Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden gelangten am 25. September 2015 ins Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______, wo ihre Asylgesuche und Personalien registriert wurden. Auf die summarischen Befragungen zu den Asylgründen wurde verzichtet. Die Anhörungen fanden am 24. Februar 2016 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und letzten offiziellen Wohnsitz in H._______ gehabt zu haben. Zuvor habe er auch in I._______, J._______ und K._______ gelebt. Politisch habe er sich nicht betätigt. Aufgrund der Bürgerkriegssituation habe sich die Lage immer weiter verschlechtert. Im Januar 2015 habe er von seinem in J._______ wohnhaften Onkel, welcher bei der Rekrutierungsstelle arbeite, erfahren, dass er als Reservist zum Militärdienst einberufen werde. Der Onkel habe das Dokument gegen Bestechung sich zustellen lassen können mit der Folge, dass weder eine Vorladung an die Polizeistation seines Wohnorts noch an Checkpoints weitergeleitet worden sei. In Anbetracht dieser Sachlage sei er nach J._______ gereist, um das Dokument vom Onkel entgegen zu nehmen. Wenig später sei er in die Türkei gelangt. Dort habe er sich mit seinen Angehörigen zwecks Weiterreise in den Westen getroffen. Vom Onkel habe er erfahren, dass ihn die syrischen Behörden suchen würden. A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, vor Ort unter dem Bürgerkrieg gelitten zu haben. Konkrete Probleme mit den syrischen Behörden oder Dritten seien bei ihr nicht aufgetreten. Ihr Mann hingegen hätte Militärdienst leisten müssen. Nach dessen Ausreise sei sie zu ihrer Familie nach J._______ gezogen, wo sie ein Kind geboren habe. Danach sei sie zu ihrem Mann in die Türkei und anschliessend in den Westen gereist. A.d Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente - darunter das erwähnte Aufgebot sowie ein Abschlusszeugnis des Militärs - zu den Akten (vgl. dazu A 10/23 S. 2 f.). B. Mit Verfügung vom 3. März 2016 - eröffnet am 4. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Januar 2015 sei vom Rekrutierungsbüro in J._______ ein ihn betreffendes militärisches Aufgebot ausgestellt worden. Dieses hätte an ihn verschickt werden sollen. Dem Onkel sei es gelungen, den mit der Zustellung und landesweiten Verteilung des Aufgebots betrauten Polizisten zu bestechen und so eine Umleitung des Dokuments an seine Adresse zu bewirken. Diese Vorbringen seien zu bezweifeln. Nach Erkenntnissen der Schweizer Behörden (festgehalten im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4844/2013 vom 11. Februar 2016) sei das genannte Gebiet, nämlich der Distrikt L._______ in der Provinz M._______, schon damals weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert worden, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen hätten. In dem betreffenden Gebiet Nordsyriens solle seit Juli 2014 zudem auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten. Mit anderen Worten sei nicht davon auszugehen, dass im Januar 2015 in der Stadt L._______ seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt worden seien. Das entsprechende Dokument sei mithin als Fälschung zu qualifizieren. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers zur Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Dokument nicht nachvollziehbar. Es leuchte nicht ein, weshalb er im Falle eines tatsächlich bestehenden Aufgebots das Risiko auf sich genommen hätte, den beträchtlichen Umweg nach J._______ auf sich zu nehmen und in der Folge - das Dokument auf sich tragend - illegal auszureisen. Seine Erklärungen, wonach das Dokument in falsche Hände hätte geraten können und ihn sein Bruder aufgefordert habe, es ins Ausland mitzunehmen, vermöchten vor dem genannten Hintergrund nicht zu überzeugen. Das Vorbringen, er sei für den militärischen Reservedienst einberufen worden, könne mithin nicht geglaubt werden. Die Vorinstanz kam ferner zum Schluss, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten allgemeinen Nachteile aufgrund der Bürgerkriegssituation würden praxisgemäss keine Asylrelevanz aufweisen. Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 31. März 2016 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Ferner beantragten sie die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, zumal ihnen noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Zur Begründung hielten sie vorläufig fest, das eingereichte Aufgebot zum Reservedienst sei vom SEM als Fälschung bezeichnet worden, ohne dass einzelne angebliche Fälschungsmerkmale erwähnt worden wären. Das SEM habe sich in seinen Erwägungen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Darin sei es aber nicht um ein Aufgebot zum Reservedienst gegangen; vielmehr seien Fotografien und die schriftliche Erklärung eines Quartiervorstehers beurteilt worden. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 räumte die Instruktionsrichterin Frist zur Beschwerdeergänzung ein. Das Gesuch im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden im Zusammenhang mit der Verbeiständung aufgefordert, eine dafür geeignete Person zu bezeichnen. E. Am 20. April 2016 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht seine Mandatsübernahme. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zu Beschwerdeergänzung, welche ihm gewährt wurde. F. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 9. Mai 2016 erneuerten die Beschwerdeführenden ihre Anträge und legten den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentationsweise habe der Beschwerdeführer logisch nachvollziehbar gehandelt, indem er sich nach J._______ begeben und die Vorladung an sich genommen habe, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass das Dokument früher oder später in falsche Hände geraten würde. Überdies sei er sich bewusst gewesen, so über ein entscheidrelevantes Beweismittel im Asylverfahren zu verfügen. Seine Aussagen seien differenziert ausgefallen und nicht mit Widersprüchen behaftet. Soweit die Vorinstanz im Hinblick auf die fehlende Glaubhaftigkeit auch aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zitiere, verkenne es, dass in diesem Entscheid nicht ein Dokument wie das im hier zu beurteilenden Verfahren eingereicht worden sei. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Gefährdungslage substanziiert und mit Realkennzeichen versehen deutlich zu machen. In einem aktuellen Bericht gehe die SFH (im Oktober 2014) davon aus, es würden alle Reservisten ab Jahrgang 1984 mobilisiert. Im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] gehe das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht davon aus, die kurdischen Akteure hätten ihre Machtposition im Sinne einer uneingeschränkten Autorität konsolidieren können. Vielmehr seien nach wie vor auch Regierungstruppen präsent. Ausserdem seien die Kurden durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) unter Druck geraten. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die syrische Armee nach wie vor eine gewisse Präsenz habe. Mithin sei nicht per se ausgeschlossen, dass die geltend gemachte Einberufung stattgefunden habe. Nach dem Gesagten sei den gestellten Anträgen stattzugeben. Der Eingabe lag eine Kostennote bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 wurde das Gesuch gemäss Art. 110a AsylG gutgeheissen und der im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Der neu gestellte Antrag, es sei vor Urteilverkündung Frist zur Einreichung einer aktualisierten Kostennote einzuräumen, wurde abgewiesen. H. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-948/2015 vom 14. März 2016 E.5.3) sei entgegen den nicht substanziierten Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime im relevanten Zeitpunkt am genannten Ort noch Marschbefehle an kurdische Soldaten verschickt habe. Zudem seien in Syrien auch militärische Vorladungen käuflich erwerbbar, weshalb ihnen keine Beweiskraft zukomme. Schliesslich führe die illegale Ausreise als solche nicht zu einer asylbeachtlichen Verfolgung. Der Eventualantrag, es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten, sei entsprechend ebenfalls abzuweisen. I. Mit Replik vom 14. Juni 2016 hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Vorbringen fest. Im vom SEM angerufenen Entscheid zur Beweistauglichkeit von syrischen Beweismitteln (D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1.) habe sich das Gericht einlässlich mit den Beweismitteln befasst. Die Vorinstanz habe es im angefochtenen Entscheid indes unterlassen, sich vergleichbar mit dem eingereichten Dokument auseinanderzusetzen. Die blosse Behauptung, das Dokument sei käuflich, verletze das rechtliche Gehör.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen, hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt.
E. 3.2 Der Vorwurf, das SEM wäre gehalten gewesen, sich noch vertiefter mit dem eingereichten Aufgebot für den Reservedienst zu befassen, überzeugt nicht. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz mit ausführlichen Verweisen auf das dort genannte Urteil des Gerichts fest, ein derartiges Aufgebot, angeblich ausgestellt am geltend gemachten Ort im geltend gemachten Zeitpunkt, müsse aufgrund der bekannten politischen Machtsituation für gefälscht erachtet werden. Zudem erwog die Vorinstanz, die angebliche Vorgehensweise des Beschwerdeführers vor der Ausreise mit den damit verbundenen Risiken spreche ebenfalls gegen die Echtheit des Beweismittels. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich ein Eingehen auf allfällige Fälschungsmerkmale formaler oder inhaltlicher Art im Dokument, da aufgrund der rechtlich korrekt getroffenen Einschätzung die fehlende Authentizität genügend feststand. Eine Gehörsverletzung ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vom SEM erwähnten Urteil D-4844/2013 vom 11. Februar 2016 unter Bezugnahme auf die Leitentscheide ausführlich mit der militärischen Situation im relevanten Gebiet befasst. Der Einwand in der Beschwerde, dabei sei es gar nicht um eine eigentliche militärische Vorladung gegangen, ist unerheblich, wurde doch wie auch vorliegend geprüft, ob eine militärische Einberufung durch die syrischen Regierungstruppen Anfang 2015 überhaupt noch erfolgen konnte. Diese Frage wurde klar verneint. In einem späteren Urteil wurde eine solche Aufbietung auch für das Jahr 2014 für nicht realistisch erachtet (D-948/2015 vom 14. März 2016 E. 5.3). Die Einwände der Beschwerdeführenden, die geltend gemachte Aufbietung sei in Anbetracht der sich immer wieder verändernden Zustände vor Ort und gewisser Schwächen auch der kurdischen Bewegung gleichwohl möglich gewesen, erscheint nach dem Gesagten in keiner Weise als stichhaltig. Vielmehr ist gemäss dem ferner vom SEM zitierten Urteil D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 davon auszugehen, dass in Anbetracht der tatsächlichen Situation vor Ort generell von einem tiefen Beweiswert amtlicher syrischer Dokumente auszugehen ist (vgl. E. 6.3.1). Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er habe im Zusammenhang mit der Vorladung substanziierte und nachvollziehbare Angaben geliefert, kann ihm wiederum nicht gefolgt werden. Anlässlich der Anhörung machte er wiederholt eher wirre und in zeitlicher Hinsicht abweichende Darlegungen zur Vorladung und dem Zeitpunkt der Ausreise (A 10/23 Antworten 91 ff. und 124 ff.). Auch konnte er nicht überzeugend darlegen, weshalb er das Risiko einging, im Rahmen eines Umwegs die Vorladung zu beschaffen, und dann mit ihr auszureisen. Das Argument in der Beschwerde, er habe ein Beweismittel für seine Vorbringen im europäischen Asylverfahren nicht liegen lassen wollen, erscheint bei allem Verständnis für die ihm obliegende Mitwirkungspflicht eher asyltaktisch und erweckt nicht den Eindruck, er sei die erwähnten Risiken bewusst eingegangen. Vielmehr ist auch in diesem Lichte besehen die Echtheit des Dokuments wiederum zu verneinen, da er bei tatsächlich drohender Verhaftung wegen Refraktion kaum die erwähnte Gefahr ignoriert hätte. Vielmehr hätte nahe gelegen, den Onkel, zu dem ja offenbar ein Vertrauensverhältnis besteht, mit der Vernichtung des Dokuments zu beauftragen.
E. 6.2 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, er sei für den Militärdienst aufgeboten worden beziehungsweise ihm drohe eine solche Aufbietung. Entsprechend kann er aus dem zitierten BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch militärisch aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen.
E. 6.3 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, sich politisch betätigt zu haben. Entsprechend können sie nicht als Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurden, angesehen werden.
E. 6.4 Die Vorinstanz kam ferner zum Schluss, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten allgemeinen Nachteile aufgrund der Bürgerkriegssituation wiesen praxisgemäss keine Asylrelevanz auf. Diese nicht zu beanstandende Sichtweise ist im Rekursverfahren unwidersprochen geblieben.
E. 6.5 Das SEM hält sodann auch zu Recht fest, einzig die illegale Ausreise vermöge in der vorliegenden Fallkonstellation keinen subjektiven Nachfluchtgrund verbunden mit der Anerkennung als Flüchtling zu begründen. Überzeugende Beschwerdegegenargumente sind den Eingaben nicht zu entnehmen.
E. 7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Taugliche Beweismittel oder Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
E. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getragen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2016 guthiess. Da sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und den Beschwerdeführenden der Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Er hat für dieses Verfahren eine Kostennote eingereicht, welche in der geltend gemachten Höhe von Fr. 3137.40 nicht als angemessen erscheint, zumal das vorliegende Verfahren eine geringe Komplexität aufweist. Aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2200.- festzusetzen. Die eingereichte Replik ist in diesem Betrag berücksichtigt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2012/2016 Urteil vom 7. Juli 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 3. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden gelangten am 25. September 2015 ins Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______, wo ihre Asylgesuche und Personalien registriert wurden. Auf die summarischen Befragungen zu den Asylgründen wurde verzichtet. Die Anhörungen fanden am 24. Februar 2016 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und letzten offiziellen Wohnsitz in H._______ gehabt zu haben. Zuvor habe er auch in I._______, J._______ und K._______ gelebt. Politisch habe er sich nicht betätigt. Aufgrund der Bürgerkriegssituation habe sich die Lage immer weiter verschlechtert. Im Januar 2015 habe er von seinem in J._______ wohnhaften Onkel, welcher bei der Rekrutierungsstelle arbeite, erfahren, dass er als Reservist zum Militärdienst einberufen werde. Der Onkel habe das Dokument gegen Bestechung sich zustellen lassen können mit der Folge, dass weder eine Vorladung an die Polizeistation seines Wohnorts noch an Checkpoints weitergeleitet worden sei. In Anbetracht dieser Sachlage sei er nach J._______ gereist, um das Dokument vom Onkel entgegen zu nehmen. Wenig später sei er in die Türkei gelangt. Dort habe er sich mit seinen Angehörigen zwecks Weiterreise in den Westen getroffen. Vom Onkel habe er erfahren, dass ihn die syrischen Behörden suchen würden. A.c Die Beschwerdeführerin legte dar, vor Ort unter dem Bürgerkrieg gelitten zu haben. Konkrete Probleme mit den syrischen Behörden oder Dritten seien bei ihr nicht aufgetreten. Ihr Mann hingegen hätte Militärdienst leisten müssen. Nach dessen Ausreise sei sie zu ihrer Familie nach J._______ gezogen, wo sie ein Kind geboren habe. Danach sei sie zu ihrem Mann in die Türkei und anschliessend in den Westen gereist. A.d Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente - darunter das erwähnte Aufgebot sowie ein Abschlusszeugnis des Militärs - zu den Akten (vgl. dazu A 10/23 S. 2 f.). B. Mit Verfügung vom 3. März 2016 - eröffnet am 4. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Januar 2015 sei vom Rekrutierungsbüro in J._______ ein ihn betreffendes militärisches Aufgebot ausgestellt worden. Dieses hätte an ihn verschickt werden sollen. Dem Onkel sei es gelungen, den mit der Zustellung und landesweiten Verteilung des Aufgebots betrauten Polizisten zu bestechen und so eine Umleitung des Dokuments an seine Adresse zu bewirken. Diese Vorbringen seien zu bezweifeln. Nach Erkenntnissen der Schweizer Behörden (festgehalten im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4844/2013 vom 11. Februar 2016) sei das genannte Gebiet, nämlich der Distrikt L._______ in der Provinz M._______, schon damals weitgehend von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert worden, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen hätten. In dem betreffenden Gebiet Nordsyriens solle seit Juli 2014 zudem auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten. Mit anderen Worten sei nicht davon auszugehen, dass im Januar 2015 in der Stadt L._______ seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt worden seien. Das entsprechende Dokument sei mithin als Fälschung zu qualifizieren. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers zur Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Dokument nicht nachvollziehbar. Es leuchte nicht ein, weshalb er im Falle eines tatsächlich bestehenden Aufgebots das Risiko auf sich genommen hätte, den beträchtlichen Umweg nach J._______ auf sich zu nehmen und in der Folge - das Dokument auf sich tragend - illegal auszureisen. Seine Erklärungen, wonach das Dokument in falsche Hände hätte geraten können und ihn sein Bruder aufgefordert habe, es ins Ausland mitzunehmen, vermöchten vor dem genannten Hintergrund nicht zu überzeugen. Das Vorbringen, er sei für den militärischen Reservedienst einberufen worden, könne mithin nicht geglaubt werden. Die Vorinstanz kam ferner zum Schluss, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten allgemeinen Nachteile aufgrund der Bürgerkriegssituation würden praxisgemäss keine Asylrelevanz aufweisen. Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 31. März 2016 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Ferner beantragten sie die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, zumal ihnen noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Zur Begründung hielten sie vorläufig fest, das eingereichte Aufgebot zum Reservedienst sei vom SEM als Fälschung bezeichnet worden, ohne dass einzelne angebliche Fälschungsmerkmale erwähnt worden wären. Das SEM habe sich in seinen Erwägungen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Darin sei es aber nicht um ein Aufgebot zum Reservedienst gegangen; vielmehr seien Fotografien und die schriftliche Erklärung eines Quartiervorstehers beurteilt worden. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2016 räumte die Instruktionsrichterin Frist zur Beschwerdeergänzung ein. Das Gesuch im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden im Zusammenhang mit der Verbeiständung aufgefordert, eine dafür geeignete Person zu bezeichnen. E. Am 20. April 2016 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht seine Mandatsübernahme. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zu Beschwerdeergänzung, welche ihm gewährt wurde. F. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 9. Mai 2016 erneuerten die Beschwerdeführenden ihre Anträge und legten den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentationsweise habe der Beschwerdeführer logisch nachvollziehbar gehandelt, indem er sich nach J._______ begeben und die Vorladung an sich genommen habe, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass das Dokument früher oder später in falsche Hände geraten würde. Überdies sei er sich bewusst gewesen, so über ein entscheidrelevantes Beweismittel im Asylverfahren zu verfügen. Seine Aussagen seien differenziert ausgefallen und nicht mit Widersprüchen behaftet. Soweit die Vorinstanz im Hinblick auf die fehlende Glaubhaftigkeit auch aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zitiere, verkenne es, dass in diesem Entscheid nicht ein Dokument wie das im hier zu beurteilenden Verfahren eingereicht worden sei. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Gefährdungslage substanziiert und mit Realkennzeichen versehen deutlich zu machen. In einem aktuellen Bericht gehe die SFH (im Oktober 2014) davon aus, es würden alle Reservisten ab Jahrgang 1984 mobilisiert. Im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] gehe das Bundesverwaltungsgericht zudem nicht davon aus, die kurdischen Akteure hätten ihre Machtposition im Sinne einer uneingeschränkten Autorität konsolidieren können. Vielmehr seien nach wie vor auch Regierungstruppen präsent. Ausserdem seien die Kurden durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) unter Druck geraten. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die syrische Armee nach wie vor eine gewisse Präsenz habe. Mithin sei nicht per se ausgeschlossen, dass die geltend gemachte Einberufung stattgefunden habe. Nach dem Gesagten sei den gestellten Anträgen stattzugeben. Der Eingabe lag eine Kostennote bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 wurde das Gesuch gemäss Art. 110a AsylG gutgeheissen und der im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. Der neu gestellte Antrag, es sei vor Urteilverkündung Frist zur Einreichung einer aktualisierten Kostennote einzuräumen, wurde abgewiesen. H. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-948/2015 vom 14. März 2016 E.5.3) sei entgegen den nicht substanziierten Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime im relevanten Zeitpunkt am genannten Ort noch Marschbefehle an kurdische Soldaten verschickt habe. Zudem seien in Syrien auch militärische Vorladungen käuflich erwerbbar, weshalb ihnen keine Beweiskraft zukomme. Schliesslich führe die illegale Ausreise als solche nicht zu einer asylbeachtlichen Verfolgung. Der Eventualantrag, es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, welche die Flüchtlingseigenschaft begründeten, sei entsprechend ebenfalls abzuweisen. I. Mit Replik vom 14. Juni 2016 hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Vorbringen fest. Im vom SEM angerufenen Entscheid zur Beweistauglichkeit von syrischen Beweismitteln (D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1.) habe sich das Gericht einlässlich mit den Beweismitteln befasst. Die Vorinstanz habe es im angefochtenen Entscheid indes unterlassen, sich vergleichbar mit dem eingereichten Dokument auseinanderzusetzen. Die blosse Behauptung, das Dokument sei käuflich, verletze das rechtliche Gehör. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen, hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt. 3.2 Der Vorwurf, das SEM wäre gehalten gewesen, sich noch vertiefter mit dem eingereichten Aufgebot für den Reservedienst zu befassen, überzeugt nicht. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz mit ausführlichen Verweisen auf das dort genannte Urteil des Gerichts fest, ein derartiges Aufgebot, angeblich ausgestellt am geltend gemachten Ort im geltend gemachten Zeitpunkt, müsse aufgrund der bekannten politischen Machtsituation für gefälscht erachtet werden. Zudem erwog die Vorinstanz, die angebliche Vorgehensweise des Beschwerdeführers vor der Ausreise mit den damit verbundenen Risiken spreche ebenfalls gegen die Echtheit des Beweismittels. Vor diesem Hintergrund erübrigte sich ein Eingehen auf allfällige Fälschungsmerkmale formaler oder inhaltlicher Art im Dokument, da aufgrund der rechtlich korrekt getroffenen Einschätzung die fehlende Authentizität genügend feststand. Eine Gehörsverletzung ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vom SEM erwähnten Urteil D-4844/2013 vom 11. Februar 2016 unter Bezugnahme auf die Leitentscheide ausführlich mit der militärischen Situation im relevanten Gebiet befasst. Der Einwand in der Beschwerde, dabei sei es gar nicht um eine eigentliche militärische Vorladung gegangen, ist unerheblich, wurde doch wie auch vorliegend geprüft, ob eine militärische Einberufung durch die syrischen Regierungstruppen Anfang 2015 überhaupt noch erfolgen konnte. Diese Frage wurde klar verneint. In einem späteren Urteil wurde eine solche Aufbietung auch für das Jahr 2014 für nicht realistisch erachtet (D-948/2015 vom 14. März 2016 E. 5.3). Die Einwände der Beschwerdeführenden, die geltend gemachte Aufbietung sei in Anbetracht der sich immer wieder verändernden Zustände vor Ort und gewisser Schwächen auch der kurdischen Bewegung gleichwohl möglich gewesen, erscheint nach dem Gesagten in keiner Weise als stichhaltig. Vielmehr ist gemäss dem ferner vom SEM zitierten Urteil D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 davon auszugehen, dass in Anbetracht der tatsächlichen Situation vor Ort generell von einem tiefen Beweiswert amtlicher syrischer Dokumente auszugehen ist (vgl. E. 6.3.1). Überzeugende Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, er habe im Zusammenhang mit der Vorladung substanziierte und nachvollziehbare Angaben geliefert, kann ihm wiederum nicht gefolgt werden. Anlässlich der Anhörung machte er wiederholt eher wirre und in zeitlicher Hinsicht abweichende Darlegungen zur Vorladung und dem Zeitpunkt der Ausreise (A 10/23 Antworten 91 ff. und 124 ff.). Auch konnte er nicht überzeugend darlegen, weshalb er das Risiko einging, im Rahmen eines Umwegs die Vorladung zu beschaffen, und dann mit ihr auszureisen. Das Argument in der Beschwerde, er habe ein Beweismittel für seine Vorbringen im europäischen Asylverfahren nicht liegen lassen wollen, erscheint bei allem Verständnis für die ihm obliegende Mitwirkungspflicht eher asyltaktisch und erweckt nicht den Eindruck, er sei die erwähnten Risiken bewusst eingegangen. Vielmehr ist auch in diesem Lichte besehen die Echtheit des Dokuments wiederum zu verneinen, da er bei tatsächlich drohender Verhaftung wegen Refraktion kaum die erwähnte Gefahr ignoriert hätte. Vielmehr hätte nahe gelegen, den Onkel, zu dem ja offenbar ein Vertrauensverhältnis besteht, mit der Vernichtung des Dokuments zu beauftragen. 6.2 Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, er sei für den Militärdienst aufgeboten worden beziehungsweise ihm drohe eine solche Aufbietung. Entsprechend kann er aus dem zitierten BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch militärisch aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. 6.3 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, sich politisch betätigt zu haben. Entsprechend können sie nicht als Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurden, angesehen werden. 6.4 Die Vorinstanz kam ferner zum Schluss, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten allgemeinen Nachteile aufgrund der Bürgerkriegssituation wiesen praxisgemäss keine Asylrelevanz auf. Diese nicht zu beanstandende Sichtweise ist im Rekursverfahren unwidersprochen geblieben. 6.5 Das SEM hält sodann auch zu Recht fest, einzig die illegale Ausreise vermöge in der vorliegenden Fallkonstellation keinen subjektiven Nachfluchtgrund verbunden mit der Anerkennung als Flüchtling zu begründen. Überzeugende Beschwerdegegenargumente sind den Eingaben nicht zu entnehmen.
7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Taugliche Beweismittel oder Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getragen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2016 guthiess. Da sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und den Beschwerdeführenden der Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Er hat für dieses Verfahren eine Kostennote eingereicht, welche in der geltend gemachten Höhe von Fr. 3137.40 nicht als angemessen erscheint, zumal das vorliegende Verfahren eine geringe Komplexität aufweist. Aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2200.- festzusetzen. Die eingereichte Replik ist in diesem Betrag berücksichtigt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: