Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 17. Januar 2018 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2000 vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden. Im Jahr (...) sei er zudem in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, weil er sich gegen die Vertreibung von Tamilen aus Colombo eingesetzt habe. Eine unbekannte Person habe in der Lodge, in der er gearbeitet habe, Bomben platziert, die als Vorwand für seine spätere Verhaftung gedient hätten. Er sei auf der Polizeistation von B._______ festgehalten und misshandelt worden. Gegen Bestechung sei er zwar freigekommen, womit die Probleme mit den Behörden jedoch nicht aufgehört hätten. Aus diesem Grund habe er Sri Lanka bereits im Jahr (...) mit dem Flugzeug verlassen. Nach seiner Rückkehr im Jahr (...) habe er festgestellt, dass das Verfolgungsinteresse an seiner Person nach wie vor bestehe. So hätten ihn Sicherheitskräfte an seinem Wohnsitz gesucht. Er sei jedoch nicht zuhause gewesen und seine Mutter habe ihn rechtzeitig warnen können, woraufhin ihn ein (...) zu Verwandten gebracht habe, bei denen er habe untertauchen können. Weil die Behörden hiervon erfahren hätten, hätten sie einen Verwandten mit der Tötung dieses (...) beauftragt. Nach der Ermordung seines (...) - die als Familienstreit dargestellt worden sei - habe der Beschwerdeführer Sri Lanka im Februar 2016 abermals verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht hiergegen Beschwerde ein. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erneut Beschwerde ein, entschuldigte sich gleichzeitig für die Unvollständigkeit der am 25. Juli 2018 eingereichten Beschwerde und ersuchte das Gericht, die neu eingereichte Beschwerde zu berücksichtigen. Hierin wird beantragt, es sei der Entscheid des SEM vom 22. Juni 2108 vollumfänglich aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2018 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Aufgrund der Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. Juli 2018 stützt sich das Gericht auf die nachgereichte Version der Beschwerde mit Datum 26. Juli 2018.
E. 2.3 Der Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
E. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Insoweit erst auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei homosexuell und deshalb asylrelevant verfolgt, ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen, zumal Vorbringen, die nicht ansatzweise erwähnt wurden, unglaubhaft sind (hierzu bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Dass der Beschwerdeführer seine angebliche Homosexualität in den Befragungen mit keinem Wort erwähnt hat, wird auf Beschwerdeebene sodann auch bestätigt ("Der Beschwerdeführer hat einen Teil seiner Verfolgung komplett unerwähnt gelassen", Beschwerde, S. 4). Der Beschwerdeführer wurde sogar in der Zweitbefragung gefragt, ob er das Geschlecht betreffend eine andere Zusammensetzung des Befragungsteams wünsche, was er verneinte (dies aufgrund seines Vorbringens der sexuellen Belästigung im Jahr 2000, SEM-Akten, A20, S. 13, F78). Sodann wurde er sowohl zu Beginn der Erst- als auch der Zweitbefragung auf seine Mitwirkungspflicht ausdrücklich hingewiesen, deren Kenntnisnahme er mündlich und schriftlich bestätigte (SEM-Akten, A4, S. 2, A20, S. 2, F3). Am Ende beider Befragungen bestätigte er zudem, keine weiteren, nicht erwähnten Gründe zu haben, die gegen seine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden (SEM-Akten, A4, S. 7, Ziff. 7.03, A20, S. 21, F143). Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2000 - 15 Jahre vor seiner zweiten Ausreise - Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden. Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend festgestellt, dass dieses Vorbringen bereits aufgrund des Fehlens eines zeitlichen sowie sachlichen Kausalzusammenhangs keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Was die weiteren Vorbringen anbelangt (im Fokus der sri-lankischen Behörden seit [...] und die angeblichen Probleme in diesem Zusammenhang, wie namentlich die Suchaktionen und die Ermordung des [...]), sind diese unglaubhaft. So kann es nicht sein, dass der Beschwerdeführer - der seit (...) im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden haben will - mit der angegebenen Intensität gesucht, aber bis auf wenige Tage Inhaftierung im Jahr (...), lediglich den geschilderten Schikanen ausgesetzt gewesen und erfolglos gesucht worden sein soll. Gegen eine behördliche Suche spricht zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) legal - mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - mit dem Flugzeug das Land verlassen und (...) wieder über den Flughafen Colombo einreisen konnte (z. B. SEM-Akten, A20, F48 ff.). Die Ausführungen betreffend den angeblichen Migrationsbeauftragten, der sowohl bei seiner Ausreise im Jahr (...) als auch bei seiner Wiedereinreise im Jahr (...) hierbei geholfen haben soll, sind auch auf Beschwerdeebene unglaubhaft. Die Rüge, die Vorinstanz habe diesbezüglich ein sehr wichtiges Sachverhaltselement ausser Acht gelassen, geht ins Leere. Sodann fallen die Ausführungen zu den Asylgründen stereotyp aus und zeugen nicht von Selbsterlebtem. So reicht die Kenntnisnahme der Suchaktion lediglich über Drittpersonen nicht aus, um eine Verfolgung glaubhaft darzulegen (z. B. SEM-Akten, A20, S. 14, F88, statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution", vgl. Auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Ferner führte der Beschwerdeführer aus, die Polizei habe gewusst, dass die Bomben nur deponiert worden seien, damit er verhaftet würde. So sei die Angelegenheit auch nicht an eine höhere Instanz weitergeleitet, sondern mit der Bezahlung von Schmiergeld abgeschlossen worden (SEM-Akten, A20, S. 16, F99 f.). Was den angeblichen Mordauftrag am (...) anbelangt, sind selbst die Beschwerdeausführungen unglaubhaft. So ist es beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass der Täter selber im Dorf erzählt haben soll, er habe für die Tötung Geld bekommen ("Der Beschwerdeführer weiss, dass es sich um einen Mord gehandelt hat, weil der Täter bis jetzt frei geblieben ist, und weil der Täter selber im Dorf angegeben hat, er hätte für diese Tötung Geld erhalten", Beschwerde, S. 7). Auf diesem unglaubhaften Auftragsmord soll der finale Ausreiseentschluss des Beschwerdeführers basieren, womit jedoch seiner Fluchtgeschichte die Grundlage entzogen ist (Beschwerde, S. 7). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Tod des (...) tatsächlich auf einen Familienstreit zurückzuführen ist und nichts mit dem Beschwerdeführer direkt zu tun hat (SEM-Akten, A4, S. 7, Ziff. 7.01 oder A20, S. 14, F84). Ferner gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, seine verschiedenen Ausreise- und Wiedereinreisegründe überzeugend darzulegen. Hinzu kommen andere diametral voneinander abweichende Angaben, wie namentlich die Angabe zur Dauer der Inhaftierung, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird (Beschwerde, S. 12). Die Abweichung der Dauer der Inhaftierung ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - in der Gesamtbetrachtung relevant, weil es sich um eine prägende Situation handelt und es sich bei diesem Widersprich nicht um einen Einzelfall handelt. Die weiteren Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene gehen ebenfalls ins Leere. So sind den Befragungsprotokollen namentlich keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen und sind der Hilfswerksvertretung auch keine solchen aufgefallen (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A20, S. 23). Ferner hat der Beschwerdeführer sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigt, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben (SEM-Akten, A4, S. 2, Bst. h und S. 8, Ziff. 9.02 sowie A20, S. 1 und 22). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die eine Vielzahl weiterer gravierender Widersprüche auflistet (angefochtene Verfügung, S. 6 ff.). Nach dem Gesagten, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, im Zeitpunkt seiner Ausreise Vorfluchtgründe geltend zu machen.
E. 4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert, E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer konnte vor seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung geltend machen (hierzu E. 4.1). Stattdessen konnte er vor Ort von seiner Geburt bis 2016 - mit einem Unterbruch von (...) bis (...) - leben, seine Maturität abschliessen und arbeiten (z. B. SEM-Akten, A4, S. 4, Ziff. 1.17.04 f.). Die - sofern überhaupt glaubhaften - Ausführungen zu früheren Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), die Demonstrationsteilnahmen in seiner Schulzeit oder die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern sind zu oberflächlich ausgefallen und haben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst (z. B. SEM-Akten, A20, S. 12 f.). Schliesslich ist auch die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, einen Risikofaktor darzustellen. So hat der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich an einer Demonstration teilgenommen und führt aus, nicht politisch aktiv zu sein (SEM-Akten, A20, S. 20 f., F139 und F141). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen. Es erübrigt sich auf weitere Argumente der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Deshalb gehen die Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - die von der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Fluchtgeschichte ausgehen - ins Leere. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorgebrachten Suizidabsicht bei einer zwangsweisen Überstellung ist festzuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Es obliegt der Vorinstanz, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Auf Beschwerdeebene wird diesen nichts Stichhaltiges entgegengestellt. So herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt oder eine medizinische Notlage. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers leben dessen Mutter, zwei Geschwister sowie weitere Verwandte vor Ort. Seine Familie hat keine Geldsorgen und er verfügt über gute Schulbildung mit Abschluss und Arbeitserfahrung. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte sexuelle Ausrichtung des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4306/2018 Urteil vom 21. September 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 17. Januar 2018 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2000 vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden. Im Jahr (...) sei er zudem in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, weil er sich gegen die Vertreibung von Tamilen aus Colombo eingesetzt habe. Eine unbekannte Person habe in der Lodge, in der er gearbeitet habe, Bomben platziert, die als Vorwand für seine spätere Verhaftung gedient hätten. Er sei auf der Polizeistation von B._______ festgehalten und misshandelt worden. Gegen Bestechung sei er zwar freigekommen, womit die Probleme mit den Behörden jedoch nicht aufgehört hätten. Aus diesem Grund habe er Sri Lanka bereits im Jahr (...) mit dem Flugzeug verlassen. Nach seiner Rückkehr im Jahr (...) habe er festgestellt, dass das Verfolgungsinteresse an seiner Person nach wie vor bestehe. So hätten ihn Sicherheitskräfte an seinem Wohnsitz gesucht. Er sei jedoch nicht zuhause gewesen und seine Mutter habe ihn rechtzeitig warnen können, woraufhin ihn ein (...) zu Verwandten gebracht habe, bei denen er habe untertauchen können. Weil die Behörden hiervon erfahren hätten, hätten sie einen Verwandten mit der Tötung dieses (...) beauftragt. Nach der Ermordung seines (...) - die als Familienstreit dargestellt worden sei - habe der Beschwerdeführer Sri Lanka im Februar 2016 abermals verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht hiergegen Beschwerde ein. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erneut Beschwerde ein, entschuldigte sich gleichzeitig für die Unvollständigkeit der am 25. Juli 2018 eingereichten Beschwerde und ersuchte das Gericht, die neu eingereichte Beschwerde zu berücksichtigen. Hierin wird beantragt, es sei der Entscheid des SEM vom 22. Juni 2108 vollumfänglich aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2018 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Aufgrund der Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. Juli 2018 stützt sich das Gericht auf die nachgereichte Version der Beschwerde mit Datum 26. Juli 2018. 2.3 Der Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG). 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Insoweit erst auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei homosexuell und deshalb asylrelevant verfolgt, ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen, zumal Vorbringen, die nicht ansatzweise erwähnt wurden, unglaubhaft sind (hierzu bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Dass der Beschwerdeführer seine angebliche Homosexualität in den Befragungen mit keinem Wort erwähnt hat, wird auf Beschwerdeebene sodann auch bestätigt ("Der Beschwerdeführer hat einen Teil seiner Verfolgung komplett unerwähnt gelassen", Beschwerde, S. 4). Der Beschwerdeführer wurde sogar in der Zweitbefragung gefragt, ob er das Geschlecht betreffend eine andere Zusammensetzung des Befragungsteams wünsche, was er verneinte (dies aufgrund seines Vorbringens der sexuellen Belästigung im Jahr 2000, SEM-Akten, A20, S. 13, F78). Sodann wurde er sowohl zu Beginn der Erst- als auch der Zweitbefragung auf seine Mitwirkungspflicht ausdrücklich hingewiesen, deren Kenntnisnahme er mündlich und schriftlich bestätigte (SEM-Akten, A4, S. 2, A20, S. 2, F3). Am Ende beider Befragungen bestätigte er zudem, keine weiteren, nicht erwähnten Gründe zu haben, die gegen seine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden (SEM-Akten, A4, S. 7, Ziff. 7.03, A20, S. 21, F143). Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2000 - 15 Jahre vor seiner zweiten Ausreise - Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden. Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend festgestellt, dass dieses Vorbringen bereits aufgrund des Fehlens eines zeitlichen sowie sachlichen Kausalzusammenhangs keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Was die weiteren Vorbringen anbelangt (im Fokus der sri-lankischen Behörden seit [...] und die angeblichen Probleme in diesem Zusammenhang, wie namentlich die Suchaktionen und die Ermordung des [...]), sind diese unglaubhaft. So kann es nicht sein, dass der Beschwerdeführer - der seit (...) im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden haben will - mit der angegebenen Intensität gesucht, aber bis auf wenige Tage Inhaftierung im Jahr (...), lediglich den geschilderten Schikanen ausgesetzt gewesen und erfolglos gesucht worden sein soll. Gegen eine behördliche Suche spricht zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) legal - mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend - mit dem Flugzeug das Land verlassen und (...) wieder über den Flughafen Colombo einreisen konnte (z. B. SEM-Akten, A20, F48 ff.). Die Ausführungen betreffend den angeblichen Migrationsbeauftragten, der sowohl bei seiner Ausreise im Jahr (...) als auch bei seiner Wiedereinreise im Jahr (...) hierbei geholfen haben soll, sind auch auf Beschwerdeebene unglaubhaft. Die Rüge, die Vorinstanz habe diesbezüglich ein sehr wichtiges Sachverhaltselement ausser Acht gelassen, geht ins Leere. Sodann fallen die Ausführungen zu den Asylgründen stereotyp aus und zeugen nicht von Selbsterlebtem. So reicht die Kenntnisnahme der Suchaktion lediglich über Drittpersonen nicht aus, um eine Verfolgung glaubhaft darzulegen (z. B. SEM-Akten, A20, S. 14, F88, statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution", vgl. Auch D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Ferner führte der Beschwerdeführer aus, die Polizei habe gewusst, dass die Bomben nur deponiert worden seien, damit er verhaftet würde. So sei die Angelegenheit auch nicht an eine höhere Instanz weitergeleitet, sondern mit der Bezahlung von Schmiergeld abgeschlossen worden (SEM-Akten, A20, S. 16, F99 f.). Was den angeblichen Mordauftrag am (...) anbelangt, sind selbst die Beschwerdeausführungen unglaubhaft. So ist es beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass der Täter selber im Dorf erzählt haben soll, er habe für die Tötung Geld bekommen ("Der Beschwerdeführer weiss, dass es sich um einen Mord gehandelt hat, weil der Täter bis jetzt frei geblieben ist, und weil der Täter selber im Dorf angegeben hat, er hätte für diese Tötung Geld erhalten", Beschwerde, S. 7). Auf diesem unglaubhaften Auftragsmord soll der finale Ausreiseentschluss des Beschwerdeführers basieren, womit jedoch seiner Fluchtgeschichte die Grundlage entzogen ist (Beschwerde, S. 7). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Tod des (...) tatsächlich auf einen Familienstreit zurückzuführen ist und nichts mit dem Beschwerdeführer direkt zu tun hat (SEM-Akten, A4, S. 7, Ziff. 7.01 oder A20, S. 14, F84). Ferner gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, seine verschiedenen Ausreise- und Wiedereinreisegründe überzeugend darzulegen. Hinzu kommen andere diametral voneinander abweichende Angaben, wie namentlich die Angabe zur Dauer der Inhaftierung, was auf Beschwerdeebene bestätigt wird (Beschwerde, S. 12). Die Abweichung der Dauer der Inhaftierung ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - in der Gesamtbetrachtung relevant, weil es sich um eine prägende Situation handelt und es sich bei diesem Widersprich nicht um einen Einzelfall handelt. Die weiteren Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene gehen ebenfalls ins Leere. So sind den Befragungsprotokollen namentlich keine Übersetzungsprobleme zu entnehmen und sind der Hilfswerksvertretung auch keine solchen aufgefallen (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A20, S. 23). Ferner hat der Beschwerdeführer sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigt, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben (SEM-Akten, A4, S. 2, Bst. h und S. 8, Ziff. 9.02 sowie A20, S. 1 und 22). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die eine Vielzahl weiterer gravierender Widersprüche auflistet (angefochtene Verfügung, S. 6 ff.). Nach dem Gesagten, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, im Zeitpunkt seiner Ausreise Vorfluchtgründe geltend zu machen. 4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert, E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer konnte vor seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung geltend machen (hierzu E. 4.1). Stattdessen konnte er vor Ort von seiner Geburt bis 2016 - mit einem Unterbruch von (...) bis (...) - leben, seine Maturität abschliessen und arbeiten (z. B. SEM-Akten, A4, S. 4, Ziff. 1.17.04 f.). Die - sofern überhaupt glaubhaften - Ausführungen zu früheren Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), die Demonstrationsteilnahmen in seiner Schulzeit oder die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern sind zu oberflächlich ausgefallen und haben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst (z. B. SEM-Akten, A20, S. 12 f.). Schliesslich ist auch die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet, einen Risikofaktor darzustellen. So hat der Beschwerdeführer in der Schweiz lediglich an einer Demonstration teilgenommen und führt aus, nicht politisch aktiv zu sein (SEM-Akten, A20, S. 20 f., F139 und F141). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen. Es erübrigt sich auf weitere Argumente der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Deshalb gehen die Beschwerdeausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - die von der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Fluchtgeschichte ausgehen - ins Leere. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Bezüglich der in der Rechtsmitteleingabe erstmals vorgebrachten Suizidabsicht bei einer zwangsweisen Überstellung ist festzuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Es obliegt der Vorinstanz, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er jederzeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Auf Beschwerdeebene wird diesen nichts Stichhaltiges entgegengestellt. So herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt oder eine medizinische Notlage. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers leben dessen Mutter, zwei Geschwister sowie weitere Verwandte vor Ort. Seine Familie hat keine Geldsorgen und er verfügt über gute Schulbildung mit Abschluss und Arbeitserfahrung. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte sexuelle Ausrichtung des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: