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D-1326/2018

D-1326/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - gelangten mit einem Schengen-Visum der schweizerischen Auslandvertretung in C._______ am (...) von (...) D._______ legal in die Schweiz. Am 10. Januar 2017 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 18. Januar 2017 wurden sie dort zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 14. Februar 2017 hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung), wobei die Anhörung von B._______ (N [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer), dem Neffen von A._______, aufgrund von dessen Minderjährigkeit gestützt auf aArt. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG (SR 142.31) in Anwesenheit einer Vertrauensperson stattfand. A.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sie sei in F._______ geboren und von (...) bis (...) in G._______ wohnhaft gewesen. Sie habe an der (...) von G._______ einen Abschluss in (...) gemacht und in der Folge dort eine Stelle angetreten. Ab dem Jahr (...) habe sie jeweils einen Jahresurlaub bezogen und sei zu ihrer Familie ins Dorf H._______ gereist. Im (...) 2015 hätte sie ihre Arbeit an der (...) wieder aufnehmen müssen. Die Kontrolle über das Gebiet auf der Strecke zwischen G._______ und dem Heimatdorf habe immer wieder gewechselt. Im Jahr 2014 sei sie auf dem Weg ins Dorf für (...) Tage von der Al Nusra Front festgehalten und dabei auch zu ihrem Bruder I._______ befragt worden. Daraufhin sei sie in C._______ gereist. Dort habe sie sich während mehrerer Monate im Flüchtlingslager J._______ aufgehalten. In der Folge sei sie nach Syrien zurückgekehrt. Im (...) 2015 sei sie in G._______ auf dem Heimweg von der (...) von (...) unbekannten Personen zusammengeschlagen worden. Hierauf sei sie zuhause ein beziehungsweise (...) Mal aufgesucht worden, wobei man sie aufgefordert habe, G._______ sofort zu verlassen, ansonsten sie und ihr sich in ihrer Obhut befindende Neffe mitgenommen würden. Daraufhin sei sie in die Quartiere (...) von G._______ gezogen und habe ständig den Wohnort gewechselt. Ab dem Jahr 2015 habe sie sich im Camp (...) im Umland von G._______ aufgehalten. Wegen der allgemeinen Situation und der prekären Sicherheitslage im Camp habe sie dieses mit einem Fahrzeug verlassen und sei am (...) 2015 in Begleitung einer Hilfsorganisation, ohne kontrolliert zu werden, legal über den Grenzübergang K._______ in C._______ gereist. A.c Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei in G._______ geboren und habe dort die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage sei seine Familie ins Dorf H._______ gezogen, wo er die Schule während weiterer (...) Jahre besucht habe. Verschiedene Kriegsparteien, sowohl die Freie Syrische Armee (FSA) als auch die Partei der Demokratischen Union (PYD) und das syrische Regime hätten versucht, ihn unter Zwang zu rekrutieren. Deshalb habe er das Dorf verlassen und circa im Jahr 2015 zu seiner Tante, der Beschwerdeführerin, nach G._______ ziehen müssen. In Syrien herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit. Zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise sei er mit seiner Tante im Flüchtlingslager (...) untergekommen. Im (...) 2016 hätten sie Syrien zusammen in Richtung C._______ verlassen. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe zu den Akten. B. Mit zwei gleichlautenden Verfügungen vom 2. Februar 2018 - beide am 5. Februar 2018 eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte die beiden Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 4-7). C. Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 5. März 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragten, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und eventuell seien beide Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die koordinierte Behandlung der beiden Beschwerdeverfahren, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG in der Person ihrer Rechtsvertreterin. D. Mit je einer Zwischenverfügung vom 7. März 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin mit, ihre Mandanten dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis zum 22. März 2018 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu überweisen. E. Am 12. März 2018 lud der damals zuständige Instruktionsrichter die Vor-instanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Am 14. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. G. In ihren beiden Vernehmlassungen vom 27. März 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester L._______ (N [...]) sei mit Verfügung des SEM vom (...) gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG Asyl gewährt worden, woraus erstere ein Gefährdungsprofil in dem Sinne herleite, als sie aufgrund der Nähe zu ihrem desertierten Bruder I._______ ebenfalls als Gegnerin der Regierung gelte, hielt das SEM fest, dass sich das allfällige politische Profil des Bruders nur dann als massgeblich erweise, wenn ihr daraus asylrelevante Nachteile erwachsen wären. Solche seien aber in der angefochtenen Verfügung unter anderem aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet worden. H. Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden am 28. März 2018 zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, eine Replik einzureichen. I. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte die Beschwerdeführerin am 12. April 2018 und reichte gleichzeitig eine aktualisierte Kostennote ein. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 20. Juni 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Dem Verfahrensantrag entsprechend werden beide Beschwerdeverfahren koordiniert und in einem gemeinsamen Urteil behandelt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird vorweg eine unvollständige und fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht. Konkret habe das SEM ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Unterschied zu ihrer Schwägerin L._______ die Gefährdung durch Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Desertion ihres Bruders I._______ nicht zu plausibilisieren vermocht. Sie habe aber - so die Beschwerdeführerin - anlässlich der Anhörung erklärt, sie habe in der Schweiz eine Schwester namens L._______, die auch Probleme im Zusammenhang mit der Desertion des Bruders in G._______ bekommen habe. Dies habe sie bereits in der BzP ausgesagt. Bei ihrer Anhörung habe sie mehrmals Fragen zu ihrer Schwägerin, der Frau des desertierten Bruders, welche M._______ heisse, beantwortet. Die Beschwerdeführerin habe in Syrien keinen Kontakt zu ihrer Schwester gehabt und diese erst in der Schweiz wieder getroffen. Der Schwester sei am (...) in der Schweiz Asyl gewährt worden. Nebst der Verwechslung der Schwägerin mit der Schwester habe das SEM der Beschwerdeführerin bei der Anhörung auch keine spezifischen, direkten Fragen zu ihrer Schwester gestellt, obwohl sich diese damals in der Schweiz befunden habe und klare Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung beider Schwestern vorgelegen hätten. Zusammenfassend seien wichtige Sachverhaltselemente im angefochtenen Entscheid nicht behandelt worden, weshalb dieser nicht korrekt begründet sein könne. Sollten die Beschwerdeführenden wider Erwarten nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, sei die Sache zur korrekten Abklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Dossier der Schwester L._______ in die Beurteilung miteinzubeziehen.

E. 4.2 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung derbiometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.2.3 Es trifft zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Schwägerin der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester verwechselt hat, soweit es in seinen Erwägungen ausführte, "Im Unterschied zu Ihrer Schwägerin L._______ vermochten Sie die Gefährdung durch Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Desertion Ihres Bruders nicht zu plausibilisieren". Indessen handelt es sich dabei lediglich um ein redaktionelles Versehen der Vorinstanz, wobei aus dem Kontext hervorgeht, dass sich diese Erwägung auf die Schwester L._______ bezieht, zumal sie zum einen im nachfolgenden Satz in materieller Hinsicht ausführte, "Sie vermochten nicht glaubhaft darzutun, dass Sie über ein ausreichendes politisches Profil verfügen, um von asylrelevanten Nachteilen betroffen gewesen zu sein" und sich die Vorinstanz in den vorangegangenen Erwägungen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, wonach der Schwägerin dasselbe wie ihr (Beschwerdeführerin) widerfahren sei, bis diese ihre Stelle als (...) aufgegeben hätte. Dazu hielt das SEM in materieller Hinsicht fest, auf Nachfrage, wo genau die Schwägerin die genannten Probleme gehabt hätte, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dies sei im Dorf gewesen. Dass die Beschwerdeführerin in der Grossstadt G._______ aufgrund ihres Bruders auf die genannte Weise von der Regierung hätte verfolgt werden sollen, habe sie nicht zu plausibilisieren vermocht. In der Tat brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung vor, ihrer als (...) tätigen Schwägerin sei dasselbe widerfahren (vgl. act. [...]). Auf die ihr im weiteren Verlauf der Anhörung gestellte Frage, ob sonst noch jemand in ihrer Familie im Zusammenhang mit der Situation ihres Bruders irgendwelche Probleme gehabt habe, antwortete sie bezüglich ihrer Schwester L._______ in G._______ lediglich pauschal, diese habe auch Probleme bekommen, sei jetzt aber in der Schweiz (vgl. a.a.O., [...]). Unter diesen Umständen konnte das SEM darauf verzichten, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen des Bruders der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Schwester weiter abzuklären. Das SEM wies zudem in seiner Vernehmlassung zutreffend daraufhin, dass sich das allfällige politische Profil des Bruders für die Beschwerdeführerin nur dann als massgeblich erweise, wen ihr daraus asylrelevante Nachteile erwachsen würden. Solche seien aber in der angefochtenen Verfügung unter anderem aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet worden. Nachdem Gesagten hat das SEM trotz des erwähnten redaktionellen Versehens entgegen den Ausführungen in der Replik weder den Sachverhalt mangelhaft ermittelt noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung die Begründungspflicht verletzt hat. Eine solche ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 4.2.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Verfügung genügend begründet hat und der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist. Der Antrag, das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass diese vorgebracht habe, ihr (...) Bruder I._______ sei Offizier bei der syrischen (...) gewesen und (...) desertiert. Er hätte später Schwierigkeiten mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gehabt und sei im Jahr (...) entführt worden. Die Beschwerdeführerin habe sowohl die Festhaltung durch die Al Nusra Front im Jahr (...) wie auch die Ereignisse in G._______ - den Überfall und die Aufsuchungen durch mutmassliche Mitglieder der syrischen Regierung - auf die Desertion von I._______ zurückgeführt. Sie sei erstmals bei der Festhaltung durch die Al Nusra Front auf ihren Bruder angesprochen worden. Die Festhaltung habe sie mit dem damals angespannten Verhältnis zwischen den Kurden und der Al Nusra Front begründet. Die Festhaltung habe vor der Entführung von I._______ stattgefunden, zu der es zwei bis drei Monate später gekommen sei. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sich ihre Familie währenddessen im nahe gelegenen Dorf H._______ und I._______ im Nachbardorf aufgehalten hätten, kämen Vorbehalte am vorgebrachten Interesse an ihrer Person auf. Des Weiteren habe sie auf Nachfrage - nebst der Aufgabe des (...)berufs durch ihre Schwägerin - keine konkreten Nachteile im Zusammenhang mit ihrem Bruder zu plausibilisieren vermocht. Sie habe auch vorgebracht, im (...) in G._______ von Unbekannten geschlagen und verbal beleidigt worden zu sein. Diese Ereignisse habe sie aber auf Nachfrage wenig substanziiert und schlüssig darzulegen vermocht. Aus dem Umstand, dass sich der vermeintliche Vorfall in der Nähe eines Kontrollpostens der syrischen Regierung ereignet hätte und die dort stationierten Soldaten nicht eingegriffen hätten, habe die Beschwerdeführerin geschlossen, dass die Täter im Auftrag der Regierung gehandelt hätten und der Überfall im Zusammenhang mit der Desertion von I._______ stehe. Die Beschwerdeführerin verweise dabei auf ihre Schwägerin, der dasselbe widerfahren sei, bis diese ihre Stelle als (...) aufgegeben hätte. Auf Nachfrage, wo genau die Schwägerin die genannten Probleme gehabt hätte, habe die Beschwerdeführerin das Dorf genannt. Dass sie - so das SEM - in der Grossstadt G._______ aufgrund ihres Bruders auf die genannte Weise von der Regierung hätte verfolgt werden sollen, habe sie nicht zu plausibilisieren vermocht. Des Weiteren vermöchten auch die Darlegungen zu den mutmasslich darauffolgenden Aufsuchungen in ihrer Wohnung nicht zu überzeugen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei sie angeblich (...) Tage nach dem Überfall erstmals zuhause aufgesucht worden. Insgesamt sei es im (...) zu (...) solchen Vorfällen gekommen. Jedes Mal seien Personen in Zivilkleidung aufgetaucht. Sie habe beim ersten und (...) Mal die Tür geöffnet, wobei ihr Neffe neben ihr gestanden sei. Sie habe aber - so das SEM - aufgrund der erheblich unterschiedlichen Darlegungen der Ereignisse und unvereinbaren Angaben die mutmasslichen Aufsuchungen nicht glaubhaft darzutun vermocht. So habe ihr Neffe erklärt, die Angreifer nie persönlich gesehen zu haben. Demgegenüber habe sie erklärt, der Beschwerdeführer sei beim (...) Besuch der Angreifer neben ihr gestanden. Ferner habe ihr Neffe zu Protokoll gegeben, die unbekannten Personen hätten Uniformen der syrischen Armee getragen, wogegen sie angegeben habe, sie seien zivil gekleidet gewesen. Da es auch bei den eigenen Darlegungen der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich der Anzahl der Aufsuchungen, zu unvereinbaren Angaben gekommen sei, vermöge ihre Erklärung, der Neffe habe ein schwaches Erinnerungsvermögen, wenig zu überzeugen. So habe sie bei der BzP angegeben, es sei zu einer einmaligen Aufsuchung gekommen, bei der an ihre Haustür geklopft worden sei. Anlässlich der Anhörung habe sie dann erklärt, sie sei (...) Mal von den Verfolgern aufgesucht worden und habe dabei die Tür geöffnet. Ihr Neffe - so das SEM - habe hierzu wiederum eklatant andere Angaben gemacht. So sei es mehrmals zu Aufsuchungen gekommen, die in Abständen von (...) Wochen und Monaten stattgefunden hätten. Da es sich bei Aufsuchungen im eigenen Zuhause durch die Regierung um prägende Ereignisse handeln dürfte, dürfe davon ausgegangen werden, dass diese konsistent wiedergegeben werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise zu plausibilisieren vermocht, dass man gezielt ihre Person hätte aus G._______ vertreiben wollen oder aus welchen Gründen dies geschehen sein sollte. So hätten die unbekannten Personen ihre Motive nie geäussert. Daran, dass die genannten Ereignisse in G._______ im Zusammenhang mit der Desertion des Bruders der Beschwerdeführerin gestanden seien, bestünden nicht zuletzt auch aufgrund des zeitlichen Abstands und des Ortes der Ereignisse Vorbehalte. So sei I._______ im Jahr (...) desertiert. Die Beschwerdeführerin sei dann im (...) in der Stadt G._______ von Nachteilen betroffen gewesen. Dass auch ihre Familie sie in Sicherheit gewähnt und den Neffen zu ihr geschickt hätte, untermauere die aufgekommenen Zweifel. Hierzu sei schliesslich aufgefallen, dass sie ausgeführt habe, die restliche Familie hätte sich im Dorf aufgehalten - nahe des Aufenthaltsortes ihres Bruders - und sei mit Ausnahme der Frau von I._______ und dessen Kinder unbehelligt geblieben. Im Unterschied zu ihrer Schwägerin (recte: Schwester) L._______ habe die Beschwerdeführerin die Gefährdung durch Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Desertion ihres Bruders nicht zu plausibilisieren vermocht. Sie habe nicht glaubhaft darzutun vermocht, dass sie über ein ausreichendes politisches Profil verfüge, um von asylrelevanten Nachteilen betroffen gewesen zu sein. Schliesslich habe die Tatsache, dass sie sich im Jahr (...) in ein Flüchtlingslager in C._______ begeben habe und von dort nach Syrien zurückgekehrt sei, die von ihr geltend gemachte Verfolgung ihrer Person nicht zu untermauern vermocht. Insgesamt erweckten ihre Darlegungen den Eindruck, dass sie lediglich versucht habe, eine mutmassliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in ihrem Heimatstaat einzubetten, ohne jedoch selber in genannter Form und mit den geltend gemachten Folgen für ihre Person davon betroffen gewesen zu sein. Ihre Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 6.1.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers führte das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der Vielzahl an Ungereimtheiten, logischen Lücken und der wenig substanziierten Darlegungen habe er die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft darzutun vermocht. Namentlich habe er entgegen seinen Aussagen in der BzP anlässlich der Anhörung vorgebracht, er sei einzig von einer zwangsweisen Rekrutierung durch die PKK bedroht gewesen. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, diese glaubhaft dazutun. Zudem habe er vorgebracht, er und seine Tante seien in G._______ wiederholt von uniformierten Regierungssoldaten aufgesucht worden. Er habe jedoch angegeben, nie persönlich auf Soldaten getroffen zu sein oder gar direkt bedroht worden zu sein. Er habe auch verneint, je aufgrund der Desertion seines Onkels I._______ persönliche Schwierigkeiten gehabt zu haben. Er habe somit nicht vermocht, ein gezieltes Interesse der syrischen Regierung an seiner Person glaubhaft zu machen, umso weniger, als sich seine Angaben zu den vorgebrachten Ereignissen in wesentlichen Teilen von den Darlegungen seiner Tante unterschieden, weshalb diese mit erheblichen Zweifeln belastet seien. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Bedrohung durch die genannten Gruppen, namentlich die PYD respektive PKK und das syrische Regime, glaubhaft zu machen. Seine Darlegungen erweckten vielmehr den Eindruck, als ob er lediglich versucht hätte, eine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatstaat einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein. Somit hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.

E. 6.1.3 Schliesslich hielt das SEM bezüglich beider Beschwerdeführenden fest, dass ihre Vorbringen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Bei den geltend gemachten Nachteilen handle es sich um bedauerliche Realitäten und Ereignisse im Kontext mit den bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen viele Leute in ähnlicher Weise wie die Beschwerdeführenden betroffen seien. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass sie gezielt und aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund hätten getroffen werden sollen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin führte das SEM zusätzlich aus, die geltend gemachte Festhaltung durch die Al Nusra Front stehe nicht in einem genügend engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit ihrer Ausreise im (...) 2016, zumal sie angegeben habe, nach Aushandlung eines Waffenstillstandes im Rahmen eines Personenaustausches freigekommen zu sein und daraufhin keine weiteren Nachteile in diesem Zusammenhang genannt habe.

E. 6.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, bei Durchsicht der Akten und im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin sei zu erkennen, dass sie sich in ihren Kernaussagen nicht in Widersprüche verstrickt habe und ihre Vorbringen insgesamt deckungsgleich ausgefallen seien. Hinsichtlich des Vorfalls mit der Al Nusra Front sei sie in der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen und diesen in der Anhörung genauer zu schildern. Zu den unterschiedlichen Angaben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Neffen sei zudem zu berücksichtigen, dass dieser im (...), als die Vorfälle mit den unbekannten Personen in G._______ stattgefunden hätten, erst (...) Jahre alt gewesen sei. Zudem solle bei Zweifeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Ausführungen einer minderjährigen Person gemäss dem Ausschuss für die Rechte der Kinder und der diesbezüglichen UNHCR-Richtlinie "im Zweifel für das Kind" entschieden werden. Was die Plausibilität der vorgebrachten Ereignisse im (...) anbelange, verkenne das SEM die aktuellen Gegebenheiten in Syrien. So werde in den jüngsten Protection Considerations des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu Syrien vom November 2017 darauf hingewiesen, dass sich eine ganze Reihe von Bürgerkriegsparteien der Strategie der Reflexverfolgung bediene. So würden ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen sowie Städte und Dörfer Ziel von Vergeltungsaktionen. Der erwähnte UNHCR-Bericht halte explizit fest, dass diese Dynamik der Reflexverfolgung eine ganz entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts darstelle. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder wider die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden sprechen, überwögen klar die Elemente, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Auch in anderen aktuellen, öffentlich zugänglichen Berichten würden Fälle von Reflexverfolgung von Familienangehörigen in Syrien dokumentiert. Aufgrund des Profils von I.______ hätten die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Staats zu befürchten.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen noch asylrelevant sind. Was im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So äussert sich die Beschwerdeschrift mit keinem Wort zu der von der Beschwerdeführerin widersprüchlich geschilderten Anzahl der Aufsuchungen zuhause in G._______. Zudem wurde die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bei der BzP nicht angehalten, sich kurz zu fassen und die Vorfälle bei der Anhörung genauer zu schildern. Vielmehr machte sie zusätzlich zu einem Vorfall, der sich ungefähr (...) 2015 ereignet habe, Probleme mit der Al Nusra Front geltend. Die Anschlussfrage, wann das gewesen sei, beantwortete sie dahingehend, dass sie sich nicht erinnere, sie glaube, es könnte im Jahr (...) gewesen sein. Anschliessend wurde sie vom Befrager darauf hingewiesen, dass sie die Vorfälle bei der Anhörung genauer werde schildern müssen (vgl. act. [...] Frage [...]). Des Weiteren wurde in der Beschwerde nicht plausibel dargelegt, inwiefern die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegend dessen Aussageverhalten in Bezug auf Ereignisse, die er selbst erlebt haben will, auf entscheidende Weise beeinträchtigt habe. Sodann hat die Vorinstanz im Einzelnen aufgezeigt, weshalb sie eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit I._______ als nicht plausibel erachtet. Die diesbezügliche Begründung des SEM ist nicht zu beanstanden. Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf die Protection Considerations des UNHCR und die weiteren von ihr erwähnten öffentlich zugänglichen Berichte nicht aufzuzeigen, inwiefern sie im Zusammenhang mit ihrem Bruder I._______ in Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise ist. Allein aus dem Umstand, dass ihrer Schwester L._______ aus diesem Grund in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, vermag sie noch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. DieVorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.2 Nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 2. Februar 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt haben (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurden mit Zwischenverfügungen vom 7. März 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, die Beschwerdeführenden wären zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig.

E. 9.2 Mit den gleichen Zwischenverfügungen wurden die Gesuche um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 12. April 2018 wird ein zeitlicher Gesamtaufwand von 630 Minuten aufgeführt. Dieser ist um 120 Minuten auf 510 Minuten kürzen, da eine gemeinsame Beschwerde für beide Verfahren und nur im Verfahren der Beschwerdeführerin eine Replik eingereicht wurde. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und Art. 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'275.- (8.5 Stunden à Fr. 150.-, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'275.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1326/2018 und D-1327/2018 Urteil vom 4. Juli 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Neffe B._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 2. Februar 2018 / N (...) und N (...) Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - gelangten mit einem Schengen-Visum der schweizerischen Auslandvertretung in C._______ am (...) von (...) D._______ legal in die Schweiz. Am 10. Januar 2017 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 18. Januar 2017 wurden sie dort zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 14. Februar 2017 hörte sie das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung), wobei die Anhörung von B._______ (N [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer), dem Neffen von A._______, aufgrund von dessen Minderjährigkeit gestützt auf aArt. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG (SR 142.31) in Anwesenheit einer Vertrauensperson stattfand. A.b A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sie sei in F._______ geboren und von (...) bis (...) in G._______ wohnhaft gewesen. Sie habe an der (...) von G._______ einen Abschluss in (...) gemacht und in der Folge dort eine Stelle angetreten. Ab dem Jahr (...) habe sie jeweils einen Jahresurlaub bezogen und sei zu ihrer Familie ins Dorf H._______ gereist. Im (...) 2015 hätte sie ihre Arbeit an der (...) wieder aufnehmen müssen. Die Kontrolle über das Gebiet auf der Strecke zwischen G._______ und dem Heimatdorf habe immer wieder gewechselt. Im Jahr 2014 sei sie auf dem Weg ins Dorf für (...) Tage von der Al Nusra Front festgehalten und dabei auch zu ihrem Bruder I._______ befragt worden. Daraufhin sei sie in C._______ gereist. Dort habe sie sich während mehrerer Monate im Flüchtlingslager J._______ aufgehalten. In der Folge sei sie nach Syrien zurückgekehrt. Im (...) 2015 sei sie in G._______ auf dem Heimweg von der (...) von (...) unbekannten Personen zusammengeschlagen worden. Hierauf sei sie zuhause ein beziehungsweise (...) Mal aufgesucht worden, wobei man sie aufgefordert habe, G._______ sofort zu verlassen, ansonsten sie und ihr sich in ihrer Obhut befindende Neffe mitgenommen würden. Daraufhin sei sie in die Quartiere (...) von G._______ gezogen und habe ständig den Wohnort gewechselt. Ab dem Jahr 2015 habe sie sich im Camp (...) im Umland von G._______ aufgehalten. Wegen der allgemeinen Situation und der prekären Sicherheitslage im Camp habe sie dieses mit einem Fahrzeug verlassen und sei am (...) 2015 in Begleitung einer Hilfsorganisation, ohne kontrolliert zu werden, legal über den Grenzübergang K._______ in C._______ gereist. A.c Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei in G._______ geboren und habe dort die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage sei seine Familie ins Dorf H._______ gezogen, wo er die Schule während weiterer (...) Jahre besucht habe. Verschiedene Kriegsparteien, sowohl die Freie Syrische Armee (FSA) als auch die Partei der Demokratischen Union (PYD) und das syrische Regime hätten versucht, ihn unter Zwang zu rekrutieren. Deshalb habe er das Dorf verlassen und circa im Jahr 2015 zu seiner Tante, der Beschwerdeführerin, nach G._______ ziehen müssen. In Syrien herrsche Krieg und es gebe keine Sicherheit. Zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise sei er mit seiner Tante im Flüchtlingslager (...) untergekommen. Im (...) 2016 hätten sie Syrien zusammen in Richtung C._______ verlassen. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe zu den Akten. B. Mit zwei gleichlautenden Verfügungen vom 2. Februar 2018 - beide am 5. Februar 2018 eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte die beiden Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 4-7). C. Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 5. März 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragten, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und eventuell seien beide Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die koordinierte Behandlung der beiden Beschwerdeverfahren, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG in der Person ihrer Rechtsvertreterin. D. Mit je einer Zwischenverfügung vom 7. März 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin mit, ihre Mandanten dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis zum 22. März 2018 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu überweisen. E. Am 12. März 2018 lud der damals zuständige Instruktionsrichter die Vor-instanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Am 14. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein. G. In ihren beiden Vernehmlassungen vom 27. März 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester L._______ (N [...]) sei mit Verfügung des SEM vom (...) gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG Asyl gewährt worden, woraus erstere ein Gefährdungsprofil in dem Sinne herleite, als sie aufgrund der Nähe zu ihrem desertierten Bruder I._______ ebenfalls als Gegnerin der Regierung gelte, hielt das SEM fest, dass sich das allfällige politische Profil des Bruders nur dann als massgeblich erweise, wenn ihr daraus asylrelevante Nachteile erwachsen wären. Solche seien aber in der angefochtenen Verfügung unter anderem aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet worden. H. Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführenden am 28. März 2018 zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, eine Replik einzureichen. I. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte die Beschwerdeführerin am 12. April 2018 und reichte gleichzeitig eine aktualisierte Kostennote ein. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 20. Juni 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Dem Verfahrensantrag entsprechend werden beide Beschwerdeverfahren koordiniert und in einem gemeinsamen Urteil behandelt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird vorweg eine unvollständige und fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht. Konkret habe das SEM ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Unterschied zu ihrer Schwägerin L._______ die Gefährdung durch Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Desertion ihres Bruders I._______ nicht zu plausibilisieren vermocht. Sie habe aber - so die Beschwerdeführerin - anlässlich der Anhörung erklärt, sie habe in der Schweiz eine Schwester namens L._______, die auch Probleme im Zusammenhang mit der Desertion des Bruders in G._______ bekommen habe. Dies habe sie bereits in der BzP ausgesagt. Bei ihrer Anhörung habe sie mehrmals Fragen zu ihrer Schwägerin, der Frau des desertierten Bruders, welche M._______ heisse, beantwortet. Die Beschwerdeführerin habe in Syrien keinen Kontakt zu ihrer Schwester gehabt und diese erst in der Schweiz wieder getroffen. Der Schwester sei am (...) in der Schweiz Asyl gewährt worden. Nebst der Verwechslung der Schwägerin mit der Schwester habe das SEM der Beschwerdeführerin bei der Anhörung auch keine spezifischen, direkten Fragen zu ihrer Schwester gestellt, obwohl sich diese damals in der Schweiz befunden habe und klare Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung beider Schwestern vorgelegen hätten. Zusammenfassend seien wichtige Sachverhaltselemente im angefochtenen Entscheid nicht behandelt worden, weshalb dieser nicht korrekt begründet sein könne. Sollten die Beschwerdeführenden wider Erwarten nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, sei die Sache zur korrekten Abklärung und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Dossier der Schwester L._______ in die Beurteilung miteinzubeziehen. 4.2 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung derbiometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2.3 Es trifft zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Schwägerin der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester verwechselt hat, soweit es in seinen Erwägungen ausführte, "Im Unterschied zu Ihrer Schwägerin L._______ vermochten Sie die Gefährdung durch Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Desertion Ihres Bruders nicht zu plausibilisieren". Indessen handelt es sich dabei lediglich um ein redaktionelles Versehen der Vorinstanz, wobei aus dem Kontext hervorgeht, dass sich diese Erwägung auf die Schwester L._______ bezieht, zumal sie zum einen im nachfolgenden Satz in materieller Hinsicht ausführte, "Sie vermochten nicht glaubhaft darzutun, dass Sie über ein ausreichendes politisches Profil verfügen, um von asylrelevanten Nachteilen betroffen gewesen zu sein" und sich die Vorinstanz in den vorangegangenen Erwägungen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, wonach der Schwägerin dasselbe wie ihr (Beschwerdeführerin) widerfahren sei, bis diese ihre Stelle als (...) aufgegeben hätte. Dazu hielt das SEM in materieller Hinsicht fest, auf Nachfrage, wo genau die Schwägerin die genannten Probleme gehabt hätte, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dies sei im Dorf gewesen. Dass die Beschwerdeführerin in der Grossstadt G._______ aufgrund ihres Bruders auf die genannte Weise von der Regierung hätte verfolgt werden sollen, habe sie nicht zu plausibilisieren vermocht. In der Tat brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung vor, ihrer als (...) tätigen Schwägerin sei dasselbe widerfahren (vgl. act. [...]). Auf die ihr im weiteren Verlauf der Anhörung gestellte Frage, ob sonst noch jemand in ihrer Familie im Zusammenhang mit der Situation ihres Bruders irgendwelche Probleme gehabt habe, antwortete sie bezüglich ihrer Schwester L._______ in G._______ lediglich pauschal, diese habe auch Probleme bekommen, sei jetzt aber in der Schweiz (vgl. a.a.O., [...]). Unter diesen Umständen konnte das SEM darauf verzichten, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen des Bruders der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Schwester weiter abzuklären. Das SEM wies zudem in seiner Vernehmlassung zutreffend daraufhin, dass sich das allfällige politische Profil des Bruders für die Beschwerdeführerin nur dann als massgeblich erweise, wen ihr daraus asylrelevante Nachteile erwachsen würden. Solche seien aber in der angefochtenen Verfügung unter anderem aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet worden. Nachdem Gesagten hat das SEM trotz des erwähnten redaktionellen Versehens entgegen den Ausführungen in der Replik weder den Sachverhalt mangelhaft ermittelt noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung die Begründungspflicht verletzt hat. Eine solche ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.2.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Verfügung genügend begründet hat und der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist. Der Antrag, das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass diese vorgebracht habe, ihr (...) Bruder I._______ sei Offizier bei der syrischen (...) gewesen und (...) desertiert. Er hätte später Schwierigkeiten mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gehabt und sei im Jahr (...) entführt worden. Die Beschwerdeführerin habe sowohl die Festhaltung durch die Al Nusra Front im Jahr (...) wie auch die Ereignisse in G._______ - den Überfall und die Aufsuchungen durch mutmassliche Mitglieder der syrischen Regierung - auf die Desertion von I._______ zurückgeführt. Sie sei erstmals bei der Festhaltung durch die Al Nusra Front auf ihren Bruder angesprochen worden. Die Festhaltung habe sie mit dem damals angespannten Verhältnis zwischen den Kurden und der Al Nusra Front begründet. Die Festhaltung habe vor der Entführung von I._______ stattgefunden, zu der es zwei bis drei Monate später gekommen sei. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sich ihre Familie währenddessen im nahe gelegenen Dorf H._______ und I._______ im Nachbardorf aufgehalten hätten, kämen Vorbehalte am vorgebrachten Interesse an ihrer Person auf. Des Weiteren habe sie auf Nachfrage - nebst der Aufgabe des (...)berufs durch ihre Schwägerin - keine konkreten Nachteile im Zusammenhang mit ihrem Bruder zu plausibilisieren vermocht. Sie habe auch vorgebracht, im (...) in G._______ von Unbekannten geschlagen und verbal beleidigt worden zu sein. Diese Ereignisse habe sie aber auf Nachfrage wenig substanziiert und schlüssig darzulegen vermocht. Aus dem Umstand, dass sich der vermeintliche Vorfall in der Nähe eines Kontrollpostens der syrischen Regierung ereignet hätte und die dort stationierten Soldaten nicht eingegriffen hätten, habe die Beschwerdeführerin geschlossen, dass die Täter im Auftrag der Regierung gehandelt hätten und der Überfall im Zusammenhang mit der Desertion von I._______ stehe. Die Beschwerdeführerin verweise dabei auf ihre Schwägerin, der dasselbe widerfahren sei, bis diese ihre Stelle als (...) aufgegeben hätte. Auf Nachfrage, wo genau die Schwägerin die genannten Probleme gehabt hätte, habe die Beschwerdeführerin das Dorf genannt. Dass sie - so das SEM - in der Grossstadt G._______ aufgrund ihres Bruders auf die genannte Weise von der Regierung hätte verfolgt werden sollen, habe sie nicht zu plausibilisieren vermocht. Des Weiteren vermöchten auch die Darlegungen zu den mutmasslich darauffolgenden Aufsuchungen in ihrer Wohnung nicht zu überzeugen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei sie angeblich (...) Tage nach dem Überfall erstmals zuhause aufgesucht worden. Insgesamt sei es im (...) zu (...) solchen Vorfällen gekommen. Jedes Mal seien Personen in Zivilkleidung aufgetaucht. Sie habe beim ersten und (...) Mal die Tür geöffnet, wobei ihr Neffe neben ihr gestanden sei. Sie habe aber - so das SEM - aufgrund der erheblich unterschiedlichen Darlegungen der Ereignisse und unvereinbaren Angaben die mutmasslichen Aufsuchungen nicht glaubhaft darzutun vermocht. So habe ihr Neffe erklärt, die Angreifer nie persönlich gesehen zu haben. Demgegenüber habe sie erklärt, der Beschwerdeführer sei beim (...) Besuch der Angreifer neben ihr gestanden. Ferner habe ihr Neffe zu Protokoll gegeben, die unbekannten Personen hätten Uniformen der syrischen Armee getragen, wogegen sie angegeben habe, sie seien zivil gekleidet gewesen. Da es auch bei den eigenen Darlegungen der Ereignisse durch die Beschwerdeführerin, insbesondere bezüglich der Anzahl der Aufsuchungen, zu unvereinbaren Angaben gekommen sei, vermöge ihre Erklärung, der Neffe habe ein schwaches Erinnerungsvermögen, wenig zu überzeugen. So habe sie bei der BzP angegeben, es sei zu einer einmaligen Aufsuchung gekommen, bei der an ihre Haustür geklopft worden sei. Anlässlich der Anhörung habe sie dann erklärt, sie sei (...) Mal von den Verfolgern aufgesucht worden und habe dabei die Tür geöffnet. Ihr Neffe - so das SEM - habe hierzu wiederum eklatant andere Angaben gemacht. So sei es mehrmals zu Aufsuchungen gekommen, die in Abständen von (...) Wochen und Monaten stattgefunden hätten. Da es sich bei Aufsuchungen im eigenen Zuhause durch die Regierung um prägende Ereignisse handeln dürfte, dürfe davon ausgegangen werden, dass diese konsistent wiedergegeben werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise zu plausibilisieren vermocht, dass man gezielt ihre Person hätte aus G._______ vertreiben wollen oder aus welchen Gründen dies geschehen sein sollte. So hätten die unbekannten Personen ihre Motive nie geäussert. Daran, dass die genannten Ereignisse in G._______ im Zusammenhang mit der Desertion des Bruders der Beschwerdeführerin gestanden seien, bestünden nicht zuletzt auch aufgrund des zeitlichen Abstands und des Ortes der Ereignisse Vorbehalte. So sei I._______ im Jahr (...) desertiert. Die Beschwerdeführerin sei dann im (...) in der Stadt G._______ von Nachteilen betroffen gewesen. Dass auch ihre Familie sie in Sicherheit gewähnt und den Neffen zu ihr geschickt hätte, untermauere die aufgekommenen Zweifel. Hierzu sei schliesslich aufgefallen, dass sie ausgeführt habe, die restliche Familie hätte sich im Dorf aufgehalten - nahe des Aufenthaltsortes ihres Bruders - und sei mit Ausnahme der Frau von I._______ und dessen Kinder unbehelligt geblieben. Im Unterschied zu ihrer Schwägerin (recte: Schwester) L._______ habe die Beschwerdeführerin die Gefährdung durch Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Desertion ihres Bruders nicht zu plausibilisieren vermocht. Sie habe nicht glaubhaft darzutun vermocht, dass sie über ein ausreichendes politisches Profil verfüge, um von asylrelevanten Nachteilen betroffen gewesen zu sein. Schliesslich habe die Tatsache, dass sie sich im Jahr (...) in ein Flüchtlingslager in C._______ begeben habe und von dort nach Syrien zurückgekehrt sei, die von ihr geltend gemachte Verfolgung ihrer Person nicht zu untermauern vermocht. Insgesamt erweckten ihre Darlegungen den Eindruck, dass sie lediglich versucht habe, eine mutmassliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in ihrem Heimatstaat einzubetten, ohne jedoch selber in genannter Form und mit den geltend gemachten Folgen für ihre Person davon betroffen gewesen zu sein. Ihre Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 6.1.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers führte das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, aufgrund der Vielzahl an Ungereimtheiten, logischen Lücken und der wenig substanziierten Darlegungen habe er die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft darzutun vermocht. Namentlich habe er entgegen seinen Aussagen in der BzP anlässlich der Anhörung vorgebracht, er sei einzig von einer zwangsweisen Rekrutierung durch die PKK bedroht gewesen. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, diese glaubhaft dazutun. Zudem habe er vorgebracht, er und seine Tante seien in G._______ wiederholt von uniformierten Regierungssoldaten aufgesucht worden. Er habe jedoch angegeben, nie persönlich auf Soldaten getroffen zu sein oder gar direkt bedroht worden zu sein. Er habe auch verneint, je aufgrund der Desertion seines Onkels I._______ persönliche Schwierigkeiten gehabt zu haben. Er habe somit nicht vermocht, ein gezieltes Interesse der syrischen Regierung an seiner Person glaubhaft zu machen, umso weniger, als sich seine Angaben zu den vorgebrachten Ereignissen in wesentlichen Teilen von den Darlegungen seiner Tante unterschieden, weshalb diese mit erheblichen Zweifeln belastet seien. Zusammenfassend sei es ihm nicht gelungen, die geltend gemachte Bedrohung durch die genannten Gruppen, namentlich die PYD respektive PKK und das syrische Regime, glaubhaft zu machen. Seine Darlegungen erweckten vielmehr den Eindruck, als ob er lediglich versucht hätte, eine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatstaat einzubetten, ohne davon betroffen gewesen zu sein. Somit hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 6.1.3 Schliesslich hielt das SEM bezüglich beider Beschwerdeführenden fest, dass ihre Vorbringen auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Bei den geltend gemachten Nachteilen handle es sich um bedauerliche Realitäten und Ereignisse im Kontext mit den bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen viele Leute in ähnlicher Weise wie die Beschwerdeführenden betroffen seien. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass sie gezielt und aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund hätten getroffen werden sollen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin führte das SEM zusätzlich aus, die geltend gemachte Festhaltung durch die Al Nusra Front stehe nicht in einem genügend engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit ihrer Ausreise im (...) 2016, zumal sie angegeben habe, nach Aushandlung eines Waffenstillstandes im Rahmen eines Personenaustausches freigekommen zu sein und daraufhin keine weiteren Nachteile in diesem Zusammenhang genannt habe. 6.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, bei Durchsicht der Akten und im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin sei zu erkennen, dass sie sich in ihren Kernaussagen nicht in Widersprüche verstrickt habe und ihre Vorbringen insgesamt deckungsgleich ausgefallen seien. Hinsichtlich des Vorfalls mit der Al Nusra Front sei sie in der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen und diesen in der Anhörung genauer zu schildern. Zu den unterschiedlichen Angaben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Neffen sei zudem zu berücksichtigen, dass dieser im (...), als die Vorfälle mit den unbekannten Personen in G._______ stattgefunden hätten, erst (...) Jahre alt gewesen sei. Zudem solle bei Zweifeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Ausführungen einer minderjährigen Person gemäss dem Ausschuss für die Rechte der Kinder und der diesbezüglichen UNHCR-Richtlinie "im Zweifel für das Kind" entschieden werden. Was die Plausibilität der vorgebrachten Ereignisse im (...) anbelange, verkenne das SEM die aktuellen Gegebenheiten in Syrien. So werde in den jüngsten Protection Considerations des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu Syrien vom November 2017 darauf hingewiesen, dass sich eine ganze Reihe von Bürgerkriegsparteien der Strategie der Reflexverfolgung bediene. So würden ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen sowie Städte und Dörfer Ziel von Vergeltungsaktionen. Der erwähnte UNHCR-Bericht halte explizit fest, dass diese Dynamik der Reflexverfolgung eine ganz entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts darstelle. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder wider die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden sprechen, überwögen klar die Elemente, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Auch in anderen aktuellen, öffentlich zugänglichen Berichten würden Fälle von Reflexverfolgung von Familienangehörigen in Syrien dokumentiert. Aufgrund des Profils von I.______ hätten die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Staats zu befürchten. 6.3 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen noch asylrelevant sind. Was im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So äussert sich die Beschwerdeschrift mit keinem Wort zu der von der Beschwerdeführerin widersprüchlich geschilderten Anzahl der Aufsuchungen zuhause in G._______. Zudem wurde die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bei der BzP nicht angehalten, sich kurz zu fassen und die Vorfälle bei der Anhörung genauer zu schildern. Vielmehr machte sie zusätzlich zu einem Vorfall, der sich ungefähr (...) 2015 ereignet habe, Probleme mit der Al Nusra Front geltend. Die Anschlussfrage, wann das gewesen sei, beantwortete sie dahingehend, dass sie sich nicht erinnere, sie glaube, es könnte im Jahr (...) gewesen sein. Anschliessend wurde sie vom Befrager darauf hingewiesen, dass sie die Vorfälle bei der Anhörung genauer werde schildern müssen (vgl. act. [...] Frage [...]). Des Weiteren wurde in der Beschwerde nicht plausibel dargelegt, inwiefern die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegend dessen Aussageverhalten in Bezug auf Ereignisse, die er selbst erlebt haben will, auf entscheidende Weise beeinträchtigt habe. Sodann hat die Vorinstanz im Einzelnen aufgezeigt, weshalb sie eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit I._______ als nicht plausibel erachtet. Die diesbezügliche Begründung des SEM ist nicht zu beanstanden. Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf die Protection Considerations des UNHCR und die weiteren von ihr erwähnten öffentlich zugänglichen Berichte nicht aufzuzeigen, inwiefern sie im Zusammenhang mit ihrem Bruder I._______ in Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise ist. Allein aus dem Umstand, dass ihrer Schwester L._______ aus diesem Grund in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, vermag sie noch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. DieVorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 2. Februar 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt haben (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurden mit Zwischenverfügungen vom 7. März 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, die Beschwerdeführenden wären zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig. 9.2 Mit den gleichen Zwischenverfügungen wurden die Gesuche um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 12. April 2018 wird ein zeitlicher Gesamtaufwand von 630 Minuten aufgeführt. Dieser ist um 120 Minuten auf 510 Minuten kürzen, da eine gemeinsame Beschwerde für beide Verfahren und nur im Verfahren der Beschwerdeführerin eine Replik eingereicht wurde. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und Art. 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'275.- (8.5 Stunden à Fr. 150.-, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'275.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: