Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. September 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 11. März 2010 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch nicht ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2275/2010 vom 6. Mai 2010 nicht ein. B. Nachdem das BFM seine Verfügung vom 11. März 2010 aufhob und das Asylverfahren wiederaufnahm, trat es am 30. August 2013 erneut auf das Asylgesuch nicht ein. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 5. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des Asylentscheides vom 30. August 2013. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 wies das SEM das Gesuch ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit als "Wiedererwägung" betitelter Eingabe vom 12. März 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre. Er betreibe eine eigene Internetseite, auf welcher er sich kritisch zum Islam und zum iranischen Regime äussere. Er habe zudem zwei regime- und islamkritische Publikationen im Internet veröffentlicht und darin den Zusammenbruch und Niedergang der Islamischen Republik prognostiziert. Seine Aussagen würden von den iranischen Behörden als Landesverrat beziehungsweise Unterstützung "umstürzlerischen" Tendenzen oder Apostasie qualifiziert. Für diese Meinungsäusserungen könne im Iran die Todesstrafe verhängt werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die fremdsprachigen Publikationen (...) und (...) mit teilweiser deutscher Übersetzung sowie die Ausdrucke verschiedener Kommentare auf seiner Internetseite zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. März 2018 (eröffnet am 4. April 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm Asyl (Zweitasyl) zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sowie subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Ausdrucke der Internetseite Facebook, einen Ausdruck der Internetseite Youtube sowie einen Ausdruck seiner eigenen Internetseite (...) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Nach erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 29. Mai 2018 eine Vernehmlassung ein, in welcher sie an ihren bisherigen Ausführungen festhielt. I. Mit Eingabe vom 2. August 2019 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel, darunter eine Zusammenstellung von Facebook-Gruppen, Auszüge seines Instagram-Accounts und ein Arztzeugnis von Dr. med. B._______ vom 14. Januar 2019 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben zu den Akten, in welchem er Ausführungen zur aktuellen politischen Situation im Iran machte.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung (vgl. E. 7) einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 12. März 2018 einerseits die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und andererseits als Eventualantrag die vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Letzterer begründete er damit, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten geeignet wären, aufgrund einer drohenden Verletzung von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen gemäss den Bestimmungen der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Comitee against Torture (CAT) wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zu führen. Damit machte er mit einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asyl(beschwerde)verfahrens entstandenen Sachlage einerseits die neu entstandene Flüchtlingseigenschaft geltend, andererseits beantragt er aufgrund eines nachträglich entstandenen Vollzugshindernisses die vorläufige Aufnahme. Solche Vollzugshindernisse sind jedoch praxisgemäss wiedererwägungsweise zu prüfen. Die Vorinstanz nahm jedoch die Eingabe und die Vorbringen insgesamt als Mehrfachgesuch entgegen und prüfte sämtliche Vorbringen unter dem entsprechenden Titel. Da dem Beschwerdeführer aus der materiellen Behandlung durch die Vorinstanz, welche nun auf Beschwerdeebene einer Überprüfung unterzogen wird, aber keine Nachteile erwachsen sind, ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland grundsätzlich überwachen würden. Asylsuchende iranische Staatsangehörige, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen würden, würden bei einer allfälligen Rückschaffung in ihren Heimatstaat zwar eine strafrechtliche Verfolgung riskieren wegen staatsfeindlicher Aktivitäten. Es sei jedoch anzunehmen, dass die iranischen Behörden in der Lage seien, zwischen politisch engagierten iranischen Staatsangehörige, welche das Regime zu gefährden vermögen würden, und solchen, welche es darauf anlegen würden, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten, unterscheiden könnten. Massentypische und niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste würden deshalb keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch die iranischen Behörden unterliegen und ein entsprechenden Engagement werde nicht als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen. Es seien weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhafte Hinweise zu entnehmen, wonach er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran einer politisch oder anderweitig motivierten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer vor Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld gefasst oder in irgendeiner Form registriert hätten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe. Den Akten könnten keine Hinweise auf ein längerfristiges und ernstzunehmendes politisches Engagement entnommen werden. Obwohl er bereits im Jahr 2009 in die Schweiz eingereist sei, habe er gegenüber den Asylbehörden nicht geltend gemacht, sich in der Schweiz in irgendeiner Weise exilpolitisch zu betätigen. Auch den eingereichten Beweismitteln könnten keine Hinweise auf ein seit längerer Zeit bestehendes anhaltendes regimekritisches Engagement entnommen werden. Die Buch-Publikationen würden von Oktober beziehungsweise November 2017 datieren und seien als Selbstpublikationen unter der Self-Publishing-Plattform "www.createspace.com" erschienen. Rezensionen zu den Publikationen würden sich keine finden. Auch scheine seine Internetseite noch nicht lange zu bestehen und weise lediglich knapp 5000 Besucher und 10 Kommentare auf. Auch im oppositions-politischen Umfeld seien den Akten keinerlei Hinweise auf ein besonderes Hervortreten zu entnehmen. Sein Engagement gehe nicht über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus. Entsprechend habe auch kein Anlass zur Annahme bestanden, der iranische Staat habe seine Aktivitäten - sofern er überhaupt Kenntnis von diesen erlangt habe - als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen oder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes zu befürchten hätte. Auch sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, mangels anderweitiger Hinweise als zumutbar und als möglich zu erachten.
E. 5.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer Ausführungen über seine verschiedenen Aktivitäten auf sozialen Internetplattformen. Seit 2015 betreibe er sowohl eine Facebook-Seite als auch "einen Tweet", was auf seiner eigenen Interseite ersichtlich sei. Über Facebook sei er mit verschiedenen Gruppen verknüpft. Er habe auf dieser Plattform einen Organisationsgrad erreicht, welcher mit seinen regimekritischen Informationen und andauernden Denunziation des iranischen Regimes durchaus Einfluss auf die Geschehnisse im Iran haben oder zumindest von den dortigen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden könnte. Auf Youtube habe er ein selbstgedrehtes Video veröffentlicht, welches unter anderem Demonstrationen, welche Ende 2017/Anfang 2018 vor der iranischen Botschaft in Bern stattgefunden hätten, dokumentiere. Es sei mit Gewissheit anzunehmen, dass diese Aktivität von Mitarbeitenden der iranischen Botschaft gefilmt worden sei, um Beweismaterial gegen dissidente iranische Staatsangehörige zu haben, falls die iranischen Behörden je die Möglichkeit hätten, auf diese zuzugreifen. Auf seiner eigenen Internetseite vermittle er Zugang zu oppositioneller und islamkritischer Literatur. Er habe seine regime- und islamkritische Botschaft über Jahre entwickelt, in sozialen Medien getestet und schliesslich im November 2017 auf einer sorgfältig vorbereiteten Internetseite veröffentlicht und mit weiteren kritischen Meinungen zum Thema verknüpft. Sein Buch sei bereits im Januar 2016 fertiggestellt worden. Seine darin veröffentlichte Aussage über Mohammed könnte als Beschimpfung des Propheten betrachtet und gemäss Art. 262 des iranischen Strafgesetzbuches mit dem Tode bestraft werden. In weiteren Kapiteln spreche er von einer zunehmenden Spaltung der iranischen Gesellschaft bis hin zur gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Bevölkerung und Regierung und dem Sturz der Regierung. Diese Aussagen könnten als Rebellion betrachtet und gemäss Art. 286 des iranischen Strafgesetzbuches ebenfalls mit dem Tode bestraft werden. Es brauche entgegen den Ausführungen des SEM keine formelle Mitgliedschaft in einer oppositionellen Organisation, um vom iranischen Regime als potentielle Bedrohung wahrgenommen zu werden. Seine publizistische Tätigkeit entspringe seinem Bedürfnis, zu Veränderungsprozessen in seiner ursprünglichen Heimat beizutragen. Bei einer Rückkehr müsse er befürchten, zur Todesstrafe, einer Körperstrafe oder einer längeren Haftstrafe verurteilt zu werden oder aber für längere Zeit ohne Anklage oder Urteil in Haft gehalten zu werden. Als Zeuge für seine Gefährdung sei ein als Gutachter für die deutschen Asylbehörden tätiger ausgewiesener Kenner des Iran und der iranischen Exil-Gemeinschaft zu befragen. Das SEM habe seine Gefährdung verkannt, und es entstehe der Eindruck, dass es sich nicht vertieft mit seiner Internetseite auseinandersetzt habe. Dies sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen und die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nebst seinen exilpolitischen Tätigkeiten verweist der Beschwerdeführer auf seine Fluchtgründe, aufgrund welcher er vor langer Zeit aus dem Iran ausgereist sei. Er sei damals mit der Frau eines Offiziers des iranischen Nachrichtendienstes geflohen und habe damit nicht nur den Ehemann seiner Geliebten beleidigt, sondern auch Ehebruch begangen, was im Iran nach wie vor mit Steinigung bestraft werde. Obwohl mittlerweile die Verjährung eingetreten sein dürfte, bestehe nach wie vor das Risiko, dass der Ehemann seiner Geliebten einen Groll gegen ihn hege und dafür besorgt sei, dass er in Fahndungsregistern auftauche oder sonst regelmässig überwacht werde. Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass diese Umstände im heutigen Zeitpunkt ohne Konsequenzen seien, beantrage er den Beizug der niederländischen Asylakten sowie die Zustellung derselben an ihn zur Stellungnahme. Ferner müsse sich seine Familie im Iran aufgrund seines Gedankenguts von ihm distanzieren. Er gelte in seiner Familie als das "schwarze Schaf" und pflege zu ihr seit 2009 keinen Kontakt mehr. Seine Schwester habe ihn während eines illegalen Aufenthalts im Iran an den Ehemann seiner Geliebten verraten, womit zumindest jener zuzutrauen sei, dass sie in der Lage sei, ihn bei den Sicherheitsbehörden im Iran zu denunzieren, um sich selbst zu schützen. Ferner sei davon auszugehen, dass er seinen niederländischen Flüchtlingsstatus nie aufgegeben habe, weshalb ihm grundsätzlich Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG gewährt werden könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach anfänglichen Versuchen, diesen in die Niederlande zurückzusenden, entgegengenommen habe. Der Wegweisungsvollzug schliesslich sei aufgrund der nach wie vor prekären Menschenrechtslage als unzulässig zu erachten. Die Annahme des SEM, dass er den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht habe, treffe zwar mathematisch knapp zu, jedoch habe er sich mindestens 24 Jahre seines Erwachsenenlebens nicht im Iran aufgehalten. Seine familiären Beziehungen habe er abgebrochen, und auch seine Geschwister würden den Kontakt zu ihm nicht mehr suchen. Er könne somit bei einer Rückkehr in den Iran nicht mehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen, und diese stehe ihm sogar möglicherweise feindselig gegenüber. Nach so langer Zeit Abwesenheit von der Heimat, stigmatisiert als potentieller Verräter und konfrontiert mit der feindseligen Haltung seiner Familie, könne er sich wirtschaftlich und sozial nicht mehr integrieren. Aus diesem Grund sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar.
E. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).
E. 6.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, dass sich das SEM nicht vertieft mit seiner Internetseite auseinandersetzt habe. Weder aufgrund seiner Ausführungen noch der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist davon auszugehen, dass sich das SEM bei der Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers auf einen unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt gestützt hat. Es ist ferner nicht ersichtlich, welche Abklärungen das SEM zusätzlich hätte vornehmen müssen. Auch ist die Verfügung in genügender Weise begründet, und das SEM führte nachvollziehbar und mit ausreichender Begründungsdichte aus, weshalb das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, welches vor allem auf seiner Internetseite zum Ausdruck kommt, unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung und der politischen Situation im Iran den in Art. 3 AsylG verankerten Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Dabei nahm es konkret Bezug auf den Inhalt seiner Publikationen sowie den Bekanntheitsgrad seiner Internetseite. Damit liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vor. Der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag sowie der Beweisantrag, es sei ein Iran-Experte zur Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers beizuziehen, sind demnach abzuweisen.
E. 7 Sofern der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu Vorfluchtgründe geltend macht und in diesem Zusammenhang die Gewährung von Asyl beantragt, ist festzuhalten, dass dies eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellt (vgl. zum Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Sachverhalt D sowie E. 3; vgl. zur Unzulässigkeit einer Erweiterung des Verfahrensgegenstands auf Beschwerdeebene Urteil des BVGer E-599/2011 vom 25. März 2013 m.w.H.). Auf dieses Rechtsbegehren sowie die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
E. 8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatstaates (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen würden und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; 2009/28, beide m.w.H.).
E. 8.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt worden (§ 498-500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch exponieren, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihren Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1; D-7272/2013 E. 7.2). Allerdings geht das Gericht auch davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten iranischen Staatsangehörigen, die das Regime zu gefährden vermögen, und exilpolitisch engagierten Personen, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmende von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmende von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Somit ist anzunehmen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016; D-7272/2013 E. 7.2). Eine solche Prüfung hat stets im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände zu erfolgen.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer betreibt seinen Angaben zufolge seit dem Jahr 2017 eine eigene Internetseite mit der Domain (...). Sowohl die Startseite als auch die einzelnen Registerkarten tragen die Überschrift (...). Auf der Startseite ist zudem der Satz "Auf dieser Website entdecken Sie meine politischen und antireligiösen Einstellungen" zu finden. Der Beschwerdeführer präsentiert sich in der Registerkarte "über mich" mit Foto, Name und Geburtsdatum. Die Internetseite ist ihm somit persönlich zuzuordnen. Es finden sich auf der Seite zehn Kommentare und die Seite wurde (...) besucht (Stand am 28. Februar 2020). Unter der Rubrik "Bücher" findet sich ein Link zu seinen eigenen beiden Publikationen. Bei der einen mit dem Titel (...) handelt es sich um ein im Januar 2016 veröffentlichtes fremdsprachiges Schriftstück, welches mittels PDF-Datei kostenlos geöffnet werden kann und mehrere Grafiken und Bilder beinhaltet. Darin äussert sich der Beschwerdeführer kritisch über den Islam ("Ausgedachte Mythen über Mohammed und schiitische Imams können nur von denen sein, die einen fanatisches Verstand haben. Diese entwickeln sogar den heutigen Islam") und das (...) C._______, indem er beispielsweise dessen Äusserungen über Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen kritisiert. Zudem ist darin ein Text zu finden mit dem Titel "Bild von einer kranken Gesellschaft". Bei der zweiten Publikation mit dem Titel (...) handelt es sich um eine gebundene Papierausgabe eines vom Beschwerdeführer verfassten Buches, wovon der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einige übersetzte Auszüge einreichte (vgl. Beweismittel zum Mehrfachgesuch Nr. 3). Gemäss diesem schrieb der Beschwerdeführer über die Veränderung der islamischen Werte, die Haltung der iranischen Behörden gegenüber der Abwanderung von Talenten, und machte Voraussagen betreffend die religiöse und politische Führung des Landes. Zudem verwies er auf verschiedene islamkritische Literatur, unter anderem zu D._______ (indisch-britischer Schriftsteller, Anmerkung des Gerichts). Der Beschwerdeführer ist zudem seit dem Jahr 2015 auf Facebook unter dem Namen "E:_______" aktiv. Gemäss den eingereichten Auszügen dieser Seite ist er Mitglied von verschiedenen, teilweise islam-kritischen exil-iranischen Gruppen (im Juli 2019 waren es den Angaben des Beschwerdeführers zufolge um die 90 Gruppen). Zudem ist er seinen mit Eingabe vom 2. August 2019 zu den Akten gereichten Beweismitteln zufolge auf der sozialen Plattform Instagram aktiv und lud auf Youtube ein Video einer exil-iranischen Demonstration hoch.
E. 8.4 Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers reichen den nachfolgenden Erwägungen zufolge nicht aus, um zur Annahme zu gelangen, er werde von den iranischen Behörden als aktiver und ernstzunehmender Regimegegner betrachtet, und habe deswegen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten. Vorerst beschränkt sich sein Engagement zeitlich auf wenige, das heisst auf zwei bis drei Jahre, wobei auffallend ist, dass er in seinen zahlreichen bisherigen Asylverfahren nie ein erkennbares politisches Interesse erkennen liess. Angesichts dessen kann vorliegend der Verdacht zumindest nicht ganz ausser Acht gelassen werden, dass das plötzlich aufkeimende Interesse an islam- und regimekritischen Fragen im Zusammenhang mit den wiederholten Abweisungen seiner Asyl- und Wiedererwägungsgesuche stehen könnte. Des Weiteren sind sowohl die Qualität als auch die Quantität seines politischen Engagements als nicht besonders intensiv zu erachten. Seine Internetseite weist sehr wenige Kommentare (zehn) auf, was auf einen nicht besonders aktiven Austausch mit anderen exilpolitisch tätigen Personen hinweist. Zudem wurde der neuste Kommentar bereits vor zwei Jahren hinterlassen. Der Beschwerdeführer veröffentlicht auf der Seite keine "Posts" oder Beiträge und führt keinen Blog, welche auf ein aktives und in einer gewissen Regelmässigkeit vorgenommenes Engagement schliessen liessen. Eine eigene Internetseite, auf welcher das iranische Regime kritisiert wird, dürften zudem zahlreiche weitere iranisch-stämmige Personen betreiben. Als Ausgangslage für die Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers gilt weiter zu berücksichtigen, dass den Akten zufolge keine Vorverfolgung aus politischen Gründen vorliegt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner (bereits viele Jahre zurückliegenden) Ausreise aus dem Iran bereits im Fokus der iranischen Behörden stand (vgl. dazu den rechtskräftigen Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 4. Juli 2016, Ziff. II 1. S. 3f.). In der Gesamtbetrachtung der umfangreichen, durch bestimmte Persönlichkeiten geprägten prominent auftretenden iranischen Exil-Diaspora ist das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung dessen, dass er zwei eigene Publikationen veröffentlicht hat und auf Facebook Mitglied von teilweise islamkritischen Gruppen ist - in der Schweiz als niederschwellig einzustufen. Sein Engagement im Internet geht nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste gegen das iranische Regime hinaus und er übt auch keine weiteren Aktivitäten aus, welche ihn als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen könnten. Hierbei ist zu beachten, dass nicht primär die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit für eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung massgebend ist (welche beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Internetseite mit Namen und Fotos ohne weiteres gegeben ist), sondern vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts sowie des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die Person zu einer Gefahr für das Regime werde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Angesichts der Annahme des Gerichts, die iranischen Sicherheitsbehörden vermöchten zwischen politisch engagierten iranischen Staatsangehörigen, welche das Regime zu gefährden vermögen, und Personen, welche sich durch ihre Aktionen bekannt machen möchten, zu unterscheiden, ist nicht von einer entsprechenden Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Daran vermögen auch die Einwände in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Im Iran herrscht auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1 und D-2176/2016 vom 21. November 2018 E. 10.2).
E. 10.3.3 Darüber hinaus sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist zwar in seinem Heimatstaat bereits seit mehreren Jahren landesabwesend, verfügt aber über einen erlernten Beruf und in diverser Hinsicht über Berufserfahrung, unter anderem als selbständig Erwerbender (A1 Ziff. 8, A26 S. 3). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr in den Iran eine Anstellung finden und seinen Lebensunterhalt bestreiten können wird. Zudem befinden sich seine Familienangehörigen nach wie vor im Iran, wobei entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene nicht ohne weiteres anzunehmen ist, diese hätten sich aufgrund der Internetaktivitäten des Beschwerdeführers völlig von ihm distanziert und ihn deswegen aus der Familie verstossen. Mit dem im Januar 2019 eingereichten Arztzeugnis macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er an psychischen Problemen (Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Alpträumern, Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen) leide. Gemäss dem behandelnden Arzt würden diese Symptome den Beschwerdeführer daran hindern, "seine Aufgaben als Geschäftsmann sowie seine Aufgaben als Immigrant in Bezug auf seine Integration in der Schweiz wahrzunehmen und durchzuführen". Allerdings handelt es sich bei den mit diesem Bericht belegten Beschwerden nicht um solche, welche aufgrund einer besonderen Schwere der individuellen Zumutbarkeit entgegenstehen würden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die im Iran vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu verweisen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2601/2018 Urteil vom 26. Mai 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. September 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 11. März 2010 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) auf das Asylgesuch nicht ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2275/2010 vom 6. Mai 2010 nicht ein. B. Nachdem das BFM seine Verfügung vom 11. März 2010 aufhob und das Asylverfahren wiederaufnahm, trat es am 30. August 2013 erneut auf das Asylgesuch nicht ein. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 5. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Wiedererwägung des Asylentscheides vom 30. August 2013. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 wies das SEM das Gesuch ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit als "Wiedererwägung" betitelter Eingabe vom 12. März 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet wäre. Er betreibe eine eigene Internetseite, auf welcher er sich kritisch zum Islam und zum iranischen Regime äussere. Er habe zudem zwei regime- und islamkritische Publikationen im Internet veröffentlicht und darin den Zusammenbruch und Niedergang der Islamischen Republik prognostiziert. Seine Aussagen würden von den iranischen Behörden als Landesverrat beziehungsweise Unterstützung "umstürzlerischen" Tendenzen oder Apostasie qualifiziert. Für diese Meinungsäusserungen könne im Iran die Todesstrafe verhängt werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die fremdsprachigen Publikationen (...) und (...) mit teilweiser deutscher Übersetzung sowie die Ausdrucke verschiedener Kommentare auf seiner Internetseite zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. März 2018 (eröffnet am 4. April 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm Asyl (Zweitasyl) zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sowie subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Ausdrucke der Internetseite Facebook, einen Ausdruck der Internetseite Youtube sowie einen Ausdruck seiner eigenen Internetseite (...) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Nach erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 29. Mai 2018 eine Vernehmlassung ein, in welcher sie an ihren bisherigen Ausführungen festhielt. I. Mit Eingabe vom 2. August 2019 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel, darunter eine Zusammenstellung von Facebook-Gruppen, Auszüge seines Instagram-Accounts und ein Arztzeugnis von Dr. med. B._______ vom 14. Januar 2019 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben zu den Akten, in welchem er Ausführungen zur aktuellen politischen Situation im Iran machte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung (vgl. E. 7) einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 12. März 2018 einerseits die vorläufige Aufnahme als Flüchtling und andererseits als Eventualantrag die vorläufige Aufnahme in der Schweiz aufgrund Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Letzterer begründete er damit, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten geeignet wären, aufgrund einer drohenden Verletzung von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen gemäss den Bestimmungen der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Comitee against Torture (CAT) wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zu führen. Damit machte er mit einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asyl(beschwerde)verfahrens entstandenen Sachlage einerseits die neu entstandene Flüchtlingseigenschaft geltend, andererseits beantragt er aufgrund eines nachträglich entstandenen Vollzugshindernisses die vorläufige Aufnahme. Solche Vollzugshindernisse sind jedoch praxisgemäss wiedererwägungsweise zu prüfen. Die Vorinstanz nahm jedoch die Eingabe und die Vorbringen insgesamt als Mehrfachgesuch entgegen und prüfte sämtliche Vorbringen unter dem entsprechenden Titel. Da dem Beschwerdeführer aus der materiellen Behandlung durch die Vorinstanz, welche nun auf Beschwerdeebene einer Überprüfung unterzogen wird, aber keine Nachteile erwachsen sind, ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass davon auszugehen sei, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland grundsätzlich überwachen würden. Asylsuchende iranische Staatsangehörige, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen würden, würden bei einer allfälligen Rückschaffung in ihren Heimatstaat zwar eine strafrechtliche Verfolgung riskieren wegen staatsfeindlicher Aktivitäten. Es sei jedoch anzunehmen, dass die iranischen Behörden in der Lage seien, zwischen politisch engagierten iranischen Staatsangehörige, welche das Regime zu gefährden vermögen würden, und solchen, welche es darauf anlegen würden, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten, unterscheiden könnten. Massentypische und niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste würden deshalb keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch die iranischen Behörden unterliegen und ein entsprechenden Engagement werde nicht als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen. Es seien weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhafte Hinweise zu entnehmen, wonach er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran einer politisch oder anderweitig motivierten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer vor Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld gefasst oder in irgendeiner Form registriert hätten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe. Den Akten könnten keine Hinweise auf ein längerfristiges und ernstzunehmendes politisches Engagement entnommen werden. Obwohl er bereits im Jahr 2009 in die Schweiz eingereist sei, habe er gegenüber den Asylbehörden nicht geltend gemacht, sich in der Schweiz in irgendeiner Weise exilpolitisch zu betätigen. Auch den eingereichten Beweismitteln könnten keine Hinweise auf ein seit längerer Zeit bestehendes anhaltendes regimekritisches Engagement entnommen werden. Die Buch-Publikationen würden von Oktober beziehungsweise November 2017 datieren und seien als Selbstpublikationen unter der Self-Publishing-Plattform "www.createspace.com" erschienen. Rezensionen zu den Publikationen würden sich keine finden. Auch scheine seine Internetseite noch nicht lange zu bestehen und weise lediglich knapp 5000 Besucher und 10 Kommentare auf. Auch im oppositions-politischen Umfeld seien den Akten keinerlei Hinweise auf ein besonderes Hervortreten zu entnehmen. Sein Engagement gehe nicht über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus. Entsprechend habe auch kein Anlass zur Annahme bestanden, der iranische Staat habe seine Aktivitäten - sofern er überhaupt Kenntnis von diesen erlangt habe - als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen oder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer wegen exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetztes zu befürchten hätte. Auch sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, mangels anderweitiger Hinweise als zumutbar und als möglich zu erachten. 5.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer Ausführungen über seine verschiedenen Aktivitäten auf sozialen Internetplattformen. Seit 2015 betreibe er sowohl eine Facebook-Seite als auch "einen Tweet", was auf seiner eigenen Interseite ersichtlich sei. Über Facebook sei er mit verschiedenen Gruppen verknüpft. Er habe auf dieser Plattform einen Organisationsgrad erreicht, welcher mit seinen regimekritischen Informationen und andauernden Denunziation des iranischen Regimes durchaus Einfluss auf die Geschehnisse im Iran haben oder zumindest von den dortigen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden könnte. Auf Youtube habe er ein selbstgedrehtes Video veröffentlicht, welches unter anderem Demonstrationen, welche Ende 2017/Anfang 2018 vor der iranischen Botschaft in Bern stattgefunden hätten, dokumentiere. Es sei mit Gewissheit anzunehmen, dass diese Aktivität von Mitarbeitenden der iranischen Botschaft gefilmt worden sei, um Beweismaterial gegen dissidente iranische Staatsangehörige zu haben, falls die iranischen Behörden je die Möglichkeit hätten, auf diese zuzugreifen. Auf seiner eigenen Internetseite vermittle er Zugang zu oppositioneller und islamkritischer Literatur. Er habe seine regime- und islamkritische Botschaft über Jahre entwickelt, in sozialen Medien getestet und schliesslich im November 2017 auf einer sorgfältig vorbereiteten Internetseite veröffentlicht und mit weiteren kritischen Meinungen zum Thema verknüpft. Sein Buch sei bereits im Januar 2016 fertiggestellt worden. Seine darin veröffentlichte Aussage über Mohammed könnte als Beschimpfung des Propheten betrachtet und gemäss Art. 262 des iranischen Strafgesetzbuches mit dem Tode bestraft werden. In weiteren Kapiteln spreche er von einer zunehmenden Spaltung der iranischen Gesellschaft bis hin zur gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Bevölkerung und Regierung und dem Sturz der Regierung. Diese Aussagen könnten als Rebellion betrachtet und gemäss Art. 286 des iranischen Strafgesetzbuches ebenfalls mit dem Tode bestraft werden. Es brauche entgegen den Ausführungen des SEM keine formelle Mitgliedschaft in einer oppositionellen Organisation, um vom iranischen Regime als potentielle Bedrohung wahrgenommen zu werden. Seine publizistische Tätigkeit entspringe seinem Bedürfnis, zu Veränderungsprozessen in seiner ursprünglichen Heimat beizutragen. Bei einer Rückkehr müsse er befürchten, zur Todesstrafe, einer Körperstrafe oder einer längeren Haftstrafe verurteilt zu werden oder aber für längere Zeit ohne Anklage oder Urteil in Haft gehalten zu werden. Als Zeuge für seine Gefährdung sei ein als Gutachter für die deutschen Asylbehörden tätiger ausgewiesener Kenner des Iran und der iranischen Exil-Gemeinschaft zu befragen. Das SEM habe seine Gefährdung verkannt, und es entstehe der Eindruck, dass es sich nicht vertieft mit seiner Internetseite auseinandersetzt habe. Dies sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachzuholen und die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nebst seinen exilpolitischen Tätigkeiten verweist der Beschwerdeführer auf seine Fluchtgründe, aufgrund welcher er vor langer Zeit aus dem Iran ausgereist sei. Er sei damals mit der Frau eines Offiziers des iranischen Nachrichtendienstes geflohen und habe damit nicht nur den Ehemann seiner Geliebten beleidigt, sondern auch Ehebruch begangen, was im Iran nach wie vor mit Steinigung bestraft werde. Obwohl mittlerweile die Verjährung eingetreten sein dürfte, bestehe nach wie vor das Risiko, dass der Ehemann seiner Geliebten einen Groll gegen ihn hege und dafür besorgt sei, dass er in Fahndungsregistern auftauche oder sonst regelmässig überwacht werde. Sollte das Gericht der Ansicht sein, dass diese Umstände im heutigen Zeitpunkt ohne Konsequenzen seien, beantrage er den Beizug der niederländischen Asylakten sowie die Zustellung derselben an ihn zur Stellungnahme. Ferner müsse sich seine Familie im Iran aufgrund seines Gedankenguts von ihm distanzieren. Er gelte in seiner Familie als das "schwarze Schaf" und pflege zu ihr seit 2009 keinen Kontakt mehr. Seine Schwester habe ihn während eines illegalen Aufenthalts im Iran an den Ehemann seiner Geliebten verraten, womit zumindest jener zuzutrauen sei, dass sie in der Lage sei, ihn bei den Sicherheitsbehörden im Iran zu denunzieren, um sich selbst zu schützen. Ferner sei davon auszugehen, dass er seinen niederländischen Flüchtlingsstatus nie aufgegeben habe, weshalb ihm grundsätzlich Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG gewährt werden könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach anfänglichen Versuchen, diesen in die Niederlande zurückzusenden, entgegengenommen habe. Der Wegweisungsvollzug schliesslich sei aufgrund der nach wie vor prekären Menschenrechtslage als unzulässig zu erachten. Die Annahme des SEM, dass er den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht habe, treffe zwar mathematisch knapp zu, jedoch habe er sich mindestens 24 Jahre seines Erwachsenenlebens nicht im Iran aufgehalten. Seine familiären Beziehungen habe er abgebrochen, und auch seine Geschwister würden den Kontakt zu ihm nicht mehr suchen. Er könne somit bei einer Rückkehr in den Iran nicht mehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen, und diese stehe ihm sogar möglicherweise feindselig gegenüber. Nach so langer Zeit Abwesenheit von der Heimat, stigmatisiert als potentieller Verräter und konfrontiert mit der feindseligen Haltung seiner Familie, könne er sich wirtschaftlich und sozial nicht mehr integrieren. Aus diesem Grund sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. 6. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 6.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1). 6.3 Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, dass sich das SEM nicht vertieft mit seiner Internetseite auseinandersetzt habe. Weder aufgrund seiner Ausführungen noch der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist davon auszugehen, dass sich das SEM bei der Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers auf einen unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt gestützt hat. Es ist ferner nicht ersichtlich, welche Abklärungen das SEM zusätzlich hätte vornehmen müssen. Auch ist die Verfügung in genügender Weise begründet, und das SEM führte nachvollziehbar und mit ausreichender Begründungsdichte aus, weshalb das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, welches vor allem auf seiner Internetseite zum Ausdruck kommt, unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung und der politischen Situation im Iran den in Art. 3 AsylG verankerten Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Dabei nahm es konkret Bezug auf den Inhalt seiner Publikationen sowie den Bekanntheitsgrad seiner Internetseite. Damit liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs vor. Der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag sowie der Beweisantrag, es sei ein Iran-Experte zur Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers beizuziehen, sind demnach abzuweisen. 7. Sofern der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu Vorfluchtgründe geltend macht und in diesem Zusammenhang die Gewährung von Asyl beantragt, ist festzuhalten, dass dies eine unzulässige Erweiterung des Verfahrensgegenstandes darstellt (vgl. zum Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Sachverhalt D sowie E. 3; vgl. zur Unzulässigkeit einer Erweiterung des Verfahrensgegenstands auf Beschwerdeebene Urteil des BVGer E-599/2011 vom 25. März 2013 m.w.H.). Auf dieses Rechtsbegehren sowie die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 8. 8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatstaates (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen würden und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; 2009/28, beide m.w.H.). 8.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt worden (§ 498-500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch exponieren, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihren Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1; D-7272/2013 E. 7.2). Allerdings geht das Gericht auch davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten iranischen Staatsangehörigen, die das Regime zu gefährden vermögen, und exilpolitisch engagierten Personen, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmende von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmende von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Somit ist anzunehmen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; vgl. auch das Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016; D-7272/2013 E. 7.2). Eine solche Prüfung hat stets im Einzelfall aufgrund konkreter Umstände zu erfolgen. 8.3 Der Beschwerdeführer betreibt seinen Angaben zufolge seit dem Jahr 2017 eine eigene Internetseite mit der Domain (...). Sowohl die Startseite als auch die einzelnen Registerkarten tragen die Überschrift (...). Auf der Startseite ist zudem der Satz "Auf dieser Website entdecken Sie meine politischen und antireligiösen Einstellungen" zu finden. Der Beschwerdeführer präsentiert sich in der Registerkarte "über mich" mit Foto, Name und Geburtsdatum. Die Internetseite ist ihm somit persönlich zuzuordnen. Es finden sich auf der Seite zehn Kommentare und die Seite wurde (...) besucht (Stand am 28. Februar 2020). Unter der Rubrik "Bücher" findet sich ein Link zu seinen eigenen beiden Publikationen. Bei der einen mit dem Titel (...) handelt es sich um ein im Januar 2016 veröffentlichtes fremdsprachiges Schriftstück, welches mittels PDF-Datei kostenlos geöffnet werden kann und mehrere Grafiken und Bilder beinhaltet. Darin äussert sich der Beschwerdeführer kritisch über den Islam ("Ausgedachte Mythen über Mohammed und schiitische Imams können nur von denen sein, die einen fanatisches Verstand haben. Diese entwickeln sogar den heutigen Islam") und das (...) C._______, indem er beispielsweise dessen Äusserungen über Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen kritisiert. Zudem ist darin ein Text zu finden mit dem Titel "Bild von einer kranken Gesellschaft". Bei der zweiten Publikation mit dem Titel (...) handelt es sich um eine gebundene Papierausgabe eines vom Beschwerdeführer verfassten Buches, wovon der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einige übersetzte Auszüge einreichte (vgl. Beweismittel zum Mehrfachgesuch Nr. 3). Gemäss diesem schrieb der Beschwerdeführer über die Veränderung der islamischen Werte, die Haltung der iranischen Behörden gegenüber der Abwanderung von Talenten, und machte Voraussagen betreffend die religiöse und politische Führung des Landes. Zudem verwies er auf verschiedene islamkritische Literatur, unter anderem zu D._______ (indisch-britischer Schriftsteller, Anmerkung des Gerichts). Der Beschwerdeführer ist zudem seit dem Jahr 2015 auf Facebook unter dem Namen "E:_______" aktiv. Gemäss den eingereichten Auszügen dieser Seite ist er Mitglied von verschiedenen, teilweise islam-kritischen exil-iranischen Gruppen (im Juli 2019 waren es den Angaben des Beschwerdeführers zufolge um die 90 Gruppen). Zudem ist er seinen mit Eingabe vom 2. August 2019 zu den Akten gereichten Beweismitteln zufolge auf der sozialen Plattform Instagram aktiv und lud auf Youtube ein Video einer exil-iranischen Demonstration hoch. 8.4 Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers reichen den nachfolgenden Erwägungen zufolge nicht aus, um zur Annahme zu gelangen, er werde von den iranischen Behörden als aktiver und ernstzunehmender Regimegegner betrachtet, und habe deswegen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten. Vorerst beschränkt sich sein Engagement zeitlich auf wenige, das heisst auf zwei bis drei Jahre, wobei auffallend ist, dass er in seinen zahlreichen bisherigen Asylverfahren nie ein erkennbares politisches Interesse erkennen liess. Angesichts dessen kann vorliegend der Verdacht zumindest nicht ganz ausser Acht gelassen werden, dass das plötzlich aufkeimende Interesse an islam- und regimekritischen Fragen im Zusammenhang mit den wiederholten Abweisungen seiner Asyl- und Wiedererwägungsgesuche stehen könnte. Des Weiteren sind sowohl die Qualität als auch die Quantität seines politischen Engagements als nicht besonders intensiv zu erachten. Seine Internetseite weist sehr wenige Kommentare (zehn) auf, was auf einen nicht besonders aktiven Austausch mit anderen exilpolitisch tätigen Personen hinweist. Zudem wurde der neuste Kommentar bereits vor zwei Jahren hinterlassen. Der Beschwerdeführer veröffentlicht auf der Seite keine "Posts" oder Beiträge und führt keinen Blog, welche auf ein aktives und in einer gewissen Regelmässigkeit vorgenommenes Engagement schliessen liessen. Eine eigene Internetseite, auf welcher das iranische Regime kritisiert wird, dürften zudem zahlreiche weitere iranisch-stämmige Personen betreiben. Als Ausgangslage für die Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers gilt weiter zu berücksichtigen, dass den Akten zufolge keine Vorverfolgung aus politischen Gründen vorliegt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er im Zeitpunkt seiner (bereits viele Jahre zurückliegenden) Ausreise aus dem Iran bereits im Fokus der iranischen Behörden stand (vgl. dazu den rechtskräftigen Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 4. Juli 2016, Ziff. II 1. S. 3f.). In der Gesamtbetrachtung der umfangreichen, durch bestimmte Persönlichkeiten geprägten prominent auftretenden iranischen Exil-Diaspora ist das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung dessen, dass er zwei eigene Publikationen veröffentlicht hat und auf Facebook Mitglied von teilweise islamkritischen Gruppen ist - in der Schweiz als niederschwellig einzustufen. Sein Engagement im Internet geht nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste gegen das iranische Regime hinaus und er übt auch keine weiteren Aktivitäten aus, welche ihn als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen könnten. Hierbei ist zu beachten, dass nicht primär die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit für eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung massgebend ist (welche beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Internetseite mit Namen und Fotos ohne weiteres gegeben ist), sondern vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit, der Form des Auftritts sowie des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die Person zu einer Gefahr für das Regime werde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Angesichts der Annahme des Gerichts, die iranischen Sicherheitsbehörden vermöchten zwischen politisch engagierten iranischen Staatsangehörigen, welche das Regime zu gefährden vermögen, und Personen, welche sich durch ihre Aktionen bekannt machen möchten, zu unterscheiden, ist nicht von einer entsprechenden Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Daran vermögen auch die Einwände in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. 8.5 Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im Iran herrscht auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1 und D-2176/2016 vom 21. November 2018 E. 10.2). 10.3.3 Darüber hinaus sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist zwar in seinem Heimatstaat bereits seit mehreren Jahren landesabwesend, verfügt aber über einen erlernten Beruf und in diverser Hinsicht über Berufserfahrung, unter anderem als selbständig Erwerbender (A1 Ziff. 8, A26 S. 3). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr in den Iran eine Anstellung finden und seinen Lebensunterhalt bestreiten können wird. Zudem befinden sich seine Familienangehörigen nach wie vor im Iran, wobei entgegen den Behauptungen auf Beschwerdeebene nicht ohne weiteres anzunehmen ist, diese hätten sich aufgrund der Internetaktivitäten des Beschwerdeführers völlig von ihm distanziert und ihn deswegen aus der Familie verstossen. Mit dem im Januar 2019 eingereichten Arztzeugnis macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er an psychischen Problemen (Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Alpträumern, Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen) leide. Gemäss dem behandelnden Arzt würden diese Symptome den Beschwerdeführer daran hindern, "seine Aufgaben als Geschäftsmann sowie seine Aufgaben als Immigrant in Bezug auf seine Integration in der Schweiz wahrzunehmen und durchzuführen". Allerdings handelt es sich bei den mit diesem Bericht belegten Beschwerden nicht um solche, welche aufgrund einer besonderen Schwere der individuellen Zumutbarkeit entgegenstehen würden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die im Iran vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu verweisen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: