Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrem C._______ und den gemeinsamen Kindern (Beschwerdeverfahren D-37/2020) am 8. November 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 wurde sie zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 24. August 2016 wurde ihr jüngstes Kind E._______ (ebenfalls Beschwerdeverfahren D-37/2020) geboren und in das Verfahren miteinbezogen. Am 18. August 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). Weil die Beschwerdeführerin vor der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls bewusstlos wurde und mit der Ambulanz ins Krankenhaus gebracht werden musste, wurde für die Rückübersetzung des Protokolls ein neuer Termin am 25. August 2017 angesetzt. Da die Beschwerdeführerin anlässlich der Rückübersetzung erstmals vorbrachte, sie sei als Minderjährige gegen ihren Willen verheiratet und von ihrem Ehemann beziehungsweise dessen Familie schlecht behandelt worden (vgl. nachfolgend Sachverhalt B), wurde sie zu diesen Umständen am 5. Oktober 2018 ergänzend angehört (ergänzende Anhörung). B. Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie und im Dorf F._______ (Bezirk G._______, Provinz H._______) aufgewachsen sei. Sie habe dort mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und zwei Brüdern gewohnt. Man habe ihr nicht erlaubt, zur Schule zu gehen. Im Alter von neun oder zehn Jahren habe sie ihren Vater verloren. Nach dessen Tod seien die Lebensbedingungen für sie und ihre Familie sehr schwierig geworden. Im Alter von 14 Jahren sei sie gegen ihren Willen mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet worden. Sie sei nach der religiösen Trauung mit ihrem Ehemann zu dessen Familie gezogen, wo sie kritisiert und tyrannisiert worden sei. Ihr Ehemann habe sie geschlagen und misshandelt. Wegen eines Überfalls und der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sei sie im September 2015 zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern erst nach I._______ und dann über Pakistan nach Europa gereist. C. Am 12. Oktober 2018 meldete die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Minderjährigen- und Zwangsheirat der Staatsanwaltschaft des Kantons J._______, welche am 24. Juni 2019 verfügte, dass kein strafrechtliches Verfahren an die Hand genommen und keine Eheungültigkeitsklage erhoben werde. D. Am 2. Juli 2019 mandatierte die Beschwerdeführerin eine Rechtsvertreterin der (...). E. Am 27. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich einer weiteren Befragung im Beisein ihrer Rechtsvertreterin über die Möglichkeit informiert, die von ihr zuvor geltend gemachte Minderjährigen- und Zwangsheirat als Asylgrund geltend zu machen. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. F. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 legte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Mandat nieder. G. Mit Schreiben vom 23. November 2019 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie könne sich nicht von ihrem Ehemann trennen. H. Mit Verfügung vom 28. November 2019 - eröffnet am 2. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es dagegen als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme verfügte. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons J._______ vom 24. Juni 2019, einen Strafbefehl betreffend ihren Ehemann vom 28. Juni 2019, ein Schreiben der Invalidenversicherung betreffend ihr jüngstes Kind vom 27. November 2017, ihr Schreiben an die Vorinstanz vom 23. November 2019 sowie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" des Bundesverwaltungsgerichts inklusive Beilagen zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt einen unvollständig und ungenügend gewürdigten Sachverhalt und bringt vor, die Vorinstanz habe den Aspekt der frauenspezifischen Fluchtgründe nicht berücksichtigt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 1043).
E. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Familie ihres Ehemannes als auch die von ihr geltend gemachte Minderjährigen- und Zwangsheirat im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat ([...]). Die Beschwerdeführerin hat bis anhin nie geltend gemacht, sie sei wegen der Probleme mit der Familie ihres Ehemannes ausgereist beziehungsweise dieses Vorbringen als Asylgrund genannt, weshalb die Vorinstanz dies in den Erwägungen zu Recht nicht thematisiert hat. Mit dem Vorbringen der Minderjährigen- und Zwangsheirat hat sich die Vorinstanz in den Erwägungen vertieft auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass dieses nicht asylrelevant sei. Das Vorbringen, die frauenspezifischen Fluchtgründe seien nicht berücksichtigt worden, erweist sich mithin als nicht stichhaltig. Sodann ist insgesamt festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe der Beschwerdeführerin einlässlich würdigte. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ferner kam die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellt.
E. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch einreiche, habe Anspruch darauf, dass die Asylgründe individuell geprüft würden. In ihrem Fall bedeute dies, dass sie ihre Situation als Person, die als Minderjährige zwangsverheiratet worden sei, als Asylgrund geltend machen könne. In der zusätzlichen Befragung vom 27. August 2019 sei sie im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung über ihre Rechte informiert worden. Mit Schreiben vom 23. November 2019 habe sie dem SEM mitgeteilt, dass sie keine zivilrechtlichen Schritte unternehmen werde, um ihre Ehe für ungültig erklären zu lassen. Mithin habe sie explizit darauf verzichtet, das Vorbringen ihrer Minderjährigen- und Zwangsheirat im Rahmen ihres Asylgesuches prüfen zu lassen. Dementsprechend werde dieses Vorbringen auf ihren Wunsch hin nicht berücksichtigt. Des Weiteren habe sie erklärt, Afghanistan wegen der anhaltend schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Damit mache sie Umstände geltend, die den allgemeinen Lebensbedingungen und dem stattfindenden Bürgerkrieg in Afghanistan geschuldet seien. Da diesem Ausreisegrund keine unmittelbare persönliche Verfolgung zu Grunde liege, sei er gemäss Art. 3 AsylG asylrechtlich unbeachtlich. Sodann habe sie an der Anhörung geschildert, es seien vermummte Leute zur ihr nach Hause gekommen und, um sie zu schützen habe ihr Ehemann sie in einem Zimmer eingesperrt. Sie habe Schüsse gehört und sei bewusstlos geworden. Bei der Erstbefragung habe sie dieses Ereignis überhaupt nicht erwähnt. Auf Vorhalt habe sie erklärt, dass die Bootsreise sehr beängstigend gewesen sei und sie deswegen an der Erstbefragung vergessen habe, den Vorfall zu erwähnen. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, dass sie ein solches Erlebnis erst zu einem späteren Zeitpunkt nachschiebe, zumal es sich dabei nicht um eine unbedeutende Nebensächlichkeit handle, sondern um einen essentiellen Teil ihrer Fluchtgründe. Ihre Darstellungen zur Schiesserei seien sodann sehr oberflächlich und vage ausgefallen. Es handle sich bei ihren Schilderungen um einen kurzen Allgemeinbeschrieb, der kein besonderes Erlebnis in den Vordergrund rücke, keine inneren Zustände beschreibe oder sonst den Eindruck vermittle, sie habe diese konkreten Vorfall tatsächlich erlebt. Sie sei den Fragen auch ausgewichen, indem sie erklärt habe, sie sei im Zimmer eingesperrt gewesen und habe deswegen nichts mitbekommen. Auch habe sie ihren Mann nicht gefragt, was passiert sei, weil er immer verärgert gewesen sei. Zudem sei sie bewusstlos geworden und wisse nicht, was sie in dieser Zeit gemacht habe. In Anbetracht der Tragweite und der Erschütterung, die solch ein Erlebnis nach sich ziehen würden, sei eine detailliertere Schilderung des prägenden Moments erwarten. Auch aufgrund der Oberflächlichkeit ihrer diesbezüglichen Ausführungen sei ihr Vorbringen als unglaubhaft zu werten.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, dass sie gegen ihren Willen im Alter von 14 Jahren verheiratet worden sei und unter schwierigen Umständen in der Familie ihres Ehemannes gelebt habe. Ihr Ehemann habe von ihr bedingungslosen Gehorsam verlangt. Sie habe die ganze Zeit im Haushalt arbeiten müssen. Lesen und Schreiben habe sie nicht gelernt und zur Schule habe sie nicht gehen dürfen. Ihren schwierigen Lebensumständen sei bei der Würdigung ihrer Aussagen Rechnung zu tragen. Sodann komme aus den Befragungsprotokollen auch zum Ausdruck, wie sehr sie durch die Vorfälle in Afghanistan und die gefährliche Flucht traumatisiert gewesen sei. Hinzu komme, dass die Befragungen durch die Asylbehörden nach den traumatischen Erlebnissen auf der Flucht für sie sehr belastend gewesen seien. So sei sie während der Anhörung zusammengebrochen. Auch habe sie ein rasches Ende der Anhörung herbeigesehnt, weshalb mehr als verständlich sei, dass sie auf viele Fragen nur kurze Antworten gegeben und oft nur mit "nein" geantwortet habe. Ferner sei die Übersetzung schwierig gewesen. So gehe aus zahlreichen Antworten hervor, dass sie die Fragen nicht richtig verstanden habe. Insofern die Vorinstanz ihr vorwerfe, die nächtliche Auseinandersetzung, in die ihr Ehemann verwickelt gewesen sei, erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht zu haben, erwarte sie von ihr, dass sie bereits bei der Ankunft in der Schweiz hätte wissen müssen, welche Gründe für die Gewährung des Asyls berücksichtigt werden und welche nicht. Indem die Vorinstanz ihr unterstelle den Vorfall oberflächlich und vage geschildert zu haben, erwarte diese von ihr, dass sie hätte wissen müssen, welche Aussagen im weiteren Verlauf des Asylverfahrens hätten von Bedeutung sein können. Dass sie bei einer derart heiklen Situation von ihrem Mann aufgefordert worden sei, mit den Kindern im Haus zu bleiben und die Ereignisse nur bruchstückhaft mitbekommen habe, sei angesichts ihrer Stellung in der Familie der Schwiegereltern durchaus nachvollziehbar. Sodann habe die Vorinstanz, als diese sie über die Möglichkeit ihre Minderjährigen- und Zwangsheirat als Asylgrund geltend zu machen, informiert habe, ihr im Fall einer Trennung von ihrem Ehemann eine Anerkennung als Flüchtling nicht nur für sie, sondern auch für ihre Kinder in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz habe sie damit vor eine schier unlösbare Gewissensfrage gestellt, mit der sie wochenlang gerungen habe. Einerseits habe sie das lang ersehnte Ziel der Anerkennung als Flüchtling erreichen wollen. Auf der anderen Seite habe sie sich nicht vorstellen können, wie sie als alleinstehende Mutter in einem ihr immer noch fremden Land fünf Kinder aufziehen solle. Ihr jüngstes Kind leide zudem an einem genetischen Geburtsgebrechen und sie bedürfe deshalb der Unterstützung der ganzen Familie, insbesondere auch des Vaters, um für dieses Kind zu sorgen. Angesichts dieser Umstände sei sie deshalb nach reiflicher Überlegung zur Erkenntnis gekommen, dass sie sich nicht von ihrem Ehemann trennen könne. Schliesslich habe sie in den Befragungen eindrücklich dargestellt, unter welchen Umständen sie in die Familie ihres Ehemannes "verheiratet" und wie sie dort behandelt worden sei. Falls ihr das Asyl verweigert werde und sie - zu welchem Zeitpunkt auch immer - zu einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen werde, hätte sie keine andere Wahl, als wieder zu der Familie ihres Ehemannes zurückzukehren. Die Situation würde durch die Behinderung ihres jüngsten Kindes zusätzlich erschwert. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde sie, wenn nicht an Leib und Leben so doch mit Sicherheit weitgehend ihrer Freiheit berauben.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens und der Asylrelevanz nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Vorbringen unglaubhaft und welche nicht asylrelevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vor-instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Einwand der Beschwerdeführerin, man habe von ihr nicht erwarten können, dass sie bereits bei Ankunft in der Schweiz wisse, welche Gründe für die Asylgewährung berücksichtigt würden, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie die nächtliche Auseinandersetzung erst im späteren Verlauf des Verfahrens erwähnt habe, vermag nicht zu überzeugen. So haben Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen, aber doch die Obliegenheit, alle wesentlichen Fluchtgründe wenigstens ansatzweise zu nennen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13; Urteil des BVGer E-812/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.1). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die mangelhafte Substanz ihrer Aussagen sei auf soziokulturelle und psychologische Faktoren zurückzuführen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr durfte die Vor-instanz von ihr erwarten, dass sie ihre Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen hinreichend ausführlich und nachvollziehbar schildert. Es bestanden auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängend zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf die angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin vermag die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen nicht plausibel zu erklären, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen eingeschränkt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Asylgründe im Rahmen der BzP summarisch und anlässlich der Anhörung umfassend schildern und bestätigte beide Male, dass sie alle Asylgründe habe nennen und darlegen können ([...]). Schliesslich vermag auch der Einwand, die Übersetzung anlässlich der Befragungen sei schwierig gewesen, vorliegend nicht zu überzeugen. Anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin an, die Dolmetscherin gut zu verstehen ([...]). Auch im Anhörungsprotokoll vom 18. August 2017 beziehungsweise 25. August 2017 (Rückübersetzung des Protokolls) finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es bei der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, und auch dort hat die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin gemäss eigenen Angaben sehr gut verstanden ([...]). Nach der Rückübersetzung hat sie die Richtigkeit respektive Vollständigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt und auch die Bemerkungen der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung deuten nicht auf Verständigungsschwierigkeiten hin ([...]).
E. 6.2 Insofern die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, sie sei als Minderjährige zwangsverheiratet worden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 51 Abs. 1bis AsylG hat die Vorinstanz, wenn sich während des Asylverfahrens Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eheungültigkeitsgrundes nach Art. 105 Ziff. 5 oder 6 ZGB (Zwangsheirat, Minderjährigenheirat) ergeben, eine Meldung an die nach Art. 106 ZGB zuständige Behörde zu machen, wobei das Verfahren bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert wird. Die Beurteilung der Frage, ob eine Zwangs- beziehungsweise Minderjährigenheirat vorliegt, wird mithin durch die zuständige Behörde beziehungsweise im Falle der Erhebung einer Eheungültigkeitsklage durch das dort zuständige Gericht und nicht durch die Asylbehörden vorgenommen. Grund dafür ist, dass die Ungültigkeitsgründe von Art. 105 Ziff. 5 und 6 ZGB eine vertiefte Prüfung des Falles erfordern (vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten [BBI 2011 2185 Ziff. 1.3.4.1]). Nachdem die Vorinstanz nach entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Rückübersetzung des Protokolls der ersten Anhörung und während der ergänzenden Anhörung eine Meldung an die Staatsanwaltschaft des Kantons J._______, die nach Art. 106 ZGB zuständige Behörde ([...]), gemacht und letztere mit Verfügung vom 24. Juni 2019 entschieden hatte, dass auf die Erhebung einer Eheungültigkeitsklage verzichtet werde, wies sie deshalb die Beschwerdeführerin in der zusätzlichen Befragung vom 27. August 2019 richtigerweise darauf hin, dass sie selbst zivilrechtliche Schritte (Erhebung der Eheungültigkeitsklage gestützt auf Art. 105 Ziff. 5 und/oder 6 ZGB) einleiten müsse, wenn sie die von ihr geltend gemachte Minderjährigen- beziehungsweise Zwangsheirat als Asylgrund geltend machen beziehungsweise diesen Umstand im Rahmen ihres Asylgesuchs vorbringen wolle. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch mit Schreiben vom 23. November 2019 mitgeteilt hat, sie könne sich nicht von ihrem Ehemann trennen, und mithin darauf verzichtet hat, zivilrechtliche Schritte einzuleiten, hat die Vorinstanz das Vorbringen zu Recht als nicht asylrelevant beurteilt.
E. 6.3 Insoweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Rechtsmitteleingabe schliesslich darauf beruft, sie habe in Afghanistan unter der schlechten Behandlung durch die Familie ihres Ehemannes gelitten, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Schilderungen zwar nicht unglaubhaft erscheinen. Es erweisen sich die geltend gemachten Probleme - soweit aus den Schilderungen ersichtlich - aber aufgrund ihrer Intensität asylrechtlich unbeachtlich, sofern sie überhaupt aus einem asylbeachtlichen Motiv herrühren. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin die Probleme mit der Familie des Ehemannes auch nie als Ausreise- beziehungsweise Asylgrund angegeben.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-32/2020 Urteil vom 9. April 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrem C._______ und den gemeinsamen Kindern (Beschwerdeverfahren D-37/2020) am 8. November 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 wurde sie zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 24. August 2016 wurde ihr jüngstes Kind E._______ (ebenfalls Beschwerdeverfahren D-37/2020) geboren und in das Verfahren miteinbezogen. Am 18. August 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). Weil die Beschwerdeführerin vor der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls bewusstlos wurde und mit der Ambulanz ins Krankenhaus gebracht werden musste, wurde für die Rückübersetzung des Protokolls ein neuer Termin am 25. August 2017 angesetzt. Da die Beschwerdeführerin anlässlich der Rückübersetzung erstmals vorbrachte, sie sei als Minderjährige gegen ihren Willen verheiratet und von ihrem Ehemann beziehungsweise dessen Familie schlecht behandelt worden (vgl. nachfolgend Sachverhalt B), wurde sie zu diesen Umständen am 5. Oktober 2018 ergänzend angehört (ergänzende Anhörung). B. Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie und im Dorf F._______ (Bezirk G._______, Provinz H._______) aufgewachsen sei. Sie habe dort mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und zwei Brüdern gewohnt. Man habe ihr nicht erlaubt, zur Schule zu gehen. Im Alter von neun oder zehn Jahren habe sie ihren Vater verloren. Nach dessen Tod seien die Lebensbedingungen für sie und ihre Familie sehr schwierig geworden. Im Alter von 14 Jahren sei sie gegen ihren Willen mit ihrem jetzigen Ehemann verheiratet worden. Sie sei nach der religiösen Trauung mit ihrem Ehemann zu dessen Familie gezogen, wo sie kritisiert und tyrannisiert worden sei. Ihr Ehemann habe sie geschlagen und misshandelt. Wegen eines Überfalls und der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sei sie im September 2015 zusammen mit ihrem Ehemann und den Kindern erst nach I._______ und dann über Pakistan nach Europa gereist. C. Am 12. Oktober 2018 meldete die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Minderjährigen- und Zwangsheirat der Staatsanwaltschaft des Kantons J._______, welche am 24. Juni 2019 verfügte, dass kein strafrechtliches Verfahren an die Hand genommen und keine Eheungültigkeitsklage erhoben werde. D. Am 2. Juli 2019 mandatierte die Beschwerdeführerin eine Rechtsvertreterin der (...). E. Am 27. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich einer weiteren Befragung im Beisein ihrer Rechtsvertreterin über die Möglichkeit informiert, die von ihr zuvor geltend gemachte Minderjährigen- und Zwangsheirat als Asylgrund geltend zu machen. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. F. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 legte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Mandat nieder. G. Mit Schreiben vom 23. November 2019 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie könne sich nicht von ihrem Ehemann trennen. H. Mit Verfügung vom 28. November 2019 - eröffnet am 2. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es dagegen als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme verfügte. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons J._______ vom 24. Juni 2019, einen Strafbefehl betreffend ihren Ehemann vom 28. Juni 2019, ein Schreiben der Invalidenversicherung betreffend ihr jüngstes Kind vom 27. November 2017, ihr Schreiben an die Vorinstanz vom 23. November 2019 sowie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" des Bundesverwaltungsgerichts inklusive Beilagen zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt einen unvollständig und ungenügend gewürdigten Sachverhalt und bringt vor, die Vorinstanz habe den Aspekt der frauenspezifischen Fluchtgründe nicht berücksichtigt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 1043). 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Familie ihres Ehemannes als auch die von ihr geltend gemachte Minderjährigen- und Zwangsheirat im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat ([...]). Die Beschwerdeführerin hat bis anhin nie geltend gemacht, sie sei wegen der Probleme mit der Familie ihres Ehemannes ausgereist beziehungsweise dieses Vorbringen als Asylgrund genannt, weshalb die Vorinstanz dies in den Erwägungen zu Recht nicht thematisiert hat. Mit dem Vorbringen der Minderjährigen- und Zwangsheirat hat sich die Vorinstanz in den Erwägungen vertieft auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass dieses nicht asylrelevant sei. Das Vorbringen, die frauenspezifischen Fluchtgründe seien nicht berücksichtigt worden, erweist sich mithin als nicht stichhaltig. Sodann ist insgesamt festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe der Beschwerdeführerin einlässlich würdigte. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ferner kam die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellt. 3.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Wer in der Schweiz ein Asylgesuch einreiche, habe Anspruch darauf, dass die Asylgründe individuell geprüft würden. In ihrem Fall bedeute dies, dass sie ihre Situation als Person, die als Minderjährige zwangsverheiratet worden sei, als Asylgrund geltend machen könne. In der zusätzlichen Befragung vom 27. August 2019 sei sie im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung über ihre Rechte informiert worden. Mit Schreiben vom 23. November 2019 habe sie dem SEM mitgeteilt, dass sie keine zivilrechtlichen Schritte unternehmen werde, um ihre Ehe für ungültig erklären zu lassen. Mithin habe sie explizit darauf verzichtet, das Vorbringen ihrer Minderjährigen- und Zwangsheirat im Rahmen ihres Asylgesuches prüfen zu lassen. Dementsprechend werde dieses Vorbringen auf ihren Wunsch hin nicht berücksichtigt. Des Weiteren habe sie erklärt, Afghanistan wegen der anhaltend schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Damit mache sie Umstände geltend, die den allgemeinen Lebensbedingungen und dem stattfindenden Bürgerkrieg in Afghanistan geschuldet seien. Da diesem Ausreisegrund keine unmittelbare persönliche Verfolgung zu Grunde liege, sei er gemäss Art. 3 AsylG asylrechtlich unbeachtlich. Sodann habe sie an der Anhörung geschildert, es seien vermummte Leute zur ihr nach Hause gekommen und, um sie zu schützen habe ihr Ehemann sie in einem Zimmer eingesperrt. Sie habe Schüsse gehört und sei bewusstlos geworden. Bei der Erstbefragung habe sie dieses Ereignis überhaupt nicht erwähnt. Auf Vorhalt habe sie erklärt, dass die Bootsreise sehr beängstigend gewesen sei und sie deswegen an der Erstbefragung vergessen habe, den Vorfall zu erwähnen. Es sei indessen nicht nachvollziehbar, dass sie ein solches Erlebnis erst zu einem späteren Zeitpunkt nachschiebe, zumal es sich dabei nicht um eine unbedeutende Nebensächlichkeit handle, sondern um einen essentiellen Teil ihrer Fluchtgründe. Ihre Darstellungen zur Schiesserei seien sodann sehr oberflächlich und vage ausgefallen. Es handle sich bei ihren Schilderungen um einen kurzen Allgemeinbeschrieb, der kein besonderes Erlebnis in den Vordergrund rücke, keine inneren Zustände beschreibe oder sonst den Eindruck vermittle, sie habe diese konkreten Vorfall tatsächlich erlebt. Sie sei den Fragen auch ausgewichen, indem sie erklärt habe, sie sei im Zimmer eingesperrt gewesen und habe deswegen nichts mitbekommen. Auch habe sie ihren Mann nicht gefragt, was passiert sei, weil er immer verärgert gewesen sei. Zudem sei sie bewusstlos geworden und wisse nicht, was sie in dieser Zeit gemacht habe. In Anbetracht der Tragweite und der Erschütterung, die solch ein Erlebnis nach sich ziehen würden, sei eine detailliertere Schilderung des prägenden Moments erwarten. Auch aufgrund der Oberflächlichkeit ihrer diesbezüglichen Ausführungen sei ihr Vorbringen als unglaubhaft zu werten. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, dass sie gegen ihren Willen im Alter von 14 Jahren verheiratet worden sei und unter schwierigen Umständen in der Familie ihres Ehemannes gelebt habe. Ihr Ehemann habe von ihr bedingungslosen Gehorsam verlangt. Sie habe die ganze Zeit im Haushalt arbeiten müssen. Lesen und Schreiben habe sie nicht gelernt und zur Schule habe sie nicht gehen dürfen. Ihren schwierigen Lebensumständen sei bei der Würdigung ihrer Aussagen Rechnung zu tragen. Sodann komme aus den Befragungsprotokollen auch zum Ausdruck, wie sehr sie durch die Vorfälle in Afghanistan und die gefährliche Flucht traumatisiert gewesen sei. Hinzu komme, dass die Befragungen durch die Asylbehörden nach den traumatischen Erlebnissen auf der Flucht für sie sehr belastend gewesen seien. So sei sie während der Anhörung zusammengebrochen. Auch habe sie ein rasches Ende der Anhörung herbeigesehnt, weshalb mehr als verständlich sei, dass sie auf viele Fragen nur kurze Antworten gegeben und oft nur mit "nein" geantwortet habe. Ferner sei die Übersetzung schwierig gewesen. So gehe aus zahlreichen Antworten hervor, dass sie die Fragen nicht richtig verstanden habe. Insofern die Vorinstanz ihr vorwerfe, die nächtliche Auseinandersetzung, in die ihr Ehemann verwickelt gewesen sei, erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht zu haben, erwarte sie von ihr, dass sie bereits bei der Ankunft in der Schweiz hätte wissen müssen, welche Gründe für die Gewährung des Asyls berücksichtigt werden und welche nicht. Indem die Vorinstanz ihr unterstelle den Vorfall oberflächlich und vage geschildert zu haben, erwarte diese von ihr, dass sie hätte wissen müssen, welche Aussagen im weiteren Verlauf des Asylverfahrens hätten von Bedeutung sein können. Dass sie bei einer derart heiklen Situation von ihrem Mann aufgefordert worden sei, mit den Kindern im Haus zu bleiben und die Ereignisse nur bruchstückhaft mitbekommen habe, sei angesichts ihrer Stellung in der Familie der Schwiegereltern durchaus nachvollziehbar. Sodann habe die Vorinstanz, als diese sie über die Möglichkeit ihre Minderjährigen- und Zwangsheirat als Asylgrund geltend zu machen, informiert habe, ihr im Fall einer Trennung von ihrem Ehemann eine Anerkennung als Flüchtling nicht nur für sie, sondern auch für ihre Kinder in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz habe sie damit vor eine schier unlösbare Gewissensfrage gestellt, mit der sie wochenlang gerungen habe. Einerseits habe sie das lang ersehnte Ziel der Anerkennung als Flüchtling erreichen wollen. Auf der anderen Seite habe sie sich nicht vorstellen können, wie sie als alleinstehende Mutter in einem ihr immer noch fremden Land fünf Kinder aufziehen solle. Ihr jüngstes Kind leide zudem an einem genetischen Geburtsgebrechen und sie bedürfe deshalb der Unterstützung der ganzen Familie, insbesondere auch des Vaters, um für dieses Kind zu sorgen. Angesichts dieser Umstände sei sie deshalb nach reiflicher Überlegung zur Erkenntnis gekommen, dass sie sich nicht von ihrem Ehemann trennen könne. Schliesslich habe sie in den Befragungen eindrücklich dargestellt, unter welchen Umständen sie in die Familie ihres Ehemannes "verheiratet" und wie sie dort behandelt worden sei. Falls ihr das Asyl verweigert werde und sie - zu welchem Zeitpunkt auch immer - zu einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen werde, hätte sie keine andere Wahl, als wieder zu der Familie ihres Ehemannes zurückzukehren. Die Situation würde durch die Behinderung ihres jüngsten Kindes zusätzlich erschwert. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde sie, wenn nicht an Leib und Leben so doch mit Sicherheit weitgehend ihrer Freiheit berauben. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens und der Asylrelevanz nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, welche Vorbringen unglaubhaft und welche nicht asylrelevant sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vor-instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Einwand der Beschwerdeführerin, man habe von ihr nicht erwarten können, dass sie bereits bei Ankunft in der Schweiz wisse, welche Gründe für die Asylgewährung berücksichtigt würden, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie die nächtliche Auseinandersetzung erst im späteren Verlauf des Verfahrens erwähnt habe, vermag nicht zu überzeugen. So haben Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen, aber doch die Obliegenheit, alle wesentlichen Fluchtgründe wenigstens ansatzweise zu nennen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13; Urteil des BVGer E-812/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.1). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die mangelhafte Substanz ihrer Aussagen sei auf soziokulturelle und psychologische Faktoren zurückzuführen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr durfte die Vor-instanz von ihr erwarten, dass sie ihre Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen hinreichend ausführlich und nachvollziehbar schildert. Es bestanden auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängend zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf die angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin vermag die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen nicht plausibel zu erklären, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen eingeschränkt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Asylgründe im Rahmen der BzP summarisch und anlässlich der Anhörung umfassend schildern und bestätigte beide Male, dass sie alle Asylgründe habe nennen und darlegen können ([...]). Schliesslich vermag auch der Einwand, die Übersetzung anlässlich der Befragungen sei schwierig gewesen, vorliegend nicht zu überzeugen. Anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin an, die Dolmetscherin gut zu verstehen ([...]). Auch im Anhörungsprotokoll vom 18. August 2017 beziehungsweise 25. August 2017 (Rückübersetzung des Protokolls) finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es bei der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, und auch dort hat die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin gemäss eigenen Angaben sehr gut verstanden ([...]). Nach der Rückübersetzung hat sie die Richtigkeit respektive Vollständigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt und auch die Bemerkungen der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung deuten nicht auf Verständigungsschwierigkeiten hin ([...]). 6.2 Insofern die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, sie sei als Minderjährige zwangsverheiratet worden, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 51 Abs. 1bis AsylG hat die Vorinstanz, wenn sich während des Asylverfahrens Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Eheungültigkeitsgrundes nach Art. 105 Ziff. 5 oder 6 ZGB (Zwangsheirat, Minderjährigenheirat) ergeben, eine Meldung an die nach Art. 106 ZGB zuständige Behörde zu machen, wobei das Verfahren bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert wird. Die Beurteilung der Frage, ob eine Zwangs- beziehungsweise Minderjährigenheirat vorliegt, wird mithin durch die zuständige Behörde beziehungsweise im Falle der Erhebung einer Eheungültigkeitsklage durch das dort zuständige Gericht und nicht durch die Asylbehörden vorgenommen. Grund dafür ist, dass die Ungültigkeitsgründe von Art. 105 Ziff. 5 und 6 ZGB eine vertiefte Prüfung des Falles erfordern (vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten [BBI 2011 2185 Ziff. 1.3.4.1]). Nachdem die Vorinstanz nach entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Rückübersetzung des Protokolls der ersten Anhörung und während der ergänzenden Anhörung eine Meldung an die Staatsanwaltschaft des Kantons J._______, die nach Art. 106 ZGB zuständige Behörde ([...]), gemacht und letztere mit Verfügung vom 24. Juni 2019 entschieden hatte, dass auf die Erhebung einer Eheungültigkeitsklage verzichtet werde, wies sie deshalb die Beschwerdeführerin in der zusätzlichen Befragung vom 27. August 2019 richtigerweise darauf hin, dass sie selbst zivilrechtliche Schritte (Erhebung der Eheungültigkeitsklage gestützt auf Art. 105 Ziff. 5 und/oder 6 ZGB) einleiten müsse, wenn sie die von ihr geltend gemachte Minderjährigen- beziehungsweise Zwangsheirat als Asylgrund geltend machen beziehungsweise diesen Umstand im Rahmen ihres Asylgesuchs vorbringen wolle. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch mit Schreiben vom 23. November 2019 mitgeteilt hat, sie könne sich nicht von ihrem Ehemann trennen, und mithin darauf verzichtet hat, zivilrechtliche Schritte einzuleiten, hat die Vorinstanz das Vorbringen zu Recht als nicht asylrelevant beurteilt. 6.3 Insoweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Rechtsmitteleingabe schliesslich darauf beruft, sie habe in Afghanistan unter der schlechten Behandlung durch die Familie ihres Ehemannes gelitten, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Schilderungen zwar nicht unglaubhaft erscheinen. Es erweisen sich die geltend gemachten Probleme - soweit aus den Schilderungen ersichtlich - aber aufgrund ihrer Intensität asylrechtlich unbeachtlich, sofern sie überhaupt aus einem asylbeachtlichen Motiv herrühren. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin die Probleme mit der Familie des Ehemannes auch nie als Ausreise- beziehungsweise Asylgrund angegeben. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: