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E-4706/2016

E-4706/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 25. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 2. September 2014 sowie der Anhörungen vom 1. Dezember 2014 und vom 16. September 2015 zu den Asylgründen machten die beiden Eltern (im Folgenden: Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien kurdischer Ethnie, in E._______ wohnhaft gewesen und im April 2013, als ihr Haus durch ein Bombardement zerstört worden sei, aufgrund des Bürgerkrieges nach F._______ und einen Monat später nach G._______ umgezogen. Der Bürgerkrieg und die bildungsmässige und berufliche Perspektivlosigkeit in Syrien seien auch wesentliche Gründe ihrer illegalen Ausreise vom 1. Mai 2015 in Richtung Türkei gewesen, wo sie auf Einladung der (...) der Beschwerdeführerin Visa der Schweizer Botschaft erhalten hätten, mit welchen sie schliesslich am (...) August 2014 in die Schweiz eingereist seien. Beim Beschwerdeführer kämen als weitere Gründe hinzu seine Sympathie zur syrisch-kurdischen PYD (Demokratische Einheitspartei), der politische Aktivismus seines von den syrischen Behörden verfolgten und seit (...) verschollenen Vaters, in diesem Zusammenhang stehende seitherige Belästigungen und kurzzeitige Festhaltungen durch syrische Sicherheitskräfte insbesondere im Jahre 2011 sowie seine Weigerung, einer in F._______ erfolgten Aufforderung der YPG (Volksverteidigungseinheiten der PYD) zur Leistung bewaffneten Dienstes an einem Checkpoint Folge zu leisten. Im Weiteren habe er Anfang 2012 eine Aufforderung zur Leistung von Militärdienst als Reservist erhalten, seither aber nie mehr etwas von den Militärbehörden gehört. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte zusätzlich auf die länger zurückliegende behördliche Verfolgung ihres (...) und ihres (...) aufmerksam, welche enge Begleiter von Abdullah Öcalan gewesen seien. Ferner sei sie selber um (...) während ihres Studiums politisch für die kurdische Sache aktiv gewesen, woraufhin ihr die Fortsetzung des Studiums verweigert worden sei. Nach einem Amnestiebeschluss habe sie das Studium rund zwei Jahre später wieder aufgenommen, sei aber am (...) 2010 im Anschluss an eine Prüfung von Sicherheitsleuten unter dem Vorwand des Prüfungsbetruges festgenommen, vier Tage festgehalten, geschlagen, als Kurdin beschimpft und vergewaltigt worden. Die Freilassung aus dem Gefängnis sei nach einer Geldzahlung ihres Vaters erfolgt. Im Gegensatz zu ihren Angehörigen, welche die Vergewaltigung als Entehrung der Familie betrachten würden, habe sie ihren Mann später über den Vorfall in Kenntnis gesetzt; dieser halte zu ihr. Seit dem Ereignis sei sie psychisch angeschlagen und möchte keinesfalls, dass ihren Töchtern Ähnliches widerfahre. Obwohl sie die Prüfung bestanden habe, sei sie nach dem Vorfall nie mehr an die Universität zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seinen Reisepass, seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein sowie eine Reservistenkarte zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte und Studienbescheinigungen ein; einen Reisepass habe sie nie besessen. Weiter gaben die Beschwerdeführenden Visaunterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - eröffnet am 29. Juni 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhebung unter Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (Antrag Ziff. 4), eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls oder zumindest der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge (Antrag Ziff. 5), eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Antrag Ziff. 6) sowie die Feststellung der Rechtskraft der vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Antrag Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragten sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Antrag Ziff. 7), die Gewährung von "Einsicht in den VA-Antrag sowie in sämtliche Akten betreffend allfällige Länderherkunftsinformationen und entsprechende Quellen" (Antrag Ziff. 1), eventualiter die Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den "VA-Antrag" und die Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu (Antrag Ziff. 2) und schliesslich - ohne formellen Antrag, aber im Fliesstext der Beschwerde (dort Art. 37) - die Fristansetzung "zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel", falls die betreffenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrachtet werden sollten. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2016 wurden das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - sowie sämtliche in der Beschwerde formell oder im Fliesstext gestellten prozessualen Anträge abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 800.- bis zum 5. September 2016 aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 31. August 2016 vollumfänglich geleistet.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung einzutreten.

E. 1.3 Auf die Anträge Ziffer 3 und 6 ist unter Hinweis auf die betreffenden Begründungsteile in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2016 (s. oben Bst. D) und insbesondere unter Hinweis auf die klare und konstante Praxis betreffend das Alternativitätsverhältnis der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemplarisch das Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 [dort E. 9.2]) mangels Bestehens eines aktuellen und schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen wurden die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge bereits mit der soeben erwähnten Zwischenverfügung erledigt, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Zur Beurteilung gelangen vorliegend somit einzig noch die Beschwerdehauptanträge Ziffern 4 und 5 mit den dazugehörigen Begründungsteilen (Art. 4-18 und Art. 22-34).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien und deren Begleitumstände - so die Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführenden infolge einer Bombardierung des Quartiers - seien nicht asylrelevant. Ferner fehle es den vorgebrachten und ohnehin nicht genügend intensiven Belästigungen des Beschwerdeführers im Jahre 2011 und dem der Beschwerdeführerin widerfahrenen Ereignis vom Jahre 2010 an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, was die Beschwerdeführenden denn auch in den Anhörungen klar zum Ausdruck gebracht hätten. Im Übrigen sei die Gefahr eines Ehrenmordes an der Beschwerdeführerin durch deren Angehörige angesichts der Übersiedlung zahlreicher Familienmitglieder in die Schweiz nicht mehr auf das Herkunftsland beschränkt und die konsequente Ahndung solcher Delikte in der Schweiz habe eine beträchtlich abschreckende Wirkung. Bezüglich der geltend gemachten Befürchtung des Beschwerdeführers, als Reservist in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei festzuhalten, dass er bislang unbestrittenerweise kein konkretes Aufgebot, sondern bloss eine Mitteilung zur Bereithaltung erhalten habe, womit er auch keine asylrelevante Furcht vor Verfolgungsmassnahmen infolge einer Dienstverweigerung zu haben brauche. Schliesslich sei betreffend die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem früheren politischen Aktivismus des (...) und eines (...) festzustellen, dass sie selber keinerlei konkreten und gegen sie persönlich gerichteten Vorfälle oder Befürchtungen in diesem Zusammenhang geltend gemacht habe und deshalb auch diesbezüglich keine Asylrelevanz auszumachen sei. Angesichts der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Somit erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht und sie hätten keinen Anspruch auf Asyl. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere der Abklärungspflicht, indem das SEM weder die Asyldossiers zahlreicher verfolgter und in der Schweiz befindlicher Familienangehöriger der Beschwerdeführerin noch ihre eigenen Visa-Unterlagen beigezogen habe, zumal auf der Schweizer Botschaft in Istanbul vermutlich Befragungen stattgefunden hätten und daraus weitere Informationen zu ihrer asylrelevanten Verfolgung hervorgehen könnten. Ferner habe das SEM im angefochtenen Entscheid zahlreiche Sachverhaltspunkte unerwähnt belassen. Weiter habe die Vorinstanz die ihr obliegende Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es das vom Beschwerdeführer eingereichte Reservistenaufgebot mit keinem Wort erwähnt habe. Sodann betonen die Beschwerdeführenden die grosse Bedeutung der Anhörung im Asylverfahren. Weiter halten sie dem vorinstanzlichen Argument des fehlenden Kausalzusammenhanges insbesondere entgegen, dass sie sich ab 2011 von den Behörden ferngehalten hätten und mehrmals umgezogen seien. Zu beachten sei ebenso die schwere Verfolgung des politisch aktiven Vaters des Beschwerdeführers; die asylrechtlich durchaus genügende Intensität liege daher, wie auch bei dem sexuellen Übergriff auf die Beschwerdeführerin, auf der Hand. Sie hätten seitens der Behörden weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten, da sie aufgrund ihrer Vergangenheit und ihres Aufenthaltes als Asylsuchende im Ausland als Regimegegner eingestuft würden. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass er entgegen der Auffassung des SEM und angesichts seiner Aussagen in der Anhörung durchaus ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten und dieses sogar eingereicht habe, ohne dass es jedoch gewürdigt worden sei. Es stehe somit offensichtlich fest, dass er aufgrund der Nichtbefolgung des Aufgebots als Dienstverweigerer und Deserteur gelte. Solche Personen, insbesondere kurdischer Ethnie, seien gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts asylrelevanter, politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt oder hätten solche zu befürchten. Sie hätten somit Anspruch auf ihre Anerkennung als Flüchtlinge und auf Asyl.

E. 5.3 Zur summarischen Begründung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdehauptbegehren erwog die Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung vom 18. August 2016 insbesondere (Zitat:), "dass das SEM nach einwandfreier Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte,dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, dass das SEM aufgrund der Aktenlage und insbesondere der Vorbringen der Beschwerdeführenden vorliegend offensichtlich keine Veranlassung zum Beizug weiterer Akten (von Angehörigen oder Verwandten) hatte und der Beschwerdeinhalt eine solche Massnahme auch im heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich erscheinen lässt, zumal kein aktueller Verfolgungskonnex schlüssig dargetan wird oder erkennbar ist, dass im Weiteren die Behauptung einer vorinstanzlichen Ignorierung der behaupteten Furcht des Beschwerdeführers vor einem Einzug in den Reservistendienst und hierzu vorgelegter Beweismittel ganz offensichtlich unzutreffend ist, dass weitere Erörterungen bei Bedarf in einem materiellen Endentscheid vorzunehmen wären".

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält an den in der Zwischenverfügung vom 18. August 2016 summarisch gewonnenen Erkenntnissen vollumfänglich fest, zumal die Sachlage seither unverändert geblieben ist. Auf die betreffenden Erwägungen und ebenso auf jene gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Im Sinne einer Vervollständigung der zitierten Erwägungen ist Folgendes zu ergänzen: Die fehlende Veranlassung zum Beizug weiterer Akten (Asylakten von Angehörigen oder Verwandten bzw. eigene Visaakten) ergibt sich einerseits aus der gänzlich fehlenden Geltendmachung eines ausreisekausalen und aktuellen Verfolgungskonnexes in den Befragungen und Anhörungen. Anderseits kann sich aus der blossen Vermutung, sie könnten auf der Schweizer Botschaft in Istanbul befragt worden sein und dabei womöglich verfolgungsrelevante Aussagen gemacht haben, selbstredend kein Anlass für einen Aktenbeizug ergeben, solange sie sie nicht zumindest ansatzweise eine Konkretisierung dieser Vermutung vorzunehmen imstande sind und nicht einmal sicher sagen können, ob sie auf der Botschaft überhaupt befragt worden seien. Weiter ist die Behauptung einer vorinstanzlichen Ignorierung der behaupteten Furcht des Beschwerdeführers vor einem Einzug in den Reservistendienst und hierzu vorgelegter Beweismittel ganz offensichtlich aktenwidrig (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/2, I/3 und II/3). Die Würdigung dieses Sachverhaltsvorbringens durch das SEM in Ziff II/3 ist im Übrigen in keiner Weise zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich verkennt, dass es sich bei der eingereichten Reservistenkarte nicht um ein Aufgebot zum Reservedienst handelt, sondern um eine blosse Aufforderung zur grundsätzlichen Bereithaltung für eine dereinst mögliche Mobilisierung von Reservisten. Ein Aufgebot ist jedoch bislang gemäss seinen Aussagen nie erfolgt und hierfür werden auch keine Beweismittel vorgelegt. Er kann somit den Tatbestand der Militärdienstverweigerung - oder gar einer Desertion - nicht erfüllen und weite Teile der Beschwerdebegründung (insb. Art. 27 ff.) bedürfen daher keiner näheren Betrachtung. Festzuhalten ist im Weitern, dass die Beschwerdeführenden zwar zahlreiche durch das SEM unerwähnt belassene Sachverhaltselemente bemängeln (vgl. Beschwerdebegründung insb. Art. 6 ff.), die grosse Bedeutung der Anhörung im Asylverfahren betonen (Art. 17) sowie den flüchtlingsrechtlichen Kausalzusammenhang mit Distanzierungs- und Umzugshandlungen aufrechtzuhalten versuchen. Indessen wird aus diesen Ausführungen auch nicht ansatzweise erkennbar, welche sachverhaltliche Erheblichkeit diesen Umständen zukommen soll oder gar welche rechtlichen Konsequenzen damit einhergehen sollen. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Frage der Intensität einer erlebten oder befürchteten Benachteiligung einzig bei der Asyl suchenden Person von Bedeutung ist. Die Intensität einer den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Benachteiligung ist irrelevant; dieser ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Und die Frage der genügenden Intensität der von der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 angeblich erlebten Benachteiligungen ist zwar offensichtlich zu bejahen; diese entbehren aber, wie vom SEM zutreffend erkannt, insofern einer flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit, weil die Beschwerdeführerin selber diese Ereignisse mehrfach und unmissverständlich als gar nicht fluchtkausal dargestellt, sondern ihnen vielmehr einzig eine nachwirkende gesundheitliche Komponente beigemessen hat. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien und/oder aus individuellen Gründen in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen sind solche Gefährdungsaspekte vorliegend ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen und ihnen wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen.

E. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden, deren Flüchtlingseigenschaft und mithin ihren behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was von den Beschwerdeführenden substanziell auch nicht bestritten wird.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. August 2016 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Betrag liegt um Fr. 200.- über dem durchschnittlichen Kostenbetrag für Asylbeschwerdeverfahren. Die Erhöhung rechtfertigt sich vorliegend dadurch, dass eine Zuordnung der im materiellen Begründungsteil (Beschwerde Ziff. II/B) über rund zwanzig Seiten hinweg lose aneinandergereihten, zum Teil weitschweifigen, wirren und sich häufig wiederholenden Argumente und Rügen zu den einzelnen Beschwerdeanträgen mangels Systematik teilweise nur schwer beziehungsweise nur mit überdurchschnittlichem Mehraufwand herzustellen war (vgl. dazu bereits die betreffenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 18. August 2016).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 31. August 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4706/2016 Urteil vom 18. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 25. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 2. September 2014 sowie der Anhörungen vom 1. Dezember 2014 und vom 16. September 2015 zu den Asylgründen machten die beiden Eltern (im Folgenden: Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien kurdischer Ethnie, in E._______ wohnhaft gewesen und im April 2013, als ihr Haus durch ein Bombardement zerstört worden sei, aufgrund des Bürgerkrieges nach F._______ und einen Monat später nach G._______ umgezogen. Der Bürgerkrieg und die bildungsmässige und berufliche Perspektivlosigkeit in Syrien seien auch wesentliche Gründe ihrer illegalen Ausreise vom 1. Mai 2015 in Richtung Türkei gewesen, wo sie auf Einladung der (...) der Beschwerdeführerin Visa der Schweizer Botschaft erhalten hätten, mit welchen sie schliesslich am (...) August 2014 in die Schweiz eingereist seien. Beim Beschwerdeführer kämen als weitere Gründe hinzu seine Sympathie zur syrisch-kurdischen PYD (Demokratische Einheitspartei), der politische Aktivismus seines von den syrischen Behörden verfolgten und seit (...) verschollenen Vaters, in diesem Zusammenhang stehende seitherige Belästigungen und kurzzeitige Festhaltungen durch syrische Sicherheitskräfte insbesondere im Jahre 2011 sowie seine Weigerung, einer in F._______ erfolgten Aufforderung der YPG (Volksverteidigungseinheiten der PYD) zur Leistung bewaffneten Dienstes an einem Checkpoint Folge zu leisten. Im Weiteren habe er Anfang 2012 eine Aufforderung zur Leistung von Militärdienst als Reservist erhalten, seither aber nie mehr etwas von den Militärbehörden gehört. Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte zusätzlich auf die länger zurückliegende behördliche Verfolgung ihres (...) und ihres (...) aufmerksam, welche enge Begleiter von Abdullah Öcalan gewesen seien. Ferner sei sie selber um (...) während ihres Studiums politisch für die kurdische Sache aktiv gewesen, woraufhin ihr die Fortsetzung des Studiums verweigert worden sei. Nach einem Amnestiebeschluss habe sie das Studium rund zwei Jahre später wieder aufgenommen, sei aber am (...) 2010 im Anschluss an eine Prüfung von Sicherheitsleuten unter dem Vorwand des Prüfungsbetruges festgenommen, vier Tage festgehalten, geschlagen, als Kurdin beschimpft und vergewaltigt worden. Die Freilassung aus dem Gefängnis sei nach einer Geldzahlung ihres Vaters erfolgt. Im Gegensatz zu ihren Angehörigen, welche die Vergewaltigung als Entehrung der Familie betrachten würden, habe sie ihren Mann später über den Vorfall in Kenntnis gesetzt; dieser halte zu ihr. Seit dem Ereignis sei sie psychisch angeschlagen und möchte keinesfalls, dass ihren Töchtern Ähnliches widerfahre. Obwohl sie die Prüfung bestanden habe, sei sie nach dem Vorfall nie mehr an die Universität zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seinen Reisepass, seine Identitätskarte, sein Militärbüchlein sowie eine Reservistenkarte zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Identitätskarte und Studienbescheinigungen ein; einen Reisepass habe sie nie besessen. Weiter gaben die Beschwerdeführenden Visaunterlagen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - eröffnet am 29. Juni 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhebung unter Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung (Antrag Ziff. 4), eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls oder zumindest der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge (Antrag Ziff. 5), eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Antrag Ziff. 6) sowie die Feststellung der Rechtskraft der vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (Antrag Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragten sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Antrag Ziff. 7), die Gewährung von "Einsicht in den VA-Antrag sowie in sämtliche Akten betreffend allfällige Länderherkunftsinformationen und entsprechende Quellen" (Antrag Ziff. 1), eventualiter die Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den "VA-Antrag" und die Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu (Antrag Ziff. 2) und schliesslich - ohne formellen Antrag, aber im Fliesstext der Beschwerde (dort Art. 37) - die Fristansetzung "zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel", falls die betreffenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrachtet werden sollten. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2016 wurden das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - sowie sämtliche in der Beschwerde formell oder im Fliesstext gestellten prozessualen Anträge abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 800.- bis zum 5. September 2016 aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 31. August 2016 vollumfänglich geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung einzutreten. 1.3 Auf die Anträge Ziffer 3 und 6 ist unter Hinweis auf die betreffenden Begründungsteile in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2016 (s. oben Bst. D) und insbesondere unter Hinweis auf die klare und konstante Praxis betreffend das Alternativitätsverhältnis der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie exemplarisch das Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 [dort E. 9.2]) mangels Bestehens eines aktuellen und schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen wurden die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge bereits mit der soeben erwähnten Zwischenverfügung erledigt, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Zur Beurteilung gelangen vorliegend somit einzig noch die Beschwerdehauptanträge Ziffern 4 und 5 mit den dazugehörigen Begründungsteilen (Art. 4-18 und Art. 22-34).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien und deren Begleitumstände - so die Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführenden infolge einer Bombardierung des Quartiers - seien nicht asylrelevant. Ferner fehle es den vorgebrachten und ohnehin nicht genügend intensiven Belästigungen des Beschwerdeführers im Jahre 2011 und dem der Beschwerdeführerin widerfahrenen Ereignis vom Jahre 2010 an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise, was die Beschwerdeführenden denn auch in den Anhörungen klar zum Ausdruck gebracht hätten. Im Übrigen sei die Gefahr eines Ehrenmordes an der Beschwerdeführerin durch deren Angehörige angesichts der Übersiedlung zahlreicher Familienmitglieder in die Schweiz nicht mehr auf das Herkunftsland beschränkt und die konsequente Ahndung solcher Delikte in der Schweiz habe eine beträchtlich abschreckende Wirkung. Bezüglich der geltend gemachten Befürchtung des Beschwerdeführers, als Reservist in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei festzuhalten, dass er bislang unbestrittenerweise kein konkretes Aufgebot, sondern bloss eine Mitteilung zur Bereithaltung erhalten habe, womit er auch keine asylrelevante Furcht vor Verfolgungsmassnahmen infolge einer Dienstverweigerung zu haben brauche. Schliesslich sei betreffend die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem früheren politischen Aktivismus des (...) und eines (...) festzustellen, dass sie selber keinerlei konkreten und gegen sie persönlich gerichteten Vorfälle oder Befürchtungen in diesem Zusammenhang geltend gemacht habe und deshalb auch diesbezüglich keine Asylrelevanz auszumachen sei. Angesichts der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Somit erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht und sie hätten keinen Anspruch auf Asyl. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere der Abklärungspflicht, indem das SEM weder die Asyldossiers zahlreicher verfolgter und in der Schweiz befindlicher Familienangehöriger der Beschwerdeführerin noch ihre eigenen Visa-Unterlagen beigezogen habe, zumal auf der Schweizer Botschaft in Istanbul vermutlich Befragungen stattgefunden hätten und daraus weitere Informationen zu ihrer asylrelevanten Verfolgung hervorgehen könnten. Ferner habe das SEM im angefochtenen Entscheid zahlreiche Sachverhaltspunkte unerwähnt belassen. Weiter habe die Vorinstanz die ihr obliegende Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es das vom Beschwerdeführer eingereichte Reservistenaufgebot mit keinem Wort erwähnt habe. Sodann betonen die Beschwerdeführenden die grosse Bedeutung der Anhörung im Asylverfahren. Weiter halten sie dem vorinstanzlichen Argument des fehlenden Kausalzusammenhanges insbesondere entgegen, dass sie sich ab 2011 von den Behörden ferngehalten hätten und mehrmals umgezogen seien. Zu beachten sei ebenso die schwere Verfolgung des politisch aktiven Vaters des Beschwerdeführers; die asylrechtlich durchaus genügende Intensität liege daher, wie auch bei dem sexuellen Übergriff auf die Beschwerdeführerin, auf der Hand. Sie hätten seitens der Behörden weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten, da sie aufgrund ihrer Vergangenheit und ihres Aufenthaltes als Asylsuchende im Ausland als Regimegegner eingestuft würden. Weiter hält der Beschwerdeführer fest, dass er entgegen der Auffassung des SEM und angesichts seiner Aussagen in der Anhörung durchaus ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten und dieses sogar eingereicht habe, ohne dass es jedoch gewürdigt worden sei. Es stehe somit offensichtlich fest, dass er aufgrund der Nichtbefolgung des Aufgebots als Dienstverweigerer und Deserteur gelte. Solche Personen, insbesondere kurdischer Ethnie, seien gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts asylrelevanter, politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt oder hätten solche zu befürchten. Sie hätten somit Anspruch auf ihre Anerkennung als Flüchtlinge und auf Asyl. 5.3 Zur summarischen Begründung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdehauptbegehren erwog die Instruktionsrichterin in ihrer Zwischenverfügung vom 18. August 2016 insbesondere (Zitat:), "dass das SEM nach einwandfreier Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte,dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, dass das SEM aufgrund der Aktenlage und insbesondere der Vorbringen der Beschwerdeführenden vorliegend offensichtlich keine Veranlassung zum Beizug weiterer Akten (von Angehörigen oder Verwandten) hatte und der Beschwerdeinhalt eine solche Massnahme auch im heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich erscheinen lässt, zumal kein aktueller Verfolgungskonnex schlüssig dargetan wird oder erkennbar ist, dass im Weiteren die Behauptung einer vorinstanzlichen Ignorierung der behaupteten Furcht des Beschwerdeführers vor einem Einzug in den Reservistendienst und hierzu vorgelegter Beweismittel ganz offensichtlich unzutreffend ist, dass weitere Erörterungen bei Bedarf in einem materiellen Endentscheid vorzunehmen wären". 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält an den in der Zwischenverfügung vom 18. August 2016 summarisch gewonnenen Erkenntnissen vollumfänglich fest, zumal die Sachlage seither unverändert geblieben ist. Auf die betreffenden Erwägungen und ebenso auf jene gemäss angefochtener Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Im Sinne einer Vervollständigung der zitierten Erwägungen ist Folgendes zu ergänzen: Die fehlende Veranlassung zum Beizug weiterer Akten (Asylakten von Angehörigen oder Verwandten bzw. eigene Visaakten) ergibt sich einerseits aus der gänzlich fehlenden Geltendmachung eines ausreisekausalen und aktuellen Verfolgungskonnexes in den Befragungen und Anhörungen. Anderseits kann sich aus der blossen Vermutung, sie könnten auf der Schweizer Botschaft in Istanbul befragt worden sein und dabei womöglich verfolgungsrelevante Aussagen gemacht haben, selbstredend kein Anlass für einen Aktenbeizug ergeben, solange sie sie nicht zumindest ansatzweise eine Konkretisierung dieser Vermutung vorzunehmen imstande sind und nicht einmal sicher sagen können, ob sie auf der Botschaft überhaupt befragt worden seien. Weiter ist die Behauptung einer vorinstanzlichen Ignorierung der behaupteten Furcht des Beschwerdeführers vor einem Einzug in den Reservistendienst und hierzu vorgelegter Beweismittel ganz offensichtlich aktenwidrig (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/2, I/3 und II/3). Die Würdigung dieses Sachverhaltsvorbringens durch das SEM in Ziff II/3 ist im Übrigen in keiner Weise zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich verkennt, dass es sich bei der eingereichten Reservistenkarte nicht um ein Aufgebot zum Reservedienst handelt, sondern um eine blosse Aufforderung zur grundsätzlichen Bereithaltung für eine dereinst mögliche Mobilisierung von Reservisten. Ein Aufgebot ist jedoch bislang gemäss seinen Aussagen nie erfolgt und hierfür werden auch keine Beweismittel vorgelegt. Er kann somit den Tatbestand der Militärdienstverweigerung - oder gar einer Desertion - nicht erfüllen und weite Teile der Beschwerdebegründung (insb. Art. 27 ff.) bedürfen daher keiner näheren Betrachtung. Festzuhalten ist im Weitern, dass die Beschwerdeführenden zwar zahlreiche durch das SEM unerwähnt belassene Sachverhaltselemente bemängeln (vgl. Beschwerdebegründung insb. Art. 6 ff.), die grosse Bedeutung der Anhörung im Asylverfahren betonen (Art. 17) sowie den flüchtlingsrechtlichen Kausalzusammenhang mit Distanzierungs- und Umzugshandlungen aufrechtzuhalten versuchen. Indessen wird aus diesen Ausführungen auch nicht ansatzweise erkennbar, welche sachverhaltliche Erheblichkeit diesen Umständen zukommen soll oder gar welche rechtlichen Konsequenzen damit einhergehen sollen. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Frage der Intensität einer erlebten oder befürchteten Benachteiligung einzig bei der Asyl suchenden Person von Bedeutung ist. Die Intensität einer den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Benachteiligung ist irrelevant; dieser ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens. Und die Frage der genügenden Intensität der von der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 angeblich erlebten Benachteiligungen ist zwar offensichtlich zu bejahen; diese entbehren aber, wie vom SEM zutreffend erkannt, insofern einer flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit, weil die Beschwerdeführerin selber diese Ereignisse mehrfach und unmissverständlich als gar nicht fluchtkausal dargestellt, sondern ihnen vielmehr einzig eine nachwirkende gesundheitliche Komponente beigemessen hat. Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien und/oder aus individuellen Gründen in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen sind solche Gefährdungsaspekte vorliegend ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen und ihnen wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden, deren Flüchtlingseigenschaft und mithin ihren behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was von den Beschwerdeführenden substanziell auch nicht bestritten wird.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzugehen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. August 2016 geleistete Kostenvorschuss in selber Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Betrag liegt um Fr. 200.- über dem durchschnittlichen Kostenbetrag für Asylbeschwerdeverfahren. Die Erhöhung rechtfertigt sich vorliegend dadurch, dass eine Zuordnung der im materiellen Begründungsteil (Beschwerde Ziff. II/B) über rund zwanzig Seiten hinweg lose aneinandergereihten, zum Teil weitschweifigen, wirren und sich häufig wiederholenden Argumente und Rügen zu den einzelnen Beschwerdeanträgen mangels Systematik teilweise nur schwer beziehungsweise nur mit überdurchschnittlichem Mehraufwand herzustellen war (vgl. dazu bereits die betreffenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 18. August 2016). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 31. August 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David