Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Dezember 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. August 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger aus B._______; die letzten zwei Jahrzehnte habe er im Quartier C._______ in der Stadt D._______, Provinz Khuzestan, gelebt. Er habe nach seiner Schulzeit als Lehrling an verschiedenen Orten (u.a. als [...] und als Reinigungskraft in einer [...]) gearbeitet. Er sei auch als Musiker tätig gewesen und sei sowohl in Grossstädten als auch kleineren Orten aufgetreten. Deshalb habe er mit den Behörden Probleme bekommen. Diese hätten ihn wiederholt verwarnt und bei einer Party im Jahre 1390 (2011) festgenommen. Er habe schriftlich versprechen müssen, mit dieser Tätigkeit aufzuhören. Er habe sich nicht an dieses Versprechen gehalten und sei mit international bekannten iranischen Bands, die als Gegner der islamischen Republik bezeichnet würden, in E._______ und F._______ aufgetreten. Nachdem die iranischen Behörden davon erfahren hätten, sei er mitgenommen und während mehrerer Tage misshandelt sowie befragt worden. Er habe verschiedene Dokumente unterschreiben müssen. In der Folge sei er von einem Mann, den er während seiner Gefangenschaft kennengelernt habe, angeworben worden, um eine Ausbildung an der Waffe zu machen und dem Vaterland zu dienen. Aus Angst, als Spitzel arbeiten zu müssen, habe er seine Heimatstadt verlassen und sei nach Teheran gegangen, wo er sich zirka ein Jahr im Versteckten aufgehalten habe. Nachdem seine Eltern eine Gerichtsvorladung für ihn erhalten hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei über Urumiya in die Türkei gereist und von dort über verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Unterlagen (Shenasnameh im Original, Melli-Karte in Kopie, USB-Stick mit Videos und Fotos, Vorladung im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (mehrere Fotos, Videoausschnitte auf USB-Stick, Flyers) sowie eine Unterstützungsbestätigung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den unterzeichnenden Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 19. März 2018 Stellung.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Nachdem die vormalige Instruktionsrichterin das Gericht verliess, übernahm Richterin Muriel Beck Kadima den Vorsitz im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
E. 1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 3.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen. So habe er zur geltend gemachten Tätigkeit als Musiker - zum Ort seiner Auftritte - respektive zu seinen Problemen in diesem Zusammenhang, welche zur Ausreise geführt hätten, diffuse und unsubstanziierte Angaben gemacht. Weiter hätten sich seine Vorbringen zu den Geschehnissen der Party, bei der er festgenommen worden sei, substanzarm erwiesen. Auch auf Nachfragen habe er keine weiteren Details und persönliche Wahrnehmungen beschreiben können. Überdies qualifizierte sie seine Antworten auf die Frage, um was für einen Anlass es sich bei dieser Party gehandelt habe, als unsubstanziiert und ausweichend. Dies erstaune, da es sich bei diesem Vorfall um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben soll, mit welchem seine mutmasslichen Probleme mit den Behörden begonnen hätten. Ebenso unsubstanziiert und ausweichend seien seine Schilderungen zur Kontaktaufnahme mit einem international bekannten Musikern und der Zusammenarbeit mit diesem ausgefallen. Auch seien seine Aussagen über die Anwerbung durch diesen Mann, den er zum Zeitpunkt seiner Einvernahme bei der Polizei kennengelernt habe, substanzarm und widersprüchlich (Umstände und Anzahl der Treffen/Kontakte). Er habe keinerlei Angaben über die Art der ihm angebotenen Arbeit oder über die Art und den Zeitpunkt der Ausbildung machen können, welche er hätte absolvieren sollen. Dies verwundere, da er D._______ aufgrund dieser Anwerbung verlassen und sich in Teheran versteckt haben wolle. Im Weiteren bezeichnete die Vorinstanz seine Vorbringen zu dieser Anwerbung und dem Verlassen seiner Heimatstadt - ohne konkret zu wissen, was für eine Arbeit er habe verrichten sollen, um was für eine Art Ausbildung es sich gehandelt hätte und wann er diese hätte antreten sollen - als unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Weiter seien auch seine Angaben zu seiner Biographie dürftig. So habe er diffuse und unsubstanziierte Aussagen über die Pensionierung seines Vaters, seine eigene Ausbildung und über seine Tätigkeit nach seinem Schulabschluss gemacht. Er habe beispielsweise nicht plausibel erzählen können, wann und wo ungefähr er als Elektriker gearbeitet habe. Auch bezüglich seiner Tätigkeit in Teheran habe er weder die Arbeitsdauer, noch den Arbeitszeitpunkt und den Arbeitsort nennen können. Ferner stellte die Vorinstanz in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten und zu seinem Reiseweg (Zeitpunkt und Dauer in Ahwaz, Teheran und in der Türkei) Widersprüche fest, die er auf Vorhalt nicht habe auflösen können. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel führte sie weiter aus, bei der eingereichten Vorladung der Staatsanwaltschaft handle es sich um ein leicht fälschbares und leicht käufliches Dokument, weshalb ihm kaum Beweiswert zukomme. Das Video- und Fotomaterial zeige den Beschwerdeführer zusammen mit Musikern; es gehe jedoch nicht hervor, wo dieses aufgenommen worden sei. Die Mehrheit der Videoaufnahmen seien von einem Konzert in einer Lokalität, welches in G._______, nicht aber in Dubai existiere. Schliesslich habe er bezüglich seines Reisepasses, wo sich dieser befinde, wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer seinen Reisepass, aus dem zumindest Reisen nach Dubai entnommen werden könnten, nicht eingereicht.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Argumenten entgegen, es habe anlässlich der Anhörung ein äusserst schlechtes Befragungsklima geherrscht. Die Befragerin habe sich nicht an die im Handbuch des SEM vorgegebene Befragungstechnik gehalten und sei voreingenommen gewesen. Sie habe ihn mehrfach unterbrochen, sei ihm ins Wort gefallen und habe ihn zur Kürze angehalten. Insgesamt habe sie ihm nicht Gelegenheit gegeben, sich zu den für sein Asylgesuch relevanten Punkten zu äussern. Sie habe ihm suggestive Fragen gestellt. Zudem habe ein Problem mit der offenbar aus Afghanistan stammenden Dolmetscherin, welche nicht dasselbe Persisch wie er gesprochen habe, bestanden. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er in Bezug auf den Ort seiner Tätigkeit als Musiker weder diffus noch hinsichtlich seiner Kontaktaufnahme mit den internationalen Musikern ausweichend geantwortet. Einzelne Antworten basierten auf Übersetzungsfehlern und Missverständnissen. Er habe einzelne Fragen nicht verstanden oder es wurden nicht alle seine Angaben protokolliert. Gegenüber dem unterzeichnenden Rechtsvertreter habe er ohne weiteres Angaben zu seinem Freund H._______, der unterdessen in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden sei, machen können. Durch diesen sei er zu seinen Kontakten mit Musikern in den USA gelangt. Es sei unverhältnismässig, aufgrund der Verwirrungen bei der Anhörung seine Tätigkeit als Musiker als unglaubhaft zu bezeichnen, zumal er diesbezüglich weitere Angaben (Instrumente, Orte seiner Auftritte, Personen, mit denen er aufgetreten sei, Ablauf der Konzerte) habe machen können. Er gehe seiner Tätigkeit als Musiker in der Schweiz weiterhin nach und sei schon mit international bekannten iranischen Musikern aufgetreten, die für ihre revolutionären, im Iran verbotenen Lieder bekannt seien. Er sei mit I._______, der in J._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, bereits im Iran (privat) aufgetreten. Dies könne den eingereichten Fotos und Videoausschnitten entnommen werden. Er pflege weiterhin Kontakte zu Musikern, die aus dem Iran hätten fliehen müssen oder deren Musik im Iran verboten sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz hinsichtlich der von ihr als unglaubhaft erachteten Verhaftung ausser Acht gelassen, dass er von der Befragerin zur Kürze angehalten und unterbrochen worden sei, weshalb seine knappen Antworten nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden dürften. Er habe zur Party ausgesagt, dass er dort als Musiker eingeladen worden sei und daher den Grund für den Anlass nicht gekannt habe. Die Vorinstanz sei zudem auf die ausführlichen Angaben in seinem freien Bericht zu dieser Party (Auftauchen der Polizei, Fusstritt auf sein Instrument, seine Schulterverletzung, Festnahme, Zerstören seines Instruments) nicht eingegangen. Ferner habe sie ihm hinsichtlich seiner Biografie (Aufgaben und Pensionierung seines Vaters, Ausbildung, Tätigkeit als [...]) zu Unrecht widersprüchliche, diffuse und unsubstanziierte Angaben vorgehalten. Die fehlenden Erinnerungen dürften ihm nicht negativ angelastet werden. Ebenso seien seine Angaben zur Arbeitsstelle in Teheran (Reinigungskraft in einer [...]) nicht substanzarm ausgefallen. Weiter seien die festgestellten Widersprüche zu seinem letzten Wohnort und seine Ausreise auf die stark verkürzte BzP, welche unter Druck durchgeführt worden sei, sowie Übersetzungsprobleme oder zumindest eine fehlerhafte Protokollierung zurückzuführen. Dies zeige sich in den Fragen "wann, wo und wie er aus Afghanistan ausgereist sei" und "wann er Afghanistan verlassen habe", obwohl er aus dem Iran stamme. Seine Erklärung zu seinem letzten Wohnort könne als Frage nach seinem letzten "ordentlichen/offiziellen" Wohnsitz verstanden werden. Im Weiteren seien seine Angaben zu seinem Reisepass kohärent und klar. Er habe diesen nicht einreichen können, da er ihn den Schleppern abgegeben habe. Zum Vorwurf der Vorinstanz, wonach er die Anwerbung durch einen Mann substanzarm geschildert habe, macht er geltend, er sei von der Befragerin zur Straffung seiner Vorbringen aufgefordert worden. Diese habe ihn unterbrochen. Die Angaben zur Anzahl Treffen mit dieser Person seien nicht widersprüchlich, sondern kohärent ausgefallen. Diesbezüglich habe er sich zudem in einer Zwangslage befunden, so dass er die Treffen nicht habe ausschlagen können. Er sei für eine Rekrutierung als Spion für das Regime die perfekte Zielperson gewesen. Es sei ihm ein neues Leben mit gutem Einkommen versprochen worden, nachdem er seine Tätigkeit als Musiker hätte aufgeben müssen und auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen gewesen wäre. Seine Flucht zeige auf, dass er in ständiger Furcht vor der Polizei respektive dem Sicherheitsapparat gelebt habe. Er sei wegen gesetzwidrigem Verhalten ständig auf deren Radar gestanden. Er habe mit Spionagearbeiten oder Ähnlichem rechnen müssen, zumal ihm eine Ausbildung im militärischen Bereich und im Umgang mit Waffen in Aussicht gestellt worden sei. Im Weiteren widerspreche die Argumentation der Vorinstanz, wonach die eigereichte Vorladung der Staatsanwaltschaft vom (...) kein Beweiswert habe, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Insgesamt habe die Vorinstanz den Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Seine glaubhaften Aussagen würden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Diese seien im Gesamtkontext und unter Würdigung des negativen Befragungsklimas in sich stimmig, schlüssig und folgerichtig. Im Weiteren weist der Beschwerdeführer auf die seit seiner Flucht im Dezember 2014 verschlechterte Menschenrechtslage und die Massenproteste Ende 2017 im Iran hin und erwähnt auch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/28. Musiker würden stark überwacht und Verstösse würden hart bestraft. Es seien bereits Musiker verhaftet worden, denen aufgrund ihrer Musikstilrichtung Beleidigung islamischer Werte sowie regimekritische Propaganda vorgeworfen worden seien und daher hohe Haftstrafen oder gar die Todesstrafe drohen würde. Auch amnesty international habe über willkürliche Inhaftierungen von Musikern berichtet, welche zum Teil deckungsgleich mit seinen Aussagen seien. Gleichzeitig ersucht der Beschwerdeführer um Beizug der Akten eines iranischen Musikers, der im November 2016 vom SEM als Flüchtling anerkannt worden sei. Hinsichtlich der von der Vorinstanz negativ beurteilten subjektiven Nachfluchtgründe hält der Beschwerdeführer ferner fest, er setze sein Engagement gegen die iranische Regierung in der Schweiz fort, sei auch bei seinen musikalischen Auftritten zusammen mit Personen aufgetreten, bei denen politische und kritische Lieder gespielt worden seien. Zudem beteilige er sich regelmässig an Protestkundgebungen gegen die iranische Regierung. Das CAT, der EGMR und das U.K. Upper Tribunal würden bei iranischen Asylsuchenden bereits bei einem niederrangigen, exilpolitischen Profil von einer Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran ausgehen. Ausserdem sei er wegen seiner illegalen Ausreise gefährdet.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere führte sie hinsichtlich des Befragungsklimas anlässlich der Anhörung aus, die vom Beschwerdeführer zitierten Stellen, wo Detailhaftigkeit gefordert und er kurze Zeit darauf wieder unterbrochen worden sei, seien aus dem Zusammenhang gerissen. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass ein Gesuchsteller unterbrochen werde, wenn sein ausschweifendes Aussageverhalten lediglich eine Folge seiner Erklärungsnot darstelle. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Befragerin habe sich eines passiv-aggressiven und wertenden Fragestils bedient, habe die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung den Befragungsstil nicht bemängelt. Es sei in der Natur der Anhörung, dass die Antworten zu werten seien und der Gesuchsteller mit Ungereimtheiten konfrontiert werde. Der Vorwurf, es sei zu Verständigungsproblemen zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer und daher zu Missverständnissen gekommen, sei als Ausflucht zu werten. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Anhörung zweimal angehalten worden, sich sogleich zu melden, sollte er etwas nicht verstehen. Auch die Dolmetscherin sei gefragt worden, ob sie ihn verstehe. Er habe offenbar keinen Anlass mehr gehabt, sich zu melden. Seine Anmerkungen zu bestimmten Fragen nach der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls würden verdeutlichen, dass er diese verstanden und er Gelegenheit gehabt habe, Korrekturen anzubringen. Hinsichtlich der eingereichten Fotos und Videoaufnahmen gebe es Ungereimtheiten betreffend solcher in Dubai. Ohnehin gebe die Existenz solcher Beweismittel nicht Aufschluss darüber, ob der Beschwerdeführer im Iran einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder nicht. Schliesslich hielt die Vorinstanz zu den geltend gemachten musikalischen Auftritten in der Schweiz sowie der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers fest, diese würden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran begründen. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass er sich in qualifizierter Weise politisch betätigt habe.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die Verständigungsprobleme seien wohl die Hauptursache für das schlechte Befragungsklima gewesen. Er habe anlässlich der Rückübersetzung festgestellt, dass seine Angaben zusammengefasst, reduziert und zuweilen unpräzise protokolliert worden seien. Dies sei weder der Befragerin noch der Hilfswerksvertreterin aufgefallen. Eine Tonaufnahme hätte dies belegen können. Zudem könne aufgrund der Dauer der Rückübersetzung geschlossen werden, dass es in vielen Punkten Anlass zu Diskussionen gegeben habe. Die Vorinstanz sei über die iranischen Gegebenheiten nicht im Bild. Dies zeige sich aus der von ihr zitierten Stelle zur Party. Eine seiner verkürzten Aussagen, wonach von den Konzerten in Dubai Videos existieren würden, habe zum Missverständnis geführt. Er sei sicher, dass er dabei auch von seinen anderen Konzertauftritten gesprochen habe. Überdies habe er in der Schweiz an weiteren Veranstaltungen teilgenommen.
E. 5 In der Beschwerde werden einleitend Einwände zum Befragungsklima und zur Befragungstechnik anlässlich der Anhörung - die Befragerin sei ihm ins Wort gefallen und voreingenommen gewesen, habe suggestive Fragen gestellt und ihn oft unterbrochen - sowie zur Dolmetschertätigkeit - Verständigungsprobleme und Missverständnisse mit der nicht dasselbe Persisch wie er sprechenden Dolmetscherin aus Afghanistan - vorgebracht. Betreffend das Befragungsklima habe sich die Befragerin nicht an die im Handbuch des SEM festgelegten Grundregeln gehalten und ausgesprochen wertende Elemente einfliessen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich diesen nach Prüfung der Akten nicht anschliessen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hatte der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts anlässlich der Anhörung ausreichend die Möglichkeit, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern. Wie dem diesbezüglichen Protokoll entnommen werden kann, hat die Befragerin von Beginn weg auf eine korrekte Übersetzung der Anhörung geachtet, um Missverständnisse zu vermeiden. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sie auf einer Übersetzung der Befragung durch die Dolmetscherin bestand, nachdem der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung Fragen auf Deutsch beantwortet hatte (vgl. A23 F1 ff.). Zwar hat der Beschwerdeführer anfangs darauf hingewiesen, dass die Dolmetscherin nicht dasselbe Persisch wie er spreche und er sie nicht zu «hundert Prozent» verstehe. Indes erhob er während der Anhörung keine Einwände gegen die Übersetzungsleistungen oder die Protokollierungen, obwohl ihn die Befragerin darauf hingewiesen hatte, sich sofort zu melden, sobald es Unklarheiten gebe (vgl. a.a.O. F2, F8). Er bat einmal um die Wiederholung der Frage und die Umrechnung eines bestimmten Datums in den iranischen Kalender (vgl. a.a.O. F220). Auch später musste eine Frage wiederholt werden (vgl. a.a.O. F74). Ansonsten gab es seitens des Beschwerdeführers keine Anmerkungen zu Verständigungsproblemen. Der Umstand, dass sich die Befragerin bei der Dolmetscherin erkundigt hatte, wie sie den Beschwerdeführer verstehe, spricht nicht gegen Verständigungsschwierigkeiten. Vielmehr wollte sie damit offensichtlich sicherstellen, dass die Verständigung auf beiden Seiten bestehe, um allfällige Missverständnisse zu vermeiden oder rechtzeitig erkennen zu können (vgl. a.a.O. F25). Im Weiteren muss auch der pauschale Einwand in der Replik, wonach aufgrund der Dauer der Rückübersetzung von Unzulänglichkeiten ausgegangen werden müsse, zurückgewiesen werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer das Protokoll nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als korrekt bestätigt. Darauf muss er sich behaften lassen, zumal es auch seitens der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung keinerlei Einwände in diese Richtung gab. Soweit der Beschwerdeführer die Übersetzungsqualität anlässlich der BzP bemängelt, ist ihm beizupflichten, dass es dort tatsächlich eine fehlerhafte Protokollierung gegeben hat, als er gefragt wurde, wann, wo und wie er aus Afghanistan ausgereist sei (vgl. A7 S. 5). Diese offensichtlich falsche Frage zum Herkunftsland lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Übersetzung insgesamt unzulänglich gewesen wäre. Im Übrigen betreffen die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten, bis auf den Widerspruch betreffend den Wohnort und Ausreisezeitpunkt, ohnehin die Aussagen innerhalb der Anhörung. Weiter sind die Befragungstechnik und das Befragungsklima anlässlich der Anhörung nicht zu beanstanden. So kann dem diesbezüglichen Protokoll entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung eingehend auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden war. Die Befragerin erklärte ihm den Ablauf der Befragung und forderte ihn auf, sich bei Unklarheiten und Fragen oder wenn er eine Pause benötige, sofort zu melden (vgl. A23 F2, F8, F9). Weiter fällt auf, dass sie jeweils klare Fragen gestellt und einzelne bei Bedarf anders formuliert hat. Dabei war sie stets darum bemüht, mittels gezielter und teils kritischer Nachfragen Klarheit in die oftmals kurzen und unstrukturierten Antworten des Beschwerdeführers zu bringen. Der Beschwerdeführer musste wiederholt darauf hingewiesen werden, keine ausschweifenden Aussagen zu machen und diese nicht unnötig zu wiederholen, weshalb die dortigen Unterbrechungen durch die Befragerin berechtigt waren (vgl. a.a.O. F123, F124, F125, F132, F144, F145). Zwar enthält die Anhörung an einigen wenigen Stellen Bemerkungen der Befragerin, welche auch anders hätten formuliert werden können (Frage, ob ihre Fragen nicht "dumm" seien; Bemerkung, es mache für sie den Anschein, er wolle am liebsten nicht antworten). Gestützt darauf kann jedoch nicht, wie vom Beschwerdeführer moniert, auf ein äusserst schlechtes Befragungsklima geschlossen werden. Zudem erhielt er von der Befragerin wiederholt Gelegenheit, seine Asylgründe umfassend vorzutragen, zu ergänzen oder seine Antworten, wo es wichtig erschien, auszuführen und mehr Details vorzutragen (vgl. a.a.O. F80). Dabei unterschied sie zu Recht zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem sowie genauen oder ungefähren Antworten (vgl. a.a.O. F80 ff.). Beispielsweise forderte sie den Beschwerdeführer wiederholt auf, ungefähre Angaben bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit zu machen (wann und wo ungefähr er als (...) gearbeitet habe und Angaben zu seiner Tätigkeit in Teheran). Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt weiter auf, dass die Antworten des Beschwerdeführers häufig ausweichend ausfielen, sehr kurzangebunden oder unpräzise waren. Auf einzelne Fragen erwähnte er, dass er sich nicht erinnern könne, obwohl von ihm nicht genaue, sondern nur ungefähre Angaben verlangt wurden. Es entstand dabei der Eindruck, er möchte sich nicht festlegen (vgl. a.a.O. F64 ff. und F82 ff., F111, F113, F119, F120). Auch auf die Frage, was auf dem von ihm eingereichten Zettel stehe, bei dem es sich um eine gerichtliche Vorladung handeln solle, antwortete er wiederholt, es stehe alles drauf respektive er habe es bereits gesagt (vgl. a.a.O. F177). Dadurch entsteht der Eindruck, er kenne dessen Inhalt gar nicht. Es kann zudem nicht der Schluss gezogen werden, die Befragerin hätte ihn zu Antworten gedrängt. Überdies erwähnte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung, er habe alles sagen können und nichts vergessen (vgl. a.a.O. F249). Schliesslich ist der in der Beschwerde erhobene pauschale Einwand, wonach die falsche Protokollierung weder der Befragerin noch der Hilfswerksvertreterin aufgefallen sei, als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Aufgrund der vorstehend gemachten Feststellungen kann das Anhörungsprotokoll dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
E. 6.1 Vorliegend ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die Entgegnungen in den Beschwerdeeingaben und die darin aufgerufenen Beweismittel führen, soweit sie sich nicht ohnehin in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpfen, zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass weder von der Vorinstanz noch vom Gericht in Zweifel gezogen wird, dass der Beschwerdeführer auch als Musiker tätig war und weiterhin ist. Indessen hat die Vorinstanz insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit - Festnahme an Party, (implizit) die Schwierigkeiten nach der Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit international bekannten Musikern, Anwerbung für eine Ausbildung (gemäss ihm auch an den Waffen) - aufgrund von unsubstanziierter, ausweichender und nicht detaillierter Angaben als unglaubhaft erachtet. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach seine Antworten zur Tätigkeit als Musiker auf Übersetzungsfehlern und Missverständnissen sowie Falschprotokollierung basieren würden, sind in der vorgelegten Form nicht stichhaltig und als Schutzbehauptungen zu werten. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen hiervor (E. 5) verwiesen werden. Wie von der Vorinstanz zudem zutreffend ausgeführt worden ist, hätten vom Beschwerdeführer detaillierte Angaben zu den Orten seiner Auftritte erwartet werden können. Seine Erklärungsversuche, wonach er weitere Angaben zu den Instrumenten, zu den Personen, mit denen er aufgetreten sei, und zum Ablauf der Konzerte habe machen können, und sein Hinweis, dass er auch in der Schweiz mit international bekannten iranischen Musikern aufgetreten sei, die für ihre revolutionären Lieder bekannt seien, vermögen die festgestellte Unglaubhaftigkeit der im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erfolgten behördlichen Nachstellungen nicht herzustellen. Auch mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos (offenbar auch älteren Datums), auf denen er zusammen mit angeblich bekannten iranischen Musikern - unter anderem als (...) - abgebildet ist, vermögen nicht glaubhaft zu machen, dass es sich dabei um Aufnahmen von Konzerten handelt, die zu Schwierigkeiten mit den Behörden geführt hätten. Sein Hinweis, wonach er mit verschiedenen politisch kritischen Personen bereits im Iran aufgetreten sei, so auch I._______, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal alleine daraus nicht auf Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu schliessen ist. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, es gehe aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Foto-und Videoaufnahmen nicht hervor, wo diese entstanden sind. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der Anhörung bei der Schilderung seiner Verhaftung zur Kürze angehalten und unterbrochen worden, muss mit Hinweis auf das hiervor Gesagte (vgl. E. 5) zurückgewiesen werden, zumal auch die diesbezüglichen Angaben zur Party, wo er festgenommen worden sei, äusserst knapp ausgefallen sind. Es wären weitergehende Angaben zu erwarten gewesen, falls er tatsächlich an diesem Anlass festgenommen worden wäre. Schliesslich handelt es sich bei der von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheit hinsichtlich seines Wohnorts um eine klare Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, welches seine letzte Wohnadresse gewesen sei und bis wann er dort gelebt habe. Seine Antwort war der 4. Dezember 2015, dann ein Tag in der Türkei und danach Registrierung in Griechenland (vgl. A7 S. 4 und 5), während dem er in der Anhörung ganz andere Angaben zum Abreisedatum aus D._______ (26.12.2013), seiner Reise nach Teheran und die Türkei gemacht hat (vgl. A23 F216ff.). Im Weiteren kann der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten betreffend die angeblichen Kontakte und Anwerbungsversuche (Art und Anzahl) durch eine Person, die er anlässlich seiner Festnahme kennengelernt habe, nichts Substanzielles entgegensetzen. Die von ihm angeführten Erklärungen, wonach er sich in einer Zwangslage befunden habe und er für eine Rekrutierung die perfekte Zielperson für das iranische Regime gewesen sei, ändern nichts an dieser Einschätzung und überzeugen auch inhaltlich nicht. Schliesslich kommt der als Beweismittel eingereichten Vorladung der Staatsanwaltschaft vom (...) - obwohl als Original eingereicht - nur ein geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente leicht zu fälschen und käuflich erwerbbar sind. Jedenfalls vermag alleine dieses Dokument die hiervor festgestellten zahlreichen Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Überdies machte dieser anlässlich der Anhörung auf die Frage, was darin stehe, geltend, es stehe alles drin. Indes hätte von ihm erwartet werden können, dass er diesbezüglich genauere Angaben (z.B. Umstände zum Erhalt durch seine Eltern) machen könne und sich genauer zum Inhalt äussern würde, wenn er tatsächlich vor Gericht vorgeladen worden wäre.
E. 6.3 Insgesamt erweisen sich die Vorfluchtgründe somit als unglaubhaft.
E. 6.4.1 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann ebenfalls zu Recht eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1 m.w.H.).
E. 6.4.3 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. SFH, "Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-Aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Diese Praxis widerspricht sich weder mit dem in der Beschwerdeschrift zitierten Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs noch mit jenem des U.K. Upper Tribunal (Beschwerde S. 25). Auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reduziert das Risiko von Exil-Aktivisten weder auf Personen mit Führungspositionen in politischen Organisationen noch auf solche mit herausragendem Profil und berücksichtigt das Ausmass der Aktivitäten ("nature of level of the sur place activity").
E. 6.4.4 Weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene können Hinweise darauf entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten in der Schweiz (vereinzelte Auftritte als Musiker/[...] sowie Treffen mit missliebigen Personen mit politischen und kritischen Liedern, Teilnahme an Protestkundgebungen mit organisatorischer Mitarbeit) in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. Sein Verhalten ist jedenfalls nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestehen keine glaubhaften Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Er vermag auch mit dem Hinweis auf das Asylverfahren des iranischen Musikers K._______., der im Jahre 2016 vom SEM als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, nichts für sich abzuleiten, zumal jenem Verfahren eine andere Konstellation als dem vorliegenden zugrunde lag. Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
E. 6.4.5 Aufgrund der gemachten Feststellungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen aus dem Iran als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden derart auf ihn aufmerksam geworden sind, um ihn als staatsgefährdend einzustufen, und er deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es kann seinen Vorbringen auch kein unerträglicher psychischer Druck abgeleitet werden, der ihm den weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte beziehungsweise zukünftig verunmöglichen würde. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil E-4302/2020 vom 18. September 2020 E.8.4.1 m.w.H.)
E. 8.3.3 Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen 35-jährigen, gesunden Mann. Seinen Angaben zufolge verfügt er über zwölf Jahre Schulbildung und verschiedene Berufserfahrungen als (...) und als Reinigungskraft (vgl. A23 F82 ff., F98). Zudem kann er in seiner Heimat mit seinen Eltern und vier Geschwistern auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, was beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage von Vorteil sein kann (vgl. A7 S. 5). Es bestehen insgesamt keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Änderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Darin wurde auf den praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte hingewiesen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar zulasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 19. März 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint als nicht ganz angemessen und wird angesichts zahlreicher «Texbausteine» auf zwölf Stunden gekürzt. Die Auslagen von Fr. 34.60 erscheinen als angemessen. Unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 220.- ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes somit auf insgesamt Fr. 2'878.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'878.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-809/2018 Urteil vom 26. März 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Dezember 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. August 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger aus B._______; die letzten zwei Jahrzehnte habe er im Quartier C._______ in der Stadt D._______, Provinz Khuzestan, gelebt. Er habe nach seiner Schulzeit als Lehrling an verschiedenen Orten (u.a. als [...] und als Reinigungskraft in einer [...]) gearbeitet. Er sei auch als Musiker tätig gewesen und sei sowohl in Grossstädten als auch kleineren Orten aufgetreten. Deshalb habe er mit den Behörden Probleme bekommen. Diese hätten ihn wiederholt verwarnt und bei einer Party im Jahre 1390 (2011) festgenommen. Er habe schriftlich versprechen müssen, mit dieser Tätigkeit aufzuhören. Er habe sich nicht an dieses Versprechen gehalten und sei mit international bekannten iranischen Bands, die als Gegner der islamischen Republik bezeichnet würden, in E._______ und F._______ aufgetreten. Nachdem die iranischen Behörden davon erfahren hätten, sei er mitgenommen und während mehrerer Tage misshandelt sowie befragt worden. Er habe verschiedene Dokumente unterschreiben müssen. In der Folge sei er von einem Mann, den er während seiner Gefangenschaft kennengelernt habe, angeworben worden, um eine Ausbildung an der Waffe zu machen und dem Vaterland zu dienen. Aus Angst, als Spitzel arbeiten zu müssen, habe er seine Heimatstadt verlassen und sei nach Teheran gegangen, wo er sich zirka ein Jahr im Versteckten aufgehalten habe. Nachdem seine Eltern eine Gerichtsvorladung für ihn erhalten hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei über Urumiya in die Türkei gereist und von dort über verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Unterlagen (Shenasnameh im Original, Melli-Karte in Kopie, USB-Stick mit Videos und Fotos, Vorladung im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (mehrere Fotos, Videoausschnitte auf USB-Stick, Flyers) sowie eine Unterstützungsbestätigung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den unterzeichnenden Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 19. März 2018 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Nachdem die vormalige Instruktionsrichterin das Gericht verliess, übernahm Richterin Muriel Beck Kadima den Vorsitz im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 3.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen. So habe er zur geltend gemachten Tätigkeit als Musiker - zum Ort seiner Auftritte - respektive zu seinen Problemen in diesem Zusammenhang, welche zur Ausreise geführt hätten, diffuse und unsubstanziierte Angaben gemacht. Weiter hätten sich seine Vorbringen zu den Geschehnissen der Party, bei der er festgenommen worden sei, substanzarm erwiesen. Auch auf Nachfragen habe er keine weiteren Details und persönliche Wahrnehmungen beschreiben können. Überdies qualifizierte sie seine Antworten auf die Frage, um was für einen Anlass es sich bei dieser Party gehandelt habe, als unsubstanziiert und ausweichend. Dies erstaune, da es sich bei diesem Vorfall um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben soll, mit welchem seine mutmasslichen Probleme mit den Behörden begonnen hätten. Ebenso unsubstanziiert und ausweichend seien seine Schilderungen zur Kontaktaufnahme mit einem international bekannten Musikern und der Zusammenarbeit mit diesem ausgefallen. Auch seien seine Aussagen über die Anwerbung durch diesen Mann, den er zum Zeitpunkt seiner Einvernahme bei der Polizei kennengelernt habe, substanzarm und widersprüchlich (Umstände und Anzahl der Treffen/Kontakte). Er habe keinerlei Angaben über die Art der ihm angebotenen Arbeit oder über die Art und den Zeitpunkt der Ausbildung machen können, welche er hätte absolvieren sollen. Dies verwundere, da er D._______ aufgrund dieser Anwerbung verlassen und sich in Teheran versteckt haben wolle. Im Weiteren bezeichnete die Vorinstanz seine Vorbringen zu dieser Anwerbung und dem Verlassen seiner Heimatstadt - ohne konkret zu wissen, was für eine Arbeit er habe verrichten sollen, um was für eine Art Ausbildung es sich gehandelt hätte und wann er diese hätte antreten sollen - als unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Weiter seien auch seine Angaben zu seiner Biographie dürftig. So habe er diffuse und unsubstanziierte Aussagen über die Pensionierung seines Vaters, seine eigene Ausbildung und über seine Tätigkeit nach seinem Schulabschluss gemacht. Er habe beispielsweise nicht plausibel erzählen können, wann und wo ungefähr er als Elektriker gearbeitet habe. Auch bezüglich seiner Tätigkeit in Teheran habe er weder die Arbeitsdauer, noch den Arbeitszeitpunkt und den Arbeitsort nennen können. Ferner stellte die Vorinstanz in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten und zu seinem Reiseweg (Zeitpunkt und Dauer in Ahwaz, Teheran und in der Türkei) Widersprüche fest, die er auf Vorhalt nicht habe auflösen können. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel führte sie weiter aus, bei der eingereichten Vorladung der Staatsanwaltschaft handle es sich um ein leicht fälschbares und leicht käufliches Dokument, weshalb ihm kaum Beweiswert zukomme. Das Video- und Fotomaterial zeige den Beschwerdeführer zusammen mit Musikern; es gehe jedoch nicht hervor, wo dieses aufgenommen worden sei. Die Mehrheit der Videoaufnahmen seien von einem Konzert in einer Lokalität, welches in G._______, nicht aber in Dubai existiere. Schliesslich habe er bezüglich seines Reisepasses, wo sich dieser befinde, wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer seinen Reisepass, aus dem zumindest Reisen nach Dubai entnommen werden könnten, nicht eingereicht. 4.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Argumenten entgegen, es habe anlässlich der Anhörung ein äusserst schlechtes Befragungsklima geherrscht. Die Befragerin habe sich nicht an die im Handbuch des SEM vorgegebene Befragungstechnik gehalten und sei voreingenommen gewesen. Sie habe ihn mehrfach unterbrochen, sei ihm ins Wort gefallen und habe ihn zur Kürze angehalten. Insgesamt habe sie ihm nicht Gelegenheit gegeben, sich zu den für sein Asylgesuch relevanten Punkten zu äussern. Sie habe ihm suggestive Fragen gestellt. Zudem habe ein Problem mit der offenbar aus Afghanistan stammenden Dolmetscherin, welche nicht dasselbe Persisch wie er gesprochen habe, bestanden. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er in Bezug auf den Ort seiner Tätigkeit als Musiker weder diffus noch hinsichtlich seiner Kontaktaufnahme mit den internationalen Musikern ausweichend geantwortet. Einzelne Antworten basierten auf Übersetzungsfehlern und Missverständnissen. Er habe einzelne Fragen nicht verstanden oder es wurden nicht alle seine Angaben protokolliert. Gegenüber dem unterzeichnenden Rechtsvertreter habe er ohne weiteres Angaben zu seinem Freund H._______, der unterdessen in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden sei, machen können. Durch diesen sei er zu seinen Kontakten mit Musikern in den USA gelangt. Es sei unverhältnismässig, aufgrund der Verwirrungen bei der Anhörung seine Tätigkeit als Musiker als unglaubhaft zu bezeichnen, zumal er diesbezüglich weitere Angaben (Instrumente, Orte seiner Auftritte, Personen, mit denen er aufgetreten sei, Ablauf der Konzerte) habe machen können. Er gehe seiner Tätigkeit als Musiker in der Schweiz weiterhin nach und sei schon mit international bekannten iranischen Musikern aufgetreten, die für ihre revolutionären, im Iran verbotenen Lieder bekannt seien. Er sei mit I._______, der in J._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, bereits im Iran (privat) aufgetreten. Dies könne den eingereichten Fotos und Videoausschnitten entnommen werden. Er pflege weiterhin Kontakte zu Musikern, die aus dem Iran hätten fliehen müssen oder deren Musik im Iran verboten sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz hinsichtlich der von ihr als unglaubhaft erachteten Verhaftung ausser Acht gelassen, dass er von der Befragerin zur Kürze angehalten und unterbrochen worden sei, weshalb seine knappen Antworten nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden dürften. Er habe zur Party ausgesagt, dass er dort als Musiker eingeladen worden sei und daher den Grund für den Anlass nicht gekannt habe. Die Vorinstanz sei zudem auf die ausführlichen Angaben in seinem freien Bericht zu dieser Party (Auftauchen der Polizei, Fusstritt auf sein Instrument, seine Schulterverletzung, Festnahme, Zerstören seines Instruments) nicht eingegangen. Ferner habe sie ihm hinsichtlich seiner Biografie (Aufgaben und Pensionierung seines Vaters, Ausbildung, Tätigkeit als [...]) zu Unrecht widersprüchliche, diffuse und unsubstanziierte Angaben vorgehalten. Die fehlenden Erinnerungen dürften ihm nicht negativ angelastet werden. Ebenso seien seine Angaben zur Arbeitsstelle in Teheran (Reinigungskraft in einer [...]) nicht substanzarm ausgefallen. Weiter seien die festgestellten Widersprüche zu seinem letzten Wohnort und seine Ausreise auf die stark verkürzte BzP, welche unter Druck durchgeführt worden sei, sowie Übersetzungsprobleme oder zumindest eine fehlerhafte Protokollierung zurückzuführen. Dies zeige sich in den Fragen "wann, wo und wie er aus Afghanistan ausgereist sei" und "wann er Afghanistan verlassen habe", obwohl er aus dem Iran stamme. Seine Erklärung zu seinem letzten Wohnort könne als Frage nach seinem letzten "ordentlichen/offiziellen" Wohnsitz verstanden werden. Im Weiteren seien seine Angaben zu seinem Reisepass kohärent und klar. Er habe diesen nicht einreichen können, da er ihn den Schleppern abgegeben habe. Zum Vorwurf der Vorinstanz, wonach er die Anwerbung durch einen Mann substanzarm geschildert habe, macht er geltend, er sei von der Befragerin zur Straffung seiner Vorbringen aufgefordert worden. Diese habe ihn unterbrochen. Die Angaben zur Anzahl Treffen mit dieser Person seien nicht widersprüchlich, sondern kohärent ausgefallen. Diesbezüglich habe er sich zudem in einer Zwangslage befunden, so dass er die Treffen nicht habe ausschlagen können. Er sei für eine Rekrutierung als Spion für das Regime die perfekte Zielperson gewesen. Es sei ihm ein neues Leben mit gutem Einkommen versprochen worden, nachdem er seine Tätigkeit als Musiker hätte aufgeben müssen und auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen gewesen wäre. Seine Flucht zeige auf, dass er in ständiger Furcht vor der Polizei respektive dem Sicherheitsapparat gelebt habe. Er sei wegen gesetzwidrigem Verhalten ständig auf deren Radar gestanden. Er habe mit Spionagearbeiten oder Ähnlichem rechnen müssen, zumal ihm eine Ausbildung im militärischen Bereich und im Umgang mit Waffen in Aussicht gestellt worden sei. Im Weiteren widerspreche die Argumentation der Vorinstanz, wonach die eigereichte Vorladung der Staatsanwaltschaft vom (...) kein Beweiswert habe, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Insgesamt habe die Vorinstanz den Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Seine glaubhaften Aussagen würden allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Diese seien im Gesamtkontext und unter Würdigung des negativen Befragungsklimas in sich stimmig, schlüssig und folgerichtig. Im Weiteren weist der Beschwerdeführer auf die seit seiner Flucht im Dezember 2014 verschlechterte Menschenrechtslage und die Massenproteste Ende 2017 im Iran hin und erwähnt auch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/28. Musiker würden stark überwacht und Verstösse würden hart bestraft. Es seien bereits Musiker verhaftet worden, denen aufgrund ihrer Musikstilrichtung Beleidigung islamischer Werte sowie regimekritische Propaganda vorgeworfen worden seien und daher hohe Haftstrafen oder gar die Todesstrafe drohen würde. Auch amnesty international habe über willkürliche Inhaftierungen von Musikern berichtet, welche zum Teil deckungsgleich mit seinen Aussagen seien. Gleichzeitig ersucht der Beschwerdeführer um Beizug der Akten eines iranischen Musikers, der im November 2016 vom SEM als Flüchtling anerkannt worden sei. Hinsichtlich der von der Vorinstanz negativ beurteilten subjektiven Nachfluchtgründe hält der Beschwerdeführer ferner fest, er setze sein Engagement gegen die iranische Regierung in der Schweiz fort, sei auch bei seinen musikalischen Auftritten zusammen mit Personen aufgetreten, bei denen politische und kritische Lieder gespielt worden seien. Zudem beteilige er sich regelmässig an Protestkundgebungen gegen die iranische Regierung. Das CAT, der EGMR und das U.K. Upper Tribunal würden bei iranischen Asylsuchenden bereits bei einem niederrangigen, exilpolitischen Profil von einer Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran ausgehen. Ausserdem sei er wegen seiner illegalen Ausreise gefährdet. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Insbesondere führte sie hinsichtlich des Befragungsklimas anlässlich der Anhörung aus, die vom Beschwerdeführer zitierten Stellen, wo Detailhaftigkeit gefordert und er kurze Zeit darauf wieder unterbrochen worden sei, seien aus dem Zusammenhang gerissen. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass ein Gesuchsteller unterbrochen werde, wenn sein ausschweifendes Aussageverhalten lediglich eine Folge seiner Erklärungsnot darstelle. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Befragerin habe sich eines passiv-aggressiven und wertenden Fragestils bedient, habe die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung den Befragungsstil nicht bemängelt. Es sei in der Natur der Anhörung, dass die Antworten zu werten seien und der Gesuchsteller mit Ungereimtheiten konfrontiert werde. Der Vorwurf, es sei zu Verständigungsproblemen zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer und daher zu Missverständnissen gekommen, sei als Ausflucht zu werten. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Anhörung zweimal angehalten worden, sich sogleich zu melden, sollte er etwas nicht verstehen. Auch die Dolmetscherin sei gefragt worden, ob sie ihn verstehe. Er habe offenbar keinen Anlass mehr gehabt, sich zu melden. Seine Anmerkungen zu bestimmten Fragen nach der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls würden verdeutlichen, dass er diese verstanden und er Gelegenheit gehabt habe, Korrekturen anzubringen. Hinsichtlich der eingereichten Fotos und Videoaufnahmen gebe es Ungereimtheiten betreffend solcher in Dubai. Ohnehin gebe die Existenz solcher Beweismittel nicht Aufschluss darüber, ob der Beschwerdeführer im Iran einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder nicht. Schliesslich hielt die Vorinstanz zu den geltend gemachten musikalischen Auftritten in der Schweiz sowie der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers fest, diese würden keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran begründen. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass er sich in qualifizierter Weise politisch betätigt habe. 4.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die Verständigungsprobleme seien wohl die Hauptursache für das schlechte Befragungsklima gewesen. Er habe anlässlich der Rückübersetzung festgestellt, dass seine Angaben zusammengefasst, reduziert und zuweilen unpräzise protokolliert worden seien. Dies sei weder der Befragerin noch der Hilfswerksvertreterin aufgefallen. Eine Tonaufnahme hätte dies belegen können. Zudem könne aufgrund der Dauer der Rückübersetzung geschlossen werden, dass es in vielen Punkten Anlass zu Diskussionen gegeben habe. Die Vorinstanz sei über die iranischen Gegebenheiten nicht im Bild. Dies zeige sich aus der von ihr zitierten Stelle zur Party. Eine seiner verkürzten Aussagen, wonach von den Konzerten in Dubai Videos existieren würden, habe zum Missverständnis geführt. Er sei sicher, dass er dabei auch von seinen anderen Konzertauftritten gesprochen habe. Überdies habe er in der Schweiz an weiteren Veranstaltungen teilgenommen. 5. In der Beschwerde werden einleitend Einwände zum Befragungsklima und zur Befragungstechnik anlässlich der Anhörung - die Befragerin sei ihm ins Wort gefallen und voreingenommen gewesen, habe suggestive Fragen gestellt und ihn oft unterbrochen - sowie zur Dolmetschertätigkeit - Verständigungsprobleme und Missverständnisse mit der nicht dasselbe Persisch wie er sprechenden Dolmetscherin aus Afghanistan - vorgebracht. Betreffend das Befragungsklima habe sich die Befragerin nicht an die im Handbuch des SEM festgelegten Grundregeln gehalten und ausgesprochen wertende Elemente einfliessen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich diesen nach Prüfung der Akten nicht anschliessen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hatte der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts anlässlich der Anhörung ausreichend die Möglichkeit, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern. Wie dem diesbezüglichen Protokoll entnommen werden kann, hat die Befragerin von Beginn weg auf eine korrekte Übersetzung der Anhörung geachtet, um Missverständnisse zu vermeiden. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass sie auf einer Übersetzung der Befragung durch die Dolmetscherin bestand, nachdem der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung Fragen auf Deutsch beantwortet hatte (vgl. A23 F1 ff.). Zwar hat der Beschwerdeführer anfangs darauf hingewiesen, dass die Dolmetscherin nicht dasselbe Persisch wie er spreche und er sie nicht zu «hundert Prozent» verstehe. Indes erhob er während der Anhörung keine Einwände gegen die Übersetzungsleistungen oder die Protokollierungen, obwohl ihn die Befragerin darauf hingewiesen hatte, sich sofort zu melden, sobald es Unklarheiten gebe (vgl. a.a.O. F2, F8). Er bat einmal um die Wiederholung der Frage und die Umrechnung eines bestimmten Datums in den iranischen Kalender (vgl. a.a.O. F220). Auch später musste eine Frage wiederholt werden (vgl. a.a.O. F74). Ansonsten gab es seitens des Beschwerdeführers keine Anmerkungen zu Verständigungsproblemen. Der Umstand, dass sich die Befragerin bei der Dolmetscherin erkundigt hatte, wie sie den Beschwerdeführer verstehe, spricht nicht gegen Verständigungsschwierigkeiten. Vielmehr wollte sie damit offensichtlich sicherstellen, dass die Verständigung auf beiden Seiten bestehe, um allfällige Missverständnisse zu vermeiden oder rechtzeitig erkennen zu können (vgl. a.a.O. F25). Im Weiteren muss auch der pauschale Einwand in der Replik, wonach aufgrund der Dauer der Rückübersetzung von Unzulänglichkeiten ausgegangen werden müsse, zurückgewiesen werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer das Protokoll nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als korrekt bestätigt. Darauf muss er sich behaften lassen, zumal es auch seitens der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung keinerlei Einwände in diese Richtung gab. Soweit der Beschwerdeführer die Übersetzungsqualität anlässlich der BzP bemängelt, ist ihm beizupflichten, dass es dort tatsächlich eine fehlerhafte Protokollierung gegeben hat, als er gefragt wurde, wann, wo und wie er aus Afghanistan ausgereist sei (vgl. A7 S. 5). Diese offensichtlich falsche Frage zum Herkunftsland lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Übersetzung insgesamt unzulänglich gewesen wäre. Im Übrigen betreffen die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten, bis auf den Widerspruch betreffend den Wohnort und Ausreisezeitpunkt, ohnehin die Aussagen innerhalb der Anhörung. Weiter sind die Befragungstechnik und das Befragungsklima anlässlich der Anhörung nicht zu beanstanden. So kann dem diesbezüglichen Protokoll entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung eingehend auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden war. Die Befragerin erklärte ihm den Ablauf der Befragung und forderte ihn auf, sich bei Unklarheiten und Fragen oder wenn er eine Pause benötige, sofort zu melden (vgl. A23 F2, F8, F9). Weiter fällt auf, dass sie jeweils klare Fragen gestellt und einzelne bei Bedarf anders formuliert hat. Dabei war sie stets darum bemüht, mittels gezielter und teils kritischer Nachfragen Klarheit in die oftmals kurzen und unstrukturierten Antworten des Beschwerdeführers zu bringen. Der Beschwerdeführer musste wiederholt darauf hingewiesen werden, keine ausschweifenden Aussagen zu machen und diese nicht unnötig zu wiederholen, weshalb die dortigen Unterbrechungen durch die Befragerin berechtigt waren (vgl. a.a.O. F123, F124, F125, F132, F144, F145). Zwar enthält die Anhörung an einigen wenigen Stellen Bemerkungen der Befragerin, welche auch anders hätten formuliert werden können (Frage, ob ihre Fragen nicht "dumm" seien; Bemerkung, es mache für sie den Anschein, er wolle am liebsten nicht antworten). Gestützt darauf kann jedoch nicht, wie vom Beschwerdeführer moniert, auf ein äusserst schlechtes Befragungsklima geschlossen werden. Zudem erhielt er von der Befragerin wiederholt Gelegenheit, seine Asylgründe umfassend vorzutragen, zu ergänzen oder seine Antworten, wo es wichtig erschien, auszuführen und mehr Details vorzutragen (vgl. a.a.O. F80). Dabei unterschied sie zu Recht zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem sowie genauen oder ungefähren Antworten (vgl. a.a.O. F80 ff.). Beispielsweise forderte sie den Beschwerdeführer wiederholt auf, ungefähre Angaben bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit zu machen (wann und wo ungefähr er als (...) gearbeitet habe und Angaben zu seiner Tätigkeit in Teheran). Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt weiter auf, dass die Antworten des Beschwerdeführers häufig ausweichend ausfielen, sehr kurzangebunden oder unpräzise waren. Auf einzelne Fragen erwähnte er, dass er sich nicht erinnern könne, obwohl von ihm nicht genaue, sondern nur ungefähre Angaben verlangt wurden. Es entstand dabei der Eindruck, er möchte sich nicht festlegen (vgl. a.a.O. F64 ff. und F82 ff., F111, F113, F119, F120). Auch auf die Frage, was auf dem von ihm eingereichten Zettel stehe, bei dem es sich um eine gerichtliche Vorladung handeln solle, antwortete er wiederholt, es stehe alles drauf respektive er habe es bereits gesagt (vgl. a.a.O. F177). Dadurch entsteht der Eindruck, er kenne dessen Inhalt gar nicht. Es kann zudem nicht der Schluss gezogen werden, die Befragerin hätte ihn zu Antworten gedrängt. Überdies erwähnte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung, er habe alles sagen können und nichts vergessen (vgl. a.a.O. F249). Schliesslich ist der in der Beschwerde erhobene pauschale Einwand, wonach die falsche Protokollierung weder der Befragerin noch der Hilfswerksvertreterin aufgefallen sei, als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Aufgrund der vorstehend gemachten Feststellungen kann das Anhörungsprotokoll dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 6. 6.1 Vorliegend ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Die Entgegnungen in den Beschwerdeeingaben und die darin aufgerufenen Beweismittel führen, soweit sie sich nicht ohnehin in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpfen, zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass weder von der Vorinstanz noch vom Gericht in Zweifel gezogen wird, dass der Beschwerdeführer auch als Musiker tätig war und weiterhin ist. Indessen hat die Vorinstanz insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit - Festnahme an Party, (implizit) die Schwierigkeiten nach der Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit international bekannten Musikern, Anwerbung für eine Ausbildung (gemäss ihm auch an den Waffen) - aufgrund von unsubstanziierter, ausweichender und nicht detaillierter Angaben als unglaubhaft erachtet. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach seine Antworten zur Tätigkeit als Musiker auf Übersetzungsfehlern und Missverständnissen sowie Falschprotokollierung basieren würden, sind in der vorgelegten Form nicht stichhaltig und als Schutzbehauptungen zu werten. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen hiervor (E. 5) verwiesen werden. Wie von der Vorinstanz zudem zutreffend ausgeführt worden ist, hätten vom Beschwerdeführer detaillierte Angaben zu den Orten seiner Auftritte erwartet werden können. Seine Erklärungsversuche, wonach er weitere Angaben zu den Instrumenten, zu den Personen, mit denen er aufgetreten sei, und zum Ablauf der Konzerte habe machen können, und sein Hinweis, dass er auch in der Schweiz mit international bekannten iranischen Musikern aufgetreten sei, die für ihre revolutionären Lieder bekannt seien, vermögen die festgestellte Unglaubhaftigkeit der im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erfolgten behördlichen Nachstellungen nicht herzustellen. Auch mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos (offenbar auch älteren Datums), auf denen er zusammen mit angeblich bekannten iranischen Musikern - unter anderem als (...) - abgebildet ist, vermögen nicht glaubhaft zu machen, dass es sich dabei um Aufnahmen von Konzerten handelt, die zu Schwierigkeiten mit den Behörden geführt hätten. Sein Hinweis, wonach er mit verschiedenen politisch kritischen Personen bereits im Iran aufgetreten sei, so auch I._______, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal alleine daraus nicht auf Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden zu schliessen ist. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, es gehe aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Foto-und Videoaufnahmen nicht hervor, wo diese entstanden sind. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der Anhörung bei der Schilderung seiner Verhaftung zur Kürze angehalten und unterbrochen worden, muss mit Hinweis auf das hiervor Gesagte (vgl. E. 5) zurückgewiesen werden, zumal auch die diesbezüglichen Angaben zur Party, wo er festgenommen worden sei, äusserst knapp ausgefallen sind. Es wären weitergehende Angaben zu erwarten gewesen, falls er tatsächlich an diesem Anlass festgenommen worden wäre. Schliesslich handelt es sich bei der von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheit hinsichtlich seines Wohnorts um eine klare Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, welches seine letzte Wohnadresse gewesen sei und bis wann er dort gelebt habe. Seine Antwort war der 4. Dezember 2015, dann ein Tag in der Türkei und danach Registrierung in Griechenland (vgl. A7 S. 4 und 5), während dem er in der Anhörung ganz andere Angaben zum Abreisedatum aus D._______ (26.12.2013), seiner Reise nach Teheran und die Türkei gemacht hat (vgl. A23 F216ff.). Im Weiteren kann der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten betreffend die angeblichen Kontakte und Anwerbungsversuche (Art und Anzahl) durch eine Person, die er anlässlich seiner Festnahme kennengelernt habe, nichts Substanzielles entgegensetzen. Die von ihm angeführten Erklärungen, wonach er sich in einer Zwangslage befunden habe und er für eine Rekrutierung die perfekte Zielperson für das iranische Regime gewesen sei, ändern nichts an dieser Einschätzung und überzeugen auch inhaltlich nicht. Schliesslich kommt der als Beweismittel eingereichten Vorladung der Staatsanwaltschaft vom (...) - obwohl als Original eingereicht - nur ein geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente leicht zu fälschen und käuflich erwerbbar sind. Jedenfalls vermag alleine dieses Dokument die hiervor festgestellten zahlreichen Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Überdies machte dieser anlässlich der Anhörung auf die Frage, was darin stehe, geltend, es stehe alles drin. Indes hätte von ihm erwartet werden können, dass er diesbezüglich genauere Angaben (z.B. Umstände zum Erhalt durch seine Eltern) machen könne und sich genauer zum Inhalt äussern würde, wenn er tatsächlich vor Gericht vorgeladen worden wäre. 6.3 Insgesamt erweisen sich die Vorfluchtgründe somit als unglaubhaft. 6.4 6.4.1 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann ebenfalls zu Recht eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneint. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur - respektive einem Zwang zur Eigenzensur - unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1 m.w.H.). 6.4.3 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. SFH, "Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-4302/2020 vom 18. September 2020 E. 6.4.2 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exil-Aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Diese Praxis widerspricht sich weder mit dem in der Beschwerdeschrift zitierten Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs noch mit jenem des U.K. Upper Tribunal (Beschwerde S. 25). Auch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reduziert das Risiko von Exil-Aktivisten weder auf Personen mit Führungspositionen in politischen Organisationen noch auf solche mit herausragendem Profil und berücksichtigt das Ausmass der Aktivitäten ("nature of level of the sur place activity"). 6.4.4 Weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene können Hinweise darauf entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Aktivitäten in der Schweiz (vereinzelte Auftritte als Musiker/[...] sowie Treffen mit missliebigen Personen mit politischen und kritischen Liedern, Teilnahme an Protestkundgebungen mit organisatorischer Mitarbeit) in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. Sein Verhalten ist jedenfalls nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestehen keine glaubhaften Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Er vermag auch mit dem Hinweis auf das Asylverfahren des iranischen Musikers K._______., der im Jahre 2016 vom SEM als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, nichts für sich abzuleiten, zumal jenem Verfahren eine andere Konstellation als dem vorliegenden zugrunde lag. Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. 6.4.5 Aufgrund der gemachten Feststellungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen aus dem Iran als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden derart auf ihn aufmerksam geworden sind, um ihn als staatsgefährdend einzustufen, und er deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Es kann seinen Vorbringen auch kein unerträglicher psychischer Druck abgeleitet werden, der ihm den weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte beziehungsweise zukünftig verunmöglichen würde. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann. Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil E-4302/2020 vom 18. September 2020 E.8.4.1 m.w.H.) 8.3.3 Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen 35-jährigen, gesunden Mann. Seinen Angaben zufolge verfügt er über zwölf Jahre Schulbildung und verschiedene Berufserfahrungen als (...) und als Reinigungskraft (vgl. A23 F82 ff., F98). Zudem kann er in seiner Heimat mit seinen Eltern und vier Geschwistern auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, was beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage von Vorteil sein kann (vgl. A7 S. 5). Es bestehen insgesamt keine Anzeichen dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist ergänzend festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Andernfalls ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit derzeit feststellbar, handelt es sich bei der Coronavirus-Pandemie allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine Änderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Darin wurde auf den praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte hingewiesen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar zulasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 19. März 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint als nicht ganz angemessen und wird angesichts zahlreicher «Texbausteine» auf zwölf Stunden gekürzt. Die Auslagen von Fr. 34.60 erscheinen als angemessen. Unter Anwendung eines Stundenansatzes von Fr. 220.- ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes somit auf insgesamt Fr. 2'878.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'878.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: