Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine aus al-Qahtaniyya (kurdisch: Tirbespî), Provinz al-Hasaka, stammende syrische Staatsangehörige, verliess ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Angaben gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder (D-343/2018; N [...]) am 20. Juni 2014 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei am 1. August 2015 in die Schweiz. Am 3. August 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde am 12. August 2015 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 9. November 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). Die Beschwerdeführerin gab in den Befragungen an, Syrien wegen der Probleme ihrer Eltern verlassen zu haben. Ausserdem sei ihr aufgrund der schwierigen Situation die Bildung verwehrt geblieben. Im Februar 2014 habe sie das Studium in Syrien abbrechen müssen, da sie einen Anruf von ihrem Vater erhalten habe mit der Aufforderung, nach Hause zu kommen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Maturitätszeugnis und einen Schülerausweis im Original sowie ein Gesuch um einen Wechsel an eine andere Universität in Syrien und ein Schulzeugnis in Kopie zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 29. November 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, zu anlässlich der Anhörung festgestellten Widersprüchen betreffend die Droh-Anrufe an die Eltern Stellung zu nehmen. C. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (eröffnet am 18. Dezember 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte, Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihr Asyl zu gewähren und eventuell sei die Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters sowie die Vereinigung, eventualiter die Koordination des Verfahrens mit demjenigen ihrer Eltern und ihres minderjährigen Bruders (N [...]). F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 26. Januar 2018 zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 8 - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekommen, als mit Urteil gleichen Datums auch über die Beschwerde der Eltern und des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin (Verfahren D-343/2018) befunden wird.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffenen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sind.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern brachte vor, aufgrund der Verfolgung ihrer Eltern eine Reflexverfolgung befürchten zu müssen. In ihrer Beschwerdeschrift verwies die Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Begründung in der Beschwerdeschrift ihrer Eltern und ihres minderjährigen Bruders (Verfahren D-343/2018).
E. 6.2 Da die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin keine eigene Verfolgung geltend machen konnten, erübrigt sich die Prüfung einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin (vergleiche Urteil D-343/2018 vom 15. Februar 2018).
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen, welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in die Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den Eventualantrag ist somit nicht einzutreten.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-339/2018 Urteil vom 15. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus al-Qahtaniyya (kurdisch: Tirbespî), Provinz al-Hasaka, stammende syrische Staatsangehörige, verliess ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Angaben gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder (D-343/2018; N [...]) am 20. Juni 2014 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei am 1. August 2015 in die Schweiz. Am 3. August 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde am 12. August 2015 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 9. November 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). Die Beschwerdeführerin gab in den Befragungen an, Syrien wegen der Probleme ihrer Eltern verlassen zu haben. Ausserdem sei ihr aufgrund der schwierigen Situation die Bildung verwehrt geblieben. Im Februar 2014 habe sie das Studium in Syrien abbrechen müssen, da sie einen Anruf von ihrem Vater erhalten habe mit der Aufforderung, nach Hause zu kommen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Maturitätszeugnis und einen Schülerausweis im Original sowie ein Gesuch um einen Wechsel an eine andere Universität in Syrien und ein Schulzeugnis in Kopie zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 29. November 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, zu anlässlich der Anhörung festgestellten Widersprüchen betreffend die Droh-Anrufe an die Eltern Stellung zu nehmen. C. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (eröffnet am 18. Dezember 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte, Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihr Asyl zu gewähren und eventuell sei die Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters sowie die Vereinigung, eventualiter die Koordination des Verfahrens mit demjenigen ihrer Eltern und ihres minderjährigen Bruders (N [...]). F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 26. Januar 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 8 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekommen, als mit Urteil gleichen Datums auch über die Beschwerde der Eltern und des minderjährigen Bruders der Beschwerdeführerin (Verfahren D-343/2018) befunden wird.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffenen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sind. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern brachte vor, aufgrund der Verfolgung ihrer Eltern eine Reflexverfolgung befürchten zu müssen. In ihrer Beschwerdeschrift verwies die Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Begründung in der Beschwerdeschrift ihrer Eltern und ihres minderjährigen Bruders (Verfahren D-343/2018). 6.2 Da die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin keine eigene Verfolgung geltend machen konnten, erübrigt sich die Prüfung einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin (vergleiche Urteil D-343/2018 vom 15. Februar 2018). 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen, welche zur Unzulässigkeit einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in die Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den Eventualantrag ist somit nicht einzutreten.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: