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F-6654/2016

F-6654/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-21 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener iranischer Staatsangehöriger, gelangte eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2016 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 19. Oktober 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragung zur Person statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A5). B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu (SEM act. A9). Es verwies in seinem Formularentscheid auf im Empfangs- und Verfahrens- zentrum getroffene Abklärungen und darauf, dass nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich geworden seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, er sei dem Kanton E._______ zuzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, die Vorin-stanz habe ihn nicht nach spezifischen schützenswerten Interessen für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton gefragt. Materiellrechtlich wendete er sinngemäss ein, die Vorinstanz verletze mit einer Zuweisung an den Kanton D._______ den Grundsatz der Einheit der Familie. Sein Bruder wohne in B._______. Wäre er (der Beschwerdeführer) dem Kanton E._______ zugewiesen worden beziehungsweise könnte er in der Nähe seines Bruders leben, könnte ihn dieser unterstützen; namentlich in sprachlicher Hinsicht, bei seiner sonstigen Integration und bei allfälliger Krankheit. Der Beschwerde lagen (je in Kopie) der Ausweis für Asylsuchende des Beschwerdeführers und der Aufenthaltstitel des Bruders in der Schweiz bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 7. November 2016 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton beziehungsweise über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG).

E. 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung in einen Kanton beziehungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2); diese Rüge wird durch den Beschwerdeführer denn auch zumindest sinngemäss erhoben, indem er auf seine familiäre Beziehung zu seinem im Kanton E._______ wohnhaften Bruder C._______ verweist.

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht (Art. 111 Bst. e AsylG). Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen.

E. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihn nicht nach spezifischen schützenswerten Interessen für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton gefragt, rügt er sinngemäss eine ungenügende Sachverhaltsabklärung beziehungsweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/47 E.1.3) sind bei der Anfechtung eines Entscheides des SEM über die Zuweisung an einen Kanton nach Art. 27 Abs. 3 AsylG formelle Rügen, wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs, nur insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen. Diese Voraussetzung wird mit dem ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder erfüllt. Damit erweist sich die formelle Rüge als zulässig, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich einzutreten ist.

E. 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zwar hat sie den entscheidswesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Andererseits trifft in einem Verfahren wie dem vorliegend zu beurteilenden die Partei eine weitgehende Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). In casu hat die Vorinstanz in ihrer Befragung zur Person nach Beziehungen in der Schweiz gefragt und dabei die Existenz eines Bruders des Beschwerdeführers erfasst. Des Weiteren hat sie den Beschwerdeführer ausdrücklich nach im Sinne von Art. 26bis AsylG massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt (SEM act. A5 Pt. 3.02 bzw. 7.01). Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, die Beziehung zu seinem Bruder im einen oder im anderen Punkt zu thematisieren. Dass er davon keinen Gebrauch machte, kann der Behörde nicht angelastet werden. Letztere war nicht gehalten, von sich aus nach allfälligen Gründen für eine besondere persönliche Abhängigkeit zu forschen. Vielmehr durfte sie in ihrer Verfügung festhalten, dass keine spezifischen schützenswerten Interessen für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton ersichtlich seien.

E. 3.4 Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung be-reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 4.2 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern oder auch die Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern - fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise dann gegeben sein, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 4.1.2).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist volljährig; er war es schon im Zeitpunkt seines Asylantrages. Dasselbe gilt für seinen Bruder, welcher sich seit August 2010 in der Schweiz aufhält und seit Februar 2014 als anerkannter Flüchtling im Kanton E._______ lebt. Die Beiden bilden somit keine Kernfamilie und sie können sich nicht auf den asylrechtlich relevanten Familienbegriff berufen. Es bleibt aber zu prüfen, ob Anlass zur Annahme einer schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ausserhalb der Kernfamilie besteht.

E. 5.2 Der rechtsmittelweise vorgetragene Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers letzteren bei der sprachlichen und beruflichen Integration unterstützen könnte, lässt nicht schon auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung schliessen. Diese Art von Unterstützung kann im Übrigen auch auf Distanz mittels Besuchen oder durch Verwendung von technischen Kommunikationsmitteln (Telefon usw.) geleistet werden. Hinweise auf ein rechtserhebliches Abhängigkeitsverhältnis ergeben sich aber auch in gesundheitlicher Hinsicht keine. Zwar liess der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festhalten, er könne nachts nicht schlafen, weil die im Bett über ihm liegende Person bei ihren Bewegungen Geräusche verursache, die ihn an Helikopter erinnerten. Zudem habe er starke Schmerzen in der rechten Schulter (SEM act. A5 Pt. 8.02). Inwiefern er durch die solchermassen geltend gemachten Beeinträchtigungen auf Hilfe und Unterstützung durch seinen Bruder angewiesen sein soll, ist allerdings nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als die behaupteten Schulterprobleme auch im Beschwerdeverfahren weder substantiiert vorgebracht noch durch ein Arztzeugnis unterlegt wurden.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Beilage: Akten N [...] retour) - die Migrationsbehörde des Kantons D._______ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6654/2016 Urteil vom 21. November 2016 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 E._______, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener iranischer Staatsangehöriger, gelangte eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2016 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 19. Oktober 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragung zur Person statt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A5). B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu (SEM act. A9). Es verwies in seinem Formularentscheid auf im Empfangs- und Verfahrens- zentrum getroffene Abklärungen und darauf, dass nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich geworden seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, er sei dem Kanton E._______ zuzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, die Vorin-stanz habe ihn nicht nach spezifischen schützenswerten Interessen für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton gefragt. Materiellrechtlich wendete er sinngemäss ein, die Vorinstanz verletze mit einer Zuweisung an den Kanton D._______ den Grundsatz der Einheit der Familie. Sein Bruder wohne in B._______. Wäre er (der Beschwerdeführer) dem Kanton E._______ zugewiesen worden beziehungsweise könnte er in der Nähe seines Bruders leben, könnte ihn dieser unterstützen; namentlich in sprachlicher Hinsicht, bei seiner sonstigen Integration und bei allfälliger Krankheit. Der Beschwerde lagen (je in Kopie) der Ausweis für Asylsuchende des Beschwerdeführers und der Aufenthaltstitel des Bruders in der Schweiz bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 7. November 2016 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton beziehungsweise über das Gesuch um Wechsel von einem Zuweisungskanton in einen anderen handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31], Art. 46 VwVG). 1.2 Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuwei-sungsentscheide des SEM liegt beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Entsprechend ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung in einen Kanton beziehungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2); diese Rüge wird durch den Beschwerdeführer denn auch zumindest sinngemäss erhoben, indem er auf seine familiäre Beziehung zu seinem im Kanton E._______ wohnhaften Bruder C._______ verweist. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb das Urteil in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ergeht (Art. 111 Bst. e AsylG). Es ist gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel zu fällen und nur summarisch zu begründen. 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihn nicht nach spezifischen schützenswerten Interessen für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton gefragt, rügt er sinngemäss eine ungenügende Sachverhaltsabklärung beziehungsweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/47 E.1.3) sind bei der Anfechtung eines Entscheides des SEM über die Zuweisung an einen Kanton nach Art. 27 Abs. 3 AsylG formelle Rügen, wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs, nur insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen. Diese Voraussetzung wird mit dem ausdrücklichen Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen in der Schweiz wohnhaften Bruder erfüllt. Damit erweist sich die formelle Rüge als zulässig, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich einzutreten ist. 3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zwar hat sie den entscheidswesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Andererseits trifft in einem Verfahren wie dem vorliegend zu beurteilenden die Partei eine weitgehende Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). In casu hat die Vorinstanz in ihrer Befragung zur Person nach Beziehungen in der Schweiz gefragt und dabei die Existenz eines Bruders des Beschwerdeführers erfasst. Des Weiteren hat sie den Beschwerdeführer ausdrücklich nach im Sinne von Art. 26bis AsylG massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen befragt (SEM act. A5 Pt. 3.02 bzw. 7.01). Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, die Beziehung zu seinem Bruder im einen oder im anderen Punkt zu thematisieren. Dass er davon keinen Gebrauch machte, kann der Behörde nicht angelastet werden. Letztere war nicht gehalten, von sich aus nach allfälligen Gründen für eine besondere persönliche Abhängigkeit zu forschen. Vielmehr durfte sie in ihrer Verfügung festhalten, dass keine spezifischen schützenswerten Interessen für die Zuweisung in einen bestimmten Kanton ersichtlich seien. 3.4 Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung be-reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 4.2 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern oder auch die Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern - fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise dann gegeben sein, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 4.1.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist volljährig; er war es schon im Zeitpunkt seines Asylantrages. Dasselbe gilt für seinen Bruder, welcher sich seit August 2010 in der Schweiz aufhält und seit Februar 2014 als anerkannter Flüchtling im Kanton E._______ lebt. Die Beiden bilden somit keine Kernfamilie und sie können sich nicht auf den asylrechtlich relevanten Familienbegriff berufen. Es bleibt aber zu prüfen, ob Anlass zur Annahme einer schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ausserhalb der Kernfamilie besteht. 5.2 Der rechtsmittelweise vorgetragene Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers letzteren bei der sprachlichen und beruflichen Integration unterstützen könnte, lässt nicht schon auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung schliessen. Diese Art von Unterstützung kann im Übrigen auch auf Distanz mittels Besuchen oder durch Verwendung von technischen Kommunikationsmitteln (Telefon usw.) geleistet werden. Hinweise auf ein rechtserhebliches Abhängigkeitsverhältnis ergeben sich aber auch in gesundheitlicher Hinsicht keine. Zwar liess der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festhalten, er könne nachts nicht schlafen, weil die im Bett über ihm liegende Person bei ihren Bewegungen Geräusche verursache, die ihn an Helikopter erinnerten. Zudem habe er starke Schmerzen in der rechten Schulter (SEM act. A5 Pt. 8.02). Inwiefern er durch die solchermassen geltend gemachten Beeinträchtigungen auf Hilfe und Unterstützung durch seinen Bruder angewiesen sein soll, ist allerdings nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als die behaupteten Schulterprobleme auch im Beschwerdeverfahren weder substantiiert vorgebracht noch durch ein Arztzeugnis unterlegt wurden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten N [...] retour)

- die Migrationsbehörde des Kantons D._______ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: