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E-1112/2015

E-1112/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in al-Malikiya/Derik (Gouvernement al-Hassakah) ihren Heimatstaat am 30. Oktober 2013 und gelangten illegal in die Türkei. Dort erhielten sie Einreisevisa für die Schweiz. Am 19. Januar 2014 reisten sie auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Januar 2014 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 30. September 2014 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe zwischen April und Oktober 2013 neben seiner Arbeit als (...) begonnen, eine Ausbildung an einem Institut der (...) Universität zu absolvieren, um ein (...) zu erwerben. Parallel dazu habe er im Dorf G._______ in einer Schule, (...). Wenige Tage nachdem er mit dem (...) begonnen habe, hätten Mitglieder der Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) seinem Bruder mitgeteilt, dass er dies nicht tun dürfe. Er habe daraufhin den (...) in privaten Wohnungen fortgesetzt. Eigentlich habe die PYD versucht, ihn zum Beitritt zu überreden. Die Partei habe eine eigene Schule eröffnet und vorgeschlagen, (...). Da er sich geweigert habe, sei ihm mangelnde Unterstützung vorgeworfen worden. Als Derik bombardiert worden sei, sei die PYD immer wieder gekommen und habe Geld verlangt. Er habe ihnen einmal 300 syrische Lira gegeben, damit ihm nichts geschehe. Die PYD habe auch diverse Personen aufgefordert, sich als Wächter zu betätigen, und für den Fall einer Weigerung mit der Zerstörung von Eigentum gedroht. Deren Anhänger hätten gewollt, dass die Bevölkerung ihre Ideologie übernehme. Sie hätten die Rolle der Regierung in der Region übernommen und sich auch herausgenommen, Wertgegenstände wie Motorfahrzeuge zu beschlagnahmen, wenn jemand ihnen die Hilfe verweigert habe. Bei einem Gespräch mit der PYD habe er gesagt, das Regime greife die Stützpunkte der PYD nie an, auch wenn alles rundherum bombardiert werde. Er habe der Partei damit indirekt vorgeworfen, mit dem Regime befreundet zu sein. Die Anwesenden hätten ihn angeschrieen. Er habe Angst bekommen, dass sie ihm etwas antun würden. Daher sei er ins Dorf H._______ gegangen, habe dort auf seine Familie gewartet und anschliessend das Land verlassen. Zudem sei er Sympathisant der demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDKS) gewesen und habe nach Beginn der Revolution während etwa einem bis eineinhalb Jahren jeweils am Samstag an Demonstrationen des nationalen kurdischen Rates teilgenommen. Er habe deswegen keine Probleme bekommen. Ein Freund von ihm und Anhänger der Partei, namens I._______, der im kurdischen Nationalrat gewesen sei, sei am 24. Oktober 2012 entführt worden, mutmasslich durch die PYD. Daraufhin habe er sich an wöchentlichen Streiks vor dem Parteisitz beteiligt. Nach gewaltsamen Vorfällen in Amuda, etwa drei oder vier Monate vor der Ausreise, hätten die Parteien angeordnet, zur eigenen Sicherheit nicht mehr an Kundgebungen teilzunehmen. Etwa drei Monate vor der Ausreise sei er Mitglied der PDKS geworden und habe als solches an den monatlichen Parteisitzungen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich vollumfänglich auf die Asylgründe ihres Ehemannes. Zum Beweis der Identität der Beschwerdeführenden wurden der Reisepass des Beschwerdeführers 1, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 sowie das Familienbüchlein (alles im Original) zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 ­- eröffnet am 23. Januar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 23. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dispositivziffern 1-3 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen, die Beschwerdeführenden 2-6 seien in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 3. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids insbesondere an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Übrigen seien die angeblichen Asylgründe nicht glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdeführenden hätten im Wesentlichen geltend gemacht, sie hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Die damit einhergehenden allgemeinen Benachteiligungen würden als solche jedoch keine Asylrelevanz entfalten; im Rahmen von Krieg erlittene Nachteile stellten grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Auch die Verlagerung des Kurdisch-Unterrichts von der Schule in private Wohnungen auf Geheiss der PYD stelle keine asylrelevante Verfolgung dar, zumal der Beschwerdeführer 1 erklärt habe, er habe danach keine Probleme mehr gehabt. Die geltend gemachte Benachteiligung sei in Anbetracht aller Umstände nicht von einer Intensität, dass er gezwungen gewesen wäre, seinen Heimatstaat deswegen zu verlassen. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend mache, die PYD habe ihm weitere Probleme bereitet, sei seine Darstellung unstimmig. Er habe geltend gemacht, Angehörige der PYD seien einige Male in seiner Abwesenheit und einige Male, als er sich dort aufgehalten habe, bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Diesbezüglich wären konkrete Angaben zu erwarten gewesen, zumal er angegeben habe, wegen jener Vorfälle ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 zu diesen Vorkommnissen seien unglaubhaft. Sie habe lediglich erklärt, sie wisse nicht, wann die Angehörigen der PYD vorbeigekommen seien, beziehungsweise seien diese öfter respektive immer wieder bei ihnen gewesen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, ihren Aussagen betreffend die Besuche der PYD seien keine Widersprüche zu entnehmen. Sie hätten dasselbe ausgesagt, sich aber jeweils unterschiedlicher Worte bedient. Dies unterstreiche die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sogar. Unglaubhaft wäre hingegen, wenn der Beschwerdeführer 1 stereotyp immer genau dieselben Worte gebraucht hätte. Insbesondere wirke auch die Aussage sehr realitätsnah, wonach er mit dem Motorrad auf dem Weg nach Hause gewesen sei und dann aber drei bis vier Personen vor dem Haus gesehen habe, weshalb er nicht hineingegangen sei. Seine Vorbringen seien insgesamt genügend substanziiert. So habe er ausführlich erzählt, was er anlässlich der ungebetenen Besuche der PYD genau gesagt habe. Dabei habe er immer wieder Elemente der direkten Rede benutzt, was ein klares Realkennzeichen sei. Ausserdem habe er anlässlich der Anhörung Emotionen gezeigt, die darauf schliessen lassen würden, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Schliesslich habe er ab und zu Informationen über das Leben im Dorf im Allgemeinen eingestreut, um seine persönliche Situation genauer zu beschreiben. Er habe in allen Einzelheiten beschrieben, wie er von der PYD systematisch und immer wieder unter Druck gesetzt worden sei, bis der Konflikt mit seinem Vorwurf, die PYD unterstütze die Regierung, eskaliert sei. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 seien auch asylrelevant. Er befürchte, von der PYD entführt und umgebracht zu werden. Der drohende Nachteil treffe ihn gezielt, da er als einer der wenigen Lehrer immer wieder unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Das Motiv für die drohende Verfolgung seien politische Gründe; er habe sich geweigert, der PYD zu helfen respektive sich ihr anzuschliessen. Die syrische Regierung sei sodann, soweit sie nicht selbst eine Bedrohung für ihn darstelle, nicht in der Lage, ihn vor der PYD zu schützen, zumal sich die Regierungstruppen aus der Umgebung seines letzten Wohnsitzes zurückgezogen hätten. Schliesslich sei seine Furcht vor einer Entführung oder gar Tötung objektiv begründet. Das Verbot des Schul(...)s sei nur ein Teil der bereits erlittenen Verfolgung. Er sei mehrfach von Anhängern der PYD aufgesucht und bedroht worden. Zudem sei Schutzgeld von ihm erpresst und er sei dazu gedrängt worden, die PYD zu unterstützen sowie an deren Schule als Lehrer zu arbeiten oder andernfalls für sie zu kämpfen. Seine Aussagen stimmten mit den Fakten überein. So gehe aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hervor, dass die YPG (Volksverteidigungseinheiten - der militärische Arm der PYD - Personen gegen deren Willen rekrutiere (vgl. Alexandra Geiser, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014). Einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) und weiteren Quellen zufolge werde der PYD ausserdem vorgeworfen, mit dem Regime zu kooperieren (vgl. u.a. HRW, Under Kurdish Rule: Abuses in PYD-run Enclaves of Syria, 19. Juni 2014). Dass seine Angst vor Verfolgung durch die PYD begründet sei, ergebe sich ebenfalls als dem Bericht von HRW. Demnach habe sich die PYD mit systematischen und flächendeckenden Menschenrechtsverletzungen einen zweifelhaften Namen gemacht, etwa mit willkürlichen Verhaftungen, Folter, Tötungen oder dem Einsatz von Kindern als Sicherheitskräfte. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 an mehreren Demonstrationen teilgenommen und gehöre der Demokratischen Kurdischen Partei an. Durch seine Teilnahme an Kundgebungen habe er sich gegenüber der PYD und der Regierung zusätzlich exponiert. Er habe ausgesagt, dass er während der Demonstrationen fotografiert worden sei. Auch die PYD habe die Demonstranten kontrolliert und gewusst, wer daran teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe erläutert, dass bereits die Teilnahme an einer Demonstration eine Entführung bewirken könne. Damit hätten sie glaubhaft gemacht, aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers 1 geflohen zu sein, und nicht in erster Linie wegen des Bürgerkriegs. Überdies machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten im Falle einer Rückkehr auch aufgrund der illegalen Ausreise und der damit für den Beschwerdeführer 1 verbundenen Wehrdienstverweigerung begründete Furcht vor Verfolgung. Zudem sei das allfällige (zwangsweise) Einrücken in den Wehrdienst des Regimes oder in den Dienst der YPG angesichts der aktuellen Situation in Syrien mit Lebensgefahr verbunden, und stelle der Dienst einen unerträglichen psychischen Druck dar (vgl. die Beschwerdeschrift S. 9-14 und S. 16 ff.). Mithin falle der Beschwerdeführer 1 unter mehrere Risikoprofile, die das UNHCR in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der syrischen Republik fliehen (UNHCR: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22. Oktober 2013), genannt habe. Schliesslich hätten sie im Falle einer Rückkehr auch aufgrund der Asylgesuchstellung in der Schweiz begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. die Beschwerdeschrift S. 17 f.)

E. 6 Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit.

E. 6.1.1 Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die durch den Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Ausreise- respektive Asylgründe insgesamt glaubhaft sind im Sinne von Art. 7 AsylG. Zwar berichtete er nicht vertieft über sämtliche Umstände der Besuche der PYD bei sich zu Hause, wie etwa die Gründe jedes einzelnen Besuchs (vgl. jedoch die vor-instanzliche Akte A11/19 F84 S. 12). Diesbezüglich fragte die Vorinstanz jedoch auch nicht weiter nach, weshalb für den Beschwerdeführer 1 nicht erkennbar war, dass weitere Details gewünscht gewesen wären. Sowohl in der freien Schilderung als auch im Rahmen der gestellten Fragen äusserte er sich spontan und lebensnah. Anlässlich der Rückübersetzung brachte er mehrere stimmige Präzisierungen an (vgl. A11/19 S. 17). Zudem fällt auf, dass er teilweise ziemlich unstrukturiert und nicht chronologisch, aber widerspruchsfrei, nachvollziehbar und ohne nachträgliche Steigerungen über das Erlebte berichtete.

E. 6.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 entfalten jedoch entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Asylrelevanz. Diesbezüglich ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich sodann keine systematische Unterdrucksetzung des Beschwerdeführers 1 durch die PYD respektive eine Eskalation des Konflikts, die als asylrelevant einzustufen wäre. Seinen und den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 ist zu entnehmen, dass die PYD ihn - wie zahlreiche andere Personen (vgl. A11/19 F82 S. 12; A12/12 F90 S. 9) - mehrfach aufforderte, sie finanziell und personell (durch Übernahme einer Stelle (...) oder einer (...)funktion) zu unterstützen. Trotz des wiederkehrenden Kontakts mit der PYD seit Februar 2012 erlitt er jedoch zu keinem Zeitpunkt intensive und gezielte Nachteile durch jene Partei. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers 1 vor Verfolgung, nachdem er der PYD Kooperation mit dem Regime vorgeworfen hatte, erscheint objektiv nicht begründet. Bei der BzP machte er geltend, die Anwesenden hätten ihn angeschrien. Er habe Angst bekommen und gewusst, dass sie ihm etwas antun würden (vgl. A4/15 Ziff. 7.01 S. 11). Anlässlich der Anhörung sagte er, die PYD sei sauer gewesen über seine Aussagen betreffend die Bombardierung von Derik (vgl. A11/19 F43 S. 8). Die Beschwerdeführerin 2 erwähnte sodann, die PYD habe ihrem Mann gesagt, dass er eine Rechnung bei ihnen offen habe (vgl. A12/12 F80 S. 8). Dieser schilderte selbst jedoch - auch auf Beschwerdeebene - keine konkreten Drohungen. Auf seine Teilnahme an Demonstrationen wurde er seitens der PYD ebenfalls nicht angesprochen. Aus dem Umstand, dass gewisse Personen mutmasslich durch die PYD entführt wurden, lässt sich noch keine ernsthafte Gefahr für den Beschwerdeführer 1 ableiten, ebenfalls Opfer eines solchen Übergriffs zu werden. Seinen Ausführungen zufolge ist er als politisch aktive, aber nicht in einem herausragenden oder exponierten Masse tätige Person einzustufen, die der PYD im direkten Gespräch Paroli bot. Es sind jedoch keine Anzeichen dafür auszumachen, dass diese ihn als ernstzunehmenden Gegner einstufte, den es zu beseitigen galt. Die angeführten Berichte werfen der PYD gravierende Menschenrechtsverletzungen vor. Auch die zwangsweise Rekrutierung von Erwachsenen und Kindern durch die PYD ist für die Heimatprovinz der Beschwerdeführenden dokumentiert (vgl. etwa Human Rights Council [HRC], A/HRC/ 24/46, Bericht vom 16. August 2013; Report of the Secretary-General on children and armed conflict in the Syrian Arab Republic vom 27. Januar 2014, S/2013/31; KurdWatch, Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, Mai 2015, abrufbar unter <http://www.kurdwatch.org/pdf/KurdWatch_A010_ de_Zwangsrekrutierung.pdf>, besucht am 11. August 2016). Daraus alleine kann indes nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Ausreise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Entführung, Festnahme, Tötung oder Zwangsrekrutierung drohte. Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die PYD für den Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen.

E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer 1 musste aufgrund der Argumentation der Vor-instanz hinsichtlich seiner Fluchtgründe auch mit einer Abweisung der Beschwerde gestützt auf Art. 3 AsylG rechnen. Entsprechend äusserte er sich in seiner Beschwerdeschrift denn auch ausführlich zur Asylrelevanz seiner Vorbringen (vgl. die Beschwerdeschrift S. 5-9 und 15 f.). Bei dieser Sachlage konnte auf die Gewährung des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene (vgl. vorne E. 2.2) verzichtet werden.

E. 6.1.4 Eine im Ausreisezeitpunkt drohende Verfolgung durch die syrischen Behörden ist ebenfalls nicht feststellbar. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers 1 über die Teilnahme an Demonstrationen ist - anders als in der Konstellation des Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] (vgl. insb. E. 5.5-5.8) und trotz der gemachten Fotografien - nicht zu schliessen, dass er durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist, zumal er sich dabei nicht exponierte (vgl. A11/19 F95 f. S. 14) und die Regierung sich im Zeitpunkt der Ausreise aus der Region weitgehend zurückgezogen hatte (vgl. A11/19 F89 S. 13). Selbiges gilt betreffend seine Unterstützung der PDKS und die kurzzeitige Mitgliedschaft bei jener Partei. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung keinerlei Schwierigkeiten aufgrund dieser Aktivitäten geltend (vgl. A11/19 F93-98 S. 13 f.; vgl. auch A4/15 Ziff. 7.02 S. 10).

E. 6.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im Oktober 2013. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden machen das Vorliegen objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 6.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Verfolgung seitens der PYD/YPG im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Urteils ist auf die Einschätzung in E. 6.1.2 vorstehend zu verweisen. Asylrechtlich relevante veränderte Umstände im Vergleich zur Lage im Zeitpunkt der Ausreise sind derzeit nicht ersichtlich. Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.4.3). Indes ist angesichts der Ausführungen in E. 6.1.4 derzeit nicht davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer 1 im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte.

E. 6.2.3 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer 1 durch die illegale Ausreise den Wehrdienst verweigert hätte. Insbesondere macht er nicht geltend, nach dem Abschluss seines Militärdienstes im März 1998 jemals einberufen worden zu sein (vgl. A11/19 F107 f. S. 16). Zudem vermag eine allfällig zukünftige Einberufung in den Militärdienst des Regimes oder den Dienst der YPG aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu begründen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. m.w.H.).

E. 6.2.4 Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführenden nicht auf das Vorliegen von Nachfluchtgründen berufen können. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift zitierten Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl. <http://www.refworld.org/docid/5641ef8 94.html>, besucht am 10. August 2016) ist anzumerken, dass diese für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen. Die Ausführungen in diesem Bericht sind für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.

E. 6.2.5 Aus den vorangehenden Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien aktuell in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vor­instanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung).

E. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vor­instanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf eine Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 3. März 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 9.2 Da den Beschwerdeführenden die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Einforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Den Beschwerdeführenden ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen, welche dem amtlichen Rechtsvertreter auszurichten ist. Sollten sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1112/2015 Urteil vom 22. August 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), dessen Frau B._______, geboren am (...)(Beschwerdeführerin 2) und die Kinder C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (...)(Beschwerdeführer 4), E._______, geboren am (...)(Beschwerdeführer 5), F._______, geboren am (...)(Beschwerdeführer 6), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in al-Malikiya/Derik (Gouvernement al-Hassakah) ihren Heimatstaat am 30. Oktober 2013 und gelangten illegal in die Türkei. Dort erhielten sie Einreisevisa für die Schweiz. Am 19. Januar 2014 reisten sie auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Januar 2014 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 30. September 2014 brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er habe zwischen April und Oktober 2013 neben seiner Arbeit als (...) begonnen, eine Ausbildung an einem Institut der (...) Universität zu absolvieren, um ein (...) zu erwerben. Parallel dazu habe er im Dorf G._______ in einer Schule, (...). Wenige Tage nachdem er mit dem (...) begonnen habe, hätten Mitglieder der Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokratischen Union, PYD) seinem Bruder mitgeteilt, dass er dies nicht tun dürfe. Er habe daraufhin den (...) in privaten Wohnungen fortgesetzt. Eigentlich habe die PYD versucht, ihn zum Beitritt zu überreden. Die Partei habe eine eigene Schule eröffnet und vorgeschlagen, (...). Da er sich geweigert habe, sei ihm mangelnde Unterstützung vorgeworfen worden. Als Derik bombardiert worden sei, sei die PYD immer wieder gekommen und habe Geld verlangt. Er habe ihnen einmal 300 syrische Lira gegeben, damit ihm nichts geschehe. Die PYD habe auch diverse Personen aufgefordert, sich als Wächter zu betätigen, und für den Fall einer Weigerung mit der Zerstörung von Eigentum gedroht. Deren Anhänger hätten gewollt, dass die Bevölkerung ihre Ideologie übernehme. Sie hätten die Rolle der Regierung in der Region übernommen und sich auch herausgenommen, Wertgegenstände wie Motorfahrzeuge zu beschlagnahmen, wenn jemand ihnen die Hilfe verweigert habe. Bei einem Gespräch mit der PYD habe er gesagt, das Regime greife die Stützpunkte der PYD nie an, auch wenn alles rundherum bombardiert werde. Er habe der Partei damit indirekt vorgeworfen, mit dem Regime befreundet zu sein. Die Anwesenden hätten ihn angeschrieen. Er habe Angst bekommen, dass sie ihm etwas antun würden. Daher sei er ins Dorf H._______ gegangen, habe dort auf seine Familie gewartet und anschliessend das Land verlassen. Zudem sei er Sympathisant der demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDKS) gewesen und habe nach Beginn der Revolution während etwa einem bis eineinhalb Jahren jeweils am Samstag an Demonstrationen des nationalen kurdischen Rates teilgenommen. Er habe deswegen keine Probleme bekommen. Ein Freund von ihm und Anhänger der Partei, namens I._______, der im kurdischen Nationalrat gewesen sei, sei am 24. Oktober 2012 entführt worden, mutmasslich durch die PYD. Daraufhin habe er sich an wöchentlichen Streiks vor dem Parteisitz beteiligt. Nach gewaltsamen Vorfällen in Amuda, etwa drei oder vier Monate vor der Ausreise, hätten die Parteien angeordnet, zur eigenen Sicherheit nicht mehr an Kundgebungen teilzunehmen. Etwa drei Monate vor der Ausreise sei er Mitglied der PDKS geworden und habe als solches an den monatlichen Parteisitzungen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich vollumfänglich auf die Asylgründe ihres Ehemannes. Zum Beweis der Identität der Beschwerdeführenden wurden der Reisepass des Beschwerdeführers 1, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 sowie das Familienbüchlein (alles im Original) zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 ­- eröffnet am 23. Januar 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 23. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dispositivziffern 1-3 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen, die Beschwerdeführenden 2-6 seien in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 3. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).

3. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids insbesondere an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Übrigen seien die angeblichen Asylgründe nicht glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdeführenden hätten im Wesentlichen geltend gemacht, sie hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Die damit einhergehenden allgemeinen Benachteiligungen würden als solche jedoch keine Asylrelevanz entfalten; im Rahmen von Krieg erlittene Nachteile stellten grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Auch die Verlagerung des Kurdisch-Unterrichts von der Schule in private Wohnungen auf Geheiss der PYD stelle keine asylrelevante Verfolgung dar, zumal der Beschwerdeführer 1 erklärt habe, er habe danach keine Probleme mehr gehabt. Die geltend gemachte Benachteiligung sei in Anbetracht aller Umstände nicht von einer Intensität, dass er gezwungen gewesen wäre, seinen Heimatstaat deswegen zu verlassen. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend mache, die PYD habe ihm weitere Probleme bereitet, sei seine Darstellung unstimmig. Er habe geltend gemacht, Angehörige der PYD seien einige Male in seiner Abwesenheit und einige Male, als er sich dort aufgehalten habe, bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Diesbezüglich wären konkrete Angaben zu erwarten gewesen, zumal er angegeben habe, wegen jener Vorfälle ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 zu diesen Vorkommnissen seien unglaubhaft. Sie habe lediglich erklärt, sie wisse nicht, wann die Angehörigen der PYD vorbeigekommen seien, beziehungsweise seien diese öfter respektive immer wieder bei ihnen gewesen. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, ihren Aussagen betreffend die Besuche der PYD seien keine Widersprüche zu entnehmen. Sie hätten dasselbe ausgesagt, sich aber jeweils unterschiedlicher Worte bedient. Dies unterstreiche die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sogar. Unglaubhaft wäre hingegen, wenn der Beschwerdeführer 1 stereotyp immer genau dieselben Worte gebraucht hätte. Insbesondere wirke auch die Aussage sehr realitätsnah, wonach er mit dem Motorrad auf dem Weg nach Hause gewesen sei und dann aber drei bis vier Personen vor dem Haus gesehen habe, weshalb er nicht hineingegangen sei. Seine Vorbringen seien insgesamt genügend substanziiert. So habe er ausführlich erzählt, was er anlässlich der ungebetenen Besuche der PYD genau gesagt habe. Dabei habe er immer wieder Elemente der direkten Rede benutzt, was ein klares Realkennzeichen sei. Ausserdem habe er anlässlich der Anhörung Emotionen gezeigt, die darauf schliessen lassen würden, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Schliesslich habe er ab und zu Informationen über das Leben im Dorf im Allgemeinen eingestreut, um seine persönliche Situation genauer zu beschreiben. Er habe in allen Einzelheiten beschrieben, wie er von der PYD systematisch und immer wieder unter Druck gesetzt worden sei, bis der Konflikt mit seinem Vorwurf, die PYD unterstütze die Regierung, eskaliert sei. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers 1 seien auch asylrelevant. Er befürchte, von der PYD entführt und umgebracht zu werden. Der drohende Nachteil treffe ihn gezielt, da er als einer der wenigen Lehrer immer wieder unter Druck gesetzt und bedroht worden sei. Das Motiv für die drohende Verfolgung seien politische Gründe; er habe sich geweigert, der PYD zu helfen respektive sich ihr anzuschliessen. Die syrische Regierung sei sodann, soweit sie nicht selbst eine Bedrohung für ihn darstelle, nicht in der Lage, ihn vor der PYD zu schützen, zumal sich die Regierungstruppen aus der Umgebung seines letzten Wohnsitzes zurückgezogen hätten. Schliesslich sei seine Furcht vor einer Entführung oder gar Tötung objektiv begründet. Das Verbot des Schul(...)s sei nur ein Teil der bereits erlittenen Verfolgung. Er sei mehrfach von Anhängern der PYD aufgesucht und bedroht worden. Zudem sei Schutzgeld von ihm erpresst und er sei dazu gedrängt worden, die PYD zu unterstützen sowie an deren Schule als Lehrer zu arbeiten oder andernfalls für sie zu kämpfen. Seine Aussagen stimmten mit den Fakten überein. So gehe aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hervor, dass die YPG (Volksverteidigungseinheiten - der militärische Arm der PYD - Personen gegen deren Willen rekrutiere (vgl. Alexandra Geiser, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014). Einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) und weiteren Quellen zufolge werde der PYD ausserdem vorgeworfen, mit dem Regime zu kooperieren (vgl. u.a. HRW, Under Kurdish Rule: Abuses in PYD-run Enclaves of Syria, 19. Juni 2014). Dass seine Angst vor Verfolgung durch die PYD begründet sei, ergebe sich ebenfalls als dem Bericht von HRW. Demnach habe sich die PYD mit systematischen und flächendeckenden Menschenrechtsverletzungen einen zweifelhaften Namen gemacht, etwa mit willkürlichen Verhaftungen, Folter, Tötungen oder dem Einsatz von Kindern als Sicherheitskräfte. Ferner habe der Beschwerdeführer 1 an mehreren Demonstrationen teilgenommen und gehöre der Demokratischen Kurdischen Partei an. Durch seine Teilnahme an Kundgebungen habe er sich gegenüber der PYD und der Regierung zusätzlich exponiert. Er habe ausgesagt, dass er während der Demonstrationen fotografiert worden sei. Auch die PYD habe die Demonstranten kontrolliert und gewusst, wer daran teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe erläutert, dass bereits die Teilnahme an einer Demonstration eine Entführung bewirken könne. Damit hätten sie glaubhaft gemacht, aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers 1 geflohen zu sein, und nicht in erster Linie wegen des Bürgerkriegs. Überdies machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten im Falle einer Rückkehr auch aufgrund der illegalen Ausreise und der damit für den Beschwerdeführer 1 verbundenen Wehrdienstverweigerung begründete Furcht vor Verfolgung. Zudem sei das allfällige (zwangsweise) Einrücken in den Wehrdienst des Regimes oder in den Dienst der YPG angesichts der aktuellen Situation in Syrien mit Lebensgefahr verbunden, und stelle der Dienst einen unerträglichen psychischen Druck dar (vgl. die Beschwerdeschrift S. 9-14 und S. 16 ff.). Mithin falle der Beschwerdeführer 1 unter mehrere Risikoprofile, die das UNHCR in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der syrischen Republik fliehen (UNHCR: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22. Oktober 2013), genannt habe. Schliesslich hätten sie im Falle einer Rückkehr auch aufgrund der Asylgesuchstellung in der Schweiz begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. die Beschwerdeschrift S. 17 f.)

6. Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit. 6.1 6.1.1 Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die durch den Beschwerdeführer 1 vorgebrachten Ausreise- respektive Asylgründe insgesamt glaubhaft sind im Sinne von Art. 7 AsylG. Zwar berichtete er nicht vertieft über sämtliche Umstände der Besuche der PYD bei sich zu Hause, wie etwa die Gründe jedes einzelnen Besuchs (vgl. jedoch die vor-instanzliche Akte A11/19 F84 S. 12). Diesbezüglich fragte die Vorinstanz jedoch auch nicht weiter nach, weshalb für den Beschwerdeführer 1 nicht erkennbar war, dass weitere Details gewünscht gewesen wären. Sowohl in der freien Schilderung als auch im Rahmen der gestellten Fragen äusserte er sich spontan und lebensnah. Anlässlich der Rückübersetzung brachte er mehrere stimmige Präzisierungen an (vgl. A11/19 S. 17). Zudem fällt auf, dass er teilweise ziemlich unstrukturiert und nicht chronologisch, aber widerspruchsfrei, nachvollziehbar und ohne nachträgliche Steigerungen über das Erlebte berichtete. 6.1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 entfalten jedoch entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Asylrelevanz. Diesbezüglich ist zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Aus dem Sachverhalt ergibt sich sodann keine systematische Unterdrucksetzung des Beschwerdeführers 1 durch die PYD respektive eine Eskalation des Konflikts, die als asylrelevant einzustufen wäre. Seinen und den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 ist zu entnehmen, dass die PYD ihn - wie zahlreiche andere Personen (vgl. A11/19 F82 S. 12; A12/12 F90 S. 9) - mehrfach aufforderte, sie finanziell und personell (durch Übernahme einer Stelle (...) oder einer (...)funktion) zu unterstützen. Trotz des wiederkehrenden Kontakts mit der PYD seit Februar 2012 erlitt er jedoch zu keinem Zeitpunkt intensive und gezielte Nachteile durch jene Partei. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers 1 vor Verfolgung, nachdem er der PYD Kooperation mit dem Regime vorgeworfen hatte, erscheint objektiv nicht begründet. Bei der BzP machte er geltend, die Anwesenden hätten ihn angeschrien. Er habe Angst bekommen und gewusst, dass sie ihm etwas antun würden (vgl. A4/15 Ziff. 7.01 S. 11). Anlässlich der Anhörung sagte er, die PYD sei sauer gewesen über seine Aussagen betreffend die Bombardierung von Derik (vgl. A11/19 F43 S. 8). Die Beschwerdeführerin 2 erwähnte sodann, die PYD habe ihrem Mann gesagt, dass er eine Rechnung bei ihnen offen habe (vgl. A12/12 F80 S. 8). Dieser schilderte selbst jedoch - auch auf Beschwerdeebene - keine konkreten Drohungen. Auf seine Teilnahme an Demonstrationen wurde er seitens der PYD ebenfalls nicht angesprochen. Aus dem Umstand, dass gewisse Personen mutmasslich durch die PYD entführt wurden, lässt sich noch keine ernsthafte Gefahr für den Beschwerdeführer 1 ableiten, ebenfalls Opfer eines solchen Übergriffs zu werden. Seinen Ausführungen zufolge ist er als politisch aktive, aber nicht in einem herausragenden oder exponierten Masse tätige Person einzustufen, die der PYD im direkten Gespräch Paroli bot. Es sind jedoch keine Anzeichen dafür auszumachen, dass diese ihn als ernstzunehmenden Gegner einstufte, den es zu beseitigen galt. Die angeführten Berichte werfen der PYD gravierende Menschenrechtsverletzungen vor. Auch die zwangsweise Rekrutierung von Erwachsenen und Kindern durch die PYD ist für die Heimatprovinz der Beschwerdeführenden dokumentiert (vgl. etwa Human Rights Council [HRC], A/HRC/ 24/46, Bericht vom 16. August 2013; Report of the Secretary-General on children and armed conflict in the Syrian Arab Republic vom 27. Januar 2014, S/2013/31; KurdWatch, Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, Mai 2015, abrufbar unter , besucht am 11. August 2016). Daraus alleine kann indes nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Ausreise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Entführung, Festnahme, Tötung oder Zwangsrekrutierung drohte. Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die PYD für den Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. 6.1.3 Der Beschwerdeführer 1 musste aufgrund der Argumentation der Vor-instanz hinsichtlich seiner Fluchtgründe auch mit einer Abweisung der Beschwerde gestützt auf Art. 3 AsylG rechnen. Entsprechend äusserte er sich in seiner Beschwerdeschrift denn auch ausführlich zur Asylrelevanz seiner Vorbringen (vgl. die Beschwerdeschrift S. 5-9 und 15 f.). Bei dieser Sachlage konnte auf die Gewährung des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene (vgl. vorne E. 2.2) verzichtet werden. 6.1.4 Eine im Ausreisezeitpunkt drohende Verfolgung durch die syrischen Behörden ist ebenfalls nicht feststellbar. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers 1 über die Teilnahme an Demonstrationen ist - anders als in der Konstellation des Urteils D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] (vgl. insb. E. 5.5-5.8) und trotz der gemachten Fotografien - nicht zu schliessen, dass er durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist, zumal er sich dabei nicht exponierte (vgl. A11/19 F95 f. S. 14) und die Regierung sich im Zeitpunkt der Ausreise aus der Region weitgehend zurückgezogen hatte (vgl. A11/19 F89 S. 13). Selbiges gilt betreffend seine Unterstützung der PDKS und die kurzzeitige Mitgliedschaft bei jener Partei. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung keinerlei Schwierigkeiten aufgrund dieser Aktivitäten geltend (vgl. A11/19 F93-98 S. 13 f.; vgl. auch A4/15 Ziff. 7.02 S. 10). 6.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im Oktober 2013. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013, a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich - aus heutiger Sicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). 6.2.1 Die Beschwerdeführenden machen das Vorliegen objektiver und subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Wer sich darauf beruft, dass erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 6.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Verfolgung seitens der PYD/YPG im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Urteils ist auf die Einschätzung in E. 6.1.2 vorstehend zu verweisen. Asylrechtlich relevante veränderte Umstände im Vergleich zur Lage im Zeitpunkt der Ausreise sind derzeit nicht ersichtlich. Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht abschliessend beurteilbar. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.4.3). Indes ist angesichts der Ausführungen in E. 6.1.4 derzeit nicht davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer 1 im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr als staatsgefährdend einstufen würden und er deshalb asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. 6.2.3 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer 1 durch die illegale Ausreise den Wehrdienst verweigert hätte. Insbesondere macht er nicht geltend, nach dem Abschluss seines Militärdienstes im März 1998 jemals einberufen worden zu sein (vgl. A11/19 F107 f. S. 16). Zudem vermag eine allfällig zukünftige Einberufung in den Militärdienst des Regimes oder den Dienst der YPG aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zu begründen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. m.w.H.). 6.2.4 Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführenden nicht auf das Vorliegen von Nachfluchtgründen berufen können. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift zitierten Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] vgl. , besucht am 10. August 2016) ist anzumerken, dass diese für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen. Die Ausführungen in diesem Bericht sind für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend. Entsprechend der konstanten Praxis des Gerichts reicht eine allgemeine Gefährdung aufgrund von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. 6.2.5 Aus den vorangehenden Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden seien aktuell in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vor­instanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4-7 der angefochtenen Verfügung). 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vor­instanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf eine Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 3. März 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 9.2 Da den Beschwerdeführenden die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Einforderung einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Aufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Den Beschwerdeführenden ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen, welche dem amtlichen Rechtsvertreter auszurichten ist. Sollten sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'400.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi