Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 1. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich im Heimatland politisch engagiert, indem sie Propagandamaterial für die Wahl von J.-P. Bemba verteilt und im März 2008 an einer Demonstration gegen die tiefen Löhne und hohen Preise teilgenommen habe. Ihr Freund B. sei zudem Mitglied der Alliance Patriote pour la Refondation du Congo (APRC) gewesen. Im April 2008 habe B. aus dem Ausland regimekritische DVDs erhalten. Sie habe B. geholfen, diese zu verteilen. Am 15. Juni 2008 habe sie im Rahmen ihrer Arbeit als Krankenschwester in einem Spital einer Patientin eine Infusion gesteckt, welche ihre Vorgesetzte vorbereitet habe. In der Folge sei die Patientin verstorben, und deren Angehörige, welche sie dafür verantwortlich gemacht hätten, seien ihr gegenüber tätlich geworden. Daraufhin habe die Polizei interveniert, habe sie abgeführt und in Polizeihaft gebracht. Dort sei sie von zwei Polizisten vergewaltigt worden. Zudem sei sie der Aufwiegelung der Bevölkerung sowie der Tötung der Schwester eines Kommandanten beschuldigt worden. Sie sei bewusstlos und daraufhin in ein Spital gebracht worden. Von dort sei ihr die Flucht gelungen. Anschliessend sei sie mit Hilfe von Drittpersonen aus dem Heimatland ausgereist. A.b Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2009 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylgründe der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, und es bestünden auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. August 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. August 2011 ab (vgl. das Beschwerdeverfahren D-5055/2009). B. B.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 liess die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen gesundheitliche Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], Depression, Arthrose, Chondromalazie (Knorpelerweichung), Zyklusstörungen und Sicca-Syndrom (trockenes Auge) sowie die fehlende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland geltend gemacht. B.b Das BFM lehnte dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 9. Februar 2012 nicht ein (vgl. das Beschwerdeverfahren D-216/2012). C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 22. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin ein "Neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch" einreichen. Dabei wurde u.a. vorgebracht, seit Erlass der ursprünglichen Verfügung sei eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten, und es würden neue Beweismittel vorliegen, welche zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. Insbesondere gehe aus den neuen Beweismitteln hervor, dass zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende in Kongo (Kinshasa) gefährdet seien. Frauen müssten damit rechnen, bei der Ankunft in B._______ verhaftet und gefoltert zu werden. Zu beachten sei zudem ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (E-3816/2012), welches analog auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Sodann wurde geltend gemacht, die diagnostizierte PTBS sei ein Hinweis auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft. Ferner sei bisher fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin in B._______ über Familienangehörige verfüge. Zudem seien in der Zwischenzeit ihr jüngerer Sohn sowie ihr Vater verstorben, und die im Heimatland verbliebenen Verwandten befänden sich nun in C._______. Daher sei das Asylverfahren wieder aufzunehmen, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b Das SEM behandelte diese Eingabe (einzig) unter dem Aspekt der Wiedererwägung respektive qualifizierten Wiedererwägung, wies das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 1. April 2016 ab, erklärte seine Verfügung vom 8. Juli 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien einerseits nicht neu respektive nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würden sodann keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Aus den eingereichten Berichten, namentlich dem Bericht "Freedom from Torture" könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die von ihr im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten politischen Aktivitäten sowie die Inhaftierung nicht glaubhaft gewesen seien. Insofern als geltend gemacht werde, es befänden sich keine Familienangehörigen mehr in B._______, sei festzustellen, dass in der Vergangenheit sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet hätten. Der angebliche Wegzug der Angehörigen aus B._______ im Jahr 2008, welcher im Zusammenhang mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin erfolgt sei, sei zudem zu bezweifeln, da die Asylgründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet worden seien. Die dazu eingereichten Beweismittel (ein Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin sowie ein Foto) seien nicht beweistauglich. Da die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, seien die Informationen zu ihren Familienangehörigen nicht verifizierbar, weshalb eine aussagekräftige Botschaftsabklärung nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe sodann vor ihrer Ausreise immer in B._______ gelebt, weshalb weiterhin davon auszugehen sei, dass sie dort über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei daher zumutbar. D. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Mai 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzlichen Verfügungen vom 1. April 2016, 2. (recte: 8.) Juli 2009 und 12. Dezember 2011 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens beziehungsweise eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung(en) begründeten. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, das SEM habe das Gesuch vom 22. Januar 2016 zu Unrecht lediglich unter dem Aspekt der (qualifizierten) Wiedererwägung geprüft. Vielmehr hätte das Gesuch (primär) als neues Asylgesuch behandelt werden müssen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörden im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2016 zu Recht (einzig) als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen hat.
E. 5.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b ff. AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar. Ein Wiedererwägungsgesuch liegt demnach gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird. Hingegen handelt es sich um ein neues Asylgesuch, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.). Die in BVGE 2014/39 bestätigte Abgrenzung zwischen zweitem Asylgesuch und Wiedererwägungsgesuch setzt zudem voraus, dass im vorangegangen, rechtkräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren materiell in der Sache entschieden und die Flüchtlingseigenschaft implizit oder explizit verneint wurde.
E. 5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren materiell geprüft und verneint wurde. Sodann ergibt sich aus dem Gesuch vom 22. Januar 2016, dass darin in der Hauptsache erneut und ausdrücklich der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl gestellt und zur Begründung vorgebracht wurde, aufgrund von neuen Berichten zur Lage in Kongo (Kinshasa) sowie in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle deren Rückkehr ins Heimatland. Damit wurde sinngemäss geltend gemacht, es hätten sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Ereignisse zugetragen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Der Antrag auf Prüfung der (übrigen) Vorbringen unter dem Aspekt der Wiedererwägung erfolgte dagegen bloss eventualiter. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wäre das SEM somit gehalten gewesen, die Eingabe vom 22. Januar 2016 primär nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen. Dabei wäre vom SEM insbesondere zu prüfen gewesen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, die ihrer Auffassung zufolge nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2011) entstanden und für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft relevant seien, tatsächlich nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eingetreten und überdies geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2016 zu Unrecht ausschliesslich als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch behandelt und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. April 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur (primären) Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Für eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 2. Juli 2009 und 12. Dezember 2011 besteht hingegen beim vorliegenden Verfahrensausgang keine Veranlassung, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Angesichts des vorliegenden Kassationsentscheids ist sodann auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventuell Gewährung der vorläufigen Aufnahme, nicht einzutreten.
E. 7 Durch den vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache werden die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
E. 8.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2016 beantragt wurde. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Prüfung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2811/2016/wiv Urteil vom 18. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 1. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich im Heimatland politisch engagiert, indem sie Propagandamaterial für die Wahl von J.-P. Bemba verteilt und im März 2008 an einer Demonstration gegen die tiefen Löhne und hohen Preise teilgenommen habe. Ihr Freund B. sei zudem Mitglied der Alliance Patriote pour la Refondation du Congo (APRC) gewesen. Im April 2008 habe B. aus dem Ausland regimekritische DVDs erhalten. Sie habe B. geholfen, diese zu verteilen. Am 15. Juni 2008 habe sie im Rahmen ihrer Arbeit als Krankenschwester in einem Spital einer Patientin eine Infusion gesteckt, welche ihre Vorgesetzte vorbereitet habe. In der Folge sei die Patientin verstorben, und deren Angehörige, welche sie dafür verantwortlich gemacht hätten, seien ihr gegenüber tätlich geworden. Daraufhin habe die Polizei interveniert, habe sie abgeführt und in Polizeihaft gebracht. Dort sei sie von zwei Polizisten vergewaltigt worden. Zudem sei sie der Aufwiegelung der Bevölkerung sowie der Tötung der Schwester eines Kommandanten beschuldigt worden. Sie sei bewusstlos und daraufhin in ein Spital gebracht worden. Von dort sei ihr die Flucht gelungen. Anschliessend sei sie mit Hilfe von Drittpersonen aus dem Heimatland ausgereist. A.b Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2009 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylgründe der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft, und es bestünden auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. August 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. August 2011 ab (vgl. das Beschwerdeverfahren D-5055/2009). B. B.a Mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 liess die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen gesundheitliche Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], Depression, Arthrose, Chondromalazie (Knorpelerweichung), Zyklusstörungen und Sicca-Syndrom (trockenes Auge) sowie die fehlende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland geltend gemacht. B.b Das BFM lehnte dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 9. Februar 2012 nicht ein (vgl. das Beschwerdeverfahren D-216/2012). C. C.a Mit Eingabe an das SEM vom 22. Januar 2016 liess die Beschwerdeführerin ein "Neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch" einreichen. Dabei wurde u.a. vorgebracht, seit Erlass der ursprünglichen Verfügung sei eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten, und es würden neue Beweismittel vorliegen, welche zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. Insbesondere gehe aus den neuen Beweismitteln hervor, dass zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende in Kongo (Kinshasa) gefährdet seien. Frauen müssten damit rechnen, bei der Ankunft in B._______ verhaftet und gefoltert zu werden. Zu beachten sei zudem ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (E-3816/2012), welches analog auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Sodann wurde geltend gemacht, die diagnostizierte PTBS sei ein Hinweis auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft. Ferner sei bisher fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin in B._______ über Familienangehörige verfüge. Zudem seien in der Zwischenzeit ihr jüngerer Sohn sowie ihr Vater verstorben, und die im Heimatland verbliebenen Verwandten befänden sich nun in C._______. Daher sei das Asylverfahren wieder aufzunehmen, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b Das SEM behandelte diese Eingabe (einzig) unter dem Aspekt der Wiedererwägung respektive qualifizierten Wiedererwägung, wies das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 1. April 2016 ab, erklärte seine Verfügung vom 8. Juli 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien einerseits nicht neu respektive nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würden sodann keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Aus den eingereichten Berichten, namentlich dem Bericht "Freedom from Torture" könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die von ihr im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten politischen Aktivitäten sowie die Inhaftierung nicht glaubhaft gewesen seien. Insofern als geltend gemacht werde, es befänden sich keine Familienangehörigen mehr in B._______, sei festzustellen, dass in der Vergangenheit sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet hätten. Der angebliche Wegzug der Angehörigen aus B._______ im Jahr 2008, welcher im Zusammenhang mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin erfolgt sei, sei zudem zu bezweifeln, da die Asylgründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet worden seien. Die dazu eingereichten Beweismittel (ein Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin sowie ein Foto) seien nicht beweistauglich. Da die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, seien die Informationen zu ihren Familienangehörigen nicht verifizierbar, weshalb eine aussagekräftige Botschaftsabklärung nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe sodann vor ihrer Ausreise immer in B._______ gelebt, weshalb weiterhin davon auszugehen sei, dass sie dort über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei daher zumutbar. D. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Mai 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzlichen Verfügungen vom 1. April 2016, 2. (recte: 8.) Juli 2009 und 12. Dezember 2011 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens beziehungsweise eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung(en) begründeten. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde unter anderem vorgebracht, das SEM habe das Gesuch vom 22. Januar 2016 zu Unrecht lediglich unter dem Aspekt der (qualifizierten) Wiedererwägung geprüft. Vielmehr hätte das Gesuch (primär) als neues Asylgesuch behandelt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörden im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Vorliegend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2016 zu Recht (einzig) als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen hat. 5.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b ff. AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar. Ein Wiedererwägungsgesuch liegt demnach gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird. Hingegen handelt es sich um ein neues Asylgesuch, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.). Die in BVGE 2014/39 bestätigte Abgrenzung zwischen zweitem Asylgesuch und Wiedererwägungsgesuch setzt zudem voraus, dass im vorangegangen, rechtkräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren materiell in der Sache entschieden und die Flüchtlingseigenschaft implizit oder explizit verneint wurde. 5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren materiell geprüft und verneint wurde. Sodann ergibt sich aus dem Gesuch vom 22. Januar 2016, dass darin in der Hauptsache erneut und ausdrücklich der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl gestellt und zur Begründung vorgebracht wurde, aufgrund von neuen Berichten zur Lage in Kongo (Kinshasa) sowie in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle deren Rückkehr ins Heimatland. Damit wurde sinngemäss geltend gemacht, es hätten sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Ereignisse zugetragen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Der Antrag auf Prüfung der (übrigen) Vorbringen unter dem Aspekt der Wiedererwägung erfolgte dagegen bloss eventualiter. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wäre das SEM somit gehalten gewesen, die Eingabe vom 22. Januar 2016 primär nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen. Dabei wäre vom SEM insbesondere zu prüfen gewesen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, die ihrer Auffassung zufolge nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2011) entstanden und für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft relevant seien, tatsächlich nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eingetreten und überdies geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2016 zu Unrecht ausschliesslich als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch behandelt und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. April 2016 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur (primären) Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Für eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 2. Juli 2009 und 12. Dezember 2011 besteht hingegen beim vorliegenden Verfahrensausgang keine Veranlassung, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Angesichts des vorliegenden Kassationsentscheids ist sodann auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventuell Gewährung der vorläufigen Aufnahme, nicht einzutreten.
7. Durch den vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache werden die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos. 8.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2016 beantragt wurde. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Prüfung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: