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E-812/2020

E-812/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er geltend, er sei ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger. B. Am 12. Mai 2016 gab das SEM eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers in Auftrag. Im entsprechenden Gutachten vom 17. Mai 2016 wurde ein Knochenalter von 19 Jahren festgehalten. C. Am 27. Mai 2016 fand die Befragung zur Person und am 8. Mai 2018 die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Hierbei machte er geltend, er kenne sein Geburtsdatum nicht genau, er habe es lediglich von seinem Vater gehört. Sofern er trotzdem die Schule besuchen könne, sei er einverstanden mit dem Geburtsdatum (...). Er habe als Beifahrer seines älteren Bruders im Transportwesen gearbeitet. Mit seinem Bruder habe er Amerikaner mit Gütern beliefert. Aus diesem Grund hätten die Taliban Anfang 2013 ein erstes Mal und später zwei weitere Male seinen Vater aufgesucht und Drohungen gegen ihn ausgesprochen; hiervon habe ihm sein Vater jeweils warnend berichtet. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. F. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei eventuell die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. So habe sich der Beschwerdeführer zu den zentralen Vorbringen widersprochen und seien diese logisch nicht nachvollziehbar. Zudem seien die weiteren Schilderungen sehr vage ausgefallen und würden einen konkreten Erlebnisbezug vermissen lassen. Schliesslich würden im Rahmen von Krieg oder Situation allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Im Zentrum der Fluchtvorbringen stehen die drei angeblichen Drohungen der Taliban. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind jedoch nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution", vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer zu zentralen Punkten. So will er - neben einer Vielzahl anderer Widersprüche - gemäss Befragung zur Person telefonisch, gemäss Anhörung in einem persönlichen Gespräch über die letzte Drohung informiert worden sein (SEM-Akten A13 S. 7 Ziff. 7.01, A31 S. 14 F114). Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Im Übrigen fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Beginn der Drohungen und der Ausreise des Beschwerdeführers. So hätten die Taliban, wenn sie tatsächliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten, genügend Zeit und Gelegenheiten gehabt, ihn persönlich aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu betrachten. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält.

E. 6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-812/2020 Urteil vom 26. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er geltend, er sei ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger. B. Am 12. Mai 2016 gab das SEM eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers in Auftrag. Im entsprechenden Gutachten vom 17. Mai 2016 wurde ein Knochenalter von 19 Jahren festgehalten. C. Am 27. Mai 2016 fand die Befragung zur Person und am 8. Mai 2018 die Anhörung des Beschwerdeführers statt. Hierbei machte er geltend, er kenne sein Geburtsdatum nicht genau, er habe es lediglich von seinem Vater gehört. Sofern er trotzdem die Schule besuchen könne, sei er einverstanden mit dem Geburtsdatum (...). Er habe als Beifahrer seines älteren Bruders im Transportwesen gearbeitet. Mit seinem Bruder habe er Amerikaner mit Gütern beliefert. Aus diesem Grund hätten die Taliban Anfang 2013 ein erstes Mal und später zwei weitere Male seinen Vater aufgesucht und Drohungen gegen ihn ausgesprochen; hiervon habe ihm sein Vater jeweils warnend berichtet. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. F. Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei eventuell die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. So habe sich der Beschwerdeführer zu den zentralen Vorbringen widersprochen und seien diese logisch nicht nachvollziehbar. Zudem seien die weiteren Schilderungen sehr vage ausgefallen und würden einen konkreten Erlebnisbezug vermissen lassen. Schliesslich würden im Rahmen von Krieg oder Situation allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Im Zentrum der Fluchtvorbringen stehen die drei angeblichen Drohungen der Taliban. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind jedoch nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution", vgl. auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Zudem widerspricht sich der Beschwerdeführer zu zentralen Punkten. So will er - neben einer Vielzahl anderer Widersprüche - gemäss Befragung zur Person telefonisch, gemäss Anhörung in einem persönlichen Gespräch über die letzte Drohung informiert worden sein (SEM-Akten A13 S. 7 Ziff. 7.01, A31 S. 14 F114). Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen abweichen sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Im Übrigen fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Beginn der Drohungen und der Ausreise des Beschwerdeführers. So hätten die Taliban, wenn sie tatsächliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt hätten, genügend Zeit und Gelegenheiten gehabt, ihn persönlich aufzusuchen. Vor diesem Hintergrund sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu betrachten. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält. 6.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: