Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6602/2016 Urteil vom 25. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch), Verfügung des SEM vom 23. September 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in B._______, am 1. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich im Heimatland politisch engagiert, indem sie Propagandamaterial für die Wahl von J.-P. Bemba verteilt und im März 2008 an einer Demonstration gegen die tiefen Löhne und hohen Preise teilgenommen habe, dass ihr Freund B. zudem Mitglied der Alliance Patriote pour la Refondation du Congo (APRC) gewesen sei, dass B. im April 2008 regimekritische DVDs aus dem Ausland erhalten und sie ihm geholfen habe, diese zu verteilen, dass sie am 15. Juni 2008 im Rahmen ihrer Arbeit als Krankenschwester in einem Spital einer Patientin eine Infusion gesteckt habe, welche ihre Vorgesetzte vorbereitet habe, dass die Patientin in der Folge verstorben sei, deren Angehörige sie dafür verantwortlich gemacht hätten und ihr gegenüber tätlich geworden seien, dass daraufhin die Polizei interveniert, sie abgeführt und in Polizeihaft gebracht habe, wo sie von zwei Polizisten vergewaltigt worden sei, dass sie zudem der Aufwiegelung der Bevölkerung sowie der Tötung der Schwester eines Kommandanten beschuldigt worden sei, dass sie bewusstlos geworden und daraufhin in ein Spital gebracht worden sei, von wo aus ihr unter glücklichen Umständen die Flucht gelungen sei, dass sie anschliessend mit Hilfe von Drittpersonen aus dem Heimatland ausgereist sei, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2009 ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. August 2009 mit UrteilD-5055/2009 vom 18. August 2011 abwies, dass das SEM ein Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2011 mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2012 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil D-216/2012 vom 9. Februar 2012 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 22. Januar 2016 ein "Neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch" einreichen liess, dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, seit Erlass der ursprünglichen Verfügung sei eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten und es würden neue Beweismittel vorliegen, welche zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten, dass die bestehende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geeignet sei, die teilweise knappen Beschreibungen in der Bundesanhörung zu erklären, was bisher nicht berücksichtigt worden sei, dass aus den neuen Beweismitteln hervorgehe, dass zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende, insbesondere Frauen, in Kongo (Kinshasa) gefährdet seien, dass zudem bisher fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, die Beschwerdeführerin verfüge in B._______ über Familienangehörige, dass in der Zwischenzeit ausserdem ihr jüngerer Sohn sowie ihr Vater verstorben seien und sich die im Heimatland verbliebenen Verwandten in Boma befänden, dass bezüglich des Wegweisungsvollzugs zudem ein neueres Urteil des Bundesverwaltungsgeichts zu beachten sei (vgl. Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014), welches auf den vorliegenden Fall analog anwendbar sei, dass das SEM diese Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch behandelte und mit Verfügung vom 1. April 2016 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2811/2016 vom 18. Mai 2016 insofern guthiess, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Prüfung als erneutes Asylgesuch an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM mit neuer Verfügung vom 23. September 2016 - eröffnet am 26. September 2016 - die Flüchtlingseigenschaft verneinte, das neue Asylgesuch (beziehungsweise Mehrfachgesuch; vgl. Art. 111c AsylG) ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, eine Gebühr erhob und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abwies, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie leide an einer PTBS, sei nicht neu, und das SEM habe sich damit bereits im ersten Wiedererwägungsentscheid auseinandergesetzt, dass diese Vorbringen sodann im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden können und müssen und ein überzeugender Entschuldigungsgrund für diese Unterlassung nicht ersichtlich sei, dass im Übrigen die Diagnose einer psychischen Traumatisierung für sich allein kein Beweis für die geltend gemachte Verfolgungssituation darstelle und diese nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte zur Lage in Kongo (Kinshasa) ebenfalls nicht geeignet seien, ihre individuellen Vorbringen im ersten Asylverfahren nachträglich glaubhaft erscheinen zu lassen, dass aus den eingereichten und/oder erwähnten Berichten betreffend die Verhaftung und Folterung von nach Kongo (Kinshasa) zurückkehrenden Frauen sodann nicht geschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführerin dasselbe geschehen könnte, zumal die darin beschriebenen Fälle nicht ohne Weiteres mit der Situation der Beschwerdeführerin vergleichbar seien, dass ihre Asylvorbringen im ordentlichen Verfahren für unglaubhaft befunden worden seien, weshalb keine individuellen Hinweise dafür bestünden, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) mit Haft oder Folter rechnen müsste, dass sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) durchführbar sei, dass insbesondere die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits in früheren Verfahrensstadien bejaht worden sei, dass die Beschwerdeführerin die Ausreise durch mangelnde Kooperationsbereitschaft verunmöglicht habe, dass angesichts der unglaubhaften Asylgründe auch nicht glaubhaft sei, dass ihre gesamte Familie B._______ deswegen verlassen habe, dass das eingereichte Schreiben und das Foto ihrer Schwester nicht geeignet seien, Gegenteiliges glaubhaft zu machen, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in B._______ über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge, dass bereits im Entscheid des BFM vom 12. Dezember 2011 festgehalten worden sei, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in B._______ gewährleistet sei, dass der Wegweisungsvollzug nach B._______ insgesamt zumutbar sei, dass sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Botschaftsabklärung betreffend der Frage des Vorhandenseins eines familiären Beziehungsnetzes als untauglich erweise, zumal die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin nicht verifizierbar seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung (sowie auch die drei früheren Verfügungen der Vorinstanz vom 1. April 2016, 12. Dezember 2011 und 2. [recte: 8.] Juli 2009) mit Beschwerde vom 26. Oktober 2016 (Datum Faxeingang; Poststempel: 27. Oktober 2016) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene(n) Verfügung(en) sei(en) aufzuheben, dass festzustellen sei, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügungen eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens beziehungsweise eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung begründeten, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführerin eventuell infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventuell zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht ersucht wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, dass ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde folgende Unterlagen beilagen: Verfügung des SEM vom 23. September 2016, Verfügung des SEM vom 1. April 2016, Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011, Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 (alle in Kopie), dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte, dass mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 festgestellt wurde, das SEM habe die Eingabe vom 22. Januar 2016 als Mehrfachgesuch geprüft, dass der Beschwerde gegen eine Verfügung grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. Art. 55 VwVG) und diese vom SEM vorliegend nicht entzogen worden sei, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens daher in der Schweiz abwarten könne und keine Veranlassung bestehe, vollzugshemmende vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, weshalb den entsprechenden Beschwerdeanträgen (Ziff. 6 der Rechtsbegehren) keine weitere Folge zu geben sei, dass sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis zum 18. November 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. November 2016 einbezahlt wurde, dass mit Eingabe vom 27. November 2016 ein ärztliches Attest von Dr. med. V. K. vom 31. Oktober 2010 zu den Akten gereicht wurde und zudem Bemerkungen zur Zwischenverfügung vom 3. November 2016 gemacht und die Einreichung eines weiteren Arztberichtes in Aussicht gestellt wurden, dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. November 2016 die Möglichkeit einräumte, innert Frist den in Aussicht gestellten Arztbericht von GRAVITA nachzureichen, dass mit Eingaben vom 30. November und 8. Dezember 2016 ein ärztlicher Bericht von GRAVITA vom 29. November 2016 sowie ein Aufruf von TRIAL International vom 6. Dezember 2016 eingereicht und weitere Ausführungen gemacht wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die vorliegende Beschwerde vom 26. Oktober 2016 nur zulässig ist gegen die vorinstanzliche Verfügung des SEM vom 23. September 2016, nicht hingegen gegen die früheren Verfügungen des SEM beziehungsweise des BFM vom 8. Juli 2009, 12. Dezember 2011 und 1. April 2016, zumal die Beschwerdefrist hinsichtlich dieser älteren Verfügungen offensichtlich längst abgelaufen ist, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen des ordentlichen ersten Asylverfahrens rechtskräftig verneint wurde, und zwar aufgrund unglaubhafter Asylvorbringen, dass im vorliegenden Verfahren (sinngemäss) geltend gemacht wird, es sei denkbar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet worden seien, weil ihre Aussagen durch die bestehende PTBS-Erkrankung beeinträchtigt gewesen und daher knapp ausgefallen seien, was damals nicht berücksichtigt worden sei, dass jedoch in Bezug auf die geltend gemachte PTBS-Diagnose und deren mögliche Auswirkungen auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung zunächst zu bemerken ist, dass die Beschwerdeführerin diesen Einwand ohne weiteres bereits im Beschwerdeverfahren gegen den ersten Asylentscheid, welches mit Urteil vom 18. August 2011 abgeschlossen worden war, hätte einbringen können und müssen, zumal sie den Akten zufolge schon seit September 2009 deswegen in Behandlung ist, dass sodann festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung im Empfangszentrum sowie in der Bundesanhörung keineswegs durchgehend knappe Ausführungen gemacht hat, dass sie vielmehr insbesondere in der jeweils ersten Phase (freie Rede) sehr ausführlich berichtet hat, dass hingegen ihre Antworten auf spezifische Fragen teilweise unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind (vgl. dazu die Erwägungen auf Seite 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juli 2009 sowie die Erwägungen im Urteil D-5055/2009 vom 18. August 2011, E. 4.4), weshalb ihre Asylvorbringen letztlich als unglaubhaft erachtet worden sind, dass nach dem Gesagten aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass die bei der Beschwerdeführerin wohl Mitte September 2009 diagnostizierte PTBS (vgl. dazu den Arztbericht von Dr. med. B. E. vom 22. September 2011) bereits im Zeitpunkt der erwähnten Befragung respektive Anhörung (Juli 2008 respektive Juni 2009) akut vorhanden gewesen wäre und ihr Aussageverhalten insofern beeinflusst hätte, als dass die im ersten Asylverfahren sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente allesamt auf diese Krankheit zurückzuführen wären, dass im Übrigen angesichts der bestehenden PTBS-Diagnose zwar davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit eine traumatische Erfahrung gemacht hat, diese Diagnose jedoch per se nicht geeignet ist, die konkreten Umstände des traumabegründenden Erlebnisses zu belegen, dass der Einwand in der Eingabe vom 27. November 2016, dass die Ärzte die Anamnese der Beschwerdeführerin allesamt als plausibel erachtet hätten, nicht zu einer anderen Einschätzung führt, dass es aufgrund der Aktenlage zwar durchaus denkbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit vergewaltigt wurde, dass aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse - auf welchen in der Eingabe vom 27. November 2016 hingewiesen wird - zudem auch nicht auszuschliessen ist, dass die Vergewaltigung in zeitlicher Nähe zum geltend gemachten Ausreisedatum erfolgte, dass dies jedoch nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer insgesamt unglaubhaften Ausreisegründe nach wie vor nicht geglaubt werden kann, dass sie im Heimatland vor ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war, dass vielmehr nicht auszuschliessen ist, dass sich die geltend gemachte Vergewaltigung erst nach ihrer Ausreise zugetragen hat, dass seitens der Beschwerdeführerin sodann im Sinne von neuen Asylgründen vorgebracht wird, sie wäre im Falle einer Einreise nach Kongo (Kinshasa) von Verfolgung betroffen, da sie einer Risikogruppe angehöre, dass den von ihr angerufenen Beweismitteln (insbesondere dem Bericht von Freedom from Torture "Rape as Torture in the DRC" vom Juni 2014, dem Bericht des Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [OFPRA] über seine Kongo-Mission vom Juni/Juli 2013 und dem Bericht von Justice First vom November 2011) zu entnehmen ist, dass bestimmte Personengruppen bei einer Wiedereinreise nach Kongo (Kinshasa) eine Verfolgung riskieren, dass es sich bei den in den Berichten genannten, gefährdeten Personen jedoch vornehmlich um solche handelt, die zwangsweise aus dem Ausland, namentlich Grossbritannien, zurückgeschafft wurden, in politische Aktivitäten involviert sind oder deren Ehemänner oder Väter politisch aktiv sind, die schon früher einmal aus politischen Gründen inhaftiert waren und die in Kongo (Kinshasa) über keine Bezugspersonen verfügen, dass jedoch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe, namentlich die angebliche Verfolgung wegen politischer Tätigkeit sowie die Polizeihaft aufgrund einer Auseinandersetzung mit Drittpersonen, wie erwähnt, im ersten Asylverfahren für unglaubhaft befunden wurden, dass sich die Sachlage in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe in der Zwischenzeit nicht verändert und die Beschwerdeführerin insbesondere keine neuen diesbezüglichen Vorbringen geltend gemacht hat, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Wiedereinreise nach Kongo (Kinshasa) politisch verfolgt und verhaftet zu werden, daher als rein hypothetisch zu erachten ist, dass es aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich erscheint, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) bei der Einreise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen erleiden würde, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das erneute Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass vorab festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach B._______ bereits im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2011 als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt worden war, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass insbesondere aus dem Umstand, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen in Kongo (Kinshasa) weit verbreitet ist (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde sowie auch den eingereichten Aufruf von TRIAL International), nicht auf eine konkret bestehende Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr geschlossen werden kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die allgemeine Lage am Herkunftsort der Beschwerdeführerin seither nicht wesentlich verändert hat, dass es in B._______ zwar gegen Ende des Jahres 2016 infolge der eigenmächtigen Amtszeitverlängerung von Joseph Kabila zu Unruhen gekommen ist, sich die Situation jedoch inzwischen nach erfolgtem Abschluss einer Vereinbarung betreffend Neuwahlen bis Ende 2017 zwischen Regierung und Opposition wieder etwas beruhigt hat und jedenfalls nicht von einer in B._______ herrschenden Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe in B._______ keine Angehörigen mehr, da ihre Familienmitglieder bereits im Jahr 2008, als sie verhaftet worden sei, aus B._______ geflohen seien, da sie von den Angehörigen der in ihrer Obhut verstorbenen Patientin bedroht worden seien, dass dieses Vorbringen indessen nicht glaubhaft erscheint, zumal wie erwähnt bereits die geltend gemachte Verhaftung für unglaubhaft befunden worden ist, dass ausserdem zweifelhaft ist, dass die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben ist, da dies nicht belegt wird und sie zu diesem Vorfall ausserdem widersprüchliche Angaben gemacht hat, dass sie nämlich in der Erstbefragung erklärt hat, ihre Mutter sei bei einer Kundgebung von einer Kugel getroffen worden und gestorben, sie selber sei beim Versuch, ihr zu helfen, ebenfalls angeschossen worden (vgl. A1 S. 5), dass sie in der Anhörung denselben Vorfall beschrieb, jedoch als Opfer nicht ihre Mutter, sondern ihr Kind nannte (vgl. A10 S. 4), dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass derart einschneidende Erlebnisse widerspruchsfrei geschildert werden, weshalb aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin zu bezweifeln ist, dass dieses Ereignis (Tod eines Familienmitglieds anlässlich einer Kundgebung) überhaupt stattgefunden hat, dies ungeachtet der Tatsache, dass sie ihre Aussage auf Nachfrage hin korrigiert hat (vgl. A10 S. 6), dass es sich auch beim angeblichen Tod des Vaters im Jahr 2010 um eine unbelegte Behauptung handelt, dass daher entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierenden Schreiben ihrer angeblichen Schwester C._______ (am 7. Mai 2015 beim SEM eingereicht) davon auszugehen ist, dass sie in B._______ weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass sie im Übrigen von Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2008 in B._______ gelebt hat, weshalb sie dort abgesehen von Angehörigen der Kernfamilie auch noch über weitere Bezugspersonen verfügen dürfte, dass die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Botschaftsabklärung betreffend ihre Angehörigen wenig zielführend erscheint, da die Identität der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei feststeht, weshalb das SEM auf die Durchführung einer entsprechenden Abklärung zu Recht verzichtet hat, dass demnach auch der in diesem Zusammenhang subeventuell gestellte Kassationsantrag abzuweisen ist, dass ihre gesundheitlichen Probleme, insbesondere die bestehende PTBS, bereits Thema des Wiedererwägungsverfahrens waren (vgl. das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2011), dass sich ihre gesundheitliche Situation seither offensichtlich nicht wesentlich verändert hat (vgl. dazu das ärztliche Attest vom 4. Mai 2016 sowie der Bericht von GRAVITA vom 29. November 2016), dass demnach bezüglich ihrer medizinischen Probleme keine veränderte Sachlage vorliegt, dass vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen ist, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auch in B._______ behandelbar sind, da dort entsprechende Institutionen und Medikamente - wenn auch nicht auf Schweizer Niveau - vorhanden sind, dass zudem die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe besteht, welche die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen könnte (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem in der Beschwerde erwähnten Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da es sich entgegen ihren Vorbringen nicht um einen analogen Sachverhalt handelt, sondern im fraglichen Fall minderjährige Kinder (zehn- und sechsjährig) von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen waren, weshalb letztlich die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wurde, dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe vorliegen, die bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer anderen Einschätzung führen würden als jener im Beschwerdeurteil D-5055/2009 vom 18. August 2011, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich nach wie vor möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass demnach der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 18. November 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: