Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar mit iranischer Staatsangehörigkeit und ihr minderjähriges Kind - mit letztem Wohnsitz in Z._______, reisten eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ ein Asylgesuch stellten. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, er (der Beschwerdeführer) sei aufgrund seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit in seiner Firma bedroht worden und habe eine Festnahme befürchten müssen. Im November 2011 sei ein Freund, welcher in derselben Firma gearbeitet und sich gewerkschaftlich betätigt habe, entführt worden, weshalb er (der Beschwerdeführer) Z._______ verlassen habe. Als ihr Haus von Beamten durchsucht worden sei, habe auch die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Kind Z._______ verlassen. Wenig später hätten sie zusammen den Iran verlassen. Zudem habe er im Jahr 2008 vom Islam zum Buddhismus konvertiert, sei nun in der Schweiz im Verein für politische Flüchtlinge exilpolitisch aktiv und nehme an Demonstrationen teil. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. März 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die am 30. April 2012 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2344/ 2012 vom 4. Dezember 2012 abgewiesen. B. Mit Schreiben vom 29. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - ein zweites Asylgesuch ein und beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Am 25. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zum ersten Mal eingehend zu seinen neuen Asylvorbringen angehört. Diese Anhörung musste jedoch aufgrund einer ungenügenden Übersetzung abgebrochen werden. Am 15. November 2013 wurde die Anhörung wiederholt und auch die Beschwerdeführerin angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er engagiere sich in der Schweiz intensiv exilpolitisch. Er sei seit Anfang März 2012 Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Im September 2012 sei er aufgrund seiner profunden Kenntnisse der politischen Situation im Iran und seiner Tätigkeit als (...) zum Kantonsverantwortlichen der DVF des Kantons X._______ gewählt worden und sei somit für die exilpolitischen Aktionen in diesem Kanton zuständig. Zudem sei er im erweiterten Führungsgremium der DVF aktiv. (...) Er habe auch (...) ein Schreiben (...) unterzeichnet, in welchem eine Interessengruppe von Exil-Iranern auf die massiven Menschenrechtsverletzungen im Iran sowie auf die Überwachung und Verfolgung der Opposition aufmerksam gemacht habe sowie die Schliessung der iranischen Botschaft gefordert worden sei. Ferner habe er an zahlreichen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen, wobei er unzählige Male fotografiert worden sei. Die Fotos seien auch im Internet veröffentlicht worden. Im Mai respektive im Juni 2012 habe er zwei Artikel geschrieben, (...). Ferner habe er auch einen Webblog geführt, welcher jedoch von der iranischen Internetpolizei geschlossen worden sei. Die Menschenrechtslage habe sich im Iran massiv verschlechtert. Das Vorgehen der iranischen Behörden gegenüber Regimekritikern habe sich im Laufe der letzten Monate drastisch verschärft. Dies sei von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt worden. Auch das Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs sei in einem Urteil zum Schluss gekommen, dass die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen zu identifizieren suchten. Zusammenfassend lebe er seit mehr als vier Jahren im Exil und sei seit Jahren politisch aktiv. Seine politischen Einstellungen seien auch bereits vor seiner Flucht aus dem Iran im Jahr 2008 zugrunde gelegen. Bei einer Rückkehr müsste er mit einer langjährigen Haft, verbunden mit Folter, oder gar mit der Todesstrafe rechnen. Es bestehe im Iran ein Urteil gegen ihn beziehungsweise der Geheimdienst benötige kein Urteil. Auch das BFM, der Ausschuss gegen Folter (CAT) und das Bundesverwaltungsgericht seien schon verschiedentlich zum Schluss gekommen, dass Kantonsverantwortlichen der DVF im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin verwies ihrerseits in ihrer Anhörung vollumfänglich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben der Mitgliedschaft bei der DVF, welches die Aufgabe des Beschwerdeführers als Kantonsverantwortlicher bestätigt, diverse Ausgaben der Zeitschrift (...) sowie zwei vom Beschwerdeführer verfasste Artikel, mehrere Flugblätter und Fotos von Demonstrationen, ein vom Beschwerdeführer mitunterzeichnetes Schreiben (...), einen Artikel aus dem Internet, eine Liste aus dem Internet, welche Internetseiten durch die iranische Regierung gelöscht worden seien und eine Liste der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von Juni bis September 2013 zu den Akten. C. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. November 2013 - eröffnet am 29. November 2013 - ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchten sie um Beizug verschiedener Verfahrensdossiers zwecks einer Vereinheitlichung der gerichtlichen Praxis. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Ausgaben (...) der Zeitschrift (...), mehrere Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen, mehrere schriftliche öffentliche Aufrufe der DVF, ein Schreiben der DVF, welches die Aufgabe des Beschwerdeführers als Kantonsverantwortlicher und (...) bestätigt, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzubezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 8. Januar 2014 zu den Akten gereicht. G. Am 31. Januar 2014 reichte das BFM - nach entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - eine Vernehmlassung ein, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. H. Mit Schreiben vom 7. März 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichten Ausdrucke des Blogs des Beschwerdeführers (in Persisch und Deutsch), fünf Flugblätter und ein Foto einer Demonstration, einen Medienbericht (...) sowie einen ärztlicher Untersuchungsbericht der Beschwerdeführerin zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden weitere Flugblätter (in Deutsch und Persisch), Fotos von Demonstrationen, einen Verweis auf ein Video einer Demonstration auf YouTube (inkl. Printscreen) sowie die Ausgabe (der Zeitschrift) zu den Akten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 3.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der DVF vermöge nicht zu begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Auch in seiner Funktion als Kantonsverantwortlicher sei er nicht markant in Erscheinung getreten. Der Umstand, dass er für die Organisation verschiedener Veranstaltungen der DVF mitverantwortlich gewesen sei und sich regelmässig mit den exekutiven Mitgliedern der DVF treffen würde, lasse nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Gerade die Beweismitteleingaben, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben, zeigten, dass alleine in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren, Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Namen und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen sowie die Verteilung von Flugblättern oder Publikationen im Internet vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten Massnahmen eingeleitet worden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die beigelegten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden könne, weiter darauf einzugehen. Im Übrigen werde auch auf die Erwägungen des BFM in der negativen Verfügung vom 26. März 2012 sowie diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2344/2012 vom 4. Dezember 2013 verwiesen, denen nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit zukomme und in denen das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ebenfalls geprüft und verneint werde. Die Beschwerdeführenden hätten auch eine Vorverfolgung durch die iranischen Behörden nicht glaubhaft zu machen vermocht, wodurch feststehe, dass sie vor dem Verlassen des Irans auch nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten seien. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über kein politisches Profil verfügten, das sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, er (der Beschwerdeführer) sei seit (...) 2013 zusätzlich zu seiner Aufgabe als Kantonsverantwortlicher für den Kanton X._______ Mitglied der fünfköpfigen Gruppe, welche an Kundgebungen der DVF (...) verantwortlich sei. (...) Er nehme nach wie vor an Kundgebungen der DVF teil und sei (...) namentlich genannt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2009/28 zur Lage im Iran festgestellt, dass die Menschenrechtssituation zunehmend schlechter geworden sei. Es sei zudem auch zu berücksichtigen, dass sich das Vorgehen der iranischen Behörden gegenüber Regimekritikern im Zuge der Umstürze in Ägypten und Tunesien verschärft habe. Unabhängige Organisationen würden von einer massiven Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran berichten. Die iranischen Behörden würden viel Energie darauf verwenden, mittels modernster Methoden ihre Staatsangehörigen im In- und Ausland zu überwachen. So habe die iranische Regierung eine sogenannte "cyber police unit" geschaffen, die dazu eingesetzt werde, die Verbreitung von Spionage und Aufruhr über das Internet zu überwachen. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinen politischen Aktivitäten hätten. Wenn man als Oppositioneller der Regierung bekannt sei, habe dies oft tödliche Folgen. So gebe es im Iran viele Hinrichtungen. Zudem seien Folter und Misshandlungen in den Gefängnissen an der Tagesordnung. Selbst niederrangige und mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer würden nun ein Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen darstellen. Auch der EGMR habe festgestellt, dass nicht bloss Personen mit ausgeprägtem politischem Profil mit Verhaftungen oder Misshandlungen - bis hin zur Folter - rechnen müssten, sondern sämtliche Personen, die sich gegen das Regime wenden würden. Es sei für eine Verfolgung oft bereits ausreichend, an mehreren Demonstrationen fotografiert zu werden, sofern diese Bilder ins Internet gelangten. Bereits die illegale Ausreise und das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland gelte als Verbreitung falscher Propaganda und werde bestraft. Abgewiesene Asylsuchende würden bei der Rückkehr befragt und einige Tage festgehalten, egal ob diese im Ausland politisch aktiv gewesen seien oder nicht. Die Behandlung von Rückkehrenden sei insgesamt als willkürlich und unvorhersehbar einzustufen. Verschiedene Entscheide sowohl des BFM als auch des Bundesverwaltungsgerichts oder des CAT hätten die Gefährdung von Kantonsverantwortlichen der DVF untersucht und bejaht. Eine objektive Betrachtungsweise müsse zum Schluss gelangen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu begründen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ein Ausmass erreicht, das ihn als Oppositioneller für die Regierung identifizierbar mache. Die drohende Inhaftierung sei politisch motiviert und gefährde ihn konkret an Leib und Leben. Angesicht der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die iranischen Behörden vor allem gegenüber Oppositionellen sei dies nicht zu bezweifeln. Es gebe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.
E. 4.3 Das BFM verwies in seiner Vernehmlassung vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und präzisierte, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Den neu eingereichten Beweismitteln könnten keine neuen relevanten Sachverhaltselemente entnommen werden. Es sei auch keine massgebende Schärfung des politischen Profils des Beschwerdeführers ersichtlich.
E. 4.4 In der Replik machten die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass er (der Beschwerdeführer) unter (...) einen neuen Webblog betreibe, in welchem er weiterhin und regelmässig auf die Menschenrechtsverstösse im Iran aufmerksam mache. Er habe sodann am (...) an einer von einem überparteilichen Komitee namens D._______ organisierten Demonstration in W._______ teilgenommen. Die Beschwerdeführenden hätten ausserdem ohne ihr Kind (...) teilgenommen, um (...) zu protestieren. Auf den in Online-Medien publizierten Fotos seien die Beschwerdeführenden jeweils zu sehen gewesen.
E. 4.5 In der Beweismitteleingabe vom 28. Oktober 2014 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe am (...) und am (...) 2014 in V._______ respektive in W._______ an organisationsübergreifenden Demonstrationen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe am (...) 2014 ebenfalls an einer Demonstration teilgenommen, wobei ein Foto in einem Video auf YouTube veröffentlicht worden sei. Schliesslich würden sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3083/2014 vom 24. September 2014 hinweisen, wonach es nicht zu bemängeln sei, wenn das BFM insbesondere aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen der DVF und des Engagements als Kantonsverantwortlicher in dieser Vereinigung der betroffenen Person die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen habe. Er sei nach wie vor Kantonsverantwortlicher der DVF für den Kanton X._______. Dieser Umstand sei gebührend zu berücksichtigen.
E. 5.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil D-2344/2012 vom 4. Dezember 2012 bereits auf das Engagement des Beschwerdeführers für die DVF eingegangen ist, vermag sich im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage zu stellen, ob sich die Situation des Beschwerdeführers seither verändert hat.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befand in diesem Urteil D-2344/2012 vom 4. Dezember 2012 (E. 7.4 f.) übereinstimmend mit dem BFM, dass mit Blick auf die neuste Rechtsprechung des EGMR, die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Teilnahme an Kundgebungen sowie im Internet vorgetragene Kritik aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet sei, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weise demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde.
E. 6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; 2009/28, beide mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer schlechten Menschenrechtssituation im Iran aus. Miserabel sieht es auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Besorgniserregend ist zudem, dass im zweiten Halbjahr von 2013 - und somit nach der Wahl im Juni 2013 - mehr Personen hingerichtet wurden und diese Tendenz auch Anfangs 2014 fortgesetzt wurde. Mehrheitlich handelte es sich um Bestrafungen gegen Drogendelikte, jedoch fielen auch politische Gefangene und Angehörige von Minderheiten einer Hinrichtung zum Opfer. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgericht zur Lage im Iran auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor seine Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1, Human Rights Counsil, Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, A/HRC/25/75, 11. März 2014, S. 4, Ziff. 7 ff.).
E. 7.2 Im Iran ist die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 7.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen respektive Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde explizit auf zwei Entscheide des CAT vom 1. Juli 2011 (Communication No. 357/2008) respektive vom 17. Januar 2014 (Communication No. 381/2009), welche Ähnlichkeiten zum vorliegenden Verfahren aufweisen würden. In beiden Fällen handelte es sich um iranische Staatsangehörige, welche in der Schweiz um Asyl ersucht hatten. Sie brachten beide unter anderem - und hier im vorliegenden Verfahren entscheidend - vor, sie hätten sich für die DVF engagiert. Insbesondere waren die beiden Beschwerdeführer zur Hauptsache Kantonsverantwortliche der DVF und nahmen an verschiedenen Treffen, Veranstaltungen sowie Demonstrationen teil. Zudem veröffentlichten sie Artikel (...), wobei auch ihr Name und ihre Telefonnummer genannt wurden. Ihre Asylgesuche wurden jeweils vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der CAT hiess beide Beschwerden gut. Er führte begründend aus, dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführer jeweils die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen hätten und diese ihre Identität hätten herausfinden können. Zudem verweist es unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6849/2006 vom 26. August 2008, in welchem dieses das BFM anwies, den Beschwerdeführer und Kantonsverantwortlichen der DVF als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Somit seien erhebliche Gründe gegeben, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr jeweils mit Folter rechnen müssten. In beiden Fällen wurden die Beschwerdeführenden im Anschluss an den Entscheid des CAT vom BFM als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 8.2 Auch der EGMR befasste sich eingehend mit der Situation exilpolitisch aktiver Personen. Er stellte fest, dass die iranischen Behörden gegenwärtig auch Personen festnehmen oder misshandelten, welche im eigenen Land friedlich an Demonstrationen teilnehmen und keine Führungspersönlichkeiten von politischen Organisationen darstellten. Zudem würden die Behörden das Internet wirksam überwachen und so regimekritische Äusserungen in und ausserhalb des Irans aufspüren können, insbesondere mit der "Cyber Unit". Rückkehrende Iraner würden denn auch bei der Einreise vertieft überprüft (vgl. EGMR, S.F. und andere gegen Schweden, Urteil vom 15. Mai 2012, Beschwerde 52077/10, Ziff. 63 ff.). 9.1 Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2011 exilpoltisch tätig und führte sein Engagement bis heute konstant fort. Im Verfahren des ersten Asylgesuch wurden diese exilpolitischen Tätigkeiten weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten. Subjektive Nachfluchtgründe wurden jedoch aufgrund seines niedrigen Profils verneint, unter anderem auch, da sein damaliger Blog geschlossen und somit nicht aktuell war. Seither engagierte sich der Beschwerdeführer jedoch weiter, dabei insbesondere für die DVF. Durch seine Aufgabe als Kantonsverantwortlicher erscheint er regelmässig namentlich und mit Telefonnummer in den (...) Ausgaben des Magazins (...), weshalb es ein leichtes sein dürfte, bei gegebenen Interesse, den Beschwerdeführer als Oppositioneller und Regimegegner zu erkennen. Als Kantonsverantwortlicher nimmt der Beschwerdeführer verschiedentlich an Treffen und Sitzungen des Exekutivkomitees des DVF teil und ist somit zum exponierten Kern der DVF zu zählen. Zudem nahm der Beschwerdeführer auch seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2012 gemäss den Vorbringen in der Beschwerde an gut zehn Demonstrationen in der ganzen Schweiz teil. Insbesondere nahmen beide Beschwerdeführende (...) 2014 (an einer Aktion teil). Da es sich bei diesem (...) um eine kleine und somit leicht identifizierbare Personengruppe handelte, welche in den Fokus der Medien rückte, muss davon ausgegangen werden, dass diese somit auch von den iranischen Behörden als Personen mit einem gewissen exilpolitischen Profil wahrgenommen wurden. Darüber hinaus betreibt der Beschwerdeführer einen Blog, in welchem er pro Monat einige Artikel veröffentlicht (vgl. [...] letzter Eintrag [...]) Zudem schrieb er auch selber Artikel (...). Diese waren dem Bundesverwaltungsgericht zwar bereits zum Zeitpunkt des Urteils D-2344/2012 vom 4. Dezember 2012 bekannt, müssen jetzt aber dennoch für die Gesamteinschätzung des exilpolitischen Profils des Beschwerdeführers, welches alle dessen diesbezüglichen Tätigkeiten umfasst, berücksichtigt werden. 9.2 Insbesondere im Hinblick auf die ähnlich gelagerten Entscheide des CAT kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf mehreren Ebenen und durch verschiedene Mittel exilpolitisch betätigt. Durch diese fortdauernde exilpolitische Tätigkeit ist im Gegensatz zum Zeitpunkt des Urteils D-2344/2012 vom 4. Dezember 2012 nun davon auszugehen, dass er vom iranischen Geheimdienst identifiziert und überwacht sein dürfte. Somit hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen; es ist ihm diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen. 9.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran (vgl. Art. 54 AsylG) grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen. Zu prüfen ist sodann, ob im vorliegenden Fall die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG anwendbar ist. Diesbezüglich ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran, zwar nur in sehr beschränktem Umfang, in einer Gewerkschaft politisch aktiv war und an Streiks teilnahm. Zudem wurde auch glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer schon seit langem regimekritische Texte schrieb (vgl. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2344/2012 vom 4. Dezember 2012). Daraus folgt, dass zumindest der Beschwerdeführer der iranischen Regierung respektive dem in seinem Heimatland herrschenden politischen System gegenüber bereits vor seiner Ausreise kritisch und ablehnend eingestellt war und diese Überzeugung durchaus auch zum Ausdruck brachte, allerdings nur in sehr eingeschränktem Rahmen und nicht - wie jetzt in der Schweiz - in öffentlicher Art und Weise. Sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz muss somit als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden regimekritischen Haltung qualifiziert werden. Bereits aus diesem Grund ist die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht anwendbar, und er ist als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1A Ziff. 2 FK anzuerkennen. 9.4 Aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie dem länderspezifischen Kontext besteht auch für die Beschwerdeführerin, welche zudem ebenfalls an einigen exilpolitischen Kundgebungen, (...), teilgenommen hat, eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung, so dass sie die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls erfüllt. 9.5 Das gemeinsame Kind ist gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern einzubeziehen. 9.6 Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Sie sind daher als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG [SR 142.20]).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 25. November 2013 sind aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt.
- Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 25. November 2013 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7272/2013 Urteil vom 5. November 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und das gemeinsame Kind, C._______, geboren (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar mit iranischer Staatsangehörigkeit und ihr minderjähriges Kind - mit letztem Wohnsitz in Z._______, reisten eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ ein Asylgesuch stellten. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, er (der Beschwerdeführer) sei aufgrund seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit in seiner Firma bedroht worden und habe eine Festnahme befürchten müssen. Im November 2011 sei ein Freund, welcher in derselben Firma gearbeitet und sich gewerkschaftlich betätigt habe, entführt worden, weshalb er (der Beschwerdeführer) Z._______ verlassen habe. Als ihr Haus von Beamten durchsucht worden sei, habe auch die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Kind Z._______ verlassen. Wenig später hätten sie zusammen den Iran verlassen. Zudem habe er im Jahr 2008 vom Islam zum Buddhismus konvertiert, sei nun in der Schweiz im Verein für politische Flüchtlinge exilpolitisch aktiv und nehme an Demonstrationen teil. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 26. März 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die am 30. April 2012 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2344/ 2012 vom 4. Dezember 2012 abgewiesen. B. Mit Schreiben vom 29. April 2013 reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - ein zweites Asylgesuch ein und beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Am 25. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zum ersten Mal eingehend zu seinen neuen Asylvorbringen angehört. Diese Anhörung musste jedoch aufgrund einer ungenügenden Übersetzung abgebrochen werden. Am 15. November 2013 wurde die Anhörung wiederholt und auch die Beschwerdeführerin angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er engagiere sich in der Schweiz intensiv exilpolitisch. Er sei seit Anfang März 2012 Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Im September 2012 sei er aufgrund seiner profunden Kenntnisse der politischen Situation im Iran und seiner Tätigkeit als (...) zum Kantonsverantwortlichen der DVF des Kantons X._______ gewählt worden und sei somit für die exilpolitischen Aktionen in diesem Kanton zuständig. Zudem sei er im erweiterten Führungsgremium der DVF aktiv. (...) Er habe auch (...) ein Schreiben (...) unterzeichnet, in welchem eine Interessengruppe von Exil-Iranern auf die massiven Menschenrechtsverletzungen im Iran sowie auf die Überwachung und Verfolgung der Opposition aufmerksam gemacht habe sowie die Schliessung der iranischen Botschaft gefordert worden sei. Ferner habe er an zahlreichen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen, wobei er unzählige Male fotografiert worden sei. Die Fotos seien auch im Internet veröffentlicht worden. Im Mai respektive im Juni 2012 habe er zwei Artikel geschrieben, (...). Ferner habe er auch einen Webblog geführt, welcher jedoch von der iranischen Internetpolizei geschlossen worden sei. Die Menschenrechtslage habe sich im Iran massiv verschlechtert. Das Vorgehen der iranischen Behörden gegenüber Regimekritikern habe sich im Laufe der letzten Monate drastisch verschärft. Dies sei von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt worden. Auch das Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs sei in einem Urteil zum Schluss gekommen, dass die iranischen Behörden gezielt und systematisch Teilnehmer exilpolitischer Kundgebungen zu identifizieren suchten. Zusammenfassend lebe er seit mehr als vier Jahren im Exil und sei seit Jahren politisch aktiv. Seine politischen Einstellungen seien auch bereits vor seiner Flucht aus dem Iran im Jahr 2008 zugrunde gelegen. Bei einer Rückkehr müsste er mit einer langjährigen Haft, verbunden mit Folter, oder gar mit der Todesstrafe rechnen. Es bestehe im Iran ein Urteil gegen ihn beziehungsweise der Geheimdienst benötige kein Urteil. Auch das BFM, der Ausschuss gegen Folter (CAT) und das Bundesverwaltungsgericht seien schon verschiedentlich zum Schluss gekommen, dass Kantonsverantwortlichen der DVF im Falle einer Rückkehr Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin verwies ihrerseits in ihrer Anhörung vollumfänglich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben der Mitgliedschaft bei der DVF, welches die Aufgabe des Beschwerdeführers als Kantonsverantwortlicher bestätigt, diverse Ausgaben der Zeitschrift (...) sowie zwei vom Beschwerdeführer verfasste Artikel, mehrere Flugblätter und Fotos von Demonstrationen, ein vom Beschwerdeführer mitunterzeichnetes Schreiben (...), einen Artikel aus dem Internet, eine Liste aus dem Internet, welche Internetseiten durch die iranische Regierung gelöscht worden seien und eine Liste der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von Juni bis September 2013 zu den Akten. C. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. November 2013 - eröffnet am 29. November 2013 - ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchten sie um Beizug verschiedener Verfahrensdossiers zwecks einer Vereinheitlichung der gerichtlichen Praxis. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Ausgaben (...) der Zeitschrift (...), mehrere Fotos von Teilnahmen an Demonstrationen, mehrere schriftliche öffentliche Aufrufe der DVF, ein Schreiben der DVF, welches die Aufgabe des Beschwerdeführers als Kantonsverantwortlicher und (...) bestätigt, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzubezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 8. Januar 2014 zu den Akten gereicht. G. Am 31. Januar 2014 reichte das BFM - nach entsprechender Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - eine Vernehmlassung ein, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. H. Mit Schreiben vom 7. März 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichten Ausdrucke des Blogs des Beschwerdeführers (in Persisch und Deutsch), fünf Flugblätter und ein Foto einer Demonstration, einen Medienbericht (...) sowie einen ärztlicher Untersuchungsbericht der Beschwerdeführerin zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden weitere Flugblätter (in Deutsch und Persisch), Fotos von Demonstrationen, einen Verweis auf ein Video einer Demonstration auf YouTube (inkl. Printscreen) sowie die Ausgabe (der Zeitschrift) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 3.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der DVF vermöge nicht zu begründen, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Auch in seiner Funktion als Kantonsverantwortlicher sei er nicht markant in Erscheinung getreten. Der Umstand, dass er für die Organisation verschiedener Veranstaltungen der DVF mitverantwortlich gewesen sei und sich regelmässig mit den exekutiven Mitgliedern der DVF treffen würde, lasse nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Gerade die Beweismitteleingaben, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben, zeigten, dass alleine in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren, Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehöre auch die Publikation von Presseartikeln mit Namen und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen sowie die Verteilung von Flugblättern oder Publikationen im Internet vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten Massnahmen eingeleitet worden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die beigelegten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden könne, weiter darauf einzugehen. Im Übrigen werde auch auf die Erwägungen des BFM in der negativen Verfügung vom 26. März 2012 sowie diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2344/2012 vom 4. Dezember 2013 verwiesen, denen nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit zukomme und in denen das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ebenfalls geprüft und verneint werde. Die Beschwerdeführenden hätten auch eine Vorverfolgung durch die iranischen Behörden nicht glaubhaft zu machen vermocht, wodurch feststehe, dass sie vor dem Verlassen des Irans auch nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten seien. Es sei somit zusammenfassend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über kein politisches Profil verfügten, das sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. 4.2 In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, er (der Beschwerdeführer) sei seit (...) 2013 zusätzlich zu seiner Aufgabe als Kantonsverantwortlicher für den Kanton X._______ Mitglied der fünfköpfigen Gruppe, welche an Kundgebungen der DVF (...) verantwortlich sei. (...) Er nehme nach wie vor an Kundgebungen der DVF teil und sei (...) namentlich genannt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2009/28 zur Lage im Iran festgestellt, dass die Menschenrechtssituation zunehmend schlechter geworden sei. Es sei zudem auch zu berücksichtigen, dass sich das Vorgehen der iranischen Behörden gegenüber Regimekritikern im Zuge der Umstürze in Ägypten und Tunesien verschärft habe. Unabhängige Organisationen würden von einer massiven Verschlechterung der Menschenrechtslage im Iran berichten. Die iranischen Behörden würden viel Energie darauf verwenden, mittels modernster Methoden ihre Staatsangehörigen im In- und Ausland zu überwachen. So habe die iranische Regierung eine sogenannte "cyber police unit" geschaffen, die dazu eingesetzt werde, die Verbreitung von Spionage und Aufruhr über das Internet zu überwachen. Es sei somit sehr wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinen politischen Aktivitäten hätten. Wenn man als Oppositioneller der Regierung bekannt sei, habe dies oft tödliche Folgen. So gebe es im Iran viele Hinrichtungen. Zudem seien Folter und Misshandlungen in den Gefängnissen an der Tagesordnung. Selbst niederrangige und mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer würden nun ein Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen darstellen. Auch der EGMR habe festgestellt, dass nicht bloss Personen mit ausgeprägtem politischem Profil mit Verhaftungen oder Misshandlungen - bis hin zur Folter - rechnen müssten, sondern sämtliche Personen, die sich gegen das Regime wenden würden. Es sei für eine Verfolgung oft bereits ausreichend, an mehreren Demonstrationen fotografiert zu werden, sofern diese Bilder ins Internet gelangten. Bereits die illegale Ausreise und das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland gelte als Verbreitung falscher Propaganda und werde bestraft. Abgewiesene Asylsuchende würden bei der Rückkehr befragt und einige Tage festgehalten, egal ob diese im Ausland politisch aktiv gewesen seien oder nicht. Die Behandlung von Rückkehrenden sei insgesamt als willkürlich und unvorhersehbar einzustufen. Verschiedene Entscheide sowohl des BFM als auch des Bundesverwaltungsgerichts oder des CAT hätten die Gefährdung von Kantonsverantwortlichen der DVF untersucht und bejaht. Eine objektive Betrachtungsweise müsse zum Schluss gelangen, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Ausmass erreicht hätten, welches geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken beziehungsweise eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu begründen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ein Ausmass erreicht, das ihn als Oppositioneller für die Regierung identifizierbar mache. Die drohende Inhaftierung sei politisch motiviert und gefährde ihn konkret an Leib und Leben. Angesicht der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die iranischen Behörden vor allem gegenüber Oppositionellen sei dies nicht zu bezweifeln. Es gebe für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. 4.3 Das BFM verwies in seiner Vernehmlassung vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und präzisierte, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Den neu eingereichten Beweismitteln könnten keine neuen relevanten Sachverhaltselemente entnommen werden. Es sei auch keine massgebende Schärfung des politischen Profils des Beschwerdeführers ersichtlich. 4.4 In der Replik machten die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass er (der Beschwerdeführer) unter (...) einen neuen Webblog betreibe, in welchem er weiterhin und regelmässig auf die Menschenrechtsverstösse im Iran aufmerksam mache. Er habe sodann am (...) an einer von einem überparteilichen Komitee namens D._______ organisierten Demonstration in W._______ teilgenommen. Die Beschwerdeführenden hätten ausserdem ohne ihr Kind (...) teilgenommen, um (...) zu protestieren. Auf den in Online-Medien publizierten Fotos seien die Beschwerdeführenden jeweils zu sehen gewesen. 4.5 In der Beweismitteleingabe vom 28. Oktober 2014 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe am (...) und am (...) 2014 in V._______ respektive in W._______ an organisationsübergreifenden Demonstrationen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe am (...) 2014 ebenfalls an einer Demonstration teilgenommen, wobei ein Foto in einem Video auf YouTube veröffentlicht worden sei. Schliesslich würden sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3083/2014 vom 24. September 2014 hinweisen, wonach es nicht zu bemängeln sei, wenn das BFM insbesondere aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen der DVF und des Engagements als Kantonsverantwortlicher in dieser Vereinigung der betroffenen Person die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen habe. Er sei nach wie vor Kantonsverantwortlicher der DVF für den Kanton X._______. Dieser Umstand sei gebührend zu berücksichtigen. 5. 5.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil D-2344/2012 vom 4. Dezember 2012 bereits auf das Engagement des Beschwerdeführers für die DVF eingegangen ist, vermag sich im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage zu stellen, ob sich die Situation des Beschwerdeführers seither verändert hat. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befand in diesem Urteil D-2344/2012 vom 4. Dezember 2012 (E. 7.4 f.) übereinstimmend mit dem BFM, dass mit Blick auf die neuste Rechtsprechung des EGMR, die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Teilnahme an Kundgebungen sowie im Internet vorgetragene Kritik aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet sei, ihn als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weise demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. 6. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; 2009/28, beide mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer schlechten Menschenrechtssituation im Iran aus. Miserabel sieht es auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Besorgniserregend ist zudem, dass im zweiten Halbjahr von 2013 - und somit nach der Wahl im Juni 2013 - mehr Personen hingerichtet wurden und diese Tendenz auch Anfangs 2014 fortgesetzt wurde. Mehrheitlich handelte es sich um Bestrafungen gegen Drogendelikte, jedoch fielen auch politische Gefangene und Angehörige von Minderheiten einer Hinrichtung zum Opfer. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgericht zur Lage im Iran auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor seine Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1, Human Rights Counsil, Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, A/HRC/25/75, 11. März 2014, S. 4, Ziff. 7 ff.). 7.2 Im Iran ist die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 7.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen respektive Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde explizit auf zwei Entscheide des CAT vom 1. Juli 2011 (Communication No. 357/2008) respektive vom 17. Januar 2014 (Communication No. 381/2009), welche Ähnlichkeiten zum vorliegenden Verfahren aufweisen würden. In beiden Fällen handelte es sich um iranische Staatsangehörige, welche in der Schweiz um Asyl ersucht hatten. Sie brachten beide unter anderem - und hier im vorliegenden Verfahren entscheidend - vor, sie hätten sich für die DVF engagiert. Insbesondere waren die beiden Beschwerdeführer zur Hauptsache Kantonsverantwortliche der DVF und nahmen an verschiedenen Treffen, Veranstaltungen sowie Demonstrationen teil. Zudem veröffentlichten sie Artikel (...), wobei auch ihr Name und ihre Telefonnummer genannt wurden. Ihre Asylgesuche wurden jeweils vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Der CAT hiess beide Beschwerden gut. Er führte begründend aus, dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführer jeweils die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen hätten und diese ihre Identität hätten herausfinden können. Zudem verweist es unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6849/2006 vom 26. August 2008, in welchem dieses das BFM anwies, den Beschwerdeführer und Kantonsverantwortlichen der DVF als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Somit seien erhebliche Gründe gegeben, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr jeweils mit Folter rechnen müssten. In beiden Fällen wurden die Beschwerdeführenden im Anschluss an den Entscheid des CAT vom BFM als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 8.2 Auch der EGMR befasste sich eingehend mit der Situation exilpolitisch aktiver Personen. Er stellte fest, dass die iranischen Behörden gegenwärtig auch Personen festnehmen oder misshandelten, welche im eigenen Land friedlich an Demonstrationen teilnehmen und keine Führungspersönlichkeiten von politischen Organisationen darstellten. Zudem würden die Behörden das Internet wirksam überwachen und so regimekritische Äusserungen in und ausserhalb des Irans aufspüren können, insbesondere mit der "Cyber Unit". Rückkehrende Iraner würden denn auch bei der Einreise vertieft überprüft (vgl. EGMR, S.F. und andere gegen Schweden, Urteil vom 15. Mai 2012, Beschwerde 52077/10, Ziff. 63 ff.). 9.1 Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2011 exilpoltisch tätig und führte sein Engagement bis heute konstant fort. Im Verfahren des ersten Asylgesuch wurden diese exilpolitischen Tätigkeiten weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten. Subjektive Nachfluchtgründe wurden jedoch aufgrund seines niedrigen Profils verneint, unter anderem auch, da sein damaliger Blog geschlossen und somit nicht aktuell war. Seither engagierte sich der Beschwerdeführer jedoch weiter, dabei insbesondere für die DVF. Durch seine Aufgabe als Kantonsverantwortlicher erscheint er regelmässig namentlich und mit Telefonnummer in den (...) Ausgaben des Magazins (...), weshalb es ein leichtes sein dürfte, bei gegebenen Interesse, den Beschwerdeführer als Oppositioneller und Regimegegner zu erkennen. Als Kantonsverantwortlicher nimmt der Beschwerdeführer verschiedentlich an Treffen und Sitzungen des Exekutivkomitees des DVF teil und ist somit zum exponierten Kern der DVF zu zählen. Zudem nahm der Beschwerdeführer auch seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2012 gemäss den Vorbringen in der Beschwerde an gut zehn Demonstrationen in der ganzen Schweiz teil. Insbesondere nahmen beide Beschwerdeführende (...) 2014 (an einer Aktion teil). Da es sich bei diesem (...) um eine kleine und somit leicht identifizierbare Personengruppe handelte, welche in den Fokus der Medien rückte, muss davon ausgegangen werden, dass diese somit auch von den iranischen Behörden als Personen mit einem gewissen exilpolitischen Profil wahrgenommen wurden. Darüber hinaus betreibt der Beschwerdeführer einen Blog, in welchem er pro Monat einige Artikel veröffentlicht (vgl. [...] letzter Eintrag [...]) Zudem schrieb er auch selber Artikel (...). Diese waren dem Bundesverwaltungsgericht zwar bereits zum Zeitpunkt des Urteils D-2344/2012 vom 4. Dezember 2012 bekannt, müssen jetzt aber dennoch für die Gesamteinschätzung des exilpolitischen Profils des Beschwerdeführers, welches alle dessen diesbezüglichen Tätigkeiten umfasst, berücksichtigt werden. 9.2 Insbesondere im Hinblick auf die ähnlich gelagerten Entscheide des CAT kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer auf mehreren Ebenen und durch verschiedene Mittel exilpolitisch betätigt. Durch diese fortdauernde exilpolitische Tätigkeit ist im Gegensatz zum Zeitpunkt des Urteils D-2344/2012 vom 4. Dezember 2012 nun davon auszugehen, dass er vom iranischen Geheimdienst identifiziert und überwacht sein dürfte. Somit hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen; es ist ihm diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen. 9.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Iran (vgl. Art. 54 AsylG) grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen. Zu prüfen ist sodann, ob im vorliegenden Fall die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG anwendbar ist. Diesbezüglich ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran, zwar nur in sehr beschränktem Umfang, in einer Gewerkschaft politisch aktiv war und an Streiks teilnahm. Zudem wurde auch glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer schon seit langem regimekritische Texte schrieb (vgl. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2344/2012 vom 4. Dezember 2012). Daraus folgt, dass zumindest der Beschwerdeführer der iranischen Regierung respektive dem in seinem Heimatland herrschenden politischen System gegenüber bereits vor seiner Ausreise kritisch und ablehnend eingestellt war und diese Überzeugung durchaus auch zum Ausdruck brachte, allerdings nur in sehr eingeschränktem Rahmen und nicht - wie jetzt in der Schweiz - in öffentlicher Art und Weise. Sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz muss somit als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden regimekritischen Haltung qualifiziert werden. Bereits aus diesem Grund ist die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG vorliegend nicht anwendbar, und er ist als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1A Ziff. 2 FK anzuerkennen. 9.4 Aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie dem länderspezifischen Kontext besteht auch für die Beschwerdeführerin, welche zudem ebenfalls an einigen exilpolitischen Kundgebungen, (...), teilgenommen hat, eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung, so dass sie die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls erfüllt. 9.5 Das gemeinsame Kind ist gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern einzubeziehen. 9.6 Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten gelungen, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Sie sind daher als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG [SR 142.20]).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 25. November 2013 sind aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt.
3. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 25. November 2013 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: