Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Oktober 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Am 19. Oktober 2016 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BZP]). Am 4. September 2018 und am 31. Oktober 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, stamme aus C._______ und habe zuletzt in D._______ gelebt. Er gab an, Mitglied der Basij gewesen zu sein. Weiter habe seine Familie seit Jahren Probleme mit den Behörden beziehungsweise dem Arbeitgeber des Vaters gehabt. Sie hätten unter Beobachtung gestanden und seien durch Hausdurchsuchungen und Befragungen schikaniert worden. Der Vater sei Oberbefehlshaber der Sepahe Passdaran gewesen. Diese hätten ihn jedoch zu Unrecht des Diebstahls und der Veruntreuung beschuldigt, woraufhin der Vater für drei Monate inhaftiert worden sei. Obwohl man ihn daraufhin entlassen habe, habe der Vater auch ohne Gehalt weitergearbeitet. Weiter sei der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes mehrmals vorgeladen und befragt worden. Nachdem er erfahren habe, dass er in den Syrienkrieg geschickt werden solle, sei er von einem Urlaub nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt und habe Iran am 12. Juni 2016 verlassen. Am 4. Oktober 2016 sei er in die Schweiz eingereist, wo er erstmals Kontakt mit einer christlichen Glaubensgemeinschaft gehabt und sich am 3. September 2017 in der Persisch Christlichen Gemeinde habe taufen lassen. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer (teilweise in Kopie) ein Taufbekenntnis der Persisch Christlichen Gemeinde in der Schweiz vom 3. September 2017, eine Kopie seiner Melli-Karte (iranische Identitätskarte), eine Bescheinigung der Universität (inkl. Übersetzung), diverse Internetausdrucke, ein USB Stick, diverse Dokumente paramilitärische Gruppierungen betreffend (eine Mitgliedskarte der Basij inkl. Übersetzung, eine Personalkarte der Basij, ein Dokument den Zwang der paramilitärischen Gruppierung betreffend, eine Mitgliedskarte der NZSA, eine Karte eines Taxiunternehmens, eine Bescheinigung der Basij inkl. Übersetzung), diverse Unterlagen seines Vaters (eine Ausweiskopie, eine Kopie betreffend Ausgang des Prozesses beim Militärgericht inkl. Bemerkungen des Bruders des Beschwerdeführers, eine Kopie einer Vorladung inkl. deutscher Übersetzung und Bemerkungen, eine Kopie inkl. Übersetzung der Shenasnameh [iranische Personenstandsurkunde]), Unterlagen seiner in E._______ lebenden Mutter (den Entscheid des [...] vom [...] inkl. Anhörungsprotokoll) sowie Unterlagen des mittleren Bruders (ein Ausbildungsnachweis, eine Kopie des Basij Ausweises) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 19. August 2019 - eröffnet am 20. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akte A12/1 beziehungsweise in die Notiz betreffend den Beizug des Verweisdossiers des Bruders des Beschwerdeführers (N [...] ) sowie in sämtliche zitierten Quellen zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die genannten Akten und Quellen zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung respektive vorläufige Aufnahme sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist für die Bezahlung eines solchen anzusetzen. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes vom 30. August 2019, ein Schreiben von (...) vom 11. September 2019, ein Ausdruck der Facebook-Seite des Beschwerdeführers, eine Kopie des iranischen Reisepasses des Vaters des Beschwerdeführers und eine Übersetzung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittels 20. D. Mit Schreiben vom 23. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 25. März 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Ausdruck aus Facebook sowie drei Internetartikel (teilweise mit deutscher Google-Übersetzung) ein.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unzureichende Abklärung des Sachverhalts, denn die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen, zum Beizug des Dossiers des Bruders F._______ (N [...]) eine Aktennotiz zu erstellen. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich bei Akte A12/1 um besagte Notiz handle, weshalb darin Einsicht zu gewähren sei. Sofern die entsprechende Notiz zum Beizug des Verwandtendossiers unter einer anderen Aktennummer erfasst worden sein sollte, müsse auch darin Einsicht gewährt werden. Zudem seien die von der Vorinstanz verwendeten Quellen in die Akten, insbesondere das Aktenverzeichnis aufzunehmen.
E. 6.3.1 In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303 sowie BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Kennzeichnung durch die Vorinstanz des Aktenstücks A12/1 als ebensolche ist nicht zu beanstanden und erweist sich als gesetzes- und praxiskonform. Dem Beschwerdeführer kann indessen mitgeteilt werden, dass die interne Aktennotiz mit Bezug auf das ihn betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6654/2016 vom 21. November 2016 festhält, dass an den Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu entrichten war. Der Beizug eines Verwandtendossiers kann sich aufdrängen, wenn die asylsuchende Person ausdrücklich und glaubhaft einen Zusammenhang zwischen der eigenen und der Verfolgung von als Flüchtlingen anerkannten Familienangehörigen geltend macht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Während der Beschwerdeführer in der BzP familiäre Gründe für seine Ausreise gänzlich unerwähnt liess, bezog er sich in der ersten Anhörung sowie der ergänzenden Anhörung im Zusammenhang mit einer (allfälligen) Reflexverfolgung auf seinen Vater und machte nicht geltend, wegen seines bereits im Jahr 2010 ausgereisten Bruders F._______ im Heimatstaat mit konkreten Problemen konfrontiert gewesen zu sein. Er vermutete lediglich, man habe ihn in den Syrienkrieg schicken wollen, um seinen Vater unter Druck zu setzen, damit dieser den Bruder aus dem Ausland zurückhole (vgl. A21/25, F111, 145, F158). Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Beizug des Verweisdossiers nicht begründet, erweist sich als unzutreffend. So wird doch in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass das Dossier von F._______ konsultiert worden sei, jedoch kein Zusammenhang zwischen den Asylgründen der Brüder bestehe (vgl. A28/13, S. 4, Ziff. 7 und S. 9, Ziff. 7). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz das Dossier des Verwandten somit nachvollziehbar beigezogen und ihr Beizugsergebnis im Asylentscheid auch begründet (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2). Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Zitate aus den Akten des Bruders nichts zu ändern.
E. 6.4 Auch die nicht näher begründete Rüge der Verletzung des Einsichtsrechts in die von der Vorinstanz verwendeten Quellen überzeugt nicht. Bei allgemeinen und öffentlich zugänglichen Informationsquellen trifft das SEM keine Offenbarungspflicht (vgl. Urteil des BVGer E-2084/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.2). Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob der iranische Staat für Einsätze im Syrienkrieg zwangsrekrutiert, auf ebensolche Quellen stützt, welche im Übrigen auch beispielhaft in der angefochtenen Verfügung zitiert wurden (vgl. A28/13, S. 7, Ziff. 4).
E. 6.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, in der angefochtenen Verfügung werde nicht auf die offensichtlichen Mängel der ersten Anhörung eingegangen, dies obwohl sein Rechtsvertreter bereits mit Schreiben vom 11. September 2018 auf seinen schlechten Gesundheitszustand und offenbare Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin hingewiesen und auch die Hilfswerkvertretung (HWV) diese angemerkt habe. Entgegen dieser Auffassung ist dem Anhörungsprotokoll kein Hinweis auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass, hätte es tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben, der Beschwerdeführer dies in jenen Momenten vorgebracht hätte. Während der Anhörung brachte er jedoch keinerlei Kritik an der Übersetzung an und gab an, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A21/25, F1). Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls bestätigte er sodann auch anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich und brachte lediglich drei Korrekturen an (vgl. A21/25, F77, F119 und 121). Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, berichtete der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung von nächtlicher Inkontinenz, Suizidgedanken sowie Schlafstörungen (vgl. A21/25, F28 ff., F155). Hinweise darauf, dass die Anhörung aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mangelhaft gewesen sein könnte, ergeben sich aus den Akten jedoch keine. Während der ergänzenden Anhörung rund zwei Monate später gab der Beschwerdeführer sodann auch zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich besser und er habe «sich selbst heilen können» (vgl. A26/23, F7f.). Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Die Rüge ist daher unbegründet.
E. 6.6 Auch der unsubstantiierte Vorwurf, die erste und die ergänzende Anhörung hätten durch dasselbe Anhörungsteam des SEM durchgeführt und durch dasselbe Hilfswerk begleitet werden müssen, ist nicht gerechtfertigt. Eine solche Vorschrift besteht nicht.
E. 6.7 Ebenso unbegründet ist der Vorwurf, die Anhörungsdauer verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens sowie die Abklärungspflicht. Abzüglich der protokollierten Pausen ergibt sich für die erste Anhörung eine reine Anhörungszeit von sieben Stunden und fünf Minuten und für die ergänzende Anhörung eine solche von sechs Stunden und 15 Minuten. Dies mag durchaus lang erscheinen, doch besteht kein dahingehender Rechtsanspruch, die Anhörung dürfe eine bestimmte Maximaldauer nicht überschreiten (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8). In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der jeweiligen Anhörung problemlos zu folgen. Auch seitens der anwesenden HWV wurde die Anhörungsdauer jeweils nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer begründet sodann auch nicht näher, inwiefern die Dauer der Anhörungen zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll.
E. 6.8 Auch aus der Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er eine "Verschleppung" seines Verfahrens rügt, namentlich unter Hinweis auf den grossen zeitlichen Abstand zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und den Anhörungen, ist festzustellen, dass es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung zu den Asylgründen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (vgl. Urteil des BVGer D-7000/2018 vom 11. August 2020 E. 3.6 m.w.H.).
E. 6.9 Weiter erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen Würdigung der Beweismittel sowie die Begründungspflicht missachtet, zumal die Beweismittel belegten, dass die Familie seit vielen Jahren im Visier der iranischen Behörden gewesen sei, als unbegründet. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sich das SEM auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begründungspflicht dar, sondern eine materielle Frage.
E. 6.10 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 8.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie im Iran mit den Behörden beziehungsweise den Pasdaran nicht glaubhaft seien. Gleiches gelte auch für den Einsatz im Syrienkrieg, an welchem aufgrund nachgeschobener Vorbringen ohnehin Zweifel bestünden. So habe der Beschwerdeführer die geltend gemachten Probleme der Familie erstmals im Rahmen der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben und die angebliche Entsendung nach Syrien damit begründet, dass auf den Vater habe Druck ausgeübt werden sollen. In der BzP habe er den drohenden Syrieneinsatz hingegen mit seiner Mitgliedschaft bei den Basij in Verbindung gebracht. Auch habe er sich zu verschiedenen zentralen Punkten widersprüchlich geäussert. Beispielsweise habe er in der BzP angegeben, während seines Urlaubs aus dem Militärdienst zu einem Freund beziehungsweise nach G._______ gegangen und bis zur Organisation der Ausreise dort geblieben zu sein. Später habe er jedoch zu Protokoll gegeben, der Vater habe die Ausreise bereits vor seinem Urlaub geplant gehabt und er sei noch am Abend der (urlaubsbedingten) Heimkehr ausgereist. In der BzP habe er zudem angegeben, den üblichen Militärdienst geleistet zu haben und direkt zum Kriegseinsatz aufgefordert worden zu sein, während er in der ergänzenden Anhörung erklärt habe, weder das Aufgebot noch der Eintritt in den Dienst seien «normal» gewesen und man habe ihn nie direkt zum Kriegseinsatz aufgefordert. Der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprächen sodann auch die Vorbringen bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers. Da sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachte Probleme auf den Vater und dessen Arbeitgeber zurückgingen, sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater - im Gegensatz zum Beschwerdeführer, seiner Mutter und einem Teil seiner Geschwister - bislang nicht ausgereist sei. Auch sprächen einzelne Beweismittel wie das Geburtsbüchlein (Shenasnameh) und der mutmassliche Dienstausweis des Vaters gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme und ein Untertauchen des Vaters. Die Verfolgung der Familie sei somit nicht glaubhaft, weshalb auch eine Druckausübung auf den Vater und weitere Familienmitglieder nicht als Motiv für einen angeblich drohenden Syrieneinsatz tauge. Ferner sei die behauptete Zwangsentsendung nach Syrien auch unwahrscheinlich, da dem iranischen Staat gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ausreichend Freiwillige für militärische Einsätze in Syrien zur Verfügung stünden und diese somit nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen seien. Sofern von der Echtheit der (teils in Kopie) eingereichten Beweismittel auszugehen sei, würden diese weder den angeblich drohenden Kriegseinsatz belegen noch die Probleme der Familie beziehungsweise des Vaters glaubhaft machen. Bezüglich seiner Basij-Mitgliedschaft seien die tatsächliche Einteilung und die Aufgaben des Beschwerdeführers unklar und die angebliche Dauer der Mitgliedschaft erscheine aufgrund widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Bestätigung der Basij zweifelhaft. Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne der Beschwerdeführer auch aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter durch das (...). Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bescheid enthalte keine Begründung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und lehne den Antrag auf Asylanerkennung ab. Die christliche Glaubensausübung des Beschwerdeführers eigne sich ebenfalls nicht dazu, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen im Heimatstaat auszulösen. Weder sei sein Glaube nach aussen sichtbar noch weise er missionarische Züge auf. In Anbetracht der Reaktion der Familienangehörigen, welche gemäss dem Beschwerdeführer den Entscheid akzeptiert und sich teilweise auch gefreut hätten, seien von nichtstaatlicher Seite keine Probleme zu erwarten. Es bestehe folglich kein Anlass zur Annahme, dass sich bei einer Rückkehr nach Iran aufgrund seiner Konversion zum Christentum eine Verfolgung verwirklichen werde. Demnach erübrige sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung der diesbezüglichen Aussagen. Weiter habe die Konsultation des Dossiers des Bruders F._______ (N [...]) ergeben, dass die dort vorgebrachten Asylgründe nicht mit jenen des Beschwerdeführers zusammenhingen, weshalb er auch aus den Akten des Bruders nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, was er im Übrigen auch nicht tue.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So sei die Behauptung des SEM aktenwidrig, die Probleme der Familie seien nachgeschoben, denn der Beschwerdeführer habe bereits während der BzP in den Grundzügen darauf hingewiesen. In der BzP sei er nicht gehalten gewesen, von sich aus dazu weitere Ausführungen zu machen, weshalb ein Nachfragen zwingend notwendig gewesen wäre. Als jüngstes Kind habe der Beschwerdeführer ohnehin nur sehr wenig über die Aktivitäten des Vaters mitbekommen können und der Vater habe ihm auch möglichst wenig erzählt, um ihn zu schützen. In den rund zwei Jahren, in denen die Durchführung der Anhörung verschleppt worden sei, habe der Beschwerdeführer erst erfahren, wie die Behörden auf den Vater Druck ausgeübt hätten. Zudem seien die schwerwiegenden Mängel der ersten Anhörung bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt worden. Auch sei der Beschwerdeführer mehrmals unterbrochen und gebeten worden, nicht abzuschweifen, als er den Zusammenhang zwischen dem drohenden Syrieneinsatz und seiner Familie habe erklären wollen. Auch bei der ergänzenden Anhörung sei es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, welche erneut auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen seien. Ferner begründe das SEM die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers mit einem angeblich unlogischen Verhalten der iranischen Behörden. Dies sei ein häufiger Fehler, der offensichtlich willkürlich sei. Aktenwidrig sei sodann auch die Behauptung, der Vater habe im Rahmen einer Namensänderung Kontakt mit den Behörden gehabt. Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz, habe der Vater des Beschwerdeführers auch versucht, Ende 2016 mit einem italienischen Visum auszureisen. Des Weiteren seien die von der Vorinstanz behaupteten Widersprüche teilweise konstruiert. So sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in der BzP gemeint habe, dass ihm der Einsatz in Syrien nur indirekt signalisiert worden sei, weshalb kein Widerspruch zu seiner Aussage in der ergänzenden Anhörung bestehe. Auch bezüglich der Ausreise gebe es keine Widersprüche und der geschilderte Ablauf sei logisch und konsistent. Bezüglich der angeblichen Widersprüche, die Mitgliedschaft bei den Basij betreffend, handle es sich offensichtlich um ein Missverständnis, habe er doch bewiesen, dass er bereits in jungen Jahren in verschiedenen Basij-Organisationen mit unterschiedlichen Namen aktiv gewesen sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich Beweismittel ignoriert und eine Unglaubhaftigkeit konstruiert. So zeige der Ausweis der NZSA, einer Sporteinheit der Basij-Mitglieder, den Beschwerdeführer in einem sehr jungen Alter und aus der mit der Beschwerde eingereichten Übersetzung des Beweismittels 20 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. August 2005 Mitglied der Schüler-Basij geworden sei. Aufgrund des überdurchschnittlichen Profils des Bruders und der sehr guten Position des Vaters bei der Sepah sei sodann offensichtlich, dass das Verlassen der Basij ebenso als staatsfeindliche Handlung betrachtet werde. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, zu würdigen, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst verlassen habe und sich bereits aus diesem Umstand eine asylrelevante Verfolgung ergebe. Ebenfalls nicht gewürdigt habe die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in einer konservativen Freikirche tätig sei, was anders zu qualifizieren sei, als die Zugehörigkeit zu einer Staatskirche. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer auch missionarisch tätig geworden und zeige seinen Glauben offen nach aussen. Ebenfalls offensichtlich sei die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Mutter und des Bruders F._______, da diese bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
E. 9.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 8.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen:
E. 9.2 Dem pauschalen Einwand in der Rechtsmitteleingabe, dass generell nicht auf die Anhörung vom 4. September 2018 abgestellt werden dürfe, kann nicht gefolgt werden, da die Behauptung, die Anhörung weise schwerwiegende Mängel auf, sich als nicht zutreffend erweist. Wie bereits dargelegt, erhob der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Übersetzungsleistungen oder die Protokollierungen und brachte bei der Rückübersetzung kaum Verbesserungen an (vgl. E. 6.5 hiervor).
E. 9.3 Weiter überzeugt die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe bereits in der BzP «in den Grundzügen» von den Problemen der Familie berichtet, nicht. Alleine aus der Bemerkung, dass die Familie unter Aufsicht der Behörden gestanden habe (vgl. A5/10 Ziff. 7.01), ist nicht auf jahrelange Schikane zu schliessen. Ein diesbezügliches Nachfragen seitens der Vorinstanz war ebenfalls nicht angezeigt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich zum Kriegseinsatz gezwungen werden sollen, um den Vater beziehungsweise die Familie unter Druck zu setzen (vgl. A21/25 F49, F51ff.), wäre zu erwarten gewesen, dass er dies von Anfang an klar zu Protokoll gibt. Auch der Erklärungsversuch, er habe immer nur sehr wenig von den Vorgängen erfahren beziehungsweise erzählt bekommen, weshalb er die Zusammenhänge erst später habe begreifen können, überzeugt nicht. Die Vorinstanz geht demnach zu Recht davon aus, dass diese Sachverhaltselemente nachgeschoben und somit unglaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist sodann auch festzustellen, dass die (teilweise in Kopie) eingereichten Beweismittel, die vorgebrachten langjährigen Probleme der Familie beziehungsweise des Vaters nicht glaubhaft zu machen vermögen und auch den angeblich drohenden Kriegseinsatz des Beschwerdeführers nicht belegen. Vielmehr ergeben sich weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, die nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Beispielsweise sei gemäss dem eingereichten Befragungsprotokoll der Mutter des Beschwerdeführers die Familie aufgrund des Vaters zwar schikaniert worden, dies habe sich jedoch erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers intensiviert (vgl. A15, BM2, S. 4 f.). Auch gab die Mutter zu Protokoll, rund 200 Millionen Toman (entspricht ca. EUR 50'000.-) für ihre Ausreise mit ihren beiden Töchtern im Dezember 2016 bezahlt zu haben. Der Familie sei es finanziell sehr gut gegangen, weshalb ihr dieser Betrag zur Verfügung gestanden habe (vgl. A15, BM2, S. 3). Der Beschwerdeführer gab hingegen zu Protokoll, aufgrund der Situation des Vaters habe die Familie finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Deshalb habe er bereits als Kind in einem Fahrradladen arbeiten müssen und die Familie habe ihre Besitztümer verkaufen und sich verschiedentlich Geld leihen müssen (vgl. A21/25, F56, F58, F129 und A26/23, F67, F73). Dem Beschwerdeführer gemäss soll der Vater sodann auch als Oberbefehlshaber bei der Sepahe Passdaran «aussortiert» worden sein, als er (der Beschwerdeführer) 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. Der Vater habe aber dennoch inoffiziell und ohne Sold weitergearbeitet (vgl. A21/25, F60 ff). Der Mutter zufolge sei dem Vater jedoch erst nach der Ausreise der beiden Söhne, demnach auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016, während sechs Monate kein Sold mehr bezahlt worden (vgl. A15, BM2, S. 4 f.). Hinsichtlich des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders F._______ (N [...]) kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Konsultation seines Dossiers zum Schluss, dass die dort vorgebrachten Asylgründe nicht mit jenen des Beschwerdeführers zusammenhängen. Auch lässt sich entgegen der Beschwerdeschrift aus dem Dossier des Bruders keine Reflexverfolgung der gesamten Familie des Beschwerdeführers ableiten. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. In Anbetracht des Gesagten lässt sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers durch die Behörden beziehungsweise den Geheimdienst behelligt wurde, dies jedoch nicht im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang und Zusammenhang. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine Druckausübung auf den Vater und weitere Familienmitglieder - auch den Bruder F._______ - nicht als Motiv für einen angeblich drohenden Syrieneinsatz tauge, ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 9.4 Abgesehen von der Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb die Umstände rund um das Aufgebot zum Militärdienst unüblich gewesen seien (vgl. A5/10, Ziff. 7.01 und A21/25, F137 ff.), welche sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wohl auf die Art des Dienstes bezog, vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Insbesondere ist der Versuch in der Beschwerde, die Widersprüche auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, offensichtlich unbegründet (vgl. E.9.2 hiervor). Dass er in der BzP zu Protokoll gab, direkt zum Kriegseinsatz aufgefordert worden zu sein, dies später jedoch verneinte, lässt sich nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer sich in der BzP auf ein Gespräch mit Dritten bezogen haben will. Auch direkt darauf angesprochen, dass er zur Planung und den Umständen seiner Ausreise unterschiedliche Angaben gemacht habe, vermochte er dies in der ergänzenden Anhörung nicht aufzuklären und verstrickte sich teilweise in weitere Widersprüche. Darauf hingewiesen, dass nun keine seiner diesbezüglichen Aussagen mehr stimmen würden, wollte sich der Beschwerdeführer schliesslich gar nicht mehr erinnern können (vgl. A26/23, F43 ff., F145 ff.). Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach die widersprüchlichen Aussagen die Basij Mitgliedschaft betreffend auf einem Missverständnis beruhen würden, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bereits in jungen Jahren in verschiedenen Basij-Organisationen aktiv gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies spätestens bei der konkreten Frage nach seinem Alter beim Eintritt in die Basij erläutert hätte. Die stattdessen zu Protokoll gegebenen widersprüchlichen Altersangaben (vgl. A21/25, F85 und A26/23, F32) vermag der Beschwerdeführer sodann auch nicht mit dem Verweis auf das Beweismittel 20 aufzuklären. Sofern von dessen Echtheit auszugehen ist, handelt es sich bei ebendiesem lediglich um ein Antragsblatt für die Mitgliedschaft bei der Schülerbasij aus dem Jahr 2005 (vgl. Deutsche Übersetzung des Beweismittels 20, Beschwerdebeilage 5). Ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Mitglied geworden ist, geht daraus jedoch nicht hervor. Gegen eine langjährige aktive Mitgliedschaft seit frühester Kindheit sprechen sodann auch die knappen und detailarmen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Einteilung und seinen Aufgaben bei den Basij (vgl. A26/23, F49 ff.).
E. 9.5 Weiter hat die Vorinstanz die drohende Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers für einen Einsatz in Syrien (unabhängig von seinem übrigen Vorbringen) zu Recht in Zweifel gezogen. Gemäss mehreren nachfolgend zitierten, übereinstimmenden Berichten lässt sich der Einsatz der iranischen Kämpfer in Syrien grob in drei Phasen unterteilen: Erste Phase von 2011 bis Oktober 2015, zweite Phase von Oktober 2015 bis April/Mai 2016 und dritte Phase ab Mai 2016 (vgl. Al Jazeera, Members of Iran's eli-te force killed in Syria clashes, 07.05.2016, https://www.aljazeera.com/ news/2016/5/7/members-of-irans-elite-force-killed-in-syria-clashes, abgerufen am 15. April 2021). In die erste Phase (von 2012 bis 2015), fiel der Einsatz von Offizieren der Revolutionsgarden (auch Pasderan, oder Iranian Revolutionary Guard Corps [IRGC]), welche schiitische Truppen auf Seiten Assads anführten. Iranische Behörden sprechen in diesem Zusammenhang von Beratern oder Freiwilligen der IRGC, welche nach Syrien in den Kampf zogen. In die erste Phase fiel auch der Einsatz von Fatemiyoun Brigaden, welche sich aus freiwilligen oder zwangsweise rekrutierten afghanischen Schiiten (später auch aus Irakern, Pakistanis und eingebürgerten afghanischen Iranern) zusammengesetzt hat. Die zweite Phase begann mit der russischen Intervention Ende September 2015 und wurde durch den vermehrten Einsatz von Bodentruppen der Revolutionsgarden bestimmt. In dieser Phase wurden auch Freiwillige der Basij-Miliz nach Syrien entsandt. Gleichzeitig wurden Rekrutierungs-Regeln definiert, um den "Ansturm an Freiwilligen" einzudämmen, die in Syrien kämpfen wollten (vgl. Refworld Iran: Recruitment of Iranian nationals to the war in Syria; Foreign Policy [FP], Iran has more volunteers for the Syrian war than it knows what to do with, 12.05.2016, http://foreignpolicy.com/2016/05/12/iran-suleimani-basij-irgc-assad-syria/, abgerufen am 15. April 2021). Der Beginn der dritten Phase lässt sich auf April/Mai 2016 festlegen - neben den Revolutionsgarden wurden erstmals reguläre militärische Truppen (Artesh) nach Syrien geschickt (vgl. Al-Monitor, Who sent Iranian Green Berets to Syria?, 28.04.2016, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/04/iran-army -brigade-65-green-berets-syria-deployment.html, abgerufen am 15. April 2021). Gestützt auf diese Quellen bestehen (zusätzlich zu den vorstehenden Erwägungen) erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Sofern von der Echtheit der eingereichten Basij-Bestätigung auszugehen ist, war der Beschwerdeführer lediglich bis Mai 2014 bei den Basij aktiv (vgl. A17, BM9 und BM15). Freiwillige der Basij-Miliz wurden jedoch erst ab September 2015 nach Syrien entsandt. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, im Rahmen des Militärdienstes zum Syrieneinsatz aufgefordert worden zu sein, besteht ebenfalls eine Diskrepanz zur vorstehend erläuterten Rekrutierungspraxis, zumal er angab, sich am 13. April 2016 zum Militärdienst gemeldet zu haben (vgl. A5/10, Ziff.7.01 und A26/23, F80), was in zeitlicher Hinsicht in die zweite Phase fallen würde, was sich somit ebenfalls nicht mit der dargelegten Rekrutierungspraxis deckt. Auch können die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2021 eingereichten Berichte zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal sich diese lediglich zur Rekrutierung von afghanischen Kämpfern äussern beziehungsweise unklar bleibt, in welchem Zusammenhang der eingereichte Facebookausdruck steht.
E. 9.6 Schliesslich überzeugt auch die Behauptung nicht, der Beschwerdeführer sei sowohl durch das Verlassen der Basij als auch durch sein Fernbleiben vom Militärdienst einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Wie bereits dargelegt ist aufgrund der eingereichten Bestätigung der Basij davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jene bereits im Mai 2014 verlassen hat (vgl. E. 9.5 hiervor). Hinweise auf eine diesbezügliche Verfolgung bis zu seiner Ausreise im Juni 2016 finden sich in den Akten nicht. Zudem ist gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein Ausstieg aus der Basij grundsätzlich ohne Probleme möglich (Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Ausstieg aus der Basij, 25.01.2013, https://www.ecoi.net/en/file/local/1090389/1226_1360599233_iran-ausstieg-aus-der-basij.pdf, abgerufen am 15. April 2021). Bezüglich des Militärdienstes ist sodann festzuhalten, dass wehrpflichtige Männer in Iran aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten werden, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Desertion respektive Refraktion wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer D-4137/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9.7 Die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum stellt die Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage. Dennoch kommt sie richtigerweise zum Schluss, dass seine christliche Glaubensausübung sich nicht dazu eignet, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen in Iran auszulösen. So führt gemäss ständiger Rechtsprechung eine Konversion alleine nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung. Die Glaubensänderung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Aus seinen Ausführungen sowie den eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers vorwiegend auf interne Anlässe der erwähnten christlichen Gemeinschaft beschränken. So besucht er den Gottesdienst und eine Bibelgruppe und leistet freiwillige Mithilfe in der Kirche (vgl. Beschwerdebeilage 3). Entgegen der Beschwerdeschrift sind diese Aktivitäten nicht als missionarische Tätigkeit zu werten. Ebenso wenig weisen die Ausdrucke des Facebookprofils des Beschwerdeführers mit Abbildungen zweier Bibelzitate und der fotografischen Aufnahme einer christlichen Kirche auf ein öffentliches Bekanntwerden der Konversion des Beschwerdeführers hin (vgl. Beschwerdebeilage 4), zumal der Beschwerdeführer nicht unter seinem eigenen Namen, sondern als «H._______» auf Facebook auftritt. In der Beschwerdeschrift wird sodann auch nicht begründet, weshalb die Zugehörigkeit zu einer Freikirche - wie im vorliegenden Fall - anders zu bewerten wäre, als die Zugehörigkeit zu einer Staatskirche.
E. 9.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat und die Vorinstanz sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 11.4.1 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1).
E. 11.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer (vgl. A26/23 F7 f.) schloss gemäss eigenen Angaben die Schule mit der zwölften Klasse ab, studierte während vier Jahre IT/Internet und sammelte unter anderem als Telefonist in der Zentrale einer Taxigesellschaft, als Taxifahrer und als Schlosser für Motorräder Arbeitserfahrung (vgl. A5/10, Ziff. 1.17.04 f. und A21/25, F.80 ff.), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Wie sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Vorbringen bezüglich der Verfolgung des Vaters sowie weiterer Angehöriger und ein damit verbundenes Untertauchen dieser nicht glaubhaft. Demnach kann der Beschwerdeführer auf ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat zurückgreifen. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts der vorstehenden Erwägungen und der ausgewiesenen Mittellosigkeit gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4815/2019 Urteil vom 3. Juni 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Oktober 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Am 19. Oktober 2016 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BZP]). Am 4. September 2018 und am 31. Oktober 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, stamme aus C._______ und habe zuletzt in D._______ gelebt. Er gab an, Mitglied der Basij gewesen zu sein. Weiter habe seine Familie seit Jahren Probleme mit den Behörden beziehungsweise dem Arbeitgeber des Vaters gehabt. Sie hätten unter Beobachtung gestanden und seien durch Hausdurchsuchungen und Befragungen schikaniert worden. Der Vater sei Oberbefehlshaber der Sepahe Passdaran gewesen. Diese hätten ihn jedoch zu Unrecht des Diebstahls und der Veruntreuung beschuldigt, woraufhin der Vater für drei Monate inhaftiert worden sei. Obwohl man ihn daraufhin entlassen habe, habe der Vater auch ohne Gehalt weitergearbeitet. Weiter sei der Beschwerdeführer während seines Militärdienstes mehrmals vorgeladen und befragt worden. Nachdem er erfahren habe, dass er in den Syrienkrieg geschickt werden solle, sei er von einem Urlaub nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt und habe Iran am 12. Juni 2016 verlassen. Am 4. Oktober 2016 sei er in die Schweiz eingereist, wo er erstmals Kontakt mit einer christlichen Glaubensgemeinschaft gehabt und sich am 3. September 2017 in der Persisch Christlichen Gemeinde habe taufen lassen. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer (teilweise in Kopie) ein Taufbekenntnis der Persisch Christlichen Gemeinde in der Schweiz vom 3. September 2017, eine Kopie seiner Melli-Karte (iranische Identitätskarte), eine Bescheinigung der Universität (inkl. Übersetzung), diverse Internetausdrucke, ein USB Stick, diverse Dokumente paramilitärische Gruppierungen betreffend (eine Mitgliedskarte der Basij inkl. Übersetzung, eine Personalkarte der Basij, ein Dokument den Zwang der paramilitärischen Gruppierung betreffend, eine Mitgliedskarte der NZSA, eine Karte eines Taxiunternehmens, eine Bescheinigung der Basij inkl. Übersetzung), diverse Unterlagen seines Vaters (eine Ausweiskopie, eine Kopie betreffend Ausgang des Prozesses beim Militärgericht inkl. Bemerkungen des Bruders des Beschwerdeführers, eine Kopie einer Vorladung inkl. deutscher Übersetzung und Bemerkungen, eine Kopie inkl. Übersetzung der Shenasnameh [iranische Personenstandsurkunde]), Unterlagen seiner in E._______ lebenden Mutter (den Entscheid des [...] vom [...] inkl. Anhörungsprotokoll) sowie Unterlagen des mittleren Bruders (ein Ausbildungsnachweis, eine Kopie des Basij Ausweises) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 19. August 2019 - eröffnet am 20. August 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akte A12/1 beziehungsweise in die Notiz betreffend den Beizug des Verweisdossiers des Bruders des Beschwerdeführers (N [...] ) sowie in sämtliche zitierten Quellen zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die genannten Akten und Quellen zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung respektive vorläufige Aufnahme sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist für die Bezahlung eines solchen anzusetzen. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes vom 30. August 2019, ein Schreiben von (...) vom 11. September 2019, ein Ausdruck der Facebook-Seite des Beschwerdeführers, eine Kopie des iranischen Reisepasses des Vaters des Beschwerdeführers und eine Übersetzung des bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittels 20. D. Mit Schreiben vom 23. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 25. März 2021 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Ausdruck aus Facebook sowie drei Internetartikel (teilweise mit deutscher Google-Übersetzung) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6. 6.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unzureichende Abklärung des Sachverhalts, denn die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen, zum Beizug des Dossiers des Bruders F._______ (N [...]) eine Aktennotiz zu erstellen. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich bei Akte A12/1 um besagte Notiz handle, weshalb darin Einsicht zu gewähren sei. Sofern die entsprechende Notiz zum Beizug des Verwandtendossiers unter einer anderen Aktennummer erfasst worden sein sollte, müsse auch darin Einsicht gewährt werden. Zudem seien die von der Vorinstanz verwendeten Quellen in die Akten, insbesondere das Aktenverzeichnis aufzunehmen. 6.3.1 In interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, ist keine Einsicht zu gewähren (vgl. BGE 115 V 303 sowie BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Kennzeichnung durch die Vorinstanz des Aktenstücks A12/1 als ebensolche ist nicht zu beanstanden und erweist sich als gesetzes- und praxiskonform. Dem Beschwerdeführer kann indessen mitgeteilt werden, dass die interne Aktennotiz mit Bezug auf das ihn betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6654/2016 vom 21. November 2016 festhält, dass an den Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu entrichten war. Der Beizug eines Verwandtendossiers kann sich aufdrängen, wenn die asylsuchende Person ausdrücklich und glaubhaft einen Zusammenhang zwischen der eigenen und der Verfolgung von als Flüchtlingen anerkannten Familienangehörigen geltend macht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Während der Beschwerdeführer in der BzP familiäre Gründe für seine Ausreise gänzlich unerwähnt liess, bezog er sich in der ersten Anhörung sowie der ergänzenden Anhörung im Zusammenhang mit einer (allfälligen) Reflexverfolgung auf seinen Vater und machte nicht geltend, wegen seines bereits im Jahr 2010 ausgereisten Bruders F._______ im Heimatstaat mit konkreten Problemen konfrontiert gewesen zu sein. Er vermutete lediglich, man habe ihn in den Syrienkrieg schicken wollen, um seinen Vater unter Druck zu setzen, damit dieser den Bruder aus dem Ausland zurückhole (vgl. A21/25, F111, 145, F158). Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Beizug des Verweisdossiers nicht begründet, erweist sich als unzutreffend. So wird doch in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass das Dossier von F._______ konsultiert worden sei, jedoch kein Zusammenhang zwischen den Asylgründen der Brüder bestehe (vgl. A28/13, S. 4, Ziff. 7 und S. 9, Ziff. 7). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz das Dossier des Verwandten somit nachvollziehbar beigezogen und ihr Beizugsergebnis im Asylentscheid auch begründet (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-2791/2019 vom 22. Juni 2020 E. 5.2.2). Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Zitate aus den Akten des Bruders nichts zu ändern. 6.4 Auch die nicht näher begründete Rüge der Verletzung des Einsichtsrechts in die von der Vorinstanz verwendeten Quellen überzeugt nicht. Bei allgemeinen und öffentlich zugänglichen Informationsquellen trifft das SEM keine Offenbarungspflicht (vgl. Urteil des BVGer E-2084/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.2). Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob der iranische Staat für Einsätze im Syrienkrieg zwangsrekrutiert, auf ebensolche Quellen stützt, welche im Übrigen auch beispielhaft in der angefochtenen Verfügung zitiert wurden (vgl. A28/13, S. 7, Ziff. 4). 6.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, in der angefochtenen Verfügung werde nicht auf die offensichtlichen Mängel der ersten Anhörung eingegangen, dies obwohl sein Rechtsvertreter bereits mit Schreiben vom 11. September 2018 auf seinen schlechten Gesundheitszustand und offenbare Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin hingewiesen und auch die Hilfswerkvertretung (HWV) diese angemerkt habe. Entgegen dieser Auffassung ist dem Anhörungsprotokoll kein Hinweis auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung beziehungsweise auf ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass, hätte es tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben, der Beschwerdeführer dies in jenen Momenten vorgebracht hätte. Während der Anhörung brachte er jedoch keinerlei Kritik an der Übersetzung an und gab an, die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A21/25, F1). Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls bestätigte er sodann auch anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich und brachte lediglich drei Korrekturen an (vgl. A21/25, F77, F119 und 121). Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, berichtete der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung von nächtlicher Inkontinenz, Suizidgedanken sowie Schlafstörungen (vgl. A21/25, F28 ff., F155). Hinweise darauf, dass die Anhörung aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mangelhaft gewesen sein könnte, ergeben sich aus den Akten jedoch keine. Während der ergänzenden Anhörung rund zwei Monate später gab der Beschwerdeführer sodann auch zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich besser und er habe «sich selbst heilen können» (vgl. A26/23, F7f.). Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Die Rüge ist daher unbegründet. 6.6 Auch der unsubstantiierte Vorwurf, die erste und die ergänzende Anhörung hätten durch dasselbe Anhörungsteam des SEM durchgeführt und durch dasselbe Hilfswerk begleitet werden müssen, ist nicht gerechtfertigt. Eine solche Vorschrift besteht nicht. 6.7 Ebenso unbegründet ist der Vorwurf, die Anhörungsdauer verletze den Grundsatz eines fairen Verfahrens sowie die Abklärungspflicht. Abzüglich der protokollierten Pausen ergibt sich für die erste Anhörung eine reine Anhörungszeit von sieben Stunden und fünf Minuten und für die ergänzende Anhörung eine solche von sechs Stunden und 15 Minuten. Dies mag durchaus lang erscheinen, doch besteht kein dahingehender Rechtsanspruch, die Anhörung dürfe eine bestimmte Maximaldauer nicht überschreiten (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8). In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der jeweiligen Anhörung problemlos zu folgen. Auch seitens der anwesenden HWV wurde die Anhörungsdauer jeweils nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer begründet sodann auch nicht näher, inwiefern die Dauer der Anhörungen zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben soll. 6.8 Auch aus der Verfahrensdauer kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er eine "Verschleppung" seines Verfahrens rügt, namentlich unter Hinweis auf den grossen zeitlichen Abstand zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und den Anhörungen, ist festzustellen, dass es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung zu den Asylgründen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Eine Dauer von rund zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (vgl. Urteil des BVGer D-7000/2018 vom 11. August 2020 E. 3.6 m.w.H.). 6.9 Weiter erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen Würdigung der Beweismittel sowie die Begründungspflicht missachtet, zumal die Beweismittel belegten, dass die Familie seit vielen Jahren im Visier der iranischen Behörden gewesen sei, als unbegründet. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sich das SEM auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungs- und Begründungspflicht dar, sondern eine materielle Frage. 6.10 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8. 8.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie im Iran mit den Behörden beziehungsweise den Pasdaran nicht glaubhaft seien. Gleiches gelte auch für den Einsatz im Syrienkrieg, an welchem aufgrund nachgeschobener Vorbringen ohnehin Zweifel bestünden. So habe der Beschwerdeführer die geltend gemachten Probleme der Familie erstmals im Rahmen der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben und die angebliche Entsendung nach Syrien damit begründet, dass auf den Vater habe Druck ausgeübt werden sollen. In der BzP habe er den drohenden Syrieneinsatz hingegen mit seiner Mitgliedschaft bei den Basij in Verbindung gebracht. Auch habe er sich zu verschiedenen zentralen Punkten widersprüchlich geäussert. Beispielsweise habe er in der BzP angegeben, während seines Urlaubs aus dem Militärdienst zu einem Freund beziehungsweise nach G._______ gegangen und bis zur Organisation der Ausreise dort geblieben zu sein. Später habe er jedoch zu Protokoll gegeben, der Vater habe die Ausreise bereits vor seinem Urlaub geplant gehabt und er sei noch am Abend der (urlaubsbedingten) Heimkehr ausgereist. In der BzP habe er zudem angegeben, den üblichen Militärdienst geleistet zu haben und direkt zum Kriegseinsatz aufgefordert worden zu sein, während er in der ergänzenden Anhörung erklärt habe, weder das Aufgebot noch der Eintritt in den Dienst seien «normal» gewesen und man habe ihn nie direkt zum Kriegseinsatz aufgefordert. Der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprächen sodann auch die Vorbringen bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers. Da sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachte Probleme auf den Vater und dessen Arbeitgeber zurückgingen, sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater - im Gegensatz zum Beschwerdeführer, seiner Mutter und einem Teil seiner Geschwister - bislang nicht ausgereist sei. Auch sprächen einzelne Beweismittel wie das Geburtsbüchlein (Shenasnameh) und der mutmassliche Dienstausweis des Vaters gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme und ein Untertauchen des Vaters. Die Verfolgung der Familie sei somit nicht glaubhaft, weshalb auch eine Druckausübung auf den Vater und weitere Familienmitglieder nicht als Motiv für einen angeblich drohenden Syrieneinsatz tauge. Ferner sei die behauptete Zwangsentsendung nach Syrien auch unwahrscheinlich, da dem iranischen Staat gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ausreichend Freiwillige für militärische Einsätze in Syrien zur Verfügung stünden und diese somit nicht auf Zwangsrekrutierungen angewiesen seien. Sofern von der Echtheit der (teils in Kopie) eingereichten Beweismittel auszugehen sei, würden diese weder den angeblich drohenden Kriegseinsatz belegen noch die Probleme der Familie beziehungsweise des Vaters glaubhaft machen. Bezüglich seiner Basij-Mitgliedschaft seien die tatsächliche Einteilung und die Aufgaben des Beschwerdeführers unklar und die angebliche Dauer der Mitgliedschaft erscheine aufgrund widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Bestätigung der Basij zweifelhaft. Nichts zu seinen Gunsten ableiten könne der Beschwerdeführer auch aus der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter durch das (...). Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bescheid enthalte keine Begründung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und lehne den Antrag auf Asylanerkennung ab. Die christliche Glaubensausübung des Beschwerdeführers eigne sich ebenfalls nicht dazu, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen im Heimatstaat auszulösen. Weder sei sein Glaube nach aussen sichtbar noch weise er missionarische Züge auf. In Anbetracht der Reaktion der Familienangehörigen, welche gemäss dem Beschwerdeführer den Entscheid akzeptiert und sich teilweise auch gefreut hätten, seien von nichtstaatlicher Seite keine Probleme zu erwarten. Es bestehe folglich kein Anlass zur Annahme, dass sich bei einer Rückkehr nach Iran aufgrund seiner Konversion zum Christentum eine Verfolgung verwirklichen werde. Demnach erübrige sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung der diesbezüglichen Aussagen. Weiter habe die Konsultation des Dossiers des Bruders F._______ (N [...]) ergeben, dass die dort vorgebrachten Asylgründe nicht mit jenen des Beschwerdeführers zusammenhingen, weshalb er auch aus den Akten des Bruders nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, was er im Übrigen auch nicht tue. 8.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So sei die Behauptung des SEM aktenwidrig, die Probleme der Familie seien nachgeschoben, denn der Beschwerdeführer habe bereits während der BzP in den Grundzügen darauf hingewiesen. In der BzP sei er nicht gehalten gewesen, von sich aus dazu weitere Ausführungen zu machen, weshalb ein Nachfragen zwingend notwendig gewesen wäre. Als jüngstes Kind habe der Beschwerdeführer ohnehin nur sehr wenig über die Aktivitäten des Vaters mitbekommen können und der Vater habe ihm auch möglichst wenig erzählt, um ihn zu schützen. In den rund zwei Jahren, in denen die Durchführung der Anhörung verschleppt worden sei, habe der Beschwerdeführer erst erfahren, wie die Behörden auf den Vater Druck ausgeübt hätten. Zudem seien die schwerwiegenden Mängel der ersten Anhörung bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt worden. Auch sei der Beschwerdeführer mehrmals unterbrochen und gebeten worden, nicht abzuschweifen, als er den Zusammenhang zwischen dem drohenden Syrieneinsatz und seiner Familie habe erklären wollen. Auch bei der ergänzenden Anhörung sei es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, welche erneut auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen seien. Ferner begründe das SEM die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers mit einem angeblich unlogischen Verhalten der iranischen Behörden. Dies sei ein häufiger Fehler, der offensichtlich willkürlich sei. Aktenwidrig sei sodann auch die Behauptung, der Vater habe im Rahmen einer Namensänderung Kontakt mit den Behörden gehabt. Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz, habe der Vater des Beschwerdeführers auch versucht, Ende 2016 mit einem italienischen Visum auszureisen. Des Weiteren seien die von der Vorinstanz behaupteten Widersprüche teilweise konstruiert. So sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in der BzP gemeint habe, dass ihm der Einsatz in Syrien nur indirekt signalisiert worden sei, weshalb kein Widerspruch zu seiner Aussage in der ergänzenden Anhörung bestehe. Auch bezüglich der Ausreise gebe es keine Widersprüche und der geschilderte Ablauf sei logisch und konsistent. Bezüglich der angeblichen Widersprüche, die Mitgliedschaft bei den Basij betreffend, handle es sich offensichtlich um ein Missverständnis, habe er doch bewiesen, dass er bereits in jungen Jahren in verschiedenen Basij-Organisationen mit unterschiedlichen Namen aktiv gewesen sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich Beweismittel ignoriert und eine Unglaubhaftigkeit konstruiert. So zeige der Ausweis der NZSA, einer Sporteinheit der Basij-Mitglieder, den Beschwerdeführer in einem sehr jungen Alter und aus der mit der Beschwerde eingereichten Übersetzung des Beweismittels 20 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. August 2005 Mitglied der Schüler-Basij geworden sei. Aufgrund des überdurchschnittlichen Profils des Bruders und der sehr guten Position des Vaters bei der Sepah sei sodann offensichtlich, dass das Verlassen der Basij ebenso als staatsfeindliche Handlung betrachtet werde. Auch habe es die Vorinstanz unterlassen, zu würdigen, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst verlassen habe und sich bereits aus diesem Umstand eine asylrelevante Verfolgung ergebe. Ebenfalls nicht gewürdigt habe die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in einer konservativen Freikirche tätig sei, was anders zu qualifizieren sei, als die Zugehörigkeit zu einer Staatskirche. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer auch missionarisch tätig geworden und zeige seinen Glauben offen nach aussen. Ebenfalls offensichtlich sei die Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Mutter und des Bruders F._______, da diese bereits als Flüchtlinge anerkannt worden seien. 9. 9.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf E. 8.1 hiervor verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: 9.2 Dem pauschalen Einwand in der Rechtsmitteleingabe, dass generell nicht auf die Anhörung vom 4. September 2018 abgestellt werden dürfe, kann nicht gefolgt werden, da die Behauptung, die Anhörung weise schwerwiegende Mängel auf, sich als nicht zutreffend erweist. Wie bereits dargelegt, erhob der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Übersetzungsleistungen oder die Protokollierungen und brachte bei der Rückübersetzung kaum Verbesserungen an (vgl. E. 6.5 hiervor). 9.3 Weiter überzeugt die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe bereits in der BzP «in den Grundzügen» von den Problemen der Familie berichtet, nicht. Alleine aus der Bemerkung, dass die Familie unter Aufsicht der Behörden gestanden habe (vgl. A5/10 Ziff. 7.01), ist nicht auf jahrelange Schikane zu schliessen. Ein diesbezügliches Nachfragen seitens der Vorinstanz war ebenfalls nicht angezeigt. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich zum Kriegseinsatz gezwungen werden sollen, um den Vater beziehungsweise die Familie unter Druck zu setzen (vgl. A21/25 F49, F51ff.), wäre zu erwarten gewesen, dass er dies von Anfang an klar zu Protokoll gibt. Auch der Erklärungsversuch, er habe immer nur sehr wenig von den Vorgängen erfahren beziehungsweise erzählt bekommen, weshalb er die Zusammenhänge erst später habe begreifen können, überzeugt nicht. Die Vorinstanz geht demnach zu Recht davon aus, dass diese Sachverhaltselemente nachgeschoben und somit unglaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist sodann auch festzustellen, dass die (teilweise in Kopie) eingereichten Beweismittel, die vorgebrachten langjährigen Probleme der Familie beziehungsweise des Vaters nicht glaubhaft zu machen vermögen und auch den angeblich drohenden Kriegseinsatz des Beschwerdeführers nicht belegen. Vielmehr ergeben sich weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, die nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Beispielsweise sei gemäss dem eingereichten Befragungsprotokoll der Mutter des Beschwerdeführers die Familie aufgrund des Vaters zwar schikaniert worden, dies habe sich jedoch erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers intensiviert (vgl. A15, BM2, S. 4 f.). Auch gab die Mutter zu Protokoll, rund 200 Millionen Toman (entspricht ca. EUR 50'000.-) für ihre Ausreise mit ihren beiden Töchtern im Dezember 2016 bezahlt zu haben. Der Familie sei es finanziell sehr gut gegangen, weshalb ihr dieser Betrag zur Verfügung gestanden habe (vgl. A15, BM2, S. 3). Der Beschwerdeführer gab hingegen zu Protokoll, aufgrund der Situation des Vaters habe die Familie finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Deshalb habe er bereits als Kind in einem Fahrradladen arbeiten müssen und die Familie habe ihre Besitztümer verkaufen und sich verschiedentlich Geld leihen müssen (vgl. A21/25, F56, F58, F129 und A26/23, F67, F73). Dem Beschwerdeführer gemäss soll der Vater sodann auch als Oberbefehlshaber bei der Sepahe Passdaran «aussortiert» worden sein, als er (der Beschwerdeführer) 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. Der Vater habe aber dennoch inoffiziell und ohne Sold weitergearbeitet (vgl. A21/25, F60 ff). Der Mutter zufolge sei dem Vater jedoch erst nach der Ausreise der beiden Söhne, demnach auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016, während sechs Monate kein Sold mehr bezahlt worden (vgl. A15, BM2, S. 4 f.). Hinsichtlich des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders F._______ (N [...]) kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Konsultation seines Dossiers zum Schluss, dass die dort vorgebrachten Asylgründe nicht mit jenen des Beschwerdeführers zusammenhängen. Auch lässt sich entgegen der Beschwerdeschrift aus dem Dossier des Bruders keine Reflexverfolgung der gesamten Familie des Beschwerdeführers ableiten. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. In Anbetracht des Gesagten lässt sich zwar nicht gänzlich ausschliessen, dass die Familie des Beschwerdeführers durch die Behörden beziehungsweise den Geheimdienst behelligt wurde, dies jedoch nicht im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umfang und Zusammenhang. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine Druckausübung auf den Vater und weitere Familienmitglieder - auch den Bruder F._______ - nicht als Motiv für einen angeblich drohenden Syrieneinsatz tauge, ist demnach nicht zu beanstanden. 9.4 Abgesehen von der Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb die Umstände rund um das Aufgebot zum Militärdienst unüblich gewesen seien (vgl. A5/10, Ziff. 7.01 und A21/25, F137 ff.), welche sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wohl auf die Art des Dienstes bezog, vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Insbesondere ist der Versuch in der Beschwerde, die Widersprüche auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, offensichtlich unbegründet (vgl. E.9.2 hiervor). Dass er in der BzP zu Protokoll gab, direkt zum Kriegseinsatz aufgefordert worden zu sein, dies später jedoch verneinte, lässt sich nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer sich in der BzP auf ein Gespräch mit Dritten bezogen haben will. Auch direkt darauf angesprochen, dass er zur Planung und den Umständen seiner Ausreise unterschiedliche Angaben gemacht habe, vermochte er dies in der ergänzenden Anhörung nicht aufzuklären und verstrickte sich teilweise in weitere Widersprüche. Darauf hingewiesen, dass nun keine seiner diesbezüglichen Aussagen mehr stimmen würden, wollte sich der Beschwerdeführer schliesslich gar nicht mehr erinnern können (vgl. A26/23, F43 ff., F145 ff.). Der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach die widersprüchlichen Aussagen die Basij Mitgliedschaft betreffend auf einem Missverständnis beruhen würden, ist ebenfalls nicht wahrscheinlich. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich bereits in jungen Jahren in verschiedenen Basij-Organisationen aktiv gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies spätestens bei der konkreten Frage nach seinem Alter beim Eintritt in die Basij erläutert hätte. Die stattdessen zu Protokoll gegebenen widersprüchlichen Altersangaben (vgl. A21/25, F85 und A26/23, F32) vermag der Beschwerdeführer sodann auch nicht mit dem Verweis auf das Beweismittel 20 aufzuklären. Sofern von dessen Echtheit auszugehen ist, handelt es sich bei ebendiesem lediglich um ein Antragsblatt für die Mitgliedschaft bei der Schülerbasij aus dem Jahr 2005 (vgl. Deutsche Übersetzung des Beweismittels 20, Beschwerdebeilage 5). Ob der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Mitglied geworden ist, geht daraus jedoch nicht hervor. Gegen eine langjährige aktive Mitgliedschaft seit frühester Kindheit sprechen sodann auch die knappen und detailarmen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Einteilung und seinen Aufgaben bei den Basij (vgl. A26/23, F49 ff.). 9.5 Weiter hat die Vorinstanz die drohende Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers für einen Einsatz in Syrien (unabhängig von seinem übrigen Vorbringen) zu Recht in Zweifel gezogen. Gemäss mehreren nachfolgend zitierten, übereinstimmenden Berichten lässt sich der Einsatz der iranischen Kämpfer in Syrien grob in drei Phasen unterteilen: Erste Phase von 2011 bis Oktober 2015, zweite Phase von Oktober 2015 bis April/Mai 2016 und dritte Phase ab Mai 2016 (vgl. Al Jazeera, Members of Iran's eli-te force killed in Syria clashes, 07.05.2016, https://www.aljazeera.com/ news/2016/5/7/members-of-irans-elite-force-killed-in-syria-clashes, abgerufen am 15. April 2021). In die erste Phase (von 2012 bis 2015), fiel der Einsatz von Offizieren der Revolutionsgarden (auch Pasderan, oder Iranian Revolutionary Guard Corps [IRGC]), welche schiitische Truppen auf Seiten Assads anführten. Iranische Behörden sprechen in diesem Zusammenhang von Beratern oder Freiwilligen der IRGC, welche nach Syrien in den Kampf zogen. In die erste Phase fiel auch der Einsatz von Fatemiyoun Brigaden, welche sich aus freiwilligen oder zwangsweise rekrutierten afghanischen Schiiten (später auch aus Irakern, Pakistanis und eingebürgerten afghanischen Iranern) zusammengesetzt hat. Die zweite Phase begann mit der russischen Intervention Ende September 2015 und wurde durch den vermehrten Einsatz von Bodentruppen der Revolutionsgarden bestimmt. In dieser Phase wurden auch Freiwillige der Basij-Miliz nach Syrien entsandt. Gleichzeitig wurden Rekrutierungs-Regeln definiert, um den "Ansturm an Freiwilligen" einzudämmen, die in Syrien kämpfen wollten (vgl. Refworld Iran: Recruitment of Iranian nationals to the war in Syria; Foreign Policy [FP], Iran has more volunteers for the Syrian war than it knows what to do with, 12.05.2016, http://foreignpolicy.com/2016/05/12/iran-suleimani-basij-irgc-assad-syria/, abgerufen am 15. April 2021). Der Beginn der dritten Phase lässt sich auf April/Mai 2016 festlegen - neben den Revolutionsgarden wurden erstmals reguläre militärische Truppen (Artesh) nach Syrien geschickt (vgl. Al-Monitor, Who sent Iranian Green Berets to Syria?, 28.04.2016, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/04/iran-army -brigade-65-green-berets-syria-deployment.html, abgerufen am 15. April 2021). Gestützt auf diese Quellen bestehen (zusätzlich zu den vorstehenden Erwägungen) erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Sofern von der Echtheit der eingereichten Basij-Bestätigung auszugehen ist, war der Beschwerdeführer lediglich bis Mai 2014 bei den Basij aktiv (vgl. A17, BM9 und BM15). Freiwillige der Basij-Miliz wurden jedoch erst ab September 2015 nach Syrien entsandt. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, im Rahmen des Militärdienstes zum Syrieneinsatz aufgefordert worden zu sein, besteht ebenfalls eine Diskrepanz zur vorstehend erläuterten Rekrutierungspraxis, zumal er angab, sich am 13. April 2016 zum Militärdienst gemeldet zu haben (vgl. A5/10, Ziff.7.01 und A26/23, F80), was in zeitlicher Hinsicht in die zweite Phase fallen würde, was sich somit ebenfalls nicht mit der dargelegten Rekrutierungspraxis deckt. Auch können die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2021 eingereichten Berichte zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal sich diese lediglich zur Rekrutierung von afghanischen Kämpfern äussern beziehungsweise unklar bleibt, in welchem Zusammenhang der eingereichte Facebookausdruck steht. 9.6 Schliesslich überzeugt auch die Behauptung nicht, der Beschwerdeführer sei sowohl durch das Verlassen der Basij als auch durch sein Fernbleiben vom Militärdienst einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Wie bereits dargelegt ist aufgrund der eingereichten Bestätigung der Basij davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jene bereits im Mai 2014 verlassen hat (vgl. E. 9.5 hiervor). Hinweise auf eine diesbezügliche Verfolgung bis zu seiner Ausreise im Juni 2016 finden sich in den Akten nicht. Zudem ist gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein Ausstieg aus der Basij grundsätzlich ohne Probleme möglich (Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Ausstieg aus der Basij, 25.01.2013, https://www.ecoi.net/en/file/local/1090389/1226_1360599233_iran-ausstieg-aus-der-basij.pdf, abgerufen am 15. April 2021). Bezüglich des Militärdienstes ist sodann festzuhalten, dass wehrpflichtige Männer in Iran aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten werden, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Desertion respektive Refraktion wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren (vgl. Urteil des BVGer D-4137/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.2 m.w.H.). 9.7 Die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum stellt die Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage. Dennoch kommt sie richtigerweise zum Schluss, dass seine christliche Glaubensausübung sich nicht dazu eignet, flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen in Iran auszulösen. So führt gemäss ständiger Rechtsprechung eine Konversion alleine nicht zwingend zu einer staatlichen Verfolgung. Die Glaubensänderung vermag die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen, wenn sie im Ausland aktiv und nach aussen hin sichtbar praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls missionarische Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Deshalb ist neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit der betroffenen Person in Betracht zu ziehen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-1754/2018 vom 16. Dezember 2020 E. 6.4 m.w.H. in Bestätigung von BVGE 2009/28 E. 7.3.4 ff.). Aus seinen Ausführungen sowie den eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers vorwiegend auf interne Anlässe der erwähnten christlichen Gemeinschaft beschränken. So besucht er den Gottesdienst und eine Bibelgruppe und leistet freiwillige Mithilfe in der Kirche (vgl. Beschwerdebeilage 3). Entgegen der Beschwerdeschrift sind diese Aktivitäten nicht als missionarische Tätigkeit zu werten. Ebenso wenig weisen die Ausdrucke des Facebookprofils des Beschwerdeführers mit Abbildungen zweier Bibelzitate und der fotografischen Aufnahme einer christlichen Kirche auf ein öffentliches Bekanntwerden der Konversion des Beschwerdeführers hin (vgl. Beschwerdebeilage 4), zumal der Beschwerdeführer nicht unter seinem eigenen Namen, sondern als «H._______» auf Facebook auftritt. In der Beschwerdeschrift wird sodann auch nicht begründet, weshalb die Zugehörigkeit zu einer Freikirche - wie im vorliegenden Fall - anders zu bewerten wäre, als die Zugehörigkeit zu einer Staatskirche. 9.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat und die Vorinstanz sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.4.1 Die allgemeine Lage in Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung nach Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1). 11.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der junge und gesunde Beschwerdeführer (vgl. A26/23 F7 f.) schloss gemäss eigenen Angaben die Schule mit der zwölften Klasse ab, studierte während vier Jahre IT/Internet und sammelte unter anderem als Telefonist in der Zentrale einer Taxigesellschaft, als Taxifahrer und als Schlosser für Motorräder Arbeitserfahrung (vgl. A5/10, Ziff. 1.17.04 f. und A21/25, F.80 ff.), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Wie sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Vorbringen bezüglich der Verfolgung des Vaters sowie weiterer Angehöriger und ein damit verbundenes Untertauchen dieser nicht glaubhaft. Demnach kann der Beschwerdeführer auf ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat zurückgreifen. Weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen können konkrete Gründe entnommen werden, welche es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts der vorstehenden Erwägungen und der ausgewiesenen Mittellosigkeit gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: