjährige Mitgliedschaft bei der kurdischen Takadumi-Partei beziehungsweise der Kurdisch-Syrisch-Demokratischen Vorwärtspartei sowie sein politisches Engagement in Syrien und in der Schweiz gegen die syrische Regierung geltend. Erstmals sei er im Jahre 2008 ausgereist. Nach einem negativ verlaufenen Asylverfahren in D._______ sei er im Jahre 2012 nach Syrien zurückgekehrt, Anfang September 2012 erneut illegal in die Türkei ausgereist und am 22. Juli 2013 in die Schweiz gelangt, wo bereits sein Bruder E._______ (N [...]; anerkannter Flüchtling mit vorläufiger Aufnahme durch Asylentscheid vom [...] 2012) und zwei Cousin (F._______, N [...], und G._______, N [...], beide anerkannte Flüchtlinge) lebten. Ergänzend machte er auf seine in Syrien verbliebene Verlobte (H._______) aufmerksam. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte, die Passkopie seiner Verlobten und zahlreiche weitere Beweismittel betreffend seine Vor- und vor allem Nachfluchtgründe zu den Akten. Sein Reisepass befinde sich bei den türkischen Behörden. Trotz Aufenthalten und Daktyloskopierungen des Beschwerdeführers in verschiedenen europäischen Ländern beendete das damalige BFM am 29. November 2013 ein zwischenzeitlich eingeleitetes Dublin-Verfahren. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 - eröffnet am 24. Juli 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). C. Mit Eingabe vom 20. August 2014 (sowie Ergänzungen vom 27. August und 8. September 2014 sowie vom 16. September 2015) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Entscheid vom 22. Januar 2015 wies das SEM das Asylgesuch der in Bst. A oben erwähnten Verlobten des Beschwerdeführers (ebenfalls N [...]) vom 25. November 2015 ab. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde ihr jedoch die vorläufige Aufnahme gewährt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In diesem Verfahren wurde insbesondere eine syrische Heiratsurkunde vom (...) 2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer und seine Verlobte am (...) 2014 die Ehe in Abwesenheit des (vertretenen) Beschwerdeführers geschlossen haben. In der Folge wurden zudem das Familienbüchlein und weitere zivilstandsamtliche Dokumente zu den Akten gegeben. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2016 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Mit innert Frist eingereichter Vernehmlassung vom 11. März 2016 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 21. März 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Am (...) 2016 wurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (I._______) geboren. Durch Mitteilung des SEM vom 21. September 2016 wurde dieser in den rechtskräftigen Entscheid der Mutter vom 22. Januar 2015 einbezogen. H. Für den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der von der Vorinstanz beziehungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird auf die Akten und, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 gab der Rechtsvertreter eine Aufstellung über seine Aufwendungen und Auslagen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den eventualiter gestellten Antrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da der Beschwerdeführer im Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist, besteht hierzu nach konstanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemplarisch das Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 [dort E. 9.2]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So habe der Beschwerdeführer die Haftdauer vom Jahre 2004 (zwei bzw. zweieinhalb Monate) und das Bestehen einer Verfolgungslage seit der damaligen Freilassung (keine Probleme bzw. wieder gesucht) widersprüchlich geschildert. Weiter habe er den Zeitpunkt des Erhalts seines Militärbüchleins und seine Festnahme zwecks Einberufung in den Militärdienst zu wenig konkret und detailliert und die nachfolgende Festhaltung in ihrer Dauer ungenau (zwei Nächte bzw. circa zwei Nächte) geschildert. Der Glaubhaftigkeit der Vorbringen abträglich sei weiter der Umstand, dass er zwar seine Identitätskarte, nicht aber sein Militärbüchlein und weitere Beweismittel einzureichen vermocht habe. Sodann seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit Beweismitteln unterlegten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz gegen die syrische Regierung (Teilnahme an Sitzungen und Kundgebungen) mangels Qualifiziertheit nicht geeignet, das Interesse syrischer Regierungsorgane auf sich zu ziehen und damit eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Die syrischen Behörden würden zwar die exilpolitische Szene im westeuropäischen Ausland beobachten. Diese Überwachung geschehe aber angesichts der riesigen Datenmenge im Internet vermutungsweise nicht umfassend, sondern beschränke sich auf Personen, die vom syrischen Machtapparat als Gefahr für den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System Syriens wahrgenommen werde. Ein solches praxisgemäss gefordertes politisch exponiertes Profil weise der Beschwerdeführer nicht auf. Hinzu komme, dass er seine Vorfluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können und mithin den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei, sondern unbescholten ausgereist sei. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung seien daher vorliegend nicht erfüllt, woran die eingereichten Unterlagen nichts änderten. Die gesetzliche Regelfolge sei die Wegweisung. 4.2 In der Beschwerde und den nachfolgenden Ergänzungseingaben wird zunächst eine mangelhafte, insbesondere ungenügende Sachverhaltsfeststellung und damit eine Verletzung von Art. 12 VwVG gerügt. Der festgestellte Sachverhalt präsentiere sich äusserst kurz. Wesentliche Vorbringen (z.B. Herkunft aus regimekritischer kurdischer Familie, politische Aktivitäten für kurdische Bewegung und Parteimitgliedschaft in Syrien, erste Flucht, Ereignisse nach der Flucht aus dem Militärdienst 2012) seien nicht aufgeführt. Der Sachverhalt gemäss Verfügung sei keine ausreichende Grundlage für eine sachliche, nachvollziehbare Begründung eines Asylentscheids. Weiter betont er, dass keinerlei Hinweise bestünden oder von der Vorinstanz angeführt würden, die seine persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen vermöchten. Unter Bezugnahme auf die ihm vorgeworfenen Widersprüche macht er geltend, dass jener betreffend die Haftdauer 2004 kaum ernstlich als massgebend gewertet werden könne, das Ereignis im Zeitpunkt der Befragungen rund zehn Jahre zurückgelegen habe und er im Übrigen das Vorbringen gar nie als fluchtauslösend dargestellt habe. Beim behauptungsgemässen Widerspruch betreffend das Bestehen einer Verfolgungslage seit der damaligen Freilassung (keine Probleme bzw. wieder gesucht) reisse die Vorinstanz eine einzige protokollierte Aussage aus dem gesamten Zusammenhang und verabsolutiere diese in unzulässiger Weise. Ferner räumt der Beschwerdeführer eine gewisse Substanzarmut in der Schilderung seiner Festnahme und Inhaftierung im Jahre 2012 ein, was aber durch länderspezifische Umstände erklärbar sei (verschiedene Geheimdienste und Polizeiabteilungen mit je eigenen Haftkompetenzen und Gefängnissen, behördliche Praxis der Incomunicado-Haft), welche die Vorinstanz nicht in die Beurteilung miteinbezogen habe. Das Militärbüchlein habe er wie üblich bei der Aushebung, d.h. ein Jahr vor dem Einrücken in die Rekrutenschule erhalten. Das Fehlen einer genaueren Zeitangabe tangiere aber weder die durchaus glaubhaften Angaben zur Leistung seines Militärdienstes noch sei dieser weit zurückliegende Umstand für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen massgebend. Die Gründe für das Nichtbeibringen des Militärbüchleins habe er im Verfahren dargelegt; was daran unglaubhaft erscheine und seine Vorbringen korrumpieren soll, könne nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und er habe die nötigen Beweismittel beschafft und eingereicht. Insgesamt sei von einer überzeugend dargelegten Verfolgungskonstellation aufgrund seiner kontinuierlichen politischen Oppositionstätigkeit und aufgrund seiner Abstammung aus einer regierungsfeindlich gesinnten Familie auszugehen, die eine asylrelevante Furcht vor behördlicher Verfolgung begründe. In diesem Zusammenhang ersuche er um Beizug der Asylakten seiner drei in der Schweiz lebenden Geschwister beziehungsweise Cousins. Eine begründete Furcht vor Verfolgung und mithin einen Anspruch auf Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ergebe sich aber auch aus subjektiven Nachfluchtgründen in Form seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz gegen die Assad-Regierung. Seine vielschichtigen Aktivitäten (Teilnahme an Konferenzen und Verhandlungen, Begleitung hochrangiger Parteimitglieder, Verteilen von Propagandamaterial und Flugblättern, Rekrutierung von neuen Parteimitgliedern, Verfassen von Slogans, Herstellung von Plakaten, Teilnahme und Triebkraft bei Grosskundgebungen und Demonstrationen) seien hinreichend durch erst- und zweitinstanzlich eingereichte Beweismittel (insb. Fotos und Parteibestätigungen) belegt und zeigten seinen vergleichsweise hohen Exponierungsgrad. Die syrischen Behörden hätten ihn als solchermassen exponierten regimekritischen Exilaktivisten identifiziert. Im Falle einer Rückkehr hätte er mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst den oben erwähnten eine deutsche Übersetzung von syrischen Strafgesetzesbestimmungen betreffend Dienstverweigerungsdelikte, Handyfotos seines Militärbüchleins und ein Mobilisierungsaufgebot des Beschwerdeführers als Armeereservist (Original mit Übersetzung) zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung qualifiziert das SEM die Authentizität des mit der Beschwerde eingereichten Aufgebots als unbestimmt, zumal der Stempel nicht lesbar sei und der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt habe, nach Abschluss des Militärdienstes nie ein Aufgebot erhalten zu haben. Weiter liege das Militärbüchlein nur in Form von Handyfotos vor, "womit alle Möglichkeiten offenbleiben". Angesichts des Umstandes, dass er sein Familienbüchlein und weitere Zivilstandsdokumente einzureichen imstande gewesen sei, erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er die angeblich zu Hause befindlichen militärischen Beweismittel nicht im Original vorlegen könne. Sodann hält das SEM an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsgründe fest und bezeichnet die behauptete Abstammung aus einer der Regierung feindlich gesinnten Familie als nachgeschoben, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden sei. Aus dem Umstand der Asylgewährung an Verwandte von ihm könne der Beschwerdeführer im Übrigen nichts für sich ableiten, da seine Vorbringen individuell zu würdigen seien. Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf seine bisherigen Erwägungen, an denen sie festhalte. 4.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen, Vorbringen und Standpunkten fest. Im Besonderen weist er darauf hin, dass die schlechte Stempelqualität auf dem Reservistenaufgebot nicht ihm anzulasten sei und das Dokument wie auch die Ehedokumente durch seine nachgereiste Ehefrau beschafft und überbracht worden seien. Er verfüge über keine Kontakte mehr nach Syrien und sei nicht in der Lage, Originaldokumente zu beschafften. Mit den Handyfotos sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und er befinde sich im Weiteren im Beweisnotstand. Das vorinstanzliche Festhalten an der Unglaubhaftigkeit seiner Oppositionstätigkeit erscheine sodann nur logisch, da dies im vorliegenden Verfahren Beweisthema sei. Willkürlich sei hingegen der Vorwurf des Nachschiebens von Fluchtgründen in Form seiner geltend gemachten Zugehörigkeit zu einer regierungsfeindlichen Familie, denn das SEM allein verfüge über die Kenntnis über die Anerkennung der Verwandten als Flüchtlinge und hätte zumindest die Frage einer Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung prüfen sollen. Der Verzicht darauf stelle eine Unvollständigkeit in der Sachverhaltserhebung dar und könne ihm nicht angelastet werden. 5. 5.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüft, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend als teilweise verletzt, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das SEM vorliegend - mit Ausnahme der sogleich zu erörternden Ausnahme - als vollständig. Insbesondere die Protokolle der BzP (vorinstanzliche Aktenstücke A5 und A6) und der Anhörung (A14) sowie die vorgelegten Beweismittel erweisen sich im Hinblick auf die Feststellung der rechtswesentlichen Sachverhaltsteile und deren Würdigung als genügende Grundlagen. Dies gilt nicht für das Vorbringen der Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politischen und regierungsfeindlich gesinnten Familie beziehungsweise Verwandtschaft. Diesbezüglich ignoriert die Vorinstanz nicht nur die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses Sachverhaltselement bereits im erstinstanzlichen Verfahren deponiert hat (vgl. dazu A14 F12 und ferner A5 Ziff. 3.02 [Nennung von einem Bruder und zwei Cousins je im Asylverfahren]) und somit der diesbezügliche Vorwurf des Nachschiebens von Fluchtgründen in keiner Weise gerechtfertigt ist. Da dieses Sachverhaltselement aber nur im Ansatz vorgebracht wurde, wären Nachfragen in diesem Zusammenhang und/oder eine Konsultation der betreffenden Asylverfahrensdossiers - im Asylverfahren des Bruders E._______ machte dieser denn auch auf das politische Engagement von Familienangehörigen und insbesondere des Beschwerdeführers aufmerksam - angezeigt gewesen. Dies gilt umso mehr, als das SEM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise in der Vernehmlassung vorhält, er habe seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen können, sei mithin den syrischen Behörden nicht als Aktivist bekannt, sondern unbescholten ausgereist, und aus dem Umstand der Asylgewährung an Verwandte von ihm könne er nichts für sich ableiten. 5.3 Aus der zuvor gewonnenen Erkenntnis einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung betreffend die vorgebrachte Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politischen und regierungsfeindlich gesinnten Familie beziehungsweise Verwandtschaft ergibt sich ohne Weiteres auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt. Diese Rechtsverletzung eines unvollständig festgestellten Sachverhalts trifft aber auch auf den restlichen, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts genügend abgeklärten Sachverhalt zu. Das SEM beschränkt sich darauf, die vorgebrachten und teilweise mit Beweismitteln gestützten Vorbringen (vgl. die angesichts des Kassationsausgangs bloss in groben Grundzügen wiedergegebene Zusammenstellung gemäss Bst. A oben) in der angefochtenen Verfügung auf wenige Zeilen zu reduzieren und dabei entscheidwesentliche und rechtsrelevante Sachumstände zu unterschlagen. Dies gilt nebst der vorgebrachten Herkunft des Beschwerdeführers aus einer politischen und regierungsfeindlich gesinnten Familie insbesondere für seine weiteren Vorbringen einer Fichierung mit Ausreiseverbot, des Militärdiensteinsatzes im umkämpften Homs mit anschliessender Desertion beziehungsweise Gefangennahme, seiner Mitgliedschaft bei der Takadumi-Partei sowie seines politischen Engagements in Syrien. Eine Nachbesserung des bloss bruchstückhaft festgestellten Sachverhalts unterbleibt auch in der Vernehmlassung weitestgehend, weshalb sich eine Diskussion über die Frage der Heilbarkeit einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung auf Vernehmlassungsstufe vorliegend zum Vornherein erübrigt. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen E. 5.2 und E. 5.3 ergibt sich bereits der Kassationsausgang im vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge teilweise ungenügender Sachverhaltsabklärung und (vor allem) unvollständiger Sachverhaltsfeststellung. Damit wird eine Überprüfung der (Un-)Glaubhaftigkeitserwägungen des SEM (vgl. angefochtene Verfügung E. II/1 und E. II/2) an sich hinfällig. Die Glaubhaftigkeitsprüfung beinhaltet indessen nicht nur den Aspekt der Sachverhaltswürdigung nach Massgabe von Art. 7 AsylG, sondern ebenso den Aspekt der Sachverhaltsfeststellung. Wird nämlich die Unglaubhaftigkeit eines Sachvortrags (oder von Teilen davon) erkannt, liegt insoweit keine unter Art. 3 AsylG subsumierbare Sachverhaltsbasis vor. Im Hinblick auf die vom SEM zu treffende neue Entscheidung in der Sache ist es daher auf die in der Beschwerde und in der Replik erhobenen Rügen und Einwände des Beschwerdeführers betreffend die vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse aufmerksam zu machen. Diese Argumentationsteile entbehren keineswegs zum Vornherein jeder Berechtigung und das SEM wird sich damit auseinanderzusetzen und zudem die Beweismassanforderungen und das Erfordernis einer abwägenden Gesamtwürdigung gemäss oben E. 3.2 zu berücksichtigen haben. 5.5 Soweit sich der weitere Beschwerdeinhalt mit der Frage der Asylrelevanz erlittener beziehungsweise befürchteter Nachteile unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG befasst (vgl. angefochtene Verfügung E. II/3), ist angesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter darauf einzugehen. Im Hinblick auf die neue Entscheidung ist das SEM immerhin gehalten, eine Richtigstellung jenes (vermutlichen) Redaktionsversehens vorzunehmen, wonach die Vorbringen den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG standhalten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4; recte wohl: nicht standhalten).

6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.). Die vorliegend angefochtene Verfügung weist nach dem in E. 5 Erwogenen mehrere, zum Teil schwerwiegende und nicht heilbare Sachverhaltsfeststellungsfehler und Bundesrechtsverletzungen auf (Art. 106 Abs. 1 AsylG), die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist dabei gehalten, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu wahren, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und festzustellen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde- und Replikeingaben einen neuen Entscheid zu fällen. Es ist, auch angesichts der nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, vorliegend nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die aufgetretenen Mängel und Versäumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen, unter Umständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bewirken würde. Im Hinblick auf die Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens werden die vorliegenden Beschwerdeakten dem SEM bei Bedarf und auf Bestellung zur Verfügung gestellt. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der am 28. August 2014 zum amtlichen Rechtsbeistand ernannte Rechtsvertreter hat am 9. Januar 2017 eine Aufstellung seiner Aufwendungen (8 Stunden Arbeit zum Stundenansatz von Fr. 240.-) und Barauslagen (Fr. 162.-) eingereicht. Die aufgeführten Arbeitsschritte und Auslagenpositionen sind aufgrund ihrer extrem abgekürzten Beschreibung inhaltlich kaum eruierbar. Die Totale der Arbeitsstunden und des Auslagenbetrags erscheinen gesamthaft leicht überhöht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer vorliegend zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde insoweit gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 5 und 6) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David