Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Am 22. April 2012 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat und gelangte am 12. Juni 2012 in die Schweiz, wo er am 13. Juni 2012 um Asyl nachsuchte. A.b Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) lehnte das Asylgesuch vom 13. Juni 2012 mit Verfügung vom 13. März 2014 mangels Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorverfolgung (Inhaftierung im Iran wegen (...), Bedrohung durch den Bruder einer Frau, mit der er eine (...) unterhalten habe) sowie mangels flüchtlingsrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. April 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2047/2014 vom 15. August 2016 ab. B. B.a Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 7. Februar 2018 suchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl nach, wobei er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Erfüllens von subjektiven Nachfluchtgründen beantragte. Eventualiter wurde um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung ersucht. B.b Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 - eröffnet am 29. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Folgegesuch vom 7. Februar 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.c Mit als "Beschwerdeverfahren" bezeichneter und in Englisch verfasster Eingabe vom 26. November 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. B.d Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 - eröffnet am 11. Dezember 2018 - wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf seine Eingabe vom 26. November 2018 nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde er - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 21. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, B.e Am 12. Dezember 2018 wurde die geforderte Beschwerdeverbesserung eingereicht. Darin beantragte der Beschwerdeführer - unter Beilage verschiedener Schreiben und einer Unterschriftenliste seine Integration in der Schweiz betreffend - sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. B.f Am 17. Dezember 2018 bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 verlangten Kostenvorschuss.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgereicht einbezahlt wurde, ist auf die innert Beschwerdefrist erhobene und formgerecht verbesserte Beschwerde einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E. 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind unter den Voraussetzungen des aArt. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/9 E. 4.6).
E. 2.2 In der Eingabe an das SEM vom 7. Februar 2018 wurde unter der Rubrik "Neue Tatsachen" zunächst - wie bereits im vorangegangen Asyl- und Beschwerdeverfahren - dargelegt, der Beschwerdeführer habe 2009 in B._______ am (...) teilgenommen, sich für die "(...)" engagiert und in jenem Jahr an diversen (...)protesten teilgenommen. In der Schweiz habe er sein politisches Engagement fortgesetzt. Nicht nur auf dem Facebook-Profil zeige er sich sehr kritisch, sondern er engagiere sich seit Dezember 2015 in der Organisation (...). Auf diesen Sachverhalt habe er bereits im abgeschlossenen Verfahren hingewiesen. Im Weiteren wurde geltend gemacht, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2016 habe der Beschwerdeführer seine Aktivitäten für die (...) intensiviert, so dass er nunmehr, infolge Erfüllens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft erfülle. So sei er am 3. September 2017 an der (...) zum (...) der (...) C._______ und D._______ gewählt worden. Bereits vor der Wahl habe er diese Funktion probeweise für mehrere Monate ausgeführt. Auch habe er mehrfach zusammen mit Mitgliedern der (...) Protestaktionen gegen die iranische Regierung organisiert. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er verantwortlich für die Öffentlichkeit betreffend Menschenrechtsproblematik und Diskriminierung von Minderheiten im Iran. Nur schon aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der (...) würde ihm im Iran eine mehrmonatige Freiheitsstrafe drohen. Dies werde durch ein Schreiben der (...) vom 20. November 2017 bestätigt. Zudem wurde auf zahlreiche Teilnahmen des Beschwerdeführers Demonstrationen, Protestmärschen und Kundgebungen in der Schweiz in den Jahren 2016 und 2017, organisiert durch die (...) oder erwähnter (...), hingewiesen und dazu entsprechende Dokumente (Fotos, Resolutionen und Ausschnitte aus der Zeitschrift "[...]") eingereicht. Schliesslich wurde unter Hinweis auf verschiedene Situationsberichte den Iran betreffend auf die sich im Jahre 2017 verschlechterte Menschenrechtslage aufmerksam gemacht. Diese veränderte Situation sowie die Tatsache, dass seit 2011 eine iranische "cyber-police-unit" existiere, sei zu berücksichtigen. Ausserdem wurde auf Hacker-Aktivitäten gegen Regime-Kritiker, wobei insbesondere Facebook-Konten betroffen seien, verwiesen und erklärt, der Beschwerdeführer verfüge als (...) der (...) und Mitorganisator von diversen Protestaktionen der (...) über ein verschärftes Profil, welches ihn aller Wahrscheinlichkeit nach in den Fokus der "cyber-police-unit" respektive der Sicherheitsbehörden gerückt habe. Es sei davon auszugehen, dass er als Oppositioneller durch das iranische Regime identifiziert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Übrigen in zwei ähnlichen Fallkonstellationen (Urteile D-6849/2006 E. 4.2.2.2 und D-7272/2013 E. 9.1) ebenfalls zu diesem Schluss gelangt. Es erachte die Position als (...) somit als führende Position innerhalb der (...). Schliesslich wurden zwei Urteile des CAT (Committee against torture; Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter) aus den Jahren 2014 zitiert, wonach in ähnlich gelagerten Fällen eine Gefährdungssituation angenommen worden sei. Sowohl der CAT als auch der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) gingen zudem auch bei einer niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeit von Iranern von einem Gefährdungsprofil aus.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe (vgl. dazu nachstehend E. 3.2) und somit auf Vorbringen, welche die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG betreffen. Die Vorinstanz hat demnach sein Gesuch zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss aArt. 111c AsylG entgegengenommen und, da dieses die formellen Voraussetzungen dieser Norm (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu: BVGE 2014/9 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt, behandelt.
E. 2.4 Bei Mehrfachgesuchen wie dem vorliegenden wird grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden, womit aArt. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4083/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.2). Aufgrund der vorliegenden Akten ist denn auch zu schliessen, der Beschwerdeführer habe sich in seiner schriftlichen Gesuchsbegründung vollständig zu seinen Gesuchsgründen äussern können, womit von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist.
E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der um Asyl nachsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
E. 3.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, konnte der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Sein Folgegesuch vom 7. Februar 2018 beschränkt sich denn auch darauf, subjektive Nachfluchtgründe anzurufen, indem er seine fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz darlegt. Insofern ist auf jene Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf die als rechtskräftig nicht glaubhaft gemachte Vorverfolgung beziehen, nicht weiter einzugehen, denn sie bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 3.4 Das SEM hat demnach zu Recht geprüft, ob sich das politische Profil des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2016, wonach seine bis in jenem Zeitpunkt dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten u.a. für die (...) als flüchtlingsrechtlich nicht massgebend bezeichnet wurden, in einer Weise verändert hat, so dass er bei einer Rückkehr in den Iran nunmehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. Dies ist - übereinstimmend mit den Erwägungen des SEM - zu verneinen (vgl. nachstehend E. 3.5).
E. 3.5.1 Mit Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die iranischen Behörden zwar die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Dabei dürfe davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten. Im Weiteren führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der EGMR gehe ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers zu beurteilen sei. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründeten für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 4.2 mit Hinweis auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
E. 3.5.2 Entgegen der Annahme im Folgegesuch und übereinstimmend mit dem SEM kann nicht davon gesprochen werden, dass die Mitgliedschaft bei der (...) per se bereits einer qualifizierten politischen Tätigkeit entspricht. Die beim SEM eingereichten Fotos von verschiedenen Veranstaltungen und Kundgebungen in der Schweiz, an denen der Beschwerdeführer zwischen Mai 2016 und November 2017 teilgenommen hat und zu der die (...) und andere Organisationen aufgerufen haben, zeigen den Beschwerdeführer - wie vom SEM zutreffend erwähnt - als normalen Teilnehmer nebst zahlreichen anderen Personen, die - wie er selber - zuweilen auch grössere oder kleinere Plakate in den Händen halten. Es ist zudem - in Einklang mit der Folgerung des SEM - nicht davon auszugehen, die iranischen Behörden hätten von dieser Mitgliedschaft oder der nunmehr geltend gemachten Funktion als (...) Kenntnis bekommen. Denn die im Brief des (...) vom 20. November 2017 pauschal umschriebenen Tätigkeiten als (...) in Form von blossen (...) und anderen (...) sowie auch die Übernahme (...) lassen - wie vom SEM zutreffend festgehalten - nicht auf eine extensive politische Tätigkeit und damit auf eine wesentliche Schärfung seines Profils schliessen. Es ist aus den eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der von ihm genannten (...) namentlich erwähnt respektive mit Namen in seiner (...) als (...) bezeichnet würde oder er unter seinem Namen darin selber regimekritische Artikel verfasst hätte. Damit liegt aber - entgegen der Annahme im Folgegesuch - schon deshalb keine Sachlage vor, welche mit jener vergleichbar wäre, wie sie den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-6849/2006 vom 26. August 2008 (vgl. a.a.O. E. 4.2.2.2) sowie D-7272/2013 vom 5. November 2013 (vgl. a.a.O. E. 9.1) zu Grunde lag. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten, die aktuelle Praxis widerspiegelnde, Referenzurteil feststellte, im blossen Umstand, dass jener Beschwerdeführer mit Telefonnummer und Namen in der (...) aufgeführt sei, sei keine Schärfung dessen Profils zu erkennen (vgl. a.a.O. E. 4.3).
E. 3.5.3 Dem SEM ist demnach beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer durch die von ihm fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2016 nicht derart hervorgetan hat, als dass er aus Sicht des iranischen Regimes nunmehr als potentielle Bedrohung wahrgenommen würde.
E. 3.5.4 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da darin lediglich wiederholt auf die Teilnahme an verschiedenen Protesten gegen die Iranische Republik in verschiedenen Kantonen sowie auf Bilder von diesen Teilnahmen verwiesen wird. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde ausserdem geltend gemacht - nunmehr seit über (...) Jahren in der Schweiz befindet, ist im Übrigen in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht offenkundig nicht von Relevanz. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch unter Berücksichtigung nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist demnach zu Recht erfolgt.
E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, vormals: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AUG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann - wie vom SEM erwogen - der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Auch ergeben sich - nach wie vor - keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat - auch wenn bekanntermassen bei der Einreise in den Iran strikte Kontrollen durchgeführt werden - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum aktuellen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 4.4.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in den Iran schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt - wie im Urteil vom 15. August 2016 bereits erwähnt - über eine (...), Erfahrung in verschiedenen (...) und ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seinem Heimatland. Der Vollzug der Wegweisung ist somit weiterhin nicht unzumutbar.
E. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung - nach wie vor - auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss vom 17. Dezember 2018 verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss vom 17. Dezember 2018 verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6735/2018 law/joc Urteil vom 18. März 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 22. April 2012 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat und gelangte am 12. Juni 2012 in die Schweiz, wo er am 13. Juni 2012 um Asyl nachsuchte. A.b Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) lehnte das Asylgesuch vom 13. Juni 2012 mit Verfügung vom 13. März 2014 mangels Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorverfolgung (Inhaftierung im Iran wegen (...), Bedrohung durch den Bruder einer Frau, mit der er eine (...) unterhalten habe) sowie mangels flüchtlingsrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.c Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. April 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2047/2014 vom 15. August 2016 ab. B. B.a Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 7. Februar 2018 suchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl nach, wobei er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Erfüllens von subjektiven Nachfluchtgründen beantragte. Eventualiter wurde um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung ersucht. B.b Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 - eröffnet am 29. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Folgegesuch vom 7. Februar 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.c Mit als "Beschwerdeverfahren" bezeichneter und in Englisch verfasster Eingabe vom 26. November 2018 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. B.d Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 - eröffnet am 11. Dezember 2018 - wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf seine Eingabe vom 26. November 2018 nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wurde er - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 21. Dezember 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, B.e Am 12. Dezember 2018 wurde die geforderte Beschwerdeverbesserung eingereicht. Darin beantragte der Beschwerdeführer - unter Beilage verschiedener Schreiben und einer Unterschriftenliste seine Integration in der Schweiz betreffend - sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. B.f Am 17. Dezember 2018 bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht den mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 verlangten Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgereicht einbezahlt wurde, ist auf die innert Beschwerdefrist erhobene und formgerecht verbesserte Beschwerde einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind unter den Voraussetzungen des aArt. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/9 E. 4.6). 2.2 In der Eingabe an das SEM vom 7. Februar 2018 wurde unter der Rubrik "Neue Tatsachen" zunächst - wie bereits im vorangegangen Asyl- und Beschwerdeverfahren - dargelegt, der Beschwerdeführer habe 2009 in B._______ am (...) teilgenommen, sich für die "(...)" engagiert und in jenem Jahr an diversen (...)protesten teilgenommen. In der Schweiz habe er sein politisches Engagement fortgesetzt. Nicht nur auf dem Facebook-Profil zeige er sich sehr kritisch, sondern er engagiere sich seit Dezember 2015 in der Organisation (...). Auf diesen Sachverhalt habe er bereits im abgeschlossenen Verfahren hingewiesen. Im Weiteren wurde geltend gemacht, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2016 habe der Beschwerdeführer seine Aktivitäten für die (...) intensiviert, so dass er nunmehr, infolge Erfüllens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft erfülle. So sei er am 3. September 2017 an der (...) zum (...) der (...) C._______ und D._______ gewählt worden. Bereits vor der Wahl habe er diese Funktion probeweise für mehrere Monate ausgeführt. Auch habe er mehrfach zusammen mit Mitgliedern der (...) Protestaktionen gegen die iranische Regierung organisiert. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei er verantwortlich für die Öffentlichkeit betreffend Menschenrechtsproblematik und Diskriminierung von Minderheiten im Iran. Nur schon aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der (...) würde ihm im Iran eine mehrmonatige Freiheitsstrafe drohen. Dies werde durch ein Schreiben der (...) vom 20. November 2017 bestätigt. Zudem wurde auf zahlreiche Teilnahmen des Beschwerdeführers Demonstrationen, Protestmärschen und Kundgebungen in der Schweiz in den Jahren 2016 und 2017, organisiert durch die (...) oder erwähnter (...), hingewiesen und dazu entsprechende Dokumente (Fotos, Resolutionen und Ausschnitte aus der Zeitschrift "[...]") eingereicht. Schliesslich wurde unter Hinweis auf verschiedene Situationsberichte den Iran betreffend auf die sich im Jahre 2017 verschlechterte Menschenrechtslage aufmerksam gemacht. Diese veränderte Situation sowie die Tatsache, dass seit 2011 eine iranische "cyber-police-unit" existiere, sei zu berücksichtigen. Ausserdem wurde auf Hacker-Aktivitäten gegen Regime-Kritiker, wobei insbesondere Facebook-Konten betroffen seien, verwiesen und erklärt, der Beschwerdeführer verfüge als (...) der (...) und Mitorganisator von diversen Protestaktionen der (...) über ein verschärftes Profil, welches ihn aller Wahrscheinlichkeit nach in den Fokus der "cyber-police-unit" respektive der Sicherheitsbehörden gerückt habe. Es sei davon auszugehen, dass er als Oppositioneller durch das iranische Regime identifiziert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Übrigen in zwei ähnlichen Fallkonstellationen (Urteile D-6849/2006 E. 4.2.2.2 und D-7272/2013 E. 9.1) ebenfalls zu diesem Schluss gelangt. Es erachte die Position als (...) somit als führende Position innerhalb der (...). Schliesslich wurden zwei Urteile des CAT (Committee against torture; Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter) aus den Jahren 2014 zitiert, wonach in ähnlich gelagerten Fällen eine Gefährdungssituation angenommen worden sei. Sowohl der CAT als auch der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) gingen zudem auch bei einer niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeit von Iranern von einem Gefährdungsprofil aus. 2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe (vgl. dazu nachstehend E. 3.2) und somit auf Vorbringen, welche die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG betreffen. Die Vorinstanz hat demnach sein Gesuch zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss aArt. 111c AsylG entgegengenommen und, da dieses die formellen Voraussetzungen dieser Norm (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu: BVGE 2014/9 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt, behandelt. 2.4 Bei Mehrfachgesuchen wie dem vorliegenden wird grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden, womit aArt. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4083/2015 vom 30. Juli 2015 E. 6.2). Aufgrund der vorliegenden Akten ist denn auch zu schliessen, der Beschwerdeführer habe sich in seiner schriftlichen Gesuchsbegründung vollständig zu seinen Gesuchsgründen äussern können, womit von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der um Asyl nachsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 3.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, konnte der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Sein Folgegesuch vom 7. Februar 2018 beschränkt sich denn auch darauf, subjektive Nachfluchtgründe anzurufen, indem er seine fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz darlegt. Insofern ist auf jene Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf die als rechtskräftig nicht glaubhaft gemachte Vorverfolgung beziehen, nicht weiter einzugehen, denn sie bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3.4 Das SEM hat demnach zu Recht geprüft, ob sich das politische Profil des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2016, wonach seine bis in jenem Zeitpunkt dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten u.a. für die (...) als flüchtlingsrechtlich nicht massgebend bezeichnet wurden, in einer Weise verändert hat, so dass er bei einer Rückkehr in den Iran nunmehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. Dies ist - übereinstimmend mit den Erwägungen des SEM - zu verneinen (vgl. nachstehend E. 3.5). 3.5 3.5.1 Mit Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die iranischen Behörden zwar die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen. Es sei jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Dabei dürfe davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchten. Im Weiteren führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der EGMR gehe ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers zu beurteilen sei. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründeten für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 4.2 mit Hinweis auf BVGE 2009/28 E. 7.4.3 und Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 3.5.2 Entgegen der Annahme im Folgegesuch und übereinstimmend mit dem SEM kann nicht davon gesprochen werden, dass die Mitgliedschaft bei der (...) per se bereits einer qualifizierten politischen Tätigkeit entspricht. Die beim SEM eingereichten Fotos von verschiedenen Veranstaltungen und Kundgebungen in der Schweiz, an denen der Beschwerdeführer zwischen Mai 2016 und November 2017 teilgenommen hat und zu der die (...) und andere Organisationen aufgerufen haben, zeigen den Beschwerdeführer - wie vom SEM zutreffend erwähnt - als normalen Teilnehmer nebst zahlreichen anderen Personen, die - wie er selber - zuweilen auch grössere oder kleinere Plakate in den Händen halten. Es ist zudem - in Einklang mit der Folgerung des SEM - nicht davon auszugehen, die iranischen Behörden hätten von dieser Mitgliedschaft oder der nunmehr geltend gemachten Funktion als (...) Kenntnis bekommen. Denn die im Brief des (...) vom 20. November 2017 pauschal umschriebenen Tätigkeiten als (...) in Form von blossen (...) und anderen (...) sowie auch die Übernahme (...) lassen - wie vom SEM zutreffend festgehalten - nicht auf eine extensive politische Tätigkeit und damit auf eine wesentliche Schärfung seines Profils schliessen. Es ist aus den eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der von ihm genannten (...) namentlich erwähnt respektive mit Namen in seiner (...) als (...) bezeichnet würde oder er unter seinem Namen darin selber regimekritische Artikel verfasst hätte. Damit liegt aber - entgegen der Annahme im Folgegesuch - schon deshalb keine Sachlage vor, welche mit jener vergleichbar wäre, wie sie den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-6849/2006 vom 26. August 2008 (vgl. a.a.O. E. 4.2.2.2) sowie D-7272/2013 vom 5. November 2013 (vgl. a.a.O. E. 9.1) zu Grunde lag. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten, die aktuelle Praxis widerspiegelnde, Referenzurteil feststellte, im blossen Umstand, dass jener Beschwerdeführer mit Telefonnummer und Namen in der (...) aufgeführt sei, sei keine Schärfung dessen Profils zu erkennen (vgl. a.a.O. E. 4.3). 3.5.3 Dem SEM ist demnach beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer durch die von ihm fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2016 nicht derart hervorgetan hat, als dass er aus Sicht des iranischen Regimes nunmehr als potentielle Bedrohung wahrgenommen würde. 3.5.4 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da darin lediglich wiederholt auf die Teilnahme an verschiedenen Protesten gegen die Iranische Republik in verschiedenen Kantonen sowie auf Bilder von diesen Teilnahmen verwiesen wird. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde ausserdem geltend gemacht - nunmehr seit über (...) Jahren in der Schweiz befindet, ist im Übrigen in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht offenkundig nicht von Relevanz. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch unter Berücksichtigung nicht aufzuzeigen, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. 3.6 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist demnach zu Recht erfolgt. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, vormals: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AUG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann - wie vom SEM erwogen - der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Auch ergeben sich - nach wie vor - keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat - auch wenn bekanntermassen bei der Einreise in den Iran strikte Kontrollen durchgeführt werden - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum aktuellen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.4.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr in den Iran schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt - wie im Urteil vom 15. August 2016 bereits erwähnt - über eine (...), Erfahrung in verschiedenen (...) und ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seinem Heimatland. Der Vollzug der Wegweisung ist somit weiterhin nicht unzumutbar. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung - nach wie vor - auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss vom 17. Dezember 2018 verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss vom 17. Dezember 2018 verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: