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E-5411/2014

E-5411/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 7. August 2012 und der Anhörung vom 6. November 2013 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er stets relativ wohlhabend mit seiner Familie (Mutter und Brüder) gelebt und zuletzt als (...) im familieneigenen, auch international tätigen (...) gearbeitet habe; er sei zudem (...) des Betriebs gewesen. Mitte/Ende der 90er-Jahre habe er Militärdienst in der syrischen Armee geleistet und sei seither nie als Reservist aufgeboten worden. Politisch sei er - wie die ganze Familie - nie tätig gewesen und er habe nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Die Situation in B._______ und insbesondere in ihrem zuletzt von der mafiös agierenden PKK (Kurdische Arbeiterpartei) kontrollierten Quartier sei mangels Regierungsgewalt zunehmend schlechter geworden. Aufträge seien ausgeblieben, oft habe es Demonstrationen gegeben, und die PKK habe begonnen, von den Bewohnern des Quartiers unter Drohungen Geld zu verlangen. Er selber sei einige Tage vor der Ausreise von Angehörigen der PKK zur Bezahlung von 50'000 beziehungsweise 55'000 Euro aufgefordert worden, andernfalls sein Haus und der Betrieb zerstört würden und er mit seiner Tötung zu rechnen habe. 5'000 Euro habe er vorab bezahlt und die Restzahlung innert zwei bis drei Tagen in Aussicht gestellt, um damit Zeit für die Organisation der Ausreise zu gewinnen. Aus Furcht vor nachteiligen Konsequenzen bei einer (von ihm beabsichtigten) Verweigerung der Restzahlung, beziehungsweise aus Angst vor seiner Tötung habe er sich zur Ausreise entschieden, zumal einem zahlungsrenitenten Nachbarn vor seinen Augen durch die PKK ein Auge ausgestochen worden sei. Am (...) Juli 2012 habe er Syrien mit beziehungsweise ohne seine Mutter legal und kontrolliert beziehungsweise illegal in Richtung Türkei verlassen. Während seine Mutter bei seiner in der Türkei wohnhaften (...) geblieben sei, sei er auf Anraten dieser (...) in Begleitung eines Schleppers auf dem Seeweg nach Griechenland und in einem LKW versteckt weiter in die Schweiz gereist, deren Grenze er am 27. Juli 2012 illegal überschritten habe. Er habe in Syrien eine Verlobte zurückgelassen, wobei er ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht kenne. Seine Brüder seien in C._______ geflüchtet. Sein Haus sei im Sommer 2013 durch eine Rakete zerstört und das Betriebsgebäude kurz darauf von der PKK in Brand gesteckt worden. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte, Faxkopien des Familienbüchleins und seines Militärbüchleins sowie im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens den Kaufvertrag seines Hauses und seine Wählerkarte (je in Kopie) ein. Einen Reisepass habe er nie besessen oder beantragt und für seine Geschäftsreisen in C._______ im Übrigen auch nicht benötigt. B. Mit Verfügung vom 22. August 2014 - eröffnet am 27. August 2014 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). C. Mit Eingabe vom 22. September 2014 (sowie Ergänzungen vom 10. April 2015, vom 25. April 2016 und vom 7. September 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Mit innert Frist eingereichter Vernehmlassung vom 25. Juli 2016, dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht, beantragt die Vor-instanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Einschränkung - einzutreten.

E. 1.4 Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da der Beschwerdeführer im Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist, besteht hierzu nach konstanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemplarisch das Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 [dort E. 9.2]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So habe er zwar einen aufgetretenen Widerspruch betreffend die Person des (...) einigermassen aufzulösen vermocht, sich dabei aber in einen neuen Widerspruch betreffend den von ihm bezogenen Lohn (keinen bzw. Fixum) verstrickt. Nicht übereinstimmend und trotz mehrfachen Nachfragen ausweichend seien ferner die Angaben zur chronologischen Abfolge der Gelderpressung der PKK ihm gegenüber und des Zwischenfalls mit seinem Nachbarn (Erpressung und Ausstechung dessen Auges durch die PKK) ausgefallen. Ebenso habe er den von ihm angeblich geforderten Gesamtbetrag (50'000 bzw. 55'000 Euro), Anzahl und Identität der beim Erpressungsvorfall weiter anwesenden Angehörigen (keine bzw. Mutter und jüngerer Bruder) sowie den Zeitraum der Erpressung durch die PKK (alle zwei bis drei Tage bzw. erst eine Woche bzw. zwei bis drei Tage vor der Ausreise) widersprüchlich geschildert und trotz wiederholten Nachfragens nicht zu klären vermocht. Untermauert werde die Erkenntnis eines offensichtlichen Tatsachenkonstrukts durch die widersprüchlich und (insb. betreffend die Verwendung seiner Identitätskarte) völlig unlogisch ausgefallenen Schilderungen der Ausreiseumstände. Die eingereichten Beweismittel vermöchten am Ergebnis nichts zu ändern. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs.

E. 4.2 Auf Beschwerdestufe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, er sei mangels gegenteiliger Hinweise persönlich glaubwürdig und habe seine Vorbringen detailreich, nachvollziehbar und erlebnisecht geschildert. Aufgrund seiner allgemeinen Mitteilungsbedürftigkeit sei er in der Anhörung mehrmals im Redefluss unterbrochen worden, in welchem Umstand eine Quelle ständiger und wiederkehrender Missverständnisse liegen könne. Weitere mögliche Quellen von Unstimmigkeiten seien der zeitliche Abstand von vierzehn Monaten zwischen BzP und Anhörung, ferner die Tatsache seiner bloss (...)jährigen Schulbildung sowie Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher in der BzP. Der von der Vor-instanz erkannte Widerspruch betreffend seinen Lohn und die Person des (...) der Firma existiere nicht und gründe in einer aktenwidrigen Zitierweise durch das SEM; er habe denn auch in der Anhörung selber für Klärung gesorgt. Abgesehen davon sei die Einkommenshöhe für die Frage der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe völlig nebensächlich. Die ohnehin nur geringfügig unstimmigen Aussagen betreffend den zeitlichen Ablauf der Erpressungen durch die PKK seien auf den summarischen Charakter der BzP zurückzuführen; massgeblich seien die ausführlichen Schilderungen in der Anhörung. Weiter handle es sich bei den Widersprüchen betreffend den erpressten Geldbetrag und die Anzahl und Identität anwesender Personen beim Erpressungsvorgang gegen ihn um unwesentliche Nebenpunkte. Die Waffendrohung und die miterlebte Blendung des Nachbarn hätten bei ihm zudem Panik ausgelöst und seine Wahrnehmung auf das blosse Überleben gelenkt, was die Glaubwürdigkeitslehre auch mit dem Phänomen des Tunnelblicks beschreibe. Die vom SEM zur Stützung seiner Erkenntnis eines Tatsachenkonstrukts erwähnten Unstimmigkeiten betreffend die Ausreiseumstände und die Identitätskarte blieben sodann weitgehend unbegründet. Vielmehr müssten diese Schilderungen insgesamt als detailreich, nachvollziehbar und glaubhaft beurteilt werden und aufgetretene Abweichungen seien auf Missverständnisse mit dem Dolmetscher in der BzP zurückzuführen. Die zentralen Fluchtgründe seien somit glaubhaft dargelegt und die greifbaren Beweismittel habe er in Beachtung seiner Mitwirkungspflicht beschafft. Er habe durch die Erpressung und die miterlebte Blendung des Nachbarn ernsthafte und mithin asylrelevante Nachteile erlitten und angesichts des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung und der Bürgerkriegssituation in seiner Heimat durchaus begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die PKK oder andere bewaffnete Akteure. Beweis darüber erbringe auch der zwischenzeitlich per E-Mail erhaltene Beschlagnahmungsbeschluss (vom [...] 2012) der kurdischen Verteidigungskräfte YPG betreffend sein Haus und den dazugehörigen Baumbestand. Hinzu komme nunmehr die behördliche Suche nach ihm aufgrund eines nicht befolgten militärischen Aufgebots vom (...) November 2013, welches ihm sein kürzlich nach Syrien zurückgekehrter Bruder per Smartphone übermittelt habe. Er habe somit Anspruch auf Asyl und die Anerkennung als Flüchtling.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung verneint das SEM das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und verweist auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne substanziell auf die Beschwerde einzugehen.

E. 5.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht ist das SEM in seinen Erwägungen mit weitgehend überzeugender, praxiskonformer und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung im Ergebnis zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls hat. Auf diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II und Zusammenfassung oben E. 4.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, und es ist darin mit Ausnahme der sogleich zu erörternden Vorbehalte kein relevantes Beanstandungspotenzial zu erblicken. Das Gericht stützt den in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach die erkannte Unstimmigkeit betreffend Art und Höhe des vom Beschwerdeführer bezogenen Arbeits- und Funktionsentgelts und die aufgetretene Differenz im angeblichen Erpressungsgesamtbetrag vorliegend marginal und für die Frage der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe nebensächlich sind. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer den angeblich vorab geleisteten Betrag von 5'000 Euro absolut und den rund zehnmal höheren Gesamterpressungsbetrag relativ übereinstimmend angegeben hat. Diese vom SEM erkannten Unglaubhaftigkeitselemente sind daher nicht zuungunsten des Beschwerdeführers verwendbar und es ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies gilt ebenso für die Frage nach der Person, die den Posten des (...) in der Firma bekleidet habe, zumal das SEM in seinen Erwägungen selber und zutreffend festhält, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Anhörung zumindest einigermassen für Klärung habe sorgen können. Sachverhaltlich relevant und unbestritten bleibt die übereinstimmende Angabe des Beschwerdeführers, wonach er selber insbesondere im Zeitpunkt der angeblichen Erpressung für die (...) im Betrieb zuständig gewesen sei, und nicht (mehr) sein älterer Bruder. Das Gesamtergebnis der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung bleibt dennoch bestehen, denn die übrige in der Beschwerde angeführte Gegenargumentation begründet keine andere Betrachtungsweise gegenüber den weiteren Unglaubhaftigkeitserkenntnissen der Vorinstanz (betr. die chronologische Abfolge der Gelderpressung der PKK ihm gegenüber und des Zwischenfalls mit seinem Nachbarn, betr. Anzahl und Identität der beim Erpressungsvorfall weiter anwesenden Angehörigen, betr. den Zeitraum der Erpressungsbelästigung durch die PKK sowie betr. die Ausreiseumstände). Die diesbezüglichen Entkräftungs- und Erklärungsversuche (übersetzungsbedingte und durch Unterbrechung des Redeflusses hervorgerufene Missverständnisse und Verständigungsprobleme, vierzehnmonatige Zeitdifferenz zwischen BzP und Anhörung, bloss (...)jährige Schulbildung, nur geringfügige und unwesentliche Unstimmigkeiten, summarischer Charakter der BzP und Massgeblichkeit einzig der Anhörung, durch Tunnelblick eingeschränkte Wahrnehmung) entbehren in der vorgelegten Form der nötigen Durchschlagskraft und Stichhaltigkeit. Sie lassen sich nicht schlüssig auf die Akten abstützen und sind letztlich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch die Rüge einer begründungslosen Feststellung unglaubhafter Ausreiseumstände trifft ins Leere, denn das SEM hat diesbezüglich konkrete Aktenverweise vorgenommen und seine Feststellung eines Sachverhaltskonstrukts mit der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der betreffenden Aussagen verbunden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 unten f.). Diese Ausführungen stellen durchaus eine Begründung dar und sind als solche auch zutreffend, denn die Unglaubhaftigkeit der Ausreiseumstände sticht bei genauer Betrachtung der Protokolle ins Auge. Das SEM hat ebenso die erstinstanzlich vorgelegten Beweismittel zutreffend (als nicht bedeutsam für die Frage der Glaubhaftigkeit der Kernverfolgungsgründe) gewürdigt. Die am 10. April 2015 und am 7. September 2016 nachgereichten weiteren Beweismittel bewirken keine andere Einschätzung betreffend die Glaubhaftigkeitsfrage: Beide Dokumente liegen nicht als Originale vor und sind schon deswegen in ihrem Beweiswert erheblich eingeschränkt. Bei der am 10. April 2015 eingereichten Beschlagnahmungsbestätigung handelt es sich zudem um ein YPG-internes Dokument (Vollzugsauftrag an die zuständige Person zur Beschlagnahmung), ohne dass der Beschwerdeführer irgendwelche Ausführungen dazu macht, wie er in dessen Besitz habe gelangen können. Zur gänzlichen Wertlosigkeit verkommt das Dokument schliesslich aus inhaltlichen Gründen, zumal es vom (...) 2012 datiert und die Aussage beinhaltet, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in die Türkei abgesetzt habe, obwohl dieser selber gemäss eigenen Angaben am 18. Juli 2012 ausgereist sei und bis zur Ausreise weder gesucht worden sei noch jemals eine Beschlagnahmungsmassnahme oder -androhung geltend machte. Auch das andere Dokument vom (...) November 2013 ist kein Original, und es handelt sich nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet um ein militärisches Aufgebot, sondern um eine auf sein eigenes Ersuchen ausgestellte und ihm abgegebene Bestätigung des Rekrutierungszentrums, dass er sich zum Reservistendienst melden solle. Eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Komponente wird daraus noch nicht ersichtlich. Im Begleitschreiben vom 7. September 2016 erklärt der Beschwerdeführer zudem im Widerspruch zum Inhalt des Dokumentes, dieses sei vor wenigen Tagen von der Polizei seinem (...) Bruder übergeben worden. Logik und chronologischer Sinn eines solchen behördlichen Vorgehens bleiben indessen gänzlich verborgen. Es ist somit in Bestätigung des vorinstanzlich gewonnenen Ergebnisses festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile und Befürchtungen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind.

E. 5.2 Das SEM hat dementsprechend zutreffend darauf verzichtet, die Asylvorbringen auf ihre flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit hin zu prüfen. Dennoch ist an dieser Stelle auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer nannte als Auslöser seiner Verfolgung und Flucht übereinstimmend die Erpressung von rund 50'000 Euro durch die PKK, wobei er 5'000 Euro angezahlt und die Bezahlung des Restbetrages innert zwei bis drei Tagen in Aussicht gestellt habe. Der Gesamtbetrag dieser Erpressung ist nun zwar für sich besehen durchaus bedeutend. Im Vergleich zu den damals für ihn als (...) der Firma liquid greifbaren Geldmitteln von 750'000 Euro (vgl. Protokoll der Anhörung F31-32) ist der Erpressungsbetrag aber nur marginal. Er und ebenso seine Angehörigen haben sich demzufolge nicht in einer flüchtlingsrechtlich ausweglosen Bedrohungslage befunden, da sie diese Situation ohne weiteres mittels Bezahlung einer Summe von rund 50'000 Euro hätten abwenden und sich von weitergehenden Verpflichtungen und Bedrohungen seitens der PKK befreien können, ohne gleichzeitig in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die Furcht vor Verfolgung war daher im Ausreisezeitpunkt nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Irrelevant sind praxisgemäss ebenso rein bürgerkriegsbedingte Nachteile.

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird denn auch in der Beschwerde substanziell nicht bestritten.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung noch Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) gutgeheissen Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der am 25. April 2016 eingereichten Zusammenstellung weist der Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 7.08 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 71.- aus (exkl. MWSt), was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 240.- wäre an sich zu reduzieren, da der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen praxisgemäss im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen ist, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- gilt. Diese Praxis war jedoch im Zeitpunkt der Zwischenverfügung noch nicht gefestigt und eine Reduktion wurde deshalb damals nicht kommuniziert, weshalb vorliegend der ausgewiesene Ansatz von 240.- greift. Unter geringfügiger, von Amtes wegen abzuschätzender Aufrechnung des seit dieser Kostenzusammenstellung hinzugekommenen Aufwandes ist das Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5411/2014 Urteil vom 20. September 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 7. August 2012 und der Anhörung vom 6. November 2013 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er stets relativ wohlhabend mit seiner Familie (Mutter und Brüder) gelebt und zuletzt als (...) im familieneigenen, auch international tätigen (...) gearbeitet habe; er sei zudem (...) des Betriebs gewesen. Mitte/Ende der 90er-Jahre habe er Militärdienst in der syrischen Armee geleistet und sei seither nie als Reservist aufgeboten worden. Politisch sei er - wie die ganze Familie - nie tätig gewesen und er habe nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Die Situation in B._______ und insbesondere in ihrem zuletzt von der mafiös agierenden PKK (Kurdische Arbeiterpartei) kontrollierten Quartier sei mangels Regierungsgewalt zunehmend schlechter geworden. Aufträge seien ausgeblieben, oft habe es Demonstrationen gegeben, und die PKK habe begonnen, von den Bewohnern des Quartiers unter Drohungen Geld zu verlangen. Er selber sei einige Tage vor der Ausreise von Angehörigen der PKK zur Bezahlung von 50'000 beziehungsweise 55'000 Euro aufgefordert worden, andernfalls sein Haus und der Betrieb zerstört würden und er mit seiner Tötung zu rechnen habe. 5'000 Euro habe er vorab bezahlt und die Restzahlung innert zwei bis drei Tagen in Aussicht gestellt, um damit Zeit für die Organisation der Ausreise zu gewinnen. Aus Furcht vor nachteiligen Konsequenzen bei einer (von ihm beabsichtigten) Verweigerung der Restzahlung, beziehungsweise aus Angst vor seiner Tötung habe er sich zur Ausreise entschieden, zumal einem zahlungsrenitenten Nachbarn vor seinen Augen durch die PKK ein Auge ausgestochen worden sei. Am (...) Juli 2012 habe er Syrien mit beziehungsweise ohne seine Mutter legal und kontrolliert beziehungsweise illegal in Richtung Türkei verlassen. Während seine Mutter bei seiner in der Türkei wohnhaften (...) geblieben sei, sei er auf Anraten dieser (...) in Begleitung eines Schleppers auf dem Seeweg nach Griechenland und in einem LKW versteckt weiter in die Schweiz gereist, deren Grenze er am 27. Juli 2012 illegal überschritten habe. Er habe in Syrien eine Verlobte zurückgelassen, wobei er ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht kenne. Seine Brüder seien in C._______ geflüchtet. Sein Haus sei im Sommer 2013 durch eine Rakete zerstört und das Betriebsgebäude kurz darauf von der PKK in Brand gesteckt worden. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte, Faxkopien des Familienbüchleins und seines Militärbüchleins sowie im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens den Kaufvertrag seines Hauses und seine Wählerkarte (je in Kopie) ein. Einen Reisepass habe er nie besessen oder beantragt und für seine Geschäftsreisen in C._______ im Übrigen auch nicht benötigt. B. Mit Verfügung vom 22. August 2014 - eröffnet am 27. August 2014 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7). C. Mit Eingabe vom 22. September 2014 (sowie Ergänzungen vom 10. April 2015, vom 25. April 2016 und vom 7. September 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). D. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2016 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Mit innert Frist eingereichter Vernehmlassung vom 25. Juli 2016, dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht, beantragt die Vor-instanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Einschränkung - einzutreten. 1.4 Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da der Beschwerdeführer im Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist, besteht hierzu nach konstanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemplarisch das Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 [dort E. 9.2]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So habe er zwar einen aufgetretenen Widerspruch betreffend die Person des (...) einigermassen aufzulösen vermocht, sich dabei aber in einen neuen Widerspruch betreffend den von ihm bezogenen Lohn (keinen bzw. Fixum) verstrickt. Nicht übereinstimmend und trotz mehrfachen Nachfragen ausweichend seien ferner die Angaben zur chronologischen Abfolge der Gelderpressung der PKK ihm gegenüber und des Zwischenfalls mit seinem Nachbarn (Erpressung und Ausstechung dessen Auges durch die PKK) ausgefallen. Ebenso habe er den von ihm angeblich geforderten Gesamtbetrag (50'000 bzw. 55'000 Euro), Anzahl und Identität der beim Erpressungsvorfall weiter anwesenden Angehörigen (keine bzw. Mutter und jüngerer Bruder) sowie den Zeitraum der Erpressung durch die PKK (alle zwei bis drei Tage bzw. erst eine Woche bzw. zwei bis drei Tage vor der Ausreise) widersprüchlich geschildert und trotz wiederholten Nachfragens nicht zu klären vermocht. Untermauert werde die Erkenntnis eines offensichtlichen Tatsachenkonstrukts durch die widersprüchlich und (insb. betreffend die Verwendung seiner Identitätskarte) völlig unlogisch ausgefallenen Schilderungen der Ausreiseumstände. Die eingereichten Beweismittel vermöchten am Ergebnis nichts zu ändern. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich eine Prüfung ihrer Asylrelevanz. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. 4.2 Auf Beschwerdestufe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, er sei mangels gegenteiliger Hinweise persönlich glaubwürdig und habe seine Vorbringen detailreich, nachvollziehbar und erlebnisecht geschildert. Aufgrund seiner allgemeinen Mitteilungsbedürftigkeit sei er in der Anhörung mehrmals im Redefluss unterbrochen worden, in welchem Umstand eine Quelle ständiger und wiederkehrender Missverständnisse liegen könne. Weitere mögliche Quellen von Unstimmigkeiten seien der zeitliche Abstand von vierzehn Monaten zwischen BzP und Anhörung, ferner die Tatsache seiner bloss (...)jährigen Schulbildung sowie Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher in der BzP. Der von der Vor-instanz erkannte Widerspruch betreffend seinen Lohn und die Person des (...) der Firma existiere nicht und gründe in einer aktenwidrigen Zitierweise durch das SEM; er habe denn auch in der Anhörung selber für Klärung gesorgt. Abgesehen davon sei die Einkommenshöhe für die Frage der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe völlig nebensächlich. Die ohnehin nur geringfügig unstimmigen Aussagen betreffend den zeitlichen Ablauf der Erpressungen durch die PKK seien auf den summarischen Charakter der BzP zurückzuführen; massgeblich seien die ausführlichen Schilderungen in der Anhörung. Weiter handle es sich bei den Widersprüchen betreffend den erpressten Geldbetrag und die Anzahl und Identität anwesender Personen beim Erpressungsvorgang gegen ihn um unwesentliche Nebenpunkte. Die Waffendrohung und die miterlebte Blendung des Nachbarn hätten bei ihm zudem Panik ausgelöst und seine Wahrnehmung auf das blosse Überleben gelenkt, was die Glaubwürdigkeitslehre auch mit dem Phänomen des Tunnelblicks beschreibe. Die vom SEM zur Stützung seiner Erkenntnis eines Tatsachenkonstrukts erwähnten Unstimmigkeiten betreffend die Ausreiseumstände und die Identitätskarte blieben sodann weitgehend unbegründet. Vielmehr müssten diese Schilderungen insgesamt als detailreich, nachvollziehbar und glaubhaft beurteilt werden und aufgetretene Abweichungen seien auf Missverständnisse mit dem Dolmetscher in der BzP zurückzuführen. Die zentralen Fluchtgründe seien somit glaubhaft dargelegt und die greifbaren Beweismittel habe er in Beachtung seiner Mitwirkungspflicht beschafft. Er habe durch die Erpressung und die miterlebte Blendung des Nachbarn ernsthafte und mithin asylrelevante Nachteile erlitten und angesichts des Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung und der Bürgerkriegssituation in seiner Heimat durchaus begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die PKK oder andere bewaffnete Akteure. Beweis darüber erbringe auch der zwischenzeitlich per E-Mail erhaltene Beschlagnahmungsbeschluss (vom [...] 2012) der kurdischen Verteidigungskräfte YPG betreffend sein Haus und den dazugehörigen Baumbestand. Hinzu komme nunmehr die behördliche Suche nach ihm aufgrund eines nicht befolgten militärischen Aufgebots vom (...) November 2013, welches ihm sein kürzlich nach Syrien zurückgekehrter Bruder per Smartphone übermittelt habe. Er habe somit Anspruch auf Asyl und die Anerkennung als Flüchtling. 4.3 In seiner Vernehmlassung verneint das SEM das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und verweist auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne substanziell auf die Beschwerde einzugehen. 5. 5.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht ist das SEM in seinen Erwägungen mit weitgehend überzeugender, praxiskonformer und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung im Ergebnis zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile und Befürchtungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls hat. Auf diese Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung E. II und Zusammenfassung oben E. 4.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, und es ist darin mit Ausnahme der sogleich zu erörternden Vorbehalte kein relevantes Beanstandungspotenzial zu erblicken. Das Gericht stützt den in der Beschwerde erhobenen Einwand, wonach die erkannte Unstimmigkeit betreffend Art und Höhe des vom Beschwerdeführer bezogenen Arbeits- und Funktionsentgelts und die aufgetretene Differenz im angeblichen Erpressungsgesamtbetrag vorliegend marginal und für die Frage der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe nebensächlich sind. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer den angeblich vorab geleisteten Betrag von 5'000 Euro absolut und den rund zehnmal höheren Gesamterpressungsbetrag relativ übereinstimmend angegeben hat. Diese vom SEM erkannten Unglaubhaftigkeitselemente sind daher nicht zuungunsten des Beschwerdeführers verwendbar und es ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies gilt ebenso für die Frage nach der Person, die den Posten des (...) in der Firma bekleidet habe, zumal das SEM in seinen Erwägungen selber und zutreffend festhält, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Anhörung zumindest einigermassen für Klärung habe sorgen können. Sachverhaltlich relevant und unbestritten bleibt die übereinstimmende Angabe des Beschwerdeführers, wonach er selber insbesondere im Zeitpunkt der angeblichen Erpressung für die (...) im Betrieb zuständig gewesen sei, und nicht (mehr) sein älterer Bruder. Das Gesamtergebnis der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung bleibt dennoch bestehen, denn die übrige in der Beschwerde angeführte Gegenargumentation begründet keine andere Betrachtungsweise gegenüber den weiteren Unglaubhaftigkeitserkenntnissen der Vorinstanz (betr. die chronologische Abfolge der Gelderpressung der PKK ihm gegenüber und des Zwischenfalls mit seinem Nachbarn, betr. Anzahl und Identität der beim Erpressungsvorfall weiter anwesenden Angehörigen, betr. den Zeitraum der Erpressungsbelästigung durch die PKK sowie betr. die Ausreiseumstände). Die diesbezüglichen Entkräftungs- und Erklärungsversuche (übersetzungsbedingte und durch Unterbrechung des Redeflusses hervorgerufene Missverständnisse und Verständigungsprobleme, vierzehnmonatige Zeitdifferenz zwischen BzP und Anhörung, bloss (...)jährige Schulbildung, nur geringfügige und unwesentliche Unstimmigkeiten, summarischer Charakter der BzP und Massgeblichkeit einzig der Anhörung, durch Tunnelblick eingeschränkte Wahrnehmung) entbehren in der vorgelegten Form der nötigen Durchschlagskraft und Stichhaltigkeit. Sie lassen sich nicht schlüssig auf die Akten abstützen und sind letztlich als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch die Rüge einer begründungslosen Feststellung unglaubhafter Ausreiseumstände trifft ins Leere, denn das SEM hat diesbezüglich konkrete Aktenverweise vorgenommen und seine Feststellung eines Sachverhaltskonstrukts mit der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der betreffenden Aussagen verbunden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 unten f.). Diese Ausführungen stellen durchaus eine Begründung dar und sind als solche auch zutreffend, denn die Unglaubhaftigkeit der Ausreiseumstände sticht bei genauer Betrachtung der Protokolle ins Auge. Das SEM hat ebenso die erstinstanzlich vorgelegten Beweismittel zutreffend (als nicht bedeutsam für die Frage der Glaubhaftigkeit der Kernverfolgungsgründe) gewürdigt. Die am 10. April 2015 und am 7. September 2016 nachgereichten weiteren Beweismittel bewirken keine andere Einschätzung betreffend die Glaubhaftigkeitsfrage: Beide Dokumente liegen nicht als Originale vor und sind schon deswegen in ihrem Beweiswert erheblich eingeschränkt. Bei der am 10. April 2015 eingereichten Beschlagnahmungsbestätigung handelt es sich zudem um ein YPG-internes Dokument (Vollzugsauftrag an die zuständige Person zur Beschlagnahmung), ohne dass der Beschwerdeführer irgendwelche Ausführungen dazu macht, wie er in dessen Besitz habe gelangen können. Zur gänzlichen Wertlosigkeit verkommt das Dokument schliesslich aus inhaltlichen Gründen, zumal es vom (...) 2012 datiert und die Aussage beinhaltet, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in die Türkei abgesetzt habe, obwohl dieser selber gemäss eigenen Angaben am 18. Juli 2012 ausgereist sei und bis zur Ausreise weder gesucht worden sei noch jemals eine Beschlagnahmungsmassnahme oder -androhung geltend machte. Auch das andere Dokument vom (...) November 2013 ist kein Original, und es handelt sich nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet um ein militärisches Aufgebot, sondern um eine auf sein eigenes Ersuchen ausgestellte und ihm abgegebene Bestätigung des Rekrutierungszentrums, dass er sich zum Reservistendienst melden solle. Eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Komponente wird daraus noch nicht ersichtlich. Im Begleitschreiben vom 7. September 2016 erklärt der Beschwerdeführer zudem im Widerspruch zum Inhalt des Dokumentes, dieses sei vor wenigen Tagen von der Polizei seinem (...) Bruder übergeben worden. Logik und chronologischer Sinn eines solchen behördlichen Vorgehens bleiben indessen gänzlich verborgen. Es ist somit in Bestätigung des vorinstanzlich gewonnenen Ergebnisses festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile und Befürchtungen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind. 5.2 Das SEM hat dementsprechend zutreffend darauf verzichtet, die Asylvorbringen auf ihre flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit hin zu prüfen. Dennoch ist an dieser Stelle auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer nannte als Auslöser seiner Verfolgung und Flucht übereinstimmend die Erpressung von rund 50'000 Euro durch die PKK, wobei er 5'000 Euro angezahlt und die Bezahlung des Restbetrages innert zwei bis drei Tagen in Aussicht gestellt habe. Der Gesamtbetrag dieser Erpressung ist nun zwar für sich besehen durchaus bedeutend. Im Vergleich zu den damals für ihn als (...) der Firma liquid greifbaren Geldmitteln von 750'000 Euro (vgl. Protokoll der Anhörung F31-32) ist der Erpressungsbetrag aber nur marginal. Er und ebenso seine Angehörigen haben sich demzufolge nicht in einer flüchtlingsrechtlich ausweglosen Bedrohungslage befunden, da sie diese Situation ohne weiteres mittels Bezahlung einer Summe von rund 50'000 Euro hätten abwenden und sich von weitergehenden Verpflichtungen und Bedrohungen seitens der PKK befreien können, ohne gleichzeitig in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die Furcht vor Verfolgung war daher im Ausreisezeitpunkt nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Irrelevant sind praxisgemäss ebenso rein bürgerkriegsbedingte Nachteile. 5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird denn auch in der Beschwerde substanziell nicht bestritten.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung noch Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten. Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) gutgeheissen Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der am 25. April 2016 eingereichten Zusammenstellung weist der Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 7.08 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 71.- aus (exkl. MWSt), was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 240.- wäre an sich zu reduzieren, da der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen praxisgemäss im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen ist, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- gilt. Diese Praxis war jedoch im Zeitpunkt der Zwischenverfügung noch nicht gefestigt und eine Reduktion wurde deshalb damals nicht kommuniziert, weshalb vorliegend der ausgewiesene Ansatz von 240.- greift. Unter geringfügiger, von Amtes wegen abzuschätzender Aufrechnung des seit dieser Kostenzusammenstellung hinzugekommenen Aufwandes ist das Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: