Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte zusammen mit seiner Ehefrau H._______ (Beschwerdeverfahren D-32/2020) und den gemeinsamen Kindern am 8. November 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in I._______ um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zu Person, BzP). Am 24. August 2016 wurde das jüngste Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren und in das Verfahren miteinbezogen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 18. August 2017 einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und in J._______ (Distrikt K._______, Provinz L._______) geboren, wo er bis zur Ausreise mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt habe. Er habe einen Laden geführt und seine Ehefrau sei Hausfrau und Mutter gewesen. Eines nachts seien sie zu Hause überfallen worden. Er selber habe während der Auseinandersetzung einen der Angreifer schwer verletzt. Auf Anraten des Dorfvorstehers hätten er und seine Familie anschliessend das Land verlassen, da es sich bei den Eindringlingen um mächtige Personen gehandelt habe. Vier Tage vor dem Opferfest 2015 seien sie über M._______ nach Pakistan und von dort weiter in den Iran gereist. Über die Türkei und Griechenland seien sie schliesslich durch weitere europäische Länder in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eigene Tazkara und diejenige seines Sohnes B._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. November 2019 - eröffnet am 2. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es dagegen als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme verfügte. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragten sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zumindest die Flüchtlingseigenschaft der Kinder festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Pressebericht der (...) vom 28. September 2018 sowie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" des Bundesverwaltungsgerichts inklusive Beilagen und ein Arbeitszeugnis der (...) betreffend den Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2018 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Soweit auf Beschwerdeebene in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vor-instanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Vorbringen unzulänglich gewürdigt, ist Folgendes festzuhalten: Die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gilt nicht uneingeschränkt, sondern korreliert eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinaus den Sachverhalt neu zu erforschen, sondern es kann sich vielmehr darauf beschränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt nahe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 23, E. 5a, S. 222 f.; BGE 110 V 52 f.). Asylsuchende sind einerseits nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, andererseits haben sie aber auch einen Anspruch darauf, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt. Aus den Akten geht hervor, dass die Asylbehörden den Beschwerdeführer bereits in der BzP sehr ausführlich befragt haben. Nach Durchsicht der Protokolle von BzP und Anhörung gelangt das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden zum Schluss, dass die Befragungen in einer sachlichen Atmosphäre stattgefunden haben. Der aus den Protokollen hervorgehende Anhörungsstil - insbesondere die in die Tiefe gehenden Fragestellungen zur nächtlichen Auseinandersetzung - erwecken nicht den Eindruck einer unfairen und voreingenommenen Befragung und sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Fragestellungen bezweckten als integrierte Bestandteil der Gesamtbefragung und als Ausformung eines Teilaspekts des rechtlichen Gehörs einzig und allein, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, seine Aussagen plausibel zu machen beziehungsweise allfällige Missverständnisse auszuräumen. Schliesslich hat auch die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung keine Einwände gegen den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung festgehalten. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass den Protokollen der BzP und Anhörung keine Hinweise auf eine unfaire und unkorrekte Befragung entnommen werden können. Insoweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer vertiefter zu dem von ihm erwähnten "(...)" befragen beziehungsweise ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass eine Bestätigung der Schilderungen durch diese Person für den Ausgang des Asylverfahrens von Bedeutung sein könnte, ist auf die vorgängigen Ausführungen betreffend die Mitwirkungspflicht zu verweisen. Es wäre mithin entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Asylbehörden substanziiert über seine Erlebnisse zu informieren beziehungsweise die zentrale Bedeutung jener Person im Hinblick auf seine Asylgründe darzutun, zumal ihm anlässlich der Anhörung durchaus Gelegenheit dazu gegeben wurde ([...]). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP darauf hingewiesen, Beweismittel unverzüglich zu beschaffen und einzureichen ([...]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist es nicht Sache des SEM, sie auf Beweismittel hinzuweisen, welche ihre Asylgründe belegen können. Vielmehr wäre es mit Blick auf die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht an ihnen gelegen, allfällige Beweismittel, welche ihre Vorbringen untermauern können, vollständig zu bezeichnen, zu besorgen oder besorgen zu lassen und diese umgehend einzureichen. Der Vorwurf schliesslich, die Vorinstanz habe die Vorbringen einseitig und stark zu Ungunsten der Beschwerdeführenden gewürdigt beziehungsweise habe die Schilderung der Ereignisse von vornherein als frei erfunden eingestuft, was in die Begründung des Asylentscheids eingeflossen sei, erweist sich angesichts der Erwägungen mit denen das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat (vgl. dazu nachstehend), als nicht stichhaltig. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt, zu nennen. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.). Die Vorinstanz legte vorliegend mit transparenter, auf den konkreten Einzelfall bezogener Argumentation dar, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE III 65 E. 5.2). Sodann war den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Schliesslich stellt alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kam, keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.
E. 3.2 Nach dem Gesagten haben sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen. Es besteht keine Veranlassung den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zunächst habe der Beschwerdeführer den angeblichen Überfall nicht ausreichend zu substantiieren vermocht. Bereits in der BzP seien seine Aussagen vage und allgemein ausgefallen. So habe er beispielsweise zu Protokoll gegeben, dass er von Dieben überfallen worden und dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, wodurch eine Person verletzt worden sei. Auf die Frage, wer diese Personen gewesen seien, habe er ausgesagt, es habe sich um ihm unbekannte Personen gehandelt. Auf weitere Nachfrage habe er angegeben, dass es mächtige Personen, Diebe respektive eine grosse Gruppe gewesen seien. Die von ihm verwendeten Begrifflichkeiten seien trotz mehrfacher Nachfrage äusserst vage geblieben und es sei ihm an keiner Stelle gelungen aufzuzeigen, wer die fraglichen Personen gewesen sein sollten und weshalb er innert weniger Tage habe ausser Landes fliehen müssen, um sich vor diesen Personen zu schützen. Auch zu der zugefügten Verletzung habe er kaum weiterführende Informationen liefern können. Er habe behauptet, der Verletzte habe viel Blut verloren, aber er habe nicht richtig feststellen können, wo dieser verletzt gewesen sei, weil es dunkel gewesen sei. Das Dorfoberhaupt habe schliesslich festgestellt, dass es sich um eine grosse Verletzung gehandelt habe, weil es so viel Blut gegeben habe. Die Frage, wie er die Schwere der Verletzung habe feststellen können, habe er erst nach mehrmaligen Nachfragen beantwortet. Er habe dabei angegeben, dass es aufgrund des vielen Blutes feststellbar gewesen sei, dass es sich um eine grosse Verletzung gehandelt habe. Er habe sich ausserdem ausschliesslich auf die Einschätzungen und Aussagen des Dorfvorstehers berufen, was erstaune, da davon auszugehen sei, dass er als Direktbeteiligter in der Lage sein sollte, eine eigene Einschätzung des Sachverhaltes abzugeben. Insgesamt liessen bereits seine Aussagen anlässlich der BzP Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Diese Schlussfolgerung werde durch seine unsubstantiierten Aussagen an der Anhörung bestätigt. So falle auf, dass er, als er aufgefordert worden sei, den Hergang der Ereignisse aus seiner Sicht nachzuerzählen, zunächst aus der Perspektive seiner Mutter angesetzt habe. Im Weiteren sei seine Darlegung unpersönlich, undetailliert und wiederholend. Den bereits bekannten Sachverhalt habe er nicht mit weiteren Details oder neuen Betrachtungen zu ergänzen vermocht. Er sei ferner nicht in der Lage gewesen, anschauliche Informationen darüber zu geben, was unmittelbar nach dem Schuss bis zum Eintreffen des Parlamentariers geschehen sei. Auch zum Eintreffen von Letzterem seien ihm keine hinreichend detaillierten und originellen Schilderungen gelungen. Angaben wie, dass es hinter der Mauer viele Bäume, Blut und eine Leiter gegeben oder dass sein Haus über zwei Türen verfügt habe, erschienen flach und uninspiriert. Die weiteren Erzählungen zum Verlauf der Ereignisse direkt nach dem Überfall bestärkten schliesslich den Eindruck einer auswendig gelernten Geschichte. Nach dem Gesagten müsse daher davon ausgegangen werden, dass er die Schweizer Behörden über die tatsächlichen Ereignisse, die zu seiner Ausreise aus Afghanistan geführt haben, zu täuschen versuche. Mithin könne ihm seine Fluchtbegründung nicht geglaubt werden.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden dagegen vor, die Vorinstanz habe bereits anlässlich der BzP Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers geäussert. Sie habe versucht, den Beschwerdeführer in Widersprüche zu verwickeln und ihm Fragen gestellt, die er nach einem Vorfall in der Dunkelheit gar nicht habe beantworten können, z.B. zur Anzahl der Eindringlinge. Obwohl der Beschwerdeführer alle Fragen nach bestem Wissen beantwortet habe, werde ihm vorgeworfen, dass er dauernd den Fragen ausweiche, und seine Aussagen sehr vage und nicht nachvollziehbar seien. Die Anhörung des Beschwerdeführers habe einen ähnlichen Verlauf genommen. Auch hier seien zahlreiche Aussagen in Zweifel gezogen worden, sogar in Punkten, die mit dem Fluchtgrund an sich in keinem Zusammenhang gestanden hätten. Obwohl der Beschwerdeführer die Vorfälle, so wie er sie erlebt habe, mehrmals in allen Einzelheiten geschildert habe, seien seine Darstellungen als unpersönlich und undetailliert abgetan worden. Der Vorwurf, er habe sich erst nach mehrfacher Nachfrage zu den von ihm verwendeten Begrifflichkeiten (Diebe, grosse Gruppe) geäussert und zur Schwere der Verletzung Stellung genommen, möge zutreffen, übersehe aber, dass die Anhörung mit einer oft schwierigen Übersetzung in Dari erfolgt sei und es deshalb verständlich sei, dass er nicht immer auf Anhieb präzise auf die ihm gestellten Fragen geantwortet habe. Insofern das SEM einen weiteren Beweis für die angebliche Unglaubwürdigkeit darin sehe, dass er, als er aufgefordert worden sei, den Hergang der Ereignisse aus seiner Sicht zu erzählen, zuerst aus der Perspektive der Mutter angesetzt habe, sei darauf hinzuweisen, dass er von seiner Mutter, die als erste Geräusche gehört habe, geweckt worden sei, woraufhin er ausserhalb des Hauses nachgesehen habe. Damit habe er seine Schilderung genau dort begonnen, wo die Ereignisse ihren Anfang genommen hätten. Weshalb ihm dies zum Vorwurf gemacht werde, sei nicht nachvollziehbar. Aus seinen Schilderungen gehe sodann hervor, dass die Einschätzung der Geschehnisse durch den Politiker entscheidend gewesen sei. Da die Vorinstanz den Schilderungen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt habe, interessiere sie die Gefahren, denen er ausgesetzt gewesen wäre, falls die Schiesserei einen tödlichen Ausgang genommen hätte, nicht. Bei einer Rückkehr in ihr Land wären der Beschwerdeführer und seine Familie weiterhin in grosser Gefahr, zumal insbesondere auch in der Provinz L._______, wo kriminelle Aktivitäten in grosser Zahl vorkämen, nicht mit dem Schutz der Sicherheitskräfte gerechnet werden könne. Indem die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen jeglichen Wahrheitsgehalt abspreche, unterstelle es den Beschwerdeführenden, aus anderen Gründen, insbesondere aus wirtschaftlichen Überlegungen aus Afghanistan geflohen zu sein. Gegen diese Unterstellung würden jedoch die folgenden Aspekte sprechen: Zunächst habe der Beschwerdeführer in Afghanistan über einigen Besitz verfügt. So habe ihm landwirtschaftlich nutzbarer Boden in der Provinz L._______ gehört, mit dessen Erträgen er seine Familie habe ernähren können. Aus einem Stück Land, welches er in N._______ verkauft habe, hätten ihm sodann Mittel zur Verfügung gestanden, die er in seinen Laden investieren oder für den Ausbau des Hauses habe verwenden wollen. Der Laden habe ihm zudem eine Beschäftigung und einen, wenn auch nicht sehr grossen, Ertrag gegeben. Falls der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz es annehme, aus wirtschaftlichen Gründen das Land hätte verlassen wollen, wäre die Ausreise sicher zunächst innerhalb der Familie besprochen worden. Schlussendlich sei wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, falls er aus rein wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland habe verlassen wollen, die lange und unglaublich gefährlicher Reise mit seiner Ehefrau und den damals (...) bis (...) Jahre alten Kindern angetreten haben solle.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist dazu auf die vorstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 5.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vor-instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Einwand auf den Vorhalt der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht immer auf Anhieb präzise auf die ihm gestellten Fragen geantwortet habe beziehungsweise, dass er sich erst nach mehrfacher Nachfrage zu den von ihm verwendeten Begrifflichkeiten geäussert und zur Schwere der Verletzung Stellung genommen habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Befragungen mit einer oft schwierigen Übersetzung in Dari erfolgt sei, in keiner Weise zu überzeugen. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin gut zu verstehen ([...]). Auch im Anhörungsprotokoll vom 18. August 2017 finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei bei der Anhörung zu entsprechenden Schwierigkeiten gekommen und auch dort hat der Beschwerdeführer die Dolmetscherin laut eigenen Angaben gut verstanden ([...]). Nach der Rückübersetzung hat er die Richtigkeit respektive Vollständigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt und auch die Hilfswerksvertretung hat keine Bemerkungen angebracht, welche auf Verständigungsschwierigkeiten hindeuten würden ([...]). Sodann stellen allgemeine, im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkrieges erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Insofern die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe auf die schlechte Sicherheitslage in der Provinz L._______ verweisen, ist solches zu verneinen, da die von ihnen geschilderten Nachteile auf die bürgerkiegsbedingte Situation in der Heimat zurückzuführen sind und es sich um die gleichen Risiken und Einschränkungen handelt, denen die gesamte Bevölkerung beziehungsweise zumindest ein beträchtlicherer Teil davon ausgesetzt ist. Betreffend das Eventualbegehren, dass zumindest den Kindern Asyl zu gewähren sei, ist Folgendes festzuhalten: Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweisen, besteht für eine Reflexverfolgung der Kinder beziehungsweise ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine Grundlage. Der Hinweis auf die schlechte Sicherheitslage erweist sich, wie vorgängig erwähnt, als nicht asylrelevant und weitere, eigene Asylgründe werden von den Kindern nicht vorgetragen. Insoweit sich die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf die gute Integration der Kinder in der Schweiz berufen, ist dies für die Frage des Asyls, welches den Schutz vor Verfolgung bezweckt, nicht relevant.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführen ersuchten um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-37/2020 Urteil vom 9. April 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch G._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte zusammen mit seiner Ehefrau H._______ (Beschwerdeverfahren D-32/2020) und den gemeinsamen Kindern am 8. November 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in I._______ um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zu Person, BzP). Am 24. August 2016 wurde das jüngste Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren und in das Verfahren miteinbezogen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 18. August 2017 einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und in J._______ (Distrikt K._______, Provinz L._______) geboren, wo er bis zur Ausreise mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt habe. Er habe einen Laden geführt und seine Ehefrau sei Hausfrau und Mutter gewesen. Eines nachts seien sie zu Hause überfallen worden. Er selber habe während der Auseinandersetzung einen der Angreifer schwer verletzt. Auf Anraten des Dorfvorstehers hätten er und seine Familie anschliessend das Land verlassen, da es sich bei den Eindringlingen um mächtige Personen gehandelt habe. Vier Tage vor dem Opferfest 2015 seien sie über M._______ nach Pakistan und von dort weiter in den Iran gereist. Über die Türkei und Griechenland seien sie schliesslich durch weitere europäische Länder in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eigene Tazkara und diejenige seines Sohnes B._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. November 2019 - eröffnet am 2. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es dagegen als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme verfügte. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragten sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zumindest die Flüchtlingseigenschaft der Kinder festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Pressebericht der (...) vom 28. September 2018 sowie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" des Bundesverwaltungsgerichts inklusive Beilagen und ein Arbeitszeugnis der (...) betreffend den Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2018 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Soweit auf Beschwerdeebene in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vor-instanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Vorbringen unzulänglich gewürdigt, ist Folgendes festzuhalten: Die behördliche Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gilt nicht uneingeschränkt, sondern korreliert eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinaus den Sachverhalt neu zu erforschen, sondern es kann sich vielmehr darauf beschränken, die Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu prüfen, es sei denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die Ausführungen in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt nahe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 23, E. 5a, S. 222 f.; BGE 110 V 52 f.). Asylsuchende sind einerseits nach Art. 8 Abs. 1 AsylG zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, andererseits haben sie aber auch einen Anspruch darauf, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt. Aus den Akten geht hervor, dass die Asylbehörden den Beschwerdeführer bereits in der BzP sehr ausführlich befragt haben. Nach Durchsicht der Protokolle von BzP und Anhörung gelangt das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden zum Schluss, dass die Befragungen in einer sachlichen Atmosphäre stattgefunden haben. Der aus den Protokollen hervorgehende Anhörungsstil - insbesondere die in die Tiefe gehenden Fragestellungen zur nächtlichen Auseinandersetzung - erwecken nicht den Eindruck einer unfairen und voreingenommenen Befragung und sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Fragestellungen bezweckten als integrierte Bestandteil der Gesamtbefragung und als Ausformung eines Teilaspekts des rechtlichen Gehörs einzig und allein, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, seine Aussagen plausibel zu machen beziehungsweise allfällige Missverständnisse auszuräumen. Schliesslich hat auch die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung keine Einwände gegen den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung festgehalten. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass den Protokollen der BzP und Anhörung keine Hinweise auf eine unfaire und unkorrekte Befragung entnommen werden können. Insoweit die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer vertiefter zu dem von ihm erwähnten "(...)" befragen beziehungsweise ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass eine Bestätigung der Schilderungen durch diese Person für den Ausgang des Asylverfahrens von Bedeutung sein könnte, ist auf die vorgängigen Ausführungen betreffend die Mitwirkungspflicht zu verweisen. Es wäre mithin entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die Asylbehörden substanziiert über seine Erlebnisse zu informieren beziehungsweise die zentrale Bedeutung jener Person im Hinblick auf seine Asylgründe darzutun, zumal ihm anlässlich der Anhörung durchaus Gelegenheit dazu gegeben wurde ([...]). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP darauf hingewiesen, Beweismittel unverzüglich zu beschaffen und einzureichen ([...]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist es nicht Sache des SEM, sie auf Beweismittel hinzuweisen, welche ihre Asylgründe belegen können. Vielmehr wäre es mit Blick auf die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht an ihnen gelegen, allfällige Beweismittel, welche ihre Vorbringen untermauern können, vollständig zu bezeichnen, zu besorgen oder besorgen zu lassen und diese umgehend einzureichen. Der Vorwurf schliesslich, die Vorinstanz habe die Vorbringen einseitig und stark zu Ungunsten der Beschwerdeführenden gewürdigt beziehungsweise habe die Schilderung der Ereignisse von vornherein als frei erfunden eingestuft, was in die Begründung des Asylentscheids eingeflossen sei, erweist sich angesichts der Erwägungen mit denen das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat (vgl. dazu nachstehend), als nicht stichhaltig. Die Begründungspflicht als Teilgehalt des aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt, zu nennen. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.). Die Vorinstanz legte vorliegend mit transparenter, auf den konkreten Einzelfall bezogener Argumentation dar, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE III 65 E. 5.2). Sodann war den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfechtung möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Schliesslich stellt alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden kam, keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 3.2 Nach dem Gesagten haben sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen. Es besteht keine Veranlassung den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zunächst habe der Beschwerdeführer den angeblichen Überfall nicht ausreichend zu substantiieren vermocht. Bereits in der BzP seien seine Aussagen vage und allgemein ausgefallen. So habe er beispielsweise zu Protokoll gegeben, dass er von Dieben überfallen worden und dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, wodurch eine Person verletzt worden sei. Auf die Frage, wer diese Personen gewesen seien, habe er ausgesagt, es habe sich um ihm unbekannte Personen gehandelt. Auf weitere Nachfrage habe er angegeben, dass es mächtige Personen, Diebe respektive eine grosse Gruppe gewesen seien. Die von ihm verwendeten Begrifflichkeiten seien trotz mehrfacher Nachfrage äusserst vage geblieben und es sei ihm an keiner Stelle gelungen aufzuzeigen, wer die fraglichen Personen gewesen sein sollten und weshalb er innert weniger Tage habe ausser Landes fliehen müssen, um sich vor diesen Personen zu schützen. Auch zu der zugefügten Verletzung habe er kaum weiterführende Informationen liefern können. Er habe behauptet, der Verletzte habe viel Blut verloren, aber er habe nicht richtig feststellen können, wo dieser verletzt gewesen sei, weil es dunkel gewesen sei. Das Dorfoberhaupt habe schliesslich festgestellt, dass es sich um eine grosse Verletzung gehandelt habe, weil es so viel Blut gegeben habe. Die Frage, wie er die Schwere der Verletzung habe feststellen können, habe er erst nach mehrmaligen Nachfragen beantwortet. Er habe dabei angegeben, dass es aufgrund des vielen Blutes feststellbar gewesen sei, dass es sich um eine grosse Verletzung gehandelt habe. Er habe sich ausserdem ausschliesslich auf die Einschätzungen und Aussagen des Dorfvorstehers berufen, was erstaune, da davon auszugehen sei, dass er als Direktbeteiligter in der Lage sein sollte, eine eigene Einschätzung des Sachverhaltes abzugeben. Insgesamt liessen bereits seine Aussagen anlässlich der BzP Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Diese Schlussfolgerung werde durch seine unsubstantiierten Aussagen an der Anhörung bestätigt. So falle auf, dass er, als er aufgefordert worden sei, den Hergang der Ereignisse aus seiner Sicht nachzuerzählen, zunächst aus der Perspektive seiner Mutter angesetzt habe. Im Weiteren sei seine Darlegung unpersönlich, undetailliert und wiederholend. Den bereits bekannten Sachverhalt habe er nicht mit weiteren Details oder neuen Betrachtungen zu ergänzen vermocht. Er sei ferner nicht in der Lage gewesen, anschauliche Informationen darüber zu geben, was unmittelbar nach dem Schuss bis zum Eintreffen des Parlamentariers geschehen sei. Auch zum Eintreffen von Letzterem seien ihm keine hinreichend detaillierten und originellen Schilderungen gelungen. Angaben wie, dass es hinter der Mauer viele Bäume, Blut und eine Leiter gegeben oder dass sein Haus über zwei Türen verfügt habe, erschienen flach und uninspiriert. Die weiteren Erzählungen zum Verlauf der Ereignisse direkt nach dem Überfall bestärkten schliesslich den Eindruck einer auswendig gelernten Geschichte. Nach dem Gesagten müsse daher davon ausgegangen werden, dass er die Schweizer Behörden über die tatsächlichen Ereignisse, die zu seiner Ausreise aus Afghanistan geführt haben, zu täuschen versuche. Mithin könne ihm seine Fluchtbegründung nicht geglaubt werden. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden dagegen vor, die Vorinstanz habe bereits anlässlich der BzP Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers geäussert. Sie habe versucht, den Beschwerdeführer in Widersprüche zu verwickeln und ihm Fragen gestellt, die er nach einem Vorfall in der Dunkelheit gar nicht habe beantworten können, z.B. zur Anzahl der Eindringlinge. Obwohl der Beschwerdeführer alle Fragen nach bestem Wissen beantwortet habe, werde ihm vorgeworfen, dass er dauernd den Fragen ausweiche, und seine Aussagen sehr vage und nicht nachvollziehbar seien. Die Anhörung des Beschwerdeführers habe einen ähnlichen Verlauf genommen. Auch hier seien zahlreiche Aussagen in Zweifel gezogen worden, sogar in Punkten, die mit dem Fluchtgrund an sich in keinem Zusammenhang gestanden hätten. Obwohl der Beschwerdeführer die Vorfälle, so wie er sie erlebt habe, mehrmals in allen Einzelheiten geschildert habe, seien seine Darstellungen als unpersönlich und undetailliert abgetan worden. Der Vorwurf, er habe sich erst nach mehrfacher Nachfrage zu den von ihm verwendeten Begrifflichkeiten (Diebe, grosse Gruppe) geäussert und zur Schwere der Verletzung Stellung genommen, möge zutreffen, übersehe aber, dass die Anhörung mit einer oft schwierigen Übersetzung in Dari erfolgt sei und es deshalb verständlich sei, dass er nicht immer auf Anhieb präzise auf die ihm gestellten Fragen geantwortet habe. Insofern das SEM einen weiteren Beweis für die angebliche Unglaubwürdigkeit darin sehe, dass er, als er aufgefordert worden sei, den Hergang der Ereignisse aus seiner Sicht zu erzählen, zuerst aus der Perspektive der Mutter angesetzt habe, sei darauf hinzuweisen, dass er von seiner Mutter, die als erste Geräusche gehört habe, geweckt worden sei, woraufhin er ausserhalb des Hauses nachgesehen habe. Damit habe er seine Schilderung genau dort begonnen, wo die Ereignisse ihren Anfang genommen hätten. Weshalb ihm dies zum Vorwurf gemacht werde, sei nicht nachvollziehbar. Aus seinen Schilderungen gehe sodann hervor, dass die Einschätzung der Geschehnisse durch den Politiker entscheidend gewesen sei. Da die Vorinstanz den Schilderungen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt habe, interessiere sie die Gefahren, denen er ausgesetzt gewesen wäre, falls die Schiesserei einen tödlichen Ausgang genommen hätte, nicht. Bei einer Rückkehr in ihr Land wären der Beschwerdeführer und seine Familie weiterhin in grosser Gefahr, zumal insbesondere auch in der Provinz L._______, wo kriminelle Aktivitäten in grosser Zahl vorkämen, nicht mit dem Schutz der Sicherheitskräfte gerechnet werden könne. Indem die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen jeglichen Wahrheitsgehalt abspreche, unterstelle es den Beschwerdeführenden, aus anderen Gründen, insbesondere aus wirtschaftlichen Überlegungen aus Afghanistan geflohen zu sein. Gegen diese Unterstellung würden jedoch die folgenden Aspekte sprechen: Zunächst habe der Beschwerdeführer in Afghanistan über einigen Besitz verfügt. So habe ihm landwirtschaftlich nutzbarer Boden in der Provinz L._______ gehört, mit dessen Erträgen er seine Familie habe ernähren können. Aus einem Stück Land, welches er in N._______ verkauft habe, hätten ihm sodann Mittel zur Verfügung gestanden, die er in seinen Laden investieren oder für den Ausbau des Hauses habe verwenden wollen. Der Laden habe ihm zudem eine Beschäftigung und einen, wenn auch nicht sehr grossen, Ertrag gegeben. Falls der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz es annehme, aus wirtschaftlichen Gründen das Land hätte verlassen wollen, wäre die Ausreise sicher zunächst innerhalb der Familie besprochen worden. Schlussendlich sei wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, falls er aus rein wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland habe verlassen wollen, die lange und unglaublich gefährlicher Reise mit seiner Ehefrau und den damals (...) bis (...) Jahre alten Kindern angetreten haben solle. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist dazu auf die vorstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 5.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vor-instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Einwand auf den Vorhalt der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht immer auf Anhieb präzise auf die ihm gestellten Fragen geantwortet habe beziehungsweise, dass er sich erst nach mehrfacher Nachfrage zu den von ihm verwendeten Begrifflichkeiten geäussert und zur Schwere der Verletzung Stellung genommen habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Befragungen mit einer oft schwierigen Übersetzung in Dari erfolgt sei, in keiner Weise zu überzeugen. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin gut zu verstehen ([...]). Auch im Anhörungsprotokoll vom 18. August 2017 finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei bei der Anhörung zu entsprechenden Schwierigkeiten gekommen und auch dort hat der Beschwerdeführer die Dolmetscherin laut eigenen Angaben gut verstanden ([...]). Nach der Rückübersetzung hat er die Richtigkeit respektive Vollständigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt und auch die Hilfswerksvertretung hat keine Bemerkungen angebracht, welche auf Verständigungsschwierigkeiten hindeuten würden ([...]). Sodann stellen allgemeine, im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkrieges erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Insofern die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe auf die schlechte Sicherheitslage in der Provinz L._______ verweisen, ist solches zu verneinen, da die von ihnen geschilderten Nachteile auf die bürgerkiegsbedingte Situation in der Heimat zurückzuführen sind und es sich um die gleichen Risiken und Einschränkungen handelt, denen die gesamte Bevölkerung beziehungsweise zumindest ein beträchtlicherer Teil davon ausgesetzt ist. Betreffend das Eventualbegehren, dass zumindest den Kindern Asyl zu gewähren sei, ist Folgendes festzuhalten: Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweisen, besteht für eine Reflexverfolgung der Kinder beziehungsweise ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers keine Grundlage. Der Hinweis auf die schlechte Sicherheitslage erweist sich, wie vorgängig erwähnt, als nicht asylrelevant und weitere, eigene Asylgründe werden von den Kindern nicht vorgetragen. Insoweit sich die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang auf die gute Integration der Kinder in der Schweiz berufen, ist dies für die Frage des Asyls, welches den Schutz vor Verfolgung bezweckt, nicht relevant. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführen ersuchten um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: