Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, eine aus al-Qahtaniyya (kurdisch: Tirbespî), Provinz al-Hasaka, stammende kurdische Familie, verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Angaben gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter respektive Schwester (D-339/2018; N [...]) am 20. Juni 2014 und gelangten nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei am 1. August 2015 in die Schweiz. Am 3. August 2015 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach und wurden am 12. August 2015 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 28. Februar 2017 hörte das SEM die volljährigen Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). Der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) gab in den Befragungen an, im Jahr 1980 Mitglied der PDK (Partîya Demokrata Kurdistanê; Demokratische Partei Kurdistans) gewesen, wegen deren politischen Anschauungen jedoch im selben Jahr wieder ausgetreten zu sein. Von 1985 bis 2013 habe er als Direktor des Bahnhofs von E._______ für den syrischen Staat gearbeitet. Da aus dem Bahnhof Motorräder und Fahrräder entwendet worden seien und er persönlich dafür verantwortlich gemacht worden sei, habe er dem syrischen Staat eine Geldsumme bezahlen müssen, welche er in Monatsraten habe begleichen können. Ende 2012 beziehungsweise Anfang 2013 hätte er sich bei der syrischen Armee zum Reservedienst melden müssen, habe jedoch stets seine Mitarbeiter in den Militärdienst geschickt, anstatt selbst einzurücken. Schliesslich sei sein Name auf einer Liste mit für den Militärdienst aufgebotenen Personen aufgetaucht, worüber er von einem Mitarbeiter, welcher für die Bezahlung der Löhne zuständig gewesen sei, informiert worden sei. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung sei ihm schliesslich gekündigt worden. Zu Beginn der Unruhen in Syrien im Jahr 2011 bis im Jahr 2012 habe er ausserdem wöchentlich an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Im Jahr 2012 habe er sich den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten; militärischer Arm der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union]) angeschlossen und deren militärischen sowie politischen Trainings absolviert. Im November 2013 sei er mit seiner Truppe der YPG vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) angegriffen worden. Im Jahr 2014 habe er sich der im selben Jahr gegründeten Organisation "Nuri Dersimi", welche sich für die Bildung der kurdischen Bevölkerung einsetze und der PYD angehöre, angeschlossen, wo er für (...) zuständig gewesen sei. In einem Interview am 8. Februar 2014, welches auf zwei Fernsehsendern ausgestrahlt worden sei, habe er die Ziele dieser Organisation dargelegt. Ab dem Jahr 2013 sei seine Familie dreimal telefonisch von sogenannten "schlafenden Gruppierungen" bedroht und angehalten worden, mit den Auftritten im Fernsehen aufzuhören, da sie eine Gefahr für die Gruppierungen darstellen würden. Zudem habe der Anrufer ihnen mitgeteilt, dass ihm die Aufenthaltsorte ihrer Kinder bekannt seien, weswegen er eine Entführung seiner Kinder habe befürchten müssen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass zwei arabischstämmige Männer, welche solchen Organisationen angehört hätten, von seinen Freunden ermordet worden und die Familien der getöteten Männer über ihre Freundschaft Bescheid wüssten. Schliesslich habe ihre eine Tochter, welche heute in der Türkei lebe, als Journalistin Propaganda für die kurdische Partei betrieben und bewaffnet für die YPG gekämpft. Seine beiden Söhne seien aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung aus Syrien ausgereist. Der eine Sohn habe in der Schweiz als Flüchtling Asyl erhalten, der andere Sohn befinde sich in Deutschland. Die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) brachte in den Befragungen ebenfalls vor, in früheren Jahren der PDK angehört zu haben. Ausserdem sei sie von 2012 bis zu ihrer Ausreise Mitglied des Gremiums der Stadtangelegenheiten bei der PYD und Vorsitzende eines Rates für Frauenbildung gewesen. Ihr Cousin sei von einer Terrororganisation getötet worden, ebenfalls zwei Söhne ihres Nachbarn. Viele arabisch-stämmige Personen in ihrem Umfeld hätten diesen Organisationen angehört, so beispielsweise der Lehrer ihrer Kinder, welcher ihren Sohn aufgrund dessen kurdischen Abstammung an den Haaren gezogen habe. Gemeinsam mit diesen Personen hätten sie an Demonstrationen gegen den syrischen Präsidenten teilgenommen. Sie selbst sei ungefähr fünfzig Jahre "Ajnabi" ("Ausländer" bzw. vom syrischen Staat nicht als Staatsbürgerin anerkannte Kurdin) gewesen und habe erst im Jahr 2011 eine Identitätskarte vom syrischen Staat erhalten. Vor ungefähr einem Monat hätten sie an einer Demonstration für Abdullah Öcalan teilgenommen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Militärbüchlein, ein Familienbüchlein, ein Familien-Arztbüchlein, ein Büchlein mit Zugtickets, einen Dienstausweis, einen "Dienstausweis Aleppo", eine Bescheinigung über den Austritt aus dem Militärdienst, ein Zertifikat über eine Berufsausbildung (alle im Original) und verschiedene ausgedruckte Fotografien der Beschwerdeführenden in Syrien und in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (eröffnet am 18. Dezember 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und beantragten, Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und eventuell sei die Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters sowie die Vereinigung oder "zumindest" die Koordination des Verfahrens mit demjenigen ihrer volljährigen Tochter (N ...). Als Beweismittel verwiesen die Beschwerdeführenden auf im Internet abrufbare Kurzfilme und Artikel und reichten mehrere Kopien von Fotografien, eine Anmeldung für eine radiologische Untersuchung des Beschwerdeführers, zwei Artikel der Neuen Zürcher Zeitung NZZ, eine Kopie des Ausweises über die Aufenthaltsbewilligung des Sohnes der Beschwerdeführenden sowie dessen Einverständniserklärung, seine Asylakten zum vorliegenden Verfahren beizuziehen (N ...), sowie Kopien von Ausweisen und Dokumenten des Asylverfahrens des anderen Sohnes in Deutschland zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (vorab per Telefax) reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 22. Januar 2018 zu den Akten. F. Am 29. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine handschriftliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung von seiner Arbeitsstelle entlassen worden sei, beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden je eine Bestätigung der PYD Sektion Europa ihre Mitgliedschaft betreffend zu den Akten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 9 - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekommen, als mit Urteil gleichen Datums auch über die Beschwerde der volljährigen Tochter (Verfahren D-339/2018) befunden wird.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 5.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten Drohanrufe von sogenannten "schlafenden" Gruppierungen wie der Jabhat al-Nusra (Nusra-Front) beziehungsweise dem IS erhalten, sowie andere einzelne Vorbringen aufgrund zeitlicher Ungereimtheiten und sonstiger Unstimmigkeiten für unglaubhaft. Die Beschwerdeführenden setzen dem in ihrer Beschwerde entgegen, dass sich die meisten Ungereimtheiten entkräften liessen und den restlichen, unwesentlichen Abweichungen keine entscheidrelevante Bedeutung zukomme. Die nachfolgende Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt, dass aufgrund fehlender asylrechtlicher Relevanz keines derselben geeignet ist, eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darzustellen, womit die Vorinstanz im Ergebnis richtig entschieden und den Beschwerdeführenden zu Recht die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl verweigert hat. Weitere Ausführungen über die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigen sich demzufolge.
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten im vorinstanzlichen Verfahren vor, aus verschiedenen Gründen eine Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten.
E. 6.2.2 Zur Verfolgung des Beschwerdeführers durch den syrischen Staat als ehemaliger Arbeitgeber wegen der verschwundenen Fahrzeuge ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben eine Geldstrafe erhalten hatte, welche er in monatlichen Raten hat abbezahlen können (SEM-Akte A17 F114). Weitere diesbezügliche Angaben - abgesehen von der blossen Behauptung, aufgrund der fehlenden Fahrzeuge vom Staat gesucht zu werden - macht der Beschwerdeführer nicht. Auch sind den Akten keine Hinweise auf eine derartige Verfolgung zu entnehmen. Vielmehr hat dieser Vorfall seinen Aussagen zufolge ungefähr im Jahr 2011 stattgefunden, womit die Beschwerdeführenden noch über drei Jahre von den Behörden unbehelligt in derselben Stadt haben verbleiben können. Von einer weiteren Behelligung durch den syrischen Staat aufgrund des Diebstahls von Gegenständen ist folglich nicht auszugehen.
E. 6.2.3 Was die Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee und eine Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung betrifft, ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt konkret für den Reservedienst aufgeboten wurde. So wusste er gemäss seinen Aussagen lediglich vom Hörensagen von der Liste, auf welcher sein Name gestanden haben soll. Eine persönlich an ihn gerichtete Aufforderung, sich an einem bestimmten Ort zwecks Musterung zu melden, erfolgte hingegen nicht. Auch aufgrund des Umstands, dass er seinen Angaben zufolge nach Februar 2013 keinen Kontakt mehr zu der syrischen Regierung gehabt hatte (vgl. A17 F103), und er nicht geltend macht, nach ihm sei konkret gefahndet worden, ist unwahrscheinlich, dass er wegen einer Wehrdienstverweigerung in den Fokus der für die Rekrutierung zuständigen Behörden geraten ist. An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte handschriftliche Schreiben, in welchem der ehemalige Buchhalter die Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst der syrischen Armee bestätigt, nichts zu ändern. Selbst wenn dem Beschwerdeführer gekündigt worden sein sollte, da er sich nicht wie alle anderen Mitarbeitenden bei der Armee gemeldet hat, ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund dessen nicht erkennbar. So wurde nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zum fraglichen Zeitpunkt der vorgebrachten Einberufung Ende 2012 / Anfang 2013 die Stadt al-Qahtaniyya von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes bereits im Juli 2012 weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.3.5). Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass zu dieser Zeit in al-Qahtaniyya seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer D-948/2015 vom 14. März 2016). Eine Kündigung (für sich betrachtet) vermag keinen Nachteil im Sinne der Asylgesetzgebung zu begründen. Somit muss nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst einberufen worden ist und aufgrund seiner Weigerung einzurücken seitens der syrischen Regierung asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte.
E. 6.2.4 Aus den oben stehenden Ausführungen zur politischen Situation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden kann ebenfalls geschlussfolgert werden, dass sie auch aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei den kurdischen Streitkräften beziehungsweise der kurdischen Volkspartei keine Verfolgung durch den syrischen Staat zu befürchten haben. So machen die Beschwerdeführenden denn diesbezüglich auch keine konkreten erlittenen Nachteile geltend, sondern behaupten lediglich pauschal, von der syrischen Regierung verfolgt zu werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das im Asyl- und Beschwerdeverfahren (insbesondere in der Beschwerdeschrift) dargestellte Bild der Beschwerdeführenden als herausragend politisch aktive und exponierte Personen nicht der Realität entspricht. Insbesondere den Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei dem Regime mit Sicherheit bekannt, da im Internet zu viele Hinweise über ihn vorhanden seien, welche seine aktive Rolle im Krieg dokumentieren, kann nicht gefolgt werden. So nahm der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge lediglich an einer einzigen Kampfhandlung (und dies als einfacher Soldat und nicht etwa als Führungspersönlichkeit) teil (A17 F72). Bei der zur PYD gehörenden Gruppierung "Nuri Dersimi", welche sich für die Bildung der kurdisch-stämmigen Bevölkerung engagierte, war er für die (...) zuständig beziehungsweise "normales Mitglied" (A 5 7.02; A17 F12 f.). Gleich verhält es sich mit der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in einem Frauenrat für Bildung. Viele Kurden in Syrien setzen sich in den letzten Jahren für ihre Rechte oder für die Bildung und ähnliche Belange ein. Ein solches Engagement bedeutet - selbst wenn dieses den Behörden bekannt sein sollte - hingegen nicht per se, in asylrelevanter Weise als Regimegegner zu gelten. Unbehilflich in diesem Zusammenhang ist schliesslich auch der Hinweis (und die in diesem Zusammenhang eingereichten Berichte), der Konflikt zwischen der kurdisch-stämmigen Bevölkerung und der syrischen Regierung sei seit der weitgehenden Bezwingung des IS wieder aufgeflammt und die syrische Regierung kämpfe heute wieder offen gegen die YPG. Auch wenn in den letzten Monaten die syrische Regierung an verschiedenen Orten in Syrien Bestrebungen unternahm, ihren Machtbereich insbesondere in den kurdisch verwalteten Gebieten auszudehnen, bedeutet dies noch nicht, dass den Beschwerdeführenden eine zielgerichtete Verfolgung drohen würde. Auch dass die Beschwerdeführenden bei Ausbruch des Bürgerkrieges gegen das syrische Regime demonstrierten, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge bei den Demonstrationen stets maskiert gewesen ist, damit ihn niemand hat erkennen können (A17 F110). Die Beschwerdeführerin hingegen machte zu diesem Vorbringen keine genaueren Angaben. Die Demonstrationsteilnahmen vermögen demnach das politische Bild der Beschwerdeführenden nicht zu schärfen und sind vorliegend unbeachtlich. Gleich verhält es sich mit der früheren Mitgliedschaft der Beschwerdeführenden bei der PDK, welche nun bereits fast 40 Jahre her ist. Schliesslich ist - wie bereits im Zusammenhang mit den verschwundenen Fahrzeugen erwähnt - festzustellen, dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer angeblichen Gefährdung (welche bereits nach der Kündigung des Beschwerdeführers im Februar 2013 begonnen haben soll) während etwas mehr als über ein Jahr in der Stadt al-Qahtaniyya wohnhaft blieben, was ebenfalls dagegen spricht, dass sie sich tatsächlich seitens des syrischen Regimes bedroht fühlten. Insgesamt ist somit nicht von einer herausragenden politischen Aktivität der Beschwerdeführenden, welche sie als Regimegegner in den Fokus der Regierung setzen würde, auszugehen, und eine entsprechende Gefährdung zu verneinen.
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Asylgesuche weiter damit, aufgrund ihrer politischen Betätigungen einer Verfolgung durch terroristische Organisationen wie dem IS oder der Nusra-Front ausgesetzt zu sein. Zentrales Vorbringen in diesem Zusammenhang sind die drei erfolgten Drohanrufe. Allerdings vermögen diese Anrufe keine Hinweise darauf zu liefern, den Beschwerdeführenden hätten seitens der genannten Terrororganisation tatsächlich individuelle Verfolgungsmassnahmen gedroht oder würden ihnen zukünftig drohen. So bleibt einerseits unklar, von welcher Seite diese Anrufe erfolgt sein sollen. Der Beschwerdeführer gab in der BzP an, es stecke die Nusra-Front hinter den Anrufen (A5, 7.02), führte hingegen in den Anhörungen aus, es habe sich bei den Anrufern um die Nusra-Front, den IS, die Ahrar Al-Sham und die Ahrar Al-Badia gehandelt (A17 F61 und F64) beziehungsweise er habe gewusst, dass es sich bei den Anrufern um Mitglieder der Nusra-Front beziehungsweise des IS handle wegen der beiden Araber, welche von seinen Freunden ermordet worden seien. An anderer Stelle will er sich der Zugehörigkeit des Anrufers zur Nusra-Front sicher gewesen sein, weil dieser vor Ende des Telefonats "Gott ist der Grösste" gesagt habe und dies deren Parole sei (A17 F85, F88). Die Beschwerdeführerin hingegen vermutete, der Anrufer beim dritten Anruf gehöre dem IS an. Wem diese Anrufe letztendlich zuzurechnen sind, basiert somit lediglich auf Vermutungen und muss letztlich offen bleiben. Andererseits begann der Beschwerdeführer erst im Jahr 2014, sich politisch für die Bildung des kurdischen Volkes einzusetzen, wohingegen die beiden ersten Droh-Anrufe den Beschwerdeführenden zufolge beide im Jahr 2013 erfolgten, womit auszuschliessen ist, dass diese im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei der Gruppierung "Nuri Dersimi" oder des vom Beschwerdeführer durchgeführten Interviews getätigt wurden. Angesichts des entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nicht heraus-ragenden politischen Profils der Beschwerdeführenden (vgl. oben E. 6.2.4) muss somit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihrer politischen Betätigungen im Fokus von extremistischer Organisationen gestanden und hätten deswegen eine (über die allgemein volatile Sicherheitslage in Syrien) hinaus gehende gezielte Verfolgung zu befürchten.
E. 6.3.2 Nicht zuletzt kann auch angesichts der politischen Lage in den kurdischen Gebieten Syriens angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden seitens terroristischer Organisationen im heutigen Zeitpunkt weder eine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung noch eine generelle Verfolgung als kurdisch-stämmige syrische Staatsangehörige im Sinne einer asylrelevanten Verfolgung zu befürchten haben. Zwar sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle des IS gefallen (vgl. hierzu das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 mit weiteren Hinweisen). Allerdings hat sich der IS seit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus deren Heimatregion, der Provinz al-Hasaka, zurückgezogen und ist heute nur noch in einzelnen Gebieten im Süden dominierend (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-7028/2014 E. 10.5 mit weiteren Hinweisen). Der Wohnort der Beschwerdeführenden, die Stadt al-Qahtaniyya, wird, wie bereits erwähnt, seit längerer Zeit von der PYD und deren militärischen Organisation YPG kontrolliert. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Angriff des IS auf die Truppen der YPG, welcher den kurdischen Einheiten der YPG galt, vermag ebenfalls keine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden zu begründen. Eine Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien, speziell durch den IS, liegt nicht vor (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je mit weiteren Hinweisen, Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
E. 6.3.3 Was schliesslich die vorgebrachten Probleme als kurdisch-stämmige syrische Staatsangehörige mit den arabisch-stämmigen syrischen Staatsangehörigen betrifft, so geben die Beschwerdeführenden einzig an, dass ihr Sohn einmal von seinem Lehrer an den Haaren gezogen worden sei. Weitere Nachteile bringen sie nicht vor, womit auch diesbezüglich keine Asylgründe ersichtlich sind. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor vielen Jahren aufgrund ihrer bis zum Jahr 2011 andauernden Eigenschaft als Ajnabi eingesperrt wurde und nicht in einem Bus hat mitfahren dürfen, stellt aufgrund der mangelnden Intensität des Nachteils und des fehlenden Kausalzusammenhangs ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar.
E. 6.3.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit weder auf eine individuelle gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Bedrohung durch den IS noch auf eine generelle Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer kurdischen Abstammung geschlossen werden, sondern muss von einer allgemeinen Bedrohung aller Kriegsgegner (und ebenfalls der restlichen Zivilbevölkerung) ausgegangen werden, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde.
E. 6.4 Schliesslich vermag auch der antragsgemässe Beizug der Akten des erwachsenen als Flüchtling aufgenommenen Sohnes der Beschwerdeführenden (N [...]), zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da jegliche Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Familie wegen der Wehrdienstverweigerung des Sohnes fehlen. Insbesondere reiste der Sohn der Beschwerdeführenden bereits im September 2011 aus Syrien aus, wobei die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihrer Söhne Nachteile seitens der syrischen Regierung erlitten zu haben. Gleich verhält es sich mit dem politischen Engagement der Tochter der Beschwerdeführenden, welche für die YPG gekämpft habe.
E. 6.5 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien wird auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 verwiesen, gemäss welchem sich eine Person, damit eine Furcht vor Verfolgung begründet wäre, in besonderem Masse exponiert haben müsste (E. 6.3.6). Dies ist im Fall der Beschwerdeführenden nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln geht lediglich hervor, dass sie Mitglieder der PYD Sektion Europa sind und in der Schweiz offensichtlich an einem politischen Anlass der PYD teilgenommen und entsprechende T-Shirts und Westen ("Freiheit für Öcalan, Friede in Kurdistan" sowie das Logo der PYD) und Fahnen getragen haben. Nicht ersichtlich ist hingegen, inwiefern sie eine spezielle Position innegehabt und sich von den übrigen Teilnehmern abgehoben hätten. Eine tragende Aufgabe oder spezifische Rolle der Beschwerdeführenden innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz, welche das Interesse der Öffentlichkeit auf sich gezogen hätte, ist somit nicht erkennbar und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist zu verneinen.
E. 7 Insgesamt ergibt sich aus den obenstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochten. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen, welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet und deswegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in die Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit. Auf den Eventualantrag ist somit nicht einzutreten.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzulehnen.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-343/2018 Urteil vom 15. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Sohn C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine aus al-Qahtaniyya (kurdisch: Tirbespî), Provinz al-Hasaka, stammende kurdische Familie, verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Angaben gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter respektive Schwester (D-339/2018; N [...]) am 20. Juni 2014 und gelangten nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei am 1. August 2015 in die Schweiz. Am 3. August 2015 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach und wurden am 12. August 2015 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 28. Februar 2017 hörte das SEM die volljährigen Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). Der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) gab in den Befragungen an, im Jahr 1980 Mitglied der PDK (Partîya Demokrata Kurdistanê; Demokratische Partei Kurdistans) gewesen, wegen deren politischen Anschauungen jedoch im selben Jahr wieder ausgetreten zu sein. Von 1985 bis 2013 habe er als Direktor des Bahnhofs von E._______ für den syrischen Staat gearbeitet. Da aus dem Bahnhof Motorräder und Fahrräder entwendet worden seien und er persönlich dafür verantwortlich gemacht worden sei, habe er dem syrischen Staat eine Geldsumme bezahlen müssen, welche er in Monatsraten habe begleichen können. Ende 2012 beziehungsweise Anfang 2013 hätte er sich bei der syrischen Armee zum Reservedienst melden müssen, habe jedoch stets seine Mitarbeiter in den Militärdienst geschickt, anstatt selbst einzurücken. Schliesslich sei sein Name auf einer Liste mit für den Militärdienst aufgebotenen Personen aufgetaucht, worüber er von einem Mitarbeiter, welcher für die Bezahlung der Löhne zuständig gewesen sei, informiert worden sei. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung sei ihm schliesslich gekündigt worden. Zu Beginn der Unruhen in Syrien im Jahr 2011 bis im Jahr 2012 habe er ausserdem wöchentlich an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Im Jahr 2012 habe er sich den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten; militärischer Arm der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union]) angeschlossen und deren militärischen sowie politischen Trainings absolviert. Im November 2013 sei er mit seiner Truppe der YPG vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) angegriffen worden. Im Jahr 2014 habe er sich der im selben Jahr gegründeten Organisation "Nuri Dersimi", welche sich für die Bildung der kurdischen Bevölkerung einsetze und der PYD angehöre, angeschlossen, wo er für (...) zuständig gewesen sei. In einem Interview am 8. Februar 2014, welches auf zwei Fernsehsendern ausgestrahlt worden sei, habe er die Ziele dieser Organisation dargelegt. Ab dem Jahr 2013 sei seine Familie dreimal telefonisch von sogenannten "schlafenden Gruppierungen" bedroht und angehalten worden, mit den Auftritten im Fernsehen aufzuhören, da sie eine Gefahr für die Gruppierungen darstellen würden. Zudem habe der Anrufer ihnen mitgeteilt, dass ihm die Aufenthaltsorte ihrer Kinder bekannt seien, weswegen er eine Entführung seiner Kinder habe befürchten müssen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass zwei arabischstämmige Männer, welche solchen Organisationen angehört hätten, von seinen Freunden ermordet worden und die Familien der getöteten Männer über ihre Freundschaft Bescheid wüssten. Schliesslich habe ihre eine Tochter, welche heute in der Türkei lebe, als Journalistin Propaganda für die kurdische Partei betrieben und bewaffnet für die YPG gekämpft. Seine beiden Söhne seien aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung aus Syrien ausgereist. Der eine Sohn habe in der Schweiz als Flüchtling Asyl erhalten, der andere Sohn befinde sich in Deutschland. Die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) brachte in den Befragungen ebenfalls vor, in früheren Jahren der PDK angehört zu haben. Ausserdem sei sie von 2012 bis zu ihrer Ausreise Mitglied des Gremiums der Stadtangelegenheiten bei der PYD und Vorsitzende eines Rates für Frauenbildung gewesen. Ihr Cousin sei von einer Terrororganisation getötet worden, ebenfalls zwei Söhne ihres Nachbarn. Viele arabisch-stämmige Personen in ihrem Umfeld hätten diesen Organisationen angehört, so beispielsweise der Lehrer ihrer Kinder, welcher ihren Sohn aufgrund dessen kurdischen Abstammung an den Haaren gezogen habe. Gemeinsam mit diesen Personen hätten sie an Demonstrationen gegen den syrischen Präsidenten teilgenommen. Sie selbst sei ungefähr fünfzig Jahre "Ajnabi" ("Ausländer" bzw. vom syrischen Staat nicht als Staatsbürgerin anerkannte Kurdin) gewesen und habe erst im Jahr 2011 eine Identitätskarte vom syrischen Staat erhalten. Vor ungefähr einem Monat hätten sie an einer Demonstration für Abdullah Öcalan teilgenommen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Militärbüchlein, ein Familienbüchlein, ein Familien-Arztbüchlein, ein Büchlein mit Zugtickets, einen Dienstausweis, einen "Dienstausweis Aleppo", eine Bescheinigung über den Austritt aus dem Militärdienst, ein Zertifikat über eine Berufsausbildung (alle im Original) und verschiedene ausgedruckte Fotografien der Beschwerdeführenden in Syrien und in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (eröffnet am 18. Dezember 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und beantragten, Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und eventuell sei die Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters sowie die Vereinigung oder "zumindest" die Koordination des Verfahrens mit demjenigen ihrer volljährigen Tochter (N ...). Als Beweismittel verwiesen die Beschwerdeführenden auf im Internet abrufbare Kurzfilme und Artikel und reichten mehrere Kopien von Fotografien, eine Anmeldung für eine radiologische Untersuchung des Beschwerdeführers, zwei Artikel der Neuen Zürcher Zeitung NZZ, eine Kopie des Ausweises über die Aufenthaltsbewilligung des Sohnes der Beschwerdeführenden sowie dessen Einverständniserklärung, seine Asylakten zum vorliegenden Verfahren beizuziehen (N ...), sowie Kopien von Ausweisen und Dokumenten des Asylverfahrens des anderen Sohnes in Deutschland zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (vorab per Telefax) reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung des (...) vom 22. Januar 2018 zu den Akten. F. Am 29. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine handschriftliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung von seiner Arbeitsstelle entlassen worden sei, beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden je eine Bestätigung der PYD Sektion Europa ihre Mitgliedschaft betreffend zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 9 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekommen, als mit Urteil gleichen Datums auch über die Beschwerde der volljährigen Tochter (Verfahren D-339/2018) befunden wird.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten Drohanrufe von sogenannten "schlafenden" Gruppierungen wie der Jabhat al-Nusra (Nusra-Front) beziehungsweise dem IS erhalten, sowie andere einzelne Vorbringen aufgrund zeitlicher Ungereimtheiten und sonstiger Unstimmigkeiten für unglaubhaft. Die Beschwerdeführenden setzen dem in ihrer Beschwerde entgegen, dass sich die meisten Ungereimtheiten entkräften liessen und den restlichen, unwesentlichen Abweichungen keine entscheidrelevante Bedeutung zukomme. Die nachfolgende Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt, dass aufgrund fehlender asylrechtlicher Relevanz keines derselben geeignet ist, eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darzustellen, womit die Vorinstanz im Ergebnis richtig entschieden und den Beschwerdeführenden zu Recht die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl verweigert hat. Weitere Ausführungen über die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigen sich demzufolge. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten im vorinstanzlichen Verfahren vor, aus verschiedenen Gründen eine Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten. 6.2.2 Zur Verfolgung des Beschwerdeführers durch den syrischen Staat als ehemaliger Arbeitgeber wegen der verschwundenen Fahrzeuge ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben eine Geldstrafe erhalten hatte, welche er in monatlichen Raten hat abbezahlen können (SEM-Akte A17 F114). Weitere diesbezügliche Angaben - abgesehen von der blossen Behauptung, aufgrund der fehlenden Fahrzeuge vom Staat gesucht zu werden - macht der Beschwerdeführer nicht. Auch sind den Akten keine Hinweise auf eine derartige Verfolgung zu entnehmen. Vielmehr hat dieser Vorfall seinen Aussagen zufolge ungefähr im Jahr 2011 stattgefunden, womit die Beschwerdeführenden noch über drei Jahre von den Behörden unbehelligt in derselben Stadt haben verbleiben können. Von einer weiteren Behelligung durch den syrischen Staat aufgrund des Diebstahls von Gegenständen ist folglich nicht auszugehen. 6.2.3 Was die Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee und eine Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung betrifft, ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt konkret für den Reservedienst aufgeboten wurde. So wusste er gemäss seinen Aussagen lediglich vom Hörensagen von der Liste, auf welcher sein Name gestanden haben soll. Eine persönlich an ihn gerichtete Aufforderung, sich an einem bestimmten Ort zwecks Musterung zu melden, erfolgte hingegen nicht. Auch aufgrund des Umstands, dass er seinen Angaben zufolge nach Februar 2013 keinen Kontakt mehr zu der syrischen Regierung gehabt hatte (vgl. A17 F103), und er nicht geltend macht, nach ihm sei konkret gefahndet worden, ist unwahrscheinlich, dass er wegen einer Wehrdienstverweigerung in den Fokus der für die Rekrutierung zuständigen Behörden geraten ist. An dieser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte handschriftliche Schreiben, in welchem der ehemalige Buchhalter die Einberufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst der syrischen Armee bestätigt, nichts zu ändern. Selbst wenn dem Beschwerdeführer gekündigt worden sein sollte, da er sich nicht wie alle anderen Mitarbeitenden bei der Armee gemeldet hat, ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund dessen nicht erkennbar. So wurde nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zum fraglichen Zeitpunkt der vorgebrachten Einberufung Ende 2012 / Anfang 2013 die Stadt al-Qahtaniyya von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes bereits im Juli 2012 weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.3.5). Mit anderen Worten ist nicht davon auszugehen, dass zu dieser Zeit in al-Qahtaniyya seitens der Sicherheitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer D-948/2015 vom 14. März 2016). Eine Kündigung (für sich betrachtet) vermag keinen Nachteil im Sinne der Asylgesetzgebung zu begründen. Somit muss nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst einberufen worden ist und aufgrund seiner Weigerung einzurücken seitens der syrischen Regierung asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte. 6.2.4 Aus den oben stehenden Ausführungen zur politischen Situation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden kann ebenfalls geschlussfolgert werden, dass sie auch aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei den kurdischen Streitkräften beziehungsweise der kurdischen Volkspartei keine Verfolgung durch den syrischen Staat zu befürchten haben. So machen die Beschwerdeführenden denn diesbezüglich auch keine konkreten erlittenen Nachteile geltend, sondern behaupten lediglich pauschal, von der syrischen Regierung verfolgt zu werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das im Asyl- und Beschwerdeverfahren (insbesondere in der Beschwerdeschrift) dargestellte Bild der Beschwerdeführenden als herausragend politisch aktive und exponierte Personen nicht der Realität entspricht. Insbesondere den Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei dem Regime mit Sicherheit bekannt, da im Internet zu viele Hinweise über ihn vorhanden seien, welche seine aktive Rolle im Krieg dokumentieren, kann nicht gefolgt werden. So nahm der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge lediglich an einer einzigen Kampfhandlung (und dies als einfacher Soldat und nicht etwa als Führungspersönlichkeit) teil (A17 F72). Bei der zur PYD gehörenden Gruppierung "Nuri Dersimi", welche sich für die Bildung der kurdisch-stämmigen Bevölkerung engagierte, war er für die (...) zuständig beziehungsweise "normales Mitglied" (A 5 7.02; A17 F12 f.). Gleich verhält es sich mit der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in einem Frauenrat für Bildung. Viele Kurden in Syrien setzen sich in den letzten Jahren für ihre Rechte oder für die Bildung und ähnliche Belange ein. Ein solches Engagement bedeutet - selbst wenn dieses den Behörden bekannt sein sollte - hingegen nicht per se, in asylrelevanter Weise als Regimegegner zu gelten. Unbehilflich in diesem Zusammenhang ist schliesslich auch der Hinweis (und die in diesem Zusammenhang eingereichten Berichte), der Konflikt zwischen der kurdisch-stämmigen Bevölkerung und der syrischen Regierung sei seit der weitgehenden Bezwingung des IS wieder aufgeflammt und die syrische Regierung kämpfe heute wieder offen gegen die YPG. Auch wenn in den letzten Monaten die syrische Regierung an verschiedenen Orten in Syrien Bestrebungen unternahm, ihren Machtbereich insbesondere in den kurdisch verwalteten Gebieten auszudehnen, bedeutet dies noch nicht, dass den Beschwerdeführenden eine zielgerichtete Verfolgung drohen würde. Auch dass die Beschwerdeführenden bei Ausbruch des Bürgerkrieges gegen das syrische Regime demonstrierten, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge bei den Demonstrationen stets maskiert gewesen ist, damit ihn niemand hat erkennen können (A17 F110). Die Beschwerdeführerin hingegen machte zu diesem Vorbringen keine genaueren Angaben. Die Demonstrationsteilnahmen vermögen demnach das politische Bild der Beschwerdeführenden nicht zu schärfen und sind vorliegend unbeachtlich. Gleich verhält es sich mit der früheren Mitgliedschaft der Beschwerdeführenden bei der PDK, welche nun bereits fast 40 Jahre her ist. Schliesslich ist - wie bereits im Zusammenhang mit den verschwundenen Fahrzeugen erwähnt - festzustellen, dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer angeblichen Gefährdung (welche bereits nach der Kündigung des Beschwerdeführers im Februar 2013 begonnen haben soll) während etwas mehr als über ein Jahr in der Stadt al-Qahtaniyya wohnhaft blieben, was ebenfalls dagegen spricht, dass sie sich tatsächlich seitens des syrischen Regimes bedroht fühlten. Insgesamt ist somit nicht von einer herausragenden politischen Aktivität der Beschwerdeführenden, welche sie als Regimegegner in den Fokus der Regierung setzen würde, auszugehen, und eine entsprechende Gefährdung zu verneinen. 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Asylgesuche weiter damit, aufgrund ihrer politischen Betätigungen einer Verfolgung durch terroristische Organisationen wie dem IS oder der Nusra-Front ausgesetzt zu sein. Zentrales Vorbringen in diesem Zusammenhang sind die drei erfolgten Drohanrufe. Allerdings vermögen diese Anrufe keine Hinweise darauf zu liefern, den Beschwerdeführenden hätten seitens der genannten Terrororganisation tatsächlich individuelle Verfolgungsmassnahmen gedroht oder würden ihnen zukünftig drohen. So bleibt einerseits unklar, von welcher Seite diese Anrufe erfolgt sein sollen. Der Beschwerdeführer gab in der BzP an, es stecke die Nusra-Front hinter den Anrufen (A5, 7.02), führte hingegen in den Anhörungen aus, es habe sich bei den Anrufern um die Nusra-Front, den IS, die Ahrar Al-Sham und die Ahrar Al-Badia gehandelt (A17 F61 und F64) beziehungsweise er habe gewusst, dass es sich bei den Anrufern um Mitglieder der Nusra-Front beziehungsweise des IS handle wegen der beiden Araber, welche von seinen Freunden ermordet worden seien. An anderer Stelle will er sich der Zugehörigkeit des Anrufers zur Nusra-Front sicher gewesen sein, weil dieser vor Ende des Telefonats "Gott ist der Grösste" gesagt habe und dies deren Parole sei (A17 F85, F88). Die Beschwerdeführerin hingegen vermutete, der Anrufer beim dritten Anruf gehöre dem IS an. Wem diese Anrufe letztendlich zuzurechnen sind, basiert somit lediglich auf Vermutungen und muss letztlich offen bleiben. Andererseits begann der Beschwerdeführer erst im Jahr 2014, sich politisch für die Bildung des kurdischen Volkes einzusetzen, wohingegen die beiden ersten Droh-Anrufe den Beschwerdeführenden zufolge beide im Jahr 2013 erfolgten, womit auszuschliessen ist, dass diese im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei der Gruppierung "Nuri Dersimi" oder des vom Beschwerdeführer durchgeführten Interviews getätigt wurden. Angesichts des entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nicht heraus-ragenden politischen Profils der Beschwerdeführenden (vgl. oben E. 6.2.4) muss somit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden seien aufgrund ihrer politischen Betätigungen im Fokus von extremistischer Organisationen gestanden und hätten deswegen eine (über die allgemein volatile Sicherheitslage in Syrien) hinaus gehende gezielte Verfolgung zu befürchten. 6.3.2 Nicht zuletzt kann auch angesichts der politischen Lage in den kurdischen Gebieten Syriens angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden seitens terroristischer Organisationen im heutigen Zeitpunkt weder eine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung noch eine generelle Verfolgung als kurdisch-stämmige syrische Staatsangehörige im Sinne einer asylrelevanten Verfolgung zu befürchten haben. Zwar sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle des IS gefallen (vgl. hierzu das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 mit weiteren Hinweisen). Allerdings hat sich der IS seit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus deren Heimatregion, der Provinz al-Hasaka, zurückgezogen und ist heute nur noch in einzelnen Gebieten im Süden dominierend (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-7028/2014 E. 10.5 mit weiteren Hinweisen). Der Wohnort der Beschwerdeführenden, die Stadt al-Qahtaniyya, wird, wie bereits erwähnt, seit längerer Zeit von der PYD und deren militärischen Organisation YPG kontrolliert. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Angriff des IS auf die Truppen der YPG, welcher den kurdischen Einheiten der YPG galt, vermag ebenfalls keine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden zu begründen. Eine Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien, speziell durch den IS, liegt nicht vor (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je mit weiteren Hinweisen, Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). 6.3.3 Was schliesslich die vorgebrachten Probleme als kurdisch-stämmige syrische Staatsangehörige mit den arabisch-stämmigen syrischen Staatsangehörigen betrifft, so geben die Beschwerdeführenden einzig an, dass ihr Sohn einmal von seinem Lehrer an den Haaren gezogen worden sei. Weitere Nachteile bringen sie nicht vor, womit auch diesbezüglich keine Asylgründe ersichtlich sind. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor vielen Jahren aufgrund ihrer bis zum Jahr 2011 andauernden Eigenschaft als Ajnabi eingesperrt wurde und nicht in einem Bus hat mitfahren dürfen, stellt aufgrund der mangelnden Intensität des Nachteils und des fehlenden Kausalzusammenhangs ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. 6.3.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit weder auf eine individuelle gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Bedrohung durch den IS noch auf eine generelle Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer kurdischen Abstammung geschlossen werden, sondern muss von einer allgemeinen Bedrohung aller Kriegsgegner (und ebenfalls der restlichen Zivilbevölkerung) ausgegangen werden, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde. 6.4 Schliesslich vermag auch der antragsgemässe Beizug der Akten des erwachsenen als Flüchtling aufgenommenen Sohnes der Beschwerdeführenden (N [...]), zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da jegliche Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Familie wegen der Wehrdienstverweigerung des Sohnes fehlen. Insbesondere reiste der Sohn der Beschwerdeführenden bereits im September 2011 aus Syrien aus, wobei die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihrer Söhne Nachteile seitens der syrischen Regierung erlitten zu haben. Gleich verhält es sich mit dem politischen Engagement der Tochter der Beschwerdeführenden, welche für die YPG gekämpft habe. 6.5 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien wird auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 verwiesen, gemäss welchem sich eine Person, damit eine Furcht vor Verfolgung begründet wäre, in besonderem Masse exponiert haben müsste (E. 6.3.6). Dies ist im Fall der Beschwerdeführenden nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismitteln geht lediglich hervor, dass sie Mitglieder der PYD Sektion Europa sind und in der Schweiz offensichtlich an einem politischen Anlass der PYD teilgenommen und entsprechende T-Shirts und Westen ("Freiheit für Öcalan, Friede in Kurdistan" sowie das Logo der PYD) und Fahnen getragen haben. Nicht ersichtlich ist hingegen, inwiefern sie eine spezielle Position innegehabt und sich von den übrigen Teilnehmern abgehoben hätten. Eine tragende Aufgabe oder spezifische Rolle der Beschwerdeführenden innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen Kurden in der Schweiz, welche das Interesse der Öffentlichkeit auf sich gezogen hätte, ist somit nicht erkennbar und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist zu verneinen.
7. Insgesamt ergibt sich aus den obenstehenden Erwägungen, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochten. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen, welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet und deswegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in die Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit. Auf den Eventualantrag ist somit nicht einzutreten. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzulehnen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: