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E-1288/2014

E-1288/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1288/2014 Urteil vom 9. April 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (...) Juni 2011 verliess und am 4. Juli 2011 in der Schweiz ein erstes Asylgesucht stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2011 auf das erste Asylgesuch in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht eintrat, dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 5. Oktober 2011 vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5511/2011 vom 13. Ok­tober 2011 im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, II. dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2012 durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen liess, dass zur Begründung im Wesentlichen dargelegt wurde, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, indem er als Mitglied der "Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) an mehreren Protestkundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen und zudem seine politische Meinung durch das Verfassen von Artikeln für (...) kundgetan habe, dass er zum Beleg dieser Aktivitäten beim BFM verschiedene Beweismittel zu den Akten reichen liess, dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 zu seinen Gründen für das zweite Asylgesuch eingehend befragte, wobei er unter Hinweis auf die aktenkundigen Beweismittel darlegte, diese würden seine politischen Aktivitäten in der Schweiz belegen, er sei seit (...) Mitglied der DVF und habe auch bei (...) mitgearbeitet, namentlich habe er (...) und - (...) - veröffentlicht, dass der Beschwerdeführer während der Befragung Unterlagen zur allgemeinen Situation im Iran einreichte, und geltend machte, er kämpfe als Aktivist im In- und Ausland gegen die iranische Regierung und wäre deshalb bei einer Rückkehr in den Iran in Gefahr, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2014 - eröffnet am 10. Februar 2014 - feststellte, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde, dass die Vorinstanz gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe seines Vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragen und zum Beleg seiner Bedürftigkeit eine Bestätigung der Caritas C._______ vom 11. März 2014 einreichen liess, dass mit der Beschwerde ein Ausdruck der Website (...), eine Kopie der (...) des Beschwerdeführers, dessen persönliche Stellungnahme in Farsi mit deutscher Übersetzung und die Kopie eines Antrags des Beschwerdeführers auf Mitgliedschaft bei der DVF vom (...) eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 21. März 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG Art. 83 Bst. d Ziff. 1), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2014 im Wesentlichen festhielt, durch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten würde der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, dass es zwar zutreffe, dass die iranischen Behörden die exilpolitische Szene im Ausland beobachten würden, sich allerdings aufgrund der ausgesprochen umfangreichen europaweiten regimekritischen Aktivitäten von Personen mit Herkunft aus dem Iran die Vermutung aufdränge, dass die Überwachung nicht umfassend geschehe, sondern sich auf Personen konzentriere, die sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigen und vom iranischen Staat dementsprechend als Gefahr für den Bestand des Iran wahrgenommen würden, dass der Beschwerdeführer nicht ein Profil aufweise, das erwarten lasse, dass die iranischen Behörden ein besonderes Interesse an ihm hätten, dass sich im Rahmen des ersten Asylverfahrens die Unglaubhaftigkeit der dort geltend gemachten Vorfluchtgründe herausgestellt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens offensichtlich einfach dennoch ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken versuche, dass in der Beschwerde unter Darlegung des geltend gemachten Sachverhalts erneut vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich bereits im Heimatstaat der oppositionellen "(...)" angeschlossen, und das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid zum ersten Asylgesuch auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer für (...) engagiert habe, wobei das Gericht aber von einer untergeordneten Rolle ausgegangen sei, dass die Vorinstanz in keiner Weise auf die konkrete Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der DVF eingehe, sondern ihn pauschal als Person mit geringfügigem Profi qualifiziere, dass dies jedoch nicht zutreffe, sondern der Beschwerdeführer (...) sei, (...) sei, er ausserdem (...) und er darüber hinaus seit eineinhalb Jahren einen (...), wobei er (...) nachreichen werde, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland bekanntlich überwachen und erfassen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass sich die iranischen Behörden gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten vorgenommen haben, welche sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen, dass somit für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen oder das hierbei übliche Tragen von Plakaten oder Skandieren von Parolen, sondern eher bestimmte Funktionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung sind, wobei in erster Linie der Aspekt der Exponiertheit in der Öffentlichkeit massgebend ist, der allenfalls den Eindruck erweckt, der Asylsuchende werde zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes (vgl. a.a.O. S. 365), dass nach Auffassung des Gerichts vorausgesetzt werden darf, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. a.a.O. S. 366), dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, und dies auch den Ausführungen im Urteil vom 13. Oktober 2011 unmissverständlich entnommen werden kann (vgl. Entscheid E-5511/2011 S. 7 ff.), dass daran im interessierenden Zusammenhang auch die damalige Feststellung des Gerichts nichts ändert, falls der Beschwerdeführer sich überhaupt für die (...) eingesetzt habe, müsse jedenfalls von einem "sehr untergeordneten" Engagement ausgegangen werden (vgl. a.a.O. S. 8), dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden bei dieser Aktenlage jedenfalls vor Beginn seiner Exilaktivitäten in der Tat nicht als politisch aktiv bekannt gewesen sein kann, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und Foto­grafien seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz objektiv nicht auf eine besondere Exponiertheit im oben erwähnten Sinn schliessen lassen, und auch die Mitgliedschaft bei der DVF keinen solchen Schluss zulässt, dass auch das Vorbringen in der Beschwerde und in der dort beigefügten persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach er (...) in Erscheinung trete, zu keinem anderen Schluss führen kann, zumal auch diesbezüglich nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dadurch aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen würde und als Bedrohung für das politische staatliche Gefüge erachtet werden dürfte, dass Gleiches auch im Zusammenhang mit dem angeblich seit mindestens ungefähr Herbst 2012 (vgl. Beschwerde S. 5) existierenden (...) zu sagen ist, welchen der Beschwerdeführer übrigens weder in den beim BFM später eingereichten Unterlagen (Eingaben vom 14. Februar 2013 und 11. Oktober 2013) noch bei der Befragung vom 5. Februar 2014 erwähnt hatte, dass unter den gegebenen Umständen - auch mit Blick auf die Behandlungsfristen gemäss Art. 109 Abs. 4 AsylG - der am 12. März 2014 angekündigte "(...)" (vgl. Beschwerde S. 5) nicht abzuwarten ist, zumal der Beschwerdeführer jederzeit in der Lage wäre, die angeblich (...) und ins Recht zu legen, dass nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer auch im zweiten Asylverfahren nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt dieses Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer unter Einreichen einer aktuellen Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt hat, dass die Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen waren und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung von einer Kostenauflage abzusehen ist, dass die spezialgesetzliche Bestimmung von Art. 110a AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) unter anderem bei Mehrfachgesuchen nicht zur Anwendung kommt (Art. 110a Abs. 2 AsylG), weshalb Gesuche um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands hier weiterhin in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen sind, dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb hier praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.

3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: