Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5511/2011 Urteil vom 13. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Susanne Gnekow, Caritas Schweiz, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am 26. Juni 2011 verlassen hat und über die Türkei und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt ist, wo er am 4. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachgesucht hat, dass das BFM ihn schriftlich und mündlich unter Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufgefordert hat, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass er im EVZ Kreuzlingen am 25. Juli 2011 summarisch zu seiner Person und zu den Ausreisemotiven und gleichenorts am 8. August 2011 zu den Asylgründen befragt worden ist, dass er ausführte, er sei in B._______, Provinz C._______, geboren und habe in dieser Provinz an verschiedenen Orten gewohnt und die Schulen besucht, dass er anschliessend an der Fakultät "(...)" der (...) Universität in (...) studiert und nach vier Studienjahren am (...) 2004 mit dem Bachelor, welcher grundsätzlich für die Berufstätigkeit auf (...) befähige, abgeschlossen habe, dass es ihm nach dem Militärdienst von 2004 bis 2006 nicht gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb er fortan als (...) mit eigenem Fahrzeug den Lebensunterhalt bestritten habe, dass er erstmals an einer zehn Tage vor dem Wahltermin vom 13. Juni 2009 durchgeführten Wahlveranstaltung der "Grünen Bewegung" von Mussawi, welche für Freiheit und Demokratie und gegen eine islamische und diktatorische Regierung eintrete, teilgenommen habe und dabei unbehelligt geblieben sei, dass er zum Sympathisanten dieser Bewegung geworden und im Vorfeld der Wahl Poster aufgehängt, grüne Bänder und Poster verteilt oder mit dem Fahrzeug zu Dörfern transportiert habe, dass bei der ersten Demonstration der Bewegung vom 8. Februar 2011, an welcher er auch teilgenommen habe, Zivilbeamte und Basidj-Einheiten die zirka tausend Kundgebungsteilnehmer auf dem (...)-Platz umzingelt und damit begonnen hätten, einige Demonstranten festzunehmen, dass er mit anderen Demonstranten weggerannt sei und auf der Flucht seine Brieftasche mit dem darin enthaltenen nationalen Personalausweis (sog. Melli-Karte) verloren habe, dass er den Verlust noch während seiner Flucht bemerkt habe, aber wegen der Verfolgung durch die Beamten nicht mehr nach der Brieftasche habe suchen können und davon ausgegangen sei, die Brieftasche sei von den Beamten gefunden worden, dass er sich zunächst in ein Wohnhaus gerettet und auf dessen Dach hinter einer Klimaanlage gewartet habe, bis es dunkel geworden sei, worauf er per Taxi nach B._______ zu (...) gefahren sei, wo er in der Folge aus Sicherheitsgründen beim (...) geblieben sei, dass ihn dort am (...) 2011 um 22 Uhr fünf Zivilbeamte (Agahi-Beamte) verhaftet, ihm im Auto etwas über den Kopf gestülpt und nach einer halbstündigen Fahrt in ein unterirdisches Verliess gebracht hätten, dass er anschliessend gefesselt und mit verbundenen Augen nach einer halbstündigen Autofahrt zu einem Gericht in B._______ gebracht worden sei, wo er nach einer stündigen Verhandlung in die dortige Haftanstalt überstellt worden sei, dass am (...) 2011 ein von seinem Onkel organisierter Anwalt seine Freilassung erreicht habe, wobei eine Kaution (...) hinterlegt werden musste und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, sich täglich auf dem Polizeiposten (...) zu melden, dass er am (...) 2011 eine polizeilich zugestellte Gerichtsvorladung für den (...) 2011 erhalten habe, dass sein Anwalt ihm eine sehr schwere beziehungsweise die höchste Strafe vorausgesagt habe, weshalb er am 9. April 2011 den Iran in Richtung Türkei verlassen habe, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten gereicht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2011 - am 29. September 2011 eröffnet - auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt und den Vollzug angeordnet hat, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und habe für diese Unterlassung auch keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, weil seine diesbezüglichen Vorbringen einer offensichtlichen Hinhaltetechnik vieler Gesuchsteller entsprechen, um die Identität nicht offen legen zu müssen, und darüber hinaus die geltend gemachten Reisemodalitäten unglaubhaft ausgefallen seien, dass er trotz der angeblich verteilten Wahl-Propaganda eine Person ohne politisches Engagement und Profil sei und bestenfalls als Mitläufer der grünen Bewegung gelten könne, weshalb eine Fahndung nach ihm unwahrscheinlich sei und der Verlust einer Melli-Karte, die von irgendwem hätte gefunden werden können, kein Fahndung auslöse, dass er die geltend gemachte Haft unsubstanziiert und ohne Kennzeichen des eigenen Erlebens geschildert habe, dass er auch über die ihm zur Last gelegten Vorstösse und die Einzelheiten des aus der Gerichtsverhandlung resultierenden Urteils nur vage und teils widersprüchlich berichtet habe, dass eine plausible Erklärung fehle, weshalb er gegen eine Kautionsstellung auf freien Fuss gesetzt worden sei, wenn ihm doch angeblich die Höchststrafe drohe, dass somit auf Grund der Anhörungen weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne, noch die Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und ihr Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und materiellen Prüfung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs anzuordnen, und in formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin zu gewähren, dass mit der Beschwerde Fotokopien einer Vollmacht vom 5. Oktober 2011, eines Berichts vom 18. August 2011 und eine Fürsorgebestätigung vom 5. Oktober 2011 eingereicht worden sind, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurückweist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), dass es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen, und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und E. 6), dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel in Bezug auf seine Identität eingereicht und dies auch auf Beschwerdeebene nicht nachgeholt hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher und überzeugender Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Aussage bezüglich Beschaffung der Gerichtsvorladung durch seinen Anwalt im Iran sei falsch protokolliert worden (Beschwerde S. 3, betreffend A6 S. 7) unbeachtlich ist, zumal es sich dabei nicht um ein Reise- oder Identitätspapier handelt, dass er seit seiner Gesuchstellung im Juli ausreichend Zeit gehabt hat, jemanden von seiner grossen Verwandtschaft (A9 S. 5) - beispielsweise den Cousin, mit dem er angeblich telefonischen Kontakt gehabt habe (A9 S. 6) - oder den Familienanwalt zu kontaktieren und entsprechende Identitätsnachweise und andere Beweismittel anzufordern, dass aus den Protokollen - im Gegensatz zu den Behauptungen in der Beschwerdeschrift - hervorgeht, dass er sich nicht in erforderlicher Weise für die Beschaffung von Identitätsnachweisen und anderen Beweismitteln eingesetzt hat, und er im Verlauf des Verfahrens hauptsächlich nicht plausible Sicherheitsbedenken und Schutzbehauptungen gegen die sofortige Beschaffung von Beweismitteln vorgebracht hat, dass die angebliche Furcht vor staatlicher Entdeckung bei einem direkten Kontakt von Familienmitgliedern letztlich ebenso wenig überzeugt (vgl. Beschwerde S. 4) wie die Behauptung der Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer sei ja nie aufgefordert worden, das aus ihrer Sicht Wichtige (in casu: [...] Gerichtsvorladung, Protokolle der Gerichtsverhandlung) dem BFM einzureichen (vgl. Beschwerde S. 5), dass zudem aufgrund der vagen und realitätsfremden Ausführungen zu den bisherigen Erlebnissen und zum Verlauf der Reise davon auszugehen ist, er habe für seine Reise in die Schweiz authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht, wobei es sich allerdings bei der vom BFM angeführten Alias-Identität hinsichtlich des Familiennamens ([...] statt A._______) um eine blosse Transkriptionsvariante des selben Namens und bezüglich des Geburtsdatums (gemäss BFM: [...]) um eine fehlerhafte Übernahme des iranischen Datums (...) handelt, dass die angeblich mittlerweile erfolgte Kontaktnahme mit Familienangehörigen und die in Aussicht gestellten Beweismittel (Beschwerde S. 5) in antizipierter Beweiswürdigung nichts ändern könnten, dass aufgrund der Sachvorträge weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Schilderung der zentralen, die angebliche Verfolgung betreffenden Sachverhalte keine überzeugenden Realkennzeichen aufweist, dass seine Aussagen zur Abfolge der massgebenden Ereignisse, zu den Haftmodalitäten, der Gerichtsverhandlung und der Aufenthaltsorte, zur eigenen politischen Rolle und Funktion vage, schematisch und knapp ausgefallen sind und die Antworten auf gezielte Nachfragen weitgehend unsubstanziiert und ohne die notwendigen Realkennzeichen erfolgten, dass sein Verhalten beim Darstellen einschneidender Vorkommnisse unverbindlich und konturenarm erscheint, dass das Engagement des Beschwerdeführers für die grüne Bewegung - wenn überhaupt vorhanden - sehr untergeordneter Natur gewesen sein dürfte und er wenig Fundiertes über diese Bewegung zu berichten weiss, dass er nach den Aktivitäten im Jahr 2009 (angebliches Verteilen von Informationen und Plakaten im Vorfeld der Wahlen sowie eine einzige Teilnahme an einer Wahlkundgebung) erstmals am 8. Februar 2011 von der durch die grüne Bewegung organisierte Demonstration erfahren haben will und an dieser lediglich teilgenommen habe, dass das Realisieren des Fehlens der eigenen Brieftasche während der behaupteten Flucht vor den Beamten keine Rückschlüsse zulässt auf den Zeitpunkt des Verlustes und den wirklichen Sachverhalt, hätte er doch auch Opfer eines Diebstahls vor, während oder nach der Demonstration sein können, dass selbst die Annahme, die Brieftasche sei in den Gewahrsam der Behörde geraten, für diese nicht ohne weiteres erkennbar gemacht hätte, ihr Eigentümer habe an der Demonstration teilgenommen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sein Anwalt mit einer schweren beziehungsweise der höchsten Strafe - was auch immer damit gemeint sein mag - gerechnet haben soll, zumal eine solche Strafdrohung der Freilassung gegen eine Kaution entgegengestanden wäre, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen insgesamt als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind und sich dessen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränkten, die Richtigkeit des geltend gemachten Sachverhalts zu bekräftigen, ohne indessen zu den einlässlichen und in den wesentlichen Punkten korrekten Erwägungen des BFM überzeugend Stellung zu nehmen, dass bei dieser Sachlage und mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb unter Verweis auf die korrekte Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt hat, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem voraussetzt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb unbesehen einer prozessualen Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: