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E-1941/2020

E-1941/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge (...) und gelangte am 31. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 3. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 17. November 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/10), am 12. Juni 2017 fand die ordentliche Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A17/16) und am 14. Februar 2020 eine ergänzende Anhörung (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A25/15) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______. Dort habe er mit seinem Pick-Up als (...) gearbeitet. Am (...) ([...]) sei er von einem ihm unbekannten Geschäftsmann engagiert worden, um mehrere Kisten mit (...) von B._______ in eine andere Stadt zu transportieren. Unterwegs habe er nach einer Panne sein Fahrzeug stehen lassen und für die Reparatur des kaputten Reifens in die nahegelegene Ortschaft gehen müssen. Auf dem Rückweg habe er beobachtet, wie Polizisten sein Fahrzeug abgeschleppt und seinen Beifahrer respektive Bekannten in Handschellen gelegt hätten. Aus Furcht vor einer Festnahme sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe sich bei einem Onkel versteckt. Dieser habe in Erfahrung bringen können, dass die Behörden bei seinen Eltern nach ihm gesucht hätten, weil sich angeblich Waffen in den Kisten befunden hätten. Da er seine Unschuld nicht habe belegen können, sei er von B._______ zu seiner Schwester geflüchtet und danach illegal vom Iran in den Irak ausgereist. Auch nach seiner Ausreise hätten die Behörden nach ihm gesucht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wegen des Vorfalls zum Tode verurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer reichte seinen Führer- und Militärausweis sowie den Scan seiner Geburtsurkunde (Shenasnameh) zu den Akten. B. Mit am 10. März 2020 eröffneter Verfügung vom 6. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. April 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beilagen liess er eine Vollmacht, eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgebestätigung einreichen. D. Am 14. April 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Aussagen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Bei der BzP habe er angegeben, nach der Reparatur des Reifens mit dem Taxi zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt zu sein. Als er gesehen habe, dass sein Begleiter in Handschellen gewesen sei, habe er das Taxi wenden lassen und sei davongefahren (A3/10 S. 7). Bei der ersten und zweiten Anhörung habe er jedoch ausgeführt, am Ort des Geschehens vorbeigefahren zu sein (A17/4 F23 und A25/5 F27). Auch zur beobachteten Situation vom Taxi aus habe er abweichende Angaben gemacht. Bei der ersten Anhörung habe er ausgesagt, zwei Polizeibeamte gesehen zu haben (A 17/4 F23). Bei der zweiten Anhörung hingegen habe er sehr viele Polizisten bei seinem Fahrzeug erwähnt (A25/5 F27) und im weiteren Verlauf der Anhörung zu Protokoll gegeben, es seien nur ungefähr fünf oder weniger Polizisten gewesen (A25/7 F35). Des Weiteren habe er widersprüchliche Angaben zum Zielort seiner Fahrt gemacht. Bei der ersten Anhörung habe er als Zielort für den Transport C._______ angegeben, wobei sich die Panne bei D._______ ereignet habe (A17/4 F23). Bei der zweiten Anhörung habe er explizit D._______ als Zielort seiner Fahrt genannt, weil sich das Geschäft des Bruders seines Auftraggebers dort befunden habe (A25/5 F27). Aufgrund dieser Widersprüche bestünden bereits Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Die Zweifel würden durch mehrere teils markante Ungereimtheiten in Bezug auf die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer und seine Flucht bestätigt. So habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann und wie oft er von den Behörden gesucht worden sei. Bei der ersten Anhörung habe er davon gesprochen, die Polizeibeamten hätten ihn noch am selben Tag, als sein Fahrzeug abgeschleppt worden sei, und am frühen Morgen des Folgetages gesucht respektive das Haus seiner Eltern durchsucht. Während diesen ersten beiden Hausdurchsuchungen habe er sich noch im Iran aufgehalten. Nach seiner Ausreise respektive Ankunft in der Schweiz hätten die Behörden noch ein weiteres Mal das Haus seiner Eltern durchsucht. Zudem seien mutmasslich Beamte an der Abdankungsfeier seines Vaters aufgetaucht (A17/4 F17 ff., A17/6 F33 ff., A17/11 F71). Abweichend von diesen Angaben habe er bei der ergänzenden Anhörung ausgesagt, es habe vor seiner Ausreise lediglich eine einzige Hausdurchsuchung stattgefunden. Die Behörden hätten erst nach seiner Ankunft in der Schweiz das Haus seiner Eltern frühmorgens nochmals durchsucht (A25/3 F15, A25/9 F56 f.). Dies stehe wiederum seiner Aussage entgegen, seine Cousine habe ihm von einer dritten Durchsuchung berichtet, die zehn Minuten gedauert habe (A17/10 F66). Zudem habe er einerseits angegeben, die Behörden seien abgesehen von den Hausdurchsuchungen immer wieder zur Kontrolle bei den Eltern vorbeigekommen (A17/4 F20). Andererseits habe er bei der ergänzenden Anhörung verneint, dass die Behörden ihn nebst den zwei oder drei Hausdurchsuchungen sonst noch gesucht hätten. So habe er ausgesagt, sonst sei nichts passiert respektive er habe nichts dergleichen mitbekommen (A25 S. 2). Ebenso habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, was ihm sein Onkel von der ersten Hausdurchsuchung berichtet habe. Zuerst habe er angegeben, der Onkel sei in das Haus seiner Eltern gegangen und habe sich als Bruder seiner Mutter vorgestellt (A17/9 F55). Später habe er ausgesagt, man habe seinen Onkel gar nicht ins Haus gelassen, er habe draussen warten müssen (A25/8 F45). Auch bei seinen Angaben zur Flucht bestünden teils krasse Widersprüche. Bei der ersten Anhörung habe er ausgesagt, sich zwei Tage lang bei seinem Onkel aufgehalten zu haben (A17/6 F34). Bei der ergänzenden Anhörung hingegen habe er vorgebracht, er sei bereits am selben Abend zu seiner Schwester und seinem Schwager geflüchtet (A25/8 F44). Des Weiteren habe er einerseits ausgesagt, bis zur Ausreise keinerlei Kontakt zu seinen Familienangehörigen respektive Eltern gehabt zu haben (A25/9 F50), und andererseits zu Protokoll gegeben, seine Mutter und Schwester hätten ihn am zweiten Tag bei seinem Onkel besucht und von der zweiten Durchsuchung berichtet (A17/10 F61). Letztere Aussage stehe ihrerseits in krassem Widerspruch zu anderen Aussagen wie jener, wo er ausgesagt habe, die zweite Durchsuchung habe erst stattgefunden, als er sich in der Schweiz befunden habe (A25/9 F56), und jener, er habe sich nur bis zum Abend des ersten Tages beim Onkel aufgehalten (A25/8 F44). Auf entsprechende Vorhalte hin sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, diese aufzulösen oder plausibel zu erklären. Stattdessen habe er lediglich darauf beharrt, gewisse Aussagen nicht gemacht zu haben (A25/3 F15 und A25/12 F69 ff.). Die Protokolle seien ihm jedoch rückübersetzt worden und er habe ihre Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Dem Beschwerdeführer sei es somit in keiner Weise gelungen, einen konsistenten und widerspruchsfreien Ablauf der Geschehnisse zu schildern, die zu seiner Flucht aus dem Iran geführt haben sollten, was in Anbetracht der Bedeutung derselben für ihn doch sehr erstaune. So könne davon ausgegangen werden, dass ihm bekannt sei, wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe und mit wem er damals in Kontakt gestanden sei respektive mit wem er persönlich gesprochen habe. Zudem beträfen sämtliche Widersprüche in besonderer Weise das Kerngeschehen seiner Aussagen respektive den eigentlichen Ausreisegrund. Auch seien zum Zeitpunkt der Anhörungen erst rund eineinhalb respektive vier Jahre seit dem Ereignis vergangen, weshalb es ihm angesichts der für sein Leben einschneidenden Erlebnisse durchaus hätte möglich sein sollen, widerspruchsfrei über die Geschehnisse berichten. Die Aussagen seien augenscheinlich konstruiert und als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe einen grossmehrheitlich konsistenten und widerspruchsfreien Ablauf der Geschehnisse wiedergegeben. Die aufgetretenen Unstimmigkeiten würden der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers keinen Abbruch tun. Wenn die ansonsten detailliert und mit zahlreichen Realitätskennzeichen versehenen Aussagen in die Würdigung mit einbezogen würden, werde klar, dass sich die Ereignisse so zugetragen hätten. Die gesuchsbegründenden Aussagen seien bei einer Gesamtwürdigung äusserst plausibel, detailreich, kongruent und gespickt mit Realkennzeichen. Sie seien insgesamt glaubhaft. Auf die Entgegnungen zur Argumentation der Vorinstanz im Einzelnen, wird nachfolgend eingegangen.

E. 5.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen ist festzustellen, dass nicht alle vom SEM dargelegten Argumente zu überzeugen vermögen. So ist zu berücksichtigen, dass die Befragung (im Gegensatz zur Anhörung) lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem meist nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der Befragung diametral von späteren Aussagen in der Anhörung abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Bei der vom SEM herangezogenen Unstimmigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers dazu, ob er das Taxi habe wenden lassen oder am Ort des Geschehens vorbeigefahren sei, handelt es sich offensichtlich nicht um einen diametralen Widerspruch, der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen herangezogen werden kann.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indessen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenen Aussagen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab - mit Ausnahme des dem Beschwerdeführer zu Unrecht angelasteten Widerspruchs - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen. Insbesondere erweist sich das Vorbringen, mit den zwei Polizeibeamten bei der ersten Anhörung seien nur diejenigen anwesenden Beamten gemeint, die daran gewesen seien, seinen Kollegen zu verhaften, als wenig stichhaltig. Der Beschwerdeführer führte nämlich bei der freien Schilderung seiner Asylgründe ausdrücklich aus, er habe bei seiner Rückkehr mit dem Taxi beobachtet, dass sein Wagen abgeschleppt worden sei und zwei Beamte dort gestanden seien; die Hände seines Kollegen seien gefesselt gewesen (A17/4 F23). Diese Aussage lässt sich nicht in Einklang bringen mit seinen Aussagen bei der ergänzenden Anhörung, es seien sehr viele Polizisten bei seinem Fahrzeug respektive nur ungefähr fünf oder weniger Polizisten gewesen (A25/5 F27 und A25/7 F35). Ein Realkennzeichen ergibt sich aus diesen divergierenden Aussagen nicht. Auch die Erklärung zu den unstimmigen Aussagen in Bezug auf den Zielort, dies sei vermutlich auf einen Konzentrationsmangel zurückzuführen, überzeugt angesichts des für den Beschwerdeführer sehr einschneidenden Ereignisses auch in Berücksichtigung der seither vergangenen Zeit nicht. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die behördliche Suche nach ihm, die Anzahl Hausdurchsuchungen und seine Flucht widersprochen hat. Wenig stichhaltig sind die Erklärungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe seine frühere Aussage bei der ergänzenden Anhörung korrigiert und sich deshalb ohne Not in einen Widerspruch verwickelt, weil er seinen Erinnerungen - gemäss seinen Erinnerungen hätten lediglich zwei Hausdurchsuchungen stattgefunden - traue und sein Aussageverhalten nicht den Fragen anpasse. Damit gibt der Beschwerdeführer selber zu erkennen, dass sein Erinnerungsvermögen offenbar auch rund zweieinhalb Jahre nach der Erstanhörung noch intakt gewesen ist, obwohl er anschliessend ausführen lässt, Erinnerungen würden im Laufe der Zeit verblassen. Aufgrund seines weiteren Vorbringens, dies treffe umso stärker auf Ereignisse zu, die man nur vom Hörensagen kenne, müsste eher von der Wahrhaftigkeit seiner Aussagen bei der Erstanhörung ausgegangen werden. Als wenig hilfreich erweisen sich auch die Erklärungen in Bezug auf die unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Schilderungen des Onkels. Das Vorbringen, aus der Aussage bei der Erstanhörung, der Onkel sei ins Haus der Eltern gegangen und habe sich vorgestellt, lasse sich nicht ableiten, er habe sich im Haus frei und ungehindert bewegen können, trägt wenig zur Klärung bei. Der Beschwerdeführer erklärte bei der ergänzenden Anhörung im Unterschied zur Erstanhörung nämlich ausdrücklich, der Onkel habe ihm gesagt, er sei gar nicht ins Haus gelassen worden, er habe draussen warten müssen (A25/8 F45). Dabei handelt es sich nicht nur um einen vermeintlichen, sondern um einen tatsächlichen Wiederspruch. Er lässt sich auch nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer die Erzählung des Onkels bei der Zweitanhörung in anderen Worten und mit einer anderen Chronologie zu Protokoll gibt oder mit der Zeitspanne von zweieinhalb Jahren zwischen den Anhörungen. Der Einwand, aus der Angabe «sonst sei nichts passiert», die sich im Übrigen nicht an der von der Vorinstanz angegebenen Stelle (A25 S. 2) finden lasse, könne nicht ohne konkrete Nachfrage der Schluss gezogen werden, es hätten auch keine Kontrollen mehr bei den Eltern stattgefunden, ist zwar berechtigt. Er ist indessen bei einer Gesamtwürdigung nicht geeignet, die gesuchsbegründenden Aussagen insgesamt glaubhafter erscheinen zu lassen. Die von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen zu den Schilderungen des Onkels (A17 F55 und A25 F45) stimmen lediglich in Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers überein, der Onkel habe mit dem Fahrer draussen vor dem Haus gesprochen. Der Widerspruch zum Punkt, ob der Onkel ins Haus gegangen sei oder gar nicht erst ins Haus habe gehen dürfen, bleibt jedoch. Er lässt sich auch nicht mit der Erklärung auflösen, aus der gesamten Aussage in A17 F55 ergebe sich, dass mit «ins Haus hereingehen» auch lediglich «zum Haus gehen» gemeint sein könne, zumal der Beschwerdeführer bei A25 F45 nicht mehr erwähnte, er habe sich als Bruder seiner Mutter vorgestellt. Die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Verbleib im Iran nach dem Ereignis bis zur Ausreise lassen sich auch bei einer näheren Durchsicht nicht auflösen. Aus seiner Antwort auf die Frage, wie lange er sich nach dem Ereignis mit der Beschlagnahmung des Wagens bis zur Ausreise noch im Iran aufgehalten habe, ergibt sich unmissverständlich, dass er insgesamt zwei Nächte bei seinem Onkel gewesen sei, dann habe er sich auf den Weg in den Irak gemacht (A17/6 F34). Im Unterschied dazu führte er auf die Frage bei der ergänzenden Anhörung, wie lange er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe, aus, er sei noch bis zum Sonnenuntergang bei ihm geblieben, dann habe sein Schwager ihn abgeholt (A25/8 F44). Seine auf Vorhalt hin gemachte Aussage, er habe nicht gesagt, sich zwei Tage bei seinem Onkel aufgehalten zu haben (A25/12 F69), ist nicht zu vereinbaren mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Aussagen bei der BzP und ersten Anhörung unterschriftlich bestätigt hat. Die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich bei der ergänzenden Anhörung nicht mehr daran erinnert, die erste Nacht beim Onkel verbracht zu haben, er korrigiere diesen Fehler hiermit, nachdem ihm dies bei der Auseinandersetzung mit seinen protokollierten Aussagen bewusst geworden sei, vermag nicht zu überzeugen. Eine Durchsicht der Protokolle der BzP und ersten Anhörung ergibt keine Hinweise darauf, dass es zu Verständigungsproblemen auf Farsi gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat bei der ergänzenden Anhörung auf entsprechende Frage ausgeführt, keine sprachlichen Probleme mit dem Dolmetscher gehabt zu haben (A25/8 F42). Das Missverständnis beim Wort «Garage» wurde vom Dolmetscher geklärt. Des Weiteren lassen sich die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht mit der Zeitdauer zwischen dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis und den Anhörungen erklären, zumal sie zentrale Punkte der Asylvorbringen betreffen. Vor diesem Hintergrund können die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht als Realkennzeichen des natürlichen Prozesses des Vergessens gewertet werden.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsge-fahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asyl-gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im Iran herrscht auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2601/2018 vom 26. Mai 2020 E. 10.3.2 und D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1).

E. 7.3.3 Darüber hinaus sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist zwar in seinem Heimatstaat bereits seit mehreren Jahren landesabwesend, verfügt aber über (...) und langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem befinden sich seine Familienangehörigen ([...]) und weitere Verwandte, mit denen er regelmässig in Kontakt stehe, nach wie vor im Iran (A3/3 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, zumal sich die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der eingereichten Fürsorgebestätigung belegt ist. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist ebenfalls gutzuheissen und der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen, zumal keine Ausnahme im Sinne von aArt. 110a Abs. 2 AsylG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Rechtsbeistand ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vom Rechtsbeistand wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand ist aufzufordern, dem Gericht seine Zahladresse mitzuteilen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden gutgeheissen. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1941/2020 Urteil vom 9. Juli 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge (...) und gelangte am 31. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 3. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 17. November 2015 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/10), am 12. Juni 2017 fand die ordentliche Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A17/16) und am 14. Februar 2020 eine ergänzende Anhörung (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A25/15) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______. Dort habe er mit seinem Pick-Up als (...) gearbeitet. Am (...) ([...]) sei er von einem ihm unbekannten Geschäftsmann engagiert worden, um mehrere Kisten mit (...) von B._______ in eine andere Stadt zu transportieren. Unterwegs habe er nach einer Panne sein Fahrzeug stehen lassen und für die Reparatur des kaputten Reifens in die nahegelegene Ortschaft gehen müssen. Auf dem Rückweg habe er beobachtet, wie Polizisten sein Fahrzeug abgeschleppt und seinen Beifahrer respektive Bekannten in Handschellen gelegt hätten. Aus Furcht vor einer Festnahme sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe sich bei einem Onkel versteckt. Dieser habe in Erfahrung bringen können, dass die Behörden bei seinen Eltern nach ihm gesucht hätten, weil sich angeblich Waffen in den Kisten befunden hätten. Da er seine Unschuld nicht habe belegen können, sei er von B._______ zu seiner Schwester geflüchtet und danach illegal vom Iran in den Irak ausgereist. Auch nach seiner Ausreise hätten die Behörden nach ihm gesucht. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, wegen des Vorfalls zum Tode verurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer reichte seinen Führer- und Militärausweis sowie den Scan seiner Geburtsurkunde (Shenasnameh) zu den Akten. B. Mit am 10. März 2020 eröffneter Verfügung vom 6. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. April 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters. Als Beilagen liess er eine Vollmacht, eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Fürsorgebestätigung einreichen. D. Am 14. April 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Aussagen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Bei der BzP habe er angegeben, nach der Reparatur des Reifens mit dem Taxi zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt zu sein. Als er gesehen habe, dass sein Begleiter in Handschellen gewesen sei, habe er das Taxi wenden lassen und sei davongefahren (A3/10 S. 7). Bei der ersten und zweiten Anhörung habe er jedoch ausgeführt, am Ort des Geschehens vorbeigefahren zu sein (A17/4 F23 und A25/5 F27). Auch zur beobachteten Situation vom Taxi aus habe er abweichende Angaben gemacht. Bei der ersten Anhörung habe er ausgesagt, zwei Polizeibeamte gesehen zu haben (A 17/4 F23). Bei der zweiten Anhörung hingegen habe er sehr viele Polizisten bei seinem Fahrzeug erwähnt (A25/5 F27) und im weiteren Verlauf der Anhörung zu Protokoll gegeben, es seien nur ungefähr fünf oder weniger Polizisten gewesen (A25/7 F35). Des Weiteren habe er widersprüchliche Angaben zum Zielort seiner Fahrt gemacht. Bei der ersten Anhörung habe er als Zielort für den Transport C._______ angegeben, wobei sich die Panne bei D._______ ereignet habe (A17/4 F23). Bei der zweiten Anhörung habe er explizit D._______ als Zielort seiner Fahrt genannt, weil sich das Geschäft des Bruders seines Auftraggebers dort befunden habe (A25/5 F27). Aufgrund dieser Widersprüche bestünden bereits Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Die Zweifel würden durch mehrere teils markante Ungereimtheiten in Bezug auf die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer und seine Flucht bestätigt. So habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann und wie oft er von den Behörden gesucht worden sei. Bei der ersten Anhörung habe er davon gesprochen, die Polizeibeamten hätten ihn noch am selben Tag, als sein Fahrzeug abgeschleppt worden sei, und am frühen Morgen des Folgetages gesucht respektive das Haus seiner Eltern durchsucht. Während diesen ersten beiden Hausdurchsuchungen habe er sich noch im Iran aufgehalten. Nach seiner Ausreise respektive Ankunft in der Schweiz hätten die Behörden noch ein weiteres Mal das Haus seiner Eltern durchsucht. Zudem seien mutmasslich Beamte an der Abdankungsfeier seines Vaters aufgetaucht (A17/4 F17 ff., A17/6 F33 ff., A17/11 F71). Abweichend von diesen Angaben habe er bei der ergänzenden Anhörung ausgesagt, es habe vor seiner Ausreise lediglich eine einzige Hausdurchsuchung stattgefunden. Die Behörden hätten erst nach seiner Ankunft in der Schweiz das Haus seiner Eltern frühmorgens nochmals durchsucht (A25/3 F15, A25/9 F56 f.). Dies stehe wiederum seiner Aussage entgegen, seine Cousine habe ihm von einer dritten Durchsuchung berichtet, die zehn Minuten gedauert habe (A17/10 F66). Zudem habe er einerseits angegeben, die Behörden seien abgesehen von den Hausdurchsuchungen immer wieder zur Kontrolle bei den Eltern vorbeigekommen (A17/4 F20). Andererseits habe er bei der ergänzenden Anhörung verneint, dass die Behörden ihn nebst den zwei oder drei Hausdurchsuchungen sonst noch gesucht hätten. So habe er ausgesagt, sonst sei nichts passiert respektive er habe nichts dergleichen mitbekommen (A25 S. 2). Ebenso habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, was ihm sein Onkel von der ersten Hausdurchsuchung berichtet habe. Zuerst habe er angegeben, der Onkel sei in das Haus seiner Eltern gegangen und habe sich als Bruder seiner Mutter vorgestellt (A17/9 F55). Später habe er ausgesagt, man habe seinen Onkel gar nicht ins Haus gelassen, er habe draussen warten müssen (A25/8 F45). Auch bei seinen Angaben zur Flucht bestünden teils krasse Widersprüche. Bei der ersten Anhörung habe er ausgesagt, sich zwei Tage lang bei seinem Onkel aufgehalten zu haben (A17/6 F34). Bei der ergänzenden Anhörung hingegen habe er vorgebracht, er sei bereits am selben Abend zu seiner Schwester und seinem Schwager geflüchtet (A25/8 F44). Des Weiteren habe er einerseits ausgesagt, bis zur Ausreise keinerlei Kontakt zu seinen Familienangehörigen respektive Eltern gehabt zu haben (A25/9 F50), und andererseits zu Protokoll gegeben, seine Mutter und Schwester hätten ihn am zweiten Tag bei seinem Onkel besucht und von der zweiten Durchsuchung berichtet (A17/10 F61). Letztere Aussage stehe ihrerseits in krassem Widerspruch zu anderen Aussagen wie jener, wo er ausgesagt habe, die zweite Durchsuchung habe erst stattgefunden, als er sich in der Schweiz befunden habe (A25/9 F56), und jener, er habe sich nur bis zum Abend des ersten Tages beim Onkel aufgehalten (A25/8 F44). Auf entsprechende Vorhalte hin sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, diese aufzulösen oder plausibel zu erklären. Stattdessen habe er lediglich darauf beharrt, gewisse Aussagen nicht gemacht zu haben (A25/3 F15 und A25/12 F69 ff.). Die Protokolle seien ihm jedoch rückübersetzt worden und er habe ihre Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt. Dem Beschwerdeführer sei es somit in keiner Weise gelungen, einen konsistenten und widerspruchsfreien Ablauf der Geschehnisse zu schildern, die zu seiner Flucht aus dem Iran geführt haben sollten, was in Anbetracht der Bedeutung derselben für ihn doch sehr erstaune. So könne davon ausgegangen werden, dass ihm bekannt sei, wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe und mit wem er damals in Kontakt gestanden sei respektive mit wem er persönlich gesprochen habe. Zudem beträfen sämtliche Widersprüche in besonderer Weise das Kerngeschehen seiner Aussagen respektive den eigentlichen Ausreisegrund. Auch seien zum Zeitpunkt der Anhörungen erst rund eineinhalb respektive vier Jahre seit dem Ereignis vergangen, weshalb es ihm angesichts der für sein Leben einschneidenden Erlebnisse durchaus hätte möglich sein sollen, widerspruchsfrei über die Geschehnisse berichten. Die Aussagen seien augenscheinlich konstruiert und als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe einen grossmehrheitlich konsistenten und widerspruchsfreien Ablauf der Geschehnisse wiedergegeben. Die aufgetretenen Unstimmigkeiten würden der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers keinen Abbruch tun. Wenn die ansonsten detailliert und mit zahlreichen Realitätskennzeichen versehenen Aussagen in die Würdigung mit einbezogen würden, werde klar, dass sich die Ereignisse so zugetragen hätten. Die gesuchsbegründenden Aussagen seien bei einer Gesamtwürdigung äusserst plausibel, detailreich, kongruent und gespickt mit Realkennzeichen. Sie seien insgesamt glaubhaft. Auf die Entgegnungen zur Argumentation der Vorinstanz im Einzelnen, wird nachfolgend eingegangen. 5. 5.1 Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen ist festzustellen, dass nicht alle vom SEM dargelegten Argumente zu überzeugen vermögen. So ist zu berücksichtigen, dass die Befragung (im Gegensatz zur Anhörung) lediglich einen summarischen Charakter aufweist und zudem meist nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommen. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der Befragung diametral von späteren Aussagen in der Anhörung abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Bei der vom SEM herangezogenen Unstimmigkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers dazu, ob er das Taxi habe wenden lassen oder am Ort des Geschehens vorbeigefahren sei, handelt es sich offensichtlich nicht um einen diametralen Widerspruch, der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen herangezogen werden kann. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indessen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenen Aussagen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab - mit Ausnahme des dem Beschwerdeführer zu Unrecht angelasteten Widerspruchs - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen. Insbesondere erweist sich das Vorbringen, mit den zwei Polizeibeamten bei der ersten Anhörung seien nur diejenigen anwesenden Beamten gemeint, die daran gewesen seien, seinen Kollegen zu verhaften, als wenig stichhaltig. Der Beschwerdeführer führte nämlich bei der freien Schilderung seiner Asylgründe ausdrücklich aus, er habe bei seiner Rückkehr mit dem Taxi beobachtet, dass sein Wagen abgeschleppt worden sei und zwei Beamte dort gestanden seien; die Hände seines Kollegen seien gefesselt gewesen (A17/4 F23). Diese Aussage lässt sich nicht in Einklang bringen mit seinen Aussagen bei der ergänzenden Anhörung, es seien sehr viele Polizisten bei seinem Fahrzeug respektive nur ungefähr fünf oder weniger Polizisten gewesen (A25/5 F27 und A25/7 F35). Ein Realkennzeichen ergibt sich aus diesen divergierenden Aussagen nicht. Auch die Erklärung zu den unstimmigen Aussagen in Bezug auf den Zielort, dies sei vermutlich auf einen Konzentrationsmangel zurückzuführen, überzeugt angesichts des für den Beschwerdeführer sehr einschneidenden Ereignisses auch in Berücksichtigung der seither vergangenen Zeit nicht. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die behördliche Suche nach ihm, die Anzahl Hausdurchsuchungen und seine Flucht widersprochen hat. Wenig stichhaltig sind die Erklärungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe seine frühere Aussage bei der ergänzenden Anhörung korrigiert und sich deshalb ohne Not in einen Widerspruch verwickelt, weil er seinen Erinnerungen - gemäss seinen Erinnerungen hätten lediglich zwei Hausdurchsuchungen stattgefunden - traue und sein Aussageverhalten nicht den Fragen anpasse. Damit gibt der Beschwerdeführer selber zu erkennen, dass sein Erinnerungsvermögen offenbar auch rund zweieinhalb Jahre nach der Erstanhörung noch intakt gewesen ist, obwohl er anschliessend ausführen lässt, Erinnerungen würden im Laufe der Zeit verblassen. Aufgrund seines weiteren Vorbringens, dies treffe umso stärker auf Ereignisse zu, die man nur vom Hörensagen kenne, müsste eher von der Wahrhaftigkeit seiner Aussagen bei der Erstanhörung ausgegangen werden. Als wenig hilfreich erweisen sich auch die Erklärungen in Bezug auf die unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Schilderungen des Onkels. Das Vorbringen, aus der Aussage bei der Erstanhörung, der Onkel sei ins Haus der Eltern gegangen und habe sich vorgestellt, lasse sich nicht ableiten, er habe sich im Haus frei und ungehindert bewegen können, trägt wenig zur Klärung bei. Der Beschwerdeführer erklärte bei der ergänzenden Anhörung im Unterschied zur Erstanhörung nämlich ausdrücklich, der Onkel habe ihm gesagt, er sei gar nicht ins Haus gelassen worden, er habe draussen warten müssen (A25/8 F45). Dabei handelt es sich nicht nur um einen vermeintlichen, sondern um einen tatsächlichen Wiederspruch. Er lässt sich auch nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer die Erzählung des Onkels bei der Zweitanhörung in anderen Worten und mit einer anderen Chronologie zu Protokoll gibt oder mit der Zeitspanne von zweieinhalb Jahren zwischen den Anhörungen. Der Einwand, aus der Angabe «sonst sei nichts passiert», die sich im Übrigen nicht an der von der Vorinstanz angegebenen Stelle (A25 S. 2) finden lasse, könne nicht ohne konkrete Nachfrage der Schluss gezogen werden, es hätten auch keine Kontrollen mehr bei den Eltern stattgefunden, ist zwar berechtigt. Er ist indessen bei einer Gesamtwürdigung nicht geeignet, die gesuchsbegründenden Aussagen insgesamt glaubhafter erscheinen zu lassen. Die von der Vorinstanz zitierten Protokollstellen zu den Schilderungen des Onkels (A17 F55 und A25 F45) stimmen lediglich in Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers überein, der Onkel habe mit dem Fahrer draussen vor dem Haus gesprochen. Der Widerspruch zum Punkt, ob der Onkel ins Haus gegangen sei oder gar nicht erst ins Haus habe gehen dürfen, bleibt jedoch. Er lässt sich auch nicht mit der Erklärung auflösen, aus der gesamten Aussage in A17 F55 ergebe sich, dass mit «ins Haus hereingehen» auch lediglich «zum Haus gehen» gemeint sein könne, zumal der Beschwerdeführer bei A25 F45 nicht mehr erwähnte, er habe sich als Bruder seiner Mutter vorgestellt. Die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Verbleib im Iran nach dem Ereignis bis zur Ausreise lassen sich auch bei einer näheren Durchsicht nicht auflösen. Aus seiner Antwort auf die Frage, wie lange er sich nach dem Ereignis mit der Beschlagnahmung des Wagens bis zur Ausreise noch im Iran aufgehalten habe, ergibt sich unmissverständlich, dass er insgesamt zwei Nächte bei seinem Onkel gewesen sei, dann habe er sich auf den Weg in den Irak gemacht (A17/6 F34). Im Unterschied dazu führte er auf die Frage bei der ergänzenden Anhörung, wie lange er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe, aus, er sei noch bis zum Sonnenuntergang bei ihm geblieben, dann habe sein Schwager ihn abgeholt (A25/8 F44). Seine auf Vorhalt hin gemachte Aussage, er habe nicht gesagt, sich zwei Tage bei seinem Onkel aufgehalten zu haben (A25/12 F69), ist nicht zu vereinbaren mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Aussagen bei der BzP und ersten Anhörung unterschriftlich bestätigt hat. Die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich bei der ergänzenden Anhörung nicht mehr daran erinnert, die erste Nacht beim Onkel verbracht zu haben, er korrigiere diesen Fehler hiermit, nachdem ihm dies bei der Auseinandersetzung mit seinen protokollierten Aussagen bewusst geworden sei, vermag nicht zu überzeugen. Eine Durchsicht der Protokolle der BzP und ersten Anhörung ergibt keine Hinweise darauf, dass es zu Verständigungsproblemen auf Farsi gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat bei der ergänzenden Anhörung auf entsprechende Frage ausgeführt, keine sprachlichen Probleme mit dem Dolmetscher gehabt zu haben (A25/8 F42). Das Missverständnis beim Wort «Garage» wurde vom Dolmetscher geklärt. Des Weiteren lassen sich die Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht mit der Zeitdauer zwischen dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis und den Anhörungen erklären, zumal sie zentrale Punkte der Asylvorbringen betreffen. Vor diesem Hintergrund können die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht als Realkennzeichen des natürlichen Prozesses des Vergessens gewertet werden. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsge-fahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asyl-gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Iran herrscht auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-2601/2018 vom 26. Mai 2020 E. 10.3.2 und D-5353/2017 vom 10. Januar 2019 E. 9.2.1). 7.3.3 Darüber hinaus sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist zwar in seinem Heimatstaat bereits seit mehreren Jahren landesabwesend, verfügt aber über (...) und langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem befinden sich seine Familienangehörigen ([...]) und weitere Verwandte, mit denen er regelmässig in Kontakt stehe, nach wie vor im Iran (A3/3 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, zumal sich die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der eingereichten Fürsorgebestätigung belegt ist. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist ebenfalls gutzuheissen und der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen, zumal keine Ausnahme im Sinne von aArt. 110a Abs. 2 AsylG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Rechtsbeistand ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vom Rechtsbeistand wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Der amtliche Rechtsbeistand ist aufzufordern, dem Gericht seine Zahladresse mitzuteilen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden gutgeheissen. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: