Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 6. Oktober 2018 illegal in die Schweiz ein und suchte am 10. Oktober 2018 um Asyl nach. Am 22. Oktober 2018 wurde sie zur Person befragt (BzP) und am 20. August 2019 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ethnische Kurdin syrischer Nationalität und in B._______ aufgewachsen sei. Sie habe an der Universität in B._______ (...) studiert und während dieser Zeit an friedlichen Demonstrationen teilgenommen und solche auch organisiert. Zu ihrer Studienzeit sei es zu zwei Vorfällen mit den syrischen Behörden gekommen. Sie habe zudem unter einer falschen Identität auf Facebook regimekritische Beiträge gepostet. Während dreier Monate im Jahr 2012 habe sie als Helferin in einer Schule im C._______-Quartier gearbeitet. Als jedoch ein Freund von ihr, welcher ebenfalls dort gearbeitet habe, verhaftet und im Gefängnis vom Regime getötet worden sei, habe ihr Vater ihr verboten, weiterhin dort zu arbeiten. Sie habe weiterhin die Universität besucht und nicht mehr als Helferin gearbeitet. Nachdem sie ihr Studium beendet habe, habe sie sich bei der Gewerkschaft für (...) eintragen lassen wollen. Dadurch habe sie erfahren, dass bei den Behörden etwas gegen sie vorliegen würde. Aus diesem Grund habe sie B._______ verlassen und sei nach D._______ gezogen. In D._______ habe sie ihren Mann kennengelernt und geheiratet. Nach der Heirat hätten sie sich ein Familienbüchlein ausstellen lassen wollen. Da sie aber beide von den Behörden gesucht worden seien, hätten sie sich keines ausstellen lassen können. Gemeinsam mit ihrem Mann habe sie bei der Organisation (...) gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeit sei ihr Mann von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) beziehungsweise der Partei der Demokratischen Union (PYD) verhaftet worden. Die PKK habe sie und ihren Mann unter Druck gesetzt und verlangt, dass sie ihre Projekte mit der PKK gemeinsam verwirklichen würden. Nach zwei Tagen sei ihr Mann freigelassen worden. Am 21. Januar 2018 als der Krieg, ausgelöst durch die türkische Luftwaffe, in D._______ ausgebrochen sei, seien sie und ihr Mann für einige Tage zu Freunden in ein Dorf ausserhalb von D._______ geflohen. Nach zwölf Tagen seien sie wieder nach D._______ zurückgekehrt, weil auch die Lage im Dorf ihrer Freunde aufgrund der Kontrolle durch die syrische Regierung und die PKK unsicher gewesen sei. In D._______ sei es nach ihrer Rückkehr zu willkürlichen Festnahmen durch die Freie Syrische Armee (FSA) gekommen. Während ihrer Zeit in D._______ habe ihr ein befreundeter (...) vorgeschlagen, eine kurdische Gewerkschaft (...) zu gründen. Ausschlaggebend für diese Idee sei der Umstand gewesen, dass sehr viele Araber in die Gegend D._______ gekommen seien. Die Gewerkschaft hätte eine Vorsichtsmassnahme sein sollen für den Fall, dass die Araber den Kurden Rechte abgesprochen hätten. Sie habe die Gewerkschaft mit zwei weiteren Berufskollegen gründen wollen. Diese beiden hätten denn auch vorgeschlagen, dass ihr Mann ebenfalls beitreten solle, da er der einzige (...) in der Gegend D._______ gewesen sei. Sie und ihr Mann hätten Bedenkzeit benötigt. Zwei Tage später hätten sie beide eine Nachricht von E._______, einem Araber, der beim D._______-Komitee tätig sei, erhalten. Dieser habe ihren Mann bedroht und verlangt, dass er der Gewerkschaft nicht beitrete und auch sonst nicht arbeiten solle, ansonsten er getötet werde. Nach dieser Drohung hätten sie sich beide dazu entschieden, der Gewerkschaft nicht beizutreten. Kurz darauf habe die FSA ihren Mann festgenommen. Am Tag der Festnahme ihres Mannes sei sie von einem der Männer geschlagen worden; dieser habe auch versucht, sie zu vergewaltigen, was ihm aber nicht gelungen sei. Ihr Mann sei von der FSA während dreier Tage (26. - 29. April 2018) festgehalten worden. Dieser Vorfall sei ausschlaggebend für die Flucht aus Syrien gewesen. Nach der Freilassung ihres Ehemannes habe sie sich mit diesem bei ihren Eltern versteckt, da ihr eigenes Haus mittlerweile von der FSA beschlagnahmt worden sei. Am 14. August 2018 habe sie Syrien gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen und sie seien illegal über die Grenze in die Türkei gelangt. Danach seien sie nach Griechenland gegangen. Von da aus sei sie alleine mit dem Flugzeug am 6. Oktober 2018 illegal in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Dokumente zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. C. C.a Mit Eingabe vom 13. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des die Beschwerde unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Weiter beantragte sie, ihre Beschwerde mit der Beschwerde ihres Ehemannes zu vereinigen, eventualiter seien die Beschwerdeverfahren zu koordinieren. C.b Mit Eingabe vom 26. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung an Refraktäre und Deserteure zu den Akten. C.c Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, angesichts des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Anerkennung als Flüchtling sei anzunehmen, sie fechte auch Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz an. Die Instruktionsrichterin wies den Antrag auf Verfahrensvereinigung sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Demgegenüber wurde der Antrag auf Koordination der Verfahren gutgeheissen. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die ergangene Zwischenverfügung, eventualiter stellte sie gleichzeitig ein Gesuch um Herabsetzung des Kostenvorschusses. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs stützte sie sich wiederum auf das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 sowie auf eine Vernehmlassung in einem anderen hängigen Beschwerdeverfahren. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 wies die Instruktionsrichterin das Wiedererwägungsgesuch und das Gesuch um Herabsetzung des Kostenvorschusses ab und gewährte eine Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde innert Frist bezahlt. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es werde nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Studiums mit Protestaktionen in Berührung gekommen sei. Schwerwiegende Zweifel bestünden indes daran, dass es im Zuge ihrer Demonstrationsteilnahme zu einer Identifikation ihrer Person durch die Behörden gekommen sei. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien nämlich grösstenteils pauschal und nicht erlebnisprägend ausgefallen. Sie habe trotz entsprechender Aufforderung Mühe damit gehabt, ihre eigenen Beiträge konkret zu schildern. Weiter habe sie ihr angebliches Engagement zeitlich lediglich vage und teils widersprüchlich angegeben. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen sowie -planung führte das SEM aus, dass sie zuerst ausgesagt habe, bereits im Jahr 2011 bei Ausbruch der Unruhen in Syrien an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Erst auf Nachfrage hin habe sie erwähnt, dass sie unter falschem Namen auch Demonstrationen über Facebook organisiert habe. Nähere Angaben zu deren Organisation habe sie - auch auf Nachfrage hin - nicht geltend machen können. Weiter habe sie ausgeführt, dass ihre Fakultät am 4. April 2012 einen stillen Streik zur Freilassung eines verhafteten Kollegen begonnen habe. Dies sei die allererste Demonstration an der Universität B._______ gewesen. Erst danach hätten an der gesamten Universität Demonstrationen stattgefunden. Als die Demonstrationen im Juli 2012 bewaffnet worden seien, habe sie an keiner mehr teilgenommen, sondern sei nur noch an wenigen kurdischen Anlässen dabei gewesen, beispielsweise als Mushaal Temo getötet worden sei. Das SEM führte diesbezüglich weiter aus, dass nach seinen Kenntnissen die Demonstrationen an der Universität B._______, wie auch in ganz Syrien, bereits in den ersten Monaten nach Ausbruch der Unruhen anfangs des Jahres 2011 begonnen hätten. Mushaal Temo sei bereits am 7. Oktober 2011 getötet worden, was nicht mit der von ihr geltend gemachten Zeit der Demonstrationsteilnahme übereinstimme. Das SEM führte weiter aus, dass den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, weshalb ausgerechnet sie in den Fokus der syrischen Behörden geraten sein solle. Auf eine entsprechende Frage hin habe sie auf lediglich zwei Vorfälle verwiesen, welche ihrer Meinung nach dazu geführt haben könnten. Sie habe geschildert, dass sie im November 2012 auf dem Universitätsgelände von einem Mann namentlich angesprochen worden sei, der sich als Student aus F._______ ausgegeben habe. Zunächst habe er sie über die Fakultät und das Studium befragt. Anschliessend habe er sie bedroht und gesagt, dass sie ihre Aktivitäten an Demonstrationen niederlegen solle. In der Erstbefragung habe sie zudem vermutungsweise und ohne jegliche Begründung angegeben, dass es sich bei diesem Studenten um einen Mann des Sicherheitsdienstes gehandelt habe. Der zweite von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall, wonach sie sich über einen Mitstudenten lustig gemacht habe, welcher sie anschliessend aus Wut darüber bei den Behörden angeschwärzt habe, würde gemäss SEM auf einer reinen Vermutung basieren und sei nicht geeignet, eine angebliche Suche durch die Behörden zu begründen. Weiter führte das SEM aus, dass die syrischen Behörden keine Kenntnis von ihren Facebook Aktivitäten gehabt hätten, da sie diese nicht unter ihrem richtigen Namen getätigt habe. Unglaubhaft sei des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin noch während zweier Jahre an der Universität B._______ habe studieren können, obschon sie angeblich behördlich gesucht beziehungsweise vermerkt gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden erst zwei Jahre nach ihren politischen Aktivitäten ein Interesse an ihr entwickelt hätten. Die Tatsache, dass sie die Universität problemlos habe abschliessen können und ihr Abschlussdiplom erhalten habe, würde ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen betreffend Behördenidentifikation sprechen. An den Zweifeln würden auch die Ausführungen in Bezug auf ihre Bemühungen, einen Strafregisterauszug zu erlangen, nichts zu ändern vermögen, da sie desbezüglich keine Belege eingereicht habe und ihre Aussagen ausschliesslich auf Aussagen Dritter basieren würden. Verweise auf Informationen Dritter seien stereotyp und unglaubhaft, zudem würden sie den Anforderungen an eine Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinne nicht genügen (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3815/2020 vom 27. August 2020). Dies sei analog auf die Behauptungen betreffend Familienbüchlein anzuwenden. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Tätigkeit als Helferin im C._______ Quartier der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht flüchtlingsrelevant sei. Sie selbst habe während der Befragungen an keiner Stelle geltend gemacht, dass sie aufgrund ihrer Freiwilligenarbeit mit den syrischen Behörden Probleme bekommen habe. Sie habe nur von einem Arbeitskollegen berichtet, der Probleme mit den Behörden gehabt habe. Dass er diese Probleme aufgrund seiner Arbeit im C._______ Quartier gehabt habe, habe sie nicht aufzuzeigen vermocht; dies würde aus den Akten auch nicht hervorgehen. Somit seien infolge ihrer Freiwilligenarbeit keine gezielten Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden erkennbar. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie aufgrund ihrer Arbeit bei der Organisation (...) Probleme mit der PYD gehabt habe. Die erfolgte Festnahme ihres Ehemannes durch die PYD sei zudem nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erfolgt und danach habe er keine weiteren Nachteile erfahren. Deshalb könne sie aus der Festnahme ihres Ehemannes für sich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten. Ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Zwangsverschleierung, willkürliche Verhaftungen und Vergewaltigungen, die Beschlagnahme ihres Hauses durch die FSA sowie die unsichere Lage in D._______. Es sei unbestritten, dass die Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges ausgesprochen schwierig sei. Die beschriebenen Nachteile - namentlich die Angriffe durch die türkische Luftwaffe und der schwierige Alltag in Kriegszeiten und Besetzungen durch unterschiedliche Gruppen - seien auf die zurzeit herrschende Situation und allgemeine gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und demnach nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsyIG.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde als erstes ein, dass sie anlässlich der BzP nur auf Arabisch befragt worden sei und nicht in ihrer Muttersprache Kurmanci. Zudem habe der Dolmetscher ihre Aussagen nur unbeholfen übersetzt. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei daher mangelhaft.
E. 5.2.2 Weiter führt sie aus, dass sie aufgrund ihrer Facebook Aktivitäten sowie ihrer aktiven Rolle bei den Protesten von den syrischen Behörden fichiert beziehungsweise identifiziert gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass sie sich nicht der Gewerkschaft für (...) in B._______ habe anschliessen können, sondern nach D._______ habe fliehen müssen. Aufgrund ihrer Identifizierung und der daraus resultierenden Verfolgung beziehungsweise der Verfolgung ihres Ehemannes habe sie kein Familienbüchlein ausstellen lassen können. Zudem sei sie anlässlich der Entführung ihres Ehemannes von der FSA Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden. Da diese (die FSA) aus politischen Gründen beziehungsweise aus Machtmissbrauch an die Daten ihres Ehemannes habe gelangen wollen, sei sie unmittelbar Opfer einer Reflexverfolgung geworden.
E. 6 Vorab ist die durch die Beschwerdeführerin monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Beschwerdeführerin hat bei beiden Befragungen zu Protokoll gegeben, dass sie den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut verstehe (SEM-Akte A8/14 S. 2 und 11; A36/26 F1), und beide Befragungsprotokolle mit ihrer Unterschrift als korrekt und vollständig bestätigt (SEM-Akte A8/14 S. 11; A36/26 S.25). Zudem gab sie bei der BzP zu Protokoll, dass sie sowohl Kurmanci als auch Arabisch spreche (SEM-Akte A8/14 S. 4), und anlässlich der Anhörung fragte sie eigenständig bei der Dolmetscherin nach, ob, falls sie sich in Kurmanci nicht verstehen sollten, sie auch auf Arabisch antworten könne (SEM-Akte A36/26 F1). Sie machte denn auch während der Anhörung nicht einmal geltend, dass sie den Übersetzer nicht verstehe. Beschwerdeweise führt sie sodann nicht konkret aus, welche für den Sachverhalt angeblich relevanten Aussagen nicht korrekt übersetzt worden seien. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid daher zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Aussagen gestützt. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht daher keine Veranlassung, die betreffenden Protokolle nicht oder nur eingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs heranzuziehen.
E. 7 In der Beschwerde wird sodann in materieller Hinsicht gerügt, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe.
E. 7.1 Auch nach genauer Prüfung der Akten ist - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 ausgeführt - festzuhalten, dass die Demonstrationsteilnahmen der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 respektive 2012 unabhängig von deren Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevant zu bezeichnen sind, da ihr bis zur Ausreise im August 2018 deswegen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile widerfahren sind. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer exponierten Funktion aktiv gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang in der BzP an, dass sie nie direkt durch die syrischen Behörden bedroht worden sei (SEM-Akte A8/14 S. 9). Weiter führte sie aus, dass sie unter falschem Namen auf Facebook aktiv gewesen sei, und berichtete von einem Vorfall mit einem anderen Studenten, welcher ihrer Meinung nach vom Sicherheitsdienst gewesen sei (SEM-Akte A8/14 S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung präzisierte sie ihre Schilderungen der BzP und gab weiter zu Protokoll, dass die Sicherheitsbehörden brutal mit den demonstrierenden Studenten umgegangen seien, sie selbst habe jeweils fliehen können (SEM-Akte A36/16 F 77, F80, F93). Anschliessend habe sie nicht mehr an den Demonstrationen teilgenommen, sondern sich aufs Studium konzentriert, welches sie im Jahr 2014 abgeschlossen habe (SEM-Akte A8/14 S. 8). Einzig über einen Mitstudenten habe sie sich noch lustig gemacht, dieser habe sie deshalb wohl bei den Behörden angeschwärzt (SEM-Akte A36/26 F99). Eine konkrete Verfolgung durch die syrischen Behörden macht sie denn auch nicht geltend. Sie vermute jedoch, dass sie bei den Behörden fichiert beziehungsweise diesen bekannt gewesen sei, was dazu geführt habe, dass sie keinen Strafregisterauszug erhalten habe (SEM-Akte A36/26 F96), nach D._______ habe flüchten müssen (SEM-Akte A36/26 F95) und kein Familienbüchlein hätte ausstellen lassen können (SEM-Akte A36/26 F99; S. 15 der Beschwerde). Die Behörden selbst haben ihr offensichtlich die Ausstellung nie direkt verweigert. Auch hatte weder sie noch ihre Familie, die immer noch in D._______ lebt, aufgrund der geschilderten Vorfälle irgendwelche Konsequenzen zu tragen (SEM-Akte A36/26 F40, F62). Konkrete Anhaltspunkte für die geltend gemachte behördliche Identifikation vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. So stützt sie sich bei ihren Aussagen auf ihre eigenen Vermutungen sowie auf Aussagen Dritter, welche ihr gesagt hätten, dass sie bei den Sicherheitsbehörden registriert sei (SEM-Akte A36/26 F96, F98). Auch durch die ins Recht gelegten Beweismittel - vorinstanzliche Facebook-Posts unter falschem Namen sowie neu mit Beschwerde eingereichte Fotos (Beweismittel 3) samt eigener Übersetzung der Beschwerdeführerin - lassen sich ihre Vermutungen nicht stützen beziehungsweise konkretisieren. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen weder von den syrischen Behörden gesucht wird noch den syrischen Behörden als regimekritische Person bekannt ist. Somit kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft erachtete.
E. 7.2 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Freiwilligenarbeit im C._______ Quartier sowie die Festnahme ihres Ehemannes durch die PYD für die Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermöge. Die Beschwerdeführerin schildert aufgrund ihrer Freiwilligenarbeit im Quartier keinerlei Vorfälle, die zu gezielten Verfolgungsmassnahmen der Behörden gegen sie persönlich geführt hätten. Die zweitägige Festnahme ihres Ehemannes durch die PYD, welche während seiner und auch ihrer Arbeit bei der Organisation (...) stattfand, erfolgte nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe. Die Beschwerdeführerin macht denn auch weder eigene Probleme mit der PYD geltend noch ergeben sich solche aus den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Freiwilligenarbeit sowie die Festnahme des Ehemannes durch die PYD nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgten und somit keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen.
E. 7.3 Das SEM stellte sodann ebenfalls zu Recht fest, dass es den im Zusammenhang mit der FSA erlittenen Nachteilen im Januar 2018 sowie insbesondere im April 2018 an asylrechtlicher Relevanz mangelt. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie im Januar 2018 D._______ verlassen habe, weil der Krieg ausgebrochen sei, bei ihrer Rückkehr habe die FSA bereits die Kontrolle übernommen und sie gezwungen, sich zu verschleiern (SEM- Akte A8/14 S. 7; A36/26 F5). Anlässlich der Entführung ihres Ehemannes habe einer der Männer versucht, sie zu vergewaltigen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (SEM-Akte A36/26 F55). Beschwerdeweise führte sie aus, dass sie aufgrund dessen einer schweren frauenspezifischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sie sei getroffen worden, weil die FSA an die Daten ihres Mannes habe gelangen wollen und somit auch ein Opfer einer Reflexverfolgung (S. 15 der Beschwerde). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Entführung durch die FSA aufgrund der beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes erfolgte und nicht aufgrund eines von Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotives, womit die Möglichkeit einer Reflexverfolgung von vornherein ausscheidet. Die spezifischen gegen sie gerichteten Übergriffe der FSA - Zwangsverschleierung und versuchte Vergewaltigung - vermögen ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, da diese letztlich in den herrschenden Kriegswirren und der daraus folgenden allgemein prekären Sicherheitslage in Syrien und anderseits im beruflichen Wissen ihres Ehemannes begründet liegen.
E. 7.4 Betreffend die Beschlagnahme des Hauses der Beschwerdeführerin durch die FSA kann schliesslich auf die Ausführungen sowie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich beschwerdeweise nichts geltend macht.
E. 7.5 Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie ebenfalls nicht geeignet sind, etwas zugunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2020 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5695/2020 Urteil vom 2. August 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 6. Oktober 2018 illegal in die Schweiz ein und suchte am 10. Oktober 2018 um Asyl nach. Am 22. Oktober 2018 wurde sie zur Person befragt (BzP) und am 20. August 2019 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ethnische Kurdin syrischer Nationalität und in B._______ aufgewachsen sei. Sie habe an der Universität in B._______ (...) studiert und während dieser Zeit an friedlichen Demonstrationen teilgenommen und solche auch organisiert. Zu ihrer Studienzeit sei es zu zwei Vorfällen mit den syrischen Behörden gekommen. Sie habe zudem unter einer falschen Identität auf Facebook regimekritische Beiträge gepostet. Während dreier Monate im Jahr 2012 habe sie als Helferin in einer Schule im C._______-Quartier gearbeitet. Als jedoch ein Freund von ihr, welcher ebenfalls dort gearbeitet habe, verhaftet und im Gefängnis vom Regime getötet worden sei, habe ihr Vater ihr verboten, weiterhin dort zu arbeiten. Sie habe weiterhin die Universität besucht und nicht mehr als Helferin gearbeitet. Nachdem sie ihr Studium beendet habe, habe sie sich bei der Gewerkschaft für (...) eintragen lassen wollen. Dadurch habe sie erfahren, dass bei den Behörden etwas gegen sie vorliegen würde. Aus diesem Grund habe sie B._______ verlassen und sei nach D._______ gezogen. In D._______ habe sie ihren Mann kennengelernt und geheiratet. Nach der Heirat hätten sie sich ein Familienbüchlein ausstellen lassen wollen. Da sie aber beide von den Behörden gesucht worden seien, hätten sie sich keines ausstellen lassen können. Gemeinsam mit ihrem Mann habe sie bei der Organisation (...) gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeit sei ihr Mann von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) beziehungsweise der Partei der Demokratischen Union (PYD) verhaftet worden. Die PKK habe sie und ihren Mann unter Druck gesetzt und verlangt, dass sie ihre Projekte mit der PKK gemeinsam verwirklichen würden. Nach zwei Tagen sei ihr Mann freigelassen worden. Am 21. Januar 2018 als der Krieg, ausgelöst durch die türkische Luftwaffe, in D._______ ausgebrochen sei, seien sie und ihr Mann für einige Tage zu Freunden in ein Dorf ausserhalb von D._______ geflohen. Nach zwölf Tagen seien sie wieder nach D._______ zurückgekehrt, weil auch die Lage im Dorf ihrer Freunde aufgrund der Kontrolle durch die syrische Regierung und die PKK unsicher gewesen sei. In D._______ sei es nach ihrer Rückkehr zu willkürlichen Festnahmen durch die Freie Syrische Armee (FSA) gekommen. Während ihrer Zeit in D._______ habe ihr ein befreundeter (...) vorgeschlagen, eine kurdische Gewerkschaft (...) zu gründen. Ausschlaggebend für diese Idee sei der Umstand gewesen, dass sehr viele Araber in die Gegend D._______ gekommen seien. Die Gewerkschaft hätte eine Vorsichtsmassnahme sein sollen für den Fall, dass die Araber den Kurden Rechte abgesprochen hätten. Sie habe die Gewerkschaft mit zwei weiteren Berufskollegen gründen wollen. Diese beiden hätten denn auch vorgeschlagen, dass ihr Mann ebenfalls beitreten solle, da er der einzige (...) in der Gegend D._______ gewesen sei. Sie und ihr Mann hätten Bedenkzeit benötigt. Zwei Tage später hätten sie beide eine Nachricht von E._______, einem Araber, der beim D._______-Komitee tätig sei, erhalten. Dieser habe ihren Mann bedroht und verlangt, dass er der Gewerkschaft nicht beitrete und auch sonst nicht arbeiten solle, ansonsten er getötet werde. Nach dieser Drohung hätten sie sich beide dazu entschieden, der Gewerkschaft nicht beizutreten. Kurz darauf habe die FSA ihren Mann festgenommen. Am Tag der Festnahme ihres Mannes sei sie von einem der Männer geschlagen worden; dieser habe auch versucht, sie zu vergewaltigen, was ihm aber nicht gelungen sei. Ihr Mann sei von der FSA während dreier Tage (26. - 29. April 2018) festgehalten worden. Dieser Vorfall sei ausschlaggebend für die Flucht aus Syrien gewesen. Nach der Freilassung ihres Ehemannes habe sie sich mit diesem bei ihren Eltern versteckt, da ihr eigenes Haus mittlerweile von der FSA beschlagnahmt worden sei. Am 14. August 2018 habe sie Syrien gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen und sie seien illegal über die Grenze in die Türkei gelangt. Danach seien sie nach Griechenland gegangen. Von da aus sei sie alleine mit dem Flugzeug am 6. Oktober 2018 illegal in die Schweiz eingereist. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Dokumente zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. C. C.a Mit Eingabe vom 13. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des die Beschwerde unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Weiter beantragte sie, ihre Beschwerde mit der Beschwerde ihres Ehemannes zu vereinigen, eventualiter seien die Beschwerdeverfahren zu koordinieren. C.b Mit Eingabe vom 26. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. November 2020 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung an Refraktäre und Deserteure zu den Akten. C.c Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, angesichts des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Anerkennung als Flüchtling sei anzunehmen, sie fechte auch Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz an. Die Instruktionsrichterin wies den Antrag auf Verfahrensvereinigung sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Demgegenüber wurde der Antrag auf Koordination der Verfahren gutgeheissen. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 stellte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf die ergangene Zwischenverfügung, eventualiter stellte sie gleichzeitig ein Gesuch um Herabsetzung des Kostenvorschusses. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs stützte sie sich wiederum auf das Urteil des EuGH vom 19. November 2020 sowie auf eine Vernehmlassung in einem anderen hängigen Beschwerdeverfahren. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 wies die Instruktionsrichterin das Wiedererwägungsgesuch und das Gesuch um Herabsetzung des Kostenvorschusses ab und gewährte eine Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde innert Frist bezahlt. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es werde nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Studiums mit Protestaktionen in Berührung gekommen sei. Schwerwiegende Zweifel bestünden indes daran, dass es im Zuge ihrer Demonstrationsteilnahme zu einer Identifikation ihrer Person durch die Behörden gekommen sei. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien nämlich grösstenteils pauschal und nicht erlebnisprägend ausgefallen. Sie habe trotz entsprechender Aufforderung Mühe damit gehabt, ihre eigenen Beiträge konkret zu schildern. Weiter habe sie ihr angebliches Engagement zeitlich lediglich vage und teils widersprüchlich angegeben. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen sowie -planung führte das SEM aus, dass sie zuerst ausgesagt habe, bereits im Jahr 2011 bei Ausbruch der Unruhen in Syrien an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Erst auf Nachfrage hin habe sie erwähnt, dass sie unter falschem Namen auch Demonstrationen über Facebook organisiert habe. Nähere Angaben zu deren Organisation habe sie - auch auf Nachfrage hin - nicht geltend machen können. Weiter habe sie ausgeführt, dass ihre Fakultät am 4. April 2012 einen stillen Streik zur Freilassung eines verhafteten Kollegen begonnen habe. Dies sei die allererste Demonstration an der Universität B._______ gewesen. Erst danach hätten an der gesamten Universität Demonstrationen stattgefunden. Als die Demonstrationen im Juli 2012 bewaffnet worden seien, habe sie an keiner mehr teilgenommen, sondern sei nur noch an wenigen kurdischen Anlässen dabei gewesen, beispielsweise als Mushaal Temo getötet worden sei. Das SEM führte diesbezüglich weiter aus, dass nach seinen Kenntnissen die Demonstrationen an der Universität B._______, wie auch in ganz Syrien, bereits in den ersten Monaten nach Ausbruch der Unruhen anfangs des Jahres 2011 begonnen hätten. Mushaal Temo sei bereits am 7. Oktober 2011 getötet worden, was nicht mit der von ihr geltend gemachten Zeit der Demonstrationsteilnahme übereinstimme. Das SEM führte weiter aus, dass den Schilderungen der Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, weshalb ausgerechnet sie in den Fokus der syrischen Behörden geraten sein solle. Auf eine entsprechende Frage hin habe sie auf lediglich zwei Vorfälle verwiesen, welche ihrer Meinung nach dazu geführt haben könnten. Sie habe geschildert, dass sie im November 2012 auf dem Universitätsgelände von einem Mann namentlich angesprochen worden sei, der sich als Student aus F._______ ausgegeben habe. Zunächst habe er sie über die Fakultät und das Studium befragt. Anschliessend habe er sie bedroht und gesagt, dass sie ihre Aktivitäten an Demonstrationen niederlegen solle. In der Erstbefragung habe sie zudem vermutungsweise und ohne jegliche Begründung angegeben, dass es sich bei diesem Studenten um einen Mann des Sicherheitsdienstes gehandelt habe. Der zweite von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall, wonach sie sich über einen Mitstudenten lustig gemacht habe, welcher sie anschliessend aus Wut darüber bei den Behörden angeschwärzt habe, würde gemäss SEM auf einer reinen Vermutung basieren und sei nicht geeignet, eine angebliche Suche durch die Behörden zu begründen. Weiter führte das SEM aus, dass die syrischen Behörden keine Kenntnis von ihren Facebook Aktivitäten gehabt hätten, da sie diese nicht unter ihrem richtigen Namen getätigt habe. Unglaubhaft sei des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin noch während zweier Jahre an der Universität B._______ habe studieren können, obschon sie angeblich behördlich gesucht beziehungsweise vermerkt gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden erst zwei Jahre nach ihren politischen Aktivitäten ein Interesse an ihr entwickelt hätten. Die Tatsache, dass sie die Universität problemlos habe abschliessen können und ihr Abschlussdiplom erhalten habe, würde ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen betreffend Behördenidentifikation sprechen. An den Zweifeln würden auch die Ausführungen in Bezug auf ihre Bemühungen, einen Strafregisterauszug zu erlangen, nichts zu ändern vermögen, da sie desbezüglich keine Belege eingereicht habe und ihre Aussagen ausschliesslich auf Aussagen Dritter basieren würden. Verweise auf Informationen Dritter seien stereotyp und unglaubhaft, zudem würden sie den Anforderungen an eine Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinne nicht genügen (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3815/2020 vom 27. August 2020). Dies sei analog auf die Behauptungen betreffend Familienbüchlein anzuwenden. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Tätigkeit als Helferin im C._______ Quartier der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht flüchtlingsrelevant sei. Sie selbst habe während der Befragungen an keiner Stelle geltend gemacht, dass sie aufgrund ihrer Freiwilligenarbeit mit den syrischen Behörden Probleme bekommen habe. Sie habe nur von einem Arbeitskollegen berichtet, der Probleme mit den Behörden gehabt habe. Dass er diese Probleme aufgrund seiner Arbeit im C._______ Quartier gehabt habe, habe sie nicht aufzuzeigen vermocht; dies würde aus den Akten auch nicht hervorgehen. Somit seien infolge ihrer Freiwilligenarbeit keine gezielten Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden erkennbar. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie aufgrund ihrer Arbeit bei der Organisation (...) Probleme mit der PYD gehabt habe. Die erfolgte Festnahme ihres Ehemannes durch die PYD sei zudem nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erfolgt und danach habe er keine weiteren Nachteile erfahren. Deshalb könne sie aus der Festnahme ihres Ehemannes für sich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten. Ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Zwangsverschleierung, willkürliche Verhaftungen und Vergewaltigungen, die Beschlagnahme ihres Hauses durch die FSA sowie die unsichere Lage in D._______. Es sei unbestritten, dass die Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges ausgesprochen schwierig sei. Die beschriebenen Nachteile - namentlich die Angriffe durch die türkische Luftwaffe und der schwierige Alltag in Kriegszeiten und Besetzungen durch unterschiedliche Gruppen - seien auf die zurzeit herrschende Situation und allgemeine gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und demnach nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsyIG. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde als erstes ein, dass sie anlässlich der BzP nur auf Arabisch befragt worden sei und nicht in ihrer Muttersprache Kurmanci. Zudem habe der Dolmetscher ihre Aussagen nur unbeholfen übersetzt. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei daher mangelhaft. 5.2.2 Weiter führt sie aus, dass sie aufgrund ihrer Facebook Aktivitäten sowie ihrer aktiven Rolle bei den Protesten von den syrischen Behörden fichiert beziehungsweise identifiziert gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass sie sich nicht der Gewerkschaft für (...) in B._______ habe anschliessen können, sondern nach D._______ habe fliehen müssen. Aufgrund ihrer Identifizierung und der daraus resultierenden Verfolgung beziehungsweise der Verfolgung ihres Ehemannes habe sie kein Familienbüchlein ausstellen lassen können. Zudem sei sie anlässlich der Entführung ihres Ehemannes von der FSA Opfer eines sexuellen Übergriffes geworden. Da diese (die FSA) aus politischen Gründen beziehungsweise aus Machtmissbrauch an die Daten ihres Ehemannes habe gelangen wollen, sei sie unmittelbar Opfer einer Reflexverfolgung geworden. 6. Vorab ist die durch die Beschwerdeführerin monierte Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Die Beschwerdeführerin hat bei beiden Befragungen zu Protokoll gegeben, dass sie den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut verstehe (SEM-Akte A8/14 S. 2 und 11; A36/26 F1), und beide Befragungsprotokolle mit ihrer Unterschrift als korrekt und vollständig bestätigt (SEM-Akte A8/14 S. 11; A36/26 S.25). Zudem gab sie bei der BzP zu Protokoll, dass sie sowohl Kurmanci als auch Arabisch spreche (SEM-Akte A8/14 S. 4), und anlässlich der Anhörung fragte sie eigenständig bei der Dolmetscherin nach, ob, falls sie sich in Kurmanci nicht verstehen sollten, sie auch auf Arabisch antworten könne (SEM-Akte A36/26 F1). Sie machte denn auch während der Anhörung nicht einmal geltend, dass sie den Übersetzer nicht verstehe. Beschwerdeweise führt sie sodann nicht konkret aus, welche für den Sachverhalt angeblich relevanten Aussagen nicht korrekt übersetzt worden seien. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid daher zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Aussagen gestützt. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet und es besteht daher keine Veranlassung, die betreffenden Protokolle nicht oder nur eingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs heranzuziehen. 7. In der Beschwerde wird sodann in materieller Hinsicht gerügt, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe. 7.1 Auch nach genauer Prüfung der Akten ist - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 ausgeführt - festzuhalten, dass die Demonstrationsteilnahmen der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 respektive 2012 unabhängig von deren Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevant zu bezeichnen sind, da ihr bis zur Ausreise im August 2018 deswegen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile widerfahren sind. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer exponierten Funktion aktiv gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang in der BzP an, dass sie nie direkt durch die syrischen Behörden bedroht worden sei (SEM-Akte A8/14 S. 9). Weiter führte sie aus, dass sie unter falschem Namen auf Facebook aktiv gewesen sei, und berichtete von einem Vorfall mit einem anderen Studenten, welcher ihrer Meinung nach vom Sicherheitsdienst gewesen sei (SEM-Akte A8/14 S. 8 f.). Anlässlich der Anhörung präzisierte sie ihre Schilderungen der BzP und gab weiter zu Protokoll, dass die Sicherheitsbehörden brutal mit den demonstrierenden Studenten umgegangen seien, sie selbst habe jeweils fliehen können (SEM-Akte A36/16 F 77, F80, F93). Anschliessend habe sie nicht mehr an den Demonstrationen teilgenommen, sondern sich aufs Studium konzentriert, welches sie im Jahr 2014 abgeschlossen habe (SEM-Akte A8/14 S. 8). Einzig über einen Mitstudenten habe sie sich noch lustig gemacht, dieser habe sie deshalb wohl bei den Behörden angeschwärzt (SEM-Akte A36/26 F99). Eine konkrete Verfolgung durch die syrischen Behörden macht sie denn auch nicht geltend. Sie vermute jedoch, dass sie bei den Behörden fichiert beziehungsweise diesen bekannt gewesen sei, was dazu geführt habe, dass sie keinen Strafregisterauszug erhalten habe (SEM-Akte A36/26 F96), nach D._______ habe flüchten müssen (SEM-Akte A36/26 F95) und kein Familienbüchlein hätte ausstellen lassen können (SEM-Akte A36/26 F99; S. 15 der Beschwerde). Die Behörden selbst haben ihr offensichtlich die Ausstellung nie direkt verweigert. Auch hatte weder sie noch ihre Familie, die immer noch in D._______ lebt, aufgrund der geschilderten Vorfälle irgendwelche Konsequenzen zu tragen (SEM-Akte A36/26 F40, F62). Konkrete Anhaltspunkte für die geltend gemachte behördliche Identifikation vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. So stützt sie sich bei ihren Aussagen auf ihre eigenen Vermutungen sowie auf Aussagen Dritter, welche ihr gesagt hätten, dass sie bei den Sicherheitsbehörden registriert sei (SEM-Akte A36/26 F96, F98). Auch durch die ins Recht gelegten Beweismittel - vorinstanzliche Facebook-Posts unter falschem Namen sowie neu mit Beschwerde eingereichte Fotos (Beweismittel 3) samt eigener Übersetzung der Beschwerdeführerin - lassen sich ihre Vermutungen nicht stützen beziehungsweise konkretisieren. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen weder von den syrischen Behörden gesucht wird noch den syrischen Behörden als regimekritische Person bekannt ist. Somit kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft erachtete. 7.2 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Freiwilligenarbeit im C._______ Quartier sowie die Festnahme ihres Ehemannes durch die PYD für die Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermöge. Die Beschwerdeführerin schildert aufgrund ihrer Freiwilligenarbeit im Quartier keinerlei Vorfälle, die zu gezielten Verfolgungsmassnahmen der Behörden gegen sie persönlich geführt hätten. Die zweitägige Festnahme ihres Ehemannes durch die PYD, welche während seiner und auch ihrer Arbeit bei der Organisation (...) stattfand, erfolgte nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe. Die Beschwerdeführerin macht denn auch weder eigene Probleme mit der PYD geltend noch ergeben sich solche aus den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Freiwilligenarbeit sowie die Festnahme des Ehemannes durch die PYD nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgten und somit keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. 7.3 Das SEM stellte sodann ebenfalls zu Recht fest, dass es den im Zusammenhang mit der FSA erlittenen Nachteilen im Januar 2018 sowie insbesondere im April 2018 an asylrechtlicher Relevanz mangelt. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie im Januar 2018 D._______ verlassen habe, weil der Krieg ausgebrochen sei, bei ihrer Rückkehr habe die FSA bereits die Kontrolle übernommen und sie gezwungen, sich zu verschleiern (SEM- Akte A8/14 S. 7; A36/26 F5). Anlässlich der Entführung ihres Ehemannes habe einer der Männer versucht, sie zu vergewaltigen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (SEM-Akte A36/26 F55). Beschwerdeweise führte sie aus, dass sie aufgrund dessen einer schweren frauenspezifischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sie sei getroffen worden, weil die FSA an die Daten ihres Mannes habe gelangen wollen und somit auch ein Opfer einer Reflexverfolgung (S. 15 der Beschwerde). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Entführung durch die FSA aufgrund der beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes erfolgte und nicht aufgrund eines von Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotives, womit die Möglichkeit einer Reflexverfolgung von vornherein ausscheidet. Die spezifischen gegen sie gerichteten Übergriffe der FSA - Zwangsverschleierung und versuchte Vergewaltigung - vermögen ebenfalls keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, da diese letztlich in den herrschenden Kriegswirren und der daraus folgenden allgemein prekären Sicherheitslage in Syrien und anderseits im beruflichen Wissen ihres Ehemannes begründet liegen. 7.4 Betreffend die Beschlagnahme des Hauses der Beschwerdeführerin durch die FSA kann schliesslich auf die Ausführungen sowie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich beschwerdeweise nichts geltend macht. 7.5 Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da sie ebenfalls nicht geeignet sind, etwas zugunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. Oktober 2020 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: