Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2014 in Richtung Türkei, wo sie sich ungefähr 15-16 Monate aufhielten und von wo aus sie über verschiedene europäische Länder am 30. September 2015 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 8. Oktober 2015 (Beschwerdeführer) illegal in die Schweiz einreisten und jeweils gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 12. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 14. Oktober 2015 (Beschwerdeführer) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden sodann einzeln am 20. Juni 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an. B. Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund des Bürgerkrieges und der schwierigen Lage in ihrem Heimatland ausgereist. Zudem hätten Apo-Leute (Anhänger von "Apo" Öcalan, kurdische Arbeiterpartei) mehrfach versucht, ihre Kinder zu rekrutieren, und sie seien deshalb mehrmals zuhause aufgesucht worden. Dabei hätten diese Leute auch nach den Töchtern gefragt und gedroht, sie würden diese mitnehmen, wenn die Beschwerdeführenden nicht angeben würden, wo sich ihr Sohn M. befinde. Dieser sei zudem von den syrischen Behörden gesucht worden, da er für den Militärdienst aufgeboten worden sei. B.a Der Beschwerdeführer habe bis ins Jahr 2010 beziehungsweise 2014 als (...) gearbeitet und sei von den Apo-Leuten einmal mit zu hohen Steuern auf seinen Waren sanktioniert worden, um ihn zum Anschluss an die PYD (Demokratischen Union, kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat) zu bewegen. Er habe aber auch bereits unter dem syrischen Regime Bestechungsgelder zahlen müssen. Zudem sei er - im Rahmen der Rekrutierungsversuche seiner Kinder - aufgefordert worden, die PYD finanziell zu unterstützen. Er selber sei - wie bereits sein Vater - von ungefähr 1985/86 bis ins Jahr 2004 Mitglied der Demokratischen Partei Al-Parti gewesen und habe dort den Büromaterialbedarf und die Folklorekleider organisiert. Nach einer Operation und wegen der Ausschreitungen anlässlich eines Fussballspiels im Jahre 2004 sei er schliesslich aus der Partei ausgetreten. Aufgrund des Bürgerkriegs habe auch die medizinische Versorgung seiner (...) nicht mehr funktioniert. B.b Die Beschwerdeführerin bringt zusätzlich vor, sie sei als Ajnabi geboren worden und habe deshalb nie eine Schule besucht, sie habe in Syrien nichts auf ihren Namen registrieren können und ihre Reisefreiheit sei eingeschränkt gewesen. Die syrische Staatsangehörigkeit habe sie erst mit (...) Jahren erhalten. B.c Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. B.d Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren ihr Familienbüchlein, ihre Identitätskarten und eine ärztliche Bestätigung betreffend die (...) des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 - eröffnet am 12. Juli 2017 - hielt das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schob es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 11. August 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akte A 10/1 zu gewähren, eventualiter sei ihnen dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde beigelegt war - unter anderem - eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde D._______ vom 17. Juli 2017. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 wurden die Gesuche um Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung abgewiesen und festgestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und brachte einige zusätzliche Anmerkungen an. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2017 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit geboten, eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 11. September 2017 nahmen die Beschwerdeführenden fristgemäss zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen einzugehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt und überdies gegen das Willkürverbot verstossen habe.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die Vorinstanz keine Einsicht in die Akte A10/1 des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe, ist auf die Würdigung und Ablehnung dieser Rüge mittels Zwischenverfügung vom 23. August 2017 durch dieses Gericht zu verweisen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden rügen zudem, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht beziehungsweise Abklärungspflicht verletzt, weil sie sich nicht mit der neuen Praxis betreffend die illegale Ausreise aus Syrien auseinandergesetzt habe (vgl. Art. 4 der Beschwerde) und weil die Akten der Kinder der Beschwerdeführenden nicht inhaltlich beigezogen worden seien (vgl. Art. 10 f. und Art. 15 der Beschwerde), obwohl ihre Probleme offensichtlich direkt mit der asylrelevanten Verfolgung ihrer Kinder verknüpft seien.
E. 5.4.1 Das SEM gelangte in seiner Verfügung vom 10. Juli 2017 zu Recht zu der Ansicht, wie nachfolgend zu sehen sein wird, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und bei ihnen keine besondere Vorbelastung vorliegt. Unter diesen Umständen und in Anwendung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7 und E-3845/2014 vom 3. Februar 2017 E. 5.2.3) bestand auch kein Anlass zu begründen, weshalb die illegale Ausreise für die Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, geht offensichtlich fehl.
E. 5.4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass das SEM für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten der - sich in der Schweiz befindlichen - Kinder der Beschwerdeführenden zwar nicht beigezogen, aber zumindest konsultiert hat. Betreffend Beizug - welcher nach Auffassung der Beschwerdeführenden zwingend notwendig sei - stellt sich ohnehin die Frage, ob ein solcher im konkreten Fall überhaupt indiziert war. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Reflexverfolgung ist von der Vorinstanz - wie nachfolgend zu sehen sein wird - zutreffenderweise als nicht asylrelevant subsumiert worden, da die Beschwerdeführenden keine individuellen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht haben. Ein Beizug der Asylakten der Kinder hätte sich nur dann als massgeblich erwiesen, wenn den Beschwerdeführenden aufgrund der Verfolgung ihrer Kinder asylrelevante Nachteile erwachsen wären, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist. Überdies haben die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die Akten der Kinder geeignet sein sollen, eine Reflexverfolgung darzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor.
E. 5.5 Weiter sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil eingereichte Beweismittel vom SEM nicht gewürdigt worden seien (vgl. Art. 9 der Beschwerde), weil nicht festgehalten worden sei, dass bereits der Vater sowie die beiden Söhne des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen seien (vgl. Art. 16 der Beschwerde) und weil die Beschwerdeführerin Analphabetin sei (vgl. Art. 17 der Beschwerde). Dass die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, stelle überdies eine Verletzung des Willkürverbots dar (vgl. Art. 9 der Beschwerde). Schliesslich sei vorliegend die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt, da weitere Abklärungen und eine ergänzende Anhörung nötig gewesen seien (vgl. Art. 19 der Beschwerde) und es stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass das SEM seit Einreichung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden bis zur Durchführung der Anhörungen mehr als eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen (vgl. Art. 22 der Beschwerde).
E. 5.5.1 Die Rügen, wonach die in Erwägung 5.5 genannten Sachverhaltselemente (politische Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Kinder sowie der Analphabetismus der Beschwerdeführerin) in der Verfügung des SEM unter Missachtung des rechtlichen Gehörs in der angefochtenen Verfügung nicht erfasst und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, gehen fehl. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Im Übrigen reicht es zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Dies aufzuzeigen unterlassen die Beschwerdeführenden jedoch weitgehend.
E. 5.5.2 Soweit gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Die eingereichten Dokumente wurden von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Sodann wurde auch die Herkunft der Beschwerdeführenden oder die geltend gemachte medizinische Verfassung des Beschwerdeführers nicht bestritten, weshalb das SEM sich zum Inhalt dieser Dokumente nicht zu äussern brauchte und damit weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt.
E. 5.5.3 Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich der Anhörungen vom 20. Juni 2017 Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihre Asylgesuche zu benennen (vgl. Akten des Asylverfahrens A17/15, F 17 und A18/12, F 6). Vor Abschluss der Anhörung wurde sie sodann gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was sie für ihre Asylgesuche als wesentlich erachten, was sie bejahten (vgl. Akten des Asylverfahrens A17/15, F 91 und A18/12, F 70). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass anzunehmen, dass SEM hätte aufgrund der gegebenen Aktenlage weitere Abklärungen beziehungsweise eine ergänzende Anhörung durchführen müssen. Die Beschwerdeführenden sind überdies darauf aufmerksam zu machen, dass der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt.
E. 5.5.4 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst gut eineinhalb Jahre nach der Asylgesuchstellung zu ihren Asylgründen angehört wurden, könnte allenfalls gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, sie führte indessen nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts.
E. 5.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid im Wesentlichen dahingehend, der Beschwerdeführer habe - sofern er tatsächlich Mitglied gewesen sei - die Al-Parti bereits vor über zehn Jahren verlassen und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er von den syrischen Behörden als Mitglied der Partei identifiziert worden wäre. Auch seien aufgrund seiner Ausführungen keine Hinweise ersichtlich, dass ihm aufgrund seiner damaligen Parteitätigkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erwachsen wären. Was die Vorfälle im Fussballstadion im Jahre 2004 betreffe, so würden auch diese über zehn Jahre zurückliegen und in keinem Zusammenhang mit der Ausreise aus Syrien stehen. Die Schmiergeldzahlungen, welche der Beschwerdeführer angeblich an die syrischen Behörden habe leisten müssen, seien nicht aus den in Art. 3 AsylG definierten Verfolgungsmotiven erfolgt und würden ohnehin keine genügend intensive Massnahme gegen Leib, Leben und Freiheit darstellen. Dasselbe gelte für die zu hohen Steuern, welche der Beschwerdeführer angeblich einmalig an die Apo-Leute habe bezahlen müssen. Es bestünden überdies Zweifel, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übernahme der Gebietskontrolle durch kurdische Kräfte überhaupt noch als (...) tätig gewesen sei. Weiter würden sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden keine Hinweise ergeben, dass sie aufgrund der Refraktion ihres Sohnes A. persönliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall, dass ihre Kinder tatsächlich vor einer Rekrutierung durch die PYD beziehungsweise die Apo-Leute gestanden hätten, persönliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erwarten hätten, da ihren Ausführungen keine konkreten Hinweise auf erlittene oder absehbare Reflexverfolgung zu entnehmen seien. Dass der Beschwerdeführer - wie anlässlich der BzP angegeben - mehrmals zu Zahlungen an die PYD gezwungen worden sei, habe er im Nachhinein selbst verneint. Auch die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sie bei einem Verbleib in Syrien selbst Probleme bekommen hätte, habe sie nicht als ausreichend absehbare Weiterentwicklung der Ereignisse begründen können. Im Übrigen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren vormaligen Status als Ajnabi nicht asylrelevant, zumal die Asylgewährung keine Wiedergutmachung erlittenen Unrechts bezwecke. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fehlende medizinische Versorgung in Syrien anbelange, so seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs erlittenen Nachteile darauf abgezielt hätten, dem Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu schaden.
E. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, es sei offensichtlich, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Al-Parti nicht ungefährlich gewesen sei, da das syrische Regime offenbar nichts davon habe mitbekommen dürfen. Aufgrund seiner damaligen aktiven Mitgliedschaft sei davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden identifiziert worden sei. Ausserdem sympathisiere er - auch nach seinem Austritt - weiterhin mit der Partei. Auch ihm hätte, bei einer weiteren aktiven Mitgliedschaft, das gleiche Schicksal wie anderen Parteikollegen gedroht, welche verhaftet beziehungsweise getötet worden seien. Dass der Beschwerdeführer Schmiergeld an das syrische Regime bezahlt habe, zeige zudem, dass er in regem Kontakt mit den Behörden gestanden habe und er diesen auch namentlich bekannt gewesen sei. Die erhöhten Steuern, welche er für seine Waren an die Apo-Leute habe bezahlen müssen, seien offensichtlich politisch motiviert gewesen. So habe den Apo-Leuten bekannt sein müssen, dass er Mitglied der Al-Parti gewesen sei beziehungsweise nach wie vor mit ihnen sympathisiere. Er habe überdies angegeben, bis im Jahr 2014 als (...) gearbeitet zu haben, die diesbezüglichen Zweifel des SEM seien somit unbegründet. Entgegen der Behauptung des SEM sei sehr wohl davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Dienstpflicht ihrer Kinder und insbesondere wegen der entsprechenden Militärdienstverweigerung gezielt asylrelevant verfolgt würden. Die Beschwerdeführenden hätten übereinstimmend festgehalten, wie sie wiederholt von den Apo-Leuten zuhause aufgesucht und gedemütigt worden seien. Nicht nur aufgrund ihrer eigenen Flucht sondern auch aufgrund der Flucht des Sohnes A. und dessen Militärdienstverweigerung hätten sie bei einer Rückkehr nach Syrien Massnahmen durch das syrische Regime zu erwarten. Dies auch aufgrund der aktuellen Menschenrechtslage in Syrien und des gestärkten Assad-Regimes. Zudem drohe Personen, welche mit einer kurdischen Oppositionspartei in Verbindung gebracht würden, eine willkürliche Verhaftung durch die PYD. Der Beschwerdeführer werde von der Regierung als kurdischer Regimekritiker und von der PYD als Verräter verstanden, weshalb eine Rückkehr nach Syrien nicht verantwortet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei als Ajnabi überdies bis vor wenigen Jahren Opfer einer willkürlich gehandhabten Rechtslosigkeit der staatenlosen Ajnabi gewesen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden durch ihre illegale Ausreise gegen Ausreisebestimmungen verstossen und ihre Rückkehr habe eine umgehende Verhaftung aus politischen Gründen sowie ein Verfahren, Folter und Hinrichtung oder das Verschwindenlassen zur Folge. Bei einer Rückkehr müsse zudem von einem Verhör ausgegangen werden, diese Rückkehrer-Befragung stelle im Falle der Beschwerdeführenden eine ausserordentliche Gefahr dar, da sich ihr Profil als kurdische Oppositionelle durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich verschärft habe.
E. 6.3 In der Vernehmlassung vom 29. August 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden nicht der Personengruppe angehören, die durch die illegale Ausreise aus Syrien gegen eine Ausreisebestimmung verstosse.
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden entgegneten darauf mit Eingabe vom 11. September 2017, sie hätten glaubhaft vorgebracht, dass sie aufgrund ihres politischen Profils sowie aufgrund ihrer Kinder sowohl von der syrischen Regierung als auch von der PYD asylrelevant verfolgt und damit ein spezifisches Profil aufweisen würden, wodurch sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müssten. Bisher habe sich die diesbezügliche Praxis des SEM auf Personen bezogen, welche den obligatorischen Militärdienst bereits geleistet hätten, im Zeitpunkt ihrer Ausreise jedoch nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure gelten würden. Es könne jedoch nicht sein, dass lediglich solche Personen in Syrien über ein spezifisches Profil verfügen würden.
E. 7.1 Aufgrund der Aktenlage geht auch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - ungeachtet einer Glaubhaftigkeitsprüfung - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun.
E. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).
E. 7.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
E. 7.4 Vorab ist betreffend die ehemaligen Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er diese anlässlich der BzP nicht ansatzweise erwähnte. Hinzu kommt, dass er bereits im Jahr 2004 (d.h. über zehn Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien) aus der Partei austrat und im Rahmen seiner aktiven Mitgliedschaft - gemäss eigenen Aussagen - lediglich für die Organisation von Büromaterial und Folklorekleider zuständig war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 26). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Bundesanhörung selber an, dass er keine Probleme bekommen hätte, wenn die syrischen Behörden von seiner Tätigkeit für die Partei erfahren hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 36). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers war also gemäss seinen eigenen Aussagen ungefährlich für das syrische Regime und er hatte auch bei Bekanntwerden keine Probleme zu erwarten. Sollte der Beschwerdeführer - wie nun in der Rechtsmitteleingabe behauptet - tatsächlich als Regimekritiker von den Behörden registriert worden sein, so muss doch angenommen werden, dass die Behörden bereits damals in aller Härte gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wären. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Ausser den Schmiergeldzahlungen, welche mangels Intensität den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen Parteizugehörigkeit keine Nachteile durch die syrischen Behörden erfahren.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer gibt weiter an, er habe, nachdem sich die syrischen Behörden zurückgezogen hätten, auch an die Apo-Leute Bestechungsgelder für seine Waren zahlen müssen. Es mag zwar sein, dass dem Beschwerdeführer die zusätzliche Steuer auferlegt wurde, weil er die Apo-Leute beziehungsweise die PYD nicht unterstützte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 47 ff.), allerdings bezahlte er nur einmal das verlangte Bestechungsgeld und fand danach einen Weg, den zusätzlichen Steuern zu entgehen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 48 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlte es diesem Vorfall auch an rechtsgenüglicher Intensität, die ein menschenunwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht, weshalb ihm bereits aus diesem Grunde keine asylbeachtliche Bedeutung zukommt.
E. 7.6 Insoweit die Beschwerdeführenden aufgrund der Tätigkeiten ihrer Kinder das Vorliegen einer asylrelevanten Reflexverfolgung geltend machen, ist dies nachfolgend zu prüfen.
E. 7.6.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
E. 7.6.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Aktivitäten ihrer Kinder herleiten. Auch wenn die von den Beschwerdeführenden geschilderten Behelligungen (Rekrutierungsversuche und damit einhergehende Drohungen) unter Umständen eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen, so sind aus objektiver Sicht zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen, zumal, keine gezielt gegen die Beschwerdeführerenden gerichteten asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen vorliegen. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass drei Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl erhalten haben, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht (vgl. Urteil des BVGer E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 9.5.3).
E. 7.7 Gemäss Praxis führen ferner weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und bei ihnen keine besondere Vorbelastung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner sind sie nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
E. 7.8 Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie als Ajnabi bis vor wenigen Jahren Opfer einer willkürlich gehandhabten Rechtslosigkeit gewesen sei, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylgewährung nicht den Ausgleich vergangenen erlittenen Unrechts bezweckt, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten soll. Überdies ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in Syrien eingebürgert wurde.
E. 7.9 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine medizinische Versorgung in Syrien nicht gewährleistet gewesen sei, sind offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
E. 7.10 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Das Gericht geht aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 17. Juli 2017 zudem davon aus, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4496/2017 Urteil vom 15. November 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2014 in Richtung Türkei, wo sie sich ungefähr 15-16 Monate aufhielten und von wo aus sie über verschiedene europäische Länder am 30. September 2015 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 8. Oktober 2015 (Beschwerdeführer) illegal in die Schweiz einreisten und jeweils gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 12. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 14. Oktober 2015 (Beschwerdeführer) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ statt. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden sodann einzeln am 20. Juni 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an. B. Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund des Bürgerkrieges und der schwierigen Lage in ihrem Heimatland ausgereist. Zudem hätten Apo-Leute (Anhänger von "Apo" Öcalan, kurdische Arbeiterpartei) mehrfach versucht, ihre Kinder zu rekrutieren, und sie seien deshalb mehrmals zuhause aufgesucht worden. Dabei hätten diese Leute auch nach den Töchtern gefragt und gedroht, sie würden diese mitnehmen, wenn die Beschwerdeführenden nicht angeben würden, wo sich ihr Sohn M. befinde. Dieser sei zudem von den syrischen Behörden gesucht worden, da er für den Militärdienst aufgeboten worden sei. B.a Der Beschwerdeführer habe bis ins Jahr 2010 beziehungsweise 2014 als (...) gearbeitet und sei von den Apo-Leuten einmal mit zu hohen Steuern auf seinen Waren sanktioniert worden, um ihn zum Anschluss an die PYD (Demokratischen Union, kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat) zu bewegen. Er habe aber auch bereits unter dem syrischen Regime Bestechungsgelder zahlen müssen. Zudem sei er - im Rahmen der Rekrutierungsversuche seiner Kinder - aufgefordert worden, die PYD finanziell zu unterstützen. Er selber sei - wie bereits sein Vater - von ungefähr 1985/86 bis ins Jahr 2004 Mitglied der Demokratischen Partei Al-Parti gewesen und habe dort den Büromaterialbedarf und die Folklorekleider organisiert. Nach einer Operation und wegen der Ausschreitungen anlässlich eines Fussballspiels im Jahre 2004 sei er schliesslich aus der Partei ausgetreten. Aufgrund des Bürgerkriegs habe auch die medizinische Versorgung seiner (...) nicht mehr funktioniert. B.b Die Beschwerdeführerin bringt zusätzlich vor, sie sei als Ajnabi geboren worden und habe deshalb nie eine Schule besucht, sie habe in Syrien nichts auf ihren Namen registrieren können und ihre Reisefreiheit sei eingeschränkt gewesen. Die syrische Staatsangehörigkeit habe sie erst mit (...) Jahren erhalten. B.c Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. B.d Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren ihr Familienbüchlein, ihre Identitätskarten und eine ärztliche Bestätigung betreffend die (...) des Beschwerdeführers zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 - eröffnet am 12. Juli 2017 - hielt das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schob es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 11. August 2017 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akte A 10/1 zu gewähren, eventualiter sei ihnen dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde beigelegt war - unter anderem - eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde D._______ vom 17. Juli 2017. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 wurden die Gesuche um Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung abgewiesen und festgestellt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und brachte einige zusätzliche Anmerkungen an. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2017 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit geboten, eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 11. September 2017 nahmen die Beschwerdeführenden fristgemäss zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen einzugehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt und überdies gegen das Willkürverbot verstossen habe. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die Vorinstanz keine Einsicht in die Akte A10/1 des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe, ist auf die Würdigung und Ablehnung dieser Rüge mittels Zwischenverfügung vom 23. August 2017 durch dieses Gericht zu verweisen. 5.4 Die Beschwerdeführenden rügen zudem, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht beziehungsweise Abklärungspflicht verletzt, weil sie sich nicht mit der neuen Praxis betreffend die illegale Ausreise aus Syrien auseinandergesetzt habe (vgl. Art. 4 der Beschwerde) und weil die Akten der Kinder der Beschwerdeführenden nicht inhaltlich beigezogen worden seien (vgl. Art. 10 f. und Art. 15 der Beschwerde), obwohl ihre Probleme offensichtlich direkt mit der asylrelevanten Verfolgung ihrer Kinder verknüpft seien. 5.4.1 Das SEM gelangte in seiner Verfügung vom 10. Juli 2017 zu Recht zu der Ansicht, wie nachfolgend zu sehen sein wird, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und bei ihnen keine besondere Vorbelastung vorliegt. Unter diesen Umständen und in Anwendung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7 und E-3845/2014 vom 3. Februar 2017 E. 5.2.3) bestand auch kein Anlass zu begründen, weshalb die illegale Ausreise für die Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, geht offensichtlich fehl. 5.4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass das SEM für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten der - sich in der Schweiz befindlichen - Kinder der Beschwerdeführenden zwar nicht beigezogen, aber zumindest konsultiert hat. Betreffend Beizug - welcher nach Auffassung der Beschwerdeführenden zwingend notwendig sei - stellt sich ohnehin die Frage, ob ein solcher im konkreten Fall überhaupt indiziert war. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Reflexverfolgung ist von der Vorinstanz - wie nachfolgend zu sehen sein wird - zutreffenderweise als nicht asylrelevant subsumiert worden, da die Beschwerdeführenden keine individuellen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht haben. Ein Beizug der Asylakten der Kinder hätte sich nur dann als massgeblich erwiesen, wenn den Beschwerdeführenden aufgrund der Verfolgung ihrer Kinder asylrelevante Nachteile erwachsen wären, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist. Überdies haben die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die Akten der Kinder geeignet sein sollen, eine Reflexverfolgung darzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. 5.5 Weiter sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil eingereichte Beweismittel vom SEM nicht gewürdigt worden seien (vgl. Art. 9 der Beschwerde), weil nicht festgehalten worden sei, dass bereits der Vater sowie die beiden Söhne des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen seien (vgl. Art. 16 der Beschwerde) und weil die Beschwerdeführerin Analphabetin sei (vgl. Art. 17 der Beschwerde). Dass die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, stelle überdies eine Verletzung des Willkürverbots dar (vgl. Art. 9 der Beschwerde). Schliesslich sei vorliegend die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt, da weitere Abklärungen und eine ergänzende Anhörung nötig gewesen seien (vgl. Art. 19 der Beschwerde) und es stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass das SEM seit Einreichung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden bis zur Durchführung der Anhörungen mehr als eineinhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen (vgl. Art. 22 der Beschwerde). 5.5.1 Die Rügen, wonach die in Erwägung 5.5 genannten Sachverhaltselemente (politische Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Kinder sowie der Analphabetismus der Beschwerdeführerin) in der Verfügung des SEM unter Missachtung des rechtlichen Gehörs in der angefochtenen Verfügung nicht erfasst und die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, gehen fehl. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Im Übrigen reicht es zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Dies aufzuzeigen unterlassen die Beschwerdeführenden jedoch weitgehend. 5.5.2 Soweit gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Die eingereichten Dokumente wurden von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Sodann wurde auch die Herkunft der Beschwerdeführenden oder die geltend gemachte medizinische Verfassung des Beschwerdeführers nicht bestritten, weshalb das SEM sich zum Inhalt dieser Dokumente nicht zu äussern brauchte und damit weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt. 5.5.3 Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich der Anhörungen vom 20. Juni 2017 Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihre Asylgesuche zu benennen (vgl. Akten des Asylverfahrens A17/15, F 17 und A18/12, F 6). Vor Abschluss der Anhörung wurde sie sodann gefragt, ob sie alles hätten sagen können, was sie für ihre Asylgesuche als wesentlich erachten, was sie bejahten (vgl. Akten des Asylverfahrens A17/15, F 91 und A18/12, F 70). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass anzunehmen, dass SEM hätte aufgrund der gegebenen Aktenlage weitere Abklärungen beziehungsweise eine ergänzende Anhörung durchführen müssen. Die Beschwerdeführenden sind überdies darauf aufmerksam zu machen, dass der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt. 5.5.4 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst gut eineinhalb Jahre nach der Asylgesuchstellung zu ihren Asylgründen angehört wurden, könnte allenfalls gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, sie führte indessen nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. 5.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid im Wesentlichen dahingehend, der Beschwerdeführer habe - sofern er tatsächlich Mitglied gewesen sei - die Al-Parti bereits vor über zehn Jahren verlassen und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er von den syrischen Behörden als Mitglied der Partei identifiziert worden wäre. Auch seien aufgrund seiner Ausführungen keine Hinweise ersichtlich, dass ihm aufgrund seiner damaligen Parteitätigkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erwachsen wären. Was die Vorfälle im Fussballstadion im Jahre 2004 betreffe, so würden auch diese über zehn Jahre zurückliegen und in keinem Zusammenhang mit der Ausreise aus Syrien stehen. Die Schmiergeldzahlungen, welche der Beschwerdeführer angeblich an die syrischen Behörden habe leisten müssen, seien nicht aus den in Art. 3 AsylG definierten Verfolgungsmotiven erfolgt und würden ohnehin keine genügend intensive Massnahme gegen Leib, Leben und Freiheit darstellen. Dasselbe gelte für die zu hohen Steuern, welche der Beschwerdeführer angeblich einmalig an die Apo-Leute habe bezahlen müssen. Es bestünden überdies Zweifel, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übernahme der Gebietskontrolle durch kurdische Kräfte überhaupt noch als (...) tätig gewesen sei. Weiter würden sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden keine Hinweise ergeben, dass sie aufgrund der Refraktion ihres Sohnes A. persönliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall, dass ihre Kinder tatsächlich vor einer Rekrutierung durch die PYD beziehungsweise die Apo-Leute gestanden hätten, persönliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erwarten hätten, da ihren Ausführungen keine konkreten Hinweise auf erlittene oder absehbare Reflexverfolgung zu entnehmen seien. Dass der Beschwerdeführer - wie anlässlich der BzP angegeben - mehrmals zu Zahlungen an die PYD gezwungen worden sei, habe er im Nachhinein selbst verneint. Auch die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sie bei einem Verbleib in Syrien selbst Probleme bekommen hätte, habe sie nicht als ausreichend absehbare Weiterentwicklung der Ereignisse begründen können. Im Übrigen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren vormaligen Status als Ajnabi nicht asylrelevant, zumal die Asylgewährung keine Wiedergutmachung erlittenen Unrechts bezwecke. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fehlende medizinische Versorgung in Syrien anbelange, so seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs erlittenen Nachteile darauf abgezielt hätten, dem Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu schaden. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, es sei offensichtlich, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Al-Parti nicht ungefährlich gewesen sei, da das syrische Regime offenbar nichts davon habe mitbekommen dürfen. Aufgrund seiner damaligen aktiven Mitgliedschaft sei davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden identifiziert worden sei. Ausserdem sympathisiere er - auch nach seinem Austritt - weiterhin mit der Partei. Auch ihm hätte, bei einer weiteren aktiven Mitgliedschaft, das gleiche Schicksal wie anderen Parteikollegen gedroht, welche verhaftet beziehungsweise getötet worden seien. Dass der Beschwerdeführer Schmiergeld an das syrische Regime bezahlt habe, zeige zudem, dass er in regem Kontakt mit den Behörden gestanden habe und er diesen auch namentlich bekannt gewesen sei. Die erhöhten Steuern, welche er für seine Waren an die Apo-Leute habe bezahlen müssen, seien offensichtlich politisch motiviert gewesen. So habe den Apo-Leuten bekannt sein müssen, dass er Mitglied der Al-Parti gewesen sei beziehungsweise nach wie vor mit ihnen sympathisiere. Er habe überdies angegeben, bis im Jahr 2014 als (...) gearbeitet zu haben, die diesbezüglichen Zweifel des SEM seien somit unbegründet. Entgegen der Behauptung des SEM sei sehr wohl davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Dienstpflicht ihrer Kinder und insbesondere wegen der entsprechenden Militärdienstverweigerung gezielt asylrelevant verfolgt würden. Die Beschwerdeführenden hätten übereinstimmend festgehalten, wie sie wiederholt von den Apo-Leuten zuhause aufgesucht und gedemütigt worden seien. Nicht nur aufgrund ihrer eigenen Flucht sondern auch aufgrund der Flucht des Sohnes A. und dessen Militärdienstverweigerung hätten sie bei einer Rückkehr nach Syrien Massnahmen durch das syrische Regime zu erwarten. Dies auch aufgrund der aktuellen Menschenrechtslage in Syrien und des gestärkten Assad-Regimes. Zudem drohe Personen, welche mit einer kurdischen Oppositionspartei in Verbindung gebracht würden, eine willkürliche Verhaftung durch die PYD. Der Beschwerdeführer werde von der Regierung als kurdischer Regimekritiker und von der PYD als Verräter verstanden, weshalb eine Rückkehr nach Syrien nicht verantwortet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei als Ajnabi überdies bis vor wenigen Jahren Opfer einer willkürlich gehandhabten Rechtslosigkeit der staatenlosen Ajnabi gewesen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden durch ihre illegale Ausreise gegen Ausreisebestimmungen verstossen und ihre Rückkehr habe eine umgehende Verhaftung aus politischen Gründen sowie ein Verfahren, Folter und Hinrichtung oder das Verschwindenlassen zur Folge. Bei einer Rückkehr müsse zudem von einem Verhör ausgegangen werden, diese Rückkehrer-Befragung stelle im Falle der Beschwerdeführenden eine ausserordentliche Gefahr dar, da sich ihr Profil als kurdische Oppositionelle durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich verschärft habe. 6.3 In der Vernehmlassung vom 29. August 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden nicht der Personengruppe angehören, die durch die illegale Ausreise aus Syrien gegen eine Ausreisebestimmung verstosse. 6.4 Die Beschwerdeführenden entgegneten darauf mit Eingabe vom 11. September 2017, sie hätten glaubhaft vorgebracht, dass sie aufgrund ihres politischen Profils sowie aufgrund ihrer Kinder sowohl von der syrischen Regierung als auch von der PYD asylrelevant verfolgt und damit ein spezifisches Profil aufweisen würden, wodurch sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müssten. Bisher habe sich die diesbezügliche Praxis des SEM auf Personen bezogen, welche den obligatorischen Militärdienst bereits geleistet hätten, im Zeitpunkt ihrer Ausreise jedoch nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure gelten würden. Es könne jedoch nicht sein, dass lediglich solche Personen in Syrien über ein spezifisches Profil verfügen würden. 7. 7.1 Aufgrund der Aktenlage geht auch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden - ungeachtet einer Glaubhaftigkeitsprüfung - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.). 7.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 7.4 Vorab ist betreffend die ehemaligen Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er diese anlässlich der BzP nicht ansatzweise erwähnte. Hinzu kommt, dass er bereits im Jahr 2004 (d.h. über zehn Jahre vor seiner Ausreise aus Syrien) aus der Partei austrat und im Rahmen seiner aktiven Mitgliedschaft - gemäss eigenen Aussagen - lediglich für die Organisation von Büromaterial und Folklorekleider zuständig war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 26). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Bundesanhörung selber an, dass er keine Probleme bekommen hätte, wenn die syrischen Behörden von seiner Tätigkeit für die Partei erfahren hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 36). Die Tätigkeit des Beschwerdeführers war also gemäss seinen eigenen Aussagen ungefährlich für das syrische Regime und er hatte auch bei Bekanntwerden keine Probleme zu erwarten. Sollte der Beschwerdeführer - wie nun in der Rechtsmitteleingabe behauptet - tatsächlich als Regimekritiker von den Behörden registriert worden sein, so muss doch angenommen werden, dass die Behörden bereits damals in aller Härte gegen den Beschwerdeführer vorgegangen wären. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Ausser den Schmiergeldzahlungen, welche mangels Intensität den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen Parteizugehörigkeit keine Nachteile durch die syrischen Behörden erfahren. 7.5 Der Beschwerdeführer gibt weiter an, er habe, nachdem sich die syrischen Behörden zurückgezogen hätten, auch an die Apo-Leute Bestechungsgelder für seine Waren zahlen müssen. Es mag zwar sein, dass dem Beschwerdeführer die zusätzliche Steuer auferlegt wurde, weil er die Apo-Leute beziehungsweise die PYD nicht unterstützte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 47 ff.), allerdings bezahlte er nur einmal das verlangte Bestechungsgeld und fand danach einen Weg, den zusätzlichen Steuern zu entgehen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 48 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlte es diesem Vorfall auch an rechtsgenüglicher Intensität, die ein menschenunwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht, weshalb ihm bereits aus diesem Grunde keine asylbeachtliche Bedeutung zukommt. 7.6 Insoweit die Beschwerdeführenden aufgrund der Tätigkeiten ihrer Kinder das Vorliegen einer asylrelevanten Reflexverfolgung geltend machen, ist dies nachfolgend zu prüfen. 7.6.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 7.6.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden lässt sich keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Aktivitäten ihrer Kinder herleiten. Auch wenn die von den Beschwerdeführenden geschilderten Behelligungen (Rekrutierungsversuche und damit einhergehende Drohungen) unter Umständen eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen, so sind aus objektiver Sicht zum heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen, zumal, keine gezielt gegen die Beschwerdeführerenden gerichteten asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen vorliegen. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache allein, dass drei Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl erhalten haben, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht (vgl. Urteil des BVGer E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 9.5.3). 7.7 Gemäss Praxis führen ferner weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und bei ihnen keine besondere Vorbelastung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner sind sie nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). 7.8 Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie als Ajnabi bis vor wenigen Jahren Opfer einer willkürlich gehandhabten Rechtslosigkeit gewesen sei, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylgewährung nicht den Ausgleich vergangenen erlittenen Unrechts bezweckt, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten soll. Überdies ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in Syrien eingebürgert wurde. 7.9 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine medizinische Versorgung in Syrien nicht gewährleistet gewesen sei, sind offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 7.10 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Das Gericht geht aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 17. Juli 2017 zudem davon aus, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi Versand: