Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - suchte am 15. Mai 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. B. Ein am 16. Mai 2017 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 24. April 2017 in Italien aufgegriffen worden war. C. Am 30. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Anlässlich der BzP wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt. D. Am 7. Juni 2017 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 11. Juli 2017 zu. E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Am 18. Juli 2017 erklärte die Beschwerdeführerin schriftlich den Verzicht auf eine Beschwerde. G. Ab dem 21. Juli 2017 galt die Beschwerdeführerin als verschwunden. H. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 16. Februar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens. I. Angesichts des Umstandes, dass die Frist zur Überstellung nach Italien zwischenzeitlich abgelaufen war, hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Mai 2019 ihren Entscheid vom 11. Juli 2017 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. J. Am 28. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie im Dorf C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) aufgewachsen sei. Im Jahr 1990 sei ihr Vater verschwunden. Kurze Zeit später sei sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern wegen des Bürgerkriegs nach Indien geflohen. In Indien habe sie die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Nach Unterzeichnung des Friedensabkommens sei sie im Jahr 2004 mit ihrer Mutter nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei sie sich erneut in C._______ niedergelassen hätten. Im August 2012 habe sie ihren Ehemann nach religiösem Brauch geheiratet. Beide Familien seien gegen eine Heirat gewesen, weshalb sie zu diesen kaum noch Kontakt gehabt hätten. Ihr Ehemann sei ab und zu nach Indien gereist und habe dort eine Bewegung unterstützt, aber sie habe keine genauen Kenntnisse über seine Aktivitäten gehabt. Im Oktober 2014 hätten sie und ihr Ehemann schliesslich zivilrechtlich geheiratet. Am (...) 2014 sei ihr Ehemann plötzlich verschwunden. Er habe das Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Einige Tage beziehungsweise Wochen später seien zwei bis drei Personen bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Da sie keine Auskunft habe geben können, sei sie bedroht worden. Ungefähr eine Woche später sei sie von denselben Personen auf der Strasse beobachtet worden. Ab ungefähr Februar oder März 2015 habe sie zudem Probleme mit Soldaten des benachbarten Armeecamps gehabt. Da diese bemerkt hätten, dass sie seit dem Weggang ihres Ehemannes alleine gewohnt habe, hätten sie begonnen, sie zu belästigen. Sie habe befürchtet, dass es zu weiteren sexuellen Übergriffen kommen könnte und habe sich daher zur Ausreise entschieden. Am 19. April 2017 sei sie von Colombo via E._______ nach F._______ geflogen und einige Tage später per Bus über ihr unbekannte Länder nach Italien gelangt. Von dort sei sie am 15. Mai 2017 illegal in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre sri-lankische Identitätskarte im Original zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 12. März 2020 - eröffnet am 17. März 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheides beziehungsweise ihre Abschiebung aus der Schweiz vorläufig auszusetzen seien. Ferner sei ihr zu gestatten, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zu verbleiben und ihr für die Dauer desselben (wieder) eine N-Bewilligung auszustellen. Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. M. Mit Schreiben vom 16. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb das Verfahren vorliegend in deutscher Sprache geführt wird.
E. 1.4 Insofern die Beschwerdeführerin beantragt, die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheides beziehungsweise ihre Abschiebung aus der Schweiz seien vorläufig auszusetzen respektive ihr sei zu gestatten, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zu verbleiben und ihr sei für diese Dauer (vorläufig wieder) eine N-Bewilligung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 VwVG). Gemäss Art. 42 AsylG darf sodann, wer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz bleiben. Die entsprechenden Anträge erweisen sich somit als gegenstandslos.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So seien an ihrem Vorbringen, sie habe Sri Lanka verlassen, weil sie sowohl von Personen, die ihren Ehemann gesucht hätten, als auch von Soldaten belästigt worden sei, angesichts ihrer durchwegs unsubstantiierten, teilweise widersprüchlichen und wenig erlebnisgeprägten Aussagen erhebliche Zweifel anzubringen. Grundsätzlich sei bereits erstaunlich, dass sie die angeblichen Probleme mit den Personen, die ihren Ehemann gesucht hätten, bei der BzP gänzlich unerwähnt gelassen habe. Hätten diese Ereignisse zu ihrem Ausreiseentschluss beigetragen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sie bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätte. Des Weiteren habe sie sich an der Anhörung widersprüchlich zu den angeblichen Besuchen dieser Personen geäussert. Zunächst habe sie ausgesagt, ein paar Wochen nach dem Verschwinden ihres Ehemannes seien zwei bis drei Personen zu ihr nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Auf die darauffolgende Frage, wie viele Wochen zwischen dem Verschwinden ihres Mannes und dem Erscheinen dieser Personen vergangen sei, habe sie geantwortet, diese Männer seien nach fünf bis sechs Tagen gekommen. Später habe sie zudem zu Protokoll gegeben, dass nach diesem einen Besuch nicht mehr bei ihr zu Hause nach ihrem Ehemann gesucht worden sei. Im Gegensatz dazu habe sie nur wenig später ausgeführt, dass vier- bis fünfmal Leute zu ihr gekommen seien und ihren Ehemann gesucht hätten. Somit habe sie sich sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch betreffend die Anzahl der Besuche widersprüchlich geäussert. Ferner sei festzustellen, dass sämtliche ihrer Aussagen sowohl zu den Suchen nach ihrem Mann als auch zu den angeblich später erfahrenen Problemen mit den Soldaten substanzlos ausgefallen seien. Ihre diesbezüglichen Schilderungen beschränkten sich auf die blosse Wiedergabe von Handlungsabläufen, seien überaus kurz respektive einsilbig ausgefallen und erweckten keinesfalls den Eindruck, als würde sie von persönlichen Erlebnissen berichten. Obwohl sie wiederholt und unmissverständlich aufgefordert worden sei, vom Erlebten zu erzählen, habe sie sich bloss in wenigen Sätzen und auf überaus pauschale Weise geäussert. Ihren Aussagen seien keinerlei Realkennzeichen oder subjektive Elemente zu entnehmen. Schliesslich sei ihr Vorbringen auch logisch nicht nachvollziehbar. Einerseits habe sie geltend gemacht, von Männern belästigt worden zu sein und Angst vor sexuellen Übergriffen gehabt zu haben. Andererseits wolle sie keine Massnahmen zu ihrem Schutz oder Versuche zum Schutzerhalt durch Behörden oder Privatpersonen unternommen haben. Ihre diesbezügliche, pauschale Begründung, sie habe andere Personen nicht gefährden wollen, vermöge nicht zu überzeugen. Es wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich zunächst um innerstaatlichen Schutz oder allenfalls Aufenthaltsalternativen bemüht hätte, bevor sie sich zu der ungewissen und teuren Flucht ins Ausland entschieden hätte. Ihr geschildertes Vorgehen bestärke die Vermutung, dass sie ihren Heimatstaat unter anderen Umständen und aus anderen Gründen verlassen habe, als sie angegeben habe. Angesichts dessen, dass ihr Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöge, könne auf die Abhandlung weiterer Ungereimtheiten ebenso verzichtet werden, wie auf die Prüfung der Asylrelevanz. Schliesslich bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Sie habe nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis April 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch mehrere Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gingen zwar Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen andererseits einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung nach den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und erneut nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Weder habe sie die Präsidentschaftswahlen respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung ihrer persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht erfüllt.
E. 4.2 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass sie ihre Vorbringen gegenüber der Vorinstanz möglichst genau und vollkommen kohärent geschildert habe. Kleine Unterschiede zwischen den Antworten auf verschiedene Fragen beziehungsweise kleine Ungenauigkeiten würden in Wirklichkeit nur die Schwierigkeiten der Übersetzung oder den Stress, den die Befragungen für sie bedeutet hätten, widerspiegeln. Wenn ihre Antworten anlässlich der Befragungen aus dem Zusammenhang gerissen würden, sei ebenso offensichtlich, dass dies, und nur dies, ihre Plausibilität und Tragweite schwäche. Aber das Vorgehen überzeuge nicht. Daraus folge, dass der Entscheid der Vorinstanz letztlich als willkürlich anzusehen sei. Insofern die Vorinstanz auf Widersprüche abstelle, sei festzuhalten, dass die erste Befragung im Jahr 2017 nur sehr oberflächlich gewesen sei und nicht dazu gedient habe, ihren Fall zu prüfen. Es sei lediglich um ihre Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens gegangen. Folglich sei es willkürlich, sie zu kritisieren, dass sie zu diesem Zeitpunkt lediglich summarisch und knapp geantwortet habe. Ebenso sei es willkürlich, sie dafür zu kritisieren, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht alle wichtigen Informationen geliefert habe. Solches sei damals weder Gegenstand noch Zweck dieser Anhörung gewesen. Im Hinblick auf die zweite Befragung sei zu bedenken, dass diese fünf bis sechs Jahre nach dem von ihr geschilderten Sachverhalt stattgefunden habe. Das sei eine lange Dauer und es sei absolut normal, dass im Laufe der Zeit Details verschwimmen würden. Dies gelte insbesondere für subjektive Eindrücke. Sodann sei sie kein gesprächiger Mensch und begnüge sich damit, in ihren Antworten direkt auf den Punkt zu kommen. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Erlebte für sie sehr traumatisch gewesen sei und es in der Regel ohnehin nicht möglich sei, von jemandem eine absolut erschöpfende Schilderung zu erwarten, insbesondere wenn es um Bedrohungen der eigenen Freiheit und sexuellen Integrität gehe. Was die angeblichen Widersprüche anbelange, so gehe aus den Protokollen hervor, dass sie die ihr gestellten Fragen nicht immer vollständig verstanden habe und dass sie daher beispielsweise einen Besuch von Fremden in ihrer Wohnung auf der Suche nach ihrem Ehemann erwähnt habe, ohne damit andere Besuche auszuschliessen. Die Vorinstanz habe dann Antworten dahingehend fehlinterpretiert, dass es nur einen einzigen Besuch von Fremden in ihrer Wohnung gegeben hätte. Auch die Antworten zu Frage (...) und Frage (...) seien nicht widersprüchlich. So habe sie auf die erste Frage geantwortet, dass die ersten Fremden, die nur wenige Tage nach dem Verschwinden ihres Ehemannes vorbeigekommen seien, um diesen zu suchen, überhaupt nicht zurückgekehrt seien. Auf Frage (...) habe sie Besuche von weiteren Fremden in ihrer Wohnung erwähnt, aber nicht von den bereits vorgängig Erwähnten, es habe sich um andere Personen gehandelt. Es liege also kein Widerspruch vor. Auch dort, wo sie sich gemäss der Vorinstanz in zeitlicher Hinsicht widersprochen habe, habe sie unterschiedliche Besuche dargelegt. Entgegen der Einschätzung des SEM seien ihre Aussagen auch nicht stereotyp. So habe sie in den Antworten auf gewisse Fragen durchaus viele und ausreichend Details sowie persönliche Eindrücke geschildert. Sodann habe ihr das SEM zu Unrecht vorgeworfen, dass sie es unterlassen habe, Hilfe und Schutz vor Ort zu suchen. Dies sei für sie unmöglich gewesen. Sie sei ohne Ehemann, Vater oder Brüder, die sie beschützen könnten. Was die lokalen Behörden betreffe, so würden diese nichts unternehmen, vor allem nicht für eine alleinstehende Frau tamilischer Ethnie, insbesondere wenn es sich bei den Beschuldigten um Soldaten handle. Des Weiteren habe das SEM den Vorfällen auch zu Unrecht die erforderliche Intensität abgesprochen. Bedrohungen, Hausfriedensbruch und sexuelle Berührungen stellten für eine Frau in Sri Lanka eine besonders schwere Verletzung dar. Glücklicherweise habe sie das Schlimmste verhindern können. Insofern sei ihre Furcht begründet gewesen. Schliesslich habe das SEM bei seinem Entscheid zu Unrecht die Lage in Sri Lanka, die sich für sri-lankische Minderheiten seit dem vergangenen Herbst erheblich verschlechtert habe, nicht berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher wäre, wenn sie nach Sri Lanka zurückgeschickt würde.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die geltend gemachten Probleme in Sri Lanka glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 4.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vor-instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zunächst ist dem Argument, es habe sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung gehandelt, deren Ziel die Wegweisung im Rahmen des Dublin-Verfahrens gewesen sei und bei der es nicht darum gegangen sei, alle wichtigen Elemente zu erörtern, nicht zu folgen. So haben Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen, aber doch die Obliegenheit, alle wesentlichen Fluchtgründe wenigstens ansatzweise zu nennen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13; Urteil des BVGer E-812/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.1). Dass die Beschwerdeführerin schliesslich ein Dublin-Verfahren durchlief, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern, zumal es sich bei ihrer Erstbefragung um eine ganz normale BzP gehandelt hat, anlässlich derer ihr lediglich am Ende das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Italien beziehungsweise Wegweisung dorthin gewährt worden ist. In diesem Zusammenhang erweist sich auch der Einwand, die von der Vor-instanz festgestellten Widersprüche, zum Beispiel betreffend die Anzahl der Besuche und die zeitliche Abfolge, beruhten auf Fehlinterpretationen der Aussagen, als untauglich: So beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage, ob nach dem ersten Besuch bei ihr zu Hause noch einmal nach ihrem Ehemann gefragt worden sei dahingehend, dass dies nicht mehr der Fall gewesen sei ([...]). Wenig später erwidert sie auf die Frage, wie oft sie zu Hause belästigt worden sei, nachdem der Ehemann verschwunden sei jedoch, dass etwa vier- bis fünfmal Leute vorbeigekommen seien, um ihren Mann zu suchen ([...]). Die Antworten der Beschwerdeführerin beziehen sich beide Male offensichtlich auf die Anzahl der Besuche, unabhängig von der Identität der Personen. Sodann gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass, nachdem ihr Ehemann nicht nach Hause gekommen sei, nach ein paar Wochen zwei, drei Personen vorbeigekommen seien, um ihn zu suchen, nur um gleich anschliessend auf die Frage, wie viele Wochen vergangen seien, bis diese zwei Personen nach ihrem Mann gefragt hätten, zu antworten, dass es sich um fünf bis sechs Tage gehandelt habe ([...]). Auch hier beziehen sich Antworten beziehungsweise die Frage der Vorinstanz augenscheinlich auf den Zeitpunkt des Besuches und wiederum nicht auf die Identität von Personen. Die Argumentation, die mangelhafte Substanz beziehungsweise kleine Ungenauigkeiten seien auf ihre Art, knappe und prägnante Antworten zu geben, zurückzuführen beziehungsweise würden den Stress, den die Befragungen für sie bedeutet hätten, widerspiegeln, vermag ebenso wenig zu überzeugen. Vielmehr durfte die Vorinstanz von ihr erwarten, dass sie ihre Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen hinreichend ausführlich und nachvollziehbar schildert. Es bestanden auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängend zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf die angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin vermag die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen nicht plausibel zu erklären, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen eingeschränkt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Asylgründe im Rahmen der BzP summarisch und anlässlich der Anhörung umfassend schildern und bestätigte beide Male, dass sie alle Asylgründe habe nennen und darlegen können ([...]). Sodann vermag auch der Einwand, die Übersetzung anlässlich der Befragungen sei schwierig gewesen, vorliegend nicht zu überzeugen. Anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin an, die Dolmetscherin gut zu verstehen ([...]). Auch im Anhörungsprotokoll vom 28. Februar 2020 finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei bei der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, und auch dort hat die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin gemäss eigenen Angaben gut verstanden [...]). Nach der Rückübersetzung hat sie die Richtigkeit respektive Vollständigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt und auch die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung verzichtete auf entsprechende Bemerkungen ([...]). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt.
E. 5.2 Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8 und 9). Gemäss dem eben zitierten Referenzurteil des BVGer sind insbesondere Rückkehrende gefährdet, die in die "Stop-List" eingetragen sind, Verbindungen zu den LTTE aufweisen oder solche nachgesagt werden oder sich exilpolitisch betätigt haben. Schwach risikobegründende Faktoren sind Narben, das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise beziehungsweise durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka (a.a.O., E. 8.5.5). Der Beschwerdeführerin ist es vorliegend nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sie sei vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die geltend machte, der Schlepper habe ihr den legal erhaltenen Reisepass abgenommen ([...]), aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, genügt für die Feststellung einer objektiv begründeten subjektiven Furcht vor Verfolgung nicht. Weitere risikobegründende Faktoren sind den Akten nicht zu entnehmen. Schliesslich ist insbesondere auch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden der Beschwerdeführerin ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden.
E. 5.3 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem vergangenen Herbst verschlechtert, ist Folgendes festzuhalten: Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 13. Mai 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 13. Mai 2020). Beobachter und ethnische beziehungsweise religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Solches ist jedoch für die Beschwerdeführerin insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erwägungen zu ihrem Risikoprofil (vgl. vorgängig E. 5.2) zu verneinen beziehungsweise wurde durch sie zur Begründung ihres Asylgesuchs auch nicht dargetan.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und die Beschwerdeführerin weist ihrerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das "Vanni-Gebiet") zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.).
E. 7.3.3 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), wo die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise hauptsächlich gelebt hat, zu Recht bejaht. Daran vermögen weder die Gewaltvorfälle in der Region Colombo (und in Negombo und Batticaloa) vom 21. April 2019 noch die Präsidentschaftswahlen vom November 2019 etwas zu ändern.
E. 7.3.4 Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende (...)-jährige Frau. Zwar gab sie an der Anhörung einerseits an, sie habe (...) und gehe aufgrund starker (...)schmerzen regelmässig zur Physiotherapie ([...]). Allerdings wurden durch die Beschwerdeführerin bis heute keine Arztberichte zu den Akten gereicht und sie bezeichnete sich in der Anhörung andererseits auch als gesund ([...]), weshalb vorliegend nicht von nennenswerten gesundheitlichen Problemen auszugehen ist. In D._______ lebt ihre Mutter, die in C._______ einen Laden und ein Haus besitzt ([...]). Zu ihrer Mutter hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise auch wieder Kontakt ([...]). Sodann lebt in C._______ nach wie vor eine Tante (...), welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wohlhabend ist und einen (...)shop und viele Landstücke besitzt ([...]). Zwar gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit ihrer Ausreise nicht mehr mit ihrer Tante gesprochen ([...]). Allerdings ist es ihr zuzumuten, den Kontakt nach ihrer Rückkehr wiederaufzunehmen, zumal die besagte Tante die Beschwerdeführerin bereits früher, etwa bei der Finanzierung der Ausreise, unterstützt hat ([...]). Die Beschwerdeführerin verfügt über Arbeitserfahrung als (...) ([...]) und zusammen mit ihrem Ehemann hatte sie einen (...), um den sich gegenwärtig ihre Tante (...) kümmert und mit dem sie gemäss eigenen Angaben genügend Einkommen erzielen konnte ([...]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2037/2020 Urteil vom 13. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Maître François Gillard, avocat, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - suchte am 15. Mai 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. B. Ein am 16. Mai 2017 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 24. April 2017 in Italien aufgegriffen worden war. C. Am 30. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Anlässlich der BzP wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt. D. Am 7. Juni 2017 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 11. Juli 2017 zu. E. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Am 18. Juli 2017 erklärte die Beschwerdeführerin schriftlich den Verzicht auf eine Beschwerde. G. Ab dem 21. Juli 2017 galt die Beschwerdeführerin als verschwunden. H. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 16. Februar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens. I. Angesichts des Umstandes, dass die Frist zur Überstellung nach Italien zwischenzeitlich abgelaufen war, hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Mai 2019 ihren Entscheid vom 11. Juli 2017 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. J. Am 28. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie im Dorf C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) aufgewachsen sei. Im Jahr 1990 sei ihr Vater verschwunden. Kurze Zeit später sei sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern wegen des Bürgerkriegs nach Indien geflohen. In Indien habe sie die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Nach Unterzeichnung des Friedensabkommens sei sie im Jahr 2004 mit ihrer Mutter nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei sie sich erneut in C._______ niedergelassen hätten. Im August 2012 habe sie ihren Ehemann nach religiösem Brauch geheiratet. Beide Familien seien gegen eine Heirat gewesen, weshalb sie zu diesen kaum noch Kontakt gehabt hätten. Ihr Ehemann sei ab und zu nach Indien gereist und habe dort eine Bewegung unterstützt, aber sie habe keine genauen Kenntnisse über seine Aktivitäten gehabt. Im Oktober 2014 hätten sie und ihr Ehemann schliesslich zivilrechtlich geheiratet. Am (...) 2014 sei ihr Ehemann plötzlich verschwunden. Er habe das Haus verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Einige Tage beziehungsweise Wochen später seien zwei bis drei Personen bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Da sie keine Auskunft habe geben können, sei sie bedroht worden. Ungefähr eine Woche später sei sie von denselben Personen auf der Strasse beobachtet worden. Ab ungefähr Februar oder März 2015 habe sie zudem Probleme mit Soldaten des benachbarten Armeecamps gehabt. Da diese bemerkt hätten, dass sie seit dem Weggang ihres Ehemannes alleine gewohnt habe, hätten sie begonnen, sie zu belästigen. Sie habe befürchtet, dass es zu weiteren sexuellen Übergriffen kommen könnte und habe sich daher zur Ausreise entschieden. Am 19. April 2017 sei sie von Colombo via E._______ nach F._______ geflogen und einige Tage später per Bus über ihr unbekannte Länder nach Italien gelangt. Von dort sei sie am 15. Mai 2017 illegal in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre sri-lankische Identitätskarte im Original zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 12. März 2020 - eröffnet am 17. März 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. April 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheides beziehungsweise ihre Abschiebung aus der Schweiz vorläufig auszusetzen seien. Ferner sei ihr zu gestatten, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zu verbleiben und ihr für die Dauer desselben (wieder) eine N-Bewilligung auszustellen. Schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. M. Mit Schreiben vom 16. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG), weshalb das Verfahren vorliegend in deutscher Sprache geführt wird. 1.4 Insofern die Beschwerdeführerin beantragt, die Dispositivziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheides beziehungsweise ihre Abschiebung aus der Schweiz seien vorläufig auszusetzen respektive ihr sei zu gestatten, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zu verbleiben und ihr sei für diese Dauer (vorläufig wieder) eine N-Bewilligung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 VwVG). Gemäss Art. 42 AsylG darf sodann, wer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz bleiben. Die entsprechenden Anträge erweisen sich somit als gegenstandslos. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So seien an ihrem Vorbringen, sie habe Sri Lanka verlassen, weil sie sowohl von Personen, die ihren Ehemann gesucht hätten, als auch von Soldaten belästigt worden sei, angesichts ihrer durchwegs unsubstantiierten, teilweise widersprüchlichen und wenig erlebnisgeprägten Aussagen erhebliche Zweifel anzubringen. Grundsätzlich sei bereits erstaunlich, dass sie die angeblichen Probleme mit den Personen, die ihren Ehemann gesucht hätten, bei der BzP gänzlich unerwähnt gelassen habe. Hätten diese Ereignisse zu ihrem Ausreiseentschluss beigetragen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sie bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätte. Des Weiteren habe sie sich an der Anhörung widersprüchlich zu den angeblichen Besuchen dieser Personen geäussert. Zunächst habe sie ausgesagt, ein paar Wochen nach dem Verschwinden ihres Ehemannes seien zwei bis drei Personen zu ihr nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Auf die darauffolgende Frage, wie viele Wochen zwischen dem Verschwinden ihres Mannes und dem Erscheinen dieser Personen vergangen sei, habe sie geantwortet, diese Männer seien nach fünf bis sechs Tagen gekommen. Später habe sie zudem zu Protokoll gegeben, dass nach diesem einen Besuch nicht mehr bei ihr zu Hause nach ihrem Ehemann gesucht worden sei. Im Gegensatz dazu habe sie nur wenig später ausgeführt, dass vier- bis fünfmal Leute zu ihr gekommen seien und ihren Ehemann gesucht hätten. Somit habe sie sich sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch betreffend die Anzahl der Besuche widersprüchlich geäussert. Ferner sei festzustellen, dass sämtliche ihrer Aussagen sowohl zu den Suchen nach ihrem Mann als auch zu den angeblich später erfahrenen Problemen mit den Soldaten substanzlos ausgefallen seien. Ihre diesbezüglichen Schilderungen beschränkten sich auf die blosse Wiedergabe von Handlungsabläufen, seien überaus kurz respektive einsilbig ausgefallen und erweckten keinesfalls den Eindruck, als würde sie von persönlichen Erlebnissen berichten. Obwohl sie wiederholt und unmissverständlich aufgefordert worden sei, vom Erlebten zu erzählen, habe sie sich bloss in wenigen Sätzen und auf überaus pauschale Weise geäussert. Ihren Aussagen seien keinerlei Realkennzeichen oder subjektive Elemente zu entnehmen. Schliesslich sei ihr Vorbringen auch logisch nicht nachvollziehbar. Einerseits habe sie geltend gemacht, von Männern belästigt worden zu sein und Angst vor sexuellen Übergriffen gehabt zu haben. Andererseits wolle sie keine Massnahmen zu ihrem Schutz oder Versuche zum Schutzerhalt durch Behörden oder Privatpersonen unternommen haben. Ihre diesbezügliche, pauschale Begründung, sie habe andere Personen nicht gefährden wollen, vermöge nicht zu überzeugen. Es wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich zunächst um innerstaatlichen Schutz oder allenfalls Aufenthaltsalternativen bemüht hätte, bevor sie sich zu der ungewissen und teuren Flucht ins Ausland entschieden hätte. Ihr geschildertes Vorgehen bestärke die Vermutung, dass sie ihren Heimatstaat unter anderen Umständen und aus anderen Gründen verlassen habe, als sie angegeben habe. Angesichts dessen, dass ihr Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöge, könne auf die Abhandlung weiterer Ungereimtheiten ebenso verzichtet werden, wie auf die Prüfung der Asylrelevanz. Schliesslich bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Sie habe nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis April 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch mehrere Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gingen zwar Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen andererseits einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung nach den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und erneut nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Weder habe sie die Präsidentschaftswahlen respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung ihrer persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht erfüllt. 4.2 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass sie ihre Vorbringen gegenüber der Vorinstanz möglichst genau und vollkommen kohärent geschildert habe. Kleine Unterschiede zwischen den Antworten auf verschiedene Fragen beziehungsweise kleine Ungenauigkeiten würden in Wirklichkeit nur die Schwierigkeiten der Übersetzung oder den Stress, den die Befragungen für sie bedeutet hätten, widerspiegeln. Wenn ihre Antworten anlässlich der Befragungen aus dem Zusammenhang gerissen würden, sei ebenso offensichtlich, dass dies, und nur dies, ihre Plausibilität und Tragweite schwäche. Aber das Vorgehen überzeuge nicht. Daraus folge, dass der Entscheid der Vorinstanz letztlich als willkürlich anzusehen sei. Insofern die Vorinstanz auf Widersprüche abstelle, sei festzuhalten, dass die erste Befragung im Jahr 2017 nur sehr oberflächlich gewesen sei und nicht dazu gedient habe, ihren Fall zu prüfen. Es sei lediglich um ihre Abschiebung im Rahmen des Dublin-Verfahrens gegangen. Folglich sei es willkürlich, sie zu kritisieren, dass sie zu diesem Zeitpunkt lediglich summarisch und knapp geantwortet habe. Ebenso sei es willkürlich, sie dafür zu kritisieren, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht alle wichtigen Informationen geliefert habe. Solches sei damals weder Gegenstand noch Zweck dieser Anhörung gewesen. Im Hinblick auf die zweite Befragung sei zu bedenken, dass diese fünf bis sechs Jahre nach dem von ihr geschilderten Sachverhalt stattgefunden habe. Das sei eine lange Dauer und es sei absolut normal, dass im Laufe der Zeit Details verschwimmen würden. Dies gelte insbesondere für subjektive Eindrücke. Sodann sei sie kein gesprächiger Mensch und begnüge sich damit, in ihren Antworten direkt auf den Punkt zu kommen. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Erlebte für sie sehr traumatisch gewesen sei und es in der Regel ohnehin nicht möglich sei, von jemandem eine absolut erschöpfende Schilderung zu erwarten, insbesondere wenn es um Bedrohungen der eigenen Freiheit und sexuellen Integrität gehe. Was die angeblichen Widersprüche anbelange, so gehe aus den Protokollen hervor, dass sie die ihr gestellten Fragen nicht immer vollständig verstanden habe und dass sie daher beispielsweise einen Besuch von Fremden in ihrer Wohnung auf der Suche nach ihrem Ehemann erwähnt habe, ohne damit andere Besuche auszuschliessen. Die Vorinstanz habe dann Antworten dahingehend fehlinterpretiert, dass es nur einen einzigen Besuch von Fremden in ihrer Wohnung gegeben hätte. Auch die Antworten zu Frage (...) und Frage (...) seien nicht widersprüchlich. So habe sie auf die erste Frage geantwortet, dass die ersten Fremden, die nur wenige Tage nach dem Verschwinden ihres Ehemannes vorbeigekommen seien, um diesen zu suchen, überhaupt nicht zurückgekehrt seien. Auf Frage (...) habe sie Besuche von weiteren Fremden in ihrer Wohnung erwähnt, aber nicht von den bereits vorgängig Erwähnten, es habe sich um andere Personen gehandelt. Es liege also kein Widerspruch vor. Auch dort, wo sie sich gemäss der Vorinstanz in zeitlicher Hinsicht widersprochen habe, habe sie unterschiedliche Besuche dargelegt. Entgegen der Einschätzung des SEM seien ihre Aussagen auch nicht stereotyp. So habe sie in den Antworten auf gewisse Fragen durchaus viele und ausreichend Details sowie persönliche Eindrücke geschildert. Sodann habe ihr das SEM zu Unrecht vorgeworfen, dass sie es unterlassen habe, Hilfe und Schutz vor Ort zu suchen. Dies sei für sie unmöglich gewesen. Sie sei ohne Ehemann, Vater oder Brüder, die sie beschützen könnten. Was die lokalen Behörden betreffe, so würden diese nichts unternehmen, vor allem nicht für eine alleinstehende Frau tamilischer Ethnie, insbesondere wenn es sich bei den Beschuldigten um Soldaten handle. Des Weiteren habe das SEM den Vorfällen auch zu Unrecht die erforderliche Intensität abgesprochen. Bedrohungen, Hausfriedensbruch und sexuelle Berührungen stellten für eine Frau in Sri Lanka eine besonders schwere Verletzung dar. Glücklicherweise habe sie das Schlimmste verhindern können. Insofern sei ihre Furcht begründet gewesen. Schliesslich habe das SEM bei seinem Entscheid zu Unrecht die Lage in Sri Lanka, die sich für sri-lankische Minderheiten seit dem vergangenen Herbst erheblich verschlechtert habe, nicht berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher wäre, wenn sie nach Sri Lanka zurückgeschickt würde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die geltend gemachten Probleme in Sri Lanka glaubhaft darzulegen. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen, welche weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 4.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vor-instanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zunächst ist dem Argument, es habe sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung gehandelt, deren Ziel die Wegweisung im Rahmen des Dublin-Verfahrens gewesen sei und bei der es nicht darum gegangen sei, alle wichtigen Elemente zu erörtern, nicht zu folgen. So haben Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen, aber doch die Obliegenheit, alle wesentlichen Fluchtgründe wenigstens ansatzweise zu nennen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13; Urteil des BVGer E-812/2020 vom 26. Februar 2020 E. 6.1). Dass die Beschwerdeführerin schliesslich ein Dublin-Verfahren durchlief, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern, zumal es sich bei ihrer Erstbefragung um eine ganz normale BzP gehandelt hat, anlässlich derer ihr lediglich am Ende das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Italien beziehungsweise Wegweisung dorthin gewährt worden ist. In diesem Zusammenhang erweist sich auch der Einwand, die von der Vor-instanz festgestellten Widersprüche, zum Beispiel betreffend die Anzahl der Besuche und die zeitliche Abfolge, beruhten auf Fehlinterpretationen der Aussagen, als untauglich: So beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage, ob nach dem ersten Besuch bei ihr zu Hause noch einmal nach ihrem Ehemann gefragt worden sei dahingehend, dass dies nicht mehr der Fall gewesen sei ([...]). Wenig später erwidert sie auf die Frage, wie oft sie zu Hause belästigt worden sei, nachdem der Ehemann verschwunden sei jedoch, dass etwa vier- bis fünfmal Leute vorbeigekommen seien, um ihren Mann zu suchen ([...]). Die Antworten der Beschwerdeführerin beziehen sich beide Male offensichtlich auf die Anzahl der Besuche, unabhängig von der Identität der Personen. Sodann gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass, nachdem ihr Ehemann nicht nach Hause gekommen sei, nach ein paar Wochen zwei, drei Personen vorbeigekommen seien, um ihn zu suchen, nur um gleich anschliessend auf die Frage, wie viele Wochen vergangen seien, bis diese zwei Personen nach ihrem Mann gefragt hätten, zu antworten, dass es sich um fünf bis sechs Tage gehandelt habe ([...]). Auch hier beziehen sich Antworten beziehungsweise die Frage der Vorinstanz augenscheinlich auf den Zeitpunkt des Besuches und wiederum nicht auf die Identität von Personen. Die Argumentation, die mangelhafte Substanz beziehungsweise kleine Ungenauigkeiten seien auf ihre Art, knappe und prägnante Antworten zu geben, zurückzuführen beziehungsweise würden den Stress, den die Befragungen für sie bedeutet hätten, widerspiegeln, vermag ebenso wenig zu überzeugen. Vielmehr durfte die Vorinstanz von ihr erwarten, dass sie ihre Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen hinreichend ausführlich und nachvollziehbar schildert. Es bestanden auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängend zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf die angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin vermag die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen nicht plausibel zu erklären, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen eingeschränkt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Asylgründe im Rahmen der BzP summarisch und anlässlich der Anhörung umfassend schildern und bestätigte beide Male, dass sie alle Asylgründe habe nennen und darlegen können ([...]). Sodann vermag auch der Einwand, die Übersetzung anlässlich der Befragungen sei schwierig gewesen, vorliegend nicht zu überzeugen. Anlässlich der BzP gab die Beschwerdeführerin an, die Dolmetscherin gut zu verstehen ([...]). Auch im Anhörungsprotokoll vom 28. Februar 2020 finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei bei der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, und auch dort hat die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin gemäss eigenen Angaben gut verstanden [...]). Nach der Rückübersetzung hat sie die Richtigkeit respektive Vollständigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt und auch die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerksvertretung verzichtete auf entsprechende Bemerkungen ([...]). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt. 5.2 Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8 und 9). Gemäss dem eben zitierten Referenzurteil des BVGer sind insbesondere Rückkehrende gefährdet, die in die "Stop-List" eingetragen sind, Verbindungen zu den LTTE aufweisen oder solche nachgesagt werden oder sich exilpolitisch betätigt haben. Schwach risikobegründende Faktoren sind Narben, das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise beziehungsweise durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka (a.a.O., E. 8.5.5). Der Beschwerdeführerin ist es vorliegend nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sie sei vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die geltend machte, der Schlepper habe ihr den legal erhaltenen Reisepass abgenommen ([...]), aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, genügt für die Feststellung einer objektiv begründeten subjektiven Furcht vor Verfolgung nicht. Weitere risikobegründende Faktoren sind den Akten nicht zu entnehmen. Schliesslich ist insbesondere auch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden der Beschwerdeführerin ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. 5.3 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem vergangenen Herbst verschlechtert, ist Folgendes festzuhalten: Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 13. Mai 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 13. Mai 2020). Beobachter und ethnische beziehungsweise religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Solches ist jedoch für die Beschwerdeführerin insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erwägungen zu ihrem Risikoprofil (vgl. vorgängig E. 5.2) zu verneinen beziehungsweise wurde durch sie zur Begründung ihres Asylgesuchs auch nicht dargetan. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf die Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und die Beschwerdeführerin weist ihrerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das "Vanni-Gebiet") zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.). 7.3.3 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), wo die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise hauptsächlich gelebt hat, zu Recht bejaht. Daran vermögen weder die Gewaltvorfälle in der Region Colombo (und in Negombo und Batticaloa) vom 21. April 2019 noch die Präsidentschaftswahlen vom November 2019 etwas zu ändern. 7.3.4 Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende (...)-jährige Frau. Zwar gab sie an der Anhörung einerseits an, sie habe (...) und gehe aufgrund starker (...)schmerzen regelmässig zur Physiotherapie ([...]). Allerdings wurden durch die Beschwerdeführerin bis heute keine Arztberichte zu den Akten gereicht und sie bezeichnete sich in der Anhörung andererseits auch als gesund ([...]), weshalb vorliegend nicht von nennenswerten gesundheitlichen Problemen auszugehen ist. In D._______ lebt ihre Mutter, die in C._______ einen Laden und ein Haus besitzt ([...]). Zu ihrer Mutter hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise auch wieder Kontakt ([...]). Sodann lebt in C._______ nach wie vor eine Tante (...), welche gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wohlhabend ist und einen (...)shop und viele Landstücke besitzt ([...]). Zwar gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit ihrer Ausreise nicht mehr mit ihrer Tante gesprochen ([...]). Allerdings ist es ihr zuzumuten, den Kontakt nach ihrer Rückkehr wiederaufzunehmen, zumal die besagte Tante die Beschwerdeführerin bereits früher, etwa bei der Finanzierung der Ausreise, unterstützt hat ([...]). Die Beschwerdeführerin verfügt über Arbeitserfahrung als (...) ([...]) und zusammen mit ihrem Ehemann hatte sie einen (...), um den sich gegenwärtig ihre Tante (...) kümmert und mit dem sie gemäss eigenen Angaben genügend Einkommen erzielen konnte ([...]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: