Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 22. April 2012 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in der B._______ von C._______ herkommend mit dem (Transportmittel) am 12. Juni 2012 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nach der der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 25. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 12. März 2014 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Ende 2007 alkoholisiert in einem Taxi befördert worden. Es sei zu einem Unfall gekommen. Die Polizei sei gerufen worden, habe ihn mitgenommen und inhaftiert. Nach mehreren Gerichtsverhandlungen sei er freigelassen worden unter der Auflage, sich korrekt zu verhalten. Ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise habe er eine Dame kennengelernt. Die aus einer religiösen Familie stammende Frau habe ihn zu sexuellen Handlungen verführt. Deren Bruder, ein Beamter, habe ihn deswegen beschimpft und bedroht. Auch habe er in Erfahrung gebracht, dass die Familie der Frau beabsichtigt habe, ihn anzuzeigen. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er auf Facebook und anderen Webseiten seine Abneigung gegenüber dem iranischen Gesetz kundgetan. Es gebe kein einheitliches Gesetz, das für alle Geltung habe; es gebe eines für die Kurden und ein anderes für die Araber. Ein anderer Punkt sei, dass er nur an einen Gott glaube. An den Koran oder Imame glaube er nicht. Das sei ein Problem hier, da er stets gefragt werde, weshalb er nicht Muslim wie die Iraner sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. März 2014 - eröffnet am 17. März 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Seine Vorbringen seien widersprüchlich (Angaben zur Anzahl der Gerichtsverhandlungen, zur Anzahl der erlittenen Peitschenhiebe und zu den Umständen der Freilassung; Schilderungen zum Unfallhergang; Angaben zu den Umständen des Kennenlernens der Frau, mit der es zu sexuellen Kontakten gekommen sei). Die geltend gemachte und auf Facebook kundgetane Abneigung gegen die iranischen Gesetze während seines Aufenthalts in der Schweiz im Sinne exilpolitischer Aktivitäten genüge den Anforderungen an subjektive Nachfluchtgründe nicht. Der Beschwerdeführer weise nicht das besagte Profil auf, welches erahnen liesse, dass er das Interesse der iranischen Behörden auf sich ziehen könnte. Insbesondere sei aufgrund der als unglaubhaft erkannten Vorbringen davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei. Wegen der riesigen Datenmenge im Internet sei eine umfassende Überwachung seitens der iranischen Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich. Es lasse sich stattdessen erwarten, dass sich dies auf Personen beschränke, die - anders als der Beschwerdeführer - ein für den Staat als gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. Nicht asylbeachtlich sei das Vorbringen, dass er nur an einen Gott, nicht an den Koran oder an Imane glaube. Konkrete Hinweise darauf, dass dies den iranischen Behörden bekannt sein sollte oder dass sie davon Kenntnis genommen hätten, würden nicht vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 14. April 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden diverse Facebook-Auszüge in fremder Sprache Eingang in die Akten (Beilage 3). Die entsprechenden Übersetzungen wurden in Aussicht gestellt. D. Nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2014 wurde mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2014 der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, die in Aussicht gestellten Übersetzungen nachzureichen. Der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde auf einen späteren Zeitpunkt beziehungsweise nach Ablauf der angesetzten Frist verwiesen. E. Mit Eingaben vom 6. Juni 2014 kam der Beschwerdeführer der Anordnung gemäss der Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2014 nach und reichte die Übersetzungen der Facebook-Auszüge ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der ihm Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde am 10. Juli 2014 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 22. März 2016 wurde Belege eingereicht, welche das fortgesetzte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers dokumentieren sollen. Er äussere sich weiterhin in regimefeindlicher Art und Weise über Facebook. Behelfsmässige Übersetzungen der Kommentare würden so rasch als möglich nachgereicht. Er habe zudem im vergangenen Quartal an drei Veranstaltungen beziehungsweise Kundgebungen der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) teilgenommen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG)
E. 4.1 Die Vorinstanz zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers auf. Sie bezeichnete die von ihm dargelegten fluchtauslösenden Vorkommnisse als unstimmig respektive widersprüchlich und damit unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einer Überprüfung der Akten den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen an.
E. 4.2.1 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das BFM sei dem Untersuchungsgrundsatz nicht ausreichend nachgekommen und habe diesen verletzt, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit den einzelnen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltselementen zwar knapp auseinander, führte aber die entsprechend gezogenen Feststellungen und Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung durchaus nachvollziehbar auf. Eine sachgerechte Anfechtung wurde dem Beschwerdeführer mit dieser Vorgehensweise nicht verunmöglicht. Zudem ergeben sich auch keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Dieser bleibt grundsätzlich unverändert. Die hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung bloss gegenteilig vertretene Sichtweise in der Rechtsmitteleingabe bedeutet nicht, dass das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzte.
E. 4.2.2 Die Unstimmigkeit der Anzahl Gerichtsverhandlungen auf die juristischen Unkenntnisse des Beschwerdeführers zurückzuführen, verfängt nicht. Anlässlich der BzP erwähnte der Beschwerdeführer insgesamt drei Gerichtsverhandlungen. So sei er am folgenden Tag, nachdem er die Nacht nach dem Unfall mit dem Taxi auf dem Polizeiposten verbracht gehabt habe, vor Gericht gestellt worden. Der Richter habe vor der Behandlung seines Dossiers vier wegen Diebstahls festgenommene Jugendliche freigesprochen. Mit ihm sei der Richter nicht so milde verfahren und habe ihn als Trinker zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Anlässlich der zweiten Verhandlung sei er zum Tod durch Hinrichtung verurteilt worden, da er sozusagen auf einer schwarzen Liste gewesen sei, die aus Leuten bestehe, die im Iran als Trinker, Fixer, Obdachlose respektive Randständige gelten würden. Nach drei Wochen im Gefängnis sei eine dritte Gerichtsverhandlung angesagt worden. Ein junger, milde gesinnter Richter habe das Urteil hinsichtlich der Hinrichtung aufgehoben und ihn stattdessen zu 84 Peitschenhieben verurteilt. Ebenfalls habe er versprechen müssen, nie mehr etwas Sittenwidriges zu tun, ansonsten ein derartiges Verhalten mit dem Tode bestraft würde. Nach ein paar Tagen sei er freigelassen worden. Zu Hause habe er erfahren, dass sein Vater eine Geldbusse habe bezahlen müssen. Auf explizite Nachfrage erklärte er, dass alle drei Gerichtsverhandlungen im Jahre 2007 stattgefunden hätten. Die Verständigung mit dem Dolmetscher bezeichnete der Beschwerdeführer bei der BzP als sehr gut respektive als gut. Auch sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen, der über eine ausgezeichnete Schulbildung und über mehrjährige Erfahrung im Erwerbsleben (Erwerbsausübung 1+2) verfügende Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, der Befragung zu folgen. Bei der Anhörung wurde er gemäss seinen Angaben nach der ersten Gerichtsverhandlung ins Gefängnis gebracht und bei der zweiten Verhandlung sei er nach 45 Tagen Gefängnisaufenthalt und einer Garantieerklärung für seine Freilassung durch die Familie zu 80 Peitschenhieben mit Hinrichtung verurteilt worden, wobei die Hinrichtung aufgeschoben worden sei. Sein Vater sei bei der Verhandlung zugegen gewesen. Die dargestellte Diskrepanz in den Schilderungen lässt sich nicht damit erklären, der Beschwerdeführer sei in seinem Erzählfluss gehindert worden, indem er darauf hingewiesen worden sei, sich zu raffen (vgl. A 20 Frage 28), zumal sich dieser Hinweis lediglich im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum geltend gemachten Gefängnisaufenthalt findet und der Beschwerdeführer zunächst in freier Rede seine Asylgründe vortragen konnte (vgl. A 20 Fragen 13 f., Fragen 23 ff.). Auch muss die auf Beschwerdestufe abgegebene Begründung, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Busse respektive die Abgabe einer Garantieerklärung durch die Familie dasselbe sein soll, weil er diesen Umstand nicht als persönliche Bestrafung empfunden habe, als nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt gewertet werden. Dem Beschwerdeführer ist aber darin zuzustimmen, dass die unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der erlittenen Peitschenhiebe marginal sind. Allein diese Divergenz ist nicht entscheidend für die Qualifizierung des entsprechenden Sachverhaltselements als unglaubhaft.
E. 4.2.3 Keine Klärung wird sodann hinsichtlich der weiteren Unglaubhaftigkeitselemente im Zusammenhang mit dem Unfallhergang sowie dem Kennenlernen der Freundin herbeigeführt. Den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wird in der Rechtsmitteleingabe nicht Substanzielles entgegengesetzt, das geeignet wäre, namhafte respektive begründete Zweifel an den vorinstanzlichen Feststellungen zu nähren. Im Grunde genommen werden lediglich nochmals die vom Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen zu Protokoll gegebenen Antworten wiederholt und behauptet, es liege kein Widerspruch vor, da seine Vorbringen im Wesentlichen übereinstimmen würden. Hinsichtlich des geschilderten Unfallhergangs sei bloss vermerkt, dass bei der BzP im Gegensatz zur Anhörung nie die Rede davon war, dass angeblich zwei am Unfall beteiligte Fahrer sich über dessen Abklärung nicht hätten einigen können und dass der zweite Fahrer unbedingt die Polizei habe benachrichtigen wollen. Gleichermassen verhält es sich mit den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Kennenlernen der Freundin. So muss bereits aufgrund der Formulierung der entsprechenden Begründung von einer als wenig überzeugend und spekulativ zu bezeichnenden Argumentation gesprochen werden. Die Darstellung des Beschwerdeführers, seine Freundin im Rahmen seiner (Erwerbsausübung 2) besser kennengelernt zu haben (BzP), schliesse seine bei der Anhörung zu Protokoll gegebene Aussage, wonach ihm seine Freundin ursprünglich über einen Kollegen vermittelt worden sei, keineswegs aus, erweist sich als nicht aufschlussreich. Insgesamt ergibt sich, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, Klärung in die als unglaubhaft erachteten Sachverhaltsumstände hineinzubringen.
E. 4.2.4 Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus dem Heimatland - trotz Zumutbarkeit und Möglichkeit der Beschaffung von allfälligen Unterlagen oder aufschlussreichen Auskünften und Hinweisen - nicht darum bemühte, weitere sachdienliche Anhaltspunkte zur behaupteten Gefährdungssituation ins Verfahren einfliessen zu lassen, obwohl er über Kontakt zu den Angehörigen im Iran verfügt (vgl. A 20 Frage 50) und mit der Frau, mit der er eine sexuelle Beziehung gehabt habe, vor einem Jahr gesprochen habe (vgl. A 20 Frage 51).
E. 4.2.5 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers für den Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus dem Heimatland den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, so dass deren Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu prüfen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun vermochte, mithin im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hatte.
E. 4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig, was seine als Beweismittel beigelegten Facebook-Auszüge zu belegen vermöchten. Unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 ff., wird unter anderem ausgeführt, der EGMR habe sich erneut umfassend mit der Situation exilpolitisch aktiver Personen befasst und festgestellt, dass die iranischen Behörden gegenwärtig nicht bloss Personen mit ausgeprägtem politischem Profil festnehmen oder misshandeln würden, sondern sämtliche Personen, die sich gegen das Regime wenden würden. Zudem würden die Behörden das Internet wirksam überwachen und so regimekritische Äusserungen in und ausserhalb des Irans aufspüren können, insbesondere mit der "Cyber Unit". Rückkehrende Iraner würden denn auch bei der Einreise vertieft überprüft. Für eine Verfolgung sei es demnach bereits ausreichend, an mehreren Demonstrationen fotografiert zu werden, sofern diese Bilder ins Internet gelangten. Mit Eingabe vom 22. März 2016 wurden weitere, angeblich vom Beschwerdeführer verfasste Facebook-Einträge nachgereicht und es wurde mitgeteilt, dieser habe am 10. Dezember 2015, 6. Februar 2016 und 5. März 2016 an von der DVF organisierten Kundgebungen teilgenommen.
E. 4.3.2 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
E. 4.3.3 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein politisches Engagement für die Zeit seines Aufenthalts im Iran gemäss Akten als äusserst marginal zu bezeichnen ist (nicht weiter substanziierte Teilnahme an Schweigemarsch im Jahre 1388 [2009/2010] und an Studentenprotesten). Allfällig daraus resultierende Schwierigkeiten stellte er gar ausdrücklich in Abrede (vgl. A 20 Frage 49). Die im Zusammenhang mit seinem Facebook-Auftritt geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sind sodann auch nicht geeignet, eine merkliche Schärfung seines Profils zu bewirken, zumal sich aus den Kurzkommentaren und aus dem blossen Verlinken respektive Aufschalten von kritischen und teils satirischen Äusserungen, was aus den übersetzten Facebook-Auszügen hervorgeht, noch keine Exponierung ergibt. Auch das Auftreten des Beschwerdeführers an drei mit Fotos dokumentierten Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen der DVF unterstreicht sein niederschwelliges Profil. Er unterscheidet sich in seinem öffentlichen Auftreten nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer, indem er beispielsweise Transparente hält (zur Einschätzung der Aktivitäten der DVF siehe den als Referenzurteil aufgeschalteten Entscheid des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3). Der Verweis auf das obgenannte Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden geht vorliegend fehl, weil darin für die Annahme eines "real risk" einer Misshandlung bei exilpolitischen Aktivitäten ebenfalls eine nicht unerhebliche Exponiertheit vorausgesetzt wird und somit keine vergleichbare Konstellation besteht.
E. 4.3.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in casu zu verneinen. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat - auch wenn bekanntermassen bei der Einreise in den Iran strikte Kontrollen durchgeführt werden - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Wie oben dargelegt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran als unglaubhaft. Ausser dem als unglaubhaft erkannten Sachvortrag verneinte er Probleme mit den heimatlichen Behörden. Von einer möglichen Bedrohungs- oder Verfolgungssituation aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist bei einer allfälligen Rückkehr ebenfalls nicht auszugehen. Ferner ergeben sich aus den Akten keine weiteren konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der junge, ledige, - soweit aktenkundig - gesunde und über eine ausgezeichnete Schulbildung (Abschluss Sekundarschule, Abbruch Gymnasium nach einem Jahr) verfügende Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss seinen Angaben führte er vor seiner Ausreise selbständig (Erwerbsausübung 1) während dreier Jahre und ging danach während mehrerer Jahre einer Erwerbstätigkeit als (Erwerbsausübung 2) nach. In Anbetracht des im Iran bestehenden umfangreichen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ist ausserdem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration leicht fallen dürfte. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der ihm Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
E. 8.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 3. Oktober 2014 geltend gemachte Aufwand (9.1 Stunden) erscheint als angemessen. Angesichts der nachträglich eingereichten Eingabe vom 22. März 2016 - diese besteht im Wesentlichen aus einer Sammlung von Belegen, die der Beschwerdeführer selbst beschafft haben dürfte - ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen. Es ist deshalb von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt zehn Stunden auszugehen. In Anbetracht der gegebenen Rechtsfragen erscheint die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes für Fälle der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung ein Stundenansatz von Fr. 220. zugrunde zu legen. Dem Rechtsvertreter ist somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2412.- (inkl. Auslagen von Fr. 34.- und Mehrwertsteuer von Fr. 178.-) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2412.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2047/2014 Urteil vom 15. August 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 22. April 2012 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in der B._______ von C._______ herkommend mit dem (Transportmittel) am 12. Juni 2012 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nach der der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 25. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 12. März 2014 wurde er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei Ende 2007 alkoholisiert in einem Taxi befördert worden. Es sei zu einem Unfall gekommen. Die Polizei sei gerufen worden, habe ihn mitgenommen und inhaftiert. Nach mehreren Gerichtsverhandlungen sei er freigelassen worden unter der Auflage, sich korrekt zu verhalten. Ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise habe er eine Dame kennengelernt. Die aus einer religiösen Familie stammende Frau habe ihn zu sexuellen Handlungen verführt. Deren Bruder, ein Beamter, habe ihn deswegen beschimpft und bedroht. Auch habe er in Erfahrung gebracht, dass die Familie der Frau beabsichtigt habe, ihn anzuzeigen. Vor diesem Hintergrund sei er ausgereist. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe er auf Facebook und anderen Webseiten seine Abneigung gegenüber dem iranischen Gesetz kundgetan. Es gebe kein einheitliches Gesetz, das für alle Geltung habe; es gebe eines für die Kurden und ein anderes für die Araber. Ein anderer Punkt sei, dass er nur an einen Gott glaube. An den Koran oder Imame glaube er nicht. Das sei ein Problem hier, da er stets gefragt werde, weshalb er nicht Muslim wie die Iraner sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. März 2014 - eröffnet am 17. März 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Seine Vorbringen seien widersprüchlich (Angaben zur Anzahl der Gerichtsverhandlungen, zur Anzahl der erlittenen Peitschenhiebe und zu den Umständen der Freilassung; Schilderungen zum Unfallhergang; Angaben zu den Umständen des Kennenlernens der Frau, mit der es zu sexuellen Kontakten gekommen sei). Die geltend gemachte und auf Facebook kundgetane Abneigung gegen die iranischen Gesetze während seines Aufenthalts in der Schweiz im Sinne exilpolitischer Aktivitäten genüge den Anforderungen an subjektive Nachfluchtgründe nicht. Der Beschwerdeführer weise nicht das besagte Profil auf, welches erahnen liesse, dass er das Interesse der iranischen Behörden auf sich ziehen könnte. Insbesondere sei aufgrund der als unglaubhaft erkannten Vorbringen davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden nicht als Aktivist bekannt sei. Wegen der riesigen Datenmenge im Internet sei eine umfassende Überwachung seitens der iranischen Behörden ausgesprochen unwahrscheinlich. Es lasse sich stattdessen erwarten, dass sich dies auf Personen beschränke, die - anders als der Beschwerdeführer - ein für den Staat als gefährlich eingestuftes Profil aufweisen würden. Nicht asylbeachtlich sei das Vorbringen, dass er nur an einen Gott, nicht an den Koran oder an Imane glaube. Konkrete Hinweise darauf, dass dies den iranischen Behörden bekannt sein sollte oder dass sie davon Kenntnis genommen hätten, würden nicht vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 14. April 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel fanden diverse Facebook-Auszüge in fremder Sprache Eingang in die Akten (Beilage 3). Die entsprechenden Übersetzungen wurden in Aussicht gestellt. D. Nach vorgängiger Eingangsbestätigung der Beschwerde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2014 wurde mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2014 der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, die in Aussicht gestellten Übersetzungen nachzureichen. Der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde auf einen späteren Zeitpunkt beziehungsweise nach Ablauf der angesetzten Frist verwiesen. E. Mit Eingaben vom 6. Juni 2014 kam der Beschwerdeführer der Anordnung gemäss der Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2014 nach und reichte die Übersetzungen der Facebook-Auszüge ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der ihm Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des BFM rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde am 10. Juli 2014 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 22. März 2016 wurde Belege eingereicht, welche das fortgesetzte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers dokumentieren sollen. Er äussere sich weiterhin in regimefeindlicher Art und Weise über Facebook. Behelfsmässige Übersetzungen der Kommentare würden so rasch als möglich nachgereicht. Er habe zudem im vergangenen Quartal an drei Veranstaltungen beziehungsweise Kundgebungen der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) teilgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG) 4. 4.1 Die Vorinstanz zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers auf. Sie bezeichnete die von ihm dargelegten fluchtauslösenden Vorkommnisse als unstimmig respektive widersprüchlich und damit unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einer Überprüfung der Akten den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen an. 4.2 4.2.1 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das BFM sei dem Untersuchungsgrundsatz nicht ausreichend nachgekommen und habe diesen verletzt, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit den einzelnen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltselementen zwar knapp auseinander, führte aber die entsprechend gezogenen Feststellungen und Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung durchaus nachvollziehbar auf. Eine sachgerechte Anfechtung wurde dem Beschwerdeführer mit dieser Vorgehensweise nicht verunmöglicht. Zudem ergeben sich auch keine Hinweise auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Dieser bleibt grundsätzlich unverändert. Die hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung bloss gegenteilig vertretene Sichtweise in der Rechtsmitteleingabe bedeutet nicht, dass das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzte. 4.2.2 Die Unstimmigkeit der Anzahl Gerichtsverhandlungen auf die juristischen Unkenntnisse des Beschwerdeführers zurückzuführen, verfängt nicht. Anlässlich der BzP erwähnte der Beschwerdeführer insgesamt drei Gerichtsverhandlungen. So sei er am folgenden Tag, nachdem er die Nacht nach dem Unfall mit dem Taxi auf dem Polizeiposten verbracht gehabt habe, vor Gericht gestellt worden. Der Richter habe vor der Behandlung seines Dossiers vier wegen Diebstahls festgenommene Jugendliche freigesprochen. Mit ihm sei der Richter nicht so milde verfahren und habe ihn als Trinker zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Anlässlich der zweiten Verhandlung sei er zum Tod durch Hinrichtung verurteilt worden, da er sozusagen auf einer schwarzen Liste gewesen sei, die aus Leuten bestehe, die im Iran als Trinker, Fixer, Obdachlose respektive Randständige gelten würden. Nach drei Wochen im Gefängnis sei eine dritte Gerichtsverhandlung angesagt worden. Ein junger, milde gesinnter Richter habe das Urteil hinsichtlich der Hinrichtung aufgehoben und ihn stattdessen zu 84 Peitschenhieben verurteilt. Ebenfalls habe er versprechen müssen, nie mehr etwas Sittenwidriges zu tun, ansonsten ein derartiges Verhalten mit dem Tode bestraft würde. Nach ein paar Tagen sei er freigelassen worden. Zu Hause habe er erfahren, dass sein Vater eine Geldbusse habe bezahlen müssen. Auf explizite Nachfrage erklärte er, dass alle drei Gerichtsverhandlungen im Jahre 2007 stattgefunden hätten. Die Verständigung mit dem Dolmetscher bezeichnete der Beschwerdeführer bei der BzP als sehr gut respektive als gut. Auch sind dem Protokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen, der über eine ausgezeichnete Schulbildung und über mehrjährige Erfahrung im Erwerbsleben (Erwerbsausübung 1+2) verfügende Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, der Befragung zu folgen. Bei der Anhörung wurde er gemäss seinen Angaben nach der ersten Gerichtsverhandlung ins Gefängnis gebracht und bei der zweiten Verhandlung sei er nach 45 Tagen Gefängnisaufenthalt und einer Garantieerklärung für seine Freilassung durch die Familie zu 80 Peitschenhieben mit Hinrichtung verurteilt worden, wobei die Hinrichtung aufgeschoben worden sei. Sein Vater sei bei der Verhandlung zugegen gewesen. Die dargestellte Diskrepanz in den Schilderungen lässt sich nicht damit erklären, der Beschwerdeführer sei in seinem Erzählfluss gehindert worden, indem er darauf hingewiesen worden sei, sich zu raffen (vgl. A 20 Frage 28), zumal sich dieser Hinweis lediglich im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum geltend gemachten Gefängnisaufenthalt findet und der Beschwerdeführer zunächst in freier Rede seine Asylgründe vortragen konnte (vgl. A 20 Fragen 13 f., Fragen 23 ff.). Auch muss die auf Beschwerdestufe abgegebene Begründung, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Busse respektive die Abgabe einer Garantieerklärung durch die Familie dasselbe sein soll, weil er diesen Umstand nicht als persönliche Bestrafung empfunden habe, als nachträgliche Anpassung an den Sachverhalt gewertet werden. Dem Beschwerdeführer ist aber darin zuzustimmen, dass die unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der erlittenen Peitschenhiebe marginal sind. Allein diese Divergenz ist nicht entscheidend für die Qualifizierung des entsprechenden Sachverhaltselements als unglaubhaft. 4.2.3 Keine Klärung wird sodann hinsichtlich der weiteren Unglaubhaftigkeitselemente im Zusammenhang mit dem Unfallhergang sowie dem Kennenlernen der Freundin herbeigeführt. Den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wird in der Rechtsmitteleingabe nicht Substanzielles entgegengesetzt, das geeignet wäre, namhafte respektive begründete Zweifel an den vorinstanzlichen Feststellungen zu nähren. Im Grunde genommen werden lediglich nochmals die vom Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen zu Protokoll gegebenen Antworten wiederholt und behauptet, es liege kein Widerspruch vor, da seine Vorbringen im Wesentlichen übereinstimmen würden. Hinsichtlich des geschilderten Unfallhergangs sei bloss vermerkt, dass bei der BzP im Gegensatz zur Anhörung nie die Rede davon war, dass angeblich zwei am Unfall beteiligte Fahrer sich über dessen Abklärung nicht hätten einigen können und dass der zweite Fahrer unbedingt die Polizei habe benachrichtigen wollen. Gleichermassen verhält es sich mit den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Kennenlernen der Freundin. So muss bereits aufgrund der Formulierung der entsprechenden Begründung von einer als wenig überzeugend und spekulativ zu bezeichnenden Argumentation gesprochen werden. Die Darstellung des Beschwerdeführers, seine Freundin im Rahmen seiner (Erwerbsausübung 2) besser kennengelernt zu haben (BzP), schliesse seine bei der Anhörung zu Protokoll gegebene Aussage, wonach ihm seine Freundin ursprünglich über einen Kollegen vermittelt worden sei, keineswegs aus, erweist sich als nicht aufschlussreich. Insgesamt ergibt sich, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, Klärung in die als unglaubhaft erachteten Sachverhaltsumstände hineinzubringen. 4.2.4 Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus dem Heimatland - trotz Zumutbarkeit und Möglichkeit der Beschaffung von allfälligen Unterlagen oder aufschlussreichen Auskünften und Hinweisen - nicht darum bemühte, weitere sachdienliche Anhaltspunkte zur behaupteten Gefährdungssituation ins Verfahren einfliessen zu lassen, obwohl er über Kontakt zu den Angehörigen im Iran verfügt (vgl. A 20 Frage 50) und mit der Frau, mit der er eine sexuelle Beziehung gehabt habe, vor einem Jahr gesprochen habe (vgl. A 20 Frage 51). 4.2.5 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers für den Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus dem Heimatland den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, so dass deren Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu prüfen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun vermochte, mithin im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hatte. 4.3 4.3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ferner vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig, was seine als Beweismittel beigelegten Facebook-Auszüge zu belegen vermöchten. Unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 ff., wird unter anderem ausgeführt, der EGMR habe sich erneut umfassend mit der Situation exilpolitisch aktiver Personen befasst und festgestellt, dass die iranischen Behörden gegenwärtig nicht bloss Personen mit ausgeprägtem politischem Profil festnehmen oder misshandeln würden, sondern sämtliche Personen, die sich gegen das Regime wenden würden. Zudem würden die Behörden das Internet wirksam überwachen und so regimekritische Äusserungen in und ausserhalb des Irans aufspüren können, insbesondere mit der "Cyber Unit". Rückkehrende Iraner würden denn auch bei der Einreise vertieft überprüft. Für eine Verfolgung sei es demnach bereits ausreichend, an mehreren Demonstrationen fotografiert zu werden, sofern diese Bilder ins Internet gelangten. Mit Eingabe vom 22. März 2016 wurden weitere, angeblich vom Beschwerdeführer verfasste Facebook-Einträge nachgereicht und es wurde mitgeteilt, dieser habe am 10. Dezember 2015, 6. Februar 2016 und 5. März 2016 an von der DVF organisierten Kundgebungen teilgenommen. 4.3.2 Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.). 4.3.3 Die gemäss oben skizzierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Exponiertheit ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Zunächst ist festzuhalten, dass ein politisches Engagement für die Zeit seines Aufenthalts im Iran gemäss Akten als äusserst marginal zu bezeichnen ist (nicht weiter substanziierte Teilnahme an Schweigemarsch im Jahre 1388 [2009/2010] und an Studentenprotesten). Allfällig daraus resultierende Schwierigkeiten stellte er gar ausdrücklich in Abrede (vgl. A 20 Frage 49). Die im Zusammenhang mit seinem Facebook-Auftritt geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sind sodann auch nicht geeignet, eine merkliche Schärfung seines Profils zu bewirken, zumal sich aus den Kurzkommentaren und aus dem blossen Verlinken respektive Aufschalten von kritischen und teils satirischen Äusserungen, was aus den übersetzten Facebook-Auszügen hervorgeht, noch keine Exponierung ergibt. Auch das Auftreten des Beschwerdeführers an drei mit Fotos dokumentierten Demonstrationen beziehungsweise Veranstaltungen der DVF unterstreicht sein niederschwelliges Profil. Er unterscheidet sich in seinem öffentlichen Auftreten nicht von demjenigen der anderen Kundgebungsteilnehmer, indem er beispielsweise Transparente hält (zur Einschätzung der Aktivitäten der DVF siehe den als Referenzurteil aufgeschalteten Entscheid des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.3). Der Verweis auf das obgenannte Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden geht vorliegend fehl, weil darin für die Annahme eines "real risk" einer Misshandlung bei exilpolitischen Aktivitäten ebenfalls eine nicht unerhebliche Exponiertheit vorausgesetzt wird und somit keine vergleichbare Konstellation besteht. 4.3.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in casu zu verneinen. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat - auch wenn bekanntermassen bei der Einreise in den Iran strikte Kontrollen durchgeführt werden - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Wie oben dargelegt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran als unglaubhaft. Ausser dem als unglaubhaft erkannten Sachvortrag verneinte er Probleme mit den heimatlichen Behörden. Von einer möglichen Bedrohungs- oder Verfolgungssituation aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist bei einer allfälligen Rückkehr ebenfalls nicht auszugehen. Ferner ergeben sich aus den Akten keine weiteren konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der junge, ledige, - soweit aktenkundig - gesunde und über eine ausgezeichnete Schulbildung (Abschluss Sekundarschule, Abbruch Gymnasium nach einem Jahr) verfügende Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss seinen Angaben führte er vor seiner Ausreise selbständig (Erwerbsausübung 1) während dreier Jahre und ging danach während mehrerer Jahre einer Erwerbstätigkeit als (Erwerbsausübung 2) nach. In Anbetracht des im Iran bestehenden umfangreichen familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ist ausserdem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration leicht fallen dürfte. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der ihm Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. 8.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 3. Oktober 2014 geltend gemachte Aufwand (9.1 Stunden) erscheint als angemessen. Angesichts der nachträglich eingereichten Eingabe vom 22. März 2016 - diese besteht im Wesentlichen aus einer Sammlung von Belegen, die der Beschwerdeführer selbst beschafft haben dürfte - ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen. Es ist deshalb von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt zehn Stunden auszugehen. In Anbetracht der gegebenen Rechtsfragen erscheint die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300. nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes für Fälle der amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung ein Stundenansatz von Fr. 220. zugrunde zu legen. Dem Rechtsvertreter ist somit vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2412.- (inkl. Auslagen von Fr. 34.- und Mehrwertsteuer von Fr. 178.-) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2412.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: