Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Dezember 2015 fanden ihre Befragungen zur Person (BzP) und am 7. Mai 2018 ihre Anhörungen statt. Die Beschwerdeführerin machte in der BzP geltend, sie habe das Christentum über eine Fernsehsendung kennengelernt und im Herzen bereits im Iran daran geglaubt, aber bis auf zwei Gottesdienste nicht praktiziert. Im Iran habe sie aufgrund ihrer Zugeneigtheit zum Christentum ein Problem mit der Polizei bekommen, als sie ungefähr im Jahr (...) mit ihrem Sohn M. im Auto gefahren sei und laut eine CD mit christlichen Liedern gehört habe. Sie seien auf den Polizeiposten mitgenommen worden und erst durch die Hilfe eines Verwandten freigelassen worden. Hierbei habe sie schriftlich bestätigen müssen, dass sie keine christlichen Aktivitäten mehr ausüben werde und das Auto sei beschlagnahmt worden. Seither sei nichts mehr vorgefallen. Als sie im (...) ihre Schwiegertochter in der Schweiz besucht habe, habe sie sich taufen lassen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Da sie im Iran wegen einer Konversion zum Christentum hingerichtet worden wäre, habe sie sich kurz nach ihrer Rückreise aus der Schweiz in den Iran zur definitiven Ausreise entschieden. Anlässlich der Anhörung ergänzte sie, im Sommer (...), nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz in den Iran, habe sie dort Leute kennengelernt, mit denen sie eine Hauskirche aufgebaut habe. Sie habe sich mit Freunden und Gleichgesinnten im Park und später sieben, acht oder gar zehn Mal im Haus der Freunde getroffen, wo sie im Keller gesungen und Gedichte rezitiert hätten. Eines Tages sei sie telefonisch informiert worden, dass die Hauskirche aufgeflogen sei, weshalb sie umgehend geflohen sei. Der Beschwerdeführer machte in den Befragungen geltend, er sei wegen seiner Mutter ausgereist. Er wisse nur wenig über das Christentum und habe im Iran keine Probleme gehabt. In der Schweiz habe er sich taufen lassen. Anlässlich der Anhörung reichten sie Taufbekenntnisse vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 (zugestellt am 29. Juni 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage dreier Kopien (zwei bereits aktenkundige Taufbekenntnisse der Beschwerdeführenden sowie eine Petition vom [...] an [...]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2018 aufzuheben, Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 22. August 2018 nachkam. Nach einer Fristerstreckung replizierten die Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 28. September 2018 unter Beilage einer weiteren Kopie der Petition vom (...), einer Übersetzung, einer Abgabebestätigung sowie eines E-Mail-Ausdrucks vom 27. September 2018. E. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben vom (...) der C._______ zu den Akten. F. Am (...) heiratete der inzwischen volljährige Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsbürgerin in D._______. G. Mit Eingabe vom 30. April 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten. H. Gemäss Auskunft des zuständigen kantonalen Amtes für Migration und Integration vom 20. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht, ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschliessung seit (...) im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 5 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen zu den Vorfluchtproblemen im Iran seien nachgeschoben, widersprüchlich sowie substanzlos. So habe die Beschwerdeführerin namentlich den Aufbau der Hauskirche in der BzP gänzlich unerwähnt gelassen und stattdessen lediglich den Vorfall mit der Kirchenmusik im Auto erwähnt, der unglaubhaft ausgefallen sei. Was die Konversion zum Christentum in der Schweiz anbelange, falle auf, dass die Beschwerdeführenden über auffällig geringe Kenntnisse über das Christentum verfügten. Zudem seien sie in der Schweiz kaum aktiv und würden nur an wenigen Gottesdiensten teilnehmen. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden von ihnen Notiz genommen oder sie gar als Bedrohung hätten wahrnehmen können. Zudem sei - angesichts der unglaubhaften Vorfluchtgründe - zu bezweifeln, dass deswegen die freiwillig in den Iran zurückgekehrte Tochter tatsächlich einvernommen worden sei. Auch die dreimalige Demonstrationsteilnahme in der Schweiz liesse nicht auf ein auffälliges oder exponiertes Engagement schliessen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag.
E. 6.1.1 So ist festzustellen, dass das im Zentrum der Ausreiseentscheidung stehende Auffliegen der Hauskirche weder von der Beschwerdeführerin noch vom Beschwerdeführer in den BzP erwähnt wurde und die entsprechenden Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermögen (z. B. SEM-Akten A17 F145 ff. oder Beschwerde S. 4 ff.). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführenden in ihrer BzP aufgefordert wurden, das Wesentliche, was zu ihrem Asylgesuch geführt habe, prägnant und summarisch darzulegen. Sie wurden jedoch zusätzlich auf die Vollständigkeitspflicht hingewiesen, es wurden ihnen jeweils 17 Vertiefungsfragen zu ihren Asylgründen gestellt und sie bestätigten jeweils zweimal alle Ausreisegründe dargelegt zu haben (SEM-Akten A6 S. 2 und S. 9 f., A7 S. 2 und S. 7 f.). Das Nachschieben zentraler Asylgründe und die gravierenden Widersprüche können nicht - wie in der Rechtsmitteleingabe geschehen (insb. Beschwerde S. 5 f.) - lediglich mit der verblassenden Erinnerung der Beschwerdeführerin erklärt werden, hätte sie sich diesfalls wohl kaum im Rahmen der Anhörung zweieinhalb Jahre später an den zentralen Ausreisegrund und zusätzliche Details erinnert. Die Beschwerdeführenden können daher aus der Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung auch sonst nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie damals keine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. Folglich ist die Glaubhaftigkeit des nachgeschobenen Asylgrundes (Auffliegens der Hauskirche) bereits aus diesem Grund zu bezweifeln (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin hierüber lediglich per Telefon informiert worden sein will und die hierbei angeblich erlangten, vagen Information für eine Ausreiseentscheidung keine glaubhafte Grundlage bilden (SEM-Akten A17 F136 ff.; vgl. zur Unglaubhaftigkeit und fehlenden Asylrelevanz von Vorbringen, die sich auf Informationen Dritter stützen: Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Auch die Mitgründung der Hauskirche liess die Beschwerdeführerin in der BzP gänzlich unerwähnt, obwohl sie damals explizit nach entsprechenden christlichen Aktivitäten befragt wurde. Stattdessen sagte sie in der BzP, sie habe die christliche Religion bis anhin noch nicht ausüben können beziehungsweise sie sei erst zweimal bei privaten Gottesdiensten gewesen (SEM-Akten A6 S. 10). Aus dieser Aussage ist nicht - wie auf Beschwerdeebene behauptet - der Mitaufbau einer Hauskirche abzuleiten. Zudem steht sie im Widerspruch zu den hierzu gemachten Angaben in der Anhörung, wonach sich die Beschwerdeführerin mit Freunden und Gleichgesinnten im Park und später sieben, acht oder gar zehn Mal im Haus der Freunde getroffen haben will, wo sie im Keller gesungen und Gedichte rezitiert hätten (SEM-Akten A17 F121 ff.). Sodann hält auch der Vorfall aufgrund der lauten Kirchenmusik im Auto den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Vor dem Hintergrund nämlich, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Christentum im Iran stets vorsichtig verhalten haben will, ist dieses extrovertierte Verhalten nicht schlüssig. Zudem widerspricht sie sich zu dessen Hergang: So soll hierbei gemäss BzP namentlich nur eine CD von der Polizei zerbrochen worden sein und der anschliessende Aufenthalt auf dem Polizeiposten den ganzen Tag gedauert haben (SEM-Akten A6 S. 10 f.). Gemäss Anhörung soll die Polizei mehrere CDs zerbrochen, ein Kreuz im Auto weggerissen und sie für ungefähr drei, vier Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten haben (SEM-Akten A17 F72 und F109). Im Übrigen hinterlassen die protokollierten Vorbringen sowohl zur Hauskirche als auch zum Vorfall im Zusammenhang mit der lauten Kirchenmusik einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend auf das rudimentäre Wissen der Beschwerdeführenden zum Christentum nicht näher einzugehen. Schliesslich untermauern die legalen Ein- und Ausreisen per Flugzeug (erste Ausreise, anschliessende freiwillige legale Rückkehr in den Iran und erneute legale Ausreise der Beschwerdeführerin, vgl. SEM-Akten A6 S. 5 f. und S. 8) die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreisen nicht behördlich gesucht wurde. Da der Beschwerdeführer einzig aufgrund der Probleme seiner Mutter ausgereist ist und keine eigenen Asylgründe geltend machte, ist auf dessen Ausführungen in den Befragungen nicht weiter einzugehen.
E. 6.1.2 Nach dem Gesagten haben sich die geltend gemachten Vorfälle im Zusammenhang mit christlichen Aktivitäten im Iran als unglaubhaft erwiesen. Es ist den Beschwerdeführenden mithin nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Aufgrund des blossen Interesses am Christentum seitens der Beschwerdeführerin kann den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine begründete Furcht vor in naher Zukunft drohender Verfolgung zuerkannt werden. Es bleiben indessen allfällige subjektive Nachfluchtgründe zu prüfen.
E. 6.1.3 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-6908/2019 vom 18. September 2020 E. 6.3, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann asylrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-6037/2019 vom 29. April 2020, E. 6.3.1).
E. 6.1.4 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die exilpolitischen Aktivitäten eine ernsthafte Gefahr im Sinne des Asylgesetzes entsteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 6.1.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien in der Schweiz zum Christentum konvertiert und untermauern dies mit ihren Taufbekenntnissen und einem Bestätigungsschreiben. Die Beschwerdeführerin könne nicht so lange sitzen, weshalb sie nur einmal im Monat oder zu grossen Anlässen in die Kirche gehe. Auch habe sie an drei von der Kirche organisierten Demonstrationen teilgenommen, an denen sie gesprochen habe, was unter anderem auf Youtube auffindbar sei. Schliesslich habe sie eine Petition mitunterzeichnet, die an (...) gegangen sei. Ihre Tochter sei nach ihrer Rückkehr im Iran unter anderem zur Konversion ihrer Mutter befragt worden. In Bezug auf die Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum reichten sie ihre Taufbekenntnisse sowie ein Bestätigungsschreiben der C._______ zur Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zu den Akten, sodass an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht ohne Weiteres Zweifel zu erheben sind. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit kann im Ergebnis jedoch offengelassen werden, da die Taufe und der gelegentliche Besuch christlicher Veranstaltungen in der Schweiz keine aktive Glaubensausübung im Sinne der Rechtsprechung darstellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6037/2019 vom 29. April 2020, E. 6.3.1). Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die iranischen Behörden - etwa über die geltend gemachten Videos - vom Interesse der Beschwerdeführerin an der christlichen Religion erfahren hätten respektive noch erfahren würden und ihr bei einer Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz missionierend oder in leitender, kirchlicher Stellung tätig wären oder ihren Glauben in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktizieren würden. Hieran ändert das auf Beschwerdeebene nachgereichte Schreiben der C._______ vom (...) nichts. Auch wurde die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihre vom Staat ausbezahlte (...) erhalte, auf Beschwerdeebene nicht bestritten. Dies ist als Indiz dafür auszulegen, dass sie aufgrund ihrer Konversion in der Schweiz nach wie vor keine Nachteile seitens des iranischen Staates zu gewärtigen hat. Die Beschwerdeführerin - die vor ihrer Ausreise aus dem Iran nicht in asylrelevanter Weise in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist - verfügt auch über kein politisches Profil, das über eine niedrigprofilierte Form hinausgeht. Aus ihrem Engagement an den drei Demonstrationen lässt sich keine Exponiertheit ableiten, aufgrund welcher sie den iranischen Behörden als politisch engagierte Regimegegnerin auffallen würde, liegen diese doch nicht nur lange zurück, sondern sollen auch viele Menschen anwesend gewesen sein und führte die Beschwerdeführerin aus, keine spezielle Rolle innegehabt zu haben. Zudem relativiert sie ihren zunächst als Rede bezeichneten Beitrag an den Demonstrationen im Verlauf der Anhörung (vgl. SEM-Akten A17 F61 und F67). Zu den Youtube-Videos konnte sie in der Anhörung keine weiterführenden Angaben machen und führte schliesslich aus, sie selbst habe diese nie im Internet gesucht, weshalb sie hierzu keine genaueren Angaben machen könne (SEM-Akten A17 F64f.). In der Beschwerde wurden drei entsprechende Links angegeben (Beschwerde S. 9). Von diesen war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nur einer aktiv, der an der angegebenen Stelle für einen kurzen Moment verschiedene Personen zeigte, auf die jedoch in Ermangelung an Angaben zu deren Person kein Rückschluss möglich war. Inzwischen (Stand 27. November 2020) sind alle Links inaktiv. Auf Beschwerdeebene wurden weder weitere Beweismittel hierzu eingereicht noch weitere Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht. Die damalige Ausstrahlung des Youtube-Videos vermag ebenso wenig eine Schärfung des politischen Profils der Beschwerdeführerin zu begründen, wie das von ihr unterschriebene Petitionsschreiben an (...), zumal nicht davon auszugehen ist, dass sie lediglich aufgrund einer Unterschrift identifizierbar ist. Die auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichte Bestätigung der Person, die diese Petition abgegeben hat, ändert hieran nichts. Vor diesem Hintergrund und den unglaubhaften Vorfluchtgründen, ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Iran nicht im von ihrer Mutter dargelegten Umfang befragt worden sein kann. Schliesslich ist festzustellen, dass mehrere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin zum Christentum konvertiert sind, so namentlich nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch (...), dessen Vollzug der Wegweisung in den Iran vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (Urteil des BVGer E-3795/2018 vom 14. Februar 2019). Somit ist davon auszugehen, dass die Konversion der Beschwerdeführenden in ihrer Familie trotz der anfänglichen Skepsis der Mutter der Beschwerdeführerin grösstenteils auf Akzeptanz stossen und sie auch im Iran keine familiären Probleme aufgrund ihrer Konversion zu gewärtigen haben werden. Selbst wenn das (religiöse) Leben der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran gewissen Einschränkungen unterliegen kann, ist nicht davon auszugehen, diese erreichten einen Umfang, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirken würden. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist somit zu verneinen.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Dabei wird die Wegweisung namentlich dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 7.2 Aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin, wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde während des hängigen Beschwerdeverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie deren angeordneter Vollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind den Beschwerdeführer betreffend als gegenstandslos dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand mehr haben können (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt dagegen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Aus dem Aufenthaltstitel ihres volljährigen Sohnes kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgrund des nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsobjekts im Wegweisungspunkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Nachfolgend sind somit einzig die Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu prüfen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.2, D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).
E. 8.3.2 Die geltend gemachten und nicht weiter belegten Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Medizinische Unterlagen sind weder aktenkundig noch wurden solche auf Beschwerdeebene eingereicht.
E. 8.3.3 Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sprechen. Sie hat - bis auf ihre vergleichsweise kurzen Aufenthalte in der Schweiz - ihr gesamtes Leben im Iran verbracht. Seit ihrer Kindheit ([...) lebte sie in E._______, wo sie die Schule besuchte, ihre Maturität abschloss und Inhaberin eines (...)¨war. In der Beschwerde wird ausgeführt, sie könne aufgrund ihrer Rückenbeschwerden den (...) nicht weiter betreiben. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den drei Jahre geführten (...) aufgrund der Geburt ihrer Tochter bereits lange vor ihrer Ausreise geschlossen hatte und offensichtlich nicht finanziell auf diesen angewiesen war (z. B. SEM-Akten A6 S. 4 und A17 F). Zudem erhält sie eine (...), (...) (SEM-Akten A6 S4 ff. und A17 F44 ff.). In der Beschwerde wird zwar befürchtet, die (...) könne eines Tages nicht mehr ausgezahlt werden. Diese Befürchtung vermag jedoch vorliegend nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern und ist auch nicht weiter zu prüfen, scheint die Beschwerdeführerin doch ihren Aussagen zufolge finanziell nicht auf diese angewiesen zu sein und verfügt sie in E._______ über ein grosses, intaktes familiäres Beziehungsnetz (insbesondere Mutter, Sohn, Tochter, Stiefsohn, zwei Schwestern, vier Brüder, Onkel und Tanten), zu dem sie auch aus der Schweiz Kontakt pflegt und das sie bei Bedarf bei einer Reintegration unterstützen kann (z. B. SEM-Akten A6 S. 6). Bei dieser Ausgangslage ist - entgegen den knappen Ausführungen in der Beschwerde - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie noch Anfechtungsgegenstand bildet - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 10.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Die Frage, ob der im Asylpunkt unterlegene Beschwerdeführer auch die Verfahrenskosten infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Wegweisungs- und Vollzugspunkt zu tragen hätte, ist vorliegend nicht zu klären, da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von deren Bedürftigkeit auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Dieser reichte am 30. April 2020 eine aktuelle Kostennote ein. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'582.90 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 855 Minuten beziehungsweise 14.24 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-, was nicht zu beanstanden ist. Die darin enthaltenen Kosten für die Übersetzung und die geltend gemachten Auslagen sind ebenfalls zu ersetzen. Die Kosten für die Übersetzung von Fr. 403.- erscheinen für den geringen Umfang der Übersetzung zwar hoch, bewegen sich aber noch im Rahmen des Angemessenen. Herrn Rechtsanwalt Johannes Kramer ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 3'582.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 3'582.90 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4382/2018 Urteil vom 12. Januar 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Iran, vertreten durch lic. iur. Johannes Kramer, Advokaturbüro Kernstrasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Dezember 2015 fanden ihre Befragungen zur Person (BzP) und am 7. Mai 2018 ihre Anhörungen statt. Die Beschwerdeführerin machte in der BzP geltend, sie habe das Christentum über eine Fernsehsendung kennengelernt und im Herzen bereits im Iran daran geglaubt, aber bis auf zwei Gottesdienste nicht praktiziert. Im Iran habe sie aufgrund ihrer Zugeneigtheit zum Christentum ein Problem mit der Polizei bekommen, als sie ungefähr im Jahr (...) mit ihrem Sohn M. im Auto gefahren sei und laut eine CD mit christlichen Liedern gehört habe. Sie seien auf den Polizeiposten mitgenommen worden und erst durch die Hilfe eines Verwandten freigelassen worden. Hierbei habe sie schriftlich bestätigen müssen, dass sie keine christlichen Aktivitäten mehr ausüben werde und das Auto sei beschlagnahmt worden. Seither sei nichts mehr vorgefallen. Als sie im (...) ihre Schwiegertochter in der Schweiz besucht habe, habe sie sich taufen lassen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Da sie im Iran wegen einer Konversion zum Christentum hingerichtet worden wäre, habe sie sich kurz nach ihrer Rückreise aus der Schweiz in den Iran zur definitiven Ausreise entschieden. Anlässlich der Anhörung ergänzte sie, im Sommer (...), nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz in den Iran, habe sie dort Leute kennengelernt, mit denen sie eine Hauskirche aufgebaut habe. Sie habe sich mit Freunden und Gleichgesinnten im Park und später sieben, acht oder gar zehn Mal im Haus der Freunde getroffen, wo sie im Keller gesungen und Gedichte rezitiert hätten. Eines Tages sei sie telefonisch informiert worden, dass die Hauskirche aufgeflogen sei, weshalb sie umgehend geflohen sei. Der Beschwerdeführer machte in den Befragungen geltend, er sei wegen seiner Mutter ausgereist. Er wisse nur wenig über das Christentum und habe im Iran keine Probleme gehabt. In der Schweiz habe er sich taufen lassen. Anlässlich der Anhörung reichten sie Taufbekenntnisse vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 (zugestellt am 29. Juni 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden unter Beilage dreier Kopien (zwei bereits aktenkundige Taufbekenntnisse der Beschwerdeführenden sowie eine Petition vom [...] an [...]) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2018 aufzuheben, Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 22. August 2018 nachkam. Nach einer Fristerstreckung replizierten die Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 28. September 2018 unter Beilage einer weiteren Kopie der Petition vom (...), einer Übersetzung, einer Abgabebestätigung sowie eines E-Mail-Ausdrucks vom 27. September 2018. E. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben vom (...) der C._______ zu den Akten. F. Am (...) heiratete der inzwischen volljährige Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsbürgerin in D._______. G. Mit Eingabe vom 30. April 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote zu den Akten. H. Gemäss Auskunft des zuständigen kantonalen Amtes für Migration und Integration vom 20. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht, ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschliessung seit (...) im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen zu den Vorfluchtproblemen im Iran seien nachgeschoben, widersprüchlich sowie substanzlos. So habe die Beschwerdeführerin namentlich den Aufbau der Hauskirche in der BzP gänzlich unerwähnt gelassen und stattdessen lediglich den Vorfall mit der Kirchenmusik im Auto erwähnt, der unglaubhaft ausgefallen sei. Was die Konversion zum Christentum in der Schweiz anbelange, falle auf, dass die Beschwerdeführenden über auffällig geringe Kenntnisse über das Christentum verfügten. Zudem seien sie in der Schweiz kaum aktiv und würden nur an wenigen Gottesdiensten teilnehmen. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden von ihnen Notiz genommen oder sie gar als Bedrohung hätten wahrnehmen können. Zudem sei - angesichts der unglaubhaften Vorfluchtgründe - zu bezweifeln, dass deswegen die freiwillig in den Iran zurückgekehrte Tochter tatsächlich einvernommen worden sei. Auch die dreimalige Demonstrationsteilnahme in der Schweiz liesse nicht auf ein auffälliges oder exponiertes Engagement schliessen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag. 6.1.1 So ist festzustellen, dass das im Zentrum der Ausreiseentscheidung stehende Auffliegen der Hauskirche weder von der Beschwerdeführerin noch vom Beschwerdeführer in den BzP erwähnt wurde und die entsprechenden Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermögen (z. B. SEM-Akten A17 F145 ff. oder Beschwerde S. 4 ff.). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführenden in ihrer BzP aufgefordert wurden, das Wesentliche, was zu ihrem Asylgesuch geführt habe, prägnant und summarisch darzulegen. Sie wurden jedoch zusätzlich auf die Vollständigkeitspflicht hingewiesen, es wurden ihnen jeweils 17 Vertiefungsfragen zu ihren Asylgründen gestellt und sie bestätigten jeweils zweimal alle Ausreisegründe dargelegt zu haben (SEM-Akten A6 S. 2 und S. 9 f., A7 S. 2 und S. 7 f.). Das Nachschieben zentraler Asylgründe und die gravierenden Widersprüche können nicht - wie in der Rechtsmitteleingabe geschehen (insb. Beschwerde S. 5 f.) - lediglich mit der verblassenden Erinnerung der Beschwerdeführerin erklärt werden, hätte sie sich diesfalls wohl kaum im Rahmen der Anhörung zweieinhalb Jahre später an den zentralen Ausreisegrund und zusätzliche Details erinnert. Die Beschwerdeführenden können daher aus der Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung auch sonst nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie damals keine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. Folglich ist die Glaubhaftigkeit des nachgeschobenen Asylgrundes (Auffliegens der Hauskirche) bereits aus diesem Grund zu bezweifeln (vgl. hierzu bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin hierüber lediglich per Telefon informiert worden sein will und die hierbei angeblich erlangten, vagen Information für eine Ausreiseentscheidung keine glaubhafte Grundlage bilden (SEM-Akten A17 F136 ff.; vgl. zur Unglaubhaftigkeit und fehlenden Asylrelevanz von Vorbringen, die sich auf Informationen Dritter stützen: Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Auch die Mitgründung der Hauskirche liess die Beschwerdeführerin in der BzP gänzlich unerwähnt, obwohl sie damals explizit nach entsprechenden christlichen Aktivitäten befragt wurde. Stattdessen sagte sie in der BzP, sie habe die christliche Religion bis anhin noch nicht ausüben können beziehungsweise sie sei erst zweimal bei privaten Gottesdiensten gewesen (SEM-Akten A6 S. 10). Aus dieser Aussage ist nicht - wie auf Beschwerdeebene behauptet - der Mitaufbau einer Hauskirche abzuleiten. Zudem steht sie im Widerspruch zu den hierzu gemachten Angaben in der Anhörung, wonach sich die Beschwerdeführerin mit Freunden und Gleichgesinnten im Park und später sieben, acht oder gar zehn Mal im Haus der Freunde getroffen haben will, wo sie im Keller gesungen und Gedichte rezitiert hätten (SEM-Akten A17 F121 ff.). Sodann hält auch der Vorfall aufgrund der lauten Kirchenmusik im Auto den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Vor dem Hintergrund nämlich, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Christentum im Iran stets vorsichtig verhalten haben will, ist dieses extrovertierte Verhalten nicht schlüssig. Zudem widerspricht sie sich zu dessen Hergang: So soll hierbei gemäss BzP namentlich nur eine CD von der Polizei zerbrochen worden sein und der anschliessende Aufenthalt auf dem Polizeiposten den ganzen Tag gedauert haben (SEM-Akten A6 S. 10 f.). Gemäss Anhörung soll die Polizei mehrere CDs zerbrochen, ein Kreuz im Auto weggerissen und sie für ungefähr drei, vier Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten haben (SEM-Akten A17 F72 und F109). Im Übrigen hinterlassen die protokollierten Vorbringen sowohl zur Hauskirche als auch zum Vorfall im Zusammenhang mit der lauten Kirchenmusik einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend auf das rudimentäre Wissen der Beschwerdeführenden zum Christentum nicht näher einzugehen. Schliesslich untermauern die legalen Ein- und Ausreisen per Flugzeug (erste Ausreise, anschliessende freiwillige legale Rückkehr in den Iran und erneute legale Ausreise der Beschwerdeführerin, vgl. SEM-Akten A6 S. 5 f. und S. 8) die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreisen nicht behördlich gesucht wurde. Da der Beschwerdeführer einzig aufgrund der Probleme seiner Mutter ausgereist ist und keine eigenen Asylgründe geltend machte, ist auf dessen Ausführungen in den Befragungen nicht weiter einzugehen. 6.1.2 Nach dem Gesagten haben sich die geltend gemachten Vorfälle im Zusammenhang mit christlichen Aktivitäten im Iran als unglaubhaft erwiesen. Es ist den Beschwerdeführenden mithin nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Aufgrund des blossen Interesses am Christentum seitens der Beschwerdeführerin kann den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine begründete Furcht vor in naher Zukunft drohender Verfolgung zuerkannt werden. Es bleiben indessen allfällige subjektive Nachfluchtgründe zu prüfen. 6.1.3 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-6908/2019 vom 18. September 2020 E. 6.3, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5, m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann asylrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-6037/2019 vom 29. April 2020, E. 6.3.1). 6.1.4 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die exilpolitischen Aktivitäten eine ernsthafte Gefahr im Sinne des Asylgesetzes entsteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dabei kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.1.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien in der Schweiz zum Christentum konvertiert und untermauern dies mit ihren Taufbekenntnissen und einem Bestätigungsschreiben. Die Beschwerdeführerin könne nicht so lange sitzen, weshalb sie nur einmal im Monat oder zu grossen Anlässen in die Kirche gehe. Auch habe sie an drei von der Kirche organisierten Demonstrationen teilgenommen, an denen sie gesprochen habe, was unter anderem auf Youtube auffindbar sei. Schliesslich habe sie eine Petition mitunterzeichnet, die an (...) gegangen sei. Ihre Tochter sei nach ihrer Rückkehr im Iran unter anderem zur Konversion ihrer Mutter befragt worden. In Bezug auf die Konversion der Beschwerdeführenden zum Christentum reichten sie ihre Taufbekenntnisse sowie ein Bestätigungsschreiben der C._______ zur Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zu den Akten, sodass an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht ohne Weiteres Zweifel zu erheben sind. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit kann im Ergebnis jedoch offengelassen werden, da die Taufe und der gelegentliche Besuch christlicher Veranstaltungen in der Schweiz keine aktive Glaubensausübung im Sinne der Rechtsprechung darstellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6037/2019 vom 29. April 2020, E. 6.3.1). Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die iranischen Behörden - etwa über die geltend gemachten Videos - vom Interesse der Beschwerdeführerin an der christlichen Religion erfahren hätten respektive noch erfahren würden und ihr bei einer Rückkehr in den Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz missionierend oder in leitender, kirchlicher Stellung tätig wären oder ihren Glauben in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktizieren würden. Hieran ändert das auf Beschwerdeebene nachgereichte Schreiben der C._______ vom (...) nichts. Auch wurde die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihre vom Staat ausbezahlte (...) erhalte, auf Beschwerdeebene nicht bestritten. Dies ist als Indiz dafür auszulegen, dass sie aufgrund ihrer Konversion in der Schweiz nach wie vor keine Nachteile seitens des iranischen Staates zu gewärtigen hat. Die Beschwerdeführerin - die vor ihrer Ausreise aus dem Iran nicht in asylrelevanter Weise in den Fokus der iranischen Behörden geraten ist - verfügt auch über kein politisches Profil, das über eine niedrigprofilierte Form hinausgeht. Aus ihrem Engagement an den drei Demonstrationen lässt sich keine Exponiertheit ableiten, aufgrund welcher sie den iranischen Behörden als politisch engagierte Regimegegnerin auffallen würde, liegen diese doch nicht nur lange zurück, sondern sollen auch viele Menschen anwesend gewesen sein und führte die Beschwerdeführerin aus, keine spezielle Rolle innegehabt zu haben. Zudem relativiert sie ihren zunächst als Rede bezeichneten Beitrag an den Demonstrationen im Verlauf der Anhörung (vgl. SEM-Akten A17 F61 und F67). Zu den Youtube-Videos konnte sie in der Anhörung keine weiterführenden Angaben machen und führte schliesslich aus, sie selbst habe diese nie im Internet gesucht, weshalb sie hierzu keine genaueren Angaben machen könne (SEM-Akten A17 F64f.). In der Beschwerde wurden drei entsprechende Links angegeben (Beschwerde S. 9). Von diesen war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nur einer aktiv, der an der angegebenen Stelle für einen kurzen Moment verschiedene Personen zeigte, auf die jedoch in Ermangelung an Angaben zu deren Person kein Rückschluss möglich war. Inzwischen (Stand 27. November 2020) sind alle Links inaktiv. Auf Beschwerdeebene wurden weder weitere Beweismittel hierzu eingereicht noch weitere Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht. Die damalige Ausstrahlung des Youtube-Videos vermag ebenso wenig eine Schärfung des politischen Profils der Beschwerdeführerin zu begründen, wie das von ihr unterschriebene Petitionsschreiben an (...), zumal nicht davon auszugehen ist, dass sie lediglich aufgrund einer Unterschrift identifizierbar ist. Die auf Beschwerdeebene zusätzlich eingereichte Bestätigung der Person, die diese Petition abgegeben hat, ändert hieran nichts. Vor diesem Hintergrund und den unglaubhaften Vorfluchtgründen, ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Iran nicht im von ihrer Mutter dargelegten Umfang befragt worden sein kann. Schliesslich ist festzustellen, dass mehrere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin zum Christentum konvertiert sind, so namentlich nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch (...), dessen Vollzug der Wegweisung in den Iran vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (Urteil des BVGer E-3795/2018 vom 14. Februar 2019). Somit ist davon auszugehen, dass die Konversion der Beschwerdeführenden in ihrer Familie trotz der anfänglichen Skepsis der Mutter der Beschwerdeführerin grösstenteils auf Akzeptanz stossen und sie auch im Iran keine familiären Probleme aufgrund ihrer Konversion zu gewärtigen haben werden. Selbst wenn das (religiöse) Leben der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Iran gewissen Einschränkungen unterliegen kann, ist nicht davon auszugehen, diese erreichten einen Umfang, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirken würden. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist somit zu verneinen. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Dabei wird die Wegweisung namentlich dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 7.2 Aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin, wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde während des hängigen Beschwerdeverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie deren angeordneter Vollzug (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind den Beschwerdeführer betreffend als gegenstandslos dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand mehr haben können (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c). 7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt dagegen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Aus dem Aufenthaltstitel ihres volljährigen Sohnes kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgrund des nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsobjekts im Wegweisungspunkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Nachfolgend sind somit einzig die Zulässigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu prüfen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.2, D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1, E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018). 8.3.2 Die geltend gemachten und nicht weiter belegten Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin erreichen nicht die erforderliche Schwere, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Medizinische Unterlagen sind weder aktenkundig noch wurden solche auf Beschwerdeebene eingereicht. 8.3.3 Darüber hinaus sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sprechen. Sie hat - bis auf ihre vergleichsweise kurzen Aufenthalte in der Schweiz - ihr gesamtes Leben im Iran verbracht. Seit ihrer Kindheit ([...) lebte sie in E._______, wo sie die Schule besuchte, ihre Maturität abschloss und Inhaberin eines (...)¨war. In der Beschwerde wird ausgeführt, sie könne aufgrund ihrer Rückenbeschwerden den (...) nicht weiter betreiben. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den drei Jahre geführten (...) aufgrund der Geburt ihrer Tochter bereits lange vor ihrer Ausreise geschlossen hatte und offensichtlich nicht finanziell auf diesen angewiesen war (z. B. SEM-Akten A6 S. 4 und A17 F). Zudem erhält sie eine (...), (...) (SEM-Akten A6 S4 ff. und A17 F44 ff.). In der Beschwerde wird zwar befürchtet, die (...) könne eines Tages nicht mehr ausgezahlt werden. Diese Befürchtung vermag jedoch vorliegend nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern und ist auch nicht weiter zu prüfen, scheint die Beschwerdeführerin doch ihren Aussagen zufolge finanziell nicht auf diese angewiesen zu sein und verfügt sie in E._______ über ein grosses, intaktes familiäres Beziehungsnetz (insbesondere Mutter, Sohn, Tochter, Stiefsohn, zwei Schwestern, vier Brüder, Onkel und Tanten), zu dem sie auch aus der Schweiz Kontakt pflegt und das sie bei Bedarf bei einer Reintegration unterstützen kann (z. B. SEM-Akten A6 S. 6). Bei dieser Ausgangslage ist - entgegen den knappen Ausführungen in der Beschwerde - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu betrachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie noch Anfechtungsgegenstand bildet - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 10. 10.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Die Frage, ob der im Asylpunkt unterlegene Beschwerdeführer auch die Verfahrenskosten infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Wegweisungs- und Vollzugspunkt zu tragen hätte, ist vorliegend nicht zu klären, da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von deren Bedürftigkeit auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Dieser reichte am 30. April 2020 eine aktuelle Kostennote ein. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'582.90 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 855 Minuten beziehungsweise 14.24 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-, was nicht zu beanstanden ist. Die darin enthaltenen Kosten für die Übersetzung und die geltend gemachten Auslagen sind ebenfalls zu ersetzen. Die Kosten für die Übersetzung von Fr. 403.- erscheinen für den geringen Umfang der Übersetzung zwar hoch, bewegen sich aber noch im Rahmen des Angemessenen. Herrn Rechtsanwalt Johannes Kramer ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 3'582.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 3'582.90 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: