Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2008 und gelangte am 9. November 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. September 2009 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.b Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6498/2009 vom 10. Oktober 2012 abgewiesen, womit die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2009 in Rechtskraft erwachsen ist. B. B.a Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein, woraufhin die Vorinstanz am 15. Januar 2014 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte. B.b Am 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B.c Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in der Schweiz der (...) angeschlossen, und sei während längerer Zeit in dieser Partei aktiv gewesen. Ausserdem habe er sich seit Oktober 2013 in der (...) exilpolitisch betätigt. Er habe an mehreren Kundgebungen der (...) teilgenommen, bei denen er fotografiert worden sei. Diese Fotos seien auf der Internetseite der (...) sowie in der (...)-Monatszeitschrift C._______ veröffentlicht worden. Sodann bestätige der Präsident der (...), dass er bereits im Iran regimekritische Tätigkeiten ausgeübt habe. Seit etwa August 2014 arbeite er mit einer Partei namens (...) (deutsch: [...] respektive [...]). Mit seinem Schwiegervater plane er, deren Schweizer Sektion zu gründen, wo er sich als Kadermitglied zur Wahl stellen werde. Daneben sei er Kadermitglied im (...), welches als eine Art Dachorganisation die grossen Demonstrationen koordiniere, organisiere und die Demonstrationsparolen festlege. Das (...) führe drei- oder viermal jährlich Sitzungen durch, an welchen in der Regel fünf bis sechs Personen teilnehmen würden. Er sei der einzige Flüchtling, die anderen Sitzungsteilnehmer seien bereits eingebürgert. Das (...) beschäftige sich nicht mit Flüchtlingsangelegenheiten. Er sei einer der wichtigsten Mitveranstalter und dürfe im (...) mitreden. Auf Facebook habe er unter einem anderen Namen, aber mit eigenem Foto, diverse regimekritische Bemerkungen und Artikel veröffentlicht. Diese Tatsachen seien noch nicht aktenkundig und seien auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden, weshalb es sich um neue Tatsachen handle. Die Menschenrechtslage im Iran habe sich massiv verschlechtert. Die iranischen Behörden hätten ihre Massnahmen zur Identifizierung von Regimegegnern verschärft und würden in aller Strenge mit Regimegegnern umgehen. Vor diesem Hintergrund sei es sehr wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinen politischen Aktivitäten hätten. Selbst niederrangige und mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer würden ein Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen darstellen. Spätestens beim Verhör nach der Ankunft im Iran würden seine exilpolitischen Aktivitäten zum Vorschein kommen. Aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sei er deshalb als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Seine Vorbringen stützte er mit folgenden Beweismitteln, die seine exilpolitischen Tätigkeiten dokumentieren sollen:
- Flyer und Fotos einer Demonstration in D._______ vom (...)
- Flyer und Fotos einer Demonstration in E._______ vom (...)
- Flyer und Fotos einer Demonstration in F._______ vom (...)
- Mitgliedschaftsbestätigung der (...) vom (...)
- Mitgliedschaftsbestätigung der (...) vom (...)
- Flyer und Fotos einer Demonstration vom (...)
- Bescheinigung des (...) vom (...)
- Familienausweis und Auszug aus dem Eheregister vom (...) 2015 (beides in Kopie) C. Am (...) 2015 heiratete der Beschwerdeführer die iranische Staatsangehörige G._______ (N [...]), welche als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. D. Mit Eingabe vom 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz weitere Beweismittel ein. E. Mit Verfügung vom 27. April 2015 (eröffnet am 28. April 2015) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Ausserdem wurde festgehalten, dass der Entscheid über einen weiteren Aufenthalt oder die Wegweisung aus der Schweiz in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden falle. F. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. April 2015. G. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzureichen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. H. Am 22. Juni 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. I. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen und hielt vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. K. Am 3. Juli 2015 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend- endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
E. 3.2.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
E. 3.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die iranischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen überwachen würden. Das Interesse konzentriere sich jedoch auf Personen, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der betroffenen Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, die Person stelle eine Gefahr für das politische System des Irans dar. Vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermocht habe. Zudem sei festgehalten worden, dass die Mitgliedschaft bei der (...) und die Tätigkeiten in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr zu keiner asylrelevanten Verfolgung führen würden. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer für die (...) tätig gewesen. Dabei habe es sich aber eigenen Angaben zufolge im Wesentlichen um Hintergrundarbeiten gehandelt. Auch die Publikation des Namens, der Artikel oder der Fotos könne die erforderliche Exponiertheit nicht bewirken respektive dem Beschwerdeführer ein fundiertes politisches Profil verleihen, da es sich dabei um eine organisationsinterne Publikation ohne grössere Reichweite handle. Die Mitwirkung im (...) beschränke sich auf drei bis vier Sitzungen im Jahr. Aktivitäten im Internet mache er nicht. Zudem habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer Bestätigung keine weiteren Unterlagen eingereicht, die das (...) und dessen Aufgaben sowie seine eigenen Tätigkeiten für das (...) umschreiben würden. Im Gegenteil bestätige die Bescheinigung bloss, dass der Beschwerdeführer seit September 2011 mit dem (...) kooperiere. Es könne somit nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten für das (...) in einer exponierten Stellung oder Führungsposition sei, so dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Auch das Engagement für die neue Partei, welche der (...) nahestehe, führe nicht zur erforderlichen exponierten Stellung. Noch sei unklar, was die Aufgaben des Beschwerdeführers sein würden und wie sich die Gruppierung in der Schweiz überhaupt präsentieren werde. Es sei kaum davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf diese Gruppierung aufmerksam geworden seien, zumal noch keinerlei politische Aktivitäten ausgeübt worden seien. Auch die eingereichte Mitgliederbestätigung der (...) ändere dabei nichts, habe der Beschwerdeführer doch nicht ausgeführt, inwiefern er sich durch diese Mitgliedschaft und die Tätigkeiten für die (...) exilpolitisch exponiert habe. Die Aktivitäten auf Facebook würden unter dem Namen H._______ erfolgen, womit schon allein dadurch nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Webseite das Augenmerk der iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer gelenkt habe. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Gruppierungen respektive Parteien politisch engagiere, ohne dabei je derart exponiert gewesen zu sein. Auch in einer Gesamtschau erscheine das politische Profil eher als durchschnittlich. Insgesamt sei das Verhalten in der Schweiz unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer behördlich Massnahmen eingeleitet worden seien.
E. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass die Mitgliedschaft im (...) in der angefochtenen Verfügung zu wenig gewürdigt worden sei. Das (...) organisiere und koordiniere drei bis vier partei- und organisationsübergreifende Veranstaltungen pro Jahr. Zudem handle es sich bei seinem Schwiegervater um einen infolge seiner exponierten politischen Tätigkeit in der Schweiz anerkannten Flüchtling. Durch diese neue verwandtschaftliche Verbindung erreiche sein politisches Profil ein neues Ausmass. Die (...) sei keine neu gegründete Partei, doch wolle er in Zusammenarbeit mit seinem Schwiegervater und dem Präsidenten der (...)-Schweiz die Strukturen der Partei verbessern und reorganisieren. Er könne nicht als simples Mitglied oder Mitläufer von oppositionellen iranischen Gruppierungen in der Schweiz qualifiziert werden. Vielmehr sei ihm ein langjähriges Engagement von einer Qualität zu attestieren, das ihn von den meisten übrigen Exiloppositionellen abhebe. Nachdem die (...) ihre Tätigkeiten in der Schweiz eingestellt habe, habe er seine regimefeindliche Gesinnung zusammen mit der (...) ausgeübt. Zu dieser Vereinigung habe er noch heute guten Kontakt. Er fühle sich aber bei den (...) besser aufgehoben. Seine bisherigen Tätigkeiten seien insbesondere im Lichte der verschlechterten Menschenrechtslage im Iran und dem Grad der Überwachung durch iranische Sicherheitsdienste zu betrachten. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; S.F. and others v. Sweden, Application no. 52077/10 vom 15. Mai 2012) sei sodann selbst bei niederrangigen und mutmasslich "opportunistischen" Demonstrationsteilnehmern davon auszugehen, dass sei sie Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen darstellen würden. Verschiedene Berichte würden darauf hindeuten, dass das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland als regimekritische Handlung wahrgenommen werde. Da er illegal ausgereist sei, bestehe für ihn eine zusätzliche Gefahr.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderungen des seines Standpunktes rechtfertigen würden. Ferner verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
E. 5.1 Mit Urteil D-6498/2009 vom 10. Oktober 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG für den Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen, er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner wurde angeführt, dass das geltend gemachte exilpolitische Engagement (Mitgliedschaft bei der [...] sowie Teilnahme an diversen regimekritischen Kundgebungen) zu niederschwellig sei und nicht den nötigen Exponierungsgrad aufweise, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden.
E. 5.2 Demnach stellt sich im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob sich die Situation des Beschwerdeführers seither verändert hat.
E. 5.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise auf objektive Nachfluchtgründe zu entnehmen, weshalb in den nachfolgenden Erwägungen nur das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen ist.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von einer grundsätzlich schlechten Menschenrechtssituation im Iran aus. Miserabel sieht es auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Besorgniserregend ist zudem, dass im zweiten Halbjahr von 2013 - und somit nach der Wahl im Juni 2013 - mehr Personen hingerichtet wurden und diese Tendenz auch Anfangs 2014 fortgesetzt wurde. Mehrheitlich handelte es sich um Bestrafungen gegen Drogendelikte, jedoch fielen auch politische Gefangene und Angehörige von Minderheiten einer Hinrichtung zum Opfer. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgericht zur Lage im Iran auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor seine Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1, Urteil des BVGer D-7272/2013 vom 5. November 2014 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.2 Im Iran ist die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmende von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmende von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 6.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen respektive Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf einen Entscheid des Committee against Torture (CAT) vom 26. November 2014 (Communication No. 489/2012), welchem ein ähnlicher Sachverhalt wie vorliegend zugrunde liegen würde. In diesem Verfahren sei das CAT zum Schluss gelangt, dass die Tätigkeit als Kantonsverantwortlicher bei der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge ausreiche, um eine Gefährdungslage zu schaffen. Das Engagement des Beschwerdeführers bestehe ebenfalls nicht bloss aus administrativen Aufgaben oder Teilnahmen an Demonstrationen, sondern auch in Führungsaufgaben und besonderen Verantwortlichkeiten, weshalb das CAT gleich entscheiden würde. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führte er zudem an, dass selbst niederrangige und mutmasslich "opportunistische" Demonstrationsteilnehmer ein Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen darstellen würden (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012).
E. 6.3.2 Bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er aufgrund seines exilpolitischen Engagements ins Visier der iranischen Behörden geraten ist. In Übereinstimmung mit dem SEM gilt es festzuhalten, dass die Aktivitäten für die (...) nicht geeignet sind, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Die Teilnahmen an diversen öffentlichen Kundgebungen, welche mit entsprechenden Beweismitteln untermauert wurden (vgl. oben Bst. B.c, Mitgliedschaftsbestätigung und diverse Fotos), sind nicht in Abrede zu stellen. Vielmehr ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Demonstrationen vorwiegend Hintergrundarbeiten verrichtet hat. Darauf lassen auch seine Antworten in der Anhörung schliessen, wonach er innerhalb der (...) keine Kaderstellung innegehabt habe und unter anderem für den Transport von Mitgliedern und Material verantwortlich gewesen sei (vgl. act. B14/7 F44 f.). Ebenfalls ist den zutreffenden Ausführungen des SEM beizupflichten, dass die Publikation des Namens und des Fotos in der (...)-Monatszeitschrift C._______ nicht die erforderliche Exponiertheit zu bewirken vermag. Dem in diesem Zusammenhang zitierten Entscheid des CAT liegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ein anderer Sachverhalt zugrunde. So handelt es sich beim Beschwerdeführer gerade nicht um einen Kantonsverantwortlichen und er ist beziehungsweise war überdies auch nicht mit Kaderaufgaben betraut. Zwar bestätigt die eingereichte Bescheinigung eine Zusammenarbeit mit dem (...). Es bleibt aber dennoch unklar, was genau dessen Aufgaben sind und inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Mitgliedschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise eine Führungsrolle eingenommen haben soll (vgl. act. B14/7 F64 ff.). Auch in Bezug auf das Engagement in der (...) respektive der neu gegründeten Partei wurden in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der Erwägungen des SEM keine substanziierten Einwände vorgebracht. Im Gegenteil verweist die Beschwerde im Wesentlichen auf verschiedene Urteile und Berichte, ohne dabei darzulegen, inwiefern die genannten Quellen einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall aufweisen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seiner neuen verwandtschaftlichen Beziehung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er auch nicht denselben Namen wie sein Schwiegervater trägt.
E. 6.3.3 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das SEM das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers trotz seiner Aktivitäten für verschiedene Gruppierungen insgesamt zu Recht als eher durchschnittlich wertete. So sticht der Beschwerdeführer nicht aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraus und es ist ihm überdies auch nicht gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, dass er von den iranischen Behörden durch seine Tätigkeiten als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen wird. Diesbezüglich gibt es nämlich keine konkrete Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
E. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu Recht als unbegründet eingestuft.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat das vorliegend geltend gemachte exilpolitische Engagement zu Recht nicht als subjektiver Nachfluchtgrund anerkannt. Folglich kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffend das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen.
E. 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3445/2015 Urteil vom 23. Juni 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2008 und gelangte am 9. November 2008 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. September 2009 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.b Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6498/2009 vom 10. Oktober 2012 abgewiesen, womit die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2009 in Rechtskraft erwachsen ist. B. B.a Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein, woraufhin die Vorinstanz am 15. Januar 2014 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte. B.b Am 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B.c Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in der Schweiz der (...) angeschlossen, und sei während längerer Zeit in dieser Partei aktiv gewesen. Ausserdem habe er sich seit Oktober 2013 in der (...) exilpolitisch betätigt. Er habe an mehreren Kundgebungen der (...) teilgenommen, bei denen er fotografiert worden sei. Diese Fotos seien auf der Internetseite der (...) sowie in der (...)-Monatszeitschrift C._______ veröffentlicht worden. Sodann bestätige der Präsident der (...), dass er bereits im Iran regimekritische Tätigkeiten ausgeübt habe. Seit etwa August 2014 arbeite er mit einer Partei namens (...) (deutsch: [...] respektive [...]). Mit seinem Schwiegervater plane er, deren Schweizer Sektion zu gründen, wo er sich als Kadermitglied zur Wahl stellen werde. Daneben sei er Kadermitglied im (...), welches als eine Art Dachorganisation die grossen Demonstrationen koordiniere, organisiere und die Demonstrationsparolen festlege. Das (...) führe drei- oder viermal jährlich Sitzungen durch, an welchen in der Regel fünf bis sechs Personen teilnehmen würden. Er sei der einzige Flüchtling, die anderen Sitzungsteilnehmer seien bereits eingebürgert. Das (...) beschäftige sich nicht mit Flüchtlingsangelegenheiten. Er sei einer der wichtigsten Mitveranstalter und dürfe im (...) mitreden. Auf Facebook habe er unter einem anderen Namen, aber mit eigenem Foto, diverse regimekritische Bemerkungen und Artikel veröffentlicht. Diese Tatsachen seien noch nicht aktenkundig und seien auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden, weshalb es sich um neue Tatsachen handle. Die Menschenrechtslage im Iran habe sich massiv verschlechtert. Die iranischen Behörden hätten ihre Massnahmen zur Identifizierung von Regimegegnern verschärft und würden in aller Strenge mit Regimegegnern umgehen. Vor diesem Hintergrund sei es sehr wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seinen politischen Aktivitäten hätten. Selbst niederrangige und mutmasslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer würden ein Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen darstellen. Spätestens beim Verhör nach der Ankunft im Iran würden seine exilpolitischen Aktivitäten zum Vorschein kommen. Aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sei er deshalb als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Seine Vorbringen stützte er mit folgenden Beweismitteln, die seine exilpolitischen Tätigkeiten dokumentieren sollen:
- Flyer und Fotos einer Demonstration in D._______ vom (...)
- Flyer und Fotos einer Demonstration in E._______ vom (...)
- Flyer und Fotos einer Demonstration in F._______ vom (...)
- Mitgliedschaftsbestätigung der (...) vom (...)
- Mitgliedschaftsbestätigung der (...) vom (...)
- Flyer und Fotos einer Demonstration vom (...)
- Bescheinigung des (...) vom (...)
- Familienausweis und Auszug aus dem Eheregister vom (...) 2015 (beides in Kopie) C. Am (...) 2015 heiratete der Beschwerdeführer die iranische Staatsangehörige G._______ (N [...]), welche als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. D. Mit Eingabe vom 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz weitere Beweismittel ein. E. Mit Verfügung vom 27. April 2015 (eröffnet am 28. April 2015) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Ausserdem wurde festgehalten, dass der Entscheid über einen weiteren Aufenthalt oder die Wegweisung aus der Schweiz in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden falle. F. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. April 2015. G. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzureichen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. H. Am 22. Juni 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. I. Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen und hielt vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. K. Am 3. Juli 2015 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend- endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 3.2.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 3.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die iranischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen überwachen würden. Das Interesse konzentriere sich jedoch auf Personen, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der betroffenen Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, die Person stelle eine Gefahr für das politische System des Irans dar. Vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermocht habe. Zudem sei festgehalten worden, dass die Mitgliedschaft bei der (...) und die Tätigkeiten in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr zu keiner asylrelevanten Verfolgung führen würden. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer für die (...) tätig gewesen. Dabei habe es sich aber eigenen Angaben zufolge im Wesentlichen um Hintergrundarbeiten gehandelt. Auch die Publikation des Namens, der Artikel oder der Fotos könne die erforderliche Exponiertheit nicht bewirken respektive dem Beschwerdeführer ein fundiertes politisches Profil verleihen, da es sich dabei um eine organisationsinterne Publikation ohne grössere Reichweite handle. Die Mitwirkung im (...) beschränke sich auf drei bis vier Sitzungen im Jahr. Aktivitäten im Internet mache er nicht. Zudem habe der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer Bestätigung keine weiteren Unterlagen eingereicht, die das (...) und dessen Aufgaben sowie seine eigenen Tätigkeiten für das (...) umschreiben würden. Im Gegenteil bestätige die Bescheinigung bloss, dass der Beschwerdeführer seit September 2011 mit dem (...) kooperiere. Es könne somit nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten für das (...) in einer exponierten Stellung oder Führungsposition sei, so dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Auch das Engagement für die neue Partei, welche der (...) nahestehe, führe nicht zur erforderlichen exponierten Stellung. Noch sei unklar, was die Aufgaben des Beschwerdeführers sein würden und wie sich die Gruppierung in der Schweiz überhaupt präsentieren werde. Es sei kaum davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf diese Gruppierung aufmerksam geworden seien, zumal noch keinerlei politische Aktivitäten ausgeübt worden seien. Auch die eingereichte Mitgliederbestätigung der (...) ändere dabei nichts, habe der Beschwerdeführer doch nicht ausgeführt, inwiefern er sich durch diese Mitgliedschaft und die Tätigkeiten für die (...) exilpolitisch exponiert habe. Die Aktivitäten auf Facebook würden unter dem Namen H._______ erfolgen, womit schon allein dadurch nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Webseite das Augenmerk der iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer gelenkt habe. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Gruppierungen respektive Parteien politisch engagiere, ohne dabei je derart exponiert gewesen zu sein. Auch in einer Gesamtschau erscheine das politische Profil eher als durchschnittlich. Insgesamt sei das Verhalten in der Schweiz unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer behördlich Massnahmen eingeleitet worden seien. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass die Mitgliedschaft im (...) in der angefochtenen Verfügung zu wenig gewürdigt worden sei. Das (...) organisiere und koordiniere drei bis vier partei- und organisationsübergreifende Veranstaltungen pro Jahr. Zudem handle es sich bei seinem Schwiegervater um einen infolge seiner exponierten politischen Tätigkeit in der Schweiz anerkannten Flüchtling. Durch diese neue verwandtschaftliche Verbindung erreiche sein politisches Profil ein neues Ausmass. Die (...) sei keine neu gegründete Partei, doch wolle er in Zusammenarbeit mit seinem Schwiegervater und dem Präsidenten der (...)-Schweiz die Strukturen der Partei verbessern und reorganisieren. Er könne nicht als simples Mitglied oder Mitläufer von oppositionellen iranischen Gruppierungen in der Schweiz qualifiziert werden. Vielmehr sei ihm ein langjähriges Engagement von einer Qualität zu attestieren, das ihn von den meisten übrigen Exiloppositionellen abhebe. Nachdem die (...) ihre Tätigkeiten in der Schweiz eingestellt habe, habe er seine regimefeindliche Gesinnung zusammen mit der (...) ausgeübt. Zu dieser Vereinigung habe er noch heute guten Kontakt. Er fühle sich aber bei den (...) besser aufgehoben. Seine bisherigen Tätigkeiten seien insbesondere im Lichte der verschlechterten Menschenrechtslage im Iran und dem Grad der Überwachung durch iranische Sicherheitsdienste zu betrachten. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR; S.F. and others v. Sweden, Application no. 52077/10 vom 15. Mai 2012) sei sodann selbst bei niederrangigen und mutmasslich "opportunistischen" Demonstrationsteilnehmern davon auszugehen, dass sei sie Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen darstellen würden. Verschiedene Berichte würden darauf hindeuten, dass das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland als regimekritische Handlung wahrgenommen werde. Da er illegal ausgereist sei, bestehe für ihn eine zusätzliche Gefahr. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderungen des seines Standpunktes rechtfertigen würden. Ferner verwies es auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1 Mit Urteil D-6498/2009 vom 10. Oktober 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG für den Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen, er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner wurde angeführt, dass das geltend gemachte exilpolitische Engagement (Mitgliedschaft bei der [...] sowie Teilnahme an diversen regimekritischen Kundgebungen) zu niederschwellig sei und nicht den nötigen Exponierungsgrad aufweise, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. 5.2 Demnach stellt sich im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob sich die Situation des Beschwerdeführers seither verändert hat. 5.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise auf objektive Nachfluchtgründe zu entnehmen, weshalb in den nachfolgenden Erwägungen nur das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von einer grundsätzlich schlechten Menschenrechtssituation im Iran aus. Miserabel sieht es auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Besorgniserregend ist zudem, dass im zweiten Halbjahr von 2013 - und somit nach der Wahl im Juni 2013 - mehr Personen hingerichtet wurden und diese Tendenz auch Anfangs 2014 fortgesetzt wurde. Mehrheitlich handelte es sich um Bestrafungen gegen Drogendelikte, jedoch fielen auch politische Gefangene und Angehörige von Minderheiten einer Hinrichtung zum Opfer. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgericht zur Lage im Iran auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor seine Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1, Urteil des BVGer D-7272/2013 vom 5. November 2014 E. 7.1 m.w.H.). 6.2 Im Iran ist die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmende von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmende von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 6.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen respektive Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen. 6.3.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf einen Entscheid des Committee against Torture (CAT) vom 26. November 2014 (Communication No. 489/2012), welchem ein ähnlicher Sachverhalt wie vorliegend zugrunde liegen würde. In diesem Verfahren sei das CAT zum Schluss gelangt, dass die Tätigkeit als Kantonsverantwortlicher bei der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge ausreiche, um eine Gefährdungslage zu schaffen. Das Engagement des Beschwerdeführers bestehe ebenfalls nicht bloss aus administrativen Aufgaben oder Teilnahmen an Demonstrationen, sondern auch in Führungsaufgaben und besonderen Verantwortlichkeiten, weshalb das CAT gleich entscheiden würde. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führte er zudem an, dass selbst niederrangige und mutmasslich "opportunistische" Demonstrationsteilnehmer ein Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen darstellen würden (vgl. Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012). 6.3.2 Bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er aufgrund seines exilpolitischen Engagements ins Visier der iranischen Behörden geraten ist. In Übereinstimmung mit dem SEM gilt es festzuhalten, dass die Aktivitäten für die (...) nicht geeignet sind, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Die Teilnahmen an diversen öffentlichen Kundgebungen, welche mit entsprechenden Beweismitteln untermauert wurden (vgl. oben Bst. B.c, Mitgliedschaftsbestätigung und diverse Fotos), sind nicht in Abrede zu stellen. Vielmehr ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Demonstrationen vorwiegend Hintergrundarbeiten verrichtet hat. Darauf lassen auch seine Antworten in der Anhörung schliessen, wonach er innerhalb der (...) keine Kaderstellung innegehabt habe und unter anderem für den Transport von Mitgliedern und Material verantwortlich gewesen sei (vgl. act. B14/7 F44 f.). Ebenfalls ist den zutreffenden Ausführungen des SEM beizupflichten, dass die Publikation des Namens und des Fotos in der (...)-Monatszeitschrift C._______ nicht die erforderliche Exponiertheit zu bewirken vermag. Dem in diesem Zusammenhang zitierten Entscheid des CAT liegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ein anderer Sachverhalt zugrunde. So handelt es sich beim Beschwerdeführer gerade nicht um einen Kantonsverantwortlichen und er ist beziehungsweise war überdies auch nicht mit Kaderaufgaben betraut. Zwar bestätigt die eingereichte Bescheinigung eine Zusammenarbeit mit dem (...). Es bleibt aber dennoch unklar, was genau dessen Aufgaben sind und inwiefern der Beschwerdeführer durch seine Mitgliedschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise eine Führungsrolle eingenommen haben soll (vgl. act. B14/7 F64 ff.). Auch in Bezug auf das Engagement in der (...) respektive der neu gegründeten Partei wurden in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der Erwägungen des SEM keine substanziierten Einwände vorgebracht. Im Gegenteil verweist die Beschwerde im Wesentlichen auf verschiedene Urteile und Berichte, ohne dabei darzulegen, inwiefern die genannten Quellen einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall aufweisen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seiner neuen verwandtschaftlichen Beziehung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er auch nicht denselben Namen wie sein Schwiegervater trägt. 6.3.3 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das SEM das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers trotz seiner Aktivitäten für verschiedene Gruppierungen insgesamt zu Recht als eher durchschnittlich wertete. So sticht der Beschwerdeführer nicht aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraus und es ist ihm überdies auch nicht gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, dass er von den iranischen Behörden durch seine Tätigkeiten als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner wahrgenommen wird. Diesbezüglich gibt es nämlich keine konkrete Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu Recht als unbegründet eingestuft. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat das vorliegend geltend gemachte exilpolitische Engagement zu Recht nicht als subjektiver Nachfluchtgrund anerkannt. Folglich kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffend das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen. 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: