Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 1. Dezember 2013 in Richtung Türkei. Mittels eines bei der dortigen schweizerischen Botschaft erlangten Visums reiste er am 27. Januar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte am 29. Januar 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 13. Februar 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 18. August 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, seit April 2013 habe ihn die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) dazu angehalten, sich an der Bewachung von Checkpoints und seines Wohnquartiers in al-Qamishli zu beteiligen. Zu diesem Zweck sei ihm durch die YPG eine Waffe gegeben worden. Er habe diese Dienste zwar verrichtet, dies aber nicht freiwillig getan, sondern weil er vor den PKK-Leuten Angst gehabt habe. Dieser Zwang sei der eine Grund für seine Ausreise aus Syrien gewesen. Ein weiterer Grund habe darin bestanden, dass seine Familie bereits seit der Zeit vor dem Bürgerkrieg mit ethnischen Arabern Probleme gehabt habe, welche unberechtigterweise ihre Tiere auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Familie ausserhalb al-Qamishlis hätten weiden lassen. Nachdem der Beschwerdeführer und mehrere seiner Brüder begonnen hätten, für die YPG zu arbeiten, seien sie durch jene Araber beim D ish (arabisches Kürzel für "Islamischer Staat") denunziert worden. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers habe der D ish in Tell Hamis, einer Nachbarstadt von al-Qamishli, einen Checkpoint angegriffen und sechzig bis siebzig Personen getötet. Des Weiteren habe er bereits vor seiner Ausreise befürchtet, aufgrund des Bürgerkriegs zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen zu werden, nachdem er seinen regulären Militärdienst bereits abgeleistet habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er denn auch erfahren, dass mittlerweile beim Mukhtar (Vorsteher) seines Wohnquartiers in al-Qamishli ein schriftliches Aufgebot eingangen sei, mit dem er, der Beschwerdeführer, zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee verpflichtet worden sei. Im Übrigen habe er in al-Qamishli wie viele andere an Demonstrationen teilgenommen, aber deswegen keine Schwierigkeiten gehabt. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer sein syrisches militärisches Dienstbüchlein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 3. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in seine Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 4. Februar 2015. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Februar 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositivziffern 1 3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person seiner Rechtsvertreterin. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel die Kopie eines militärischen Aufgebots (mit deutscher Übersetzung), zwei Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der bisherigen Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG gut. G. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 12. Juni 2015 wurde eine Honorarabrechnung eingereicht. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2015 übermittelte der Beschwerdeführer das Original der bereits eingereichten militärischen Vorladung, eine weitere militärische Vorladung sowie einen syrischen Polizeirapport, jeweils mit deutscher Übersetzung. Ferner wurde eine ergänzte Kostennote eingereicht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs zum einen vor, er sei durch die PKK beziehungsweise die YPG gegen seinen Willen dazu verpflichtet worden, sich an der bewaffneten Bewachung von Checkpoints und seines Wohnquartiers in al-Qamishli zu beteiligen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die (mit der türkisch-kurdischen PKK verbündete) syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern gibt, und im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen). Jedoch ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Im Sinne einer klarstellenden Ergänzung ist immerhin noch festzuhalten, dass eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs ohnehin lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt jedoch ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde (vgl. E. 3), im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch des Weiteren damit, er fürchte nach seiner vorübergehenden Wachtätigkeit für die YPG und einer Denunziation durch ethnische Araber eine Verfolgung durch den sogenannten D ish beziehungsweise "Islamischen Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]). Allerdings werden durch den Beschwerdeführer weder konkrete Behelligungen durch den sogenannten "Islamischen Staat" geltend gemacht, noch vermag er konkrete Hinweise dafür vorzubringen, seitens der genannten Terrororganisation hätten ihm tatsächlich individuelle Verfolgungsmassnahmen gedroht. Der vom Beschwerdeführer genannte Angriff auf einen Checkpoint bei der Stadt Tell Hamis, welcher den kurdischen Einheiten der YPG galt, bildet diesbezüglich kein Indiz. Hervorzuheben ist schliesslich insbesondere, dass der Wohnort des Beschwerdeführers, die Stadt al-Qamishli, zum Kerngebiet jener Regionen Nordsyriens gehört, die wie bereits erwähnt von der PYD und deren militärischen Organisation YPG kontrolliert werden. Hier hatte der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise einen auf seine Person gerichteten gewaltsamen Übergriff seitens des sogenannten "Islamischen Staats" zu befürchten, noch wäre dies zum heutigen Zeitpunkt der Fall.
E. 5.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zwar seinen regulären Militärdienst in der staatlichen syrischen Armee bereits abgeleistet, dennoch aber bereits vor seiner Ausreise befürchtet, zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen zu werden. Wie er nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, sei in der Zwischenzeit beim Mukhtar (Vorsteher) seines Wohnquartiers in al-Qamishli tatsächlich ein entsprechendes schriftliches Aufgebot eingangen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden als Beweismittel zwei militärische Vorladungen sowie ein syrischer Polizeirapport eingereicht. Aus diesen Aktenstücken soll gemäss deutscher Übersetzung hervorgehen, dass der Beschwerdeführer anfangs Januar 2014 durch die staatlichen syrischen Behörden zum Reservedienst in der regulären syrischen Armee einberufen und wegen seines Nichterscheinens durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte der Stadt al-Qamishli gesucht und zur Verhaftung ausgeschrieben worden sein soll. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde jedoch zum fraglichen Zeitpunkt im Januar 2014 die Stadt al-Qamishli von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt al-Qamishli seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden. Die erwähnten Beweismittel sind somit schon unter diesem Gesichtspunkt als Fälschungen zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass die fraglichen Dokumente weitere manifeste Fälschungsindizien aufweisen. So soll es sich angeblich um Originale handeln; jedoch wurden die Schriftstücke, auch wenn sie originale handschriftliche Eintragungen aufweisen, offensichtlich auf der Basis kopierter Formulare angefertigt. Zudem weisen die Eintragungen auf den Formularen mehrfach Leerstellen auf, so etwa betreffend die militärische Registrierung und Zuteilung des Beschwerdeführers. Weiter ist in keiner Weise erklärlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des in angeblicher Originalausführung eingereichten polizeilichen Rapports kommen konnte, handelt es sich dabei doch um ein internes behördliches Dokument, das nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vorgesehen ist.
E. 5.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich im Wesentlichen auf Argumente in Bezug auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung seitens der staatlichen syrischen Armee. Dabei wird unter anderem behauptet, der Beschwerdeführer habe das mit der Beschwerdeschrift als Kopie übermittelte militärische Aufgebot bereits gegenüber der Vorinstanz eingereicht, welche es jedoch im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe. Allerdings wurde dieses Beweismittel durch den Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 als angebliches Originaldokument eingereicht. Es ist nicht erklärlich, wie der Beschwerdeführer das gleiche Dokument zweimal, sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene, im Original hätte einreichen können. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers bilden ein weiteres Indiz, dass es sich um ein gefälschtes Schriftstück handelt. Schliesslich sind auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Beurteilung der Asylvorbringen massgeblich zu beeinflussen.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der in Syrien herrschenden Situation in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Januar 2015 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 8. Dezember 2015 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2'350. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dabei ist allerdings festzustellen, dass angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Rechtsfragen und des Inhalts der eingereichten Eingaben die Anzahl der 9,5 verrechneten Arbeitsstunden nicht angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Aufwandes von 8 Arbeitsstunden ist die Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
E. 9 Die als Beweismittel eingereichten, als behördliche syrische Akten bezeichneten Schriftstücke sind angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um gefälschte Dokumente handelt (vgl. E. 5.3 f.), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.
- Die als Beweismittel eingereichten, als behördliche syrische Akten bezeichneten Dokumente werden eingezogen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-948/2015 Urteil vom 14. März 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Kernstrasse, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 1. Dezember 2013 in Richtung Türkei. Mittels eines bei der dortigen schweizerischen Botschaft erlangten Visums reiste er am 27. Januar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte am 29. Januar 2014 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 13. Februar 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 18. August 2014 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, seit April 2013 habe ihn die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) dazu angehalten, sich an der Bewachung von Checkpoints und seines Wohnquartiers in al-Qamishli zu beteiligen. Zu diesem Zweck sei ihm durch die YPG eine Waffe gegeben worden. Er habe diese Dienste zwar verrichtet, dies aber nicht freiwillig getan, sondern weil er vor den PKK-Leuten Angst gehabt habe. Dieser Zwang sei der eine Grund für seine Ausreise aus Syrien gewesen. Ein weiterer Grund habe darin bestanden, dass seine Familie bereits seit der Zeit vor dem Bürgerkrieg mit ethnischen Arabern Probleme gehabt habe, welche unberechtigterweise ihre Tiere auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Familie ausserhalb al-Qamishlis hätten weiden lassen. Nachdem der Beschwerdeführer und mehrere seiner Brüder begonnen hätten, für die YPG zu arbeiten, seien sie durch jene Araber beim D ish (arabisches Kürzel für "Islamischer Staat") denunziert worden. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers habe der D ish in Tell Hamis, einer Nachbarstadt von al-Qamishli, einen Checkpoint angegriffen und sechzig bis siebzig Personen getötet. Des Weiteren habe er bereits vor seiner Ausreise befürchtet, aufgrund des Bürgerkriegs zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen zu werden, nachdem er seinen regulären Militärdienst bereits abgeleistet habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er denn auch erfahren, dass mittlerweile beim Mukhtar (Vorsteher) seines Wohnquartiers in al-Qamishli ein schriftliches Aufgebot eingangen sei, mit dem er, der Beschwerdeführer, zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee verpflichtet worden sei. Im Übrigen habe er in al-Qamishli wie viele andere an Demonstrationen teilgenommen, aber deswegen keine Schwierigkeiten gehabt. Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer sein syrisches militärisches Dienstbüchlein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 3. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in seine Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 4. Februar 2015. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Februar 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositivziffern 1 3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person seiner Rechtsvertreterin. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel die Kopie eines militärischen Aufgebots (mit deutscher Übersetzung), zwei Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Syrien sowie eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der bisherigen Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG gut. G. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. I. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 12. Juni 2015 wurde eine Honorarabrechnung eingereicht. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2015 übermittelte der Beschwerdeführer das Original der bereits eingereichten militärischen Vorladung, eine weitere militärische Vorladung sowie einen syrischen Polizeirapport, jeweils mit deutscher Übersetzung. Ferner wurde eine ergänzte Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs zum einen vor, er sei durch die PKK beziehungsweise die YPG gegen seinen Willen dazu verpflichtet worden, sich an der bewaffneten Bewachung von Checkpoints und seines Wohnquartiers in al-Qamishli zu beteiligen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die (mit der türkisch-kurdischen PKK verbündete) syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffnete Organisation YPG kontrolliert werden, seit einiger Zeit Bestrebungen seitens dieser Organisationen zur Rekrutierung von Kämpfern gibt, und im Juli 2014 sollen die YPG eine militärische Wehrpflicht deklariert haben (hierzu zwei asylrechtliche Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Situation in Syrien, BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3 [letzteres als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], beide mit weiteren Nachweisen). Jedoch ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Im Sinne einer klarstellenden Ergänzung ist immerhin noch festzuhalten, dass eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs ohnehin lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt jedoch ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde (vgl. E. 3), im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch des Weiteren damit, er fürchte nach seiner vorübergehenden Wachtätigkeit für die YPG und einer Denunziation durch ethnische Araber eine Verfolgung durch den sogenannten D ish beziehungsweise "Islamischen Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]). Allerdings werden durch den Beschwerdeführer weder konkrete Behelligungen durch den sogenannten "Islamischen Staat" geltend gemacht, noch vermag er konkrete Hinweise dafür vorzubringen, seitens der genannten Terrororganisation hätten ihm tatsächlich individuelle Verfolgungsmassnahmen gedroht. Der vom Beschwerdeführer genannte Angriff auf einen Checkpoint bei der Stadt Tell Hamis, welcher den kurdischen Einheiten der YPG galt, bildet diesbezüglich kein Indiz. Hervorzuheben ist schliesslich insbesondere, dass der Wohnort des Beschwerdeführers, die Stadt al-Qamishli, zum Kerngebiet jener Regionen Nordsyriens gehört, die wie bereits erwähnt von der PYD und deren militärischen Organisation YPG kontrolliert werden. Hier hatte der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise einen auf seine Person gerichteten gewaltsamen Übergriff seitens des sogenannten "Islamischen Staats" zu befürchten, noch wäre dies zum heutigen Zeitpunkt der Fall. 5.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zwar seinen regulären Militärdienst in der staatlichen syrischen Armee bereits abgeleistet, dennoch aber bereits vor seiner Ausreise befürchtet, zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen zu werden. Wie er nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, sei in der Zwischenzeit beim Mukhtar (Vorsteher) seines Wohnquartiers in al-Qamishli tatsächlich ein entsprechendes schriftliches Aufgebot eingangen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden als Beweismittel zwei militärische Vorladungen sowie ein syrischer Polizeirapport eingereicht. Aus diesen Aktenstücken soll gemäss deutscher Übersetzung hervorgehen, dass der Beschwerdeführer anfangs Januar 2014 durch die staatlichen syrischen Behörden zum Reservedienst in der regulären syrischen Armee einberufen und wegen seines Nichterscheinens durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte der Stadt al-Qamishli gesucht und zur Verhaftung ausgeschrieben worden sein soll. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde jedoch zum fraglichen Zeitpunkt im Januar 2014 die Stadt al-Qamishli von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt al-Qamishli seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden. Die erwähnten Beweismittel sind somit schon unter diesem Gesichtspunkt als Fälschungen zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzustellen, dass die fraglichen Dokumente weitere manifeste Fälschungsindizien aufweisen. So soll es sich angeblich um Originale handeln; jedoch wurden die Schriftstücke, auch wenn sie originale handschriftliche Eintragungen aufweisen, offensichtlich auf der Basis kopierter Formulare angefertigt. Zudem weisen die Eintragungen auf den Formularen mehrfach Leerstellen auf, so etwa betreffend die militärische Registrierung und Zuteilung des Beschwerdeführers. Weiter ist in keiner Weise erklärlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des in angeblicher Originalausführung eingereichten polizeilichen Rapports kommen konnte, handelt es sich dabei doch um ein internes behördliches Dokument, das nicht zur Weitergabe an Aussenstehende vorgesehen ist. 5.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich im Wesentlichen auf Argumente in Bezug auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung seitens der staatlichen syrischen Armee. Dabei wird unter anderem behauptet, der Beschwerdeführer habe das mit der Beschwerdeschrift als Kopie übermittelte militärische Aufgebot bereits gegenüber der Vorinstanz eingereicht, welche es jedoch im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe. Allerdings wurde dieses Beweismittel durch den Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 als angebliches Originaldokument eingereicht. Es ist nicht erklärlich, wie der Beschwerdeführer das gleiche Dokument zweimal, sowohl gegenüber der Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene, im Original hätte einreichen können. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers bilden ein weiteres Indiz, dass es sich um ein gefälschtes Schriftstück handelt. Schliesslich sind auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Beurteilung der Asylvorbringen massgeblich zu beeinflussen. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der in Syrien herrschenden Situation in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Januar 2015 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 8. Dezember 2015 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2'350. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dabei ist allerdings festzustellen, dass angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Rechtsfragen und des Inhalts der eingereichten Eingaben die Anzahl der 9,5 verrechneten Arbeitsstunden nicht angemessen erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Aufwandes von 8 Arbeitsstunden ist die Parteientschädigung daher auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
9. Die als Beweismittel eingereichten, als behördliche syrische Akten bezeichneten Schriftstücke sind angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um gefälschte Dokumente handelt (vgl. E. 5.3 f.), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4. Die als Beweismittel eingereichten, als behördliche syrische Akten bezeichneten Dokumente werden eingezogen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: